Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.11.2011, Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 1564

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen - ungerechtfertigte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Befürchtungen einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch Splitterparteien ohne hinreichende tatsächliche Grundlage - Europawahl 2009 dennoch gültig - System „starrer“ Listen (§ 2 Abs 5 S 1 EuWG) unbedenklich - Sondervotum: Abweichende Gewichtung der Eingriffe in Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Funktionsbeeinträchtigungen des Europaparlaments möglich


Leitsatz

1. Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 ([X.] I Seite 424, bereinigt [X.] I Seite 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und [X.] vom 17. März 2008 ([X.] I Seite 394), ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

Im Übrigen werden die [X.] zurückgewiesen.

...

Gründe

1

Die [X.]n betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit der [X.] sowie des Systems der "starren" Listen bei der Wahl der [X.] des [X.]s aus der [X.] [X.].

2

1. a) Bis 1979 setzte sich die - sich als [X.] bezeichnende - parlamentarische Versammlung der [X.] aus abgesandten Mitgliedern der nationalen [X.]e zusammen. Am 20. September 1976 beschloss der [X.] den sogenannten [X.] (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der [X.] der Versammlung, [X.]; geändert durch Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002, [X.]; 2004 II S. 520), der die Wahl der [X.] des [X.]s durch die Wahlberechtigten in den Mitgliedstaaten vorsah. Wie schon Art. 138 Abs. 3 [X.] bestimmte auch dessen Art. 7 Abs. 1 bereits, dass das [X.] den Entwurf eines einheitlichen Wahlverfahrens ausarbeitet; dieser Auftrag wurde später im [X.] Primärrecht fortgeschrieben (vgl. zuletzt Art. 223 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] - [X.] -; konsolidierte Fassung [X.]). Zur Normierung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Wahlverfahrens kam es bislang jedoch nicht.

3

Soweit das [X.]srecht keine Vorgaben enthält, richtet sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften (Art. 7 Abs. 2 des [X.]es vom 20. September 1976). In Ausführung dieser Bestimmung wurde das Gesetz über die Wahl der [X.] des [X.]s aus der [X.] [X.] erlassen ([X.]gesetz - [X.]) vom 16. Juni 1978 ([X.]), das am 22. Juni 1978 in [X.] trat und seit 1979 die gesetzliche Grundlage für die Wahl zum [X.] bildet. Danach hat die Wahl zum [X.] über die vom [X.] zunächst allein vorgegebenen [X.] hinaus nicht nur allgemein und unmittelbar, sondern auch frei, gleich und geheim zu erfolgen. Ferner entschied sich der Gesetzgeber für eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit [X.]n. Des Weiteren legte er fest, dass die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze in der dort festgelegten Reihenfolge zu besetzen seien ("starre" Liste) und dass dies bei Listenverbindungen entsprechend gelte. Schließlich sah er in § 2 Abs. 6 [X.] eine Sperrklausel in Höhe von 5 %, bezogen auf die im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen, vor. Hierdurch wird bewirkt, dass nur [X.]en und politische Vereinigungen bei der Verteilung der [X.] berücksichtigt werden, die das Quorum von 5 % der Wählerstimmen im Bundesgebiet erreichen.

4

b) Die [X.] bei den Wahlen zum [X.] erachtete das [X.] in seinem Beschluss vom 22. Mai 1979 ([X.] 51, 222) für verfassungsgemäß und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Sperrklausel geeignet und erforderlich sei, um - durch Vermeidung einer übermäßigen [X.]enzersplitterung im [X.] - dessen Fähigkeit zu einer überzeugenden Mehrheitsbildung und damit zur Erledigung der dem [X.] seinerzeit zugewiesenen Aufgaben zu sichern (vgl. [X.] 51, 222 <246 f.>).

5

2. a) Im Zuge der [X.] Integration wurden in den vergangenen Jahren von den Mitgliedstaaten bedeutsame Zuständigkeiten auf die [X.] übertragen. Zugleich wuchs die Anzahl der Mitgliedstaaten auf nunmehr 27. Für das [X.] war dieser Prozess mit einer erheblichen Zunahme an Kompetenzen und einer Stärkung seiner Stellung im unionsinternen [X.] verbunden. Hatte das [X.] im legislativen Bereich auch nach der ersten Direktwahl des Jahres 1979 im Wesentlichen Beratungs- und Kontrollrechte, so wurden mit der [X.] (1986) und insbesondere dem [X.] (1992) die Befugnisse des [X.]s vornehmlich im Bereich der Rechtsetzung erheblich ausgeweitet. Durch Einführung des [X.] im [X.] und die kontinuierliche Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Verfahrens auf andere Rechtsgebiete in den folgenden Verträgen ([X.], 1997/99; [X.], 2001/03) entwickelte sich das [X.] in wesentlichen Bereichen zu einem mitentscheidenden Gesetzgebungsorgan. Durch den [X.] wurden seine Befugnisse nochmals gestärkt (vgl. dazu [X.] 123, 267 <284 f.>) und seine Rolle als mit dem Rat zusammenwirkender Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die [X.] (vgl. für eine konsolidierte Fassung <[X.]> [X.]) ausdrücklich festgehalten.

6

Die Zusammensetzung des [X.]s und die Zahl der aus [X.] gewählten Mitglieder haben sich seit der ersten [X.] ebenfalls verändert. Während 1979 von insgesamt 410 Mitgliedern der Versammlung 81 auf die [X.] [X.] entfielen, waren bei der [X.] 2009 insgesamt 736 Abgeordnete des [X.]s - davon 99 aus [X.] - zu wählen.

7

b) Mit der Änderung des [X.]es durch Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 ([X.]; 2004 II S. 520) wurde das Wahlverfahren für die Wahlen zum [X.] in bestimmten Bereichen weiter vereinheitlicht: Unter anderem sieht der [X.] nunmehr in Art. 1 vor, dass die Mitglieder des [X.]s in jedem Mitgliedstaat nach dem [X.] gewählt werden. Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim (Art. 1 Abs. 3 des [X.]es [X.]). Nach Art. 3 können die Mitgliedstaaten für die [X.] eine Mindestschwelle festlegen, die jedoch landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen darf. Im Übrigen bestimmt sich das Wahlverfahren - wie bisher - in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften, vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften des [X.]es (Art. 8 Abs. 1 des [X.]es [X.]).

8

Der [X.] hat dies aufgenommen und bestimmt, dass die Mitglieder des [X.]s in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (vgl. Art. 14 Abs. 3 [X.]). Der Grundsatz der gleichen Wahl wurde hingegen nicht in den Kanon der [X.] aufgenommen. Auf diese Weise wird ein Widerspruch zu den Regelungen über die degressiv proportionale Zusammensetzung des [X.]s verhindert (vgl. Art. 14 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 3 [X.]).

9

c) Das [X.] [X.]gesetz hat seit seinem Erlass im Jahr 1978 mehrere Änderungen erfahren. In Ansehung der [X.] und des Systems der "starren" Listen wurde durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und [X.] vom 17. März 2008 ([X.]) lediglich die Nummerierung der Absätze geändert; inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

Die grundlegenden Bestimmungen des geltenden [X.]gesetzes zum Wahlsystem und zum [X.] haben folgenden Wortlaut:

§ 2

Wahlsystem, Sitzverteilung

(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit [X.]n. [X.] können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme.

(2) Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.

(3) ...

(4) ...

(5) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder (§ 9 Abs. 3 Satz 2) gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle entscheidet das vom [X.] zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewählt sind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(6) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Listen für die einzelnen Länder entsprechend Absatz 3 Satz 2 bis 7 verteilt. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

§ 3

Gliederung des Wahlgebietes

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der [X.] [X.].

(2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 8

[X.]

(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 von [X.]en und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der [X.] (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.

(2) [X.] oder sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen. ...

§ 9

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) ...

(2) In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben jedem Bewerber kann ein [X.] aufgeführt werden.

(3) - (6) ...

§ 16

Stimmabgabe

(1) ...

(2) [X.] gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. [X.] faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

3. Seit der ersten Direktwahl zum [X.] im Jahre 1979 wurden sechs weitere Wahlen durchgeführt. Die siebte Direktwahl zum [X.] fand in den 27 Mitgliedstaaten der [X.] im [X.]raum vom 4. Juni 2009 bis 7. Juni 2009 statt. In [X.] wurde die [X.] am 7. Juni 2009 durchgeführt und an der Wahl nahmen insgesamt 32 [X.]en und sonstige politische Vereinigungen teil. Bei der Sitzverteilung wurden aufgrund der [X.] nur sechs [X.]en ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) mit ihrem jeweiligen Stimmanteil berücksichtigt. Auf die sonstigen [X.]en und politischen Vereinigungen entfielen insgesamt 10,8 % der gültigen Stimmen. Hiervon hätten ohne die Sperrklausel sieben weitere [X.]en und politische Vereinigungen einen Sitz oder zwei Sitze im [X.] errungen.

Einschließlich der [X.]n [X.]en zogen insgesamt über 160 nationale [X.]en in das [X.] ein. Die gewählten [X.] haben sich in der siebten Wahlperiode zu folgenden sieben Fraktionen zusammengeschlossen: Fraktion der [X.] ([X.]) - [X.] -, 265 Abgeordnete; Fraktion der [X.] und [X.] im [X.] - [X.] -, 184 Abgeordnete; Fraktion der Allianz der Liberalen und [X.] für [X.] - [X.] -, 84 Abgeordnete; Fraktion der [X.]n/[X.] - [X.][X.] -, 55 Abgeordnete; Europäische Konservative und Reformisten - [X.] -, 54 Abgeordnete; [X.] Fraktion der [X.]Nordische [X.] Linke - [X.]/[X.] -, 35 Abgeordnete; Fraktion "[X.] der Freiheit und der Demokratie" - [X.] -, 32 Abgeordnete; 27 Abgeordnete sind fraktionslos. Bei derzeit insgesamt 736 [X.] verfügt danach keine Fraktion im [X.] über eine absolute Mehrheit der Sitze.

Sämtliche Beschwerdeführer wenden sich mit ihren [X.]n gegen die [X.]. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt darüber hinaus, dass die Wahl nach "starren" Listen einen [X.] begründe.

1. a) Der Beschwerdeführer zu 1. legte am 31. Juli 2009 beim [X.] Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der [X.] des [X.]s aus der [X.] [X.] vom 7. Juni 2009 ein.

Er machte geltend, dass die bei der [X.] 2009 angewandte [X.] in § 2 Abs. 7 [X.] wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der [X.]en verfassungswidrig sei. Jede Sperrklausel stelle einen Eingriff in diese Grundsätze dar, der einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Insoweit könnten die in der Entscheidung des [X.]s vom 13. Februar 2008 zum Kommunalwahlrecht ([X.] 120, 82) entwickelten Maßstäbe bei der [X.] 2009 entsprechend herangezogen werden. Danach sei die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der [X.] nach den aktuellen Verhältnissen zu beurteilen.

