Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. NotZ 6/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] Verkündet am: 26. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 9 Abs. 1 Satz 2 §§ 1 und 2 der [X.] Verordnung über die gemeinsame Berufsaus-übung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von No-taren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden. [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 6/07 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. November 2007 durch [X.], die [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der [X.] gegen den Beschluss des [X.], [X.], - VA (Not) 2/06 - vom 13. Dezember 2006 werden zurückgewiesen. [X.] des Beschwerdeverfahrens haben die [X.] zu je 1/14 und die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 •.

Gründe: [X.] Die Antragsteller sind zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte No-tare mit Sitz in der [X.]. Sie beabsichtigen, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden. Die Antragsteller zu 1 bis 6 bilden unter der Bezeichnung "Notariat am [X.] " bereits eine Sozietät. Sie schlos-sen am 9. November 2004 mit dem Antragsteller zu 7, welcher seit dem [X.] - 3 - [X.] 2003 als Notarassessor im Anwärterdienst des Antragsgegners tätig war, eine [X.]. Danach sollte der Antragsteller zu 7 mit seiner [X.] zum Notar auf Lebenszeit weiterer Partner der Sozietät werden. Die Antragsgegnerin legte Anfang Mai 2005 den ersten Entwurf einer Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare vor, der eine Genehmigungspflicht für Notarsozietäten und deren Begrenzung auf in der Regel drei [X.] vorsah. Ein nach politischer Diskussion veränderter zwei-ter Entwurf wurde am 23. Juni 2005 von der Deputation angenommen und trat am 1. August 2005 in [X.] (Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 - HmbGVBl. [X.] - im Folgenden: Verordnung - [X.]). 2 Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 versagte die Antragsgegnerin unter an-derem die mit Schreiben der Antragsteller vom 24. Januar 2006 beantragte [X.] des Beitritts des Antragstellers zu 7 zur Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6 (Nummer 3 des Bescheides). Sie stützte dies auf § 2 Abs. 4 [X.]. Zur Wahrung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege werde eine Verbin-dung von mehr als drei Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung regelmäßig nicht mehr genehmigt. Diese Vorschrift sei auch auf den Beitritt des [X.] zu 7 anwendbar. Zwar sei die entsprechende Vereinbarung bereits im [X.] abgeschlossen worden. Sie sei jedoch noch nicht wirksam, da sie unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung des Antragstellers zu 7 zum Notar stehe. Für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.], nach dem die Beschränkung des § 2 Abs. 4 [X.] für vor dem 1. Mai 2005 geschlossene Verbindungen nicht gelte, sei eine wirksame Verbin-dung zwischen Notaren ausschlaggebend. 3 - 4 - Der Antragsteller zu 7 wurde am 29. November 2006 zum Notar auf Le-benszeit bestellt. 4 Mit ihrem gegen den Bescheid der Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben die Antragsteller in erster Linie die [X.] begehrt, dass zwischen ihnen und der Antragsgegnerin kein Rechts-verhältnis bestehe, kraft dessen sie verpflichtet seien, für die gemeinsame Be-rufsausübung der Antragsteller zu 1 bis 6 mit dem Antragsteller zu 7 eine [X.] der Antragsgegnerin einzuholen. Sie haben geltend gemacht, die Verordnung sei verfassungswidrig und damit nichtig. Sie verstoße gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil sie sich nicht im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] halte und den Genehmigungsvorbehalt auch auf bestehende Sozietäten beziehe (§ 6 Abs. 2 [X.]). Die Antragsgegnerin habe [X.] die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten missachtet, indem sie aus mehr als drei Notaren bestehende Sozietäten in [X.] im Wege einer Re-gelversagung ausgeschlossen habe (§ 2 Abs. 4 [X.]). Ferner genüge es für ei-nen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht, wenn, wie die [X.] unterstelle, von [X.] abstrakt die Möglichkeit einer Gefähr-dung der geordneten Rechtspflege ausgehe. Verhältnismäßig sei allein ein Ein-griff bei Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungslage, welche jedoch nicht bestehe. Zudem werde die Berufsfreiheit durch § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt. Der normativ vorgegebene Eingriffsmaßstab sei nicht hinreichend bestimmt, um einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 [X.] zu rechtfertigen, weil auf der [X.] ein blankettartiges Ermessen eingeräumt werde. Weiterhin verstoße die Verordnung auch gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 [X.]. 5 - 5 - Hilfsweise haben die Antragsteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die gemeinsame Berufsausübung zu genehmigen. Jedenfalls aber hätten sie einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags unter Berück-sichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. 6 Der [X.] des [X.] hat die Antragsgeg-nerin auf den zweiten Hilfsantrag unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juli 2006 verpflichtet, über den Antrag der Antragsteller vom 24. [X.] auf Genehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zu der Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hinsichtlich des [X.] als unzulässig verworfen und in Bezug auf den ersten Hilfsantrag mangels Spruchreife zurückgewiesen. Gegen diese Ent-scheidung des [X.] wenden sich sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin mit ihren sofortigen Beschwerden. Während die [X.] in erster Linie ihren Hauptantrag weiterverfolgen, macht die [X.] die vollständige Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entschei-dung geltend. 7 I[X.] Die sofortigen Beschwerden (§§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]) sind zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg. 8 1. Allerdings ist der Hauptantrag entgegen der Ansicht des [X.] zulässig. 9 - 6 - a) Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s im [X.] nach § 111 [X.] Feststellungsanträge grundsätzlich nicht statthaft ([X.] vom 25. November 1996 - [X.] 2/96 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 6 und vom 22. Oktober 1979 - [X.] 4/79 - NJW 1980, 1854, 1855; anders jedoch: [X.], [X.]