Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2024, Az. 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23

2. Senat | REWIS RS 2024, 626

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erfolglose Organklage und Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 (RIS: EUBes 2018/994), insb zur Einführung einer 2%-Sperrklausel für Wahlen zum Europäischen Parlament


Tenor

1. Die Verfahren 2 [X.] und 2 BvR 994/23 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Der Antrag im Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde werden verworfen.

3. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden damit gegenstandslos.

4. Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragstellerin und des Beschwerdeführers werden abgelehnt.

Gründe

1

Das Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen das [X.] ([X.], [X.]) 2018/994 des [X.] vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/[X.], [X.], [X.] des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des [X.] (ABl [X.] Nr. L 178 vom 16. Juli 2018, [X.] ff.), mit welchem dem Änderungsbeschluss zugestimmt werden soll, soweit sich diese Zustimmung auf Art. 3 des geänderten Beschlusses (im Folgenden: [X.] 2018) bezieht. In Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 ist vorgesehen, dass die Mitgliedst[X.]ten, in denen die Wahl der [X.] zum [X.] im Wege der Listenwahl stattfindet, für Wahlkreise, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, eine Sperrklausel in Höhe von mindestens zwei Prozent und von nicht mehr als fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen festlegen. Die [X.] ist von dieser Neuregelung betroffen. Danach ist der [X.] Gesetzgeber verpflichtet, spätestens vor der [X.], die der ersten Wahl nach dem Inkrafttreten des Beschlusses folgt (vgl. Art. 3 Abs. 3 [X.] 2018), rechtzeitig eine [X.] im Umfang von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen vorzusehen.

2

1. Die Stellung des [X.] als Organ der [X.] ist in der Vergangenheit kontinuierlich gestärkt worden. Insbesondere wird es heute gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]V) und wählt den Präsidenten der [X.] (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 [X.]V). Die im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der [X.] vorgeschlagenen Mitglieder der [X.] haben sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des [X.] zu stellen, auf dessen Grundlage die [X.] durch den [X.] mit qualifizierter Mehrheit ernannt wird (vgl. Art. 17 Abs. 7 [X.]. 2 und 3 [X.]V). Für die Funktion des [X.] als gleichberechtigter Mitgesetzgeber ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 289 Abs. 1 A[X.]V) vorgesehen, welches das Regelverfahren im Bereich der Gesetzgebung darstellt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 7. Aufl. 2023, Art. 289 A[X.]V Rn. 1). [X.] und Zustimmungsverfahren spielen auch weiterhin in den speziell geregelten besonderen Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 289 Abs. 2 A[X.]V) eine Rolle (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 7. Aufl. 2023, Art. 289 A[X.]V Rn. 1, 4); ferner übt das [X.] zusammen mit dem Rat die [X.] aus (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]V). Daneben nimmt es Funktionen parlamentarischer Kontrolle wahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]V; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, Art. 14 [X.]V Rn. 14 ff.).

3

2. Die Zusammensetzung des [X.] folgt dem Grundsatz der degressiven Proportionalität, wobei auf die einzelnen Mitgliedst[X.]ten mindestens sechs, höchstens jedoch 96 der maximal 751 [X.]sitze entfallen (vgl. Art. 14 Abs. 2 [X.]V). Gemäß Beschluss des [X.]es vom 28. Juni 2018 (Beschluss <[X.]> 2018/937, ABl [X.] Nr. L 165 vom 2. Juli 2018, [X.] ff.) stellt [X.] in der aktuellen Legislaturperiode (2019 bis 2024) auch nach dem Austritt des [X.] aus der [X.] 96 Abgeordnete. Seit Februar 2020 verteilen sich die übrigen Sitze wie folgt: [X.] und [X.] erhalten 79 beziehungsweise 76 Sitze, [X.] 59, [X.] 52, [X.] 33, die [X.] 29, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] jeweils 21, [X.] 19, [X.] 17, [X.], [X.] und [X.] jeweils 14, [X.] 13, [X.] 12, [X.] 11, [X.] und [X.] jeweils 8, [X.] 7, [X.], [X.] und [X.] jeweils 6 Sitze. Insgesamt gehören dem [X.] derzeit 705 Mitglieder an. Nach Art. 3 des Beschlusses <[X.]> 2023/2061 des [X.]es vom 22. September 2023 über die Zusammensetzung des [X.] (ABl [X.] Nr. L 238 vom 27. September 2023, [X.]14 ff.) werden in der kommenden Legislaturperiode von 2024 bis 2029 [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.] jeweils einen weiteren Sitz, [X.], [X.] und die [X.] jeweils zwei weitere Sitze erhalten. Bei den übrigen Mitgliedst[X.]ten bleibt die [X.] unverändert. Insgesamt werden somit 720 Mandate zu vergeben sein.

4

3. a) Die [X.] des [X.] werden seit 1979 jeweils auf fünf Jahre direkt gewählt; hierfür wurde 1976 der sogenannte [X.] verabschiedet (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der [X.] der Versammlung vom 20. September 1976, ABl [X.] Nr. L 278 vom 8. Oktober 1976, [X.] ff.). Durch Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl [X.] Nr. L 283 vom 21. Oktober 2002, [X.] ff. - im Folgenden für den Beschluss in seiner geänderten Fassung: [X.] 2002) wurde der [X.] geändert und dahingehend ergänzt, dass die Mitglieder des [X.] in jedem Mitgliedst[X.]t nach dem [X.] gewählt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 [X.] 2002). Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim (Art. 1 Abs. 3 [X.] 2002). Seit dem [X.] sind diese Wahlgrundsätze und die Dauer der Wahlperiode von fünf Jahren auch primärrechtlich verankert (vgl. Art. 14 Abs. 3 [X.]V).

5

b) Von der in Art. 223 Abs. 1 A[X.]V vorgesehenen Ermächtigung für die Schaffung eines einheitlichen Wahlrechts hat der [X.] bislang keinen Gebrauch gemacht, sondern sich vielmehr auf einzelne Schritte auf dem Weg zu einer Vereinheitlichung beschränkt. Einen solchen Schritt stellt auch der [X.] 2018 dar. Art. 223 Abs. 1 A[X.]V sieht für die Gesetzgebung im Bereich des Wahlrechts verfahrensrechtliche Besonderheiten vor. Danach erstellt das [X.] einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedst[X.]ten oder im Einklang mit den allen Mitgliedst[X.]ten gemeinsamen Grundsätzen. Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des [X.], die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird (Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 1 A[X.]V). Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedst[X.]ten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in [X.] (Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 2 A[X.]V).

6

Auf [X.] sind die Bestimmungen des Wahlverfahrens damit weiterhin im [X.] geregelt, der von den Mitgliedst[X.]ten umzusetzen ist. Soweit dieser keine Regelungen enthält, bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedst[X.]t nach den innerst[X.]tlichen Vorschriften (vgl. Art. 8 Abs. 1 [X.] 2002). Aufgrund der nur unvollständigen Regelungen des [X.]s verfügen die Mitgliedst[X.]ten noch über erhebliche Spielräume, das Wahlverfahren zum [X.] durch innerst[X.]tliche Vorschriften auszugestalten. In [X.] wurde das Wahlverfahren durch das Gesetz über die Wahl der [X.] des [X.] aus der [X.] ([X.]gesetz - [X.]) vom 16. Juni 1978 ([X.]) normiert, das am 22. Juni 1978 in [X.] trat und durch Gesetz vom 8. März 1994 ([X.]) neugefasst sowie zuletzt durch Gesetz vom 11. Januar 2023 ([X.]) geändert wurde.

7

4. a) Nach Art. 3 [X.] 2002 dürfen die Mitgliedst[X.]ten für die [X.] eine [X.] festlegen, die jedoch landesweit nicht mehr als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen betragen darf.

8

b) Von dieser Möglichkeit haben derzeit 15 der 27 Mitgliedst[X.]ten der [X.] Gebrauch gemacht. Die Länder [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] verfügen über [X.] von fünf Prozent; in [X.], [X.] und [X.] gilt eine Schwelle von vier, in [X.] von drei und in [X.] von 1,8 Prozent (vgl. [X.], Das [X.]: Wahlmodalitäten, Stand: November 2023, https://www.europarl.europa.eu/fact-sheets/de/sheet/21/das-europaische-parlament-wahlmodalitaten). In den übrigen Mitgliedst[X.]ten sind explizite [X.] nicht vorgesehen. Allerdings bestehen in diesen [X.] bereits aus rein rechnerischen, dem [X.] inhärenten Gründen sogenannte faktische [X.], deren Höhe je nach [X.], Wahlbeteiligung und Wahlergebnis schwankt und damit nicht im Vorhinein exakt bestimmt werden kann (vgl. zu diesen faktischen Hürden Nohlen, Wahlrecht und [X.]ensystem. Zur Theorie und Empirie der Wahlsysteme, 8. Aufl. 2023, [X.] ff., 122 ff.).

9

c) In [X.] sah ursprünglich § 2 Abs. 6, später dann § 2 Abs. 7 [X.] zunächst eine Sperrklausel in Höhe von fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen vor. Diese erklärte der [X.] mit Urteil vom 9. November 2011 ([X.] 129, 300) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 [X.] und daher nichtig, weil unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit politischer [X.]en nicht zu rechtfertigen sei. Die verfassungsrechtliche Prüfung der [X.]n Sperrklauselregelung sei nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt; der [X.] 2002 eröffne den Mitgliedst[X.]ten lediglich die Möglichkeit, eine [X.] für die [X.] vorzusehen, und lasse daher die Reichweite der innerst[X.]tlichen Überprüfung der Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den durch das Grundgesetz verbürgten Wahlrechtsgrundsätzen unberührt (vgl. [X.] 129, 300 <317>).

Die in der Folge durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des [X.]gesetzes vom 7. Oktober 2013 ([X.] 3749) eingeführte Sperrklausel von drei Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen hatte vor dem [X.] ebenfalls keinen Bestand ([X.] 135, 259). Auch insoweit sah der [X.] eine Verletzung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit politischer [X.]en in Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 [X.]. Die in einer Sperrklausel liegenden Beschränkungen dieser Grundsätze seien weiterhin nicht gerechtfertigt (vgl. [X.] 135, 259 <291 ff. Rn. 64 ff.>). Die rechtlichen und tatsächlichen Umstände hätten sich seit 2011 nicht wesentlich geändert. Insbesondere bestehe nach wie vor keine zwingende Vorgabe für eine Sperrklausel im [X.]srecht mit der Folge, dass die verfassungsrechtliche Prüfung weiterhin nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt sei (vgl. [X.] 135, 259 <283 f. Rn. 40 ff.>). Auch ließen sich die im Verfahren vorgetragene Zunahme der Belastung des [X.] mit Legislativaufgaben und die zukünftige politische und institutionelle Entwicklung, soweit sie von dem [X.] hinsichtlich der Wahl des [X.]spräsidenten aus einem Kreis von den [X.] [X.]en benannter Spitzenkandidaten bei der [X.] 2014 angestoßen worden sei, nicht zur Rechtfertigung einer Sperrklausel heranziehen. Denn deren Auswirkungen für die Funktionsfähigkeit des [X.] seien nicht absehbar, sodass für die Prognose des Gesetzgebers, es drohe ohne eine [X.] eine Funktionsbeeinträchtigung des [X.], die Grundlage fehle (vgl. [X.] 135, 259 <293 ff. Rn. 70 ff.>).

5. a) Bei der achten Direktwahl zum [X.] am 25. Mai 2014 traten in [X.] 25 [X.]en an. Die 96 zu vergebenden Mandate verteilten sich auf 14 [X.]en. Zur Vergabe eines Mandats genügten bereits 0,6 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen. Sieben [X.]en, die Mandate erringen konnten, erreichten jeweils nicht mehr als 1,5 Prozent der abgegebenen Stimmen (vgl. [X.], Wahl der [X.] des [X.] aus der [X.] am 25. Mai 2014, [X.], Endgültige Ergebnisse nach kreisfreien Städten und [X.], 2014, [X.] ff., 188 f.).

[X.]weit bildeten sich nach der [X.] 2014 sieben Fraktionen: Fraktion der [X.] ([X.]): 221 Sitze, Fraktion der [X.] im [X.] (S&D): 191 Sitze, Fraktion der [X.] ([X.]): 70 Sitze, Fraktion der [X.] ([X.]): 67 Sitze, Konföderale Fraktion der [X.][X.] ([X.]/[X.]): 52 Sitze, Fraktion der [X.]/[X.] ([X.]/[X.]): 50 Sitze, Fraktion [X.] der Freiheit und der direkten Demokratie ([X.]): 48 Sitze. [X.] blieben zunächst 52 Mitglieder des [X.] (vgl. hierzu [X.], Ergebnisse der [X.] 2014, https://www.europarl.europa.eu/elections2014-results/de/election-results-2014.html).

b) An der neunten Direktwahl zum [X.] am 26. Mai 2019 nahmen in [X.] 41 [X.]en teil. Wiederum konnten 14 [X.]en zumindest ein Mandat gewinnen. Zur Vergabe eines Sitzes genügten 0,7 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen. Fünf [X.]en, die ein Mandat errangen, erhielten jeweils weniger als 1,5 Prozent der Stimmen. Zwei weitere [X.]en erreichten mehr als zwei, aber weniger als 2,5 Prozent der Stimmen und erhielten zwei Mandate; die übrigen [X.]en, denen Mandate zugeteilt wurden, konnten Stimmenanteile von mehr als fünf Prozent erzielen (vgl. [X.], [X.] 2019, [X.], Endgültige Ergebnisse nach kreisfreien Städten und [X.], 2019, [X.], 251 ff.).

Im [X.] wurden wiederum sieben Fraktionen gebildet: Fraktion der [X.] ([X.]): 182 Sitze, Fraktion der [X.] im [X.] (S&D): 154 Sitze, Fraktion [X.]: 108 Sitze, Fraktion der [X.]/[X.] ([X.]/[X.]): 74 Sitze, Fraktion Identität und Demokratie (ID): 73 Sitze, Fraktion der [X.] ([X.]): 62 Sitze, Konföderale Fraktion der [X.]Nordische [X.] Linke ([X.]/[X.]): 41 Sitze. Erstmals verfügten die Fraktionen der [X.] und S&D gemeinsam nicht über eine absolute Mehrheit der Mandate. [X.] blieben zunächst 57 Mitglieder des [X.] (vgl. [X.], Ergebnisse der [X.] 2019, [X.]). Nach dem Austritt des [X.] und durch weitere innerparlamentarische Wechsel haben sich die Fraktionsgrößen zwischenzeitlich geändert, ohne dass sich die Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich verschoben hätten ([X.]: 177 Sitze, S&D: 141 Sitze, [X.]: 101 Sitze, [X.]/[X.]: 72 Sitze, [X.]: 67 Sitze ,ID: 59 Sitze, [X.]/[X.]: 37 Sitze). Zurzeit sind 51 Abgeordnete fraktionslos, davon drei aus der [X.] (vgl. zur aktuellen Zusammensetzung des [X.] https://www.europarl.europa.eu/meps/de/ search/table).

c) Die Arbeit des [X.] ist einerseits geprägt von der Notwendigkeit, mit den anderen Organen der [X.], insbesondere dem Rat der [X.], [X.] auszuhandeln (vgl. für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]; zur Praxis des sogenannten informellen [X.], in dessen Rahmen Rat, [X.] und [X.] über den Inhalt der zu erlassenden Rechtsakte verhandeln, vgl. [X.], [X.], [X.]025 ff.). Hierbei muss es danach streben, die Berücksichtigung seiner im Wege fraktionsübergreifender Verhandlungen erarbeiteten Standpunkte (vgl. Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]24, 127) zu erreichen. Die Position des [X.] ist umso einflussreicher, je stabiler die Grundlage für sie ist. Ohne fraktionsübergreifende Zusammenarbeit und [X.] wäre das [X.] nicht handlungsfähig. Für die Effizienz der politischen Entscheidungsfindung kommt es maßgeblich auf die Integrationskraft und Fähigkeit zu politischer Einheitsbildung sowohl innerhalb der Fraktion als auch fraktionsübergreifend an. Die Rolle der Fraktionen für die Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben ist daher zentral.