Gegenwärtig sei der mit der Sperrklausel verbundene Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der [X.]en nicht gerechtfertigt. Die Sperrklausel sei schon nicht geeignet, eine Zersplitterung des [X.]s zur Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit zu vermeiden. Denn sie wirke sich nicht auf das gesamte [X.], sondern nur auf das [X.] Kontingent von [X.] aus. Da infolge der Erweiterungen der [X.] der Anteil der [X.] aus [X.] an der Gesamtzahl aller [X.]parlamentarier von 20 % (1979) auf 13 % (2009) gesunken sei, könne die [X.] Sperrklausel keine entscheidende Wirkung auf die Zusammensetzung des [X.] insgesamt entfalten. Letztlich sei bei der [X.] 2009 nur etwa 1 % der Sitze im [X.] von der Sperrklausel betroffen gewesen. Ohne Sperrklausel wären statt aktuell 162 dann 169 [X.]en im [X.] vertreten. Die Regelung in § 2 Abs. 7 [X.] sei daher offensichtlich nicht geeignet, eine Zersplitterung des gesamten [X.] zu verhindern. Mit einer Zersplitterung sei auch im Hinblick auf die Anzahl der im [X.] gebildeten Fraktionen nicht zu rechnen. Sie sei über die letzten Wahlperioden hinweg relativ konstant geblieben. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das [X.] während der letzten 30 Jahre trotz der hohen Anzahl an [X.]en funktioniert habe.

Der [X.] habe auch Auswirkungen auf die Mandatsverteilung. Denn ohne die verfassungswidrige [X.] ergebe sich eine andere Verteilung von insgesamt acht [X.]mandaten, die auf Kandidaten von sieben bislang unberücksichtigten [X.]en entfallen wären.

b) Der Beschwerdeführer zu 2. legte am 27. Juli 2009 beim [X.] Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der [X.] des [X.]s aus der [X.] [X.] vom 7. Juni 2009 ein.

Er rügte ebenfalls, dass die [X.] gegen das Demokratieprinzip, die Wahlgleichheit der Bürger und die Chancengleichheit der [X.]en verstoße.

Die Beeinträchtigung der [X.] sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das [X.] habe in dem Urteil vom 13. Februar 2008 die [X.] für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer [X.] erheblich verschärft. Danach sei der Einsatz einer Sperrklausel nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn andernfalls Mehrheitsbildung und Beschlussfassung erschwert würden. Vielmehr sei eine an den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Volksvertretung ausgerichtete "Realanalyse" durchzuführen, aus der sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben müsse, dass die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung ohne Sperrklausel ernsthaft gefährdet wäre. Diesen Nachweis einer ohne Sperrklausel zu erwartenden erheblichen Funktionsstörung, deren Verhinderung den Eingriff in die Gleichheit des Wahlrechts und die Chancengleichheit der [X.]en rechtfertigen könne, habe der [X.] Gesetzgeber in Ansehung des [X.]s nicht erbracht.

Im Übrigen entsprechen die näheren Ausführungen des Beschwerdeführers zu 2. zur [X.] dem Einspruchsvorbringen des Beschwerdeführers zu 1.

Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer zu 2., auch die im [X.]gesetz festgelegten "starren" Wahllisten seien verfassungswidrig. Sie griffen in die Grundsätze der unmittelbaren und freien Wahl der [X.] durch das Volk ein. Würden die [X.]en die [X.] erst nach der Wahl benennen, wäre die Beeinträchtigung der Freiheit und Unmittelbarkeit offensichtlich. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob die Bestimmung der einzelnen [X.] durch die [X.]en vor oder nach der Wahl erfolge. In beiden Fällen habe der Wähler keine Möglichkeit, sich für einzelne Abgeordnete zu entscheiden, und müsse die Vorgaben der [X.]en durch die von ihnen durchgeführte Reihung akzeptieren.

Die Mandatsrelevanz der Sperrklausel sei offensichtlich. Im Fall der "starren" Listen sei eine eindeutige Verschiebung von Mandaten nicht konkret auszumachen, es sei jedoch wahrscheinlich, dass bei der Wahl mit freien Listen sich das Kontingent der [X.]n [X.] anders zusammengesetzt hätte.

c) Der Beschwerdeführer zu 3. legte am 7. August 2009 beim [X.] Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der [X.] des [X.]s aus der [X.] [X.] vom 7. Juni 2009 ein. Auch er machte mit einer dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. im Einspruchsverfahren entsprechenden Begründung die Verfassungswidrigkeit der [X.] geltend.

d) Der [X.] wies die [X.] der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 8. Juli 2010 zurück (BTDrucks 17/2200, Anlage 13, 15 und 24). Ein [X.] liege nicht vor.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 [X.] sei verfassungsgemäß. Nach Art. 3 des geänderten [X.]es könnten die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle von landesweit bis zu 5 % der abgegebenen Stimmen im jeweiligen Staatsgebiet festlegen. Diese Ermächtigung zum Erlass einer [X.] sei ein starkes Indiz dafür, dass § 2 Abs. 7 [X.] nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

Des Weiteren habe das [X.] in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1979 die [X.] für Wahlen zum [X.] für grundgesetzkonform angesehen. Die darin gegebene Begründung sei nach wie vor zutreffend. Angesichts der von den Beschwerdeführern dargelegten Entwicklung der Anzahl der im [X.] vertretenen [X.]en sei die vom [X.] bereits 1979 deutlich angesprochene Gefahr der Zersplitterung heute eher noch verstärkt. Vor dem Hintergrund der beständig erweiterten und mit Inkrafttreten des [X.] weiter anwachsenden Kompetenzen des [X.]s sei es daher geboten, dieser Zersplitterung im Rahmen des dem [X.]n Gesetzgeber Möglichen entgegenzuwirken. Deshalb bestehe die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die [X.] in § 2 Abs. 7 [X.] fort.

Aus der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung des [X.]s vom 13. Februar 2008, der zufolge die [X.] bei Kommunalwahlen in [X.] gegen die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit verstoße, ergebe sich keine Neubewertung der Zulässigkeit der Sperrklausel bei der [X.]. Denn die betroffenen kommunalen Vertretungen seien Organe der Verwaltung, denen in erster Linie verwaltende Tätigkeiten anvertraut seien. Damit hätten sie einen völlig anderen Charakter als das [X.], ein unmittelbar von den [X.]sbürgern gewähltes Vertretungsorgan der Völker in einer supranationalen Gemeinschaft. Das [X.] sei mit Inkrafttreten des [X.] bei der [X.] Rechtsetzung zum gleichberechtigten Gesetzgeber neben dem Rat geworden, übe gemeinsam mit ihm die [X.] aus, erfülle Aufgaben der politischen Kontrolle, habe Beratungsfunktionen und wähle den Präsidenten der [X.].

Zur Rüge des Beschwerdeführers zu 2. gegen die Wahl nach "starren" Listen stellte der [X.] fest, dass deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt sei. Danach habe der Gesetzgeber die ihm insoweit eingeräumte Freiheit zur Gestaltung des Wahlsystems nicht überschritten.

2. Die Beschwerdeführer haben [X.] beim [X.] eingelegt.

a) Der Beschwerdeführer zu 1. beantragt, die Wahl der [X.] des [X.]s aus der [X.] [X.] für ungültig zu erklären, die Wiederholung der Wahl anzuordnen und die Vorschrift des § 2 Abs. 7 [X.] für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor:

Entgegen der Auffassung des [X.]es komme Art. 3 des [X.]es keine Indizwirkung für die Frage der Vereinbarkeit der [X.]n Sperrklausel mit dem Grundgesetz zu. Die Bedeutung dieser Vorschrift beschränke sich auf das [X.] Recht. Soweit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Festlegung einer Mindestschwelle für die [X.] eingeräumt werde, sei lediglich klargestellt, dass die [X.] [X.] europarechtlich zulässig sei. Eine weitergehende Aussage des Inhalts, dass die Einführung einer Sperrklausel von vornherein nach dem Verfassungsrecht des Mitgliedstaates als zulässig angesehen werden müsse, enthalte Art. 3 des [X.]es nicht.

Soweit sich der [X.] eng an die Entscheidung des [X.]s aus dem Jahre 1979 anlehne, lasse er die seitdem gemachten parlamentarischen Erfahrungen völlig unberücksichtigt. So habe die größere Zahl an [X.]en im [X.] dessen Handlungsfähigkeit gerade nicht gefährdet.

Hinsichtlich der [X.]folge sei darauf hinzuweisen, dass eine Neuberechnung und Neuverteilung der Sitze bei der [X.] 2009 nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse die gesamte Wahl für ungültig erklärt werden. Denn die Wähler hätten sich im Vorfeld der [X.] bei ihrem Wahlverhalten auf die Sperrklausel eingerichtet und teilweise nur deshalb von einer Stimmabgabe an kleinere [X.]en abgesehen, weil bei ihnen keine Aussicht auf ein Überschreiten der Fünf-Prozent-Hürde bestanden habe. Dies sei zumindest nicht auszuschließen.

b) Der Beschwerdeführer zu 2. beantragt im Wesentlichen, den Beschluss des [X.]es vom 8. Juli 2010 aufzuheben, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen sowie die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 7 [X.] sowie von § 2 Abs. 5, §§ 9, 15 und 16 [X.] ("starre" Listen) festzustellen.

Zur Begründung der [X.] wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Zu den "starren" Wahllisten führt er ergänzend aus:

Das Demokratieprinzip erfordere eine Maximierung der Selbstbestimmung. Es sei offensichtlich, dass der [X.] der Bürger bei "flexiblen" Listen sehr viel größer sei als bei "starren" Listen. Eine Flexibilisierung der [X.] werde auch dem Grundsatz der Gleichheit des passiven Wahlrechts besser gerecht. Denn die [X.] auf den hinteren Listenplätzen hätten bei "starren" Listen keine Chance, gewählt zu werden.

c) Der Beschwerdeführer zu 3. beantragt im Wesentlichen, die Entscheidung des [X.]es aufzuheben, die Wahl teilweise für ungültig zu erklären und das Wahlergebnis unter Vergabe der Mandate an die Kandidaten der bisher nicht berücksichtigten Wahlvorschläge neu festzustellen sowie - sinngemäß - die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 7 [X.] auszusprechen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren.