/ BeurkG, 2. Aufl., § 111 [X.] Rn. 80-82 und [X.] in: [X.]/Schmidt-Aß-mann/Pietzner, VwGO, Stand Fe[X.] 1996, § 40 Rn. 642). Überdies kennt die Bundesnotarordnung im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsordnung kein Nor-menkontrollverfahren ([X.]sbeschluss vom 22. Oktober 1979 aaO). § 111 [X.] eröffnet den Rechtsweg im Allgemeinen nur insoweit, als ein Verwal-tungsakt angefochten oder die Vornahme eines solchen begehrt wird ([X.] vom 9. Januar 1995 - [X.] 33/93 - NJW-RR 1995, 826). Ein Antrag-steller kann jedoch ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben oder im Verfahren nach § 111 [X.] entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn andernfalls die Rechts-weggarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] leerlaufen würde (vgl. z.B.: [X.] [X.] 67, 343, 346; 81, 66, 68; [X.]sbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO S. 827 und vom 22. Oktober 1979 und [X.]). Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenhei-ten stellt (z.B.: [X.] [X.] 67, 343, 347; 81 aaO; [X.]sbeschlüsse vom 26. März 2007 - [X.] 44/06 - juris Rn. 5; vom 31. Juli 2000 - [X.] 12/00 - NJW-RR 2001, 784; und vom 9. Januar 1995 aaO S. 827). 10 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der in der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag der Antragsteller zulässig. 11 - 7 - Entgegen der Auffassung des [X.] können die Hilfsanträ-ge den Antragstellern keinen hinreichenden Rechtsschutz verschaffen. Mit ih-rem hilfsweise gestellten [X.] können sie das von ihnen [X.] gemachte Recht auf Vereinigung zwar durchsetzen, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht. Stellt sich jedoch im Rahmen der [X.] der Rechtmäßigkeit des [X.] die - von den [X.]n vorrangig geltend gemachte - Unwirksamkeit der Verordnung [X.], ist der [X.] der Antragsteller jedoch unbegründet - ebenso wie in dem Fall, dass die Verordnung zwar gültig und damit eine Genehmigung erforderlich ist, die Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf deren Erteilung haben. Bei Nichtigkeit der Verordnung, auf der das Genehmigungserfordernis beruht, darf eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nicht ausgespro-chen werden. Das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht ergibt sich dann aber nur aus den Gründen und wird entgegen dem primären Rechtsschutzziel der Antragsteller nicht bindend festgestellt. Hieran haben die Antragsteller [X.] im Hinblick auf die sich an die Unwirksamkeit der entsprechenden [X.] der Verordnung anknüpfenden weiteren Rechtsfolgen (z.B. kein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Sozietät) ein berechtigtes Interesse. Überdies wäre es widersinnig, die Antragsteller darauf zu verweisen, einen ([X.] zu stellen, der ihrer in erster Linie vertretenen [X.] widerspricht, um die begehrte Beantwortung der Rechtsfrage (nur) in einer abweisenden Entscheidung erhalten zu können. 12 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der beabsichtigte [X.] der Antragsteller zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf gemäß § 1 Satz 2 [X.] der Genehmigung durch die Antragsgegnerin. Die Verordnung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht nichtig. 13 - 8 - a) Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Danach werden die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass sich ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder ge-meinsame Geschäftsräume mit ihm haben kann. [X.]rechtliche [X.] gegen die Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestehen nicht ([X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 - [X.] 5/05 - NJW-RR 2005, 1722, 1723 m.w.[X.]) und werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. 14 b) §§ 1, 2 [X.] halten ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand, weil sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und nicht gegen Grundrechte verstoßen. Die von den Antragstellern gegen die Notarver-ordnung auf Art. 80, Art. 12, Art. 9, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 [X.] gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. 15 aa) Das in den §§ 1, 2 [X.] statuierte Genehmigungserfordernis hält sich innerhalb des Rahmens, den § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Verordnungsgeber vorgibt. Zweck der in dieser Bestimmung enthaltenen Verordnungsermächti-gung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, den Erfordernissen einer ge-ordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen (siehe ferner BT-Drucks. 13/4184, S. 22; [X.] [X.] 127, 83, 88 f). Diesem Ziel dient auch die von der [X.] erlassene Rechtsverordnung. 16 (1) Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich ge-bundenen Beruf aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 [X.]) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient ([X.] 73, 280, 292). 17 - 9 - Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (z.B.: [X.] aaO und [X.] 17, 371, 379 f; [X.] [X.] 127, 83, 90; Se-natsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722). Der Justizverwaltung kommt ein - durch die örtlichen Befugnisse und Gewohnheiten und insbesondere die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes - Organisationser-messen zu, das sich auf alle Maßnahmen erstreckt, die die Errichtung, Ausge-staltung und Einziehung von [X.]n betreffen. Dazu gehört auch die - bei Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche - Genehmigung der Verbindung mehrerer Nur-Notare zur [X.] Berufsausübung, da hierdurch mehrere selbständige Notariate [X.] vereinigt werden ([X.] [X.] aaO). Der Genehmigungsvorbehalt dient, wie noch näher ausgeführt wird (unten [X.] (2) (c)), der Aufrechterhaltung der [X.] der Justizverwaltung und damit der Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. (2) Die Bedenken gegen die Gültigkeit der Verordnung, welche die [X.] darauf stützen, dass der Verordnungsgeber ein unzulässiges Har-monisierungsziel verfolge, indem er, wie aus der Verordnungsbegründung her-vorgehe, primär darauf abhebe, die Verhältnisse in [X.] denen in den übri-gen Bundesländern anzugleichen, sind unberechtigt. Aus der amtlichen [X.] ([X.] 2005, 304, 305) geht vielmehr her-vor, dass die Verordnung Gefahren für eine geordnete Rechtspflege begegnen soll, die sich durch eine Konzentration von [X.] im [X.] In-nenstadtbereich ergeben. Die Versorgung der gesamten Stadt