Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotZ 8/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 2627

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS [X.] 8/05
vom 11. Juli 2005 in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

GG Art. 12 Abs. 1; [X.] §§ 2, 92, 93

Ein ([X.] ist nicht berechtigt, in seiner [X.]adresse die [X.]ezeichnung "Notariat" zu führen.

[X.], [X.]eschluß vom 11. Juli 2005 - [X.] 8/05 - [X.]

wegen Überwachung der Amtsführung
- 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], den Richter [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. [X.] und Eule

am 11. Juli 2005

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den sein Ablehnungsgesuch betreffenden [X.]eschluß des 1. Notarsenats des [X.] vom 24. April 2003 wird verworfen.

Seine sofortige [X.]eschwerde gegen den weiteren [X.]eschluß des 1. Notarsenats des [X.] vom selben Tage wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.

Der Geschäftswert der [X.]eschwerdeverfahren wird auf ins-gesamt
10.000 •
festgesetzt. - 3 -

Gründe:

[X.] Der Antragsteller ist [X.] mit Amtssitz in [X.]

. Er hat sich mit einem Rechtsanwalt und einer weiteren Anwaltsno-tarin in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät unterhält seit acht Jahren eine [X.]seite unter dem Domain-Namen
[X.],

der auch im Kopf der gemeinsamen [X.]riefbögen abgedruckt ist. Auf Ver-anlassung der Präsidentin des [X.]s F.

forderte der Antragsgegner den Antragsteller im Januar 2002 auf, im [X.]riefkopf und in der [X.]adresse die [X.]ezeichnung "Notariat" nicht mehr zu verwenden und eine entsprechende Unterlassungserklärung ab-zugeben. Der Antragsteller stellte sich demgegenüber auf den Stand-punkt, der [X.]egriff "Notariat" werde mittlerweile allgemein für Geschäfts-stelle und Amt auch des [X.]s verwendet. Daraufhin untersagte der Antragsgegner ihm in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Notarkammern [X.]und [X.]

mit Verfügung vom 18. September 2002 die Verwendung der [X.]ezeichnung "Notariat" mit oder ohne Zusatz, insbesondere in seiner [X.]adresse. Zur [X.] führte er an, die Justizverwaltung habe diese [X.]ezeichnung nur [X.]e-hörden vorbehalten. Die Führung des [X.]egriffs "Notariat" in der Domain eines Notars sei auch deshalb bedenklich, weil regelmäßig Suchmaschi-nen auf solche [X.]ezeichnungen zugriffen. Das verschaffe dem [X.] einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Notaren, die diese [X.]e-zeichnung nicht verwendeten.
- 4 -

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und mit einem weiteren, an den 1. Notarsenat des [X.] "das Gericht" wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abge-lehnt, weil dieses der Dienstaufsicht der Präsidentin des [X.] unterstehe, die die von ihm - dem Antragsteller - angegriffene Rechtauffassung vertrete. Das [X.] hat das [X.] als rechtsmißbräuchlich verworfen und im Anschluß daran den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen beide [X.]e-schlüsse wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde.

I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist unzulässig, so-weit sie sich gegen die sein Ablehnungsgesuch verwerfende Entschei-dung des [X.]s richtet.

Für berufs- und dienstrechtliche Streitigkeiten, die die Notare be-treffen, gelten gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] die § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 [X.] entsprechend. Diese [X.]estimmungen verweisen auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit. Über die Ablehnung von Richtern ist in den nach Maßgabe der [X.]undesrechtsanwaltsordnung durchzuführenden Verfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften der §§ 42 bis 48 ZPO in entsprechender Anwendung zu befinden ([X.]Z 46, 195, 197 f.; [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Januar 1973 - [X.] ([X.]) 4/72 - [X.], 50; vom 25. Juni 1984 - [X.] ([X.]) 1/84 - [X.]. 1984, 141; vom 18. Septem-ber 1989 - [X.] ([X.]) 37/89 - bei juris abrufbar; vom 29. Januar 1996 - [X.] ([X.]) 57/95 - NJW-RR 1996, 1148 f.). Deshalb ist auch die [X.]e-stimmung des § 567 Abs. 1 ZPO anzuwenden, die gegen [X.] 5 -