3. Die [X.]n wurden dem [X.], dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Länderregierungen, den Bundesverbänden der im [X.] und im [X.] vertretenen [X.]en ([X.], [X.], [X.]/Die [X.]n, [X.], [X.], [X.]) und dem [X.] zugestellt; ihnen wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

a) Der [X.] geht davon aus, dass die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt seien.

b) Der [X.] hat sich dahingehend geäußert, dass die Sicherung der Funktionsfähigkeit einer Volksvertretung grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für die mit der [X.] verbundene Wahlgleichheitsbeeinträchtigung anerkannt sei. Soweit es um die Prognose einer Störung der Funktionsfähigkeit gehe, habe das [X.] den vorrangigen gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum zu wahren. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf das [X.], da eine sichere Prognose über die Entwicklungen ohne eine Sperrklausel nur sehr begrenzt möglich sei. Soweit das [X.] in dem Urteil vom 13. Februar 2008 die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr wegen einer Entscheidung der [X.] in eigener Sache verschärft habe, lasse sich dieser Gedanke auf das [X.] Wahlrecht zum [X.] nicht übertragen. Zum einen liege keine Entscheidung in eigener Sache vor, da die [X.]sabgeordneten mit der Ausgestaltung des Wahlrechts zum [X.] nicht über ihren eigenen verfassungsrechtlichen Status entschieden. Zum anderen bestehe auch kein Kontrolldefizit, da die [X.] als [X.] feststünden und durch das Wahlprüfungsverfahren auch eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit gegeben sei.

Die [X.] [X.] sei gerechtfertigt, da sie in angemessener Weise dem Schutz der Funktionsfähigkeit des [X.]s vor der Gefahr politischer Zersplitterung diene. Dabei sei dieser vom [X.] bereits im Jahr 1979 angeführte Rechtfertigungsgrund angesichts der deutlich erweiterten Kompetenzen des [X.]s und seiner Bedeutung innerhalb der [X.] noch gewichtiger geworden. Durch die Sperrklausel werde der Einzug von Vertretern kleiner und kleinster [X.]en in das [X.] verhindert, die die politischen Entscheidungsprozesse lähmen könnten. Die [X.] solcher [X.] fügten sich nicht in die Strukturen des [X.]s ein. Sie blieben entweder fraktionslos oder müssten sich Fraktionen anschließen, denen sie nicht in hinreichendem Maße politisch zugehörten. [X.] Abgeordnete hätten aber nur einen geringen Einfluss auf die politische Willensbildung des [X.] und die Ergebnisse der [X.]arbeit. Bei einem [X.] der [X.] von [X.] an die Fraktionen wären diese [X.] wegen ihrer politischen Zersplitterung nicht handlungsfähig und höchst instabil. [X.], die auf Ausschuss- und Fraktionsebene zur Gewinnung hinreichend sicherer Mehrheiten zustande gebracht werden müssten, damit das [X.] vor allem seiner Gesetzgebungsfunktion nachkommen könne, würden so erschwert. Eine höhere Anzahl von Splittergruppen könne die Mehrheitsbildung generell gefährden. Insbesondere dann, wenn qualifizierte Mehrheiten erforderlich seien, könne es zu einer Verlangsamung oder sogar Blockade der parlamentarischen Tätigkeit und damit zu einer Beeinträchtigung der Funktionen des [X.]s kommen. Die [X.] [X.] wirke zwar unmittelbar nur auf das [X.] [X.]kontingent, sie werde aber durch [X.] in anderen - vor allem größeren - Mitgliedstaaten ergänzt. Kleinere Mitgliedstaaten bedürften häufig keiner Sperrklausel, da die dort für den Erwerb eines Mandats benötigten prozentualen Stimmenanteile der nach [X.]m Recht höchstens zulässigen Schwelle von 5 % nahekämen oder sie sogar überschritten, so dass insoweit eine "faktische Sperrwirkung" bestehe. Ohne Sperrklausel in [X.] fehle der Beitrag des mit dem größten Kontingent ausgestatteten Mitgliedstaates zur Vermeidung einer übermäßigen politischen Zersplitterung des [X.]s.

Die politische Rückkoppelung der [X.] an den Mitgliedstaat stelle einen weiteren Rechtfertigungsgrund für die [X.] dar. Die Rückkoppelung sei durch eine enge Verbindung und Zusammenarbeit zwischen den [X.] des [X.]s und den tragenden politischen Kräften ihrer Heimatländer gekennzeichnet. Sie sei beim derzeitigen Stand der Integration verfassungsrechtlich geboten, da die Wahlen zum [X.] der [X.] die nötige [X.] Legitimation in Rückanbindung an den Mitgliedstaat, aus dessen Kontingent die [X.] gewählt würden, vermittelten. Die Wirkung der politischen Rückkoppelung entfalte sich dabei in vier Richtungen: Erstens komme sie der Arbeit und Funktionsfähigkeit des [X.]s zugute, indem sie die Abstimmung mit den nationalen politischen Kräften sachlich und politisch sicherstelle. Zweitens sichere sie eine eigenständige Information der [X.] über die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt worden seien. Drittens fördere sie eine wirksame Vertretung der Interessen des jeweiligen Mitgliedstaates. Viertens würden die erforderliche Rückkoppelung an den [X.] und der Informationsaustausch mit ihm - vor allem in [X.]angelegenheiten - sichergestellt.

c) [X.] haben von einer Stellungnahme abgesehen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2011 haben die Beschwerdeführer und der [X.] ihren Vortrag vertieft und ergänzt. Das [X.] hat den [X.], Herrn [X.], sowie Professor Dr. [X.] und [X.] als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a [X.]) gehört. Auf Bitte des Gerichts hat der Präsident des [X.]s zur Erläuterung der Arbeits- und Funktionsweise des [X.] Abgeordnete benannt. [X.] haben sich die [X.] [X.], [X.], [X.] und Bernhard Rapkay.

Die zulässigen [X.]n haben Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] in § 2 Abs. 7 [X.] wenden. Die Sperrklausel, die eine Berücksichtigung von [X.]en und politischen Vereinigungen mit einem Ergebnis von unter 5 % der gültigen Stimmen von der [X.] ausschließt und damit zugleich den auf diese [X.]en und Vereinigungen entfallenden Stimmen ihre wahlrechtliche Bedeutung nimmt, verstößt gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen [X.]en (I. und II.). Soweit die [X.] des Beschwerdeführers zu 2. sich gegen das System der "starren" Listen richtet, ist sie unbegründet (III.). Die Verfassungswidrigkeit der [X.] führt zur Nichtigerklärung von § 2 Abs. 7 [X.], nicht aber zur Erklärung der Ungültigkeit der 7. Wahl der [X.] des [X.]s aus der [X.] [X.] (IV.).

1. Das [X.] hat im Rahmen einer [X.] nach § 26 Abs. 3 [X.] nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des für die [X.] geltenden Wahlrechts durch die zuständigen [X.] und den [X.] zu gewährleisten, sondern prüft auch, ob die Vorschriften des [X.]gesetzes mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen. Insoweit gilt für die [X.] nichts anderes als für die Wahl zum [X.] (vgl. dazu [X.] 121, 266 <295>; 123, 39 <68>).

2. Das [X.]gesetz ist [X.]s Bundesrecht und als solches am Grundgesetz und den darin enthaltenen Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen [X.]en zu messen.

Die verfassungsrechtliche Prüfung der [X.]n [X.] ist nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt. Nach Art. 8 Abs. 1 des [X.]es bestimmt sich das Wahlverfahren - vorbehaltlich unionsrechtlicher Vorgaben und der Vorschriften des Aktes - in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften. Danach gibt der [X.] nur einen Gestaltungsrahmen für den Erlass nationaler [X.] vor, die selbst aber den verfassungsrechtlichen Bindungen des jeweiligen Mitgliedstaates unterliegen. Art. 3 des [X.]es eröffnet den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit, eine Mindestschwelle für die [X.] von landesweit bis zu 5 % der abgegebenen Stimmen festzulegen, begründet aber keine entsprechende Verpflichtung und lässt daher die Reichweite der innerstaatlichen Überprüfung der Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den durch das Grundgesetz verbürgten [X.]n unberührt.

3. a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der [X.]n [X.] des [X.]s aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (vgl. [X.] 51, 222 <234 f.>), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. [X.] 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157 f.>; 99, 1 <13>) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. [X.] 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. [X.] 51, 222 <234>; 78, 350 <357 f.>; 82, 322 <337>; 85, 264 <315>). Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen [X.] und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.

Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (vgl. [X.] 16, 130 <139>; 95, 335 <353>). Ziel des [X.]s ist es, dass alle [X.]en in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur [X.]gleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. [X.] 120, 82 <103>).

b) Aufgrund der durch [X.]s Recht (Art. 1 Abs. 1 des [X.]es) vorgegebenen und in § 2 Abs. 1 [X.] angeordneten Verhältniswahl ist der [X.] Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des [X.]gesetzes verpflichtet, für die Wahl der [X.]n [X.] des [X.]s grundsätzlich sowohl die Zähl- als auch die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen sicherzustellen.

c) Das Verfassungsgebot der Erfolgswertgleichheit für die Wahl des [X.]n Kontingents von [X.] des [X.]s wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß der im [X.]svertrag (Art. 14 Abs. 2 [X.]. 1 Satz 3 [X.]) vorgesehenen degressiv proportionalen Kontingentierung der auf die Mitgliedstaaten entfallenden Sitze erhebliche Unterschiede im Stimmgewicht der [X.]sbürger aus den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen (vgl. [X.] 123, 267 <373 f.>), das Primärrecht der [X.] selbst also Unterschiede im Erfolgswert der Stimmen für die Wahl zum [X.] vorgibt. Die unionsrechtlich vorgegebenen Unterschiede im Stimmgewicht betreffen allein das Verhältnis zwischen den [X.] aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Sie bringen zum Ausdruck, dass das [X.] als supranationales Vertretungsorgan auch nach dem [X.] - wenngleich nunmehr unter besonderer Betonung der [X.]sbürgerschaft - eine Vertretung der miteinander vertraglich verbundenen Völker bleibt (vgl. [X.] 123, 267 <371 ff.>). Diese Besonderheit verlangt weder noch rechtfertigt sie Abstriche vom wahlrechtlichen Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen im Verhältnis zwischen den Teilnehmern an der Wahl des [X.]n [X.]kontingents.

4. Der aus Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit der [X.]en und die unter dem Gesichtspunkt demokratisch gleicher [X.] auch für sonstige politische Vereinigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.] gebotene Chancengleichheit verlangen, dass jeder [X.], jeder Wählergruppe und ihren [X.]n grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Das Recht der politischen [X.]en auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern. Wenn die öffentliche Gewalt in den [X.]enwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen [X.]en verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen ([X.] 120, 82 <105>).

