Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2017, Az. 2 BvC 46/14

2. Senat | REWIS RS 2017, 5169

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BEFANGENHEIT ÖFFENTLICHES RECHT WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT ABGEORDNETE BUNDESTAG RICHTER BUNDESTAGSWAHL WAHLRECHT RECHTSWISSENSCHAFTLER

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Gegenstand

Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2013 (18. Deutscher Bundestag) - Einführung einer Eventualstimme im Zusammenhang mit 5%-Sperrklausel nicht geboten - jedoch Regelungsdefizit bzgl § 12 Abs 3 S 1 AbgG, da Mandatsbezug der Tätigkeit von Abgeordnetenmitarbeitern nicht hinreichend sichergestellt ist - Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde, soweit die Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Stiftungen und Bundestagsfraktionen und deren Verwendung gerügt wird


Leitsatz

Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Stiftungen und Bundestagsfraktionen und deren Verwendung gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer [X.]det sich mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2014, mit dem sein Einspruch gegen die Wahl zum 18. [X.] vom 22. September 2013 zurückgewiesen wurde. In der Sache beanstandet er die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 [X.] normierte [X.], den Verzicht des Gesetzgebers auf die Einführung eines sogenannten Eventualstimmrechts und die "verschleierte Staats- und Wahlkampffinanzierung der [X.] durch ihre Fraktionen, [X.] und parteinahen Stiftungen". Durch diese Verfassungsverstöße sei das Ergebnis der [X.] erheblich beeinflusst und er in seinem "Grundrecht auf gleiche Wahl" verletzt worden.

2

1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. [X.] am 22. September 2013 eingelegt. Dabei hat er vorgetragen, dass die "ungekürzte", durch keine [X.] in ihren Auswirkungen gemilderte Fünf-Prozent-Hürde sowie die seiner Ansicht nach "verschleierte" [X.]en- und Wahlkampffinanzierung durch staatliche Mittel für [X.]sfraktionen, [X.] und parteinahe politische Stiftungen verfassungswidrig seien.

3

a) Die in § 6 Abs. 3 und 6 [X.] verankerte [X.] verstoße gegen die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der [X.]en im politischen Wettbewerb. Bei der [X.] seien diese Grundsätze in einer Intensität beeinträchtigt worden, die es bisher nicht gegeben habe. Zugleich habe die [X.] die Regierungsbildung jedenfalls nicht erleichtert. Die Sperrklausel sei daher in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr zu rechtfertigen und folglich verfassungswidrig.

4

b) Durch die Einführung einer [X.], mit welcher der Wähler die [X.] bestimmen könne, der seine Stimme zugutekommen solle, [X.]n die zunächst gewählte [X.] an der Sperrklausel scheitere, könne im Falle der Beibehaltung einer Sperrklausel der Eingriff in die Gleichheit des Wahlrechts der Bürger erheblich gemindert werden, ohne dass die Sperrklausel ihre Funktion schlechter erfülle. Daher sei jedenfalls eine Sperrklausel ohne die Eröffnung der Möglichkeit einer [X.] wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit und des Übermaßverbotes verfassungswidrig.

5

c) Von den [X.] seien die Begrenzungen der unmittelbaren staatlichen [X.]enfinanzierung in verfassungswidriger Weise durch die Umleitung von "Staatsgeld" auf ihre [X.]fraktionen, [X.] und Stiftungen unterlaufen worden. Die Vergabe der Mittel erfolge ohne eigene spezialgesetzliche Regelung; ihr Volumen sei gewaltig ausgedehnt worden. Die Kontrolle der Mittelver[X.]dung sei unzureichend. [X.]funktionäre würden als [X.] eingestellt; diese seien in großem Umfang im [X.]swahlkampf 2013 eingesetzt worden, wie ein Bericht des [X.] "Report [X.]" vom 17. September 2013 bestätigt habe.

6

d) Die dargestellten Verfassungsverstöße hätten jeder für sich und erst recht alle zusammen das Ergebnis der [X.] massiv verfälscht und sich auf die Zusammensetzung des [X.]es ausgewirkt.

7

2. Der [X.] hat den Wahleinspruch des Beschwerdeführers - nach Einholung einer Stellungnahme des [X.] zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der [X.] - mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zurückgewiesen. Der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lasse sich kein Verstoß gegen [X.] und damit kein [X.] entnehmen.

8

a) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en, sei darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche [X.] in ständiger Praxis im Rahmen eines [X.] die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften nicht überprüften. Eine derartige Kontrolle sei dem [X.] vorbehalten. Allerdings habe der Wahlprüfungsausschuss schon in zahlreichen Wahlprüfungsentscheidungen früherer Wahlperioden keinen Anlass für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der [X.] gesehen. Für die [X.] gelte nichts anderes, da die Sperrklausel nicht durch veränderte Verhältnisse infrage gestellt werde. Zwar sei der Anteil der wegen der Sperrklausel nicht in die Sitzverteilung eingeflossenen Zweitstimmen bei der [X.] höher als bei früheren [X.]swahlen gewesen. Jedoch habe es sich weder um einen atypischen noch zuvor unbekannten Umstand gehandelt. Auch sei es möglich, dass dieser bei kommenden [X.]swahlen nicht mehr auftrete. Das vom Einspruchsführer befürwortete Konzept einer [X.] sei verfassungswidrig, da es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verstoße.

9

b) Soweit der Beschwerdeführer meine, es bestehe eine "verschleierte" Staats- und Wahlkampffinanzierung der im [X.] vertretenen [X.]en durch [X.]sfraktionen, [X.] und parteinahe politische Stiftungen, welche die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der [X.]en verletze sowie die [X.]swahl erheblich beeinflusst und ihr Ergebnis verfälscht habe, liege kein [X.] vor. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lasse sich nämlich nicht entnehmen, inwieweit es zu einer "verschleierten" Wahlkampffinanzierung gekommen sein solle. Er mache nicht hinreichend deutlich, inwieweit die staatliche (Teil-)Finanzierung von [X.]n, Fraktionen und parteinahen Stiftungen den Wahlkampf der im [X.] vertretenen [X.]en finanziell befördert oder gar - im Verhältnis zu nicht im [X.] vertretenen [X.]en - zu einer Bevorzugung geführt haben solle. Solche Ausführungen wären jedoch not[X.]dig gewesen, um zu zeigen, dass gegen geltendes Recht verstoßen worden sei. Es bestünden nämlich gesetzliche Vorgaben, die eine Wahlkampffinanzierung durch Fraktionen, Stiftungen oder den Einsatz von [X.]n ausschlössen.

1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. August 2014 gemäß Art. 41 Abs. 2 GG Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2014 eingelegt. Er beantragt die Aufhebung des angegriffenen [X.]sbeschlusses, die Ungültigerklärung der [X.] und die Anordnung einer Wiederholungswahl. Darüber hinaus begehrt er festzustellen, dass die [X.] nach § 6 Abs. 3 und 6 [X.] in ihrer gegenwärtigen Höhe gegen die Grundrechte der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der [X.]en im politischen Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) verstößt und dass die Sperrklausel ohne gleichzeitiges Eventualstimmrecht eine übermäßige, verfassungswidrige Beeinträchtigung des Grundrechts der Wahlgleichheit darstellt. Außerdem erstrebt er die Feststellung, dass die "verschleierte [X.]en- und Wahlkampffinanzierung, die durch die Übernahme von Aufgaben und Ausgaben der [X.] durch ihre Fraktionen, [X.] und parteinahen Stiftungen und die Errichtung eines Geflechts systematischen Missbrauchs erfolgt und die Wirkung der Sperrklausel verdoppelt", gegen die Gleichheit des Wahlrechts und die Chancengleichheit der [X.]en (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) verstößt. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer, falls die Wahl nicht für ungültig erklärt werden sollte, festzustellen, dass sein Grundrecht auf gleiche Wahl (Art. 3 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) durch die zu hohe Sperrklausel von 5 %, durch das Fehlen eines Eventualstimmrechts und durch die verdeckte Staatsfinanzierung der [X.]en via Fraktionen, [X.] und parteinahe politische Stiftungen verletzt ist.

2. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem Wahleinspruchsverfahren.

a) Hinsichtlich der [X.] macht er geltend, dass bei der [X.] insgesamt 15,7 % der Stimmen nicht den [X.]en und Kandidaten zugutegekommen seien, für die sie abgegeben worden seien. Zwei [X.]en, die [X.] mit 4,8 % und die [X.] mit 4,7 %, seien nur ganz knapp an der Sperrklausel gescheitert. Angesichts dieser bislang nicht dagewesenen "Verfälschung" des Wahlergebnisses sei eine neuerliche Überprüfung der Rechtfertigung der Sperrklausel erforderlich. Während die Intensität des Eingriffs in die Gleichheit des Stimmrechts der Bürger und in das Recht der [X.]en auf Chancengleichheit erheblich zugenommen habe, habe das Gewicht der die Sperrklausel rechtfertigenden [X.] gegenüber früheren Situationen deutlich abgenommen. Die Fünf-Prozent-Hürde verfälsche das quantitative Verhältnis zwischen den beiden großen politischen Lagern. Das Lager der "rechten Mitte" ([X.], [X.], [X.], [X.], Freie Wähler) habe bei der [X.] 52 % der Wählerstimmen erreicht, das "linke Lager" ([X.], [X.], [X.], Piraten) nur 45 %. Trotzdem habe das "linke Lager" eine Mehrheit im [X.]. Ohne Sperrklausel wäre die Bildung einer Koalition von [X.] und [X.], die rund vier Fünftel der [X.]smandate mit der Folge innehabe, dass die Opposition viele Minderheitenrechte gar nicht wahrnehmen könne, nicht erforderlich gewesen. Die Regierungsbildung hätte sich zumindest nicht schwieriger dargestellt und der [X.] vermutlich über eine voll funktionsfähige Opposition verfügt. Vor diesem Hintergrund könne man unter Berücksichtigung des vom [X.] aufgestellten verschärften [X.] (verschärfte Kontrolle bei "Entscheidungen in eigener Sache") nur zu dem Ergebnis gelangen, dass die Sperrklausel bei [X.]swahlen in der gegenwärtigen Höhe nicht mehr zu rechtfertigen und damit verfassungswidrig sei.

Eine Sperrklausel in Höhe von 5 % sei überdies nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz des milderen Mittels. Eine niedrigere Klausel von 3 oder 4 % habe eine geringere Eingriffsintensität zur Folge, ohne dass der Zweck der Sperrklausel, die Funktionsfähigkeit des [X.]es zu sichern, beeinträchtigt werde. Demgegenüber könne auch nicht darauf verwiesen werden, ein Wegfall der Sperrklausel stehe einer eventuell nötig werdenden Revision dieses Wegfalls entgegen. Alle im [X.] vertretenen [X.]en außer der [X.]n seien für die Sperrklausel und dürften daher bei einer Verschärfung der Situation bereit sein, diese wieder einzuführen.

Die Sperrklausel sei auch mandatsrelevant. Bei einer auf 3 oder 4 % abgesenkten Sperrklausel wären [X.] und [X.] mit jeweils etwa 30 Mandaten in den [X.] eingezogen.

b) Außerdem habe das Fehlen eines Eventualstimmrechts die [X.]s-wahl 2013 verfassungswidrig gemacht. Die Pflicht zur Einführung einer [X.] bestehe unabhängig von der Höhe der Sperrklausel. Durch die Möglichkeit zur Abgabe einer [X.] nehme nicht nur die Intensität des Eingriffs in die Gleichheit des Wahlrechts ab; die [X.] stelle auch ein gleich geeignetes und milderes Mittel zur Zweckerfüllung der Sperrklausel, nämlich Ermöglichung stabiler Regierungsmehrheiten, dar.

