Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2022, Az. XI ZB 32/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1125

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses aufgrund der Auslegung des auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels


Leitsatz

Ergibt in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Auslegung eines auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels, dass der Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden soll, und wird ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt, ist der Vorlagebeschluss insoweit gegenstandslos.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.] und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers wird der Musterentscheid des [X.] vom 30. Januar 2020 aufgehoben, soweit die Anträge zu den [X.] 4, 5, 6, 7 und 9 zurückgewiesen worden sind. Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 14. Dezember 2018 ist hinsichtlich der [X.] 4, 5, 6, 7 und 9 gegenstandslos.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen wie folgt:

Musterkläger

14,8% 

Rechtsbeschwerdeführer

3,7%   

Beigetretener zu 1

3,2%   

Beigetretener zu 2

3,7%   

Beigetretene zu 3 und 4             

5,1%   

Beigetretener zu 5

5,3%   

Beigetretener zu 6

3,0%   

Beigetretener zu 7

13,9% 

Beigetretener zu 8

4,0%   

Beigetretener zu 9

2,9%   

Beigetretener zu 10

13,0% 

Beigetretener zu 11

2,8%   

Beigetretene zu 12

3,1%   

Beigetretener zu 13

4,4%   

Beigetretene zu 14

4,1%   

Beigetretene zu 15

4,0%   

Beigetretener zu 16

6,0%   

Beigetretener zu 17

3,0%   

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 950.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.], des Rechtsbeschwerdeführers sowie der Beigetretenen auf 567.782,50 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 950.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) darüber, ob der am 4. Juli 2008 aufgestellte Prospekt zu der unter dem Namen [X.]angebotenen Beteiligung an der Reederei [X.]     " [X.] (im Folgenden: [X.]) fehlerhaft ist und ob die [X.] hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden kann.

2

Die [X.] ist Treuhandkommanditistin der [X.]. Im Prospekt ist auf den Seiten 18 und 19 zudem Folgendes ausgeführt:

"Am 20.06.2008 erfolgte eine wirtschaftliche Neugründung der Emittentin. [X.], [X.]  , sowie [X.], [X.]   , treten mit Datum vom 20.06.2008 als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils TEUR 5 ein.

[…]

Gründungsgesellschafter der Emittentin im Sinne der wirtschaftlichen Neugründung der Emittentin sind [X.], [X.], G.H.S.                       [X.] sowie als persönlich haftende Gesellschafterin die E.   B.    V.         GmbH.

[…]

Die Einlagen der Kommanditisten sind zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes eingezahlt.

[…]"

3

Der [X.] und die Beigeladenen verlangen in den Ausgangsverfahren von der [X.] Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der [X.]. Weitere [X.] gibt es nicht.

4

Das [X.] hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 dem [X.] zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil entgegen der Prospektdarstellung eine effektive Überwachung der prospektgemäßen Mittelverwendungskontrolle des [X.] durch einen unabhängigen Rechtsanwalt tatsächlich nicht gewährleistet gewesen sei ([X.] 4), keine Angaben zu möglichen Interessenkollisionen zwischen dem Mittelverwendungskontrolleur, der Beklagten und der [X.] gemacht worden seien ([X.] 5), es aufgrund des gegen den Mittelverwendungskontrolleur eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und/oder dessen Verurteilung eines Nachtrags bedurft hätte ([X.] 6), kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Risiko des Verlustes von Schiff, Ladung und Besatzung durch Piraterie oder [X.] enthalten sei ([X.] 7) und weil es eines Nachtrags hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der auf Seite 119 abgedruckten Widerrufsbelehrung bedurft hätte ([X.] 9).

5

Das [X.] hat die [X.]e mit Musterentscheid vom 30. Januar 2020 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Gegen den Musterentscheid haben der [X.] und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der [X.]e und verfolgen ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der [X.]e 4, 5, 6, 7 und 9 weiter. Auf Seiten des [X.]s sind 17 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten.

7

Der Senat hat das Verfahren aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen(siehe auch [X.], [X.] 2021, 1063, 1070 f.).

B.

8

Die zulässigen Rechtsbeschwerden des [X.] und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers haben im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

9

[X.] sind zulässig.

Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). [X.] formulieren einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da sie genau bezeichnen, inwieweit der Musterentscheid aufgehoben werden soll und welche [X.]e weiterverfolgt werden.

II.

[X.] des [X.] und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass die von den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten [X.]e nicht als unbegründet zurückgewiesen werden, sondern dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser [X.]e gegenstandslos ist.

1. Das [X.] hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Einzelnen dargelegt, dass die behaupteten [X.] nicht gegeben seien.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine [X.] vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Die mit den [X.]en behaupteten [X.] sind ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden. Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung fehlt es für die Frage, ob [X.] vorliegen, jedoch am [X.], so dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der mit den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten [X.]e gegenstandslos ist.

a) Ein [X.] ist vor dem Hintergrund der Norm zu beurteilen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird. Daraus ergibt sich zum einen, was überhaupt [X.] sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - [X.], [X.], 88 Rn. 14), und zum anderen, wie weit die Bindungswirkung des Musterentscheids reicht (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 137 [insoweit nicht in [X.], 285 abgedruckt]). Da ein [X.] haftungsbegründend für unterschiedliche Anspruchsnormen sein kann, kann bei einem auf Feststellung eines [X.]s gerichteten [X.] eine Auslegung dahingehend erforderlich sein, ob der [X.] ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung eines bestimmten Anspruchs geltend gemacht wird oder ob eine derartige Einschränkung nicht besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 Rn. 54; vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.]Z 228, 237 Rn. 31 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 28). Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017, aaO Rn. 57).

Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, dienen vorliegend die [X.]e ausschließlich dazu, eine Haftung der [X.] "wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten" zu begründen, da der Prospekt nach Behauptung der Antragsteller fehlerhafte oder irreführende bzw. unvollständige Angaben zu der Schiffsbeteiligung enthalte. Übereinstimmend damit stellt der Musterentscheid fest, dass die Parteien über die Frage streiten, ob die [X.] vorvertragliche Aufklärungspflichten durch die Verwendung eines Verkaufsprospekts verletzt hat.

b) Eine Haftung der [X.] als Gründungsgesellschafterin der [X.] aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.]Z 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

Auf den am 4. Juli 2008 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

Nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g [X.] aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF). Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.]Z 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines [X.] als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des [X.] sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO).

Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF, da sie - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 24) und was sich aus dem Prospekt und dem übereinstimmenden Vortrag des [X.] und der [X.] ergibt - Gründungsgesellschafterin der [X.] ist. Ebenfalls ausreichend ist, dass es sich dabei um eine wirtschaftliche Neugründung der [X.] gehandelt hat. Denn diese ist Grundlage der wirtschaftlichen Initiative der [X.] und des mit dem Prospekt beworbenen Modells. Die [X.] haftete somit als Prospektveranlasserin für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.]Z 228, 237 Rn. 26).

c) Der Vorlagebeschluss ist dadurch hinsichtlich der mit den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten [X.]e 4, 5, 6, 7 und 9 gegenstandslos. [X.] wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54). Das ist hinsichtlich der genannten [X.]e der Fall, weil sie - wie unter [X.] 2 a ausgeführt - ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], aaO Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 28).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 [X.] i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der [X.], der Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) [X.]igkeit des [X.] erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der [X.] mit Kosten des [X.] rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 76).

IV.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]en des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 950.000 €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.]Z 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 81).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.], des Rechtsbeschwerdeführers sowie der Beigetretenen auf 567.782,50 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der [X.] auf bis zu 950.000 € festzusetzen.

[X.]     

      

Matthias     

      

Dauber

      

Ettl     

      

Allgayer     

      

Meta

XI ZB 32/20

22.02.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 30. Januar 2020, Az: 8 Kap 1/19

§ 16 Abs 1 S 1 KapMuG, § 8g VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 13 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 44 BörsG vom 16.07.2007, §§ 44ff BörsG vom 16.07.2007, § 32 Abs 2 S 1 VermAnlG, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2022, Az. XI ZB 32/20 (REWIS RS 2022, 1125)

Papier­fundstellen: WM 2022, 714 REWIS RS 2022, 1125 MDR 2022, 716-717 REWIS RS 2022, 1125

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