Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. AnwZ (Brfg) 72/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 13532

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210218[X.]ANWZ.[X.]R[X.]G.72.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHO[X.]

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 72/17
vom

21. [X.]ebruar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin
des [X.] [X.], die Richterin Lohmann
und den Richter Dr.
Remmert sowie
den
Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk

am
21. [X.]ebruar 2018
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das
ihm
am 16. November
2017
an [X.] statt zugestellte Ur-teil des 1.
Senats des [X.] wird [X.].

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit dem 31. Mai 1991
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit [X.]eschluss vom 17. November 2015
eröffnete das Amtsgericht -
Insolvenz-gericht -
M.

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
[X.].
Der
in diesem Verfahren bestellte Insolvenzverwalter gab am 2. [X.]ebruar 2016 die selbständige Tätigkeit des [X.] nach § 35 Abs.
1 [X.] frei.

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3
-

Mit [X.]escheid
vom 10. [X.]ebruar 2016
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr.
7 [X.]). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des [X.] wies sie mit [X.]escheid vom 14. März 2017 zurück.

Der Kläger hat gegen den Widerrufsbescheid in der [X.]assung des Wider-spruchsbescheids Klage
vor dem [X.]
erhoben. Mit an den [X.] gerichtetem Schreiben vom 21. September 2017 hat er [X.] beantragt und um Übersendung der Verfahrensakte für fünf Tage an sein [X.]üro in [X.].

gebeten. Mit Schreiben des Vorsitzenden des [X.] vom 25. September 2017 wurde ihm Gelegenheit zur Einsicht in die Verwaltungsakten in der Geschäftsstelle des [X.] bis zum 18.
Oktober 2017 gewährt. Mit beim [X.] am 6. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom 5. Oktober 2017
bat der Kläger erneut um Übersendung der Verwaltungsakte an sein [X.]üro in [X.].

. Anderenfalls [X.] er eine [X.]ahrtstrecke von mehr als 800 km hin und zurück und einen ganzen Tag auf sich nehmen, um die Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle des [X.]s vorzunehmen. Der Vorsitzende des [X.]
wies mit per Telefax dem Kläger am 10. Oktober 2017 übermitteltem Schreiben vom selben Tage darauf hin, dass die Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des [X.]s erfolgen müsse, da es sich einerseits um Personal-
und nicht reproduzierbare Originalakten handele und andererseits angesichts der für den 19. Oktober 2017 bestimmten mündlichen Verhandlung zu besorgen sei, dass die Verwaltungsakten nicht rechtzeitig zur benötigten Vorbereitung des Senates auf den Termin wieder vorlägen.
Der [X.] hat am 19. Oktober 2017 in Abwesenheit des
-
zu diesem Termin geladenen -
[X.]
verhandelt und die Klage abgewiesen.

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4
-

Der
Kläger beantragt die
Zulassung der [X.]erufung
gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in [X.]rage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom
28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) [X.]ür die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 -
AnwZ ([X.]) 53/16, [X.], 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187
Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

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b) Der
Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] vom 14.
März 2017 in Vermögensverfall befunden. Über sein
Ver-mögen ist durch [X.]eschluss des Amtsgerichts M.

vom 17. November 2015
das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur [X.]olge, dass der [X.] gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 [X.]).

aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im [X.]all eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt bezie-hungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder -
nach der bis zum 30. Juni 2014 gel-tenden Rechtslage -
am Ende des Insolvenzverfahrens durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 [X.] a.[X.].) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder an-genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfül-lung der Schuldner von seinen übrigen [X.]orderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016,
aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 -
AnwZ ([X.]) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetz-lichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben.
Ob darüber hinaus -
wie der Senat bisher offen gelassen hat ([X.]eschluss vom 29.
Dezember 2016, aaO
Rn. 12) -
allein bei Aufhebung des Insolvenzverfah-rens (§
200 [X.]) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Ent-scheidung. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
[X.]
dau-ert an.
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bb) Soweit der
Kläger meint, ein Vermögensverfall liege deshalb nicht vor, weil der Insolvenzverwalter seine
selbständige Tätigkeit freigegeben habe (§
35 Abs. 2 Satz 1 [X.]), kann dem nicht gefolgt werden. Die gesetzliche [X.] wird durch die infolge der [X.]reigabe erlangte [X.]e-fugnis
des
[X.], über den [X.] und die daraus resultierenden Ein-künfte zu verfügen, nicht widerlegt
(vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2017 -
AnwZ ([X.]) 41/17, juris Rn. 10). Gleiches gilt für den Vortrag des [X.], dem Insolvenzverwalter sei angeboten worden, "eventuelle"
aus vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Mandatsverträgen eingehende Honorare an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten.

c) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen [X.] Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die [X.]eststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse
vom 16. März 2015 -
AnwZ ([X.]) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 30/14, juris Rn. 7
und
vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derar-tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine [X.] Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit die-ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 16. März 2015,
aaO; vom 2. Oktober 2014,
aaO
und
vom 5. September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der [X.] zutreffend
erkannt hat,
nicht gegeben.
Der Kläger ist

weiterhin als Einzelanwalt tätig.
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Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch weder durch die [X.]reigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017, aaO
Rn. 13; vom 17. September 2015 -
AnwZ ([X.]) 29/15, juris Rn. 6
mwN und
vom 3. Juni 2015 -
AnwZ ([X.]) 11/15, juris Rn. 8 mwN)
noch durch eine -
vom Kläger unter [X.]eweis durch Zeugnis des Insolvenzverwalters gestellte -
langjährige bean-standungsfreie Anwaltstätigkeit des [X.] ausgeschlossen (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2015 -
AnwZ ([X.]) 17/15, juris Rn. 7 mwN).
Sie recht-fertigt vorliegend den mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit des [X.]. Es ist dem Kläger [X.], nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu [X.] und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden
(vgl. Senat, [X.]e-schluss vom 29. Dezember 2016, aaO
Rn. 18).