Die Eröffnung der Möglichkeit zur Abgabe einer [X.] sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Eventualstimmrecht verletze nicht die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Höchstpersönlichkeit der Wahl. Auch stehe ihm die Forderung nach der Unbedingtheit der Stimmabgabe nicht entgegen.

Falls ein Eventualstimmrecht bestanden hätte, wäre das Wahlergebnis anders ausgefallen. Entweder hätten [X.] und/oder [X.], die nur knapp an der Sperrklausel gescheitert seien, diese überwunden und eine "bürgerliche Mehrheit" ermöglicht oder die [X.] hätte allein regieren können, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass [X.]- und [X.]-Wähler ihre [X.] mit großer Mehrheit der [X.] gegeben hätten.

c) Der Beschwerdeführer macht weiterhin eine Verletzung der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der [X.]en durch die seiner Ansicht nach "verschleierte staatliche [X.]en- und Wahlkampffinanzierung der [X.]" bei der [X.] geltend.

aa) Durch die Umleitung staatlicher Geldmittel auf Fraktionen, [X.] und parteinahe Stiftungen seien die verfassungsrechtlichen Grenzen und Kontrollen der staatlichen [X.]enfinanzierung - namentlich die Obergrenzen der unmittelbaren Staatsfinanzierung, der Gesetzesvorbehalt bei Entscheidungen in eigener Sache und die Einbeziehung außerparlamentarischer [X.]en in die Staatsfinanzierung - ausgehebelt worden. Trotz eines strikten [X.] habe eine gewaltige Ausdehnung dieser Mittel durch die bloße Erhöhung von [X.] stattgefunden. [X.] seien für die [X.]sfraktionen 84,6 Millionen Euro, für die Mitarbeiter der [X.]sabgeordneten 161,5 Millionen Euro und für parteinahe Stiftungen allein an [X.] 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt worden. Die Mittel überstiegen damit die unmittelbare Staatsfinanzierung der [X.]en (2013: 154,1 Mio. Euro). Für die Entwicklung der Zuschüsse an die [X.]sfraktionen ab 1965 ergebe sich ein Erhöhungsfaktor von 53 (1965 - 2013) und unter Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung von über 6. Für die 1968 eingeführte [X.] ergebe sich pro [X.] ein Erhöhungsfaktor von 28 und unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung von mehr als 5. Die Globalzuschüsse für parteinahe Stiftungen seien seit 1967 um den Faktor 29 und die projektgebundenen Zuschüsse um den Faktor 50 (1965 - 2013) erhöht worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Fraktionen, [X.] und Stiftungen zunehmend in die Rolle von [X.] [X.], so dass deren Finanzierungen als funktionale Äquivalente der [X.]enfinanzierung anzusehen seien. Infolgedessen müssten hierfür dieselben Rahmenbedingungen gelten wie bei der staatlichen [X.]enfinanzierung. Die parlamentarische Praxis, die staatlichen Geldmittel für Fraktionen, [X.] und parteinahe politische Stiftungen ohne Obergrenzen und ohne Gesetzesvorbehalt zu erhöhen beziehungsweise erhöhen zu können, stelle ein verfassungswidriges Verfahren dar. Außerdem finde eine Kontrolle der Mittelver[X.]dung, die verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge, nicht statt.

[X.]) Die Bereitstellung der staatlichen Mittel in der dargestellten Höhe führe zu "gewaltigen [X.]vorteilen" der im [X.] vertretenen [X.]en.

(1) [X.] und Fraktion bildeten eine politische Einheit. Verlautbarungen der Fraktion kämen zwangsläufig der jeweiligen Mutterpartei zugute, was dem Ver[X.]dungsverbot der Fraktionsmittel für [X.]zwecke zuwiderlaufe. § 47 Abs. 3 [X.] sei verfassungswidrig. Ein Beispiel unzulässiger Öffentlichkeitsarbeit sei die Werbeaktion der [X.]-[X.]sfraktion im Jahr 2012.

(2) Auch die Aktivitäten der Stiftungen seien parteipolitisch geprägt. In der Realität wüchsen Stiftungen und [X.]en zu [X.] zusammen. Die Gemeinsame Erklärung der parteinahen Stiftungen und der sie tragenden politischen [X.]en aus dem [X.] sei auf eine krasse Privilegierung der im [X.] vertretenen [X.]en gerichtet.

(3) Die [X.] würden für [X.]zwecke eingesetzt. Dabei seien die den [X.] für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Mittel auf monatlich bis zu 21.000 Euro pro [X.] aufgebläht worden. Ein immer größerer Teil der rund 4.400 persönlichen Mitarbeiter von [X.]sabgeordneten werde im Wahlkreis ver[X.]det. Vielfach würden [X.]sekretäre und [X.]geschäftsführer als [X.] eingestellt. Soweit sie behaupteten, ihre [X.]tätigkeit in ihrer Freizeit zu erbringen, treffe dies meist nicht zu, sei aber praktisch schwer zu widerlegen.

Die [X.] hätten in den letzten Wochen vor der [X.]swahl im [X.] nichts Wesentliches mehr zu tun. Dies bestätige § 13 [X.], wonach ein [X.], der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den [X.] eintrete, keinen Anspruch auf die Bezahlung von Mitarbeitern habe. Da mit Beginn der Sommerferien im [X.] normalerweise alle Räder stillstünden, bleibe den Mitarbeitern nur die Beteiligung am Wahlkampf.

Demgemäß seien auch im [X.]swahlkampf 2013 [X.] in großem Umfang für [X.]zwecke eingesetzt worden. Dies sei in einem Bericht des [X.] "Report [X.]" vom 17. September 2013 deutlich geworden. Darin habe der Nürnberger [X.]sabgeordnete [X.]. ([X.]) erklärt, dass seine [X.] [X.] zum Wahlkampf vor Ort herangezogen worden seien, weil in [X.] ja nichts mehr los sei. Dies habe der Mitarbeiter eines [X.] [X.]sabgeordneten von [X.]/[X.] bestätigt. Die Büroleiterin des [X.] [X.]. habe in demselben Bericht erklärt, sie mache jeden Tag zehn bis zwölf Stunden Wahlkampf. Auch der Abgeordnete [X.] ([X.]) habe den Wert von hauptamtlichen Beschäftigten im Wahlkampf betont. Die Leiterin seines Wahlkreisbüros habe bekannt, "achtzig Prozent Wahlkampf und zwanzig Prozent [X.] im Moment" zu machen. Der Abgeordnete [X.]. ([X.]) habe erklärt, dass derjenige, der seinen Wahlkampf ohne seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter machen könne, entweder über "verdammt viele finanzielle Ressourcen" verfüge oder den Wert seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht verstanden habe. Schließlich habe ein ehemaliger Mitarbeiter der [X.]/[X.]-Fraktion geäußert, dass "alle [X.], wirklich alle", Mitarbeiter auch zu [X.]n beschäftigten.

Ein solcher Einsatz von [X.]n sei verfassungswidrig. Er verletze das Gebot der Chancengleichheit der [X.]en. Weiterer Nachweise des missbräuchlichen Einsatzes von [X.]n bei der [X.] bedürfe es nicht, da hinsichtlich der Ver[X.]dung der hierfür bereitgestellten Mittel jede wirksame Kontrolle ausgeschaltet sei. Der [X.] verwehre dem [X.] seit 1993 die Kontrolle der [X.] und ihrer Finanzierung. Auch müsse der Abgeordnete keinerlei öffentliche Rechenschaft über die Ver[X.]dung der Mittel für Mitarbeiter und deren Einsatz ablegen. Angesichts dieser gezielt herbeigeführten Kontrolllosigkeit genügten die angeführten exemplarischen Missbrauchsfälle, um "einen Beweis des ersten Anscheins missbräuchlicher Ver[X.]dung" zu begründen.

cc) Geradezu abwegig sei es zu behaupten, die verschleierte Wahlkampffinanzierung habe keinen Einfluss auf das Wahlergebnis der [X.] gehabt. Vielmehr sei ein solcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung - auf die es hier ankomme - mit Sicherheit anzunehmen.

d) Die zu hohe Sperrklausel und das Fehlen eines Eventualstimmrechts verletzten auch das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit des Wahlrechts. Ebenso verletze die verfassungswidrige [X.]enfinanzierung über Fraktionen, [X.] und parteinahe politische Stiftungen das Recht des Beschwerdeführers auf politische Gleichheit und gleiche politische Mitwirkung. Genau wie ein Bürger in seinem Recht auf Gleichheit der Wahl und der politischen Mitwirkung durch bestimmte, sich unterschiedlich auswirkende Regelungen der steuerlichen Spendenbegünstigung diskriminiert werden könne, so sei er auch in seinem Recht auf gleiche politische Mitwirkung verletzt, [X.]n unter den vorhandenen [X.]en einige durch die verdeckte [X.]enfinanzierung verfassungswidrig benachteiligt würden.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 hat der Beschwerdeführer [X.] gemäß § 19 [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, ihn vom vorliegenden Verfahren auszuschließen. Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 hat der Senat die Ablehnung als unbegründet zurückgewiesen ([X.] 142, 302).

1. Insbesondere aufgrund der Sendung des [X.] "Report [X.]" vom 17. September 2013 nahm die Staatsanwaltschaft [X.] ein Ermittlungsverfahren gegen die [X.] [X.] ([X.]), [X.]. ([X.]) und [X.]. ([X.]) sowie gegen die Abgeordnete [X.] ([X.]/[X.]) wegen des Verdachts der Untreue auf (Az. 276 Js 1352/14). Dieses wurde mit Verfügung vom 9. November 2015 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 9. August 2016 sind die betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft [X.] beigezogen worden. Sie zeigen, dass im Verlauf der Ermittlungen nahezu sämtliche bei den [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Zeugen vernommen wurden. Nach einem Vermerk vom 6. Juli 2015 und der Einstellungsverfügung vom 9. November 2015 ergaben sich dabei aus Sicht der Staatsanwaltschaft lediglich in geringem Umfang Anhaltspunkte für klassische wahlkampfbezogene Tätigkeiten in den Wahlkreisbüros der [X.] oder im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. So sollen vereinzelt im Wahlkreisbüro der Beschuldigten [X.] und [X.] Wahlkampftüten gepackt worden sein. Die für den Beschuldigten [X.] tätige Zeugin M. habe zudem angegeben, ihren [X.] auch für Wahlkampfaktionen genutzt zu haben, weil ihr die Einwahl ihres privaten Laptops zu umständlich gewesen sei. Hinsichtlich der Beschuldigten [X.] habe sich ergeben, dass deren Wahlkreisbüro aus Kostengründen in einer Bürogemeinschaft mit dem Büro des Kreisverbandes der [X.] betrieben worden sei, so dass hierdurch eine Trennung zwischen [X.]- und Mandatsarbeit schwierig erscheine. Im Übrigen hätten die vernommenen Zeugen übereinstimmend erklärt, dass, soweit überhaupt [X.] wahrgenommen worden seien, dies ehrenamtlich oder aufgrund eines gesondert von der [X.] erteilten Auftrags außerhalb der Bürozeiten geschehen sei. Des Weiteren hätten sie ausgeführt, dass die im Beitrag des Magazins "Report [X.]" gesendeten Einstellungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen [X.] bei klassischen [X.] zeigten, überwiegend auf ausdrückliche Bitte des Fernsehteams gestellt worden seien. Anfallende Mehrarbeit im Wahlkampf gehe auf eine erhöhte Zahl von Presse- und Bürgeranfragen an den [X.] sowie einen erhöhten Aufwand zur Koordination und Vorbereitung von Terminen zurück. Eine Trennung zwischen mandats- und wahlkampfbezogenen Anfragen sei kaum möglich.