gen der [X.]e die sofortige [X.]eschwerde nicht eröffnet. Dieses Rechtsmittel ist daher gegen einen [X.]eschluß des [X.], auch wenn er im ersten Rechtszug ergangen ist, nicht statthaft; die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO ist gegenüber der des § 46 Abs. 2 ZPO vorrangig (vgl. [X.]eschlüsse vom 15. Januar 1973 aaO; vom 18. September 1989 aaO; vom 29. Januar 1996 aaO; vom 19. Dezember 2002 - V Z[X.] 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 13. Januar 2003 - [X.] - [X.]R ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 4; vom 8. November 2004 - II Z[X.] 24/03 - [X.], 76, 77; [X.]/Weyland, [X.] 6. Aufl. § 40 [X.]. 16). Ob die Rechtsbeschwerde - außerhalb des Vorlageverfahrens des § 28 Abs. 2 [X.] - statthaft wäre (vgl. [X.]eschlüsse vom [X.] 2002 aaO; vom 13. Januar 2003 aaO; vom 8. November 2004 aaO), bedarf keiner Entscheidung, weil es an einer solchen Zulassung hier fehlt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulas-sung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. [X.]eschluß vom 8. November 2004 aaO).

II[X.] Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung gerichtete sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist nach § 111 Abs. 4 [X.], 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 92 Nr. 1 [X.] i.V. mit Abschnitt [X.] zur Ausführung der [X.]undesnotarordnung vom 25. Februar 1999 für das [X.] (JM[X.]l. [X.], 234) steht dem Antragsgegner die Aufsicht über die Notarinnen und Notare in seinem Landgerichtsbezirk zu. In dieser Eigenschaft obliegt ihm gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. - 6 -

Die Dienstaufsicht soll als Ausfluß der staatlichen [X.] ein ord-nungsgemäßes Funktionieren sowie einen sachgerechten Ablauf der [X.] sicherstellen und gewährleisten, daß der Notar als unabhängiger Träger des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (§ 1 [X.]) seine Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausübt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]undesnotarordnung 5. Aufl. § 93 [X.]. 2 f.). Nach der Eigenart der ihm übertragenen [X.], der Regelung seiner [X.] und der Ausgestaltung seines [X.]erufsbildes rückt der Notar in die Nachbarschaft des öffentlichen [X.]. Daraus erwächst der Aufsichtsbehörde die [X.]efugnis, auf seine Amts-führung - soweit dies die Unabhängigkeit des ihm übertragenen Amtes nicht berührt - nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluß zu nehmen ([X.] vom 26. September 1983 - [X.] 7/83 - D[X.] 1984, 246, 247). Stellt sie in dem ihrer Aufsicht unterliegenden [X.]ereich Fehler oder Pflichtverletzungen des Notars fest, so trifft sie die je nach Schwere der Pflichtverletzung erforderlichen Maßnahmen ([X.]Z 135, 354, 357 f.). Sie hält sich dabei im Rahmen ihres Ermessens, wenn ihre Maßnahme dem das gesamte [X.] beherrschenden Grundsatz einer geordne-ten Rechtspflege entspricht (vgl. [X.]eschluß vom 26. September 1983 a-aO).

2. Die Maßnahme des Antragsgegners ist aus begründetem Anlaß erfolgt und nicht zu beanstanden. Es widerspricht den Erfordernissen [X.] geordneten Rechtspflege, wenn der Notar, der einen an seine Per-son gebundenen [X.]eruf ausübt (§ 1, 2 Satz 2, § 47 [X.]), in seine [X.] den [X.]egriff "Notariat" aufnimmt. Die an den Antragsteller deshalb gerichtete Verhaltensanweisung, die [X.]ezeichnung "Notariat" nicht mehr zu verwenden, betrifft allein seine äußere Amtsführung und - 7 -

ist nicht geeignet, seine Unabhängigkeit zu berühren. Auch eine Verlet-zung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist damit nicht verbun-den. Zwar gehört zu den durch die Freiheit der [X.]erufsausübung ge-schützten berufsbezogenen Handlungen die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste ([X.]VerfG, [X.]eschluß vom 8. März 2005 - 1 [X.]vR 2561/03 - NJW 2005, 1483; vgl. [X.]VerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389). Dem Antragsteller ist jedoch nicht untersagt worden, auf seine Tätigkeit als Notar hinzuwei-sen, diese im [X.] vorzustellen und die zu der betreffenden Homepa-ge führende Adresse auf seinen Geschäftsbögen abzudrucken. Er ist nicht gehindert, sich und das von ihm ausgeübte Amt als Notar auf die-sem Wege bekannt zu machen. Ihm ist lediglich aufgegeben worden, die nach der [X.]undesnotarordnung (§ 2 Satz 2) vorgesehene Amtsbezeich-nung zu verwenden, ohne in seiner beruflichen Außendarstellung weiter-gehenden [X.]eschränkungen zu unterliegen. Diese Maßnahme rechtfertigt sich aus den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, weil sie [X.] Sorge trägt, daß [X.] und Notar im Hauptberuf in einheitli-cher und der personengebunden Natur ihres Amtes entsprechenden Weise gegenüber dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Sie erweist sich zudem als verhältnis-mäßig, auch wenn die [X.]-Adresse bereits seit mehreren Jahren verwendet wird und eine Änderung des Domain-Namens mit, wie der [X.] geltend macht, erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbun-den wäre.