5. Die [X.] in § 2 Abs. 7 [X.] bewirkt eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen. Während der [X.] aller Wählerstimmen von der [X.] unberührt bleibt, werden die Wählerstimmen hinsichtlich ihres Erfolgswerts ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine [X.] abgegeben wurde, die 5 % der Stimmen oder mehr auf sich vereinigen konnte, oder für eine [X.], die an der [X.] gescheitert ist. Diejenigen Wählerstimmen, welche für [X.]en abgegeben worden sind, die mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben, haben unmittelbaren Einfluss auf die Sitzverteilung nach dem Verhältnisausgleich. Dagegen bleiben diejenigen Wählerstimmen, die für [X.]en abgegeben worden sind, die an der Sperrklausel gescheitert sind, ohne Erfolg.

Bei der [X.] 2009 hatten in [X.] von den gültigen Stimmen rund 2,8 Millionen, mithin circa 10 % der gültig abgegebenen Wahlstimmen keinen Erfolgswert.

Zugleich wird durch die [X.] der Anspruch der politischen [X.]en auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Nach Berechnungen des [X.]s blieben bei der [X.] 2009 in [X.] sieben [X.]en und sonstige politische Vereinigungen unberücksichtigt, die ohne die [X.] bei der Sitzverteilung zum Zuge gekommen wären. Etwaige Auswirkungen der Sperrklausel auf das [X.] bleiben bei diesen Berechnungen unberücksichtigt.

6. Zwischen Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der [X.]en besteht ein enger Zusammenhang. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. [X.] 82, 322 <338>; 95, 408 <417>; 111, 54 <105>; 124, 1 <20>).

a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen [X.]en keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 120, 82 <106>). Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes (vgl. [X.] 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>). Das bedeutet nicht, dass sich die Differenzierung als von Verfassungs wegen notwendig darstellen muss. Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. [X.] 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408 <418>).

Hierzu zählen insbesondere die mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes ([X.] 95, 408 <418>) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. [X.] 1, 208 <247 f.>; 4, 31 <40>; 6, 84 <92 ff.>; 51, 222 <236>; 82, 322 <338>; 95, 408 <418>; 120, 82 <111>). Eine große Zahl kleiner [X.]en und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen. Eine Wahl hat aber nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. [X.] 51, 222 <236>). Was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. [X.] 120, 82 <111 f.>). Dies beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. [X.] 120, 82 <112>).

b) Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden ([X.] 1, 208 <249>; 95, 408 <418>; 120, 82 <107>). Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. [X.] 120, 82 <107>). Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. [X.] 120, 82 <107>).

c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. [X.] 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286 <294 f.>; 120, 82 <108>). Für [X.] im Verhältniswahlrecht bedeutet dies, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen [X.]en nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten [X.]punkt gerechtfertigt sein und mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen [X.]punkt jedoch nicht (vgl. [X.] 1, 208 <259>; 82, 322 <338>; 120, 82 <108>). Eine einmal als zulässig angesehene Sperrklausel darf daher nicht als für alle [X.]en verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt werden. Vielmehr kann sich eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Findet der [X.] in diesem Sinne veränderte Umstände vor, so muss er ihnen Rechnung tragen. Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung der Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. [X.] 120, 82 <108>).

7. Für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. [X.] 95, 408 <417 f.>). Zwar hat das [X.] nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu übernehmen und alle zur Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.] 120, 82 <113>) oder eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. [X.] 51, 222 <238>). Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der [X.] die Gefahr besteht, dass die jeweilige [X.]mehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.] 120, 82 <105>).

Für [X.] im Verhältniswahlrecht hat das [X.] die [X.] zuletzt in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 zur [X.] im Kommunalwahlrecht konkretisiert (vgl. [X.] 120, 82 <113 ff.>). Danach beruht der Einsatz einer Sperrklausel auf der Einschätzung des Gesetzgebers von der Wahrscheinlichkeit des Einzugs von [X.], dadurch zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewichts für die Aufgabenerfüllung der Volksvertretung. Bei dieser Prognoseentscheidung darf der Gesetzgeber nicht auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung zur Rechtfertigung des Eingriffs abstellen (vgl. [X.] 120, 82 <113>). Dürfte der Gesetzgeber frei darüber befinden, von welchem Wahrscheinlichkeitsgrad an er Funktionsstörungen in Betracht zieht, würde eine gerichtliche Kontrolle gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen, einschließlich deren tatsächlicher Grundlagen, unmöglich gemacht. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls die allgemeine und abstrakte Behauptung, durch den Wegfall der [X.] werde der Einzug kleinerer [X.]en und Wählergemeinschaften in die [X.] erleichtert und dadurch die Willensbildung in diesen Organen erschwert, einen Eingriff in die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit nicht rechtfertigen. Deshalb genügt die bloße "Erleichterung" oder "Vereinfachung" der Beschlussfassung nicht. Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der [X.] kann die [X.] rechtfertigen ([X.] 120, 82 <114>).

Diese Maßstäbe gelten auch für die verfassungsgerichtliche Prüfung des Wahlrechts zum [X.]. Wie bei der Regelung des Wahlrechts zum [X.] besteht bei der Ausgestaltung des [X.]rechts die Gefahr, dass der [X.] [X.] mit einer Mehrheit von [X.] die Wahl eigener [X.]en auf [X.] durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer [X.]en absichern könnte.

Nicht zu berücksichtigen ist dagegen eine Erwägung, die für die Beurteilung der [X.] bei der Wahl zum [X.] Relevanz besitzt. Sollte diese Sperrklausel wegfallen, bestünde die Gefahr, dass im Falle eintretender Funktionsbeeinträchtigungen das [X.] aufgrund seiner veränderten strukturellen Zusammensetzung nicht mehr in der Lage wäre, die gesetzlichen Regelungen zu ändern, weil die erforderliche Mehrheit nicht mehr zustande käme. Diese Situation kann im [X.] nicht eintreten, solange zur Regelung des Wahlrechts nicht das [X.] selbst, sondern der [X.] berufen ist.

Nach diesen Maßstäben durfte die [X.] in § 2 Abs. 7 [X.] nicht beibehalten werden. Die bei der [X.] 2009 gegebenen und fortbestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bieten keine hinreichenden Gründe, die den mit der Sperrklausel verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen [X.]en rechtfertigen.

1. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass das [X.] mit dem Wegfall der [X.] in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann sich nicht auf ausreichende tatsächliche Grundlagen stützen und trägt den spezifischen Arbeitsbedingungen des [X.]s sowie seiner Aufgabenstellung nicht angemessen Rechnung. Faktisch kann der Wegfall von [X.] und äquivalenter Regelungen zwar eine spürbare Zunahme von [X.]en mit einem oder zwei [X.] im [X.] bewirken (a). Jedoch fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass damit strukturelle Veränderungen innerhalb des [X.] einhergehen, die eine Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich erwarten lassen (b). Durch die [X.] Verträge sind die Aufgaben des [X.]s so ausgestaltet, dass es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch [X.] einzugreifen, fehlt (c).

a) Es ist zu erwarten, dass ohne Sperrklausel und äquivalente Regelungen die Zahl der [X.]en im [X.] zunimmt, die nur mit einem oder zwei [X.] vertreten sind. Auch ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung handelt.

Was die [X.] [X.] betrifft, so hätten nach den Berechnungen des [X.]s die größeren [X.]en bei den zurückliegenden sieben [X.]en durchweg, allerdings in unterschiedlichem Umfang weniger Mandate erhalten, die kleineren [X.]en zugute gekommen wären. Bei der Wahl 1979 wäre eine [X.] hinzugekommen, 2004 wären es neun [X.]en gewesen und bei der [X.] 2009 sieben. Die Frage, ob und inwieweit die [X.] Wähler wegen ihrer Einschätzung der [X.]en als im Vergleich zu [X.]swahlen weniger bedeutsam davon abgehalten oder sie im Gegenteil sogar motiviert hat, kleine [X.]en zu wählen, lässt sich nicht mit Sicherheit beantworten.

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Sperrklausel kommt es nicht allein auf die - mit dem Wegfall der [X.] in [X.] einhergehende - Erweiterung der Zahl der aus [X.] kommenden [X.]en an. Zwar sind die Regelungen des Wahlrechts zum [X.] in den einzelnen Mitgliedstaaten erkennbar von nationalen Erfahrungen, Gegebenheiten und Bedürfnissen geprägt. Dementsprechend finden sich, soweit das Ziel verfolgt wird, sogenannte [X.] aus dem [X.] fernzuhalten, neben [X.], die auf die Erreichung eines bestimmten Prozentsatzes der abgegebenen Stimmen abstellen, verschiedene andere Ausgestaltungen, die vergleichbar wirken sollen. Im Hinblick darauf ist nicht ohne Weiteres damit zu rechnen, dass bei einem Fortfall der Sperrklausel in [X.] andere Mitgliedstaaten vorhandene Beschränkungen der Erlangung von Sitzen im [X.] aufgeben. Gleichwohl muss die verfassungsrechtliche Beurteilung einer nationalen Sperrklausel im Hinblick auf die Wahl- und Chancengleichheit berücksichtigen, dass auch andere Mitgliedstaaten Hemmnisse für den Zugang kleiner [X.]en zum [X.] beseitigen. Diese Möglichkeit bleibt freilich abstrakt und ist vor dem Hintergrund der seit Jahren strukturell annähernd gleichgebliebenen Zusammensetzung des [X.]s zu gewichten.

Im [X.] sind bereits gegenwärtig mehr als 160 [X.]en vertreten. Unter ihnen sind viele, die nur über einen oder zwei Sitze verfügen. Dass zahlreiche kleine [X.]en Abgeordnete entsenden, ist im [X.]srecht angelegt. Für die bevölkerungsschwächeren Mitgliedstaaten sind überproportionale Mandatskontingente vorgesehen, auch um diesen eine repräsentative A[X.]ildung nationaler Mehrheitsverhältnisse zu ermöglichen (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der [X.] und [X.] und die Anpassungen der die [X.] begründeten Verträge, [X.] vom 21. Juni 2005; Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 3 [X.]; vgl. dazu [X.] 123, 267 <371 ff.>); die unterschiedlichen politischen Strömungen aus den Mitgliedstaaten mit kleinerer Bevölkerungszahl sind aber zwangsläufig oft nur durch einzelne Abgeordnete vertreten. Die Festlegung auf das [X.] (Art. 1 Abs. 1 des [X.]es) führt, da sich in allen Mitgliedstaaten mehrere [X.]en zur Wahl stellen, tendenziell zur Entsendung von [X.]en mit geringer Mandatszahl.