3. Nach erfolgter Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Akten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2016 Stellung genommen. Er sieht seinen Vortrag durch die Ermittlungen bestätigt.

a) Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue gegen die vier [X.] stehe der Annahme verfassungswidriger parteiergreifender Tätigkeiten der Mitarbeiter nicht entgegen. Im Gegenteil: Die Auswertung bestätige, dass die Mitarbeiter in verfassungswidriger Weise parteiergreifend tätig gewesen seien, indem sie eine Fülle von sogenannten "nicht-klassischen" Wahlkampfaktivitäten vorgenommen hätten. Die Staatsanwaltschaft habe sich aber nur für die klassischen Wahlkampfaktivitäten interessiert, worunter sie zum Beispiel Tür-zu-Tür-Aktionen, Ankleben von Plakaten, Verteilen von Flyern und Broschüren sowie die Ansprache von Bürgern an [X.]ständen in der Fußgängerzone und [X.]werbung durch Verschenken etwa von Brezeln gefasst habe.

b) Hinsichtlich der anderen Aktivitäten ergebe sich aus den Ermittlungsakten, dass zahlreiche [X.] in der [X.] im Wahlkreis eingesetzt worden seien und sich dabei "im Modus Wahlkampf" befunden hätten. Von ihnen seien in ihrer Arbeitszeit Anfragen der Presse und von Bürgern beantwortet worden, wobei die allermeisten Anfragen, auch die von Bürgern, "auch immer einen Bezug zur Wahl" gehabt hätten. Die Mitarbeiter hätten außerdem Grußworte und Reden für ihre [X.] ausgearbeitet. In der Hand erfahrener Mitarbeiter habe auch die Vorbereitung von Vorortterminen, Podiumsdiskussionen, Pressegesprächen und ähnlichen Terminen sowie die Koordination der Veranstaltungen und Termine - auch "klassischer" Wahlkampftermine - gelegen. Alle diese Aktivitäten, die die Mitarbeiter in ihrer staatlich bezahlten Arbeitszeit vorgenommen hätten, hätten in der [X.], wie die Vernehmungen ergeben hätten, bedingt durch den Wahlkampf sprunghaft zugenommen und sich zunehmend unmittelbar auf den Wahlkampf bezogen.

c) Hinzu komme, dass die Zweifel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der sogenannten klassischen Wahlkampfaktivitäten der [X.] allein auf Aussagen der [X.] und ihrer Mitarbeiter beruhten. Insoweit sei der Tatbestand der Befangenheit zu besorgen. Die Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft. Soweit die Erklärung nachgeschoben worden sei, die Mitarbeiter würden sich im Wahlkampf ehrenamtlich engagieren, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, die drei Autoren des Beitrags von "Report [X.]" vom 17. September 2013 als Zeugen dafür zu vernehmen, dass die entsprechenden Szenen von ihnen nicht fiktiv gestellt worden seien, sondern den üblichen Einsatz der Mitarbeiter wiedergegeben hätten. Außerdem beantragt er, auch die [X.] als Zeugen zu vernehmen, damit der Senat sich ein Bild von deren Glaubwürdigkeit machen könne.

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel für politische Stiftungen und [X.]sfraktionen und deren Ver[X.]dung richtet, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit eines die Gültigkeit der Wahl zum 18. [X.] vom 22. September 2013 berührenden [X.]s durch die Mittelzuweisung oder das Handeln der politischen Stiftungen und der im [X.] vertretenen [X.]en nicht hinreichend dargetan.

1. Gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 [X.] gelten auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. [X.] 21, 359 <361>; 24, 252 <258>; 122, 304 <308>). Erforderlich ist demgemäß eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein [X.] liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. [X.] 40, 11 <30>; 48, 271 <276>; 58, 175 <175>; 122, 304 <308>). Die bloße Andeutung der Möglichkeit von [X.]n oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügen nicht (vgl. [X.] 40, 11 <31>). Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer ebenfalls nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. [X.] 40, 11 <32>; 59, 119 <124>; 66, 369 <378 f.>; 122, 304 <309>). Im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde soll das Substantiierungsgebot sicherstellen, dass die sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des [X.] nicht vorschnell infrage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden. Auch [X.]n die Anforderungen daran, was ein Beschwerdeführer vortragen muss, um eine Prüfung der Wahl auf die von ihm beanstandeten Fehler zu erreichen, nicht überspannt werden dürfen, sind deshalb Wahlbeanstandungen, die einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. [X.] 85, 148 <159 f.>).

2. a) [X.] sind alle Verstöße gegen [X.] während des gesamten Wahlverfahrens durch [X.] oder Dritte [X.], in: [X.]/[X.], GG, Art. 41 Rn. 103 ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 48 Rn. 21). Als [X.] kommen vor allem die [X.] des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Regelungen des [X.] und der Bundeswahlordnung in Betracht (vgl. [X.] 130, 212 <224>). Daneben können aber auch Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen [X.] begründen, soweit sie mit einer Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen [X.], in: [X.]/[X.], Art. 41 Rn. 103 f. ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 48 Rn. 26).

Relevant sind letztlich alle Normwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind [X.], in: [X.]/[X.], GG, Art. 41 Rn. 104 ). Daher können sowohl die Missachtung der Regelungen des [X.]enrechts und der staatlichen [X.]enfinanzierung (vgl. [X.] 85, 264 <284 ff.>) als auch tatsächliche Handlungen ohne explizite einfachrechtliche Grundlage wie die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl. [X.] 44, 125 <143 ff.>) oder parteiergreifende Äußerungen von Regierungsmitgliedern (vgl. [X.] 138, 102 <116 ff. Rn. 49 ff.>) grundsätzlich taugliche Gegenstände eines [X.] sein. Lediglich Sachverhalte, die "bei Gelegenheit" einer Wahl geschehen, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines [X.]s ungeeignet (vgl. [X.]/[X.], [X.] - Kommentar für die Praxis, § 49, S. 2 f. <30. Lieferung 2017>).

b) Neben der Möglichkeit eines [X.]s hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Mandatsrelevanz dieses Fehlers substantiiert darzulegen. Es muss zwar nicht der Nachweis einer Auswirkung des [X.]s auf die Sitzverteilung erbracht werden. Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt jedoch nicht (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2017, § 49 Rn. 13). Vielmehr gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität [X.], in: [X.]/[X.], GG, Art. 41 Rn. 110 ; [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2017, § 49 Rn. 13; [X.], DVBl 2010, [X.]>). Demgemäß hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass es sich bei der Auswirkung des [X.]s auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit ([X.] 89, 243 <254>; 89, 291 <304>) handelt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde genügt diesen Anforderungen an die Darlegung einer ergebnisrelevanten Störung der Wahl zum 18. [X.] nicht, soweit sie die Zuweisung öffentlicher Mittel an politische Stiftungen (1.) und die Staatsfinanzierung der [X.]sfraktionen, insbesondere im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (2.), angreift.

1. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt einen [X.] aufgrund des Einsatzes staatlicher Mittel durch politische Stiftungen nicht erkennen. Seine Behauptung, die [X.] an politische Stiftungen und deren Ver[X.]dung hätten bei der [X.] als verdeckte [X.]enfinanzierung zu einer Verletzung der Grundsätze der Chancengleichheit der [X.]en gemäß Art. 21 Abs. 1 GG und der Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geführt, wird durch seinen Sachvortrag nicht hinreichend belegt. Weder können diesem Vortrag konkrete, die [X.] in irgendeiner Weise beeinflussende Sachverhalte entnommen werden (a), noch setzt sich der Beschwerdeführer im erforderlichen Umfang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Eigenständigkeit politischer Stiftungen gegenüber den diesen nahestehenden [X.]en auseinander (b).

a) Konkrete Umstände, aus denen sich die Möglichkeit einer Beeinflussung des Ablaufs und Ergebnisses der Wahl ergibt, hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der [X.] bezogen auf das Handeln der politischen Stiftungen nicht dargelegt. Dabei können seine Ausführungen zu Höhe und Steigerungsraten der Mittelzuweisungen an politische Stiftungen sowie die in diesem Zusammenhang unter den Gesichtspunkten der Transparenz und der fehlenden Beachtung des [X.] vorgetragenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Verfahren der Mittelfestsetzung dahinstehen. Diese allein begründen keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Durchführung der [X.] und die gesetzmäßige Zusammensetzung des [X.], da ein hinreichender [X.] insoweit nicht ersichtlich ist. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, durch welche Verhaltensweisen und Aktivitäten die politischen Stiftungen auf die [X.] eingewirkt und deren Ergebnis beeinflusst haben. Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer vermag keinerlei konkrete Initiativen der politischen Stiftungen mit Bezug auf die Wahl zum 18. [X.] am 22. September 2013 zu benennen.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der allgemein gehaltenen Behauptung des Beschwerdeführers, das Handeln der politischen Stiftungen komme im Sinne einer "Kooperationseinheit" der jeweiligen Mutterpartei zugute und beeinträchtige damit den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Er lässt insoweit die auf politische Stiftungen bezogene Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.] 73, 1 <31 ff.>; 140, 1 <38 f. Rn. 106 ff.>) außer Betracht. Das Gericht hat sich der Sache nach auch mit der Frage der "Kooperationseinheit" auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Stiftungen ihre satzungsgemäßen Aufgaben in hinreichender organisatorischer und personeller Unabhängigkeit von den ihnen nahestehenden [X.]en erfüllen. Die Stiftungen und die politischen [X.]en verfolgen unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Ziele. Die politische Bildungsarbeit der Stiftungen hat sich weitgehend verselbständigt und einen hohen Grad an Offenheit erreicht. Es ist den Stiftungen verwehrt, in den Wettbewerb der politischen [X.]en einzugreifen, indem sie etwa im Auftrag der und für die ihnen nahestehenden [X.]en geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe erbringen ([X.] 73, 1 <32>). Daher stellt die Gewährung von [X.] an politische Stiftungen keine verdeckte [X.]enfinanzierung dar und verletzt nicht das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. zum Ganzen: [X.] 73, 1 <31 f.>; 140, 1 <38 Rn. 106>).

Zu alldem verhält sich der Beschwerdeführer nicht. Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, warum eine von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s abweichende Beurteilung geboten sein soll. Die Behauptung des Beschwerdeführers, politische Stiftungen wüchsen zunehmend in die Rolle von [X.], ist durch keinen konkreten Sachvortrag unterlegt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer auf die sogenannte Gemeinsame Erklärung der parteinahen Stiftungen und der sie tragenden politischen [X.]en von 1998 verweist, da sich hieraus für die Frage parteinütziger Ver[X.]dung gewährter Zuschüsse nichts ergibt.

2. Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bereitstellung staatlicher Mittel für die [X.]sfraktionen und insbesondere deren Öffentlichkeitsarbeit [X.]det, fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung der Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich konkret auf die [X.] bezogene Sachverhalte nicht entnehmen (a). Seine allgemeinen Ausführungen zu einer behaupteten verdeckten [X.]enfinanzierung durch die Bereitstellung von Fraktionsmitteln, einer damit verbundenen Verfälschung der [X.]lage und zur Verfassungswidrigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und des Verfahrens der Mittelgewährung genügen den Begründungserfordernissen ebenfalls nicht (b).

a) Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde ist der auf den Einspruch des Beschwerdeführers ergangene Beschluss des [X.]es über die Gültigkeit der Wahl zum 18. [X.] am 22. September 2013. Dem Substantiierungsgebot gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügt der Beschwerdeführer daher nur, [X.]n er einen konkreten Sachverhalt vorträgt, der sich auf die Gültigkeit dieser Wahl auszuwirken vermag, weil er eine mandatsrelevante Verfälschung des [X.] möglich erscheinen lässt. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Handelns der [X.]sfraktionen nicht. Konkret verweist er insoweit lediglich auf eine Werbeaktion der [X.]-[X.]sfraktion im Jahr 2012. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine Aktion im Vorfeld zweier [X.] ([X.], [X.]) handelte, genügt dieser Hinweis den Anforderungen an die Darlegung eines mandatsrelevanten [X.]s bei der angegriffenen Wahl bereits deshalb nicht, weil die [X.] bei der [X.]swahl am 22. September 2013 die erforderliche Stimmenzahl zur Überwindung der [X.] nicht erreicht hat und dem 18. [X.] nicht angehört. Ansonsten fehlt es an der Darlegung jeglicher auf die [X.] bezogener Aktivitäten und Initiativen der [X.]sfraktionen.

b) Auch die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fraktionsfinanzierung als "verdeckte [X.]en- und Wahlkampffinanzierung" (aa) und einer damit verbundenen Verfälschung der [X.]lage zwischen den politischen [X.]en ([X.]) sowie zur Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Festsetzung und der Ver[X.]dung der Fraktionsmittel (cc) genügen den Begründungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht.

aa) Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die Zuweisung der Fraktionsmittel stelle eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende und die gesetzlichen Vorgaben der staatlichen [X.]enfinanzierung missachtende "verdeckte [X.]enfinanzierung" dar, lässt er die Rechtsstellung der Fraktionen und die rechtlichen Bindungen der Gewährung und Ver[X.]dung von Fraktionsmitteln außer Betracht.

(1) Die Fraktionen, die als ständige Gliederungen des [X.]es der "organisierten Staatlichkeit" eingefügt sind (vgl. [X.] 20, 56 <104>; 62, 194 <202>), steuern und erleichtern die parlamentarische Arbeit, indem sie unterschiedliche politische Positionen von [X.] zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammenfassen, eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie die Information der Fraktionsmitglieder unterstützen. Die Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Zuschüssen dient der Ermöglichung und Gewährleistung dieser Arbeit (vgl. [X.] 80, 188 <231>; 140, 1 <26 Rn. 71>).

(2) Die Ver[X.]dung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Leistungen unterliegt strikter Zweckbindung (vgl. [X.] 140, 1 <31 Rn. 85>). Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 [X.] dürfen die Fraktionen die ihnen gewährten Mittel nur für Aufgaben ver[X.]den, die ihnen nach dem Grundgesetz, dem [X.]gesetz und der Geschäftsordnung des [X.] obliegen. Eine Ver[X.]dung für [X.]aufgaben ist unzulässig (§ 50 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Über die Ver[X.]dung und Herkunft der Mittel haben die Fraktionen gemäß § 52 Abs. 1 [X.] öffentlich Rechenschaft zu geben. Ihre Rechnung muss von einem im Benehmen mit dem [X.] bestellten Abschlussprüfer geprüft und testiert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Gemäß § 53 Abs. 1 [X.] unterliegen die Fraktionen hinsichtlich der wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Ver[X.]dung der ihnen zur Verfügung gestellten Geld- und Sachmittel der Überprüfung durch den [X.]. Schließlich ist es den [X.]en verboten, Spenden von [X.]fraktionen entgegenzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG). Tun sie es dennoch, haben sie das Dreifache des rechtswidrig erlangten Betrages abzuführen (§ 31c Satz 1 PartG).

(3) Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept ist die Ver[X.]dung von Fraktionsmitteln somit strikt auf die Wahrnehmung von Aufgaben begrenzt, die den Fraktionen als Teil der "organisierten Staatlichkeit" zugewiesen sind. Demgegenüber sind [X.]en zwar berufen, in den Bereich der institutionellen Staatlichkeit [X.], gehören diesem aber selbst nicht an (vgl. [X.] 20, 56 <101>). Daher hätte der Beschwerdeführer sich näher dazu verhalten müssen, inwieweit sich die Gewährung von Fraktionsmitteln trotzdem als Akt der [X.]enfinanzierung darstellt.

[X.]) Dabei kann der Beschwerdeführer sich nicht auf den Hinweis beschränken, eine Trennung zwischen parlamentarischer und parteipolitischer Arbeit sei eine Fiktion, da Fraktionen die Rolle von [X.] übernommen hätten, ihre Verlautbarungen und sonstigen Aktivitäten der jeweiligen [X.] zugutekämen und dies zu gewaltigen [X.]vorteilen führe. Er verkennt insoweit, dass die Grundsätze der Chancengleichheit der [X.]en und der Wahlgleichheit einen Eingriff in die vorgefundene [X.]lage zwischen den politischen [X.]en nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. [X.] 69, 92 <109>; 73, 40 <89>; 85, 264 <297>; 104, 287 <300>; 111, 382 <398>; 140, 1 <28 Rn. 76>; stRspr). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass das Handeln der einzelnen [X.]sfraktionen mit den jeweiligen [X.]en verbunden wird, in deren Bewertung einfließt und sich damit auf die Wahlchancen der im Wettbewerb stehenden [X.]en auswirken kann. Dies ist jedoch Teil des Prozesses der freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht. Sich daraus ergebende Ungleichheiten für die Teilnehmer des politischen [X.] sind hinzunehmen (vgl. [X.] 140, 1 <28 Rn. 76>; siehe auch: [X.] 138, 102 <114 f. Rn. 44>). Etwas anderes wäre lediglich dann anzunehmen, [X.]n die Fraktionen die ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcen in einer nicht aufgabengerechten Weise parteinützig einsetzen würden.

cc) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die verfassungsrechtlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Verfahren zur Festsetzung der Fraktionsmittel unter den Gesichtspunkten fehlender Obergrenzen, einer Missachtung des [X.] und fehlender Transparenz mangels eines hinreichend konkreten [X.]s nicht an. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen bestreitet und die Verfassungswidrigkeit von § 47 Abs. 3 [X.] geltend macht.

Das [X.] hat sich bisher zu den Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit der [X.]sfraktionen aufgrund § 47 Abs. 3 [X.] nicht abschließend geäußert (vgl. [X.] 136, 190 <193 Rn. 8>). Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht hierzu kein Anlass. Die Wahlprüfungsbeschwerde dient nicht der abstrakten Normenkontrolle wahlrechtlicher Vorschriften. Vielmehr ist sie auf die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit einer konkreten Wahl und der Zusammensetzung des jeweiligen [X.]es gerichtet. Anlass zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm besteht im Wahlprüfungsverfahren daher nur, [X.]n es im Hinblick auf das Vorliegen eines konkreten [X.]s auf die Gültigkeit dieser Norm ankommt. Der Beschwerdeführer hat aber keine konkreten Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige Initiativen der [X.]sfraktionen dargelegt, aus denen eine die Chancengleichheit verletzende und mandatsrelevante Einflussnahme auf die [X.] abgeleitet werden könnte.

Unbeachtlich sind daher auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe und zu den Steigerungsraten der Fraktionsmittel. Insoweit fehlt es ebenfalls an einem konkreten [X.]. Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann nicht unterstellt werden, dass die Fraktionen die ihnen zuge[X.]deten Geld- oder Sachleistungen trotz des gesetzlichen Verbots in § 50 Abs. 4 Satz 2 [X.] für [X.]aufgaben oder [X.] ver[X.]det haben. Der Beschwerdeführer genügt seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht. Sein Vortrag reicht über die bloße Vermutung eines [X.]s nicht hinaus.

Im Übrigen ist die Wahlprüfungsbeschwerde offensichtlich unbegründet.

Begründet ist eine Wahlprüfungsbeschwerde, [X.]n gegen [X.] des Grundgesetzes oder [X.] verstoßen worden ist (vgl. [X.] 130, 212 <224>) und dies entweder mandatsrelevant ist und zur Ungültigerklärung der Wahl führt (vgl. [X.] 121, 266 <289, 311>) oder zumindest eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers zur Folge hat (§ 48 Abs. 1 und 3 [X.]). Der Beschwerdeführer rügt einen [X.] in Form einer mandatsrelevanten Verletzung der [X.] der Gleichheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und der Chancengleichheit der [X.]en gemäß Art. 21 Abs. 1 GG ([X.]). Ein derartiger [X.], der auch mandatsrelevant ist, liegt nicht vor (I[X.]). Eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers durch einen [X.] ist ebenfalls nicht erkennbar (II[X.]).

1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. [X.] 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157 f.>; 99, 1 <13>; 135, 259 <284 Rn. 44>) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. [X.] 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. [X.] 51, 222 <234>; 78, 350 <357 f.>; 82, 322 <337>; 85, 264 <315>; 135, 259 <284 Rn. 44>). Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben ([X.] 129, 300 <317 f.>). Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (vgl. [X.] 16, 130 <139>; 95, 335 <353>). Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle [X.]en in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. [X.] 120, 82 <103>; 129, 300 <318>; 135, 259 <284 Rn. 45>).

2. Der aus Art. 21 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit der [X.]en verlangt, dass jeder [X.] grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Das Recht der politischen [X.]en auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb muss in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn verstanden werden. Wenn die öffentliche Gewalt in den [X.]enwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen [X.]en verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. [X.] 120, 82 <105>; 129, 300 <319>; 135, 259 <285 Rn. 48>).

3. a) Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der [X.]en unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 120, 82 <106>; 129, 300 <320>; 135, 259 <286 Rn. 51>). Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. [X.] 6, 84 <92>; 51, 222 <236>; 95, 408 <418>; 129, 300 <320>; 135, 259 <286 Rn. 51>). Das bedeutet nicht, dass sich die Differenzierung als von Verfassungs wegen not[X.]dig darstellen muss. Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. [X.] 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408 <418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 135, 259 <286 Rn. 51>).

b) Hierzu zählen insbesondere die mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes ([X.] 95, 408 <418>) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. [X.] 1, 208 <247 f.>; 4, 31 <40>; 6, 84 <92 ff.>; 51, 222 <236>; 82, 322 <338>; 95, 408 <418>; 120, 82 <111>; 129, 300 <320 f.>; 135, 259 <286 Rn. 52>). Eine große Zahl kleiner [X.]en und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen. Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. [X.] 51, 222 <236>; 129, 300 <321>; 135, 259 <286 Rn. 52>). Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. [X.] 120, 82 <111 f.>; 129, 300 <321>; 135, 259 <286 Rn. 52>), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs. Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. [X.] 129, 300 <323, 326 ff.>; 135, 259 <287 Rn. 52>).

c) aa) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. [X.] 95, 408 <420>; 121, 266 <303>; 131, 316 <338>). Das [X.] prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>; 95, 408 <420>; 121, 266 <303 f.>; 131, 316 <338 f.>). Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. [X.] 95, 408 <417 f.>; 129, 300 <322>; 135, 259 <289 Rn. 57>). Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der [X.] die Gefahr besteht, dass die jeweilige [X.]mehrheit sich statt von [X.] von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.] 120, 82 <105>; 129, 300 <322 f.>; 130, 212 <229>; 135, 259 <289 Rn. 57>).

[X.]) Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. [X.] 1, 208 <249>; 95, 408 <418>; 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287 Rn. 53>). Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. [X.] 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287 Rn. 53>). Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der [X.]en wird verstoßen, [X.]n der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder [X.]n die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. [X.] 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287 Rn. 53>).

cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, [X.]n die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. [X.] 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286 <294 f.>; 120, 82 <108>; 129, 300 <321 f.>; 135, 259 <287 Rn. 54>). Für [X.] im Verhältniswahlrecht bedeutet dies, dass ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen [X.]en nicht ein für [X.] abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. [X.] 1, 208 <259>; 82, 322 <338>; 120, 82 <108>; 129, 300 <322>; 135, 259 <288 Rn. 54>).