mit notariellen Leistungen soll nachhaltig und langfristig gesichert werden. Dieser Zweck soll mit Maßnahmen erreicht werden, die, wie die Begründung (aaO) einräumt, zwar im Ergebnis auf eine Annäherung der [X.] Verhältnisse an diejenigen in 18 - 10 - den übrigen Bundesländern mit Nur-Notariat hinauslaufen. Darin besteht aber nicht das Ziel der Verordnung. (3) Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten von Professor Kämmerer meinen, nicht die Vereinheitlichung, sondern nur die Er-haltung der Vielfalt der Notariatsformen in [X.] sei das Ziel des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.], folgt der [X.] dem nicht. Aus der Entstehungsgeschich-te des § 9 Abs. 2 [X.] in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden [X.] (vgl. hierzu eingehend [X.] [X.] 46, 29, 33 f) geht hervor, dass die Verordnungsermächtigung der Abwendung von Gefahren dient, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für die vorsorgende Rechtspflege entstehen ([X.] [X.] 59, 274, 282 f; 127, 83, 94 f). Diese Ziel-setzung liegt auch der heutigen Fassung des § 9 [X.] zugrunde, denn bei der Neufassung der Norm hat sich der Gesetzgeber an der bisherigen Regelung orientiert (vgl. BT-Drucks. 13/4184 aaO). Bei der Verwirklichung dieses Ziels sollten die länderspezifischen Besonderheiten (—örtliche Bedürfnisse und [X.]) zwar berücksichtigt werden. Die Erhaltung der Vielfalt der Notari-atsstrukturen in den Bundesländern selbst ist aber nicht der Zweck der [X.]. 19 Der [X.] hat bereits zu § 9 Abs. 2 a.F. [X.] ausgeführt, dass die [X.] die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten nur als Motiv für die Schaf-fung der Ermächtigung angibt, der Verordnungsgeber aber nicht allein mit Rücksicht auf die landesspezifischen Verhältnisse entscheiden muss ([X.] 59, 274, 277). Daran hält der [X.] auch für die nunmehr gültige Fassung der Norm fest. Dem Gesetz lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber sich beim Inhalt der zu erlassen-den Verordnung nur oder jedenfalls so weit wie möglich an den bestehenden 20 - 11 - Strukturen und Gewohnheiten zu orientieren hat, was eine weitgehende Ze-mentierung der bestehenden Verhältnisse zur Folge hätte. Einen Ewigkeits-schutz für die in [X.] bis zum Erlass der Verordnung vorhandene Struktur begründet § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] gerade nicht, wie das [X.] zutreffend hervorgehoben hat. Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber gestattet, das Notarwesen in [X.] neu zu regeln und zu diesem Zweck auch beste-hende Strukturen zu verändern, wenn dies der Sicherung einer geordneten vor-sorgenden Rechtspflege dient. (4) Ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Entschei-dung über die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung in das Ermes-sen der Justizbehörde gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller eröffnet die Vorschrift kein blankettartiges Ermessen auf der [X.]. Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung versagt oder nur mit Nebenbestimmungen erteilt werden darf, in ausreichendem Maße erkennbar. Die Justizverwaltung hat das ihr übertragene Ermessen [X.] auszuüben. Dabei ist § 2 Abs. 2 bis 4 [X.] und dem Zweck der [X.] bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend klar zu entnehmen, dass die Verwaltung die Genehmigung nur versagen oder be-schränken darf, wenn und soweit die Erfordernisse einer geordneten Rechts-pflege dies gebieten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohn-heiten Rechnung tragen will (vgl. [X.] D[X.] 1973, 493 f; [X.] [X.] 59, 274, 277; 127, 83, 91 zu § 9 [X.] a.F., der aber inhaltlich insoweit mit der aktuellen Fassung übereinstimmt). 21 - 12 - (5) § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] läuft auch nicht, wie die Antragsteller meinen, auf ein System faktischen Verbots von Notarsozietäten mit bloßer Erlaubnis-möglichkeit hinaus, welches das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Pro-gramm einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in dessen Gegenteil verkehrt. Vielmehr enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Ermächtigung für ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ohne dass sich hieraus, wie die Antragsteller möglicherweise verkennen, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ergibt (z.B.: [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1723 m.w.[X.]). 22 (6) Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] weiter darin erblicken, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Genehmigungsvor-behalt auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 1. August 2005 bestehende Sozietäten bezieht, bedarf diese Frage vorliegend keiner Ent-scheidung. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung lediglich die Feststellung, dass die nach dem 1. August 2005 aufzu-nehmende gemeinsame Berufsausübung der Antragsteller zu 1 bis 6 mit dem Antragsteller zu 7 nicht (gemäß § 1 Satz 2 [X.]) genehmigungsbedürftig ist. Die Frage, ob die bei Inkrafttreten der Notarverordnung bereits bestehende Sozietät zwischen den Antragstellern zu 1 bis 6 nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] einer [X.] der Antragsgegnerin bedarf, ist hingegen nicht Gegenstand des vor-liegenden Verfahrens. Diese Norm ist von dem übrigen Verordnungsinhalt ab-trennbar, so dass sich ihre etwaige Nichtigkeit nicht auf die vorliegende rechtli-che Auseinandersetzung auswirken würde. 23 Im Übrigen ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.], dass die Genehmigung für die Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6 ohne Probleme zu erteilen sein [X.] - 13 - te. Es ist ersichtlich Zweck der Vorschrift, im Hinblick auf den Vertrauensschutz zu gewährleisten, dass bestehende Sozietäten nicht aufgelöst werden müssen. [X.]) Art. 12 Abs. 1 [X.] ist durch die Notarverordnung ebenfalls nicht ver-letzt. Der in den §§ 1, 2 [X.] statuierte Genehmigungsvorbehalt greift zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Dies ist aber verfassungsrechtlich ge-rechtfertigt. 