Andererseits wird das Wirken des [X.] durch ein hohes Maß an innerer Heterogenität bestimmt. In der vergangenen Wahlperiode waren etwa 200 verschiedene nationale [X.]en im [X.] vertreten und zu Fraktionen zusammengeschlossen (vgl. Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]27 ff.). Daneben gibt es eine hohe Zahl fraktionsloser [X.]. Die Fraktionen selbst gelten als weniger homogen als Fraktionen in nationalen [X.]en (vgl. Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]51). Die Bandbreite an politischen Überzeugungen, die innerhalb einer Fraktion vertreten werden, ist hoch. Sie beruht nicht nur darauf, dass [X.]en aus den verschiedenen Mitgliedst[X.]ten zusammenfinden; hinzu kommen die Unterschiede zwischen mehreren [X.]en desselben Mitgliedst[X.]tes. Die Stabilität der Fraktionen wird dadurch in besonderer Weise herausgefordert (vgl. zu den komplexen Bedingungen der Stabilität der Fraktionen Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]24 f.). Innerhalb der Fraktionen schließen sich die [X.] der nationalen [X.]en zu sogenannten nationalen Delegationen zusammen (vgl. Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]51; [X.], [X.]. Grenzen und Möglichkeiten des [X.], 2018, [X.]), die Einfluss auf die Arbeit der Fraktionen nehmen; in der politikwissenschaftlichen Literatur wird dies als Faktor betrachtet, der zur Heterogenität innerhalb der Fraktionen beitragen kann (vgl. Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]51 ff.). So wird beispielsweise die Vergabe der einer Fraktion zustehenden parlamentarischen Ämter zwischen diesen Delegationen ausgehandelt (vgl. Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]55).

Neben den vielfältigen politischen Positionen spielt die Haltung zur [X.] Integration eine besondere Rolle (vgl. zu den politischen Konfliktlinien im [X.] Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]52; [X.], [X.]. Grenzen und Möglichkeiten des [X.], 2018, [X.]). Zu beobachten und für die Zukunft zu erwarten ist eine zunehmende Vertiefung der Differenzen in den grundsätzlichen Anschauungen der Fraktionen zum Zweck und zur Berechtigung des Voranschreitens der [X.] Integration, was die Konsensbildung zusätzlich erschweren dürfte.

6. a) Am 11. November 2015 nahm das [X.] auf Grundlage des Art. 223 Abs. 1 A[X.]V eine Entschließung zur Reform des Wahlrechts zum [X.] an und unterbreitete dem Rat der [X.] einen Vorschlag zur Änderung des [X.]s 2002 (Entschließung des [X.] vom 11. November 2015 - 2015/2035 <INL> -, ABl [X.] Nr. [X.] vom 27. Oktober 2017, [X.] ff.). Er sah für Wahlkreise und für Mitgliedst[X.]ten mit nur einem Wahlkreis, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt, eine Sperrklausel in Höhe von mindestens drei und höchstens fünf Prozent aller im Wahlkreis beziehungsweise im Mitgliedst[X.]t abgegebenen Stimmen vor. In seiner Entschließung führte das [X.] aus, die Einführung einer [X.] diene der Vereinheitlichung des Wahlrechts, denn in 15 Mitgliedst[X.]ten gelte bereits eine Sperrklausel und in den kleineren Mitgliedst[X.]ten, in denen eine solche nicht vorgesehen sei, bestünden faktische [X.] von etwa drei Prozent. Die Sperrklausel beuge zudem einer Zersplitterung des [X.] vor und sichere seine Arbeitsfähigkeit (vgl. Entschließung des [X.] vom 11. November 2015 - 2015/2035 <INL> -, ABl [X.] Nr. [X.] vom 27. Oktober 2017, [X.], 12). Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des [X.] hob in seiner Beschlussempfehlung den Aspekt der Angleichung der Wahlbedingungen hervor und erklärte, die [X.] sorge für ein höheres Maß an Vereinheitlichung der Wahlbedingungen für die politischen [X.]en in allen Mitgliedst[X.]ten. Sie führe auch zu mehr Gleichheit in Bezug auf das Gewicht, das einzelnen Stimmen zukomme (vgl. [X.], Empfehlung des [X.] vom 2. Juli 2018, [X.]-0248/2018, [X.]). Der Juristische Dienst des Rates führte in seinem Gutachten vom 15. März 2016 zur Entschließung des [X.] zur Reform des Wahlrechts aus, der [X.] sei nach der früheren Rechtslage als Akt der Mitgliedst[X.]ten eingestuft worden, nunmehr unter Geltung des Art. 223 A[X.]V jedoch als ein beson[X.] gearteter Akt des [X.]s der [X.] anzusehen (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, [X.]). Sein Erlass unterliege den Beschränkungen des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, [X.]). Die Festlegung einer verbindlichen [X.] für die [X.] werfe keine speziellen Fragen der Vereinbarkeit mit den [X.] auf. Eine solche Regelung sei ein zentraler Aspekt des Wahlverfahrens und falle daher in die Zuständigkeit der [X.]. Was die Beschränkungen hinsichtlich des Stimmrechts angehe, nimmt das Gutachten auf die ständige Rechtsprechung des [X.] Bezug: Danach falle insbesondere die Festlegung von [X.] in das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber diesbezüglich verfüge, und entspreche dem legitimen Ziel der Vermeidung einer übermäßigen Zersplitterung des [X.] (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, [X.]4).

b) Am 13. Juli 2018 beschloss der Rat der [X.] unter Abänderung des Vorschlags des [X.] mit dessen Zustimmung die hier streitige Änderung des [X.]s 2002. In Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 ist nunmehr unter anderem die Einführung einer obligatorischen Sperrklausel in Höhe von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen vorgesehen, die für Mitgliedst[X.]ten mit Wahlkreisen von mehr als 35 Sitzen gilt. Abweichend von der Regelung in Art. 3 [X.] 2002 wird die Schwelle der Sperrklausel in Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.] 2018 nun nicht mehr anhand der "abgegebenen", sondern der "abgegebenen gültigen" Stimmen berechnet. Die notwendige Stimmenzahl ist damit von einem in der Regel niedrigeren Ausgangswert aus festzusetzen. Die Vorschrift des Art. 3 [X.] 2018 lautet:

(1) Für die [X.] können die Mitgliedst[X.]ten eine [X.] festlegen. Diese Schwelle darf auf [X.] nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen betragen.

(2) Die Mitgliedst[X.]ten, in denen eine Listenwahl stattfindet, legen für Wahlkreise, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, eine [X.] für die [X.] fest. Diese Schwelle darf nicht weniger als 2 % und nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen in dem betreffenden Wahlkreis, einschließlich eines einen einzigen Wahlkreis bildenden Mitgliedst[X.]ts betragen.

(3) Die Mitgliedst[X.]ten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um der Verpflichtung gemäß Absatz 2 spätestens vor der Wahl zum [X.], die der ersten Wahl nach dem Inkrafttreten des Beschlusses ([X.], [X.]) 2018/994 des Rates folgt, rechtzeitig nachzukommen.

c) Dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 2018 haben mittlerweile 25 Mitgliedst[X.]ten der [X.] zugestimmt (vgl. Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 2 A[X.]V). Neben der Zustimmung der [X.] steht nur noch die Annahme durch das Königreich [X.] aus.

d) Mit Schreiben vom 10. März 2023 leitete die Bundesregierung den Entwurf eines [X.] zu dem Beschluss des Rates vom 13. Juli 2018 an den Bundesrat weiter (vgl. [X.] 104/23). In der Begründung des Gesetzentwurfs hieß es unter anderem, Rechtsgrundlage für das Zustimmungsgesetz sei Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Dem Inhalt nach werde eine Änderung des Grundgesetzes bewirkt, da ohne eine europarechtliche Vorgabe eine Sperrklausel für die [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl und dem Recht der politischen [X.]en auf Chancengleichheit unvereinbar sei (vgl. [X.] 104/23, [X.] der Begründung). Mit Inkrafttreten des [X.]s 2018 sei die [X.] künftig unionsrechtlich verpflichtet, eine Sperrklausel von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen einzuführen. Die verfassungsrechtliche Prüfung sei - an[X.] als bei den vom [X.] 2011 und 2014 entschiedenen Sachverhalten - dementsprechend zukünftig durch verbindliche europarechtliche Vorgaben des [X.]s 2018 eingeschränkt (vgl. [X.] 104/23, [X.] der Begründung).

Der Bundesrat beschloss am 12. Mai 2023, keine Einwendungen gegen das Gesetz zu erheben (vgl. [X.] 1033, [X.]42).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde sodann dem [X.] zugeleitet (vgl. BTDrucks 20/6821). Nach erster Lesung am 25. Mai 2023 führte der Ausschuss für Angelegenheiten der [X.] des [X.]es am 12. Juni 2023 eine Sachverständigenanhörung durch. Während die Sachverständigen [X.] und [X.] den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht als eröffnet ansahen (vgl. Wortprotokoll der 41. Sitzung des [X.] [X.] am 12. Juni 2023, [X.]. 20/41, [X.] f.), gingen die Sachverständigen [X.] und [X.] von der Notwendigkeit eines solchen verfassungsändernden Gesetzes aus (vgl. Wortprotokoll der 41. Sitzung des [X.] [X.] am 12. Juni 2023, [X.]. 20/41, [X.] ff.). Die Sachverständigen nahmen, soweit sie sich hierzu äußerten, übereinstimmend an, dass das Zustimmungsgesetz zum [X.] 2018 keinen Bedenken im Hinblick auf die in Art. 23 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 [X.] gezogenen Integrationsgrenzen unterliege. Ein Verstoß gegen die Verfassungsidentität scheide aus (vgl. Wortprotokoll der 41. Sitzung des [X.] [X.] am 12. Juni 2023, [X.]. 20/41, [X.] ff.).

Dem Bundesrat und [X.] zugeleiteten Gesetzentwurf beigefügt war eine Sprachfassung des [X.]s 2018, die hinsichtlich der in den [X.] einzufügenden Vorschrift des - vorliegend nicht streitigen - Art. 3a fehlerhaft lautete (fehlerhafte Formulierung kursiv gesetzt):

Ist in innerst[X.]tlichen Vorschriften eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Wahl zum [X.] festgelegt, muss diese Frist mindestens drei Wochen vor dem vom betreffenden Mitgliedst[X.]t gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Termin für die Abhaltung der Wahl zum [X.] betragen.

Diese Fassung ging auf eine fehlerhafte Übersetzung der [X.]n Sprachfassung in Art. 1 Nr.3 des Beschlusses des Rates über den [X.] 2018 zurück. In der Beschlussempfehlung des [X.] [X.] des [X.]es vom 14. Juni 2023 (vgl. BTDrucks 20/7250, [X.]) wurde mitgeteilt, dass dieser Fehler in der [X.]n ebenso wie in fünf weiteren Sprachfassungen am 23. November 2018 "aufgrund eines offensichtlichen Fehlers in Artikel 1 Nummer 3 korrigiert (Ratsdokument 13511/18)" worden sei. Allerdings sei diese Korrektur in der im Anhang des vorliegenden Gesetzentwurfs wiedergegebenen Fassung des Beschlusses noch nicht enthalten gewesen. Laut der Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet die korrekte Sprachfassung (korrekte Fassung kursiv gesetzt):

Ist in innerst[X.]tlichen Vorschriften eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Wahl zum [X.] festgelegt, muss diese Frist mindestens drei Wochen vor dem vom betreffenden Mitgliedst[X.]t gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Termin für die Abhaltung der Wahl zum [X.] enden.

Nach zweiter und dritter Lesung am 15. Juni 2023 nahm der [X.] das Gesetz mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln seiner Mitglieder an: Für das Gesetz stimmten 567, dagegen 111 Abgeordnete (vgl. [X.] 20/109, [X.]3307). Der Bundesrat stimmte dem Entwurf am 7. Juli 2023 ebenfalls mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen (56 Stimmen) zu (vgl. [X.] 276/23; [X.] 1035, [X.] f.). Bislang ist das Gesetz noch nicht in [X.] getreten (vgl. Rn. 73).

Die Antragstellerin hat am 10. Juli 2023 ein Organstreitverfahren gegen den [X.] und den Bundesrat eingeleitet. Der Beschwerdeführer, der auch der Vorsitzende der Antragstellerin ist, hat am 20. Juli 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben. Beide erachten das Zustimmungsgesetz als verfassungswidrig, soweit Art. 3 [X.] 2018 betroffen ist. Darüber hinaus begehren sie jeweils mit Eilanträgen, dass das Zustimmungsgesetz bis zur Entscheidung des [X.]s über die Hauptsache nicht ausgefertigt und verkündet werde.

