1Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. 2Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.01.2020 | Synopse |
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NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE BUNDESGERICHTSHOF NEBENINTERVENTION STREITVERKÜNDUNG PROZESSVERGLEICH SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN BERUFUNG KOSTENENTSCHEIDUNG KOSTENTRAGUNG ZWISCHENURTEIL PROZESSVERGLEICH IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN TATBESTANDSBERICHTIGUNG BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS KOSTENGRUNDENTSCHEIDUNG NEBENINTERVENTION/STREITHILFE BESTREITEN MIT NICHTWISSEN INTERVENTIONSWIRKUNG Hinzufügen
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