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Kapitalanleger-Musterverfahren: Gebührensstreitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die [X.] im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 - [X.] 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom22. November 2016 - [X.], [X.], 739 Rn. 1; Beschluss [X.] Oktober 2020 - [X.], juris Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der [X.] keine Veranlassung.
a) Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Für die Gerichtskosten des [X.] ist nach § 51a Abs. 2 GKG stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren maßgeblich ([X.], Beschluss vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 546 Rn. 19). Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt nichts anderes, wenn in einem Teilmusterentscheid nicht über sämtliche [X.] des [X.] entschieden oder wenn nicht sämtliche [X.] des erstinstanzlichen [X.] Gegenstand des [X.] werden. Die Regelung über die Festsetzung des [X.] beruht darauf, dass dem Rechtsbeschwerdegericht für die [X.] nur die Unterrichtungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG vorliegen und eine gesonderte Ermittlung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stattfindet ([X.] in [X.] Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2020, § 51 GKG Rn. 13; KK-KapMuG/[X.], 2. Aufl., § 51a GKG Rn. 17). Das Ziel der Vereinfachung der Streitwertbemessung für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt auch darin zum Ausdruck, dass die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im Rechtsbeschwerdeverfahren auch dann zu berücksichtigen sind, wenn Beigeladene nach Ablauf der in § 24 Abs. 3 KapMuG bestimmten Frist ihre Klagen zurückgenommen, sich verglichen haben oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2015 - [X.]/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Juli 2015 - [X.], juris Rn. 2).
b) Es bedarf keiner einschränkenden Auslegung von § 51a Abs. 2 GKG, wenn die [X.], die Gegenstand des [X.] werden, nur die Zuständigkeit des [X.] in den Ausgangsverfahren betreffen.
aa) Die Gegenvorstellung macht diesbezüglich geltend, die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG habe die Entscheidung über [X.] im Auge, die die Voraussetzungen für materiell-rechtliche Ansprüche erfassten und enthalte für den hier vorliegenden Fall, in dem die [X.] die Zuständigkeit des [X.] beträfen, eine Lücke. Für das Verfahren sei daher in Anlehnung an die für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden Grundsätze nur ein mit 10 % bis 20 % zu bemessender Bruchteil des Hauptsacheverfahrens anzusetzen.
bb) Die Vorschriften über die [X.] enthalten keine Lücke, die der Ausfüllung durch eine entsprechende Anwendung der für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO geltenden [X.] bedarf. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten des [X.] nicht dem nach § 51a Abs. 2 GKG zu ermittelnden Wert entspricht und hat dem durch die Regelungen in § 51a Abs. 3 und 4 GKG Rechnung getragen. Ihre Haftung für die Gerichtsgebühren beschränkt sich danach auf die ihnen zurechenbaren Teile des [X.]. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge ([X.], Beschluss vom22. Oktober 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; [X.] KapMuG,BT-Drucks. 15/5091, [X.]).
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Berichtigungsbeschluss vom 16. März 2021
Der Beschluss vom 1. Dezember 2020 wird dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 2 (Satz 2) anstatt "Allerdings steht der Beklagten ..." richtigerweise "Allerdings steht den Beigeladenen ..." heißen muss.
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Meta
01.12.2020
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: II ZB 19/19, Beschluss
§ 51a Abs 2 GKG, § 51a Abs 3 GKG, § 51a Abs 4 GKG, § 8 Abs 4 KapMuG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. II ZB 19/19 (REWIS RS 2020, 2070)
Papierfundstellen: MDR 2020, 1384-1385 WM2020,1774 REWIS RS 2020, 2070
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, II ZB 19/19, 01.12.2020.
Bundesgerichtshof, II ZB 19/19, 21.07.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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