1. Die Antragstellerin und der Beschwerdeführer halten ihre Rechtsbehelfe für zulässig. [X.] im Organstreitverfahren könnten gemäß § 64 Abs. 1 [X.] alle rechtserheblichen Maßnahmen sein, wie etwa der Erlass eines Gesetzes oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt. Für das Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde führen sie übereinstimmend aus, dass, wenngleich das Gesetz vor Ausfertigung und Verkündung keine rechtliche Wirkung entfalte, es sich um ein Gesetz ähnlich einem Ratifizierungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag handele. In einem solchen Fall sei eine vorbeugende Prüfung möglich, da die [X.] mit der Ratifizierung völkerrechtliche Bindungen eingehe, von denen sie sich, sollten später Verfassungsverstöße festgestellt werden, nicht aus eigener [X.] lösen könne. Von der Möglichkeit, sich durch eine Rechtsänderung der Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel zu entziehen, habe der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Diese Option sei bloß hypothetisch und damit nicht relevant. Der drohende [X.] werde allein durch das Inkrafttreten des [X.]s 2018 herbeigeführt; einen Vollzugsakt müsse man nicht abwarten.

a) Die Antragstellerin erklärt, als politische [X.] im Sinne des Art. 21 Abs. 1 [X.] sei sie im Organstreitverfahren antragsberechtigt. Sie sei vorliegend auch antragsbefugt. Mit der Ratifizierung des [X.]s 2018 und der völkerrechtlichen Verpflichtung der [X.], eine Sperrklausel von mindestens zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen in das [X.]gesetz einzufügen, drohe - durch den Verstoß gegen den von Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Grundsatz der Demokratie - die Verletzung von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]. Die Chancengleichheit der [X.]en sei ein Recht, das dem von Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Demokratieprinzip zu entnehmen sei und im Übrigen [X.] aufweise. Daneben sei auch das zum verfassungsrechtlichen Status der Antragstellerin gehörende Recht auf Gleichheit der Wahl bedroht. Eine wahlrechtliche Sperrklausel ziele gerade darauf ab, die mandatsverschaffende Wirkung der abgegebenen Stimmen danach zu differenzieren, ob sie für einen Listenvorschlag abgegeben worden seien, auf den ein Stimmenanteil unterhalb oder oberhalb der jeweiligen Sperrklausel entfalle. Darüber hinaus stehe ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 [X.] in Rede, weil das Zustimmungsgesetz eine Regelung auf [X.] der [X.] ermögliche, die nur für zwei Mitgliedst[X.]ten, nämlich [X.] und [X.], einschlägig sei.

b) Der Beschwerdeführer hält seine Verfassungsbeschwerde für zulässig. Das Zustimmungsgesetz betreffe ihn selbst, unmittelbar und gegenwärtig. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es das dem Kerngehalt des Demokratieprinzips und der Menschenwürde zugehörige Recht auf Gleichheit der Wahl verletze. Seine Rechte seien durch das Inkrafttreten des [X.] unmittelbar gefährdet, denn es entstehe trotz der Notwendigkeit eines weiteren Umsetzungsakts die Verpflichtung, eine Sperrklausel von wenigstens zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen einzuführen. Der Weg zur Beschneidung seiner Rechte sei damit in jedem Fall vorgezeichnet. In einer Höhe von wenigstens zwei Prozent sei die Änderung des mitgliedst[X.]tlichen Rechts genau determiniert.

2. Die Anträge in der Hauptsache seien jeweils begründet. Nahezu gleichlautend führen Antragstellerin und Beschwerdeführer hierzu aus, die Verabschiedung des [X.] verstoße gegen die im Demokratieprinzip wurzelnden Rechte der Antragstellerin auf Chancengleichheit der [X.]en und das Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit der Wahl.

a) Das Zustimmungsgesetz sei am Maßstab des Grundgesetzes, insbesondere den Vorschriften der Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 2 und 3 [X.], zu messen. Mit Inkrafttreten des [X.] erteile die [X.] ihre Zustimmung zu einer Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.], die als eine einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der [X.] vergleichbare Regelung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] einzuordnen sei. Da aufgrund des Inkrafttretens des [X.]s 2018 eine Änderung des [X.]gesetzes und die Einführung einer Sperrklausel erforderlich seien, was das [X.] für verfassungswidrig erklärt habe, werde inhaltlich eine Verfassungsänderung bewirkt.

b) Das Zustimmungsgesetz sei bereits formell verfassungswidrig. Die Bundesregierung habe dem Bundesrat am 10. März 2023 ihren Entwurf übersandt, diesem aber eine fehlerhafte Fassung des Beschlusses des [X.] beigefügt. Der Wortlaut von Art. 3a [X.] 2018 betreffend die Fristen zur Einreichung von Bewerbungen für die [X.] sei unrichtig gewesen. Die strikt einzuhaltende Frist des Art. 76 Abs. 2 Satz 5 [X.] sei damit nicht in Gang gesetzt worden. Der hier begangene Fehler sei nicht unwesentlich und auch nicht offenkundig. Er sei über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren nicht aufgefallen und betreffe eine Fristberechnungsvorschrift, die beson[X.] sensibel für Variationen des Wortlauts sei.

c) Das Zustimmungsgesetz sei auch materiell verfassungswidrig. Es verstoße gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes ([X.]) und verhelfe einem Rechtsakt der [X.] zur Wirksamkeit, der den Subsidiaritätsgrundsatz und damit die Kompetenzordnung der [X.] verletze ([X.]).

[X.]) Die Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.] nach Art. 23 Abs. 1 [X.] sei nur in den Grenzen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 [X.] zulässig. Art. 79 Abs. 3 [X.] untersage Verfassungsänderungen, die das Demokratieprinzip berührten. Die Bestimmung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Jedenfalls aber stellten willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Modifikationen einen Verstoß dar. Zudem gewährleiste Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten.

(1) [X.] folge für Wahlen zum [X.] aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]. Sie unterfalle dem Schutz der Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 [X.]. Das [X.] habe in seiner Entscheidung zum Zustimmungsgesetz zum [X.] die Bedeutung der Freiheit und Gleichheit der Wahl hervorgehoben sowie aus dem Demokratieprinzip und der [X.] abgeleitet. Diese Einschätzung werde von den [X.] geteilt. Von der [X.] und dem Demokratieprinzip sei die Gleichheit der Wahl als formale und strenge Gleichheit erfasst. Diese mache einen wesentlichen Kernbestand der politischen Freiheit aus.

Auch das Recht auf Chancengleichheit der [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 [X.] sei Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Dies folge aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn Art. 10 Abs. 1 [X.]V verpflichte die [X.] auf eine repräsentative Demokratie, die ohne politische [X.]en nicht denkbar sei.

Eine sachgrundlose Beschneidung der Wahlrechtsgleichheit komme einem willkürlichen Ausschluss eines Teils des [X.] von der Wahl gleich, schmälere die legitimationsstiftende Wirkung der Wahl und unterminiere das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler in den [X.] Prozess. Einschränkungen seien jedenfalls rechtfertigungsbedürftig und dürften nicht übermäßig schwer sein. Der Schweregrad einer Einschränkung bestimme sich primär nach seinen quantitativen Auswirkungen auf die Gleichheit der Mandatsverschaffungsmacht der Stimmen. Aufgrund ihrer Höhe könnten [X.] dazu führen, dass Stimmen für [X.]en, die nicht unbedeutende Stimmenanteile für sich hätten gewinnen können, nicht bei der Mandatsverteilung berücksichtigt würden. [X.] könnten aber auch bei moderater Höhe in die Breite wirken und dazu führen, dass eine relativ hohe Anzahl an Stimmen im [X.] nicht repräsentiert sei. Bereits eine sehr niedrige Sperrklausel könne eine erhebliche Zahl der Wählerstimmen ineffektiv machen.

Der [X.] Rechtsvergleich sei nicht ergiebig. Die Wahlsysteme der Mitgliedst[X.]ten der [X.] seien zu unterschiedlich und die [X.] - falls vorhanden - wiesen eine zu große Spannbreite auf, um sie zueinander ins Verhältnis setzen zu können. Daneben seien aber auch qualitative Gründe zu berücksichtigen. Sachgerechte Gründe für eine Sperrklausel lägen dann vor, wenn diese nach einer nachvollziehbaren Prognose des Gesetzgebers geeignet sei, die Funktionsfähigkeit des gewählten [X.] zu sichern. Diese Prognose müsse auf einer genauen Analyse der Funktionen und [X.] des jeweiligen [X.] beruhen. Sie müsse jedenfalls vertretbar und dürfe nicht fernliegend oder gar willkürlich sein. Schließlich wirke sich auch der Umstand, ob und unter welchen Umständen eine fehlerhafte oder veraltete Prognose korrigiert werden könne, auf die Einschätzung aus, ob die Einführung einer Sperrklausel die in Art. 79 Abs. 3 [X.] genannten Grundsätze berühre. Der Gesetzgeber sei darüber hinaus verpflichtet, das "Ob" und das "Wie" einer Sperrklausel zu begründen. Grundsätzlich gehe das [X.] davon aus, dass der Gesetzgeber lediglich ein verfassungsmäßiges Gesetz und nicht auch ein "verfassungsmäßiges Nachdenken" über das Gesetz schulde. Es gebe aber eine Reihe von Konstellationen, in denen Begründungs- und Prozeduralisierungspflichten angenommen worden seien. Ein Beispiel sei die Beamtenbesoldung. Soweit die Wahl- und [X.]engleichheit verletzt sei, müsse ebenfalls von einer derartigen Pflicht ausgegangen werden. Denn Entscheidungen in diesem Bereich würden gerade von denen getroffen, die selbst am politischen Wettbewerb teilnähmen.

(2) Nach diesen Maßstäben sei eine Sperrklausel von wenigstens zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen bei Wahlen zum [X.] nicht verfassungsgemäß. Wahlrechtliche [X.] schränkten die [X.] Gleichheit ein und führten zu einem unterschiedlichen Erfolgswert der Stimmen. Ihnen komme eine delegitimierende Wirkung zu, die die Repräsentationsfunktion des [X.] beeinträchtige. Neben dem Effekt, dass Stimmen bei der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt würden, habe eine Sperrklausel auch psychologische Wirkungen. Für Wählerinnen und Wähler, die mit einer kleinen politischen [X.] sympathisierten, gewinne die Einschätzung über die Erfolgschancen der [X.] besondere Bedeutung. Taktisches Denken und nicht politische Präferenzen beeinflussten demnach die Stimmabgabe wesentlich. Auch die Berichterstattung über kleine [X.]en werde von einer Sperrklausel geprägt. Bereits eine Sperrklausel von zwei Prozent habe schwere Konsequenzen. Bei der [X.] 2019 wären sieben Prozent der in [X.] abgegebenen Stimmen wirkungslos geblieben. Die Abschätzung der Wirkungen für die Zukunft sei mit erheblichen Schwierigkeiten belastet. Durch die mit dem Zustimmungsgesetz begründete Verpflichtung der [X.], eine Sperrklausel in der genannten Höhe einzuführen, sei der Gesetzgeber in der Zukunft aber daran gehindert, seiner Beobachtungs- und Anpassungspflicht nachzukommen. Selbst wenn man eine Sperrklausel zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich für rechtfertigungsfähig hielte, so wäre sie nicht als verfassungsgemäß anzusehen, da der Gesetzgeber sie im Bedarfsfalle nicht mehr eigenständig abändern könnte.

Im Übrigen sei die Sperrklausel auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. Es sei im gesamten [X.] kein nachvollziehbarer Grund genannt oder ersichtlich geworden, weshalb eine Sperrklausel eingeführt werden solle. Der Ablauf des [X.]s auf [X.] und die Stellungnahme zahlreicher Akteure zeigten vielmehr, dass die Änderung des [X.]s, die sich hinsichtlich der Sperrklausel faktisch im Wesentlichen nur auf die [X.] auswirke, allein durch die Absicht motiviert sei, kleinere [X.]en von der [X.] auszuschließen. Im [X.] sei lediglich pauschal auf die Funktionsfähigkeit des [X.] und eine drohende Zersplitterung verwiesen worden. Die Organe der [X.] hätten im [X.] auf faktische [X.] in Mitgliedst[X.]ten mit weniger als 35 [X.] von etwa zwei Prozent abgestellt. Darüber hinaus sei angeführt worden, dass die Einführung einer [X.] ein Mehr an Gleichheit für die politischen [X.]en in den Mitgliedst[X.]ten und eine Angleichung des Gewichts schaffe, das jeder Wählerstimme zukomme. Letzteres sei [X.] zu nehmendes Argument für die Rechtfertigung einer Sperrklausel. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass die Funktionsfähigkeit des [X.] bedroht wäre, würde auf eine Sperrklausel weiterhin verzichtet. Die [X.] entsende 96 Abgeordnete in das [X.]. Bei der [X.] 2014 seien sieben dieser Mandate an kleinere [X.]en gegangen. Lediglich zwei dieser [X.] seien keiner Fraktion beigetreten. Bei der [X.] 2019 seien neun Mandate auf kleine [X.]en entfallen. Wiederum seien zunächst nur acht Abgeordnete fraktionslos geblieben; nach einem Fraktionsaustritt seien derzeit zwei Mitglieder des [X.]parlaments fraktionslos. Insgesamt seien nach der Wahl 2019 46 von 705 [X.] fraktionslos. Es sei nicht erkennbar, dass die Funktionsfähigkeit des [X.] hierdurch beeinträchtigt werde.

[X.]) Das Zustimmungsgesetz verstoße auch gegen den Subsidiaritätsgrundsatz; die unionsrechtliche Regelung einer Sperrklausel sei nicht erforderlich. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] stelle schon die - vorliegend einschlägige - Übertragung von Hoheitsrechten unter den Vorbehalt der Subsidiarität. Hiergegen verstoße das Zustimmungsgesetz. Betroffen von der Regelung der [X.] seien nur [X.] und [X.], hypothetisch auch [X.] und [X.]. Schon wegen der Beschränkung auf diese geringe Zahl von Mitgliedst[X.]ten sei nicht erkennbar, weshalb eine europaweit einheitliche Regelung erforderlich sei. Der Umstand, dass eine Spanne von zwei bis fünf Prozent und damit weitere Differenzierungen möglich seien, verschärfe dieses Problem. Da der Subsidiaritätsgrundsatz auch bei der Ausübung übertragener Kompetenzen zu beachten sei, stehe zudem fest, dass die [X.] mit der Einführung einer obligatorischen Sperrklausel im [X.] 2018 ihre Kompetenzen überschritten habe. Auch hierdurch würden die Rechte der Antragstellerin und des Beschwerdeführers verletzt.

3. Die Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seien zulässig und begründet. Die hier ausnahmsweise vorzunehmende summarische Prüfung deute auf die Verfassungswidrigkeit des [X.] hin. Die negativen Folgen einer Ratifizierung der Änderung des [X.]s 2018 überwögen die Konsequenzen eines vorübergehenden Aufschubs.

Der Senat hat die [X.] und die Antragsschrift im Organstreitverfahren sowie die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Bundespräsidenten, dem Bundesrat, dem [X.], der Bundesregierung und allen Landesregierungen zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon Gebrauch gemacht haben der [X.] (1.) und die Bundesregierung (2.).

1. Der [X.] beantragt, den Antrag im Organstreitverfahren beziehungsweise die Verfassungsbeschwerde nach § 24 Satz 1 [X.] in der Hauptsache zu verwerfen und festzustellen, dass sich die Eilanträge damit erledigt hätten.

a) Zum [X.] auf der [X.] der [X.] führt der [X.] aus, dass sich die Reform des [X.]s nicht auf die Einführung einer [X.] beschränke. [X.] werde nach dem Vorschlag des [X.] vom 11. November 2015 die Vereinheitlichung des Wahlverfahrens und die Stärkung des [X.] und länderübergreifenden Aspekts der Wahl, um somit die [X.] Legitimation des Entscheidungsprozesses der [X.] zu stärken. Zur Vereinheitlichung der [X.] habe das [X.] erklärt, dass die tatsächliche Schwelle für die [X.] in kleineren Mitgliedst[X.]ten und in den Mitgliedst[X.]ten, die ihr Wahlgebiet in Wahlkreise unterteilt hätten, auch dann mehr als drei Prozent betrage, wenn im Wahlrecht keine Sperrklausel vorgesehen sei. Zudem habe es die Erwägung geäußert, dass die Einführung einer verbindlichen [X.] für die [X.] traditionell als rechtmäßige Methode anerkannt werde, die ordnungsgemäße Arbeitsweise von [X.]en sicherzustellen. Der Auftrag des Art. 223 Abs. 1 A[X.]V, auf ein einheitliches Verfahren für die Wahl zum [X.] hinzuwirken, stehe in langer Tradition seit dem Jahr 1957. Die Vorschrift ermögliche ebenso eine weitreichende und grundlegende Reform wie auch eine Vergemeinschaftung in Teilschritten. Mit dem anspruchsvollen Verfahrensrecht, das Art. 223 Abs. 1 A[X.]V vorgebe, seien Zwischenschritte und [X.] vorgezeichnet. Das [X.] habe nach fast drei Jahren intensiver Verhandlungen auch eine [X.] von zwei Prozentpunkten akzeptiert und festgestellt, dass diese für eine Angleichung der Wahlbedingungen für die politischen [X.]en in allen Mitgliedst[X.]ten sorge. Hierbei sei die Änderung des [X.]s als erster Schritt, nicht als Endpunkt der Debatte anzusehen.

b) Der Antrag in der Hauptsache im Organstreitverfahren sei unzulässig.

