Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 10/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 16065

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:080118[X.]ANWZ.[X.]RFG.10.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 10/17
vom
8. Januar 2018
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr.
[X.] und Dr.
Kau

am 8.
Januar 2018

beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen
das Urteil des 1.
Senats des [X.]s des Landes
Nordrhein-Westfalen
vom 28.
Oktober 2016
wird abgelehnt.
Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der
1969
geborene Kläger ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 18. April 2016
widerrief die [X.]eklagte die
Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]).
Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Der
Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

1
-
3
-

II.
Der Antrag des
[X.]
ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von
dem
Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe
liegen
nicht vor (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Einer -
von dem Kläger beantragten -
mündlichen Verhandlung des Senats über den Zulassungsantrag bedurfte es nicht. Gemäß §
112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet der
Senat über den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung durch [X.]eschluss. Eine mündliche Verhandlung
ist, da anderes im Sinne von §
101 Abs. 3 VwGO nicht bestimmt ist, insoweit nicht erforderlich. Sie steht nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, §
101 Abs.
3 VwGO vielmehr im Ermessen des Gerichts, wobei in einem [X.]erufungszulassungsverfahren
-
wovon auch der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht -
regelmäßig
eine mündliche
Verhandlung nicht erforderlich ist (so auch [X.], [X.] vom 25. April 2017 -
11 [X.] 17.505, juris Rn. 5; [X.], [X.] vom 31. März 2008 -
10 [X.], juris Rn. 8; [X.], [X.]eschluss vom 23. September 2015 -
Vf. 38-VI-14, juris Rn. 48; Schmidt-Räntsch in
Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl.,
§ 112e [X.] Rn. 84;
Eyermann/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 76; [X.] in [X.]eckOK-VwGO, Stand 1. Juli 2017, § 124a Rn. 81; jeweils mwN; siehe ferner Rudisile in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 121).
So liegt der Fall auch hier. Im Hinblick auf die von
dem Kläger geltend gemachten Zu-lassungsgründe bestand
keine Notwendigkeit, über seinen Antrag auf Zulas-sung der [X.]erufung auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
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4
-

2. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung ist unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. [X.]liche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bestehen nicht. Auch weist die Rechtssache weder beson-dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§
112e Satz 2
[X.], §
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO),
noch hat sie grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger hat auch keinen Verfah-rensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s be-ruhen kann (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) [X.]liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 -
AnwZ ([X.]) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 -
AnwZ ([X.]) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017
-
AnwZ ([X.]) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der [X.]egründung seines
Antrags
auf Zulas-sung der [X.]erufung nicht
darzulegen.
aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse 4
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5
-

vom 16. April 2007 -
AnwZ ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 11/10, aaO
Rn. 4; vom 21. April 2016 -
AnwZ ([X.]) 1/16, aaO
Rn.
6;
jeweils mwN).
Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördli-chen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des [X.] der [X.]eklagten vom 18. April
2016, abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetre-tener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, aaO
Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 16/15, juris Rn. 7; vom 21.
April 2016 -
AnwZ ([X.]) 1/16, aaO
Rn.
4; vom 30. Januar 2017 -
AnwZ ([X.]) 57/16, juris Rn. 7; vom 12. Oktober 2017 -
AnwZ ([X.]) 39/17, aaO Rn. 4;
jeweils mwN).
bb) Hiervon ausgehend hat der [X.] zutreffend
angenom-men, dass sich der
Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall befand
und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deshalb zu widerrufen war.
(1) Nach den Feststellungen des [X.]s bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] mehrere den Kläger betreffen-de Eintragungen in dem
vom Vollstreckungsgericht zu führenden
Verzeichnis (§
882b ZPO). In sechs Verfahren hatte der Kläger die Vermögensauskunft ab-gegeben, in zwei Verfahren waren gegen ihn Haftbefehle zur Abgabe der [X.] ergangen.
Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei die-ser Sachlage gemäß § 14 Abs.
2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.] bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des
[X.]
spricht. Diese
gesetzliche Vermutung hat der
Kläger nicht widerlegt. Zwar kommt die an eine Eintragung 7
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6
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anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse
vom 3.
April 2017 -
AnwZ ([X.]) 7/17, juris Rn. 6 mwN; vom 12.
Oktober 2017
-
AnwZ ([X.]) 39/17, aaO Rn. 6). Dies ist hier aber jedenfalls hinsichtlich des überwiegenden Teils der Forderungen nicht der Fall gewesen.
Soweit der Kläger -
wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren -
geltend macht, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien falsch, da die Forde-rungen des Universitätsklinikums M.