a) Der Senat hat im Jahre 1983 - und somit bereits vor Einrichtung der [X.]-Seite - entschieden, daß die Aufsichtsbehörde berechtigt ist, dem ([X.] die Verwendung der [X.]ezeichnung "Notariat" auch - 8 -

im Zusammenhang mit Zusätzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" zu untersagen ([X.]eschluß vom 26. September 1983 aaO; vgl. ferner [X.] vom 12. November 1984 - [X.] 12/84 - D[X.] 1986, 186; [X.]e-schluß vom 8. Juli 2002 - [X.] 28/01 - D[X.] 2003, 376 mit [X.]. [X.]).

(1) Das Wort "Notariat" kann zweierlei [X.]edeutung haben. Es meint zum einen das Rechtsgebiet, die "Einrichtung des Notariats" (Art. 138 GG) und seine Institutionen in [X.]egriffen wie "[X.]", "[X.]", "[X.]iat" und "[X.]ehördennotariat". Es kann aber auch das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen. Nur der letz-tere Sprachgebrauch kann für die Entscheidung der Frage von [X.]edeu-tung sein, ob der Notar im Geschäftsverkehr sein Amt oder seine Ge-schäftsstelle als "Notariat" bezeichnen darf. Dabei werden in der [X.]un-desnotarordnung das "Amt" oder die "Geschäftsstelle des Notars" an keiner Stelle des Gesetzes als "Notariat" bezeichnet. Soweit die [X.]un-desnotarordnung die [X.]ezeichnung in zusammengesetzten [X.]egriffen bei-behalten hat (§ 51 Abs. 5 "[X.]"; § 56 Abs. 2 "[X.]"), geschieht dies verkürzend, ohne damit eine von der Person des Notars losgelöste Institutionalisierung der [X.] auszudrücken ([X.]eschluß vom 26. September 1983 aaO).

(2) Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, es habe sich im allgemeinen (rechtlichen) Sprachgebrauch eingebürgert, das von ihm ausgeübte Amt (auch) als "Notariat" zu bezeichnen. Da ihm das Amt des Notars auf Grundlage der [X.]undesnotarordnung übertragen worden ist, kommt es allein darauf an, welche prägende Ausgestaltung es durch die-ses Gesetz erfahren hat. Danach trägt er die Amtsbezeichnung "Notar" (§ 2 Satz 2 [X.]). Jeder davon abweichende Hinweis auf seine Ge-- 9 -

schäftsstelle oder sein Amt wird dem personenbezogenen [X.]erufsbild des [X.]s oder des Notars im Hauptberuf nicht gerecht. Der [X.]egriff "Notariat" ist überdies weiter gefaßt als der des [X.] nach der [X.]un-desnotarordnung. Er erstreckt sich auch auf das [X.] gemäß der [X.] des Landes [X.]aden-Württemberg, das nicht in der [X.]undesnotarordnung (§§ 114 ff.), sondern landesgesetzlich geregelt ist (§ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit - L[X.] - vom 12. Februar 1975, G[X.]l. [X.]). Danach sind die Notariate als staatliche [X.]ehörden organisiert und mit - einem oder mehreren - be-amteten Notaren im Landesdienst besetzt. Das [X.]ezirksnotariat unter-scheidet sich somit in seiner Struktur von dem personenbezogenen No-taramt der [X.]undesnotarordnung. Es bietet ein wesentlich [X.] Dienstleistungsangebot, weil ihm die Erledigung von Angelegenhei-ten zugewiesen ist, die in den anderen [X.]undesländern zur Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören. Die Notare sind zudem zugleich Grundbuchbeamte für die zum [X.] (§ 29 L[X.]). Allein den [X.]ehörden dieser landes-gesetzlichen [X.] ist die [X.]ezeichnung "Notariat" vorbe-halten.

b) Allerdings bestehen keine [X.]edenken, wenn ein [X.], der mit einem Rechtsanwalt soziiert ist, auf seinen geschäftlichen [X.]rief-bögen die [X.]ezeichnung "Rechtsanwalts- und [X.]" verwendet, wenn im [X.]riefkopf zugleich deutlich herausgestellt wird, wer ([X.] und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist. Denn bei dem gewählten Oberbegriff "Rechtsanwalts- und [X.]" geht es vor allem um die [X.]ezeichnung der gemeinsamen Geschäftsstelle von Notar und Rechts-anwälten, die lediglich den Hinweis enthält, daß sich Rechtsanwälte und - 10 -