[X.]) Die Antragstellerin habe die Möglichkeit eines Subsidiaritätsverstoßes nicht substantiiert dargelegt. Die vonseiten der Antragstellerin behauptete Gebundenheit an die Subsidiaritätsregel bestehe nicht, soweit die Mitgliedst[X.]ten die [X.] und institutionellen Grundlagen der [X.] ausbauten. Die [X.] verfüge über einen institutionellen Rahmen, dessen Gestaltung und Weiterentwicklung in strikter Übereinstimmung mit dem Integrationsprogramm das Subsidiaritätsprinzip nicht berühre. Die Subsidiaritätsnorm beziehe sich inhaltlich auf die Wahrnehmung begründeter Kompetenzen, nicht auf Kreation, Legitimation und Formation der wahrnehmungsberechtigten [X.]sorgane. Dieser allgemeine Befund habe auch Geltung für das [X.] und sein Organisationsrecht. Art. 223 Abs. 1 A[X.]V bestätige die eigenständige Konzeption der Organisationsgewalt und ihre Ausrichtung auf Harmonisierung. Das Vereinheitlichungsmandat sei seit Art. 138 [X.]V und Art. 138 EGV [X.] als Gesetzgebungsauftrag auf dem im Primärrecht angelegten Weg der Emanzipation und Defragmentierung konzipiert. Ein [X.] ermöglichte und politisch konsentierte Harmonisierung stünde dem entgegen. Das Anliegen des Art. 223 A[X.]V und aller Vorgängerbestimmungen gehe dahin, ein zentrales Wahlrecht zu ermöglichen, das schrittweise entwickelt werde. Die Subsidiaritätsrüge könne daher von vornherein nicht durchdringen. Aus [X.]r Verfassungsperspektive sei auf [X.]sebene legitimiert, was [X.] und Bundesrat als Integrationsprogramm festgelegt hätten. Im Zugriff auf das institutionelle Design des [X.] gehe es um ein gemein[X.]s Hoheitsrecht, das allein auf der rechtlichen Existenz und der Organisation der [X.] beruhe und deshalb nicht "übertragen", sondern von den [X.]sst[X.]ten in der gemeinsamen Trägerschaft zur gesamten Hand in Anspruch genommen werde.

[X.]) Auch die Identitätsrüge genüge nicht den prozessualen Begründungsanforderungen. Diesbezüglich bestünden besondere Substantiierungslasten. Es werde nicht erörtert, ob und inwieweit der [X.] [X.]geber als [X.] Akteur den Maßstäben verpflichtet sein könne, die für die innerst[X.]tliche Rechtserzeugung Geltung hätten. Die [X.] auf die innerst[X.]tlichen Maßstäbe für st[X.]tliche Wahlgesetzgebung könnten nichts zur Substantiierung beitragen. Der streitbefangene [X.] sei ein Mitwirkungsakt der suprast[X.]tlichen Integration. Das Integrationsverfassungsrecht der Mitwirkung (Art. 23 [X.]) und interne Anforderungen aus Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 [X.] seien nicht identisch. Die [X.] der negativen Integrationsverantwortung seien [X.], die an die Prinzipien der Zurückhaltung und [X.]rechtsfreundlichkeit gebunden seien. Es hätte Stellung genommen werden müssen zu einer Mitwirkungs- und Kontrolldogmatik, die dem Gestaltungsauftrag des Art. 23 [X.] gerecht werde. Die unionsrechtliche Wahlrechtsgleichheit und der grundrechtliche Kontrollvorbehalt würden nicht erörtert.

Nicht erläutert werde auch der Status der Subsidiaritätsrüge. Die Verknüpfung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] lege nahe, dass zugleich eine Identitätsverletzung behauptet werde. Dann sei aber zu klären, inwieweit sich die Maßstäbe der [X.] auf die [X.] auswirkten. Es genüge nicht, darauf hinzuweisen, dass die Standards der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit im Demokratieprinzip wurzelten. [X.] wäre vielmehr, dass der [X.]geber nicht an der Entwicklung einer den Grundsätzen der Demokratie verpflichteten [X.], sondern an einem Manöver der "[X.]" mitwirke. Soweit gerügt werde, der [X.] 2018 führe zu einer Erosion mitgliedst[X.]tlicher Kompetenzen, hätte gezeigt werden müssen, inwieweit die Gestaltungsmacht des [X.]es betroffen sei.

c) Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der Antrag unbegründet sei. Die Beteiligung der [X.] an der Änderung des [X.]s bewirke keine Inhaltsänderung des Grundgesetzes, wohl aber einen "Anwendbarkeitsverlust" im Zuge der Verlagerung maßstäblicher Herrschaft. Soweit das [X.]srecht eine Materie vollständig determiniere, seien allein die [X.]sgrundrechte maßgeblich. Das Grundgesetz fordere Ermächtigungsgrundlagen, die das Handeln der [X.] legitimierten. Hierauf stütze sich der [X.]. Nach der Vergemeinschaftung erwarte das Grundgesetz einen im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz und für alle Phasen sowohl der mitgliedst[X.]tlichen Mitwirkung wie auch der Vertragsanwendung, dass Integrationspolitik und [X.]sgewalt die Rechtsgüter des Art. 79 Abs. 3 [X.] schützten. Nach diesen Maßstäben könne die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.

[X.]) Die [X.] könne sich mit Art. 223 Abs. 1 A[X.]V auf eine Rechtsgrundlage berufen, deren Programm gerade die Europäisierung des Wahlrechts sei. Eine Verletzung dieses Programms durch den [X.] 2018 sei nicht erkennbar.

[X.]) Auf [X.]sebene sei ein äquivalenter Schutz der Wahlrechtsgleichheit gewährleistet. Dieses Recht sei unionsprimärrechtlich anerkannt. Eingriffe stünden unter Rechtfertigungsdruck. Die [X.] sei ein Eingriff in die unionsprimärrechtlich gewährleistete Wahlrechtsgleichheit und zugleich ein Eingriff in die [X.]engleichheit. Dass die Festlegung einer [X.] bei zwei Prozent das legislative Gestaltungs-, Bewertungs- und Prognoseermessen überschreite, sei nicht ersichtlich. [X.] sei ein Gestaltungsermessen verbürgt. Der [X.] habe mit Rücksicht auf die rechtlichen und faktischen [X.] im mitgliedst[X.]tlichen [X.]recht entschieden. Dass er das Spektrum mitgliedst[X.]tlicher Varianten hinnehme und zugleich eine [X.] festsetze, sei nicht zu beanstanden. Zu respektieren seien insbesondere tatsächliche Einschätzungen und Prognosen, die die Handlungsfähigkeit des [X.] beträfen.

[X.]) Auch die Identitätsrüge dringe nicht durch. Es genüge nicht, Standards des Grundgesetzes im Schutzbereich des Art. 79 Abs. 3 [X.] zu verankern und dann zu transferieren. Erforderlich sei es, Rücksicht zu nehmen auf die Organisationsverfassung der [X.]. Auch die Offenheit des Grundgesetzes für suprast[X.]tliche Einrichtungen und deren Verfasstheit sei Teil der [X.]n Verfassungsidentität. Die grundrechtskonforme Mitwirkung an der Änderung des [X.]s 2018 wi[X.]preche nicht, sondern entspreche dem Auftrag, die [X.] Grundlagen der [X.] schrittweise auszubauen. Identität im Sinne des Art. 79 Abs. 3 [X.] markiere die unverrückbare Bastion an der Außengrenze politischer Gestaltungsfreiheit. Dass die Mitwirkung an einem Vergemeinschaftungsschritt mit Einführung einer Sperrklausel bei gleichzeitiger Festlegung einer absoluten Obergrenze von fünf Prozent das Demokratieprinzip im [X.] oder den Menschenwürdekern des Wahlrechts verletze, sei weder dargetan noch ersichtlich.

d) Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren trägt der [X.] vor, dieser sei im Falle einer Verwerfung des [X.] gegenstandslos. Im Übrigen sei er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und auch unbegründet.

e) Im Hinblick auf das [X.] führt der [X.] aus, der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdebefugt. Es werde nicht deutlich, ob er den [X.]geber an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden sehe oder ob er eine Verletzung des Integrationsverfassungsrechts andeute. Nach jeder Lesart sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert dargetan. In jedem Fall sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Das Integrationsprogramm und Grundrechte seien nicht verletzt worden. Auch ein [X.] liege nicht vor. Insoweit werde auf die Stellungnahme zum Antrag im Organstreitverfahren Bezug genommen. Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledige sich der Antrag auf eine einstweilige Anordnung.

2. Die Bundesregierung führt aus, die Anträge im [X.] und im [X.] seien unzulässig, jedenfalls unbegründet. Soweit die Prüfung ergebe, dass wegen Unzulässigkeit und offenkundiger Unbegründetheit keine Erfolgsaussichten bestünden, komme eine Entscheidung nach § 24 [X.] in Betracht. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung würden sich damit erledigen.

a) Die Vereinheitlichung des [X.] Wahlrechts sei als Integrationsauftrag in Art. 223 A[X.]V angelegt und andauernde Forderung des [X.]. Auf [X.] habe ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren stattgefunden. Die Einigung im Rat, die 2018 erzielt worden sei, enthalte nicht nur eine Regelung zur Sperrklausel, sondern auch Bestimmungen zur Vermeidung der doppelten Stimmabgabe, zur Briefwahl und elektronischen Stimmabgabe sowie zu weiteren Materien des Wahlrechts.

Das [X.] Wahlrecht sei noch immer nur in Teilen durch zwingende europarechtliche Vorgaben determiniert, jedoch grundsätzlich auf eine zunehmende Wahlrechtsvereinheitlichung auf [X.]sebene angelegt. Insoweit sei dem [X.]srecht ein dynamisches Integrationsprogramm zur Europäisierung des Wahlrechts zu entnehmen. Das Verfahren zur Verabschiedung einheitlicher Bestimmungen für das [X.] Wahlrecht sei mehrstufig angelegt; sämtliche Mitgliedst[X.]ten müssten einer Änderung zustimmen. Insofern sei noch nicht absehbar, ob die Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel schon für die [X.] 2029 oder erst für die im [X.] stattfindende Wahl gelten werde.

b) An welchen rechtlichen Maßstäben der Beschluss zum [X.] 2018 zu messen sei, hänge von seiner Rechtsnatur ab. Bei dem ursprünglichen [X.] 1976 habe es sich nach Auffassung des [X.]s und des [X.] um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedst[X.]ten gehandelt. In der Literatur werde er teilweise als "gemischter Rechtsakt" angesehen. Die Novellen des [X.]s von 2002 und 2018 würden überwiegend als [X.]srecht eingeordnet. Das [X.] weise Parallelen zum Eigenmittelbeschluss der [X.] auf. Dieser sei vom [X.] nicht als neuerliche Hoheitsrechtsübertragung behandelt worden.

c) Die Anträge im [X.] und [X.] seien bereits unzulässig. Es fehle schon an einer gegenwärtigen und unmittelbaren Beschwer; weiter fehle es an der Antragsbefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschluss zur Änderung des [X.]s sei noch nicht in [X.] getreten und das [X.] Zustimmungsgesetz ändere daran nichts, weil die Zustimmung weiterer Mitgliedst[X.]ten noch ausstehe. Zudem bestehe je nach dem Zeitpunkt des noch offenen Inkrafttretens des [X.] 2018/994 eine Pflicht zur Einführung einer Sperrklausel erst für die [X.] 2029 oder gar 2034.

Darüber hinaus fehle es an einer unmittelbaren Beschwer. Denn der Beschluss zum [X.] 2018 sei nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfe der Umsetzung in nationales Recht. Erst durch das [X.] [X.]gesetz, das die Änderung umsetze, seien Antragstellerin und Beschwerdeführer unmittelbar beschwert. Dem nationalen Gesetzgeber verbleibe im Hinblick auf die Einführung einer Sperrklausel ein weiter Gestaltungsspielraum. Welchen konkreten Rahmenbedingungen sich der [X.] [X.]gesetzgeber gegenübersehe, könne noch nicht sicher prognostiziert werden.

d) Die vorgetragenen Subsidiaritätseinwände seien nicht substantiiert dargelegt. Subsidiarität im Sinne des Art. 5 Abs. 3 [X.]V sei als Prinzip und Grenze der Ausübung der Kompetenzen der [X.] aufzufassen. Antragstellerin und Beschwerdeführer stützten ihren Einwand auf ein Verständnis des Subsidiaritätsgrundsatzes als Prinzip der Kompetenzverteilung, das allenfalls bei einer neuen Übertragung von Kompetenzen, die hier nicht vorliege, gelten könne. Art. 23 Abs. 1 [X.] statuiere auch kein auf die Kompetenzverteilung bezogenes Subsidiaritätsprinzip. Art. 5 Abs. 3 [X.]V sehe die Geltung des Subsidiaritätsgrundsatzes nur für Gesetzgebungsakte der [X.] vor. Der Subsidiaritätsgrundsatz lasse sich zudem nicht als Organrecht einer politischen [X.] im Organstreitverfahren oder als subjektives Recht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend machen.

Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Sperrklauselregelung im [X.] 2018 unter dem Aspekt der Kompetenzausübungsschranke des Art. 5 Abs. 3 [X.]V keinen Bedenken begegne. Es erscheine bereits sehr fraglich, ob der Anwendungsbereich dieser Norm überhaupt eröffnet sei. Jedenfalls aber gebe es keine durchgreifenden Einwände. Der Juristische Dienst des Rates gehe im Ergebnis davon aus, dass Art. 223 A[X.]V seiner Entstehungsgeschichte nach eine geteilte Zuständigkeit statuiere, deren Ausübung an die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geknüpft sei. Genau betrachtet gehe die Frage nach der Subsidiarität allerdings ins Leere, weil die Errichtung und Ausgestaltung von [X.] Einrichtungen und Organen der Kompetenzfrage vorgelagert seien. Die Frage, ob ein [X.] und das Kreationsverfahren zur Errichtung dieses Organs nicht ausreichend auf mitgliedst[X.]tlicher [X.] und besser auf [X.] geregelt werden könnten, sei nicht sinnvoll. Zudem treffe die Annahme der Antragstellerin und des Beschwerdeführers, die Sperrklauselregelung sei nur auf zwei Mitgliedst[X.]ten anwendbar, nicht zu. Neben [X.] und [X.] wählten auch [X.], [X.] und [X.] mehr als 35 Abgeordnete. Prinzipiell gelte die [X.] regelung auch für diese Länder.

e) Nicht substantiiert sei auch der Vortrag zu Verfahrensfehlern im Gesetzgebungsverfahren. Die [X.] Sprachfassung des [X.]s 2018 sei nachträglich korrigiert und die korrigierte Fassung dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegt worden. Die Richtigstellung eines offenkundigen Fehlers, wie dem hier vorliegenden, im Gesetzgebungsverfahren sei ohne Weiteres möglich.

f) Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Durch das Tätigwerden des [X.] hätten sich die rechtlichen Verhältnisse maßgeblich geändert. Es seien nun andere Maßstäbe der nationalen verfassungsgerichtlichen Überprüfung als 2011 und 2014 einschlägig. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Leitplanken ergäben sich vorliegend aus dem Aspekt der Integrationsverantwortung und der Einhaltung des [X.]. Hier erkenne das [X.] einen weiten Spielraum an. Die mitgliedst[X.]tliche Zustimmung zum [X.] 2018 richte sich in der [X.] nach dem Integrationsverantwortungsgesetz ([X.]). Den Verfassungsorganen sei es dabei verwehrt, am Zustandekommen und an der Umsetzung von [X.] mitzuwirken, das die Grenzen des [X.] überschreite. Auch seien die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 [X.] zu beachten.

Ein Ultra-vires-Akt liege nicht vor. Die Europäisierung des Wahlrechts zum [X.] sei seit dem Jahr 1957 Teil des [X.]. Die verfahrensmäßige Ausgestaltung sei mit Art. 223 A[X.]V bereits vorgezeichnet. Der [X.] 2018 halte sich innerhalb der Grenzen des in dieser Vorschrift angelegten [X.].

Für die verfassungsgerichtliche Prüfdichte im Hinblick auf das "Wie" der Weiterentwicklung des [X.]rechts komme es auf die europaweite Verbindlichkeit der unionsweiten Vorgaben an. In seiner Entscheidung zur Sperrklausel aus dem [X.] sei das [X.] davon ausgegangen, dass im Fall verbindlicher europarechtlicher Vorgaben nur eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Prüfung erfolge. Soweit der [X.] Gesetzgeber unionsweit verbindliche Vorgaben mache, seien diese vorrangig an den Gewährleistungen des Primärrechts zu messen. Wegen des Vorrangs des [X.]srechts komme dann allenfalls noch eine weit zurückgenommene Reservekontrolle auf mitgliedst[X.]tlicher [X.] in Betracht.

Das [X.]srecht enthalte etliche Gewährleistungen, die auf grundrechtlicher und struktureller [X.] Konkretisierungen des [X.] Prinzips böten. Zu den zu beachtenden Vorgaben zählten nach Art. 51 Abs. 1 [X.] die Garantien der [X.], die im [X.] [X.], im [X.] Arbeitsweise der [X.] und den hierzu vereinbarten Protokollen getroffenen Festlegungen und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]. Im Schrifttum werde eine Sperrklausel auf unionsrechtlicher [X.] für zulässig gehalten. Auch der Juristische Dienst des Rates sei in seinem Gutachten vom März 2016 davon ausgegangen. Der [X.] habe zwar noch keine Gelegenheit gehabt, zur Vereinbarkeit von nationalen [X.] bei den Wahlen zum [X.] mit der [X.] Stellung zu nehmen. Aus seiner Rechtsprechung ergebe sich aber, dass [X.] jedenfalls nicht grundsätzlich unvereinbar mit den konventionsrechtlichen Garantien seien. In den Mitgliedst[X.]ten seien [X.] als Korrektiv bei der Verhältniswahl weit verbreitet und anerkannt.

Die wahlrechtsbezogenen Grundsätze des [X.]srechts seien auch als den Garantien des Grundgesetzes im Wesentlichen vergleichbar anzusehen. Art. 39 [X.] enthalte zwar keine ausdrückliche Verbürgung der Wahlrechtsgleichheit. Ein allgemeiner Gleichheitssatz finde sich indessen in Art. 20 [X.]. Gleichheitsgehalte würden auch in Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b A[X.]V abgesichert. In allgemeiner Form seien solche Garantien in Art. 9 Abs. 1 [X.]V normiert.

Die Verfassungsidentität des Grundgesetzes sei nicht berührt. Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 [X.] dürften in [X.] dem Schutz des Art. 79 Abs. 3 [X.] unterfallen. Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit, die evident unzulässig seien, enthalte der [X.] 2018 nicht. Offensichtliche Verfahrens- oder Begründungsdefizite seien nicht erkennbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] als Begründung für die Sperrklausel herangezogen worden sei.

Der [X.] hat mit Schriftsatz vom 25. September 2023 den Beitritt zum [X.] erklärt. Antragstellerin und Beschwerdeführer haben mit übereinstimmenden Schreiben vom 6. Dezember 2023 auf die Stellungnahmen von [X.] und Bundesregierung repliziert und halten an ihrem bisherigen Vortrag, den sie vertiefen, fest.

Der Bundespräsident hat - der ständigen St[X.]tspraxis entsprechend (vgl. [X.] 123, 267 <304>; 132, 195 <195 ff. Rn. 1 ff.>; 153, 74 <131 Rn. 90> - Einheitliches Patentgericht; 158, 210 <227 Rn. 44> - [X.] - [X.]; 163, 165 <210 Rn. 73> - ESM-ÄndÜG, m.w.N.) - auf Bitte des Senats vom 7. Juli 2023 die Ausfertigung des [X.] zum [X.] 2018 bis zur Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Der Beitritt des [X.]es zum [X.] ist zulässig (§ 94 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

Der Antrag im Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde werden verworfen. Sie sind unzulässig. Die gesetzliche Zustimmung der [X.] zum [X.] 2018 ist ein tauglicher Verfahrensgegenstand und kann grundsätzlich mit der Organklage und der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden ([X.]). Der Antrags- beziehungsweise Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass die hier angegriffene Vorgabe des Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss (I[X.]). Der Antrag im Organstreitverfahren und die Verfassungsbeschwerde bleiben jedoch erfolglos, da die Antragstellerin und der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung der jeweils geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben (II[X.]).

1. Bei dem Gesetz zur Zustimmung zum [X.] 2018 handelt es sich um ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 [X.], § 3 Abs. 1 und 2 [X.]. Ein solches kann, wie ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (vgl. [X.] 1, 396 <410>; 6, 290 <294 f.>; 15, 337 <348>; 16, 220 <226>; 24, 33 <53>; 40, 141 <156>; 84, 90 <113>; 89, 155 <171 ff.>; 123, 148 <170>; 153, 74 <131 Rn. 93>), als Akt der öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. [X.] 89, 155 <171 ff.>; 112, 363 <366 f.>; 123, 267 <329>; 135, 317 <384 f. Rn. 122>; 163, 165 <211 Rn. 77>; 164, 193 <272 Rn. 104> - [X.] - NG[X.]). Ebenso kann der Beschluss über ein Zustimmungsgesetz (vgl. [X.] 1, 208 <220>; 4, 144 <148>; 82, 322 <335>; 92, 80 <87>; 102, 224 <234>; 103, 164 <169>) eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 [X.] darstellen und Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein (vgl. [X.], in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 64 Rn. 34 f. <Jan. 2017>).

2. In der Rechtsprechung des [X.]s ist anerkannt, dass Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen [X.] ausnahmsweise (vgl. zum Grundsatz [X.] 11, 339 <342>; 112, 363 <367>; 131, 47 <52>) bereits vor ihrem Inkrafttreten tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, wenn das Gesetzgebungsverfahren mit Ausnahme der Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung geltend machen kann (vgl. [X.] 1, 396 <413>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <366 f.>; 123, 267 <329>; 131, 47 <52 f.>; 153, 74 <132 Rn. 94>; 157, 332 <378 Rn. 76> - [X.] - [X.]; 163, 165 <211 Rn. 78>). Dies gilt auch für den Fall, dass, wie vorliegend, in einem Organstreitverfahren die Verletzung organschaftlicher Rechte durch den Beschluss über das Zustimmungsgesetz gerügt wird. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass völkerrechtliche Verpflichtungen für die [X.] begründet würden, die diese nur unter Verstoß gegen ihre Verfassung erfüllen könnte (vgl. [X.] 1, 396 <413>; 153, 74 <132 Rn. 94>; 157, 332 <378 Rn. 76>; 163, 165 <211 Rn. 78>).

Dieselben Maßstäbe gelten für den Fall eines [X.], für das Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 A[X.]V eine ratifikationsähnliche Zustimmung der Mitgliedst[X.]ten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften vorsieht und der [X.] Gesetzgeber in der Folge des [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <387, 434>) in § 3 Abs. 1 und 2 [X.] die Zustimmung in Form eines Gesetzes festgelegt hat. Auch in diesem Fall besteht die Gefahr, dass mit der unionsrechtlich wirksamen Zustimmung, das heißt der Ausfertigung und Verkündung des [X.] durch den Bundespräsidenten und der entsprechenden Mitteilung an den Generalsekretär des Rates gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses ([X.], [X.]) 2018/994 des [X.] vom 13. Juli 2018, eine Verletzung von Schutzgütern des Art. 79 Abs. 3 [X.] erfolgt, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann (vgl. [X.] 157, 332 <376 Rn. 71, 378 Rn. 76 f.>). Damit könnte die verfassungsgerichtliche Überprüfung ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen unions- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden. Es entspricht daher dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und der St[X.]tspraxis, schon zu diesem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen (vgl. [X.] 157, 332 <378 Rn. 76>).

Die für die Antrags- beziehungsweise Beschwerdebefugnis erforderliche unmittelbare [X.] (vgl. § 64 Abs. 1, § 90 Abs. 1 [X.]) liegt im hier gegebenen Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes vor. Mit dem Inkrafttreten des [X.]s 2018 entsteht für die [X.] die Verpflichtung, für Wahlen der Mitglieder des [X.] eine Sperrklausel von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018) in ihr nationales Recht einzuführen. Die Umsetzung dieser Verpflichtung stellt sich als Erfüllung einer zwingenden unionsrechtlichen Vorgabe dar, der sich die [X.] mit ihrer Zustimmung unterwirft und der sie sich infolgedessen nicht ohne Weiteres entziehen kann. Dass diese Verpflichtung erst mit dem Inkrafttreten des [X.]s 2018 entsteht, ändert daran nichts. Insofern gilt das oben Ausgeführte zur Eröffnung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung des [X.] bereits vor dem Eintreten der für die unionsrechtlich wirksame Zustimmung notwendigen Voraussetzungen (vgl. Rn. 77 f.). Antragstellerin und Beschwerdeführer können insoweit nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen das [X.] Umsetzungsgesetz zur Einführung der [X.] in Höhe von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen verwiesen werden. Soweit Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 den Mitgliedst[X.]ten einen Gestaltungsspielraum eröffnet und die Einführung einer über die [X.] hinausgehenden Hürde von bis zu fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen ermöglicht, gilt dies jedoch nicht; diesbezüglich führt die Zustimmung zum [X.] 2018 nicht zum Entstehen einer zwingenden unionsrechtlichen Vorgabe.

Die unmittelbare Betroffenheit von Antragstellerin und Beschwerdeführer entfällt auch nicht deswegen, weil der Gesetzgeber, etwa durch Unterteilung des [X.]n Wahlgebietes in mehrere Wahlkreise, der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 entgehen könnte. Weder ist erkennbar, dass der Gesetzgeber derartige Absichten verfolgt, noch könnten Antragstellerin und Beschwerdeführer darauf verwiesen werden, das weitere Verhalten des Gesetzgebers abzuwarten. Ausgangspunkt der Beurteilung ist allein die aktuelle Rechtslage, die der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auch beizubehalten wünscht und die Grundlage für die entstehende unionsrechtliche Verpflichtung zur Einführung der Sperrklausel im Umfang von mindestens zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen ist.

Die Unmittelbarkeit der [X.] wird schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass der konkrete Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]s 2018 noch offen und es dementsprechend unklar ist, ob die Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen bereits für die Wahl zum [X.] im Jahr 2029 oder erst für die nachfolgende Wahl im [X.] besteht (Art. 3 Abs. 3 [X.] 2018). Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des [X.] die notwendigen Voraussetzungen für die Ratifikation des [X.] und das Inkrafttreten des [X.]s 2018 geschaffen hat.

1. Antragsteller im Organstreitverfahren (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 2 [X.]) und Beschwerdeführer im [X.] (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) haben darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Auf der Grundlage ihrer Ausführungen muss die behauptete Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheinen. Liegt zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Rechtsprechung des [X.]s vor, ist der behauptete Verstoß gegen die geltend gemachten Rechte in Auseinan[X.]etzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. für das Organstreitverfahren [X.] 24, 252 <258 f.>; 80, 188 <209>; 93, 195 <203>; 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 102, 224 <231 f.>; 129, 356 <365>; 151, 191 <199 Rn. 22> - [X.]; stRspr; für das [X.] [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; stRspr). Werden im Rahmen eines [X.] oder [X.]s - wie vorliegend - Ultra-vires- oder Identitätsrügen erhoben, obliegt es dem Antragsteller beziehungsweise dem Beschwerdeführer, am Maßstab der verfassungsgerichtlichen [X.] substantiiert darzulegen, inwieweit der angegriffene Rechtsakt das Integrationsprogramm des Art. 23 Abs. 1 [X.] durch Überschreitung der Kompetenzen der [X.] oder durch Preisgabe der integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzt.

2. Nach diesen Maßstäben fehlen der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer die Antrags- beziehungsweise die Beschwerdebefugnis. Sie legen nicht substantiiert dar, inwieweit die mit der Zustimmung der [X.] zum [X.] 2018 einhergehende Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel in Höhe von nicht weniger als zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt. In der Sache rügen sie die Verletzung ihrer Rechte auf Chancengleichheit der politischen [X.]en (Art. 21 Abs. 1 [X.]) und auf Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1 [X.]) bei den Wahlen der [X.]n [X.] zum [X.]. Diese [X.] sind im Wesentlichen darauf gestützt, dass der [X.] 2018 zum einen wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 [X.]V die Kompetenzen der [X.] überschreite und zum anderen das in Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützte Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der [X.] berühre. Die Zustimmung des Gesetzgebers stelle sich mithin als eine Verletzung der dem [X.] und dem Bundesrat obliegenden Integrationsverantwortung dar und könne den Eingriff in die betroffenen verfassungsmäßigen Rechte nicht legitimieren.