(laufende Nummer 11 der dem [X.] beigefügten Aufstellung von [X.]) und der E.

Versicherung AG (laufende Nummer 12) bereits getilgt gewesen seien, hat der [X.] zutreffend festgestellt, dass hin-sichtlich der erstgenannten Forderung eine Tilgung durch Vorlage eines entwer-teten Mahnbescheids nachgewiesen worden sei, hinsichtlich der letztgenannten Forderung jedoch eine Tilgungsbestätigung nicht vorliege. Zu einer Tilgung die-ser Forderung hat der Kläger auch in der [X.]egründung des Zulassungsantrags weder nähere Ausführungen gemacht noch einen Nachweis vorgelegt.
[X.] dessen wären selbst im Falle einer Tilgung auch dieser Forderung zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] jedenfalls noch mehrere [X.] des [X.] im Schuldnerverzeichnis
vorhanden
gewesen
und wäre deshalb -
entgegen der Auffassung des [X.] -
die gesetzliche Vermutung eines [X.] nicht entkräftet.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand des [X.], er habe entgegen der Annahme des [X.] ausführlich zu sämtlichen von der [X.]eklagten benannten offenen [X.] sowie zu
deren Tilgung vorgetragen. Der [X.] habe 11
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7
-

nicht deutlich gemacht, welche Angaben ihm fehlten; anderenfalls hätte der Kläger die gewünschten Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger verkennt hierbei schon im Ansatz, dass er, damit die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung käme, eine Tilgung sämtlicher (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 3.
April 2017 -
AnwZ ([X.]) 7/17, aaO; vom 24. März 2017 -
AnwZ ([X.]) 60/16, juris Rn.
7; vom 6. September 2011 -
AnwZ ([X.]) 5/11, juris Rn. 6) den Eintragungen zugrunde liegender
Forderungen im Einzelnen vorzutragen und entsprechende Nachweise vorzulegen gehabt hätte. Dies hat er
nicht getan, obwohl ihm die vorstehend genannten Voraussetzungen bereits
aufgrund der vor Erlass des [X.] mehrfach erfolgten Aufforderungen der [X.]e-klagten, die [X.]egleichung sämtlicher Forderungen nachzuweisen,
klar gewesen sein
musste. Eines zusätzlichen Hinweises des [X.]s bedurfte es -
entgegen der Auffassung des [X.] -
schon aus diesem Grund nicht.
(2)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechts-anwalt, der -
wie der Kläger -
im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Wi-derlegung der Vermutung des [X.] ein vollständiges und detail-liertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse -
wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs -
nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4.
Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, juris Rn.
5; vom 18. September 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).
Dies hat der
Kläger
trotz entsprechender Aufforderung der [X.]eklagten
nicht getan. Soweit sich der Kläger auf Stundungs-
und Tilgungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern beruft, hat der [X.] dieses Vorbringen mit Recht als nicht ausreichend angesehen. Von einem Vermögensverfall kann in 13
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8
-

diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er sich in Vergleichs-
und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen sämtlichen
(siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse
vom 15. März 2012
-
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 6; vom 18. September 2017
-
AnwZ ([X.]) 33/17, juris Rn.
8) Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten ver-pflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt
und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden sind
(vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Februar 2017 -
AnwZ ([X.]) 1/17, juris Rn. 9 mwN). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt.
(3) Der [X.] hat den Vermögensverfall des [X.] über-dies aufgrund der oben genannten [X.]eweisanzeichen und angesichts der
-
wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wider-rufsbescheids -
festgestellten Schuldenhöhe des zutreffenden Erwägungen auch als erwiesen erachtet.
(4) Dem Kläger gelingt es auch mit seinen weiteren gegen die Annahme des [X.] gerichteten [X.] nicht, ernstliche Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.
(a) Der Kläger
rügt, der [X.] habe bei der Annahme des [X.] zum einen nicht berücksichtigt, dass er schwerbehindert mit einem Grad der [X.]ehinderung von 100 % sei und im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2015 an einer klinischen [X.] zur [X.]ehandlung der Erkrankung Hepatitis C
("Compassionate-Use-Program", d.h. ein im [X.] vorgesehenes
Härtefallprogramm unter Einsatz bisher nicht zuge-lassener Medikamente
bei lebensbedrohenden Erkrankungen, § 21 Abs. 2 Nr.
6, §§
40 ff.
AMG
i.[X.]. §§ 1 ff. der [X.]) [X.] habe und seine Verdienstmöglichkeiten hierdurch eingeschränkt 16
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9
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gewesen seien. Der [X.] habe durch die fehlende [X.]erücksichti-gung dieser Umstände, die eine besondere Schutzwürdigkeit des [X.] be-gründeten, sowohl dessen Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG verletzt als auch das [X.] ([X.]) missachtet.
(b) Der Kläger rügt darüber hinaus, der [X.] habe bei der Annahme des [X.] auch verkannt, dass seine [X.] in absehbarer Zeit geordnet
werden könnten. Er mache gegenüber dem Finanzamt Forderungen in fünfstelliger Höhe geltend. Auch sei
mit einem überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Ergebnis seiner Kanzlei zu rechnen, wie er dies etwa im Jahr 2009
mit einem zu versteuernden
Einkommen in Höhe von

erzielt habe. Außerdem werde er Einkünfte aus nichtjuristischen Tä-tigkeiten -

dem Verkauf eines Kalenders für das [X.] sowie weiterer Einnahmen
aus dem in Gründung befindlichen [X.] -
erzielen. Diese positive wirtschaftliche Erwartung
beruhe darauf, dass die oben genannte klinische [X.] abgeschlossen und dadurch eine [X.] der Gesundheit des [X.]
eingetreten sei.
Der [X.] habe zudem fehlerhaft außer [X.]etracht gelassen, dass die [X.]eklagte dem Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung einen längeren Zeitraum zur Ordnung sei-ner Finanzen hätte gewähren müssen. Einen entsprechenden, im
erstinstanz-lichen Verfahren gestellten
Antrag des [X.] vom 24. Oktober 2016, ihm [X.] "der bevorstehenden finanziellen Sanierung" noch sechs Monate Zeit vor einer Entscheidung einzuräumen, habe der [X.] verfahrensfeh-lerhaft abgelehnt.
(c) Die
vorbezeichneten [X.]
gehen bereits im Ausgangspunkt inso-weit fehl, als der [X.]
sowohl die Schwerbehinderung des Klä-19
20
-
10
-