25 (1) [X.] ist die Auffassung der Antragsteller, die [X.] verstoße bereits aus formalen Gründen gegen Art. 12 Abs. 1 [X.], weil die Antragsgegnerin es unterlassen habe, bei der Ermittlung des Bedürfnisses ei-ner Regulierung die nach § 92 Nr. 1 und 2 [X.] als zusätzliche Aufsichtsbe-hörden fungierenden Stellen der Justizverwaltung (Präsident des Hanseati-schen [X.] und Präsident des Landgerichts [X.]) sowie die [X.]ische Notarkammer ernsthaft zu konsultieren. Die Anhörung [X.], die Einholung von Gutachten und Ähnliches mögen im Verordnungs- oder Gesetzgebungsverfahren zweckmäßig und ein Gebot der Klugheit sein, verfas-sungsrechtlich geboten sind sie jedoch nicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine selbständige Verhaltenspflicht des Gesetzgebers, deren Verletzung schon aus formalen Gründen zur Annahme einer Grundrechtsverletzung führt. Für die [X.]mäßigkeit eines Gesetzes sind vielmehr die materiellen Maßstäbe des [X.]rechts maßgebend. Deren Einhaltung bemisst sich allein nach dem objektiven Inhalt der durch das Gesetz erfolgten Regelung ([X.], [X.] im Ganzen der Rechtsordnung und die [X.]konkretisierung durch Gesetz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band VII, § 163 Rn. 28). 26 (2) Materiell-rechtlich ist Art. 12 Abs. 1 [X.] ebenfalls nicht verletzt. 27 - 14 - (a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch die Freiheit des No-tars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (z.B.: [X.] 80, 269, 278; [X.] [X.] 127, 83, 91; [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 1723). Der Genehmigungsvorbehalt des § 1 Satz 2 [X.] greift zwar in dieses Grundrecht ein, betrifft aber nicht den Bereich der Berufswahl, sondern lediglich den der Berufsausübung (vgl. z.B.: [X.] aaO; NJW 2003, 419, 420; [X.] [X.] 59, 274, 278; aaO; [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.[X.]). Dies gilt auch für solche [X.], die - wie der Antragsteller zu 7 - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Notarverordnung bereits aufschiebend [X.] [X.] mit Sozietäten abgeschlossen hatten, welche die Höchstzahlbegrenzung des § 2 Abs. 4 [X.] überschreiten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Assessoren in [X.] infolge der regelmäßigen [X.] von drei Notaren nicht die Möglichkeit haben, ihr künftiges Amt mit vernünftiger wirtschaftlicher Perspektive auszuüben. 28 [X.] kann gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (z.B.: [X.] 7, 377, 405; [X.] [X.] 59,aaO; 127, 83, 94; [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO). Dies ist hier der Fall. 29 (b) Darüber hinaus können mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Trä-ger eines öffentlichen Amtes (§ 1 [X.]) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt (vgl. zum Begriff [X.] 7, 377, 398), der auf dem Gebiet der vorsor-genden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (z.B.: [X.] 73, 280, 292; [X.] [X.] 127, 83, 90; [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722), für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes [X.] - 15 - lungen in Anlehnung an Art. 33 [X.] Anwendung finden, welche die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 [X.] zurückzudrängen vermögen (z.B.: [X.] 7 und 73 [X.]; NJW 2003, 419, 420; [X.] [X.] 59, 274, 278). (c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die Be-rufsfreiheit der Nur-Notare ist inhaltlich zulässig; insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll der Abwendung von Gefahren dienen, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für die vorsorgende Rechtspflege entstehen. Der [X.] hat vornehmlich den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der [X.] der Landesjustizverwaltungen bei der Besetzung von [X.]n entgegenzuwirken (z.B.: [X.] [X.] 59, 274, 279; 127, 83, 94; [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724). Die [X.] soll auch die Chancengleichheit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 [X.]) und den gemäß Art. 33 Abs. 2 [X.] verfassungsrechtlich garantierten gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt des Notars nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleisten. Insbesondere beugt die [X.] der Justizverwaltung vor, dass die Besetzung der [X.]n nach sachfremden Motiven wie persönlichen Beziehungen oder gar finanziellen Zuwendungen er-folgt. Zugleich wird dadurch die erforderliche Bestenauslese sichergestellt, die ebenfalls dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege dient. Die [X.] sichert so eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut von hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsaus-übungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (z.B.: [X.] 54, 237, 249; 80, 269, 279; [X.] [X.] 59, 274, 279; 127, 83, 95; [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO). 31 - 16 - Wie der [X.] bereits entschieden hat, besteht die Gefahr, dass die [X.] der Justizverwaltung durch notarielle "[X.]" unangemes-sen beeinträchtigt wird ([X.] [X.] 127, 83, 94 f; [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO). [X.] ein Notarsozius aus dem Amt aus, kann seine Stelle faktisch in der Regel nur mit einem Bewerber besetzt werden, den der oder die verbleibenden Partner in ihre Sozietät aufnehmen wollen. Wird die Stelle aus der Sozietät abgespalten, etwa weil die Justizverwaltung sie mit ei-nem Bewerber besetzt, der sich mit dem oder den Kollegen aus der ursprüngli-chen Sozietät beruflich nicht verbinden möchte oder mit dem sich die [X.] Notare nicht verbinden wollen, kann sie einer "Nullstelle" gleichkommen. Einer solchen Entwicklung lässt sich auch nicht in ausreichendem Maße [X.] entgegenwirken, dass die Justizverwaltung - etwa abweichend von der bisherigen Praxis in [X.] - die Verwaltung der frei gewordenen [X.] (§ 56 [X.]) und die Aktenverwaltung (§ 51 [X.]) nicht einem Angehörigen der Sozietät des ausgeschiedenen Notars überträgt, sondern auf den von ihr neu bestellten Notar. Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des [X.] Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht zu dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln ([X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO). Damit wird die Entscheidung über die Besetzung der Stelle nicht mehr allein von der hierfür zuständigen Justizverwaltung, sondern maßgeblich von dem oder den verbliebenen Partner(n) der Sozietät getroffen. Zwar bleibt auch bei mehrgliedrigen beruflichen Verbindungen die nach den Kriterien des § 6 [X.] zu treffende Personalentscheidung letztlich der [X.] überlassen. Gleichwohl kann bereits der Kreis der Bewerber, aus dem die Auswahl zu treffen ist, eingeengt sein, weil an einer Mitarbeit in der betreffenden Sozietät ebenso wie an einer abgespaltenen, einer Nullstelle ver-gleichbaren [X.] kein Interesse besteht ([X.] aaO). Vor diesem Hinter-grund besteht die Gefahr, dass sich Interessenten bereits von einer Bewerbung 32 - 17 - um eine [X.] abhalten lassen, die zuvor ein in Sozietät verbundener No-tar innehatte, so dass die Sicherstellung des Prinzips der Bestenauslese in Ge-fahr gerät. Damit wird die [X.] der Landesjustizverwaltung ebenfalls beeinträchtigt. Diese Erwägungen treffen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht nur auf Flächenländer, sondern auch auf [X.] zu. Der vorliegende Fall verdeutlicht geradezu den rechtlich nicht zu billigenden Einfluss größerer [X.] auf die Besetzung freier [X.]n. In [X.] ist es weit verbreitete Praxis, dass [X.] schon lange vor ihrer Bewerbung um eine Notar-stelle Kontakte zu großen Sozietäten herstellen und gegebenenfalls Beitritts-vereinbarungen unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Ernennung zum No-tar in [X.] abschließen. So datiert die entsprechende Vereinbarung des Antragstellers zu 7 mit der aus den Antragstellern zu 1 bis 6 gebildeten Sozietät bereits vom 9. November 2004. Ein Interessent, der sich zuvor nicht mit einer Sozietät, in der die eine Stelle frei wird, geeinigt hat, hat ungleich geringere Chancen, wirtschaftlich erfolgreich zu bestehen, als ein Bewerber, dem dies gelungen ist. Der Kreis der potentiellen Bewerber wird durch diese Praxis ein-geschränkt, weil die Gefahr besteht, dass [X.], die eine solche Einigung nicht erzielt haben, von einer Bewerbung um eine [X.] abse-hen. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller war für den Antragsteller zu 7 die Möglichkeit, als Notar in einer größeren Sozietät tätig werden zu [X.], sogar ausschlaggebend dafür, dass er überhaupt in den Anwärterdienst der Antragsgegnerin eingetreten ist. 33 Die Auffassung der Antragsteller und der Notarkammer, die in [X.] praktizierte Form der "abstrakten Stellenausschreibung" (nach Ausscheiden eines Notars, etwa durch Eintritt in den Ruhestand, wird nicht die konkrete frei 34 - 18 - gewordene Stelle ausgeschrieben, sondern abstrakt eine [X.] in [X.]) schließe eine Beeinträchtigung der [X.] der Antragsgegnerin durch die bestehenden (Groß-)Sozietäten "zwangsläufig" aus, trifft nicht zu. Auch wenn nach Ausscheiden eines Notars nicht dessen konkrete Stelle aus-geschrieben wird, sondern - bei entsprechendem Bedarf - abstrakt eine Notar-stelle in [X.], handelt es sich doch der Sache nach um die Nachfolge die-ses Notars. Dies wird gerade durch die verbreitete [X.] Praxis der früh-zeitigen Sozietätsbeitrittsvereinbarungen mit [X.] bestätigt, mit der de facto die Nachfolge eines sozietätsangehörigen Notars - von den [X.] selbst - geregelt wird. (d) Die gegen die Zulässigkeit der Größenbeschränkung für Notarsozie-täten erhobenen Einwände der Antragsteller überzeugen nicht. 35 (aa) Den Antragstellern ist zuzugeben, dass eine Sozietät auch Vorteile, etwa für die Einarbeitung des in das Berufsleben neu eintretenden Notars, die fachliche Spezialisierung und die Büroorganisation, mit sich bringt ([X.] [X.] 59, 274, 280 f). Diese Effekte sind aber gleichfalls, wenn auch in geringerem Maße, bei Zusammenschlüssen von zwei oder drei Notaren zu erzielen. Die Vorteile noch größerer Sozietäten sind nicht so gewichtig, dass die [X.] selbst unter Berücksichtigung ihres [X.] als Norm-geber (siehe zur [X.] z.B.: [X.] 98, 49, 60, 62; [X.] NJW 2003, 419, 420) davon absehen musste, von der Verordnungser-mächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] Gebrauch zu machen (vgl. auch Se-natsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO zur Situation in [X.]). Auch insoweit sind für [X.] keine von anderen Bundesländern durchgreifend abweichen-den Verhältnisse erkennbar. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die gerade bei "[X.]" bestehende Möglichkeit, die Amtsgeschäfte nach [X.] - 19 - bieten aufzuteilen, mit der Verpflichtung des Notars zur persönlichen [X.] und zur Gewährung der [X.] auf dem Gesamtgebiet der vor-sorgenden Rechtspflege (§§ 1, 15 [X.]) in Konflikt geraten kann. Darüber hinaus können sich hierarchische Strukturen herausbilden, die mit der persönli-chen und unabhängigen Amtsführung eines jeden Sozietätsmitglieds unverein-bar sind. ([X.]) Die von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, dass zunächst verstärkt "Nullstellen" entstehen werden, bis die Notariate mit derzeit mehr als drei [X.] auf die Regelgröße geschrumpft sind, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Dies begründet aber keinen Verstoß von §§ 1 und 2 [X.] gegen Art. 12 Abs. 1 [X.]. Es liegt im rechtspolitischen Beurteilungsspielraum der An-tragsgegnerin als Verordnungsgeber, ob sie diesen übergangsweise [X.] Nachteil um der beabsichtigten langfristigen Wirkungen willen in Kauf nimmt. Von [X.] wegen ist sie zu einem bestimmten [X.] nicht genötigt. 37 ([X.]) Schließlich ist den Antragstellern auch nicht darin beizupflichten, dass die Antragsgegnerin im Lichte des Art. 12 Abs. 1 [X.] nur dann berechtigt war, von der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] Gebrauch zu machen, wenn eine konkrete Gefahr für die vorsorgende Rechtspflege durch die Existenz von "[X.]" bestand. Vielmehr sind die [X.] beziehungsweise die von ihr bestimmten Stellen berechtigt, diese Ermäch-tigung auch zur Abwehr abstrakter Gefahren, die von solchen Sozietäten für die Rechtspflege ausgehen, zu nutzen (vgl. [X.] [X.] 46, 29, 34; 59, 274, 283). Die Antragsgegnerin durfte deshalb schon den Befund, dass sich seit 1961 eine langsame, aber stetige Entwicklung zu immer mehr und immer größeren [X.] bemerkbar macht (vgl. amtliche Begründung des [X.] - 20 - [X.] 2005, 304, 305), zum Anlass nehmen, eine Grenze für die Anzahl der in einer Sozietät verbundenen Notare einzuführen, auch wenn sich die aus dieser Entwicklung ergebende abstrakte Gefahr noch nicht konkretisiert haben sollte. Soweit die Antragsteller demgegenüber aus der neueren Rechtspre-chung des [X.] zu Sozietäten von [X.] ([X.] 98, 49) und zur Nebentätigkeitsgenehmigung ([X.] NJW 2003, 419) herzuleiten versuchen, eine Beschränkung der Berufsfreiheit der Notare dürfe allgemein nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, ist dem nicht zu folgen. Die Entscheidungen äußern sich zu diesem Problemkreis nicht. Überdies sind die Erwägungen in der "Sozietätsentscheidung" ohnehin nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Für diese Entscheidung war tragend, dass es - anders als hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung der in Rede stehenden Beschränkungen fehlte (vgl. [X.] 98, 49, 61; [X.] [X.] 2003, 402, 403). Schließlich können die Antragsteller auch den [X.]sbeschluss vom 24. Juli 2006 ([X.] 1/06 - NJW-RR 2007, 274, 275) nicht für ihre Rechtsposition in Anspruch nehmen, bei dem es nicht um die Wirksamkeit eines Gesetzes im materiellen Sinn ging, sondern um die Anwen-dung einer speziellen Norm (§ 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]) in einem Einzelfall. 