Bei dem Zustimmungsgesetz handelt es sich um die Mitwirkung der [X.] an einem Rechtsakt der [X.] gemäß Art. 23 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 [X.] (a), der einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der im Rahmen des Art. 23 Abs. 1 [X.] anerkannten Vorbehalte der Ultra-vires- und der [X.] unterliegt (b). Insoweit zeigen Antragstellerin und Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit auf, dass das Zustimmungsgesetz einem Ultra-vires-Akt zur Wirksamkeit verhilft (c) ([X.]) oder die integrationsfeste Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzt (c) ([X.]). Soweit sie geltend machen, das Zustimmungsgesetz sei insgesamt formell verfassungswidrig, ist ihr Vortrag ebenfalls unsubstantiiert (d).

a) [X.]) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirkt die [X.] an der Entwicklung der [X.] mit, die [X.], rechtsst[X.]tlichen, [X.] und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist. Die [X.] darf hierzu Kompetenzen an die [X.] übertragen und an der Ausübung übertragener Kompetenzen, beispielsweise im Rahmen des [X.], mitwirken. Die Wirksamkeit und der Vorrang der Rechtsakte der [X.] werden anerkannt; Art. 23 Abs. 1 [X.] enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das unionale Recht (vgl. [X.] 126, 286 <301 f.>; 140, 317 <335 Rn. 37>; 142, 123 <186 f. Rn. 117>; 158, 210 <239 f. Rn. 73>).

Grenzen für die Öffnung [X.]r St[X.]tlichkeit ergeben sich insbesondere aus der in Art. 79 Abs. 3 [X.] niedergelegten Verfassungsidentität des Grundgesetzes (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Nur bei Wahrung der änderungs- und integrationsfesten Identität der Verfassung ist die Geltung und Anwendung von [X.]srecht in [X.] demokratisch legitimiert (vgl. [X.] 142, 123 <187 f. Rn. 120>; 160, 208 <274 Rn. 172> - CETA - Vorläufige Anwendung). Darüber hinaus dürfen sich [X.] St[X.]tsorgane am Zustandekommen von Maßnahmen der [X.], die als Ultra-vires-Akte zu qualifizieren sind, weil sie die Kompetenzen der [X.] offenkundig überschreiten und zu einer strukturellen Verschiebung im Kompetenzgefüge führen (vgl. [X.] 142, 123 <200 Rn. 147>; 154, 17 <85 Rn. 99, 90 Rn. 110> - PSPP-Programm der [X.]), nicht beteiligen und an ihrer Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung nicht mitwirken (vgl. [X.] 89, 155 <188>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <387 f. Rn. 30>; 140, 317 <336 Rn. 42>; 142, 123 <207 Rn. 162>; 154, 17 <151 Rn. 234>; 160, 208 <274 Rn. 173>; 164, 193 <280 f. Rn. 122>).

[X.]) Das Zustimmungsgesetz zum [X.] 2018 unterfällt als Gesetz nach § 3 Abs. 1 und 2 [X.] dem Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 [X.]. Mit ihm stimmt die [X.] einem Rechtsakt der [X.] nach Art. 223 Abs. 1 A[X.]V zu und trägt damit zur Verwirklichung des [X.] im Sinne einer weiteren Vereinheitlichung des Wahlverfahrens zum [X.] bei (vgl. zur strukturgleichen Vorschrift des Art. 311 Abs. 3 A[X.]V [X.] 164, 193 <275 Rn. 112>). Mit der gesetzlichen Zustimmung nehmen der [X.] und der Bundesrat ihre Integrationsverantwortung wahr (vgl. § 1 [X.]). Hierbei hat sich der [X.]geber innerhalb des in den [X.] [X.] niedergelegten [X.] und seiner verfassungsrechtlichen Grenzen nach Maßgabe der Art. 23 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 [X.] zu halten.

b) [X.]) Das [X.] prüft die Einhaltung des im Zustimmungsgesetz zu den [X.] [X.] niedergelegten [X.] im Rahmen der [X.] (vgl. [X.] 151, 202 <296 Rn. 140> - Europäische Bankenunion; 154, 17 <88 ff. Rn. 105 ff.>; 164, 193 <283 Rn. 128>). Es trägt so zur Sicherstellung eines hinreichenden [X.] Legitimationsniveaus bei dessen Vollzug und damit der Rahmenbedingungen für das [X.]srecht und seines Anwendungsvorrangs (vgl. [X.] 142, 123 <199 Rn. 145>; 158, 210 <239 ff. Rn. 73 f.>) sowie zur Gewährleistung des Grundsatzes der Rechtsst[X.]tlichkeit bei.

Die [X.] setzt eine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung voraus, weil nur dann davon die Rede sein kann, dass die Bürgerinnen und Bürger in Ansehung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] einer politischen Gewalt unterworfen werden, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen (vgl. [X.] 142, 123 <200 Rn. 147>; 154, 17 <85 Rn. 99, 90 Rn. 110>). Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]V gewahrt (vgl. [X.] 126, 286 <307>; 142, 123 <200 f. Rn. 149>; 154, 17 <92 Rn. 112>). Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten von struktureller Bedeutung sein (vgl. [X.] 154, 17 <90 Rn. 110>; 164, 193 <283 f. Rn. 129>).

[X.]) Im Rahmen der [X.] wacht das [X.] über die Wahrung der nach Art. 1, 20 und Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten und integrationsfesten Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der [X.] Auswirkungen zeitigen, die die durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 [X.] niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener St[X.]tlichkeit hinaus. Auf einer primärrechtlichen Ermächtigung kann eine derartige Maßnahme nicht beruhen, weil auch der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] entscheidende [X.]geber der [X.] keine Hoheitsrechte übertragen kann, mit deren Inanspruchnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Verfassungsidentität einherginge (vgl. [X.] 113, 273 <296>; 123, 267 <348>; 134, 366 <384 Rn. 27>; 140, 317 <336 f. Rn. 42>; 142, 123 <195 Rn. 138>). Auf eine Rechtsfortbildung zunächst verfassungsmäßiger [X.] kann sie ebenfalls nicht gestützt werden, weil das Organ oder die Stelle der [X.] damit ultra vires handeln würde (vgl. [X.] 134, 366 <384 Rn. 27>; 140, 317 <336 f. Rn. 42>). Im Rahmen der [X.] ist zu prüfen, ob die durch Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärten Grundsätze durch eine Maßnahme der [X.] berührt werden (vgl. [X.] 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>; 140, 317 <337 Rn. 43>; 142, 123 <195 Rn. 138>). Diese Prüfung kann - wie der [X.] (vgl. [X.] 37, 271 <277 ff.>; 73, 339 <387>; 102, 147 <161 ff.>) oder die [X.] (vgl. [X.] 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 123, 267 <353 ff.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>) - im Ergebnis dazu führen, dass [X.]srecht in der [X.] in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss (vgl. [X.] 140, 317 <337 Rn. 43>).

[X.]) Die dem [X.] vorbehaltenen Kontrollbefugnisse sind zurückhaltend und europarechtsfreundlich auszuüben (vgl. [X.] 126, 286 <303>). Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V durch den Gerichtshof der [X.] gegeben wurde (vgl. [X.] 123, 267 <353>; 126, 286 <304>; 134, 366 <385 Rn. 27>; 140, 317 <339 Rn. 46>; 164, 193 <283 Rn. 128, 287 f. Rn. 139>).

c) Die Antragstellerin und der Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer in Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] verankerten Rechte auf Chancengleichheit der politischen [X.]en und auf Gleichheit der Wahl. Im Ausgangspunkt zutreffend gehen sie davon aus, dass gesetzliche Regelungen, die [X.] für Wahlen zum [X.] vorsehen, die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen [X.]en und der Wahlrechtsgleichheit beschränken und einer Rechtfertigung etwa im Hinblick auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] bedürfen (vgl. [X.] 129, 300 <319 ff.>; 135, 259 <285 ff. Rn. 49 ff.>). Sie zeigen indes nicht die Möglichkeit auf, dass der mit dem Zustimmungsgesetz gebilligte [X.] 2018 das Kompetenzgefüge der [X.] in hinreichend qualifizierter Weise verletzt ([X.]) oder die änderungs- und integrationsfeste Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührt ([X.]) und daher die mit der Einführung einer [X.] verbundene Beeinträchtigung der von ihnen geltend gemachten Rechte aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu tragen vermag.

[X.]) Aufgrund des Vortrags der Antragstellerin und des Beschwerdeführers ist eine Verletzung der Regeln der Kompetenzverteilung zwischen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten bereits im Ansatz nicht erkennbar.

(1) Soweit die Antragstellerin und der Beschwerdeführer anführen, die Änderung des [X.]s stelle eine Übertragung von Hoheitsrechten dar, der der Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] von vornherein entgegenstehe, verkennen sie, dass durch die Änderung des [X.]s keine Hoheitsrechte übertragen werden. Vielmehr beruht der [X.] 2018 auf der in Art. 223 Abs. 1 A[X.]V verankerten Kompetenz der [X.] zur Vereinheitlichung des Wahlverfahrens zum [X.] (vgl. zum strukturell vergleichbaren Fall der Zustimmung zur Festlegung der Eigenmittel der [X.] nach Art. 311 Abs. 3 A[X.]V [X.] 157, 332 <378 f. Rn. 79 f.>). Mit der Entscheidung über die [X.] Zustimmung zum [X.] hat das [X.] diese Kompetenzübertragung gebilligt (vgl. [X.] 123, 267).

(2) Inwieweit der Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 [X.]V der Ausübung der Kompetenzen aus Art. 223 Abs. 1 A[X.]V Grenzen setzen kann, legen Antragstellerin und Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachvollziehbar dar.

(a) Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt für die Ausübung der zwischen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten geteilten Zuständigkeiten im Sinne der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 A[X.]V. Ob die Kompetenz zum Erlass einheitlicher Bestimmungen für das Wahlrecht zum [X.] als eine solche geteilte Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschriften einzuordnen ist, ist nicht abschließend geklärt. In seiner Entschließung vom 11. November 2015 vertrat das [X.] ohne nähere Begründung die Auffassung, dass der Subsidiaritätsgrundsatz im Rahmen des Art. 223 A[X.]V Anwendung finde (vgl. Entschließung des [X.] vom 11. November 2015 - 2015/2035 <INL> -, ABl [X.] Nr. [X.] vom 27. Oktober 2017, [X.]). Der Juristische Dienst des [X.] schloss sich dieser Auffassung in seinem Gutachten vom 15. März 2016 an (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, [X.]). Die Kompetenz zur Regelung des Wahlrechts sei eine zwischen der [X.] und den Mitgliedst[X.]ten geteilte Zuständigkeit. Dabei stützte er sich auf das Argument, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des Art. 223 A[X.]V zeige, dass beabsichtigt gewesen sei, den Mitgliedst[X.]ten weitreichenden Einfluss und verbleibende Gestaltungsspielräume zu sichern, sodass nicht von einer ausschließlichen Zuständigkeit der [X.] ausgegangen werden könne (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, [X.]).

(b) Letztlich kann die Frage der Einordnung der Regelungskompetenz aus Art. 223 A[X.]V dahinstehen. Denn die Norm zielt erkennbar darauf ab, eine Vereinheitlichung des Wahlrechts zum [X.] zu ermöglichen. Art. 223 A[X.]V enthält einen Vereinheitlichungsauftrag (vgl. [X.], [X.] 2014, [X.] 467 <467 f.>). Sie ermächtigt zum Erlass der erforderlichen Bestimmungen für die Wahl nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedst[X.]ten (vgl. Art. 223 Abs. 1 [X.]. 1 1. Alt. A[X.]V). Das Ziel einer - stärkeren - Vereinheitlichung kann auch im Einklang mit den allen Mitgliedst[X.]ten gemeinsamen Grundsätzen im Wege der schrittweisen Weiterentwicklung der unionsrechtlichen Regelungen erreicht werden (vgl. [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 223 A[X.]V Rn. 8). Ein auf der Grundlage des Art. 223 Abs. 1 A[X.]V erlassener Rechtsakt kann erst in [X.] treten, wenn ihm alle Mitgliedst[X.]ten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben. Auf diese Weise werden die Entscheidungsspielräume der Mitgliedst[X.]ten in besonderer Weise gesichert. Inwieweit vor diesem Hintergrund Raum für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bleiben soll, die der verbindlichen Vorgabe einer [X.] entgegengehalten werden könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

(c) Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass die im [X.] 2018 vorgegebene [X.] konkreten Umsetzungsbedarf nur für [X.] und [X.] auslösen würde. In der Tat existieren in allen übrigen Mitgliedst[X.]ten rechtliche oder sogenannte faktische [X.] beziehungsweise äquivalente Regelungen (vgl. Rn. 8). Dies ändert aber nichts daran, dass Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 die Einführung einer unionsrechtlich verbindlichen [X.] in bevölkerungsstarken Mitgliedst[X.]ten vorsieht, das heißt in solchen, in denen ein Wahlkreis mit 35 Sitzen gebildet werden kann und eine Listenwahl stattfindet; damit zielt diese Regelung auf eine Angleichung der Bedingungen [X.]r Repräsentation in der gesamten [X.]. Dass angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des nationalen Wahlrechts in den Mitgliedst[X.]ten, das im Rahmen der vom [X.] vorgegebenen Rahmenbedingungen im Übrigen jederzeit geändert werden könnte, rechtliche oder faktische [X.] beziehungsweise äquivalente Regelungen bestehen, die in ihrer Wirkung einer [X.] nicht nachstehen, vermag an dem generellen Regelungsanliegen des Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 nichts zu ändern. Dieses Anliegen einer Annäherung der in den Mitgliedst[X.]ten entweder ausdrücklich angeordneten oder faktisch wirkenden [X.] verfolgt der [X.] mit Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 in einer Weise, die den jeweiligen Regelungsbedarf in den Blick nimmt. Gelten in kleinen Wahlkreisen mit deutlich weniger als 35 zu vergebenden Mandaten hohe faktische [X.], so sinken in großen Wahlkreisen die faktischen Hürden bis auf ein Minimum von weniger als einem Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese sehr niedrigen Hürden sollen durch eine [X.] von mindestens zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen angehoben werden. Auf diesem Weg wird bewirkt, dass sich die Bandbreite der in den Mitgliedst[X.]ten zu überwindenden Hürden in einem insgesamt verkleinerten Korridor bewegt, dessen Untergrenze durch die [X.] von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen definiert wird.

[X.]) Soweit die Antragstellerin und der Beschwerdeführer geltend machen, mit der Zustimmung zu Art. 3 [X.] 2018 habe der Gesetzgeber die änderungs- und integrationsfeste Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt, sind ihre Darlegungen ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Zunächst messen sie das Zustimmungsgesetz zum [X.] 2018 nicht am einschlägigen Maßstab des Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] (1). In der Sache ist ausgehend von ihrem Vorbringen eine Verletzung der Verfassungsidentität durch die Preisgabe wesentlicher von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützter [X.]r Grundprinzipien im Rahmen der Wahlen zum [X.] nicht zu erkennen (2).

(1) Die Antragstellerin und der Beschwerdeführer verkennen schon den für das Zustimmungsgesetz zum [X.] 2018 einschlägigen Maßstab des Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.].