Präzise Prognosen zur künftigen Zusammensetzung des [X.]s sind nicht möglich. Die Zahl der aus einem Mitgliedstaat entsandten politischen [X.]en hängt vor allem von der jeweiligen [X.]enlandschaft, der Wahlbeteiligung und dem Abstimmungsverhalten der Wähler ab. Hinzu kommt die von einander abweichende Ausgestaltung der Wahlkreiseinteilungen und der Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung. Nach den Angaben des [X.]s erlauben diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen auch keine vergleichende Aussage über die Auswirkungen von [X.] in den einzelnen Mitgliedstaaten. Zudem lässt sich kein Zusammenhang zwischen der Höhe der [X.] und - bezogen auf die Zahl der an der Wahl beteiligten [X.]en - dem prozentualen Anteil derjenigen [X.]en feststellen, die mindestens einen [X.]sitz erlangt haben.

b) Es ist nicht erkennbar, dass durch die Zunahme von [X.]en mit einem oder zwei [X.] im [X.] dessen Funktionsfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt würde. Die im [X.] gebildeten Fraktionen verfügen über eine erhebliche Integrationskraft, die durch den Einzug weiterer [X.]en ebenso wenig grundsätzlich in Frage gestellt werden dürfte (aa) wie ihre Absprachefähigkeit ([X.]). Das Risiko einer zu erwartenden Erschwerung der Mehrheitsbildung ist mit der Gefahr einer Funktionsbeeinträchtigung nicht gleichzusetzen (cc).

aa) Zentrale Arbeitseinheiten des [X.]s sind die Fraktionen. Sie vereinen nicht nur die [X.], die ähnliche politische Ziele verfolgen, in Gruppierungen, sondern bündeln zugleich die Positionen der unterschiedlichen im [X.] vertretenen nationalen [X.]en (vgl. Mittag/ [X.], Politische [X.]en in der [X.], 2010, [X.]). Die Strukturierung des [X.]s in Fraktionen dient der wirksamen Organisation seiner Tätigkeit. Insbesondere die Formulierung gemeinsamer politischer Auffassungen und die Erzielung von Kompromissen bedürfen angesichts der hohen Zahl von [X.] und der Vielfalt der im [X.] vertretenen Kulturen, Nationalitäten, Sprachen und politischen Bewegungen der Integration, die jedenfalls in einem ersten Schritt den Fraktionen obliegt. Der Umstand, dass das [X.], anders als die nationalen Volksvertretungen, nicht durch den Gegensatz zwischen (Regierungs-)Mehrheit und Opposition gekennzeichnet ist (vgl. EuG, Urteil der [X.] vom 2. Oktober 2001 - [X.]/99, [X.]/99 und [X.]/99 -, Slg. 2001, [X.] - 2823), erlaubt den Fraktionen einerseits eine gewisse Offenheit gegenüber den in ihnen verbundenen [X.], andererseits kommt ihnen dadurch in erhöhtem Umfang die Aufgabe zu, von Fall zu Fall ihre Mitglieder zu gemeinsamem Vorgehen zu bewegen.

Die Geschäftsordnung des [X.]s trägt der besonderen Rolle der Fraktionen für die parlamentarische Arbeit und Willensbildung in doppelter Weise Rechnung: Einerseits bestehen für die Zuerkennung des Fraktionsstatus Quoren, die in der Vergangenheit maßgeblich dazu beigetragen haben, eine Fragmentierung des [X.]s zu verhindern (vgl. Mittag/[X.], Politische [X.]en in der [X.], 2010, [X.]). So setzt Art. 30 der aktuellen Geschäftsordnung für die Bildung einer Fraktion die politische Zugehörigkeit ihrer Mitglieder und eine Mindestzahl von 25 [X.], die aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt sein müssen, voraus. Andererseits sind mit dem Fraktionsstatus Vorteile und Rechte verbunden, die das Interesse an der Bildung politischer Fraktionen deutlich verstärken (vgl. Mittag/[X.], Politische [X.]en in der [X.], 2010, [X.]). Neben nicht unerheblichen finanziellen Vorteilen gilt dies insbesondere für den Umstand, dass eine politisch attraktive Mitarbeit in einem der 22 ständigen Ausschüsse des [X.]s, in welchen die Facharbeit der [X.] hauptsächlich stattfindet, in der Regel erst durch die Mitgliedschaft in einer Fraktion ermöglicht wird. Denn die Zusammensetzung der Ausschüsse orientiert sich - dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechend (Art. 186 Nr. 1 GO-EP) - an der Stärke der Fraktionen im Plenum. Der einzelne Abgeordnete verfügt demgegenüber kaum über nennenswerte Möglichkeiten der Politikgestaltung. Die ihm zustehenden Rechte, auch jenseits der [X.] in einen Ausschuss gewählt zu werden (Art. 186 Nr. 1 GO-EP), Entschließungsanträge einzubringen, das Plenum aufzufordern, das Initiativrecht nach Art. 225 [X.] wahrzunehmen, und Anfragen an Rat und [X.] zu richten, reichen dafür nach allgemeiner Einschätzung nicht aus.

Die Fraktionen haben es über die Jahre hinweg vermocht, namentlich die im Zuge der Erweiterungen der [X.] hinzutretenden [X.]en zu integrieren. Nach diesen Erfahrungen - mögen sie in den Einzelheiten auch unterschiedlich interpretiert werden können - ist jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen, dass auch weitere Kleinparteien, die beim Fortfall der [X.] im [X.] vertreten wären, sich den bestehenden Fraktionen anschließen können. Eine Folge der Aufnahme einer Vielzahl von nationalen [X.]en und [X.] unterschiedlicher Herkunft und Tradition ist allerdings, dass die einzelnen Fraktionen im [X.] eine große Bandbreite verschiedener politischer Strömungen in sich vereinen. Der innere Zusammenhalt aufgrund ähnlicher Präferenzen in den Fraktionen des [X.]s ist geringer als in den nationalen [X.]en, differiert allerdings auch zwischen den einzelnen Fraktionen. Diesbezügliche Unterschiede sind auch auf die Strategie einzelner Fraktionen des [X.]s zurückzuführen, eine möglichst große Fraktionsstärke zu erreichen, was neu in das [X.] eintretenden Kräften zugute kommen kann. Die Fraktionen haben - ungeachtet ihrer vergleichsweise geringen Kohäsion - zudem ihre Strukturen über die Wahlperioden hinweg gefestigt und dauerhaft [X.] von [X.] aus bestimmten Mitgliedsparteien an sich zu binden vermocht (vgl. Mittag/[X.], Politische [X.]en in der [X.], 2010, [X.]).

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse zu den Grenzen der Integrationsleistung der Fraktionen vor, auf die gestützt sich Grenzen hinnehmbarer Fragmentierung der im [X.] vertretenen politischen Kräfte bestimmen ließen. So soll einerseits selbst die durch die Erweiterung der [X.] gestiegene Anzahl nationaler, durchaus heterogener Mitgliedsparteien die Fähigkeit der Fraktionen zu geschlossenem Abstimmungsverhalten nicht nennenswert beeinträchtigt haben (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2007, [X.] ff.; [X.], [X.] 2010, S. 25 <28 f.>). Diese Einschätzung beruht auf festgestellten hohen [X.] der Fraktionen des [X.]s bei namentlichen Abstimmungen ([X.]), die die einzige Datengrundlage für Analysen über das Abstimmungsverhalten der [X.] bilden, und auf der impliziten Annahme, dass die bei den namentlichen Abstimmungen gefundenen Ergebnisse auch für das Verhalten bei anderen Abstimmungen repräsentativ sind. Andererseits wird in einer neueren Untersuchung auch vertreten, dass die Geschlossenheit der Fraktionen nicht Folge, sondern Voraussetzung für die Beantragung namentlicher Abstimmungen sei und die Geschlossenheit der transnationalen Fraktionen in der Grundgesamtheit deutlich niedriger ausfalle (vgl. [X.], Nationale [X.]en im [X.], 1. Aufl. 2009, [X.]; [X.], [X.] 2010, S. 25 <30>).

[X.]) Da keine der im [X.] vertretenen [X.]en oder der dort gebildeten Fraktionen über eine Mehrheit der [X.] verfügt und eine solche Mehrheit auch nicht zu erwarten ist, müssen die Fraktionen zur Mehrheitsgewinnung Absprachen treffen und Bündnisse eingehen. Wäre dieser Weg parlamentarischer Willensbildung durch das Hinzutreten einer beachtlichen Zahl von Kleinparteien spürbar erschwert, könnte dies zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des [X.]s - hier zunächst isoliert verstanden als die Fähigkeit, in angemessener [X.] zu einer Mehrheitsentscheidung in einer bestimmten Frage zu kommen - führen. Für eine dahingehende Prognose fehlt es indes auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung an den nötigen tatsächlichen Erkenntnissen.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die für die parlamentarische Willensbildung erforderliche Kompromisssuche und Konsensbildung umso aufwendiger wird, je mehr Akteure mit unterschiedlichen Auffassungen einbezogen werden müssen und je weiter die Ausgangspositionen voneinander entfernt sind. Diesem allgemeinen Gesichtspunkt kann jedoch für die Mehrheitsbildung im [X.] kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden.

Die parlamentarische Praxis ist geprägt durch eine Zusammenarbeit der beiden großen Fraktionen, die zusammen regelmäßig deutlich über 60 % der Mandate auf sich vereinen (vgl. Mittag/[X.], Politische [X.]en in der [X.], 2010, S. 212 f.). Der Aufwand für eine Konsensbildung zwischen diesen beiden Fraktionen ist unabhängig von der Zahl der fraktionslosen [X.] und kleineren Fraktionen. Befürchtungen, im Falle der Einbindung weiterer Kleinparteien in die großen Fraktionen würden aus der geringeren Homogenität fraktionsinterne Schwierigkeiten resultieren, erscheinen nicht nur im Hinblick auf die erheblichen Bindungskräfte der Fraktionen (oben aa), sondern auch deshalb überzeichnet, weil [X.] innerhalb einer Fraktion nur in Einzelfragen zu erwarten sind und daher mit verhältnismäßigem Aufwand zu klären sein werden. Welche Konsequenzen es hätte, wenn sich die politischen Strukturen im [X.] in eine Richtung entwickelten, wie sie bei den nationalen [X.]en etwa in Bezug auf eine antagonistische Profilierung von Regierung und Opposition beobachtet werden kann, lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen, weil eine derartige Entwicklung von einer Vielzahl unbekannter Faktoren abhängt und insoweit spekulativ bleiben muss.

