Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 118/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 4521

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[X.] BESCHLUSS [X.] 118/07 Verkündet am: 14. April 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 10 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2 a) § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] dient allein den objektiven Belangen einer ge-ordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines [X.]b) [X.] kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer [X.] mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten [X.]teil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und [X.] einheitlich für die gesamte [X.] ausschreibt. [X.], Beschluss vom 14. April 2008 - [X.] 118/07 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung am 14. April 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.]s in [X.] vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 • Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für [X.] vom 8. April 2005 ([X.]. S. 1242) 40 [X.] zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit Zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem [X.] und drei [X.] für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der [X.] [X.]. Das Auswahlverfahren richtete sich gemäß Abschnitt [X.] der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare 1 - 3 - ([X.]) in der Fassung vom 30. November 2004 ([X.]. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben. Nach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem im Einzelnen aufgeglie-derten Punktesystem berücksichtigt. 2 Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er hatte Anfang 1982 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "ausreichend" abgelegt. Seither ist er als Rechtsanwalt tätig. 3 Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-steller mit, sie beabsichtige, die [X.] anderen Bewerbern zu übertragen. In der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem [X.] juristischen Staatsexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 63. Platz ein. Die auf den [X.] bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des [X.] sei mit 115,30 Punkten zu bewerten. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe seine fachliche Eignung bei der Punktevergabe unzutreffend beurteilt. Weiterhin hat er gerügt, die Antragsgegnerin hätte die [X.] für jeden einzelnen der zwölf [X.]er Amtsgerichtsbezirke getrennt ausschreiben müssen. Dies folge aus dem [X.] zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Ge-richtsbarkeit vom 19. November 2004 (GVBl. [X.] S. 463), durch das die [X.] Amtgerichte verwaltungsmäßig verselbständigt worden seien. Im Bezirk des [X.], in dem er seine Kanzlei unterhalte, bestehe ein Bedarf an 5 - 4 - der Einrichtung neuer [X.]. Bei insgesamt 37 zu besetzenden [X.] entfielen auf jeden Amtsgerichtsbezirk rechnerisch drei. Da sich außer ihm lediglich ein weiterer Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des [X.] be-worben habe, sei eine der Stellen an ihn zu vergeben. Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe die fachliche Eignung des [X.] zutreffend beurteilt. Soweit er geltend mache, die [X.] hätten nach [X.] getrennt ausgeschrieben werden müssen, sei kein subjektives Recht des Antragstellers betroffen. Ob und in welcher Form die An-tragsgegnerin [X.], unterliege ihrem allein den objektiven Interessen der Rechtspflege dienenden Organisationsermessen. 6 Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung einer der ausge-schriebenen [X.] - weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen zu der seiner Auffassung nach erforderlichen nach [X.] getrenn-ten Ausschreibung der [X.]. 7 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, jedoch unbegründet. 8 1. Gemäß § 6 Abs. 3 [X.] richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um ein [X.] nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung 9 - 5 - abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers und bei seiner Einordnung in die Rangfolge der Bewerber auf die für [X.] einheitlich ausgeschriebenen [X.] entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen sind. Der Antragsteller erhebt in der Beschwerdeinstanz insoweit auch keine [X.] mehr. 2. Der Antragsteller ist durch die getroffene Auswahlentscheidung entgegen seiner Ansicht auch nicht deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]), weil die zugrunde liegende Ausschreibung nicht, wie er es für geboten hält, nach [X.] getrennt, sondern einheitlich für [X.] erfolgte. 10 a) Die Ausschreibung von [X.] richtet sich gemäß § 4 [X.] an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.] zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen fehler-frei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine No-tarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am [X.] rechtlich abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vor-sorgenden Rechtspflege (z.B. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2003 - [X.] 24/02 - NJW 2003, 2458, 2459; vom 24. November 1997 - [X.] 10/97 - NJW-RR 1998, 849, 850 und vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 - NJW 1996, 123, 124). In die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) wird dadurch 11 - 6 - nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter ([X.] 73, 280, 292; Senatsbeschluss vom 31. März 2003 aaO; siehe auch [X.] 80, 257, 263). Bei der Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden [X.] (§ 4 [X.]) handelt die Landesjustizverwaltung in Ausübung dieser allein objektiven Inte-ressen dienenden Organisationsgewalt (Senat [X.] 165, 146, 149; Senatsbe-schluss vom 31. März 2003 aaO). b) Gleiches gilt für die Entscheidung der Justizverwaltung, ob sie von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern dem Notar - abweichend von Satz 1 der Vorschrift, der als Amtssitz die gesamte politische Gemeinde vorsieht - ei-nen bestimmten [X.]teil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz [X.]. Hierdurch erhält die Justizverwaltung die rechtliche Handhabe, bei Bedarf auf eine den Rechtspflegeerfordernissen entsprechende Verteilung der Notare auf das [X.]gebiet hinzuwirken ([X.]/[X.]/[X.], Bundesnotarordnung, 8. Aufl., 2006, § 10 Rn. 3). § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] dient damit ebenfalls aus-schließlich den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines potentiellen Notarbewerbers (Senatsbe-schluss vom 3. November 2003 - [X.] 10/03 - NJW-RR 2004, 274; [X.] aaO). Dementsprechend besteht kein Anspruch eines Notarbewerbers auf [X.] einer Ausschreibung auf einen bestimmten [X.]teil oder Amtsgerichtsbe-zirk ([X.] aaO). 12 c) Hieraus folgt nicht nur, dass eine Leistungsklage auf Vornahme oder Unterlassung einer Ausschreibung oder ihrer Beschränkung auf einen [X.]teil oder Amtsgerichtsbezirk grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Senat aaO). Vielmehr kann sich ein unterlegener Notarbewerber auch im Rahmen der Anfechtung der 13 - 7 - Auswahlentscheidung nicht auf die - tatsächliche oder vermeintliche - Verlet-zung der allein dem objektiven Interesse dienenden §§ 4, 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei der Ausschreibung stützen. 3. Dessen ungeachtet ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] zustehende Ermessen fehlerhaft ausge-übt hat, indem sie von einer nach [X.] getrennten Ausschrei-bung der [X.] abgesehen hat. Die von dem Antragsteller in diesem Zu-sammenhang hervorgehobene verwaltungsmäßige Verselbständigung der [X.] Amtsgerichte steht in keinem Zusammenhang mit den Erfordernissen der den Notaren obliegenden geordneten vorsorgenden Rechtspflege. 14 [X.] [X.] [X.] Doyé [X.] Vorinstanz: KG [X.], Entscheidung vom 14.08.2007 - Not 1 und 2/07 -

Meta

NotZ 118/07

14.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 118/07 (REWIS RS 2008, 4521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4521

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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