(a) Nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] sind die in Art. 1 und 20 [X.] niedergelegten Grundsätze der Verfügung durch den [X.]geber entzogen. Neben der in Art. 1 Abs. 1 und 2 [X.] statuierten Garantie der Menschenwürde, der Bindung der st[X.]tlichen Gewalt an diese und neben den in Art. 20 Abs. 1 bis 3 [X.] genannten Grundsätzen des Bundesst[X.]tes, des Demokratie- und des Rechtsst[X.]tsprinzips bezieht sich Art. 79 Abs. 3 [X.] über die in Art. 1 Abs. 3 [X.] enthaltene Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte auch auf deren Verbürgungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 [X.] entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. [X.] 84, 90 <120 f.>; 94, 49 <102 f.>; 109, 279 <310>). Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 [X.] nicht auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern nur auf die Wahrung der Kernelemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. [X.] 30, 1 <24>; [X.], Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207 - Finanzierungsausschluss [X.]/Die Heimat). Die Vorschrift hat den Sinn zu verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz im Wege eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt wird (vgl. [X.] 30, 1 <24>; [X.], Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207). Es handelt sich dabei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. [X.] 109, 279 <310>; [X.], Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 207). Im Ergebnis sind daher hohe Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 [X.] zu stellen. Die Norm gewährleistet, dass der St[X.]t unter dem Grundgesetz die grundlegenden Werte der st[X.]tlichen Ordnung anerkennt und sie weder aufgibt noch sich für gegenläufige Prinzipien entscheidet. Die Mitwirkung an der [X.] Integration darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Bezug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt beeinträchtigt oder beseitigt wird (vgl. [X.] 30, 1 <24>). Eine Verletzung des Art. 79 Abs. 3 [X.] scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr Kernbereich aber unangetastet bleibt (vgl. [X.] 30, 1 <24 f.>). Art. 79 Abs. 3 [X.] ist in seinem Schutzgehalt nicht betroffen, wenn einzelne Modifikationen der genannten Grundsätze erfolgen, ohne dass deren prägende Bedeutung für die Verfassungsordnung berührt wird (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 208).

(b) Mit diesem Maßstab setzen sich die Antragstellerin und der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie verweisen nur knapp auf Art. 79 Abs. 3 [X.] und übertragen im Übrigen die Grundsätze der Rechtsprechung des [X.]s zur Zulässigkeit der Einführung einer Sperrklausel für die Wahlen zum [X.] durch das [X.]gesetz, das heißt durch ein einfaches, nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhendes [X.]. Sie berücksichtigen nicht, dass es sich bei dem Zustimmungsgesetz zum [X.] 2018 um ein [X.] gemäß § 3 Abs. 1 und 2 [X.] handelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt. Dementsprechend wäre von ihnen zu erörtern gewesen, in welcher Weise die Grundsätze der Chancengleichheit politischer [X.]en und der Wahlrechtsgleichheit bei der Wahl zum [X.] Anteil haben können an dem besonderen Schutz des Demokratieprinzips in Art. 79 Abs. 3 [X.] und unter welchen Voraussetzungen diese Rechte in [X.]gehalt berührt und preisgegeben werden. Allein die Anwendung der Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s zur verfassungsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit nationaler [X.] für die [X.] und die daran anknüpfende Behauptung einer Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 [X.] geschützten Verfassungsidentität genügen dafür nicht.

(2) Gemessen am Maßstab des Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] erschließt sich auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und des Beschwerdeführers nicht, inwieweit die Zustimmung des [X.]n Gesetzgebers zur Schaffung einer unionsrechtlichen [X.] im Umfang von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen für die Wahlen zum [X.] im Hinblick auf die [X.] Verfassungsidentität, namentlich den von dieser umfassten Grundsatz der Demokratie, prinzipiell ausgeschlossen sein sollte.

Die Verwirklichung und Wahrung [X.]r Legitimation auch auf der [X.] der [X.] ist Voraussetzung der Beteiligung der [X.] an der [X.] Integration (a). Insofern ist maßgeblich, dass die [X.] selbst dem Grundsatz der Demokratie verpflichtet ist, der im Primärrecht der [X.] auch mit Blick auf die fundamentalen Wahlrechtsgrundsätze und die [X.]engleichheit verankert und ausgeformt ist (b) und durch die Gewährleistungen der [X.] abgestützt wird (c). Die [X.] hat nach Art. 223 Abs. 1 A[X.]V die Befugnis, das Wahlrecht zum [X.] in Übereinstimmung mit den in allen Mitgliedst[X.]ten anerkannten Grundsätzen zu regeln. [X.] sind dabei als das System der Verhältniswahl ergänzende Gestaltungsmittel grundsätzlich anerkannt (d). Der [X.] hat bei der Abwägung der Belange der [X.] Gleichheit und der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des [X.] einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum in Anspruch genommen. Dafür, dass dies in einer die [X.] des Grundgesetzes berührenden Weise erfolgt wäre, ist vorliegend nichts dargelegt (e).

(a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirkt die [X.] an der Entwicklung der [X.] mit, die insbesondere [X.] Grundsätzen verpflichtet ist. Der Preisgabe von [X.] [X.]r Legitimation steht diese Vorschrift ebenso entgegen wie Art. 79 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <363 f.>). Für die Ausgestaltung der Organisation der [X.] bedeutet dies, dass ein hinreichend effektiver Gehalt an [X.]r Legitimation erreicht werden muss (vgl. [X.] 83, 60 <72>; 89, 155 <182>). Die supranationale öffentliche Gewalt darf grundlegende [X.] Anforderungen nicht verfehlen. Dies stellt insbesondere Anforderungen an die organisatorische und verfahrensrechtliche Ausgestaltung der [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <356>).

Im Rahmen einer supranationalen Organisation wie der [X.], die auf völkerrechtlicher Basis durch den Zusammenschluss ihrer Mitgliedst[X.]ten entstanden ist, wird [X.] Legitimation nicht in der Form hergestellt, wie dies innerhalb einer durch eine St[X.]tsverfassung einheitlich und abschließend geregelten St[X.]tsordnung der Fall ist (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <368>). Die Ermächtigung zur [X.] Integration erlaubt eine andere organisationsrechtliche Gestaltung, als sie das Grundgesetz für die [X.] Verfassungsordnung vorschreibt (vgl. [X.] 123, 267 <344>).

(b) Das Recht der [X.] selbst verfügt über eine Reihe von Sicherungen zur Gewährleistung [X.]r Herrschaft, in deren Rahmen sich eine Sperrklausel bei der Wahl zum [X.] einzufügen hat. Mit diesen Sicherungen und ihrer Bedeutung für die Mitwirkung der [X.] in der [X.] nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] setzen sich die Antragstellerin und der Beschwerdeführer nicht auseinander.

([X.]) Art. 10 Abs. 1 [X.]V legt der Arbeitsweise der [X.] das Prinzip der repräsentativen Demokratie zugrunde. Hierzu gehört unter anderem auch eine parlamentarische Legitimation und Kontrolle der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 151, 202 <294 Rn. 135>). Im [X.] sind die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar vertreten (vgl. Art. 10 Abs. 2 [X.]. 1 [X.]V), im [X.] beziehungsweise im Rat der [X.] werden sie durch ihre auf [X.] unmittelbar oder mittelbar gewählten Regierungen repräsentiert (vgl. Art. 10 Abs. 2 [X.]. 2 [X.]V). [X.] werden damit zwei [X.] Legitimationsstränge begründet, die zusammenwirken und sich wechselseitig stützen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, Art. 10 [X.]V Rn. 5).

Um seiner legitimierenden Funktion gerecht werden zu können, bedarf das [X.] eines Wahlrechts, das fundamentale Wahlrechtsgrundsätze wahrt. Insbesondere sind die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl zentrale Bestandteile eines [X.] Wahlverfahrens (vgl. [X.] 6, 84 <91>; 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157 f.>; 123, 267 <340 f., 368>).

([X.]) Das Primärrecht der [X.] enthält Gewährleistungen, die auf struktureller und grundrechtlicher [X.] das [X.] Prinzip im Hinblick auf die Wahlen zum [X.] konkretisieren und sichern. Nach Art. 9 Satz 1 [X.]V achtet die [X.] in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger. Hierdurch werden grundlegende [X.] Gleichheitsrechte gewährleistet (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, Art. 9 [X.]V Rn. 30 ff.; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 7. Aufl. 2023, Art. 9 [X.]V Rn. 2). Gemäß Art. 14 Abs. 3 [X.]V werden die Mitglieder des [X.] in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. Die Vorschrift schreibt grundlegende Anforderungen fest, denen eine [X.] Wahl genügen muss. Art. 39 Abs. 2 [X.] sichert die in Art. 14 Abs. 3 [X.]V genannten Wahlrechtsgrundsätze auch auf der grundrechtlichen [X.] ab. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer Erfolgswertgleichheit kann wegen des supranationalen Charakters der [X.] und des dem Prinzip der degressiv-proportionalen Zusammensetzung folgenden Aufbaus des [X.] (vgl. Art. 14 Abs. 2 [X.]. 2 [X.]V), mit dem auch dem im Völkerrecht zentralen Grundsatz der [X.]gleichheit Rechnung getragen werden soll, nur eingeschränkt verwirklicht werden (vgl. [X.] 123, 267 <371 ff.>; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 7. Aufl. 2023, Art. 14 [X.]V Rn. 19, 23). Entscheidend und nach der gegenwärtigen kompetenz- und organisationsrechtlichen Ausgestaltung ausreichend ist es danach, dass dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Rahmen der Wahl jedes einzelnen nationalen Sitzkontingents Rechnung getragen wird (vgl. [X.] 129, 300 <318 f.>; 135, 259 <284 f. Rn. 44 ff.>; vgl. zur Anerkennung des Gleichheitsgrundsatzes als allgemeiner Rechtsgrundsatz Schroeder, [X.] 2023, [X.]17 <528 f.>).

Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b und Art. 22 Abs. 2 Satz 1 A[X.]V bestimmen, dass den [X.]sbürgern in dem Mitgliedst[X.]t, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht zum [X.] zusteht; dies gilt auch dann, wenn sie keine St[X.]tsangehörigen des betreffenden Mitgliedst[X.]tes sind. Art. 39 Abs. 1 [X.] vermittelt einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber den St[X.]tsangehörigen des jeweiligen Mitgliedst[X.]tes (vgl. [X.], in: [X.]., [X.] der Grundrechte der [X.], 4. Aufl. 2021, Art. 39 Rn. 2) und sichert die Garantien der Art. 20 und 22 A[X.]V grundrechtlich ab.

([X.]) Auch die Stellung der politischen [X.]en ist im Primärrecht der [X.] verankert. Art. 10 Abs. 4 [X.]V betont, dass politische [X.]en auf [X.] zur Herausbildung eines [X.] politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der [X.] beitragen. Die Norm enthält eine Institutsgarantie (vgl. [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 10 [X.]V Rn. 56) und hebt die Bedeutung der [X.]en bei der Vermittlung [X.]r Legitimation hervor (vgl. zur Bedeutung der [X.]en [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, Art. 10 [X.]V Rn. 14). Der Grundsatz der Gleichheit der [X.]en ist Teil des unionsrechtlichen Demokratieprinzips des Art. 14 [X.]V (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 6. Aufl. 2022, Art. 224 A[X.]V Rn. 4). Art. 224 A[X.]V gibt der [X.] das Recht, im Rahmen von Verordnungen Regelungen zu politischen [X.]en festzulegen. Art. 12 Abs. 2 [X.] gewährleistet die Freiheit der Gründung und Betätigung von [X.]en (vgl. zur Reichweite des Schutzbereichs in Bezug auf [X.]en [X.], in: [X.]., [X.] der Grundrechte der [X.], 4. Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 16a f.).

([X.]) Über die Einhaltung dieser primärrechtlichen Bindungen wacht der Gerichtshof der [X.] (vgl. Art. 19 Abs. 1 [X.]. 1 Satz 2 [X.]V). Er ist dazu berufen, über die Auslegung und Wirksamkeit von [X.] der [X.] zu entscheiden. Der [X.] unterliegt als Rechtsakt des [X.]s dieser Überprüfung. Gemäß Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 1 A[X.]V erlässt der Rat nach Zustimmung des [X.] in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren die zur Vereinheitlichung des Wahlrechts erforderlichen Regelungen. Der Wortlaut des Art. 223 A[X.]V zeigt, dass auf Grundlage dieser Bestimmung erlassene Rechtsakte abgeleiteter Art sind, die den Bindungen des höherrangigen Primärrechts unterliegen. Dies entspricht auch der Auffassung des Juristischen Dienstes des Rates (vgl. Juristischer Dienst des Rates, Gutachten vom 15. März 2016, Ratsdokument 7038/16, [X.]) sowie weiter Teile des Schrifttums (vgl. [X.], [X.] 2023, [X.]2 <793>; Fremuth, [X.] 2018, [X.]07 <209>; Felten, [X.]R 2014, [X.]98 <311 ff.>; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 223 A[X.]V Rn. 1, 4, spricht insoweit von einer "sekundärrechtliche(n) 'Zwischenschicht'"; [X.], Wortprotokoll der 41. Sitzung des [X.] [X.] am 12. Juni 2023, [X.]. 20/41, [X.]; a.A. [X.], Wortprotokoll der 41. Sitzung des [X.] [X.] am 12. Juni 2023, [X.]. 20/41, [X.]). An dieser Einordnung ändert der in Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 2 A[X.]V vorgesehene [X.] nichts. Er stellt lediglich eine spezielle verfahrensrechtliche Maßgabe dar, mit der der besonderen Bedeutung der Bestimmungen des Wahlrechts Rechnung getragen werden soll (vgl. zur Einordnung der strukturgleichen Bestimmung des Art. 311 Abs. 3 A[X.]V [X.] 164, 193 <275 Rn. 112>).

(c) Die angeführten unionsrechtlichen Verbürgungen zum Wahlrecht erfahren eine grundrechtliche Abstützung durch die [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar zu [X.]V, [X.] und A[X.]V, 2. Aufl. 2023, Art. 39 [X.] Rn. 32). Art. 14 [X.] normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Art. 3 [X.] [X.] garantiert das Recht auf freie und geheime Wahlen, in deren Rahmen die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleistet ist. Die Norm schreibt charakteristische Grundprinzipien eines [X.] Regierungssystems fest (vgl. [X.] <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 105) und sichert das Bestehen eines offenen politischen [X.] und Wahlprozesses (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 53; [X.] <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, §§ 105 ff.). Nach der Rechtsprechung des [X.] verbürgt sie das aktive und passive Wahlrecht (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 54; [X.] <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 109; [X.], [X.] Die [X.], Urteil vom 28. Januar 2016, Nr. 65480/10, § 33). In Verbindung mit Art. 14 [X.] schützt die Norm vor Diskriminierung (vgl. [X.], [X.] Die [X.], Urteil vom 28. April 2016, Nr. 65480/10, § 36). [X.] ordnet der [X.] als legitimierungsbedürftige Eingriffe in Art. 3 [X.] [X.] ein (vgl. [X.] <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 117). In seiner Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass das [X.] ein Legislativorgan im Sinne des Art. 3 [X.] [X.] ist und Wahlen hierzu dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterfallen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 18. Februar 1999, Nr. 24833/94, §§ 43 f.).