Aber auch für die Fälle, in denen ein Bündnis zwischen den beiden großen Fraktionen nicht zustande kommt, steht die bei Wegfall der [X.] und ihr entsprechender Regeln anderer Mitgliedstaaten allenfalls zu erwartende höhere Anzahl von [X.] kleiner [X.]en einer geordneten Mehrheitsbildung nicht im Weg. Soweit es sich nicht um politische Grundsatzfragen handelt, ist die [X.]wirklichkeit ohnehin dadurch gekennzeichnet, dass sich - mangels dauerhafter Koalitionen - bei den unterschiedlichen Abstimmungsgegenständen immer wieder neue Mehrheiten bilden. Die "etablierten" Fraktionen im [X.] haben sich kooperationsbereit gezeigt und sind in der Lage, die erforderlichen [X.] zu organisieren. Es ist von keiner Seite vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass mit [X.] kleiner [X.]en, sofern sie sich nicht überhaupt einer parlamentarischen Mitwirkung entziehen, in einer Größenordnung zu rechnen wäre, die es den vorhandenen politischen Gruppierungen im [X.] unmöglich machen würde, in einem geordneten parlamentarischen Prozess zu Entscheidungen zu kommen.

Allerdings genügt zur Beschlussfassung des [X.]s nicht stets die einfache Mehrheit (Art. 231 [X.]). Vielmehr bedarf es in bestimmten Konstellationen qualifizierter Mehrheiten (Mehrheit der [X.]mitglieder etwa in den Fällen des Art. 294 Abs. 7 Buchstaben b und c [X.] - Ablehnung beziehungsweise Änderung des Standpunkts des Rates durch das [X.] in erster Lesung -; Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die zugleich die Mehrheit der Mitglieder des [X.] umfassen muss, etwa im Fall des Art. 234 Abs. 2 Satz 1 [X.] - Abwahl der [X.] -). Die Erreichung qualifizierter Mehrheiten und insbesondere ihre Sicherung bei Verhandlungen im Vorfeld von Abstimmungen werden sicherlich erschwert, wenn in größerer Anzahl Abgeordnete von vornherein nicht als mögliche Partner in Frage kommen oder in diesem Sinne eingeschätzt werden und die erforderliche Stimmenzahl von kooperationsbereiten Fraktionen nur knapp oder nur in bestimmten Konstellationen erreicht wird. Die Anordnung qualifizierter Mehrheiten ist von den Verträgen so gewollt, zielt gerade auf eine breite Zustimmung im [X.] und nimmt nicht zuletzt mit Blick auf das institutionelle Gleichgewicht mit den anderen Organen (Art. 13 [X.]V) der [X.] in Kauf, dass das [X.] bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten keine durchsetzbare Position erlangt (siehe auch unten c). Eine Funktionsbeeinträchtigung des [X.]s käme allenfalls in Betracht, wenn bei realistischer Einschätzung die Zahl der grundsätzlich kooperationsunwilligen [X.] so hoch wäre, dass qualifizierte Mehrheiten in aller Regel praktisch nicht mehr erreichbar wären. Dass mit dem Wegfall der hier in Rede stehenden [X.] derartige Verhältnisse eintreten könnten, ist nicht zu erwarten.

cc) Die in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachkundigen und [X.] des [X.]s haben im [X.] übereinstimmend die Erwartung geäußert, mit dem Einzug weiterer Kleinparteien in das [X.] werde die Mehrheitsgewinnung erschwert. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des [X.]s darzutun, die einen Eingriff in die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit rechtfertigen könnte (vgl. [X.] 120, 82 <114>). Keine der angehörten Personen hat eine Entwicklung aufzuzeigen vermocht, die gravierende Änderungen gegenüber dem Ist-Zustand aufweist und die Tendenz zu einer Blockade parlamentarischer Willensbildung in sich trägt. Dies gilt für sämtliche als problematisch angesehenen Bereiche.

(1) Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Möglichkeiten des [X.]s, mit dem Rat und der [X.] ein sogenanntes "first reading agreement" zu erzielen, durch den Hinzutritt weiterer Kleinparteien nennenswert verschlechtern. Die am [X.] beteiligten Organe unternehmen regelmäßig den Versuch, sich im Rahmen informeller Verhandlungen noch vor der ersten Lesung auf einen gemeinsamen Rechtsetzungsvorschlag zu einigen ("first reading agreement"), damit der Rechtsakt in erster Lesung angenommen werden kann. Der informelle Austausch erfolgt im Rahmen von Dreiertreffen (Trilogen) zwischen Vertretern von Rat, Europäischem [X.] und [X.]. Diese Praxis beruht auf einer interinstitutionellen Vereinbarung der drei Organe ("Gemeinsame Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen [X.] )", [X.] 2007 Nr. [X.]). Nach Angaben der [X.]abgeordneten in der mündlichen Verhandlung wurden zuletzt 70 % der Rechtsetzungsvorhaben aufgrund informeller Verhandlungen zwischen den Organen einvernehmlich vor der ersten Lesung abgestimmt, so dass das vom Vertrag vorgesehene Gesetzgebungsverfahren mit drei Lesungen und Vermittlungsverfahren (Art. 294 [X.], [X.]. 251 EGV) nicht durchgeführt werden musste.

Für diese informellen Verhandlungen benötigen die Vertreter des [X.]s einen gesicherten parlamentarischen Rückhalt. Er wird ihnen durch fortlaufende Abstimmung mit den Fraktionen vermittelt. Weshalb durch den Hinzutritt weiterer kleiner [X.]en, selbst wenn viele ihrer [X.] fraktionslos blieben, eine grundlegende Änderung der Verhältnisse zu erwarten sein könnte, ist nicht deutlich geworden. Nach wie vor bleibt eine hohe Anzahl der [X.] in Fraktionen eingebunden, und die Vertreter des [X.]s bei den Trilogen mussten schon bislang zur Absicherung ihrer Verhandlungspositionen vielfach den Austausch mit mehreren Fraktionen, unter Umständen auch mit verschiedenen Gruppen innerhalb der Fraktionen pflegen, so dass ein relevanter zusätzlicher Abstimmungsaufwand nicht überzeugend dargetan ist. Selbst wenn die [X.]vertreter Rücksprache mit einer größeren Anzahl politischer Kräfte im [X.] halten müssten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Vertretung des [X.]s im Rahmen der Trilogen nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(2) Der Befund, dass [X.] im Verhältnis zu ihrem Sitzanteil selten Berichterstatter in den Ausschüssen sind, stützt die Annahme, das [X.] werde bei höherem Anteil fraktionsloser [X.] in der Wahrnehmung seiner Funktionen gestört, offensichtlich ebenso wenig wie der Vortrag, die Ausschussvorsitzenden müssten in zunehmendem Maße Berichterstattungen übernehmen. Es ist Sache des [X.]s, im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben sicherzustellen. Dass dies in Bezug auf die genannten Probleme nicht möglich sein soll, ist nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. So hat etwa die Erörterung der Praxis in einigen Ausschüssen, Berichterstattungen mittels eines Punktesystems an die Fraktionen zu vergeben, die Weite innerparlamentarischer Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlicht.

(3) Von sachverständiger Seite wurde hervorgehoben, dass es zwischen Fraktionen im [X.] keinen Koalitionsvertrag gebe und daher bei jeder Sach- oder Personalfrage eine Einigung gefunden werden müsse, was bei einer größeren Fragmentierung des [X.]s verstärkte Bemühungen zur Erreichung einer Mehrheit erforderlich mache. Die Annahme, dieser Mehraufwand könne die Fähigkeit des [X.] zur Wahrnehmung seiner Funktionen in Frage stellen, wird bereits der in der Vergangenheit bewiesenen Wandlungsfähigkeit des [X.]s nicht gerecht. [X.]arische Abläufe sind nicht starr festgelegt, sondern werden geänderten Verhältnissen angepasst. Dies zeigt namentlich die Entwicklung des [X.]s, das sich von einem Redeparlament (1979) aufgrund des [X.] im Bereich der Legislativrechte zunehmend in Richtung eines Arbeitsparlaments mit differenzierten Ausschussstrukturen und einer professionelleren und letztlich kohärenteren Fraktionsarbeit entwickelt hat (vgl. Mittag/[X.], Politische [X.]en in der [X.], 2010, [X.] f.). Entsprechende Anpassungen der parlamentarischen Arbeit an veränderte Gegebenheiten wie etwa eine Zunahme der Zahl fraktionsloser [X.] sind daher zu erwarten. Das [X.] handelt dabei autonom, allerdings in wohlverstandenem Eigeninteresse mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen seines Handelns. Es wäre verfehlt, die Frage der Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit als Rechtfertigung des Eingriffs in die Wahl- und Chancengleichheit strikt auf der Grundlage derjenigen innerparlamentarischen Regeln zu beurteilen, die unter anderem für Rahmenbedingungen erarbeitet worden sind, die zur verfassungsrechtlichen Prüfung stehen.

(4) Sollte es auf Ausschussebene infolge einer veränderten Zusammensetzung des [X.]s vermehrt zu Pattsituationen kommen, in denen für [X.] keine Mehrheit für einen bestimmten Legislativbericht zustande kommt und infolgedessen auch kein Mandat für die informellen Verhandlungen mit Rat und [X.] vorliegt, stellt auch dies keinen Umstand dar, der die Funktionsfähigkeit des [X.]s entscheidend beeinträchtigt. Der parlamentsinterne Abstimmungsablauf gestaltet sich allenfalls komplizierter, da es in derartigen Fällen nunmehr nötig werden kann, eine Entscheidung des [X.] einzuholen.

c) Die [X.] findet bei der Wahl zum [X.] ihre Rechtfertigung im Wesentlichen darin, dass die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist und dieses Ziel durch eine Zersplitterung des [X.] in viele kleine Gruppen gefährdet wird. Der Gesetzgeber darf daher das mit der Verhältniswahl verfolgte Anliegen, dass die politischen Meinungen in der Wählerschaft im [X.] weitestgehend repräsentiert werden, in gewissem Umfang zurückstellen (vgl. [X.] 120, 82 <111> m.w.N.). Eine vergleichbare Interessenlage besteht auf [X.] nach den [X.] Verträgen nicht. Das [X.] wählt keine [X.]sregierung, die auf seine fortlaufende Unterstützung angewiesen wäre. Ebenso wenig ist die Gesetzgebung der [X.] von einer gleichbleibenden Mehrheit im [X.] abhängig, die von einer stabilen Koalition bestimmter Fraktionen gebildet würde und der eine Opposition gegenüberstünde. Erst recht gilt dies für Informations- und Kontrollrechte des [X.], die auch in den nationalen [X.]en herkömmlich als Minderheitenrechte ausgestaltet sind. Deshalb fehlt es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch [X.] einzugreifen, so dass der mit der Anordnung des Verhältniswahlrechts auf [X.] verfolgte Gedanke repräsentativer Demokratie (Art. 10 Abs. 1 [X.]V) im [X.] uneingeschränkt entfaltet werden kann. Damit steht im Einklang, dass der [X.] Normgeber keine Notwendigkeit gesehen hat, selbst Vorkehrungen gegen eine "Zersplitterung" des [X.]s zu treffen, sondern den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eröffnet hat, für die [X.] eine Mindestschwelle festzulegen (Art. 3 des [X.]es) oder vergleichbar wirkende Gestaltungen des Wahlrechts vorzusehen.

aa) Der [X.]spräsident wird zwar auf Vorschlag des [X.]es durch das [X.] mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (Art. 17 Abs. 7 [X.]. 1 Satz 2 [X.]). Auch muss sich das Gesamtkollegium der [X.] einem Zustimmungsvotum des [X.] stellen, bevor es vom [X.] ernannt wird (vgl. Art. 17 Abs. 7 [X.]. 3 [X.]). Allerdings sind die [X.] und ihr Präsident, solange das [X.] ihnen nicht mit der erforderlichen hohen Stimmenzahl nach Art. 234 Abs. 2 [X.] das Vertrauen entzieht, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf seine weitere Zustimmung angewiesen. Dies betrifft insbesondere die Rechtsetzung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

[X.]) Die [X.] Gesetze kommen seit Inkrafttreten des [X.] überwiegend im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 Abs. 1 [X.]) zustande, das aus dem Verfahren der Mitentscheidung (Art. 251 des Vertrags zur Gründung der [X.] - EGV -, vgl. für eine konsolidierte Fassung [X.] 2002 Nr. C 325/11) hervorgegangen ist. Die Rechtsetzung in diesem Verfahren erfordert keine mehrheitsgetragene Zustimmung des [X.].