Notar zur gemeinsamen [X.]erufsausübung zusammengeschlossen haben und in einem gemeinsamen [X.]üro ihren beruflichen Tätigkeiten nachge-hen (vgl. [X.] vom 30. November 1998 - [X.] 29/98 - D[X.] 1999, 359, 360). In Verbindung mit der namentlichen Auflistung der Per-sonen, die zu dem Zusammenschluß in ihrer Eigenschaft als [X.] und/oder Notar gehören, kann der Eindruck einer Verselbständigung des [X.] im Sinne einer Ablösung von der Person des Notars ("Notariat") nicht entstehen.

Für den vom Antragsteller in seiner [X.]-Adresse verwendeten [X.]egriff "Anwaltskanzlei-Notariat" ist indes eine andere [X.]eurteilung ange-zeigt. Denn diese [X.]ezeichnung verweist auf eine Anwaltskanzlei, in der ein oder mehrere Anwälte ihren [X.]eruf ausüben, und ein daneben [X.] Notariat. Es fehlt an dem zusammenfassenden Merkmal, daß No-tare und Anwälte eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten, gleich welches - jeweils personenbezogene - [X.]erufsbild sie vertreten. Das rechtsuchende Publikum kann ihr nicht entnehmen, daß es sich lediglich um die einheitliche [X.]ezeichnung der Geschäftsstelle handeln soll, unab-hängig davon, ob sie einem Notar oder einem Rechtsanwalt zuzuordnen ist. Statt dessen wird durch die Gegenüberstellung von "Anwaltskanzlei" einerseits und "Notariat" andererseits der Eindruck noch verstärkt, daß es sich um eine institutsartige Kennzeichnung ("Notariat") in Abgrenzung und Loslösung von dem personengebundenen und personenbezogenen Amt des Notars, der in einer "[X.]" tätig ist, handelt.

c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers haben sich die ange-führten Entscheidungen des [X.] nicht deshalb überholt, weil sie die Entwicklung in den modernen Kommunikationsmitteln nicht ausreichend - 11 -

berücksichtigen. Denn es steht - wie erwähnt - nicht im Vordergrund, dem Antragsteller die Nutzung des [X.]s zur beruflichen Außendar-stellung zu versagen oder ihm zu verwehren, den damit verbundenen werbenden Effekt auszuschöpfen. Es geht allein darum, im Zuge der be-ruflichen Außendarstellung das von ihm ausgeübte Amt zutreffend zu bezeichnen. Die Trennung und Unterscheidung zwischen dem personen-bezogenen Amt des [X.]s oder des Notars im Hauptberuf einer-seits und dem behördlichen Notariat im Sinne der §§ 114 ff. [X.] ande-rerseits besteht unverändert fort. Daher liegt es nach wie vor im [X.] einer geordneten Rechtspflege, die verschiedenen Notars- und Nota-riatssysteme durch unterschiedliche Amtsbezeichnungen nach außen deutlich zu machen. Daß auch im [X.] dafür ein konkretes [X.]edürfnis besteht, zeigt der vom Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren vorgelegte Ausdruck der Ergebnisse, die sich bei Eingabe des [X.]egriffs "Notariat" in eine [X.]suchmaschine ergeben. Als Suchergebnisse werden sowohl Anwalts-"Notariate" - beispielsweise eine [X.] Kanzlei - als auch behördliche Notariate - etwa das Notariat S.

- ausge-wiesen, ohne daß dem notarielle Dienstleistungen nachsuchenden [X.]ür-ger eine Differenzierung möglich wäre. Es macht insoweit keinen [X.], ob die [X.]ezeichnung "Notariat" in unzulässiger Weise auf [X.]riefbö-gen oder aber in einem Domain-Namen verwendet wird, der zu einer In-ternetseite führt, auf der der Antragsteller mit seinen Partnern die [X.] betriebene Anwaltskanzlei und das "Notariat" vorstellt. - 12 -

3. Auf weiteres, insbesondere ob der Antragsteller einen unberech-tigten Wettbewerbsvorsprung vor Notaren erzielt, die die beanstandete [X.]ezeichnung nicht verwenden, kommt es nicht mehr an.

[X.] [X.]

Kessal-Wulf

[X.]

Eule

Meta

NotZ 8/05

11.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotZ 8/05 (REWIS RS 2005, 2627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2627

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2561/03

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