39 ([X.]) Unbegründet ist die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin verfolge mit dem Erlass der Notarverordnung das unzulässige Ziel eines [X.] zugunsten kleinerer Notariate. Zwar stellt ein solcher Zweck allein noch keinen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 [X.] rechtfertigt ([X.]sbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO; [X.] NJW 2000, 3486, 3488). Soweit die Antragsgegnerin nach der amtlichen Begründung des [X.] (aaO) anstrebt, die Situation von [X.] und klei-neren Sozietäten außerhalb der [X.] Innenstadt zu stärken, bezieht sich 40 - 21 - dies auf den Erhalt des personellen Bestandes und der Standorte solcher Nota-riate, nicht aber auf die Verbesserung von deren Konkurrenzfähigkeit im Wett-bewerb um Mandanten. [X.]) Wie der [X.] bereits entschieden hat, können sich die Notare, die sich zu einer Sozietät zusammenschließen wollen, nicht auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 [X.]) berufen ([X.] 127, 83, 95 unter Be-zugnahme auf [X.] 54, 237, 251; im Ergebnis auch [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 9. Aufl., 2007, Art. 9, Rn. 9; a.A. allerdings: Höfling in [X.], Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 9 Rn. 20; [X.] MDR 1996, 1197, 1200 f). Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weiterge-henden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten; es kann hier deshalb jedenfalls nicht weiter reichen als Art. 12 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] und [X.] aaO). 41 [X.]) Art. 14 [X.] ist durch den Genehmigungsvorbehalt der §§ 1, 2 [X.] bei Gründung neuer Sozietäten beziehungsweise im Falle des Beitritts eines neuen Partners zu einer bereits bestehenden Sozietät ebenfalls nicht verletzt. Denn Art. 14 Abs. 1 [X.] vermittelt nur Bestands-, nicht aber Erwerbsschutz (vgl. z.B.: [X.] 98, 341, 351 m.w.[X.]). Dafür, dass durch die Genehmigungspflicht in die Substanz der Sozietät "Notariat am [X.]

" eingegriffen würde, ist aber nichts ersichtlich. 42 Ob die Statuierung der Genehmigungspflicht für [X.] aufgrund der Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] - wie von den Antragstellern geltend gemacht - unverhältnismäßig in das durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschütz-te Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift, ist [X.], hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn mit ihrem Antrag auf 43 - 22 - gerichtliche Entscheidung wenden sich die Antragsteller nicht gegen eine Ver-sagung der Genehmigung ihrer bereits bei Inkrafttreten der Verordnung beste-henden Sozietät, sondern dagegen, dass die Antragsgegnerin die Aufnahme eines weiteren Sozius wegen Überschreitung der Regelgröße unterbindet. ee) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normad-ressaten im Vergleich zu einer anderen unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B.: [X.] 95, 39, 45; 102, 41, 54). Das Vorbringen der Antragsteller zeigt derartige unzulässige Ungleichbehandlungen verschiedener Normadressaten nicht auf. Soweit die Antragsteller auf größere Anwaltsnotariate im [X.] Umland oder in anderen [X.] Wirtschaftsmetropolen mit internationaler Verflechtung verweisen, vermag dies eine gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoßende Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht zu begründen, weil eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur bei Ungleichbehandlung durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt erfolgen kann (z.B.: [X.] 33, 224, 231; [X.] aaO, Art. 3, Rn. 4 a). 44 Auch soweit die Antragsteller rügen, die in § 2 Abs. 4 [X.] bestimmte [X.] von drei [X.] sei willkürlich, liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht vor. Nahezu jede mathematisch-naturwissenschaftlich nicht ableitbare zahlenmäßige Grenzziehung in einer Rechtsnorm ist letztlich rational nicht begründbar, sondern beruht auf einer wertenden Entscheidung des [X.], dem hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es hält sich innerhalb dieses Spielraums, wenn die Antragsgegnerin die von notariellen Sozietäten für eine geordnete vorsorgende Rechtspflege ausgehenden Gefahren bei [X.] - 23 - [X.] noch für hinnehmbar hält, nicht jedoch bei größeren [X.]. ff) §§ 1, 2 [X.] verletzen schließlich auch nicht das in Art. 20 [X.] veran-kerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. 46 (1) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz, welcher [X.]rang genießt (st. Rspr., z.B.: [X.] 105, 48, 57 m.w.[X.]). 47 Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Rechtsverhältnisse nachträglich veränderten Bedingungen [X.] ([X.] 88, 384, 403 f; 94, 241, 258 f), was nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zulässig ist (z.B.: [X.] 97, 67, 79 f). Eine un-echte Rückwirkung besteht demgegenüber, wenn das Gesetz für noch andau-ernde Tatbestände mit Wirkung für die Zukunft erstmalig oder veränderte Rechtsfolgen vorsieht (z. B.: [X.] 95, 64, 86; 97, 378, 389; 103, 392, 403; für die erstmalige Einführung von [X.] vgl. BVerwG NVwZ 1991, 166 f; [X.] aaO, Art. 20 Rn. 136). Dies ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig (z.B.: [X.] 95 aaO und 97, 378, 383; [X.] aaO), wenn die Bestandsinteressen der Be-troffenen und ihr Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage die [X.] nicht überwiegen (z. B.: [X.] 76, 256, 356; 95 aaO; 101, 239, 263). Das Gewicht des Vertrauensschutzes wird bestimmt 48 - 24 - durch die betroffenen Rechtsgüter, die Intensität der Nachteile sowie das Maß berechtigten Vertrauens ([X.] aaO, Rn. 137 m.w.[X.]). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bei der vorliegend zu beurtei-lenden Fallgestaltung eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Durch das Er-fordernis der Genehmigung des Beitritts eines weiteren Sozius werden die bei Inkrafttreten der Notarverordnung bereits bestehenden Sozietäten (nur) für die Zukunft einer bislang nicht geltenden Regelung unterworfen. Diese unechte Rückwirkung ist zulässig, weil die Bestandsinteressen der betroffenen Notare und [X.] die Veränderungsgründe des Gesetzgebers nicht über-wiegen. Die Einführung des [X.] dient, wie oben [X.], der Gewährleistung der [X.] der Landesjustizverwaltung bei der Neubesetzung frei werdender [X.]n. Die [X.] der Landes-justizverwaltung sichert eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert (z.B.: [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724 m.w.[X.]). Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber den Befund hatte, dass die derzeitige Zusammensetzung der [X.] Nota-riate erst das Ergebnis einer zwar langsamen, aber stetigen Entwicklung zu immer mehr und immer größeren Notariaten ist (amtliche Begründung des [X.] aaO), ist das Vertrauen der bei Verkündung der [X.] bestehenden Notarsozietäten, einen Bestand von mehr als drei [X.] auf Dauer beizubehalten beziehungsweise auf mehr als drei Notare aufzusto-cken, nicht generell gewichtiger als dieser Gemeinwohlbelang. 49 Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Rechtsverordnung in § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Übergangsregelung vorsieht, welche den notwendigen Raum für eine verfassungskonforme Handhabung des Genehmigungsverfahrens im Einzelfall lässt. Insbesondere aber hat der Verordnungsgeber durch die [X.] - 25 - gestaltung des § 2 Abs. 4 [X.] als Norm mit (gebundenem) Ermessen die Mög-lichkeit geschaffen, berechtigte Erwartungen betroffener Notare oder Notaras-sessoren zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie im Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage schützenswerte Dispositionen ge-troffen haben (vgl. amtliche Begründung des [X.] zu § 2 Abs. 4 [X.], [X.] 2005, 304, 306). 3. In Bezug auf die beiden Hilfsanträge ist die Entscheidung des Oberlan-desgerichts nicht zu beanstanden, so dass die insoweit eingelegten Rechtsmit-tel beider Seiten unbegründet sind. 51 Zwar ist die Versagung der Genehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zur Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6 rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, so dass die Antragsgegnerin lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts verurteilt werden kann. Die Erteilung der Genehmi-gung steht im Ermessen der Antragsgegnerin (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das [X.] kann diese Ermessensausübung nicht ersetzen. Es liegt auch kein Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null vor, bei der gleichwohl eine end-gültige Entscheidung zur Sache ergehen kann. 52 a) Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 [X.] zustehenden (gebundenen) Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Bei Abwägung mit den Belan-gen einer geordneten Rechtspflege hat die Antragsgegnerin dem grundsätzlich schutzwürdigen Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand der Sozie-tätsfreiheit mit der Möglichkeit, den Antragsteller zu 7 ohne weiteres in das "No-tariat am [X.] " aufzunehmen, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt. 53 - 26 - aa) Der Verordnungsgeber hat unter anderem mit dem lediglich als Soll-vorschrift ausgestalteten § 2 Abs. 4 [X.] eine Regelung geschaffen, die es im Hinblick auf die unechte Rückwirkung des [X.] ermög-licht, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz berechtigten Vertrauens in den Fortbestand der Genehmigungsfreiheit für Notarsozietäten zu [X.]. Nach der Verordnungsbegründung ([X.] 2005, 304, 306) sind insbeson-dere in diesem Vertrauen getätigte wirtschaftliche Dispositionen und etwaige bereits getroffene bindende Vereinbarungen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. 54 [X.]) Die Antragsteller haben Tatsachen vorgetragen, welche unter diesen Gesichtspunkten eine Ausnahme von der Regel des § 2 Abs. 4 [X.] in Betracht kommen lassen. 55 Zwar konnte der Antragsteller zu 7 bei der Aufnahme seines Anwärter-dienstes nicht allgemein darauf vertrauen, dass die für ihn günstige [X.] solcher Zusammenschlüsse für alle Zukunft unverändert weiter-gelten würde. Die Antragsteller haben jedoch nach Aufnahme des Anwärter-dienstes des Antragstellers zu 7 konkrete Abreden im Vertrauen auf die [X.] getroffen und nach ihrem Vortrag im Vorgriff auf den seinerzeit berechtigt erwarteten Beitritt des Antragstellers zu 7 zahlreiche auch wirtschaft-liche Dispositionen getroffen. 56 Sie haben den Beitritt des Antragstellers zu 7 bereits am 9. November 2004 und damit deutlich vor der Veröffentlichung des ersten Entwurfs der [X.] vereinbart. Dieser Zusammenschluss genießt grundsätzlich Vertrauensschutz, 57 - 27 - da er der von der Antragsgegnerin über lange Zeiträume hinweg zumindest to-lerierten "[X.] Praxis" entsprach. Diese Vereinbarung ist auch zum Teil bereits umgesetzt worden. So hat die Sozietät den Antragsteller zu 7 seit dem 9. November 2004 intern wie einen gleichberechtigten Partner behandelt. Er erhielt Zugang zu allen wirtschaftlichen Daten des Notariats und unterzeichnete alle sozietätsvertraglichen Vereinbarungen. Von einer Einbindung des Antragstellers zu 7 in die Sozietät zeugt ferner der Umstand, dass dieser im Vertrauen auf den Bestand seines Beitritts neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer [X.] in nicht unerheblichem Umfang seine Arbeitskraft in das "Notariat am [X.] fi einbrachte. Er bearbeitete Mandate, gestaltete die Büroorganisation mit und wirkte an Personalangelegenheiten mit. Damit stellt sich die Einbindung des Antragstellers zu 7 in das "Notariat am [X.] " als weitaus intensiver dar als diejenige eines Notarassessors, der im normalen Verlauf seiner Ausbildung ei-nem Notar zugewiesen wird. 58 Vor allem aber hat der Antragsteller zu 7 im Vertrauen auf den Bestand seiner [X.] davon abgesehen, sich andere gleichartige und gleichwertige berufliche Perspektiven offen zu halten. Insbesondere hat er an-dere Sozietätsgebote abgelehnt. Diese Entscheidungen sind möglicherweise inzwischen irreversibel, da diese Sozietäten zwischenzeitlich anders disponiert haben und gegebenenfalls mit Rücksicht auf § 2 Abs. 4 [X.] den Antragsteller zu 7 auch nicht mehr aufnehmen können. 