gers als auch dessen
Teilnahme an der [X.] berücksichtigt hat.
Die [X.] greifen aber auch ansonsten nicht durch.
(aa) Soweit der Kläger eine stärkere [X.]erücksichtigung der beiden vorbe-zeichneten Umstände in [X.]ezug auf die Entstehung seiner ungeordneten finan-ziellen Verhältnisse erstrebt, kann er damit aus mehreren Gründen keinen [X.] haben. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften des Allgemei-nen Gleichbehandlungsgesetzes
([X.]), wie der Kläger meint, auf den hier zu beurteilenden
-
dem öffentlich-rechtlichen [X.]ereich hoheitlichen Handelns
zu-zuordnenden -
Fall des von der Rechtsanwaltskammer als Körperschaft öffent-lichen Rechts (§ 62 [X.]) ausgesprochenen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§
14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) über-haupt Anwendung finden oder ob es insoweit
bei dem in Art. 3 GG, [X.] in Art. 3 Abs. 3
GG,
vorgesehenen Schutz bleibt
(vgl. hierzu -
in dem letztge-nannten Sinne -
[X.]/[X.]raunroth/Wascher in [X.]/[X.]raunroth/[X.]/Wascher/
[X.], [X.], 2.
Aufl., [X.]eitung Rn. 14, 16; siehe ferner [X.]/[X.], [X.]G[X.], 77. Aufl., [X.]. [X.], Rn. 7; [X.]/
Krieger, [X.], 4. Aufl., [X.]. Rn. 2 f.; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschlüsse
vom 16. März 2015 -
NotZ ([X.]) 10/14, [X.], 2115 Rn. 4; vom 26. November 2007
-
NotZ 23/07, [X.]GHZ 174, 273 Rn. 27; MünchKomm[X.]G[X.]/[X.], 7.
Aufl., [X.]. [X.] Rn. 2 ff., 6 ff., §
1 [X.] Rn.
4 ff., § 2 Rn. 1 f.; Forst in Hey/Forst, [X.], 2.
Aufl., [X.]. Rn. 62). Denn jedenfalls hindert das [X.] (§§
1, 2, 24 [X.]) die Anwendung des § 14 Abs.
2 Nr. 7 [X.] nicht. Als
einfaches [X.]undesgesetz steht es mit der [X.]undesrechtsanwaltsord-nung in der Normenhierarchie auf derselben Stufe. Dabei erweisen sich die Vorschriften der [X.]undesrechtsanwaltsordnung über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] als spezieller und sind damit gegenüber den §§ 1, 2, 24 [X.] vorrangig (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 22. März 21
-
11
-

2010
-
NotZ 16/09, [X.]GHZ 185, 30 Rn. 12; vom 16. März 2015 -
NotZ ([X.]) 10/14, aaO -
jeweils zu § 47 Nr. 1, § 48a [X.]NotO a.F.).
Zu Unrecht rügt der Kläger auch,
im angefochtenen Urteil fehle eine hin-reichende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Aspekten, ins-besondere den Eingriffen in seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art.
14 Abs. 1 Satz
1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig
ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG siehe [X.]GH, Urteile vom 29. März 2017 -
VIII ZR 45/16, [X.], 2018 Rn. 31 mwN; vom 5. Juli 2017 -
VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn.
83; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. März 1986 -
AnwZ ([X.]) 1/86, [X.]GHZ 97, 204, 209 f.). Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st.
Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 18. September 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/17, juris Rn. 9; vom 3. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 11/15, juris Rn. 9;
vom 11.
Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 79/13, juris Rn. 2 f.; vom 22.
Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 15/14, juris Rn. 7; jeweils mwN; siehe auch [X.]VerfG, NJW 2005, 3057
-
zur [X.] in
§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]NotO). Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist geeignet, das besondere Vertrauen, das in seine Person ge-setzt wird, zu erschüttern
(Senatsbeschluss vom 18. September 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/17, aaO; vgl. auch [X.]VerfG, aaO).
Da der Widerruf der Zulassung, wie der [X.] zutreffend angenommen hat,
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] erfüllt, stellt auch der konkrete Entzug der Zulassung des [X.] keine Grundrechtsverletzung dar
(vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 11/15, aaO).
Soweit der Kläger geltend macht, infolge seiner Schwerbehinderung
-
deren konkrete Auswirkungen auf die [X.]erufsausübung er allerdings nicht [X.] hat -
und wegen der Teilnahme an der klinischen [X.] in 22
23
-
12
-

ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten
zu sein, steht dies
-
auch unter [X.]erücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Art. 3 Abs. 1
und 3, Art. 12 Abs. 1
GG -
der Annahme eines [X.] des [X.] schon deshalb nicht entgegen, weil die Ursachen des [X.] nach ständiger Se-natsrechtsprechung für die Entscheidung über den Widerruf der Rechtsan-waltszulassung unerheblich sind
(siehe nur Senatsbeschlüsse
vom 9.
November 2016 -
AnwZ ([X.]) 61/15, juris Rn. 12; vom 18. September 2017
-
AnwZ
([X.]) 33/17, aaO Rn. 10; jeweils mwN). Auch kommt es nach der Ziel-setzung und dem Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht (vgl. nur Se-natsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 25/13, juris Rn. 3; vom 22. Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 15/14, aaO
Rn.
5
mwN; vom 21. Dezember 2016 -
AnwZ ([X.]) 41/16, juris Rn. 3
mwN).
Im Übrigen hat der [X.] -
insoweit vom Kläger nicht [X.] -
festgestellt, dass dieser ausweislich des von ihm vorgelegten
Einkom-mensteuerbescheids
für das Jahr 2013 schon zu dieser
Zeit
nur über ein rech-verfügte. Der Kläger befand sich demgemäß bereits vor seiner Teilnahme an der klini-schen [X.] in schlechten
finanziellen Verhältnissen, die sich ganz erheblich von denjenigen etwa des von ihm zum Vergleich angeführten Jahres
2009 unterschieden, in welchem er nach den Feststellungen des [X.] -
trotz seiner bereits damals vorhandenen Schwerbehinde-rung -
über verfügte.
(bb) Auch soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des [X.] wendet, es sei davon auszugehen, dass er seine finanziellen
Ver-hältnisse in absehbarer Zeit nicht werde ordnen können, gelingt es ihm in der [X.]egründung seines Zulassungsantrags nicht, ernstliche Zweifel an der Richtig-24
25
-
13
-

keit des angefochtenen Urteils darzulegen. Der [X.] ist vielmehr zutreffend und auch in
diesem Punkt ohne die vom Kläger gerügte Grund-rechtsverletzung zu der [X.]eurteilung gelangt, dass der Kläger eine (von ihm er-wartete) Verbesserung seiner Einkommenssituation nach dem Abschluss der klinischen [X.] zwar behauptet, aussagekräftige Nachweise hierfür aber nicht vorgelegt hat und im Übrigen auch die im Zeitraum zwischen dem [X.] und der mündlichen Verhandlung bekannt [X.] weiteren titulierten Forderungen die Annahme bestätigten, dass der Kläger seine ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse auch in absehbarer Zeit nicht werde ordnen können. Die vom Kläger in
der [X.]egründung seines Zu-lassungsantrags
angeführte, jedoch weder dort noch in den erstinstanzlichen Schriftsätzen inhaltlich näher konkretisierte oder
durch Nachweise unterlegte [X.]ehauptung, er mache gegen das Finanzamt Forderungen in fünfstelliger Höhe geltend, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung.
Ebenfalls vergeblich rügt der Kläger, die [X.]eklagte hätte bei dem -
nach seiner Auffassung -
vor dem [X.] zu gewährenden Zeitraum zur Ordnung der Finanzen insbesondere die Schwerbehinderung berücksichtigen müssen. Damit macht der Kläger
geltend,
er hätte, wenn ihm weitere Gelegen-heit zur Stellungnahme gewährt worden wäre, innerhalb der entsprechenden Frist seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse ordnen können.
Abgesehen davon, dass auch dieser Vortrag die nachhaltige Ordnung der Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des [X.] in absehbarer Zeit nicht hinreichend konkret erkennen lässt, dient die im Rahmen eines [X.] (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]. §
28 Abs. 1 VwVfG) nicht der Ermöglichung der Ordnung der [X.] des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts
(Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, juris Rn. 9). Liegen -
wie hier -
nach 26
27
-
14
-

erfolgter Anhörung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vor, weil der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und er die daraus fol-gende Vermutung des [X.] nicht durch die Darlegung zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordneter Vermögens-
und Einkommensverhält-nisse widerlegt hat, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten
(Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, aaO).
Diese Grundsätze
gelten im Interesse des vorrangigen Schutzes der Rechtsuchenden auch in
Ansehung der Schwerbehinderung des [X.].
Hiervon ausgehend ist auch nicht etwa zu erkennen, dass die [X.]eklagte die [X.] (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]. §
28 Abs. 1 VwVfG) zu kurz bemessen hätte. Sie hat den Kläger vielmehr erstmals bereits mit Schreiben vom 7.
April 2015 und in der Folgezeit mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 22.
Februar 2016 zu seinen Vermögensverhältnissen angehört
und ihn
-
letztlich ohne Erfolg -
aufgefordert, eine vollständige Auskunft über seine Ein-kommens-
und Vermögensverhältnisse mit entsprechenden Nachweisen vorzu-legen und die offenen Forderungen zu begleichen.
Erst recht ist, anders als der Kläger meint, dem [X.]
kein Verfahrensfehler unterlaufen