Nach Zuleitung des Vorschlags der [X.] erfolgt die erste Lesung im [X.], die zur Festlegung des in Art. 294 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Standpunkts des [X.]s führen soll. Der Vorschlag wird zunächst an den zuständigen Ausschuss überwiesen, wo in der Regel ein Berichterstatter den [X.]svorschlag prüft und einen Bericht erstellt. Diesen muss der Ausschuss vor der Vorlage an das Plenum mit einfacher Mehrheit annehmen. Das Plenum stimmt sowohl über den Rechtsetzungsvorschlag im Ganzen ab als auch über alle Änderungsanträge, die durch die Ausschussarbeit entstanden sind. Erforderlich ist jeweils (nur) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 231 [X.]). In der folgenden ersten Lesung im Rat kann dieser den Rechtsakt in der vom [X.] beschlossenen Form annehmen, was den erfolgreichen Abschluss des Rechtsetzungsprozesses zur Folge hat. Schlägt der Rat Änderungen vor, folgt die zweite Lesung im [X.] (Art. 294 Abs. 7 [X.]). Reagiert das [X.] binnen einer Dreimonatsfrist nicht oder billigt es den Standpunkt des Rates, so gilt der Rechtsakt als erlassen (Art. 294 Abs. 7 Buchstabe a [X.]). Eine - dann endgültig wirkende - Ablehnung oder der Vorschlag einer Änderung des Standpunktes des Rates erfordert im [X.] die Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 294 Abs. 7 Buchstaben b und c [X.]). Schließt sich der Rat mit qualifizierter Mehrheit dem geänderten Vorschlag des [X.]s an, kommt der Rechtsakt zustande (Art. 294 Abs. 8 Buchstabe a [X.]). Anderenfalls wird ein Vermittlungsausschuss angerufen, dem Vertreter des [X.] und des Rates angehören (Art. 294 Abs. 8 Buchstabe b, Abs. 10 [X.]). Der aus diesem Vermittlungsverfahren resultierende Vorschlag ("gemeinsamer Entwurf") muss schließlich binnen sechs Wochen sowohl vom [X.] als auch vom Rat in dritter Lesung gebilligt werden (Art. 294 Abs. 13 [X.]), wobei im [X.] wiederum die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

Die Zustimmung des [X.]s ist für das Zustandekommen eines Rechtsaktes im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mithin nicht zwingend, da der Rechtsakt, den der Rat nach Art. 294 Abs. 5 [X.] festlegt und dem [X.] übermittelt, auch dann als erlassen gilt, wenn sich das [X.] in der zweiten Lesung zum Standpunkt des Rates nicht äußert oder den [X.] nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt (Art. 294 Abs. 7 Buchstabe a Alt. 2, Buchstabe b [X.]). Folglich ist die unionale Gesetzgebung nach dem Primärrecht so konzipiert, dass sie nicht von bestimmten Mehrheitsverhältnissen im [X.] abhängt. Damit entfällt ein zentraler Grund für die Rechtfertigung der [X.].

Ähnlich verhält es sich bei der Erstellung des [X.] nach Art. 314 [X.]. Der von der [X.] erarbeitete Entwurf des Haushaltsplans wird zunächst dem Rat zur Festlegung seines Standpunkts und nachfolgend dem [X.] zugeleitet. Änderungen kann das [X.] mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen (Art. 314 Abs. 4 Buchstabe c [X.]). Der in diesem Falle einberufene Vermittlungsausschuss hat die Aufgabe, eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Das [X.] kann in diesem Verfahrensstadium den von ihm gebilligten gemeinsamen Entwurf gegen den Willen des Rates als Haushaltsgesetz durchsetzen. Hierzu bedarf es allerdings einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die zugleich die Mehrheit seiner Mitglieder darstellen muss (Art. 314 Abs. 7 Buchstabe d [X.]). Fasst das [X.] zum Standpunkt des Rates, den er zum Entwurf des Haushaltsplans gefasst hat, hingegen keinen Beschluss, so gilt der Haushaltsplan als erlassen (Art. 314 Abs. 4 Buchstabe b [X.]). Insoweit kann auch der Haushaltsplan ohne die Zustimmung des [X.] zustande kommen.

Schließlich folgt aus dem Umstand, dass bestimmte, in den Verträgen ausdrücklich aufgeführte Rechtsetzungsakte nur mit Zustimmung des [X.] nach besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können, nichts für die Notwendigkeit einer stabilen [X.]mehrheit. Wechselnde Mehrheiten mögen die Verhandlungen zwischen Europäischem [X.], Rat und [X.] erschweren, dem stehen vermehrte Chancen der Mehrheitsfindung gegenüber. Vor allem aber sehen die Verträge die Zustimmung des [X.]s im besonderen Gesetzgebungsverfahren für gänzlich unterschiedliche Fallgestaltungen wie etwa die Antidiskriminierungsgesetzgebung (Art. 19 Abs. 1 [X.]) oder die Errichtung der [X.] (Art. 86 Abs. 1 [X.]) vor, so dass eine generelle Blockade parlamentarischer Tätigkeit nicht droht, wenn in einzelnen Fällen eine Mehrheit für die Zustimmung nicht zustande kommt. Hiervon ist auch im Hinblick auf die [X.] vor allem bei den sogenannten konstitutionellen Rechtsakten auszugehen, die die [X.] langfristig prägen, wie die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 [X.]), die Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung von Werten der [X.] durch einen Mitgliedstaat (Art. 7 Abs. 2 [X.]) oder die Beschlussfassung bezüglich bestimmter völkerrechtlicher Übereinkünfte (Art. 218 Abs. 6 Buchstabe a [X.]).

cc) Von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass mit der zugrunde zu legenden Zunahme kleiner [X.]en das [X.] in der Wahrnehmung seiner Aufgaben der politischen Kontrolle (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]) behindert wird. Fragerechte des [X.] und Auskunfts- und Berichtspflichten der [X.], sonstiger [X.] und des Rates - auf [X.] typische Instrumente der parlamentarischen Opposition - sind nicht abhängig vom Bestehen einer bestimmten [X.]mehrheit. Soweit das Vertragsrecht bestimmte Quoren vorsieht - so bedarf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Antrags eines Viertels der [X.]mitglieder (Art. 226 Abs. 1 [X.]), die Annahme eines [X.] gegen die [X.] der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des [X.]s (Art. 234 Abs. 2 [X.]) -, bezwecken diese Bestimmungen vorrangig die Austarierung des institutionellen Gleichgewichts zwischen den Organen der [X.] und enthalten nicht etwa die Maßgabe, dem [X.] den Einsatz dieser Instrumente über entsprechende Rahmenbedingungen möglichst zu erleichtern. Bei der Kontrolle des [X.] der [X.] (vgl. Art. 319 [X.]) entscheidet das [X.] mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Entlastung. Deren Verweigerung gilt als Misstrauensvotum gegenüber der [X.], das rechtlich allerdings als folgenlos angesehen wird ([X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/[X.], 4. Aufl. 2011, Art. 319 [X.] Rn. 3). Auch insoweit bedarf es mehrheitsstabilisierender Maßnahmen nicht.

dd) Auch der Charakter der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung und der im Primärrecht vorgesehene [X.]bezug der [X.]en (vgl. Art. 10 Abs. 4 [X.]) rechtfertigen es nicht, kleineren [X.]en mithilfe einer Sperrklausel den Einzug in das [X.] zu verwehren. Es ist nicht Aufgabe der [X.], die Bandbreite des politischen Meinungsspektrums - etwa im Sinne besserer Übersichtlichkeit der Entscheidungsprozesse in den Volksvertretungen - zu reduzieren. Vielmehr ist gerade auch auf [X.] die Offenheit des politischen Prozesses zu wahren. Dazu gehört, dass kleinen [X.]en die Chance eingeräumt wird, politische Erfolge zu erzielen. Neue politische Vorstellungen werden zum Teil erst über sogenannte Ein-Themen-[X.]en ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Es ist gerade Sinn und Zweck der parlamentarischen Debatte, entsprechende Anregungen politisch zu verarbeiten und diesen Vorgang sichtbar zu machen (vgl. zum Ganzen [X.] 111, 382 <403 ff.>).

2. Die Gesichtspunkte, die für die Aufrechterhaltung der [X.] unabhängig von der Behauptung einer rechtserheblichen Funktionsbeeinträchtigung des [X.]s vorgetragen worden sind, sind nicht geeignet, den Eingriff in die Wahl- und Chancengleichheit zu rechtfertigen.

Die These, die Sperrklausel sei zur Gewährleistung einer wirksamen Vertretung der [X.]n Interessen im [X.] erforderlich, kann, da es im [X.] keine nationalen Delegationen gibt (vgl. zur transnationalen Struktur der Fraktionen Art. 30 der Geschäftsordnung des [X.]s), nur in dem Sinne verstanden werden, dass sich der [X.] Einfluss in den Fraktionen und über diese in der parlamentarischen Arbeit mit jedem Sitz verringert, der an eine nicht fraktionsgebundene kleine [X.] geht. Unabhängig von der Frage, ob die Wahrung nationaler Interessen im Rahmen von [X.]en überhaupt einen legitimen Ansatz für Differenzierungen darstellen kann, liegt es auf der Hand, dass damit kein tragfähiger Grund für eine wahlrechtliche Ungleichbehandlung benannt ist. Der Gesetzgeber darf größere [X.]en nicht allein deshalb bevorzugen, weil sie ihre Auffassungen auf [X.] voraussichtlich mit größerer Aussicht auf Erfolg als kleine [X.]en einbringen können.