Die [X.] schützt auch die [X.]enfreiheit. Der [X.] erkennt politische [X.]en als Vereinigungen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 1 2. Alt. [X.] an (vgl. [X.] <GK>, [X.], Urteil vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, §§ 24 ff.). [X.] geschützt ist die Freiheit der Gründung, des Beitritts zu und der Betätigung einer politischen [X.] (vgl. [X.]/[X.]/von [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, Art. 11 Rn. 31). Zudem können sich [X.]en auf Art. 14 [X.] und Art. 3 [X.] [X.] berufen und diese Bestimmungen gegen eine Sperrklauselregelung geltend machen (vgl. [X.], [X.] Die [X.], Urteil vom 28. Januar 2016, Nr. 65480/10, §§ 33 ff.).

Die Bestimmungen der [X.] gelten nach Art. 6 Abs. 3 [X.]V als allgemeine Rechtsgrundsätze, die die [X.] zu wahren hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2002, [X.]/00, [X.]:[X.], Rn. 23). Sie stellen einen Mindeststandard [X.] Grundrechtsschutzes dar (vgl. [X.], in: [X.]., [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 6 [X.]V Rn. 25).

(d) Art. 223 Abs. 1 A[X.]V ermöglicht die Vereinheitlichung des [X.]rechts im Einklang mit den allen Mitgliedst[X.]ten gemeinsamen Grundsätzen. Der Blick auf das Wahlrecht in den Mitgliedst[X.]ten der [X.] zeigt, dass [X.] als Element eines [X.]s breite Anerkennung gefunden haben. Dort, wo explizite [X.] nicht gelten, bestehen häufig vergleichbare Mechanismen, die eine sogenannte faktische Sperrwirkung entfalten ([X.]). Auch aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich, dass [X.] mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl vereinbar sein können ([X.]).

([X.]) Der rechtsvergleichende Befund macht deutlich, dass im nationalen Wahlrecht der [X.]-Mitgliedst[X.]ten, soweit für nationale Wahlen das Verhältniswahlrecht gilt, in weitem Umfang [X.] oder ähnlich wirkende Mechanismen existieren (vgl. hierzu Nohlen, Wahlrecht und [X.]ensystem. Zur Theorie und Empirie der Wahlsysteme, 8. Aufl. 2023, [X.]21). Auch in der [X.] gilt für Wahlen zum [X.] eine Fünf-Prozent-Klausel (vgl. § 6 Abs. 3 [X.], jetzt § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]), die vom [X.] in ihrer bisherigen Form im Hinblick auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit des [X.] für verfassungsgemäß gehalten wurde (vgl. [X.] 95, 408 <419 f.>; 146, 327 <354 ff. Rn. 68 ff.>). Für die Wahlen zum [X.] sehen 15 Mitgliedst[X.]ten eine Sperrklausel vor (vgl. [X.], Das [X.]: Wahlmodalitäten, Stand November 2023, [X.]). In den Mitgliedst[X.]ten, in denen keine Sperrklausel gilt - es handelt sich häufig um Mitgliedst[X.]ten, die nur wenige Abgeordnete in das [X.] entsenden -, wirken sogenannte faktische [X.], das heißt jede [X.] muss rein rechnerisch einen bestimmten Stimmenanteil erreichen, um zumindest ein Mandat zu erlangen (vgl. zu faktischen Hürden Nohlen, Wahlrecht und [X.]ensystem. Zur Theorie und Empirie der Wahlsysteme, 8. Aufl. 2023, [X.] ff., 122 ff.).

Allein die Verfassung [X.]s untersagt ausdrücklich jede Art von [X.] für die Wahlen zum nationalen [X.] (vgl. Art. 152 Abs. 1 der Verfassung [X.]s). Soweit die Verfassungsgerichte beziehungsweise Höchstgerichte der Mitgliedst[X.]ten Gelegenheit zur Äußerung zur Zulässigkeit von [X.] bei der [X.] hatten, haben sie diese im Hinblick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des [X.] für verfassungsgemäß gehalten. Für das [X.] Wahlrecht zum [X.] billigte der [X.] mit Entscheidung vom 25. Oktober 2019 die Regelung einer Sperrklausel von fünf Prozent (vgl. [X.] vom 25. Oktober 2019, 2019-811 [X.], Erwägungsgrund Nr. 10). Diese Auffassung teilte der [X.] Conseil d'Etat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2020 (vgl. Conseil d'État vom 31. Januar 2020, [X.], [X.]:[X.], Erwägungsgründe Nr. 9 ff.). Auch die im [X.] [X.]recht festgesetzte Sperrklausel von vier Prozent wurde von der [X.] in ihrer Entscheidung vom 25. Oktober 2018 gebilligt (vgl. [X.] vom 25. Oktober 2018, 239/2018, IT:COST:2018:239, Rn. 6.4, 6.5 <[X.] Übersetzung>). Die in [X.] bestehende Sperrklausel von fünf Prozent für die [X.] wurde von dem [X.] mit Entscheidung vom 19. Mai 2015 für verfassungsgemäß befunden (vgl. [X.] vom 19. Mai 2015, [X.]. Ú[X.]14/14, [X.]:US:2015:[X.]. U[X.]14.14.1, Erwägungsgründe [X.] ff. <[X.] Übersetzung>).

([X.]) Der [X.] hatte noch keine Gelegenheit, zur Vereinbarkeit von nationalen [X.] bei Wahlen zum [X.] mit der [X.] Stellung zu nehmen. Er hat sich indessen mehrfach auf der Grundlage der Garantien der Konvention zur Zulässigkeit von [X.] bei nationalen Wahlen geäußert. Daraus ergibt sich, dass [X.] nicht grundsätzlich unvereinbar mit den konventionsrechtlichen Garantien sind. Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Vertragsst[X.]ten über einen weiten Spielraum bei der Gestaltung des Wahlsystems verfügen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 11. Januar 2005, [X.]289/01, § 46; [X.] <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 110). Er sprach wiederholt aus, dass Art. 3 [X.] [X.] nicht uneingeschränkt gelte (vgl. [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2004, Nr. 17707/02, § 54; [X.] <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 109). [X.] können nach seiner Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig sind (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 11. Januar 2005, [X.]289/01, §§ 46 f.; [X.] <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, §§ 110 ff.). Insbesondere das Anliegen, einer Fragmentierung des [X.] vorzubeugen und stabile Mehrheiten zu ermöglichen, hat der Gerichtshof als legitime Zielsetzung für eine Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit anerkannt (vgl. [X.] <GK>, Yumak and Sadak v. Turkey, Urteil vom 8. Juli 2008, Nr. 10226/03, § 125).

(e) Bei der Gestaltung des Wahlrechts hat der [X.] die Belange der Chancengleichheit der politischen [X.]en und der [X.] Gleichheit sowie das Anliegen, die Arbeitsfähigkeit des [X.] bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu sichern, miteinander abgewogen. Dass mit der Vorgabe der [X.] im Umfang von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen in Art. 3 Abs. 2 [X.] 2018 die [X.] Grundprinzipien in einer die [X.] Verfassungsidentität berührenden Weise in Frage gestellt würden, wird von der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer nicht dargelegt.

([X.]) Der [X.] hat sich bei dem [X.] 2018 von der Stellung des [X.] im institutionellen Gefüge der [X.] (vgl. Rn. 2) und den [X.] (vgl. Rn. 15 ff.), denen es als eine supranationale parlamentarische Versammlung unterliegt, leiten lassen.

Im Hinblick auf die Zusammensetzung der [X.] verfügt das [X.] über bedeutsame Kreationsbefugnisse. An der Rechtsetzung der [X.] ist es als gleichberechtigter Mitgesetzgeber neben dem Rat beteiligt, ebenso wie an der Wahrnehmung der [X.]. Die effektive Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt die Bildung handlungsfähiger Mehrheiten voraus. Deren Zustandekommen wird mit einer wachsenden Zersplitterung des [X.], insbesondere durch den Einzug von [X.]stparteien mit nur ein oder zwei [X.], erschwert. Die letzten Wahlen zum [X.] haben gezeigt, dass die Mehrheitsbildung auch angesichts schwächer werdender großer Fraktionen schwieriger geworden ist. Seit der letzten Wahl 2019 verfügen zwei Fraktionen allein nicht mehr über eine absolute Mehrheit der Mandate. Dies macht in jedem Fall die Zusammenarbeit von zumindest drei Fraktionen erforderlich (vgl. zur aktuellen Zusammensetzung des [X.]parlaments https://www.europarl. europa.eu/meps/de/search/table). Angesichts der wachsenden Volatilität des Wählerverhaltens und des Erstarkens integrationskritischer [X.]en ist nicht damit zu rechnen, dass sich dieser Befund abschwächt, sondern dass im Gegenteil die Risiken einer weiteren politischen Zersplitterung innerhalb des [X.] zunehmen werden.

Hinzu kommt, dass das [X.] und seine Fraktionen durch ein erhebliches Maß an innerer Heterogenität geprägt sind. Im [X.] sind Abgeordnete aus allen Mitgliedst[X.]ten der [X.] vertreten, die ihrem jeweiligen nationalen [X.]ensystem entstammen. In der laufenden Legislaturperiode finden sich dort Vertreter von etwa 200 nationalen [X.]en. In den sieben Fraktionen, die sich gebildet haben, ist jeweils eine große Zahl von Repräsentanten unterschiedlicher [X.]en zusammengeschlossen, die zwar alle einer großen "[X.]enfamilie" angehören und damit über ein gewisses Maß an politischer Übereinstimmung verfügen, aber dennoch unterschiedliche politische Traditionen und Sichtweisen aufweisen (vgl. Dialer/[X.]/[X.], Handbuch zum [X.], 2015, [X.]24 ff.). Dies erhöht schon innerhalb der Fraktionen den Bedarf an Abstimmung und Ausgleich. Die Fähigkeit der Fraktionen, Vertreter unterschiedlicher [X.]en aufzunehmen, zumal wenn diese innerhalb eines Mitgliedst[X.]tes miteinander konkurrieren, ist daher begrenzt (vgl. [X.], [X.], [X.]0 <84>).

Aus welchem Grund der [X.] Gesetzgeber vor diesem Hintergrund eine unionsweite obligatorische [X.] im Umfang von zwei Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auch angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigung der Grund-sätze der Chancengleichheit der politischen [X.]en und der Gleichheit der Wahl nicht als sachgerechtes Instrument betrachten durfte, um den Risiken einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des [X.] entgegenzutreten, wird von der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Dass dies die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren würde, ist auch angesichts des mit der Einführung einer Sperrklausel verbundenen Anliegens einer Angleichung der Bedingungen [X.]r Repräsentation in der gesamten [X.] nicht dargelegt.

([X.]) Nach Art. 223 Abs. 1 [X.]. 2 Satz 2 A[X.]V treten Wahlrechtsregelungen erst nach Zustimmung sämtlicher Mitgliedst[X.]ten in [X.]. Den Mitgliedst[X.]ten ist damit zur gesamten Hand eine Mitverantwortung für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des [X.] anvertraut. Für die [X.] folgt dies auch aus der in Art. 23 Abs. 1 [X.] verankerten Integrationsverantwortung. Jeder Mitgliedst[X.]t ist dazu angehalten, die Anforderungen an die Strukturen des Wahlrechts in einer Weise auszugestalten, dass sie zugleich [X.] für die Wahl des gesamten [X.] sein können (vgl. entsprechend im Hinblick auf die nationale Sperrklausel in § 2 Abs. 7 [X.] [X.] 135, 259 <306 Rn. 13, abweichende Meinung> unter Hinweis auf [X.] 129, 300 <352, abweichende Meinung>). Die von Antragstellerin und Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung würde hingegen dazu führen, dass auf der [X.] der [X.] die Schaffung einer obligatorischen [X.] prinzipiell ausgeschlossen wäre. Sie tragen vor, dass die [X.] wegen Art. 79 Abs. 3 [X.] gehindert sei, einer entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe im [X.] 2018 zuzustimmen. Die Folge wäre, dass dieser nicht in [X.] treten könnte. Mit den Konsequenzen eines solchen [X.]n "[X.]" (vgl. in diesem Sinne auch die abweichende Meinung zur Entscheidung betreffend die nationale [X.] zur [X.] [X.] 135, 259 <299 f. Rn. 1>), die alle anderen Mitgliedst[X.]ten mitzutragen hätten, und dessen Vereinbarkeit mit der Integrationsverantwortung der [X.] für das [X.] Prinzip in der [X.] setzen sich Antragstellerin und Beschwerdeführer indes wiederum nicht auseinander.

d) Soweit die Antragstellerin und der Beschwerdeführer rügen, das Zustimmungsgesetz sei formell verfassungswidrig, weil dem Bundesrat am 10. März 2023 eine sprachlich unrichtige Version von Art. 3a [X.] 2018 zugeleitet und damit die Frist des Art. 76 Abs. 2 Satz 5 [X.] nicht in Gang gesetzt worden sei, sind ihre Ausführungen ebenfalls nicht substantiiert. Dass vorliegend trotz einer im laufenden nationalen Gesetzgebungsverfahren nachgeholten Mitteilung (vgl. Rn. 25) zu einer auf [X.] vorgenommenen Korrektur einer offenkundigen sprachlichen Unrichtigkeit von Art. 3a [X.] 2018 von einer formellen Verfassungswidrigkeit des [X.]n [X.] auszugehen ist, die sich zugleich als Verletzung der hier gerügten verfassungsmäßigen Rechte erweist, wird von Antragstellerin und Beschwerdeführer weder schlüssig dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Anträge auf Anordnung der Auslagenerstattung sind abzulehnen.

Gemäß § 34a Abs. 3 [X.] steht die Anordnung der Auslagenerstattung in den Fällen der Nichtannahme oder der Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde und im Organstreitverfahren im Ermessen des [X.]s. Sie setzt voraus, dass besondere [X.] vorliegen (vgl. [X.] 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; 150, 194 <203 Rn. 29>; 154, 320 <353 Rn. 97> - [X.] auf der Homepage des [X.]; stRspr). Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Meta

2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23

06.02.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 23 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 AEUV, Art 2 Abs 4 AEUV, Art 223 Abs 1 AEUV, Art 5 Abs 1 S 2 EU, Art 5 Abs 3 EU, Art 10 Abs 1 EU, Art 10 Abs 2 EU, Art 10 Abs 4 EU, Art 14 Abs 1 EU, Art 3 Abs 2 EUBes 2018/994, Art 38 Abs 1 EUGrdRCh, EuWG, § 3 Abs 1 IntVG, § 3 Abs 2 IntVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2024, Az. 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 (REWIS RS 2024, 626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 626

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 (Bundesverfassungsgericht)

Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament (§ 2 Abs 7 EuWG idF vom 07.10.2013) gegenwärtig …


2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen - ungerechtfertigte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Befürchtungen einer …


2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungswidrigkeit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz (§ 2 Abs. 7 EuWG)


2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, u.a. (Bundesverfassungsgericht)

Vertrag von Lissabon


2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ("EU-Wiederaufbaufonds – NGEU") erfolglos - Eigenmittelbeschluss 2020 (juris: EUBes 2020/2053) jedenfalls …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvB 1/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.