112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), indem er dem mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 gestellten Antrag des [X.] auf Gewährung einer Frist von sechs Monaten zur Sanierung seiner finan-ziellen Verhältnisse nicht entsprochen hat. Denn wie oben (unter [X.]) be-reits ausgeführt, kommt es für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.] zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des [X.] des behördlichen Widerrufsverfahrens
an und
ist die [X.]eurteilung da-nach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehal-ten.
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cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit dem -
hier vorliegenden -
Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der [X.] verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Auto-matismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und aus-nahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 -
AnwZ ([X.]) 31/13, juris Rn.
5; vom 9. Februar 2015 -
AnwZ ([X.]) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 -
AnwZ ([X.]) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der
Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt
tätig.
b) Entgegen der Auffassung des [X.] weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt
voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
10; vom 23. Juni 2012 -
AnwZ ([X.]) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 18; vom 17.
März 2016 -
AnwZ ([X.]) 6/16, aaO
Rn. 5; jeweils mwN).
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16
-

Dies ist hier nicht der Fall.
Der Sachverhalt ist übersichtlich
und die Rechtslage ist eindeutig (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2017 -
AnwZ ([X.]) 14/17, [X.], 2835 Rn. 13).
Etwas anderes ergibt sich -
entgegen der Auffassung des [X.] -
aus den oben (unter [X.] (4)) im Einzelnen dargestellten Gründen auch nicht im Hinblick auf die Schwerbehinderung des [X.] und dessen Teilnahme an der bereits erwähnten klinischen Medika-mentenstudie.
c) Die Rechtssache hat schließlich auch keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf-tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 -
AnwZ ([X.]) 42/11, juris Rn. 25; vom 4. Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, aaO Rn. 10; vom 1.
August 2017
-
AnwZ ([X.]) 14/17, aaO
Rn. 16; jeweils mwN). Diese Voraus-setzungen hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
Vergeblich versucht der Kläger eine grundsätzliche [X.]edeutung aus der unzutreffenden Annahme herzuleiten, der [X.] habe übersehen, dass der für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgebliche Zeitpunkt nicht die letzte Verwaltungsent-scheidung, sondern das Ende des gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem [X.]undesgerichtshof sei; hinsichtlich des [X.]eurteilungszeit-punkts würden von Gerichten, Rechtsanwaltskammern und Literatur unter-schiedliche Auffassungen vertreten und praktiziert.

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Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits seit langem höchstrichterlich geklärt.
Der Senat geht -
wie oben (unter [X.]) ausgeführt -
in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 9 ff.) davon aus, dass für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechts-anwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wider-rufsverfahrens abzustellen und die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwick-lungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist.
Dem Kläger gelingt es auch nicht, einen relevanten Meinungsstreit auf-zuzeigen, der zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsfrage durch den Senat Anlass geben könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. April 2015 -
AnwZ ([X.]) 54/14, juris Rn. 4 mwN); ein solcher Meinungsstreit besteht auch nicht.
Der in der [X.]egründung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung angeführte Umstand, dass die vorbezeichneten Grundsätze in der Literatur vereinzelt mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl.,
§ 14 Rn. 29, 71; kritisch wohl auch [X.] in [X.]/
Prütting, [X.],
4. Aufl., § 14 [X.] Rn. 38 und 80 mwN), verleiht der [X.] keine Grundsatzbedeutung (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 22. September 2015 -
XI [X.], NJW 2015, 3441 Rn. 8 mwN).

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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
[X.]ünger
Remmert

[X.]
Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2016 -
1 [X.] 30/16 -

37

Meta

AnwZ (Brfg) 10/17

08.01.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 10/17 (REWIS RS 2018, 16065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16065

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens


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VIII ZR 45/16

VIII ZR 147/16

XI ZR 116/15

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