Entsprechendes gilt für den vom [X.] angeführten Gesichtspunkt der politischen Rückkoppelung der [X.] des [X.]n Kontingents im [X.] an den [X.], soweit damit die Wirksamkeit der Vertretung [X.]r Interessen sichergestellt werden soll. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Gesichtspunkt um ein - als solches durchaus gewichtiges - politisches Anliegen, dem jedoch keine verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Wie die Abstimmung des politischen Handelns zwischen den [X.]en im [X.] Mehrebenensystem konkret gestaltet werden kann, hängt vor allem davon ab, wie die Wähler auf nationaler und auf [X.] votieren. Der [X.] hat keine Sachgesetzlichkeiten aufgezeigt, deretwegen eine effektive Kooperation zwischen den [X.]en ohne Reduzierung der Zahl der politischen [X.]en im [X.] mithilfe der [X.] erheblich beeinträchtigt wäre.

Soweit der Beschwerdeführer zu 2. sich mit seiner [X.] gegen die Wahl nach "starren" Listen wendet, greift seine Rüge nicht durch.

1. Bei der Wahl nach "starren" Listen werden die Mandate, die auf die jeweilige Liste entfallen, in der dort vorgegebenen Reihenfolge an die Bewerber vergeben. [X.] kann also nur die Liste als solche wählen und hat keinen Einfluss auf die Reihenfolge der Kandidaten. Dem [X.]n [X.]gesetz liegt diese Form der Mandatszuteilung zugrunde. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] werden die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze in der "dort festgelegten Reihenfolge" besetzt. Für die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze gilt Absatz 5 entsprechend (§ 2 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Diese Regelungen nehmen Bezug auf § 9 Abs. 2 [X.], nach dem in dem Wahlvorschlag die Namen der Bewerber in "erkennbarer Reihenfolge" aufgeführt sein müssen. [X.] kann nur den Wahlvorschlag einer [X.] insgesamt annehmen. Eine Änderung der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste ist nicht vorgesehen (§ 16 Abs. 2 [X.]).

2. [X.]rechtliche Vorgaben, nach welchen in den Mitgliedstaaten nicht nach "starren" Listen gewählt werden dürfte, bestehen nicht. In Art. 1 Abs. 1 des [X.]es ist lediglich bestimmt, dass die Mitglieder des [X.]s nach dem [X.] "auf der Grundlage von Listen" oder übertragbaren Einzelstimmen gewählt werden. Danach bleibt es den Mitgliedstaaten vorbehalten, sich insoweit entweder für eine Wahl mit gebundenen - durch den Wähler nicht veränderbaren - Listen oder für offene - die Möglichkeit der Veränderung der Reihenfolge der [X.] auf den Wahlvorschlägen gewährende - Listen zu entscheiden. Dies wird durch Art. 1 Abs. 2 des [X.]es unterstrichen, nach dem die Mitgliedstaaten Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen können. Auch wenn es sich bei dieser Regelung nur um eine Klarstellung handeln sollte, folgt daraus doch, dass der [X.] die Möglichkeit einer Wahl nach "starren" Listen voraussetzt.

3. Die im [X.]gesetz vorgesehene Verhältniswahl nach "starren" Listen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes hat das [X.] für nationale Wahlen wiederholt festgestellt (vgl. [X.] 3, 45 <50 f.>; 7, 63 <67 ff.>; 21, 355 <355 f.>; 47, 253 <283>; 122, 304 <314>). Der Beschwerdeführer zu 2. hat keine neuen Argumente vorgetragen, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Die Verfassungswidrigkeit der [X.] führt zur Nichtigerklärung von § 2 Abs. 7 [X.] (1.). Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus die Ungültigerklärung der Wahl zum [X.] des Jahres 2009 begehren, haben die [X.]n jedoch keinen Erfolg (2.).

1. Da die [X.] mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, führt dies entsprechend § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Nichtigerklärung des § 2 Abs. 7 [X.].

Im Wahlprüfungsverfahren sind die [X.] auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen, da grundsätzlich nur eine auf der Grundlage eines verfassungskonformen Wahlgesetzes durchgeführte Wahl Gültigkeit beanspruchen kann (vgl. [X.] 16, 130 <135 f.>). Auch wenn im Rahmen des Verfahrens der [X.] die verfassungsrechtliche Überprüfung der [X.] vorrangig im Hinblick auf die Frage der Gültigkeit der Wahl erfolgt, so kann doch die erkannte Verfassungswidrigkeit einer Wahlrechtsvorschrift nicht folgenlos bleiben. Daher sind § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 2 [X.] hier entsprechend anzuwenden. Da Gründe für einen anderen Rechtsfolgenausspruch nicht erkennbar sind, ist § 2 Abs. 7 [X.] für nichtig zu erklären.

2. Der [X.] führt nicht dazu, die Wahl zum [X.] des Jahres 2009 in [X.] für ungültig zu erklären und eine erneute Wahl anzuordnen.

a) In den Fällen, in denen ein [X.] sich auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben kann, unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung des [X.]s dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte [X.] verlangt. Daraus folgt unter anderem, dass vorrangig ein [X.] zu berichtigen ist, statt die Wahl zu wiederholen ([X.] 121, 266 <311>).

Grundsätzlich ist das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten [X.]s abzuwägen. Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht führen nicht zur Ungültigkeit einer Wahl. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der [X.] wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen [X.] von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene ([X.] 103, 111 <134>; 121, 266 <311 f.>).

b) Eine Berichtigung des [X.]s scheidet aus. Zwar könnte rechnerisch ermittelt werden, auf welche bislang unberücksichtigt gebliebenen Kandidaten kleiner [X.]en ohne Anwendung der [X.] nunmehr bei der Sitzverteilung Mandate entfallen und welche [X.] größerer [X.]en umgekehrt bei einer Neuverteilung ihren Sitz im [X.] verlieren würden. Allerdings lässt sich der [X.] nicht in dieser Weise eingrenzen, da er sich - über die einzelnen Mandate hinaus - auf die Wahl als Ganzes ausgewirkt haben kann.

Es ist davon auszugehen, dass die [X.] auch bei der [X.] 2009 zu strategischem Wahlverhalten geführt hat. Sie mag eine nicht bestimmbare Anzahl von [X.] davon abgehalten haben, eine an sich bevorzugte kleinere [X.] zu wählen, sie kann aber auch bewirkt haben, dass eine Reihe von [X.] ihre Stimme demonstrativ kleinen [X.]en gerade im Hinblick auf die voraussichtliche Folgenlosigkeit dieser Wahlentscheidung gegeben hat. Diese Effekte, die im Übrigen auch das Verhältnis der kleineren [X.]en untereinander betreffen könnten, haben sich möglicherweise auf das [X.] in nicht bestimmbarem Umfang ausgewirkt. Hinzu kommt, dass das Wahlrecht eine derartige Neuberechnung nicht kennt und demgemäß keine Vorkehrungen für den Übergang der Mandate trifft.

c) Eine Neuwahl ist nicht anzuordnen, weil im Rahmen der gebotenen Abwägung dem Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des [X.]gesetzes zusammengesetzten Volksvertretung Vorrang gegenüber der Durchsetzung des festgestellten [X.]s einzuräumen ist.

Der mit der Anordnung einer Neuwahl verbundene Eingriff beträfe zwar nicht das [X.] als Ganzes, sondern nur das [X.] Kontingent an [X.]. Eine Neuwahl in [X.] wirkte sich gleichwohl störend und mit nicht abschätzbaren Folgen auf die laufende Arbeit des [X.]s aus, insbesondere auf die Zusammenarbeit der [X.] in den Fraktionen und Ausschüssen. Dem daraus resultierenden Interesse am Bestandsschutz der erworbenen Mandate steht ein [X.] gegenüber, der nicht als "unerträglich" anzusehen ist. Er betrifft nur einen geringen Anteil der [X.] des [X.]n Kontingents und stellt die Legitimation der [X.]n [X.] des [X.]s in ihrer Gesamtheit nicht in Frage.

Hinzu kommt, dass das [X.] die [X.] im [X.]recht mit Beschluss vom 22. Mai 1979 ([X.] 51, 222) für verfassungsgemäß gehalten hat. Dies lässt es hinnehmbar erscheinen, dass der anlässlich der [X.] 2009 erstmals festgestellte [X.] für diese Wahl ohne Folgen bleibt.

Den Beschwerdeführern sind, soweit sie die Verfassungswidrigkeit der [X.] geltend gemacht haben, gemäß §§ 18, 19 WahlPrüfG (§ 26 Abs. 2 [X.]) in Verbindung mit § 34a Abs. 3 [X.] die notwendigen Auslagen zu erstatten.

D.

Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen, wobei das Ergebnis von einem Mitglied des Senats aus abweichenden Gründen mitgetragen wird.

Meta

2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10

09.11.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvC

nachgehend BVerfG, 29. März 2012, Az: 2 BvC 4/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 21 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 78 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 3 S 2 BVerfGG, EGBes 772/2002, Art 14 Abs 2 UAbs 1 S 3 EU, Art 14 Abs 3 EU, Art 1 Abs 3 EuWAkt vom 23.09.2002, Art 3 EuWAkt vom 23.09.2002, Art 7 Abs 1 EuWAkt vom 20.09.1976, Art 7 Abs 2 EuWAkt vom 20.09.1976, § 15 EuWG, § 16 EuWG, § 26 Abs 3 EuWG, § 2 Abs 5 S 1 EuWG, § 2 Abs 7 EuWG vom 17.03.2008, § 9 EuWG, EWGBes 787/76

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.11.2011, Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 (REWIS RS 2011, 1564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1564 BVerfGE 129, 300-346 REWIS RS 2011, 1564 BVerfGE 129, 346-356 REWIS RS 2011, 1564


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10, 09.11.2011.


Az. 2 BvC 4/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 4/10, 29.03.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungswidrigkeit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz (§ 2 Abs. 7 EuWG)


2 BvE 1/14 (Bundesverfassungsgericht)

Zurückweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Fristen für Einreichung von Wahlvorschlägen für die Europawahl sowie Zeitpunkt …


2 BvC 46/14 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2013 (18. Deutscher Bundestag) - Einführung einer Eventualstimme im Zusammenhang …


Referenzen
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2 BvC 4/10

2 BvC 8/10

2 BvR 987/10

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