Nach diesen Maßstäben ist ein mandatsrelevanter [X.] weder bezogen auf die [X.] (1.) und den Verzicht des Gesetzgebers auf die Einführung einer [X.] (2.) noch hinsichtlich des Einsatzes von [X.]n im [X.]swahlkampf 2013 (3.) gegeben.

1. a) Das [X.] hat in ständiger Rechtsprechung die [X.] bei der Wahl des [X.] für verfassungskonform erachtet (vgl. [X.] 1, 208 <247 ff.>; 4, 31 <39 ff.>; 6, 84 <92 ff.>; 51, 222 <235 ff.>; 82, 322 <337 ff.>; 95, 335 <366>; 95, 408 <417 ff.>; 120, 82 <109 ff.>; 122, 304 <314 f.>). Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des [X.] zu sichern (vgl. [X.] 82, 322 <338>; 95, 335 <366>; 95, 408 <419>; 120, 82 <111>; 131, 316 <344>). Dies setzt die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung voraus, die durch die Zersplitterung des [X.] in viele kleine Gruppen gefährdet werden kann (vgl. [X.] 129, 300 <335 f.>). Die Bewertung der [X.] bei der [X.]swahl ist, da die Rechtfertigung der Sperrklausel sich insbesondere nach der Wahrscheinlichkeit zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der zu wählenden Volksvertretung bemisst, nicht auf die Wahl anderer parlamentarischer Vertretungen übertragbar (vgl. [X.] 129, 300 <321>; 135, 259 <286 f. Rn. 52>).

b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Verfassungsmäßigkeit der [X.] gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] abzuweichen. Weder kann davon ausgegangen werden, dass eine deren Rechtfertigung in Wegfall bringende Änderung der tatsächlichen (aa) oder rechtlichen ([X.]) Verhältnisse eingetreten ist, noch ist feststellbar, dass die Regelung das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels Erforderliche überschreitet (cc).

aa) Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass bei der [X.]swahl aufgrund der Sperrklausel 15,7 % der abgegebenen Stimmen nicht den gewählten, sondern anderen [X.]en zugutegekommen seien. Dies habe zu einer Verfälschung des Wahlergebnisses in bisher unbekanntem Umfang geführt und die Regierungsbildung zumindest nicht erleichtert. Außerdem sei durch das knappe Scheitern von [X.] und [X.] die Mehrheit zwischen den beiden großen politischen Lagern verschoben worden. Aus diesem Vortrag ergibt sich keine Infragestellung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.].

(1) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer auf den sperrklauselbedingten Ausfall von 15,7 % der Stimmen bei der [X.] verweist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Ziel der Verhinderung einer die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zersplitterung des [X.] die Nichtberücksichtigung der [X.]en, die bei der [X.]swahl [X.]iger als 5 % der Stimmen erhalten haben, grundsätzlich unabhängig davon rechtfertigt, wie viele Stimmen beziehungsweise welcher Stimmenanteil insgesamt auf diese [X.]en entfällt. Zwar erhöht sich die Intensität des Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit, je größer die Zahl derjenigen Stimmen ist, die bei der Mandatsverteilung unberücksichtigt bleiben. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es sich bei 15,7 % der Stimmen um eine beachtliche, bisher nicht erreichte Größenordnung handelt. Dies allein vermag jedoch ein Zurücktreten des Ziels, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des [X.] zu sichern, nicht zu begründen. Hinzu kommt, dass der Anteil von 15,7 % bei der Mandatsverteilung unberücksichtigter Stimmen bei der [X.] bisher einen Einzelfall darstellt, der auf das nur knappe Scheitern zweier [X.]en zurückzuführen ist. Ob und inwieweit sich Derartiges bei künftigen [X.]swahlen wiederholt, ist nicht absehbar.

Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung könnte möglicherweise geboten sein, [X.]n der sperrklauselbedingte Ausfall an Stimmen einen Umfang erreichte, der die Integrationsfunktion der Wahl (vgl. [X.] 95, 408 <419> m.w.N.) beeinträchtigen würde. Der Gesetzgeber muss die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration der politischen Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. [X.] 6, 84 <92 f.>; 14, 121 <135 f.>; 24, 300 <341>; 41, 399 <421>; 51, 222 <236>; 74, 81 <97>; 95, 408 <419>). Dies ist auch bei der Ausgestaltung und An[X.]dung der Sperrklausel zu beachten. Eine Beeinträchtigung der Integrationsfunktion der Wahl wird aber weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch ist sie in sonstiger Weise erkennbar.

(2) Die Rechtfertigung der Sperrklausel ist, anders als der Beschwerdeführer meint, grundsätzlich unabhängig davon, wie viele [X.]en mit welchem Ergebnis an der Sperrklausel scheitern. Es kann - soweit die Integrationsfunktion der Wahl nicht betroffen ist - dahinstehen, ob [X.]ige [X.]en knapp, viele [X.]en deutlich oder einige deutlich und andere knapp an der Sperrklausel scheitern (bei der [X.] insgesamt 23 [X.]en mit zusammen 6,2 % der Stimmen).

(3) Der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei bei der [X.] zu einer bisher nicht bekannten Verfälschung des Wahlergebnisses gekommen, liegt eine unzureichende Unterscheidung zwischen der Feststellung des Wahlergebnisses einerseits und der Mandatsverteilung andererseits zugrunde. Für die Feststellung des Wahlergebnisses ist § 6 Abs. 3 [X.] ohne Belang. Eine "Verfälschung" des Wahlergebnisses kann daher durch die Sperrklausel nicht herbeigeführt werden. Demgegenüber bleiben bei der Mandatsverteilung die Stimmen, die auf [X.]en entfallen, welche die Sperrklausel nicht überwunden haben, von vornherein außer Betracht. Die Mandatsverteilung erfolgt ausschließlich zwischen den [X.]en, die die Sperrklausel überwunden haben, aufgrund der von diesen [X.]en selbst erreichten Stimmenzahl.

(4) Soweit der Beschwerdeführer von einer sperrklauselbedingten Verschiebung der Mehrheit zwischen den beiden großen politischen Lagern ("rechte Mitte" und "linkes Lager") ausgeht, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens für das Vorliegen eines [X.]s nicht. Unabhängig davon, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Bestand zweier großer politischer "Lager" zu hinterfragen wäre, ist nicht erkennbar, inwieweit die vermutete Existenz politischer Lager in der von ihm beschriebenen Zusammensetzung die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der [X.]en tangieren soll. Die Bildung von Koalitionen ist nicht Teil des [X.], sondern schließt sich an diesen an.

[X.]) Auch eine für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Sperrklausel relevante Änderung der rechtlichen Verhältnisse liegt nicht vor. Sie liegt insbesondere nicht in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Verschärfung der Maßstäbe" durch das [X.] unter dem Gesichtspunkt einer "Entscheidung in eigener Sache" (vgl. Rn. 63). Unabhängig von der Frage, ob dieser erstmals im Jahr 2008 ([X.] 120, 82 <105>) ausdrücklich angeführte Gesichtspunkt für eine strenge verfassungsgerichtliche Prüfung von Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit überhaupt eine Verschärfung der Maßstäbe bedeutet hat, hat das [X.] auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Verfassungskonformität der [X.] geprüft und bestätigt (vgl. zuletzt [X.] 131, 316 <344>).

Die Not[X.]digkeit einer Neubewertung der Norm ergibt sich ferner nicht aus den Urteilen zur Verfassungswidrigkeit der Fünf- beziehungsweise [X.] bei der Wahl zum [X.], da das Gericht in diesen Entscheidungen ausdrücklich auf die Nichtübertragbarkeit der dortigen Erwägungen, die Unterschiedlichkeit der Interessenlage angesichts des Umstands, dass das [X.] keine Regierung wählt, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist, und vor allem auf die im [X.]swahlrecht nicht bestehende Möglichkeit hingewiesen hat, im Falle einer Schwächung der Funktionsfähigkeit des Europäischen [X.] mit einer Korrektur des nationalen Europawahlrechts zu reagieren (vgl. [X.] 129, 300 <336>; 135, 259 <291 Rn. 61>).

cc) (1) Schließlich fordert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht der Grundsatz des milderen Mittels die Abschaffung oder zumindest die Absenkung der [X.]. Er verweist insbesondere darauf, dass eine niedrigere Sperrklausel von 3 bis 4 % eine geringere Eingriffsintensität besäße, ohne deren Zweck zu beeinträchtigen. Bei der [X.] hätte eine solche niedrigere Sperrklausel nach seiner Behauptung die Regierungsbildung und die effektivere Wahrnehmung der [X.] erleichtert. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe des [X.]s ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. [X.] 51, 222 <238>; 135, 259 <289 Rn. 57>). Das [X.] kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, [X.]n die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <238>; 95, 408 <420>; 120, 82 <107>; 121, 266 <304>; 129, 300 <321 f.>; 131, 316 <339>; 132, 39 <48 f. Rn. 27>).

(2) Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob mit Blick auf die konkreten Ergebnisse der [X.] eine auf 3 oder 4 % abgesenkte Sperrklausel den Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit oder die Chancengleichheit der [X.]en gemindert hätte, ohne die Funktionsfähigkeit des [X.]es zu beeinträchtigen. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzgeberischen Lösung kommt es auf das Ergebnis einer einzelnen [X.]swahl nicht an. Die Ergebnisse einzelner vergangener Wahlen ermöglichen keine gesicherte Aussage über den Ausgang künftiger Wahlen. Insoweit handelt es sich bei der Entscheidung über die Höhe einer Sperrklausel um eine wertende Prognoseentscheidung (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2013 - [X.] 9/12 -, juris, Rn. 111; [X.], Urteil vom 18. März 2013 - Lv 12/12 -, juris, Rn. 28). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Festlegung einer exakten Prozentzahl, bei deren Unterschreitung eine Zersplitterung des [X.]es eintritt, nicht möglich ist.

Entschließt sich der Gesetzgeber zur Einführung einer Sperrklausel, darf er in aller Regel kein höheres als ein Fünf-Prozent-Quorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (vgl. [X.] 51, 222 <237>; 71, 81 <97>; 82, 322 <338>; 95, 408 <419>; stRspr). Innerhalb dieser Grenze unterliegt es aber seiner Entscheidung, wie weit er die Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>; 82, 322 <339>; 95, 408 <419>). Es steht ihm grundsätzlich frei, auf die Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Möglichkeiten zu ergreifen (vgl. [X.] 82, 322 <339>; 95, 408 <419>). Mit der Festlegung der Höhe der Sperrklausel auf 5 % hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet erscheint. Ob auch mit einer niedrigeren Sperrklausel dieses Ziel in gleich geeigneter Weise dauerhaft erreicht werden kann, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das Maß des Erforderlichen nicht beachtet hat und nach dem Grundsatz des milderen Mittels verfassungsrechtlich verpflichtet war, eine niedrigere Sperrklausel festzulegen. Vielmehr hat er den ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 GG eingeräumten Spielraum nicht überschritten.

2. Hiervon ausgehend ist auch die Einführung einer [X.] für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte [X.] wegen der [X.] nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, verfassungsrechtlich nicht geboten. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit einem Eventualstimmrecht verfassungsrechtliche Bedenken unter den Gesichtspunkten der Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Wahl sowie der Unvereinbarkeit eines bedingten Votums mit dem Demokratieprinzip entgegenstehen (vgl. dazu [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2017, § 6 Rn. 37; [X.]/[X.]/Grzeszick, [X.] 2012, S. 441 <444 f.>; Damm, [X.], S. 913 <917 ff.>; Heußner, [X.] 2014, S. 7 <9 ff.>; [X.], [X.], S. 884 <885 f.>; [X.], [X.], [X.]; siehe auch [X.], Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 [X.] -, juris, Rn. 4 ff.).

Einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Einführung eines Eventualstimmrechts steht jedenfalls entgegen, dass dieses zwar einerseits den mit einer Sperrklausel verbundenen Eingriff in den Grundsatz der gleichen Wahl insoweit abzumildern geeignet ist, als sich damit die Zahl der Wählerinnen und Wähler verringern ließe, die im [X.] nicht repräsentiert sind [X.]n die von ihnen mit der Hauptstimme gewählte [X.] an der Sperrklausel scheitert (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 [X.] -, juris, Rn. 10). Andererseits würde die Einführung einer [X.] aber die Komplexität der Wahl erhöhen, so dass eine Zunahme von Wahlenthaltungen und ungültigen Stimmen nicht ausgeschlossen erscheint. Vor allem aber wäre die Eröffnung der Möglichkeit einer [X.] ebenfalls in relevantem Umfang mit Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit, möglicherweise auch der Unmittelbarkeit der Wahl verbunden. Dies gilt hinsichtlich der Erfolgswertgleichheit, falls sowohl die Haupt- als auch die [X.] an [X.]en vergeben werden, die jeweils die Sperrklausel nicht überwinden. Daneben erscheint die Eröffnung der Möglichkeit einer [X.] aber auch mit Blick auf die Zählwertgleichheit nicht unproblematisch: Während die Stimmen derjenigen, die eine [X.] wählen, die die Sperrklausel überwindet, nur einmal gezählt werden, ist dies bei Stimmen, mit denen in erster Priorität eine [X.] gewählt wird, die an der Sperrklausel scheitert, nicht der Fall. Vielmehr wären sowohl die Haupt- als auch die [X.] gültig. Die Hauptstimme würde bei der Feststellung des Wahlergebnisses berücksichtigt, wäre im Rahmen der staatlichen [X.]enfinanzierung relevant und bliebe lediglich bei der Mandatsverteilung ohne Erfolg. Daneben wäre auch die [X.] eine gültige Stimme, die beim Wahlergebnis berücksichtigt und zusätzlich bei der Mandatsverteilung Relevanz entfalten würde. Mit Blick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl kann die [X.] Probleme aufwerfen, weil letztlich andere Wähler darüber entscheiden, für [X.] eine Stimme abgegeben wird.

Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Pflicht zur Einführung eines Eventualstimmrechts ableiten. Angesichts der ambivalenten Wirkungen einer Verbesserung der Integrationsfunktion der Wahl einerseits und einer erhöhten Komplexität und Fehleranfälligkeit des Wahlvorgangs sowie der Herbeiführung neuer Eingriffe in die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl andererseits kann das Eventualstimmrecht nicht als zweifelsfrei "gleich geeignetes, milderes Mittel" zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.] angesehen werden (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 13. September 2013 - [X.] 9/12 -, juris, Rn. 107). Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG zugewiesenen Gestaltungsauftrags verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und [X.] - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. [X.] 131, 316 <338>; 132, 39 <48 Rn. 26> m.w.N.). Dies gilt auch für die Abwägung zwischen den Belangen der Funktionsfähigkeit des [X.], dem Anliegen einer umfassenden Integrationswirkung und den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen [X.]en (vgl. [X.] 95, 408 <420>). Es wäre demgemäß Sache des Gesetzgebers, die mit einem Eventualstimmrecht verbundenen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und auf dieser Grundlage über dessen Einführung zu entscheiden.

3. Schließlich ist die Wahlprüfungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine mandatsrelevante Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und der Chancengleichheit der [X.]en gemäß Art. 21 Abs. 1 GG aufgrund des Einsatzes von [X.]n annimmt. Dies gilt sowohl, soweit der Beschwerdeführer sich allgemein gegen die Beschäftigung von [X.]n während des Wahlkampfes [X.]det (a), als auch, soweit er deren Beteiligung am [X.]swahlkampf 2013 rügt (b).

a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich aus der Beschäftigung der [X.] während des Wahlkampfes erhebliche [X.]vorteile für die im Parlament vertretenen [X.]en ergäben, da deren Tätigkeit immer auch einen Bezug zur Wahl habe, kann dem ein [X.] nicht entnommen werden.

aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG liegt das Bild eines [X.] zugrunde, der im Parlament durch Plenar- und Ausschusssitzungen, in der Fraktion und [X.] durch inhaltliche Arbeit sowie im Wahlkreis und der sonstigen Öffentlichkeit durch Veranstaltungen der verschiedensten Art, nicht zuletzt durch [X.] und [X.] in Anspruch genommen wird (vgl. [X.] 40, 296 <312>; 134, 141 <173 f. Rn. 96>; 140, 1 <33 Rn. 92>). Dass der Abgeordnete bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben auf die Unterstützung von Mitarbeitern angewiesen ist, ist angesichts der Komplexität der ihm übertragenen Gesetzgebungs- und Kontrolltätigkeiten, der personellen Überlegenheit des Regierungsapparates und der Vielfältigkeit seiner Beanspruchung im Wahlkreis und der sonstigen Öffentlichkeit evident. Daher ist die Erstattung der damit verbundenen Auf[X.]dungen sachgerecht. § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] begrenzt diesen Erstattungsanspruch auf den mandatsbedingten Aufwand. Die hiervon losgelöste Wahrnehmung von [X.]- oder Wahlkampfaufgaben ist nicht erstattungsfähig (vgl. [X.] 140, 1 <34 Rn. 94>). Staatliche Mittel zur Beschäftigung von Mitarbeitern werden dem [X.] nur zur Verfügung gestellt, soweit sich deren Tätigkeit auf die Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit beschränkt.

[X.]) Als Verbindungsglied zwischen Parlament und Bürger gehört es zu den Hauptaufgaben des [X.], insbesondere im eigenen Wahlkreis engen Kontakt mit der [X.], den Verbänden und nicht organisierten Bürgern zu halten (vgl. [X.] 134, 141 <173 Rn. 96>; 140, 1 <33 Rn. 92>). Diese Aufgabe endet nicht mit dem Beginn des Wahlkampfes, sondern erst, [X.]n der Abgeordnete aus dem Parlament ausscheidet. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe umfasst der Anspruch des [X.]sabgeordneten auf Ersatz der Auf[X.]dungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch den Einsatz von Mitarbeitern im Wahlkreis (vgl. [X.] 140, 1 <33 Rn. 93>). Dabei ist die Erstattungsfähigkeit von Auf[X.]dungen auch in diesem Fall auf Tätigkeiten beschränkt, die den [X.] bei der Ausübung seines Mandats unterstützen.

cc) Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die [X.] des [X.] in die Bewertung seiner Tätigkeit einfließt und auf die Wahlchancen seiner Person und der von ihm vertretenen [X.] zurückwirkt. Auch geht gegen Ende der Legislaturperiode die Beanspruchung des [X.] durch Tätigkeiten im Plenum, in den Ausschüssen und den Fraktionen des [X.] zurück, während die Beanspruchung im Wahlkreis steigt. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, den Anspruch des [X.] auf Ersatz seines mandatsbedingten Aufwands gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] während des Wahlkampfes dem Grunde nach von vornherein in Abrede zu stellen.

dd) Zutreffend ist freilich die Beobachtung, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung des [X.]mandats und der Betätigung im Wahlkampf nicht in jedem Einzelfall möglich sein wird. Dies gilt beispielsweise für die vom Beschwerdeführer aufgeführten Fälle der Beantwortung von Presse- und Bürgeranfragen in Wahlkampfzeiten oder die Koordination von Veranstaltungen und öffentlichen Terminen. Selbst [X.]n, wie der Beschwerdeführer vorträgt, die wahlkreisbezogenen Aktivitäten der [X.] und der Umfang der an sie gerichteten Anfragen in [X.]en sprunghaft ansteigen, hindert dies den Einsatz der [X.] jedoch nicht, soweit im Einzelfall ein hinreichender [X.] erkennbar vorliegt. Ist dieser gegeben, ist der dienstliche Einsatz des [X.]s als Unterstützung des [X.] bei der Wahrnehmung seines Mandats nicht zu beanstanden. Daraus sich ergebende Ungleichheiten für die Teilnehmer am politischen Wettbewerb sind als Teil des Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht, hinzunehmen (vgl. [X.] 138, 102 <114 f. Rn. 44>; 140, 1 <28 Rn. 76, 33 f. Rn. 93>). Die Unterstützung des [X.] bei der Wahrnehmung seiner Mandatspflichten durch eigene Mitarbeiter und die Erstattung des damit verbundenen Aufwands gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist auch in Wahlkampfzeiten kein Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der [X.]en. Etwas anderes kann nur gelten, soweit [X.] im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit auch jenseits der Unterstützung des [X.] bei der Wahrnehmung seines Mandats für [X.]aufgaben oder Wahlkampfaktivitäten eingesetzt werden.

b) Soweit der Beschwerdeführer eine solche Beteiligung von [X.]n am [X.]swahlkampf 2013 in großem Umfang geltend macht, ist der behauptete [X.] nicht nachgewiesen (aa). Die dafür vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände scheiden als Indizien aus, weil sie von vornherein nicht geeignet sind, einen unzulässigen Einsatz von [X.]n in diesem Wahlkampf zu belegen oder sich nicht verifizieren lassen ([X.]). Soweit eine punktuelle Beteiligung einzelner [X.] am [X.]swahlkampf 2013 im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit möglich erscheint, fehlt es jedenfalls an der Mandatsrelevanz dieses Verhaltens (cc).

aa) (1) Nehmen [X.] während der Dienstzeit an [X.] teil und wird dem [X.] der dabei entstehende Aufwand ersetzt, liegt eine unzulässige Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen zu [X.]zwecken vor. Dann ist zugleich ein [X.] in Form einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der [X.]en gemäß Art. 21 Abs. 1 GG gegeben. Voraussetzung der Begründetheit einer hierauf gestützten Wahlprüfungsbeschwerde ist allerdings, dass eine Beteiligung von [X.]n am Wahlkampf unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] nachgewiesen werden kann und dieser nach dem Grundsatz potentieller Kausalität (siehe oben B. [X.] 2. b) Rn. 40) Mandatsrelevanz zukommt. Die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines derartigen Verhaltens genügt demgegenüber nicht.

(2) Dabei ist für die Annahme einer "Art Beweis des ersten Anscheins" kein Raum. Ihr steht entgegen, dass die durch die Wahl hervorgebrachte Volksvertretung wegen der ihr zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangt (vgl. [X.] 89, 246 <253>). Daher ist das festgestellte Wahlergebnis allein dann infrage zu stellen und kommt ein Eingriff in die sich daraus ergebende Zusammensetzung des [X.] nur in Betracht, [X.]n feststeht, dass die Ordnungsgemäßheit der Wahl in einer Weise gestört wurde, die sich mandatsrelevant ausgewirkt haben kann. Auch [X.]n die Feststellung eines missbräuchlichen Einsatzes von [X.]n im Wahlkampf auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten im tatsächlichen Bereich stößt, vermindert dies die Anforderungen an den Nachweis des behaupteten [X.]s nicht (vgl. zur Substantiierungspflicht trotz tatsächlicher Schwierigkeiten [X.] 40, 11 <32>; 59, 119 <124>; 66, 369 <379>; 122, 304 <309>).

