1Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. 2Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 28. Mai 2022 02:20
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 5.10.2021 I 4607
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.01.2020 | Synopse |
STREITVERKÜNDUNG BERUFUNG TATBESTANDSBERICHTIGUNG NEBENINTERVENTION/STREITHILFE BESTREITEN MIT NICHTWISSEN Hinzufügen
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