59 Der Reichweite dieses Vertrauensschutzes wird in Nummer 1 der verwal-tungsinternen Leitlinien der Antragsgegnerin für die Genehmigung von [X.], welche sie der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde 60 - 28 - gelegt hat, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dort kündigt sie an, in [X.] Gebrauch von der Ermessensnorm des § 2 Abs. 4 [X.] zu machen, indem Ausnahmen nur zugunsten solcher [X.] gemacht werden sollen, die am 3. Mai 2005 als Verwalter oder faktisch wie ein Notar in eine So-zietät eingebunden waren. Eine derartig restriktive Handhabung der Vorschrift, welche die in der Verordnungsbegründung dargelegten [X.] begrenzt und damit eine die Notarverordnung einschränkende Rechtsanwen-dung bewirkt, wird solchen Betroffenen nicht gerecht, die - wie die Antragsteller im vorliegenden Verfahren - in anderer Weise wirtschaftliche und berufliche Dispositionen getroffen haben, die aber unter [X.] schützenswert sind. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid die Bei-trittsvereinbarung nicht als bindend ansieht, weil deren Wirksamkeit von der Genehmigung der Berufsverbindung nach der Notarverordnung abhänge, unter-liegt sie einem Fehlschluss. Denn das schützenswerte Vertrauen der [X.] resultiert gerade aus dem Umstand, dass die [X.] im Zeitpunkt ihres Abschlusses frei getroffen werden konnte und die [X.] erst nach Vertragsschluss eingeführt wurde. 61 [X.] ist der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, dass der Antragsteller zu 7 auf Veranlassung der Notarkammer seit dem 1. März 2004 als deren Geschäftsführer tätig war und er ohne die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe möglicherweise bereits im [X.] an den Beitrittsvertrag einem Sozius des "Notariats am [X.] " zur Ausbildung zugewiesen worden wäre. Dies hätte eine faktische Einbindung in die Sozietät wie ein Notar gemäß Nummer 1 der Genehmigungsleitlinien der 62 - 29 - Antragsgegnerin zumindest gefördert. Wenn die Antragsgegnerin diesem [X.] bei ihrer Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid keine Be-deutung beimisst, wird dies dem Grundrecht der Berufsfreiheit gleichfalls nicht gerecht. [X.]) Demgegenüber ist das Allgemeininteresse an der Sicherung einer geordneten Rechtspflege im konkreten Fall, jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, nicht in einem solchen Maße gefährdet, dass den dargelegten Einzelinteressen der Antragsteller nicht der Vorrang eingeräumt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erreichung des Ziels der Verordnung erheblich erschwert würde, wenn die Antragsgegnerin den vor Bekanntwerden des [X.] vereinbarten Beitritt des Antragstellers zu 7 in das "Nota-riat am [X.] " genehmigte und dieses dadurch bis zum altersbedingten [X.] des Antragstellers zu 1 spätestens am 31. August 2011 aus sieben [X.] bestünde. Die Antragsgegnerin rechnet selbst damit, dass der mit [X.] der Notarverordnung eingeleitete Abschmelzungsprozess des "Notari-ats am [X.] " erst im Jahre 2029 abgeschlossen sein wird. Akute [X.] in der Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6, denen kurzfristig entgegenzuwir-ken wäre, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund kann das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Antragsteller in die [X.] der bisherigen Rechtslage gegenüber der Abwehr einer lediglich abstrak-ten Gefahr für die geordnete Rechtspflege überwiegen. 63 b) Allerdings ist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht auf Null redu-ziert. Derzeit lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass nur eine [X.] Genehmigung des Beitritts als einzige Entscheidung nicht [X.] wäre. Die Genehmigung kann gemäß § 4 Satz 1 [X.] mit Aufla-gen verbunden oder befristet werden. Von dieser Möglichkeit hat die [X.] - 30 - gegnerin im Falle des Beitritts des Antragstellers zu 6 Gebrauch gemacht. Die [X.] der Antragsteller zu 6 und zu 7 sind nahezu identisch. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Ermessen der [X.] auch nicht deshalb auf Null reduziert, weil zugunsten der Antragsteller § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf den Beitritt des Antragstellers zu 7 in das "Notariat am [X.] " anzuwenden sei, deshalb hierfür die Regelhöchstzahl des § 2 Abs. 4 [X.] nicht gelte und damit der tragende Versagungsgrund entfallen sei. § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst nur solche Sozietäten von Notaren, die am 1. Mai 2005 bereits wirksam bestanden. An diesem Tag war der Antragsteller zu 7 [X.] noch nicht Notar und dementsprechend auch noch nicht [X.]. Es genügt nicht, dass eine solche Verbindung, wie hier, mit der Folge auf-schiebend bedingt vereinbart war, dass - unbeschadet einzelner Vorwirkungen - die Rechtsfolgen noch suspendiert waren. Die Verordnung unterscheidet, wie sich aus § 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ergibt, zwischen der wirksamen (vollzo-genen) Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung und der ihr zugrunde liegenden (genehmigungsbedürftigen) Vereinbarung. Hieraus folgt weiter, dass auch der Begriff der Verbindung in § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur die bereits vollwirksamen Sozietäten erfasst. Dieses Verständnis wird durch die Begründung des Entwurfs der Verordnung gestützt, in der zu der Vorschrift ausgeführt wird, bestehende [X.] müssten nicht aufgelöst wer-den ([X.] 2005, 304, 307). Bestehen und aufgelöst werden können aber nur wirksam begründete Sozietäten. 65 c) Da aus den oben genannten Gründen Ermessenserwägungen nach-zuholen sind, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Die Antragsgegne-rin ist daher in den Stand zu versetzen, das ihr zustehende Ermessen - auch hinsichtlich etwaiger Auflagen und Befristungen - erneut auszuüben. 66 - 31 - [X.] Galke [X.]

Lintz [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - VA (Not) 2/06 -

Meta

NotZ 6/07

26.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. NotZ 6/07 (REWIS RS 2007, 659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ 5/05 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 5/11 (Bundesgerichtshof)

(Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle)


NotZ (Brfg) 5/11 (Bundesgerichtshof)


NotZ 8/05 (Bundesgerichtshof)


NotZ 118/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.