(3) Vielmehr haben die [X.] auf der Grundlage eines hinreichend substantiierten Sachvortrags das Vorliegen des behaupteten [X.]s von Amts wegen zu ermitteln. Dabei bestimmen sich Inhalt und Umfang dieser Ermittlungspflicht nach der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten [X.] (vgl. [X.] 85, 148 <160>). Lässt sich letztendlich nicht aufklären, ob ein [X.] vorliegt oder ein vorliegender [X.] sich auf die Zusammensetzung des [X.] ausgewirkt haben kann, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 48 Rn. 32).

[X.]) Der ganz überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer angeführten Umstände ist zum Nachweis eines missbräuchlichen Einsatzes von [X.]n im [X.]swahlkampf 2013 von vornherein nicht geeignet. Dies gilt für die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe, zu den Steigerungsraten und zum Verfahren der Festsetzung der Mittel für [X.] (1) sowie zur unzureichenden Transparenz und Kontrolle der Mittelver[X.]dung (2) ebenso wie für die Darlegungen zur Beschäftigung von [X.]funktionären (3) und zur Verlagerung des Schwerpunktes der [X.]tätigkeit während des Wahlkampfes vom Parlament in den Wahlkreis (4). Der anonymen Äußerung eines ehemaligen Fraktionsmitarbeiters kommt kein Beweiswert zu, weil sie sich nicht verifizieren lässt (5).

(1) (a) Der bloße Hinweis auf die Höhe der für die Beschäftigung von [X.]n insgesamt und individuell zur Verfügung gestellten Mittel und deren Steigerungsraten sowie der Vergleich der Höhe dieser Mittel mit den angeblich geringeren Wahlkampfbudgets der [X.] erlauben keinen Rückschluss auf einen missbräuchlichen, während ihrer Dienstzeit erfolgten Einsatz von [X.]n im [X.]swahlkampf 2013. Eine dahingehende Indizwirkung könnte allenfalls in Betracht kommen, [X.]n feststellbar wäre, dass Mittel in einem Umfang bereitgestellt wurden, der zur Unterstützung des [X.] bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit nicht erforderlich und daher geeignet war, einer Ver[X.]dung für [X.]- oder [X.] Vorschub zu leisten (vgl. dazu [X.] 140, 1 <34 Rn. 95>). Dazu verhält sich der Beschwerdeführer aber nicht. Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Mittel für [X.] einen Umfang erreicht hätte, der das zur Erstattung des mandatsbedingten Aufwandes not[X.]dige Maß übersteigt.

(b) Ebenso müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Mittel für [X.] außer Betracht bleiben. Selbst [X.]n sein Vortrag zur Verletzung des [X.] zuträfe, rechtfertigte dies nicht die Annahme, dass mit den im Bundeshaushalt ausgewiesenen Mitteln der unzulässige Einsatz von [X.]n im [X.]swahlkampf 2013 finanziert wurde. Insoweit fehlt der konkrete Bezug zu der mit der Wahlprüfungsbeschwerde angegriffenen [X.]swahl. Die behauptete Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Mittel vermag deren zweckwidrige Ver[X.]dung nicht nachzuweisen.

(2) Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unzureichenden Kontrolle der Mittelver[X.]dung lassen nicht den Schluss zu, [X.] seien in großem Umfang während ihrer Dienstzeit im [X.]swahlkampf 2013 eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass eine Kontrolle der Ver[X.]dung der für die Beschäftigung von [X.]n festgesetzten Mittel durch den [X.] seit 1993 nicht mehr stattfinde und die [X.] auch ansonsten keinerlei öffentliche Rechenschaft ablegen müssten. Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände erlauben aber nicht den Rückschluss auf einen umfänglichen Einsatz von [X.]n im [X.]swahlkampf 2013. Allenfalls sind die behaupteten Defizite geeignet, unzulässige Wahlkampfeinsätze von [X.]n zu erleichtern. Der hinreichende Nachweis, dass derartige Einsätze im [X.]swahlkampf 2013 tatsächlich stattgefunden haben, kann dadurch aber nicht ersetzt werden.

(3) Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, [X.]funktionäre würden häufig als [X.] eingestellt und bildeten das eigentliche organisatorische Rückgrat der [X.]en. Allein aus dem Umstand, dass [X.] [X.]funktionen wahrnehmen, folgt nicht, dass sie dafür in unzulässiger Weise aus öffentlichen Mitteln entlohnt werden (vgl. [X.] 140, 1 <35 Rn. 99>). Ebenso [X.]ig lässt sich aus der Beschäftigung von Funktionsträgern der [X.] folgern, dass diese während der Dienstzeit in unzulässiger Weise an [X.] teilnehmen. Konkret auf einzelne [X.]funktionäre bezogene Sachverhalte oder sonstige Belege hierfür benennt der Beschwerdeführer nicht. Auch insoweit reicht sein Vortrag über die bloße Vermutung eines [X.]s nicht hinaus.

(4) Ebenfalls nicht geeignet, den missbräuchlichen Einsatz von [X.]n im Wahlkampf zu belegen ist der allgemeine Hinweis, dass in einem Wahljahr mit Beginn der Sommerferien im Parlament "alle Räder still" stünden, während die Zahl der Anfragen, Veranstaltungen und Pressetermine stark anwachse. Allein aus dem Umstand, dass sich während der Sommerpause - insbesondere in Wahljahren - der Tätigkeitsschwerpunkt des [X.] in seinem Wahlkreis befindet, folgt nicht, dass die Mitarbeiter während ihrer Dienstzeit keine mandatsbezogenen Tätigkeiten erledigen, sondern [X.]aufgaben oder Wahlkampfeinsätze wahrnehmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 [X.]. Auch [X.]n nach dieser Vorschrift im Falle des Eintritts in den [X.] im letzten Vierteljahr der Wahlperiode ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht besteht, lässt dies keinen Rückschluss auf den mandatsbedingten Arbeitsanfall eines längerfristig dem [X.] angehörenden [X.] zu. Erst recht erlaubt dies nicht die Unterstellung, dass Mitarbeiter längerfristig tätiger [X.] in dem genannten Zeitraum jenseits der Grenzen des § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] eingesetzt würden.

Ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, ein immer größerer Teil der rund 4.400 persönlichen Mitarbeiter der [X.] würde im Wahlkreis eingesetzt, kann deshalb dahinstehen. Selbst [X.]n dem so wäre, folgte daraus nicht, dass diese Mitarbeiter während ihrer Dienstzeit Aufgaben ohne [X.] wahrgenommen und sich am [X.]swahlkampf 2013 beteiligt haben.

(5) Schließlich muss die Behauptung des Beschwerdeführers, ein ehemaliger Mitarbeiter der [X.]/[X.]-[X.]sfraktion habe geäußert, alle [X.] beschäftigten ihre Mitarbeiter auch zu [X.]n, außer Betracht bleiben. Es handelt sich insoweit um ein anonymes Zitat aus einer Presseerklärung des [X.] vom 17. September 2013. Der Beschwerdeführer hat weder den Urheber dieses Zitats benannt, noch sonstige Möglichkeiten einer Verifizierung der Aussage aufgezeigt.

cc) Anhaltspunkte für einen unzulässigen Einsatz von [X.]n im [X.]swahlkampf 2013 können sich daher nur aus den im Bericht des [X.] "Report [X.]" vom 17. September 2013 angesprochenen Sachverhalten und Äußerungen ergeben (1). Insoweit kann aber nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [X.] (2) der Einsatz von [X.]n im Wahlkampf während der Dienstzeit nur in sehr geringem, punktuellem Umfang als nachgewiesen angesehen werden (3). Möglichkeiten zu einer weitergehenden Aufklärung der angesprochenen Sachverhalte von Amts wegen bestehen nicht (4). Soweit überhaupt ein unzulässiger Einsatz von [X.]n im [X.]swahlkampf 2013 angenommen werden kann, kommt dem keine Mandatsrelevanz zu (5).

(1) In dem Bericht des [X.] "Report [X.]" vom 17. September 2013 kommen drei [X.]sabgeordnete und drei ihrer Mitarbeiter zu Wort, deren Aussagen für einen Einsatz der Mitarbeiter im Wahlkampf sprechen. So erklärte der [X.]sabgeordnete [X.]., dass man im Wahlkampf die Mitarbeiter im Wahlkreis zusammenziehe und alle mithelfen würden. Seine Mitarbeiterin [X.] behauptete, jeden Tag zehn bis zwölf Stunden Wahlkampf zu machen. Der Abgeordnete [X.] bezeichnete es als Vorteil, "jemand Erfahrenen dann auch als Hauptamtlichen zu haben", und bezog auf Nachfrage diese Aussage auch auf den Wahlkampf. Die Leiterin seines Wahlkreisbüros [X.] gab an, "achtzig Prozent Wahlkampf und zwanzig Prozent [X.] im Moment" zu erledigen. Der Mitarbeiter [X.] der (damaligen) [X.]sabgeordneten [X.] verwies darauf, dass die Mitarbeiter aktuell "vor allem im Wahlkampf" eingebunden seien. Schließlich bemerkte der (damalige) [X.]sabgeordnete [X.]., wer seinen Wahlkampf ohne seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgreich machen könne, habe entweder "verdammt viele finanzielle Ressourcen oder den Wert seiner Mitarbeiter nicht verstanden". In dem Bericht des [X.] waren diese Aussagen unter anderem mit Bildern unterlegt, die die Mitarbeiterin [X.] am 10. September 2013 um kurz nach sechs Uhr morgens beim Verteilen von Brezeln und die Mitarbeiterin [X.] beim Verteilen von Blumen im Rahmen einer Tür-zu-Tür-Aktion zeigten.

(2) Demgegenüber erklärten in dem aufgrund des "Report [X.]"-Berichts wegen des Verdachts der Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] die hierzu fast vollzählig vernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen [X.]sabgeordneten übereinstimmend, dass eine Beteiligung am Wahlkampf ausschließlich ehrenamtlich oder aufgrund eines gesonderten Auftrags und außerhalb der Dienstzeit stattgefunden habe. Seitens der [X.] seien entsprechende Ansprachen in deutlicher Form erfolgt. Die im Filmbeitrag gezeigten Einstellungen seien auf Bitten des Fernsehteams gestellt worden. Weiterhin äußerten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass in Wahlkampfzeiten Mehrarbeit aufgrund einer erhöhten Zahl von Presse- und Bürgeranfragen und eines größeren Aufwandes zur Koordinierung und Vorbereitung von Terminen anfalle. Dabei wurde eingeräumt, dass eine Trennung zwischen mandats- und wahlkampfbezogenem Aufwand nicht immer möglich sei. Zugleich wurde teilweise detailliert dargelegt, in welcher Weise versucht worden sei, eine organisatorische, personelle und räumliche Trennung zwischen [X.] und [X.] herbeizuführen. Die Mitarbeiterin [X.] gab an, ihre Aussage, zehn bis zwölf Stunden Wahlkampf zu machen, habe sich auf das quantitativ gestiegene Aufkommen an Terminen und Anfragen bezogen und sei vielleicht etwas übertrieben gewesen. Auch die Büroleiterin des [X.] [X.] erklärte, grundsätzlich seien im Wahlkreisbüro keine Wahlkampfaufgaben angefallen. Man habe mal für die gefilmte Brezelaktion Aufkleber auf Wahlkampftüten geklebt. Die Teilnahme an dieser Aktion habe auf Wunsch der Projektleiterin des [X.] außerhalb der Dienstzeiten stattgefunden. Die Aussage "achtzig Prozent Wahlkampf und zwanzig Prozent [X.]" beziehe sich auf den erhöhten Koordinationsaufwand angesichts der Fülle von Terminen und Anfragen während des Wahlkampfes.

Die Staatsanwaltschaft [X.] sah danach eine Beteiligung von [X.]n am Wahlkampf während der Dienstzeit nur in geringem Umfang als nachgewiesen an (Packen von Wahlkampftüten in den Wahlkreisbüros der [X.] [X.] und [X.], Benutzung eines [X.] für Wahlkampfaktionen, Betrieb eines Wahlkreisbüros in einer Bürogemeinschaft mit dem Kreisverband einer [X.]) und stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 9. November 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

(3) Vor diesem Hintergrund kann die Behauptung des Beschwerdeführers, im [X.]swahlkampf 2013 seien in großem Umfang unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] eingesetzt worden, nicht als nachgewiesen angesehen werden.

(a) Dies gilt bereits hinsichtlich der im Bericht des [X.] "Report [X.]" geschilderten Einzelfälle. Zwar sprechen die in diesem Bericht getätigten Aussagen für eine intensive Wahlkampfbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten [X.]. Zudem vermögen die Versuche einer Relativierung dieser Aussagen durch die Mitarbeiterinnen [X.] und [X.] in dem durch die Staatsanwaltschaft [X.] eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht restlos zu überzeugen. Der Annahme eines umfänglichen dienstlichen Einsatzes im [X.]swahlkampf 2013 stehen jedoch die übereinstimmenden Aussagen der nahezu vollzählig vernommenen übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten [X.] entgegen, wonach die Beteiligung am Wahlkampf außerhalb der Dienstzeiten ehrenamtlich oder aufgrund eines gesonderten Auftrags der jeweiligen [X.] erfolgt sei. Angesichts dieser nicht widerlegbaren Einlassungen teilt der Senat die Einschätzung der Ermittlungsbehörde, dass lediglich in geringem Umfang ein dienstlicher Wahlkampfeinsatz der [X.] erwiesen ist.

(b) Hinzu kommt, dass sich der Bericht des [X.] "Report [X.]" vom 17. September 2013 auf die Beschreibung [X.]iger Einzelfälle beschränkt. Die Übertragbarkeit der beschriebenen Sachverhalte auf die Gesamtheit der [X.]sabgeordneten wird vom Beschwerdeführer nicht begründet, sondern lediglich unterstellt. Sie ist auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich.

(4) Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen kommt nicht in Betracht, da es an tauglichen Ansatzpunkten für ergänzende Ermittlungen fehlt.

(a) Soweit der Beschwerdeführer die Vernehmung der verantwortlichen Autoren des "Report [X.]"-Beitrags zum Beweis der Behauptung beantragt hat, dass die im Film gezeigten Szenen nicht gestellt seien, kommt es darauf nicht an. Selbst [X.]n es sich entgegen der Einlassung der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Personen nicht um gestellte Szenen handeln würde, könnte daraus nicht gefolgert werden, dass ein Einsatz der [X.] im [X.]swahlkampf 2013 in großem Umfang stattgefunden hat. Die Autoren des [X.] könnten allenfalls etwas zu den von ihnen gefilmten, punktuellen Situationen sagen. Außerdem wäre damit die Behauptung der ehrenamtlichen Betätigung im Wahlkampf - jedenfalls über die konkret gefilmten Situationen hinaus - nicht widerlegt. Aus den gleichen Gründen war die vom Beschwerdeführer begehrte Vernehmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der im "Report [X.]"-Bericht gezeigten [X.]sabgeordneten nicht geboten.

(b) Sonstige Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen bestehen nicht. Weitere überprüfbare Umstände, die geeignet wären, die Behauptung des Beschwerdeführers zum umfänglichen Einsatz der [X.] im [X.]swahlkampf 2013 zu belegen, sind weder von diesem vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.

In diesem Zusammenhang ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass der Einsatz von [X.]n sich öffentlich weitgehend nicht nachvollziehen lässt. Zugleich kann der Abgeordnete bei der Wahrnehmung seines Mandats in erheblichem Umfang auf staatlich finanzierte Ressourcen zurückgreifen. Neben den für die Beschäftigung von [X.]n zur Verfügung gestellten Mitteln (2017: 212,620 Mio. Euro - vgl. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 vom 20. Dezember 2016, [X.] ff. [Haushaltsgesetz 2017], Einzelplan 02 , Kapitel 0212, Titel 411 03), die in ihrem Volumen die Mittel der staatlichen [X.]enfinanzierung deutlich übersteigen (2017: 143,000 Mio. Euro - vgl. Haushaltsgesetz 2017, Einzelplan 60 , Kapitel 6002, Titel 684 03), sind insoweit auch die den Fraktionen gewährten Zuschüsse (2017: 88,097 Mio. Euro - vgl. Haushaltsgesetz 2017, Einzelplan 02 , Kapitel 0212, Titel 684 01) und die Möglichkeiten des [X.] in Rechnung zu stellen, sich der Unterstützungsleistungen der Verwaltung des [X.], insbesondere des [X.], zu bedienen. Die sich aus einem ordnungsgemäßen Einsatz dieser Ressourcen ergebenden Ungleichheiten für die Teilnehmer am politischen Wettbewerb sind zwar als Teil des Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht, hinzunehmen (vgl. [X.] 138, 102 <114 f. Rn. 44>; 140, 1 <28 Rn. 76, 33 f. Rn. 93>). Angesichts des erheblichen Umfangs der zur Verfügung gestellten Ressourcen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit aber eine strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Einsatz dieser Mittel. Ihrer zweckwidrigen Ver[X.]dung ist durch geeignete Vorkehrungen entgegenzuwirken (vgl. zum Einsatz von Druckwerken der Bundesregierung im Wahlkampf: [X.] 44, 125 <126 Leitsatz 9, 154>).

Dies gilt für die Mittel zur Beschäftigung von [X.]n in besonderer Weise. Die unvermeidbaren Überschneidungen zwischen der Wahrnehmung des [X.]mandats im Wahlkreis und der Beteiligung am Wahlkampf führen zu in hohem Maße missbrauchsanfälligen Situationen. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] regelmäßig ein großes politisches und nicht selten auch ein persönliches, auf eine weitere Beschäftigung gerichtetes Interesse am Wahlerfolg des einzelnen [X.] haben. Umso not[X.]diger ist es, zur Gewährleistung eines chancengleichen [X.] der politischen [X.]en durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die [X.] sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausschließlich auf die Unterstützung des [X.] bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränken.

Dieser gebotenen Sicherstellung eines hinreichenden [X.]s bei der Tätigkeit der [X.] genügt der gegenwärtige [X.] nicht. Der Abgeordnete erhält zwar gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] Auf[X.]dungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nur "gegen Nachweis" ersetzt. Dabei hat er gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 [X.] das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu beachten und insbesondere einen Arbeitsvertrag vorzulegen, der mindestens die vom Ältestenrat in einem [X.] getroffenen Regelungen enthalten muss. Eine zweckwidrige Ver[X.]dung der Mittel hat der [X.]spräsident zu unterbinden (vgl. [X.] 80, 188 <231>) sowie zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern. Außerdem sind bei einem Einsatz der Mittel zur unzulässigen [X.]enfinanzierung Strafzahlungen gemäß § 31c PartG festzusetzen (vgl. zum Ganzen: [X.] 140, 1 <36 f. Rn. 103>). Außerdem kann der rechtswidrige Einsatz von [X.]n für [X.]zwecke, wie der vorliegende Fall zeigt, auch gemäß § 266 StGB strafbar sein. Darüber hinausgehende Vorkehrungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ver[X.]dung der dem [X.] zur Verfügung stehenden Mittel und insbesondere zum Ausschluss des spezifischen Risikos eines unzulässigen Einsatzes von [X.]n im Wahlkampf bestehen jedoch nicht. Insbesondere ist der Abgeordnete - im Unterschied zu den Fraktionen des [X.] (§ 52 Abs. 1 [X.]) - nicht verpflichtet, über den Einsatz dieser Mittel öffentlich Rechenschaft abzulegen. Eine externe Kontrolle der Mittelver[X.]dung findet nicht statt. Spezifische Vorkehrungen zur Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Grenzen des § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] fehlen. Damit wird der besonderen Missbrauchsanfälligkeit hinsichtlich des Einsatzes von [X.]n im Wahlkampf nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Deutsche [X.] wird zur Wahrung der Chancengleichheit der [X.]en (Art. 21 Abs. 1 GG) durch ergänzende Regelungen des [X.]gesetzes oder anderer untergesetzlicher Vorschriften dafür Sorge zu tragen haben, dass der Ver[X.]dung von [X.]n im Wahlkampf verstärkt entgegengewirkt wird und die Einhaltung der Grenzen des § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] nachvollziehbarer Kontrolle unterliegt.

(5) Der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde vermag dieses [X.] jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die bloße Möglichkeit des unzulässigen Einsatzes von [X.]n genügt zur Feststellung eines die Gültigkeit der Wahl berührenden [X.]s nicht. Erforderlich ist vielmehr der konkrete Nachweis, dass eine Beteiligung von [X.]n am Wahlkampf während der Dienstzeit stattgefunden hat und dadurch der chancengleiche Wettbewerb zwischen den [X.]en in [X.] gestört wurde. Dass dies - wie vom Beschwerdeführer behauptet - im [X.]swahlkampf 2013 der Fall war, kann nach dem vorstehend Gesagten nicht festgestellt werden.

Soweit auf der Grundlage des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens punktuell ein unzulässiger Einsatz von [X.]n im [X.]swahlkampf 2013 in Betracht kommt, fehlt es an der erforderlichen Mandatsrelevanz. Es ist nicht erkennbar, dass das Packen von Wahlkampftüten in den Wahlkreisbüros der [X.] [X.] und [X.] und die Benutzung eines [X.]s anstelle eines privaten Laptops in [X.] auf die Wahl eingewirkt haben. Dem steht im Fall der [X.] [X.] bereits entgegen, dass diese nicht erneut in den [X.] eingezogen ist. Auch im Fall des [X.] [X.] ist eine mandatsrelevante Auswirkung der festgestellten Sachverhalte fernliegend. Weder steht fest, in welchem Umfang und mit welchem Zeitaufwand Wahlkampftüten durch seine Mitarbeiter gepackt wurden, noch ist ersichtlich, dass die Verteilung dieser Tüten das Wahlergebnis in relevanter Weise beeinflusst hat.

Auch eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers gemäß § 48 Abs. 1 und 3 [X.] liegt nicht vor.

1. Soweit bereits kein [X.] gegeben ist, ist eine Verletzung subjektiver Rechte ausgeschlossen. Dies gilt für die Sperrklausel (mit und ohne Eventualstimmrecht) und für den behaupteten Einsatz von [X.]n im Wahlkampf in großem Umfang.

2. Hinsichtlich der sich aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergebenden Einzelfälle unzulässiger Wahlkampftätigkeit ist eine subjektive Rechtsverletzung nicht erkennbar. Eine unzulässige Beteiligung von [X.]n am [X.]swahlkampf greift primär in den Anspruch auf Chancengleichheit der politischen [X.]en gemäß Art. 21 Abs. 1 GG ein. Eine darüber hinausgehende Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die geschilderten Vorfälle in den Wahlkreisbüros der [X.] [X.] und [X.] das Wahlrecht des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise betroffen wurde.

Meta

2 BvC 46/14

19.09.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

vorgehend BVerfG, 19. Juli 2016, Az: 2 BvC 46/14, Beschluss

Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 S 1 BVerfGG, § 48 Abs 1 BVerfGG, § 48 Abs 3 BVerfGG, § 12 Abs 3 S 1 AbgG, § 12 Abs 3 S 5 AbgG, § 6 Abs 3 S 1 Alt 1 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2017, Az. 2 BvC 46/14 (REWIS RS 2017, 5169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5169 BVerfGE 146, 327-375 REWIS RS 2017, 5169


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvC 46/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 46/14, 19.09.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvC 46/14, 19.07.2016.


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