2.
Der
vom
Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt
nicht vor (§
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der
Kläger beanstandet eine Verletzung seines
Grundrechts auf [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG)
durch den [X.], weil dieser die
von ihm beantragte Akteneinsicht verweigert habe. Letzteres sei ermessensfeh-lerhaft gewesen. Es sei dem [X.] ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Akten zu übersenden und kurzfristig zurückzuerhalten. Da der Kläger seinerzeit eine Zweigstelle in [X.].

unterhalten habe und dort tätig gewesen sei, habe er auf die beträchtliche Entfernung und den unzumutbaren Aufwand hingewiesen, der mit einer [X.]ahrt von [X.].

nach J.

und
zurück verbunden gewesen wäre.

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b) Damit kann der
Kläger nicht durchdringen.

Der [X.] hat die vom Kläger beantragte Akteneinsicht nicht verweigert, sondern ihm mit Schreiben vom 25. September 2017 und 10.
Oktober 2017 die
Einsicht in die Verwaltungsakten in der Geschäftsstelle des [X.] bis zum 18. Oktober 2017 gewährt. Er hat lediglich nicht die vom Kläger erbetene Aktenübersendung
an dessen [X.]üro in [X.].

bewilligt.

aa) Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]
i.V.m.
§ 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO können die [X.]eteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten
Akten einsehen. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, zu nehmen ([X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 100 Rn. 9; Rudisile in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, § 100 Rn. 14 [Juni 2017]). Abweichend von diesem Grundsatz kann, wenn die [X.] -
wie vorliegend -
in Papierform geführt
werden, nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]
i.V.m.
§ 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3
bis 6 VwGO bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. Der typische Anwendungsfall dieser Vorschrift betrifft indes nicht die Mitnahme, sondern die Übersendung der Akten (Rudisile in [X.]/[X.]/[X.]ier,
aaO Rn. 15).

Die Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt liegt im Ermessen des Vorsitzenden beziehungsweise des [X.]erichterstatters; ein Rechtsanspruch
besteht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1
GG
(Rudisile in [X.]/[X.]/[X.]ier,
aaO; [X.]/[X.],
aaO Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 23. Aufl., § 100 Rn. 7;
jeweils mwN).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zwar zugunsten einer Aktenversen-16
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dung zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanwalt zum Zweck der Akteneinsicht eine weite Anreise vornehmen müsste ([X.]/[X.],
aaO). Die [X.] kann jedoch abgelehnt werden, wenn die Akten bei Gericht unabkömmlich sind (Rudisile in [X.]/[X.]/[X.]ier,
aaO; vgl. auch [X.]/[X.],
aaO Rn. 15 bei unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einer mündlichen Verhandlung).

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der [X.] die vom Kläger beantragte Übersendung der Verfahrensakten an sein [X.]üro in [X.].

zu Recht abgelehnt.

Der Kläger macht nicht geltend, dass ihm eine Anfahrt zum [X.] in J.

zum Zwecke der Akteneinsicht von seinem Kanzleisitz in M.

aus nicht zumutbar gewesen sei. Dass er in dem
Zeitraum
ab dem ersten Akteneinsichtsgesuch nicht in M.

, sondern nur in seinem -
von J.

wesentlich weiter entfernt gelegenen -
[X.]üro in [X.].

aufhältig sei, hat er weder in seinem
Akteneinsichtsgesuch vom 21. September 2017 noch in sei-nem Schreiben vom 5. Oktober 2017 angegeben. Dementsprechend konnte der [X.] solchen Vortrag auch nicht im Rahmen der von ihm zu [X.] Ermessensentscheidung berücksichtigen.
Der Vorsitzende des [X.]s hat insoweit zutreffend in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10. Oktober 2017 auf den -
fortbestehenden -
Kanzleisitz des [X.] in M.

hingewiesen.

Zudem war, als der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 auf die lange [X.]ahrtstrecke von [X.].

nach J.

hinwies, die mündliche Verhandlung vor dem [X.] bereits zeitnah auf den 19. Oktober 2017 anbe-raumt worden. Der Vorsitzende des [X.]
hat daher zu Recht mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 die Übersendung der Akten verweigert, weil 20
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diese andernfalls nicht rechtzeitig zur Vorbereitung auf den Termin wieder [X.] würden. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger, dem das per Telefax übermittelte Schreiben des [X.] vom 10. Oktober 2017 noch am selben Tag zuging,
eine Anreise zum [X.] zum Zwecke der
Akteneinsicht auch von [X.].

aus nicht unzumutbar.

Das Schreiben des [X.] vom 16. Oktober 2017 ist ausweislich der Verfahrensakte beim [X.] erst nach der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2017 am 20. Oktober 2017 eingegangen und war vom [X.] daher nicht mehr zu berücksichtigen. Es enthält im Übrigen keinen Vortrag, der eine Ermessensabwägung
zugunsten einer Aktenversen-dung gerechtfertigt hätte.
Dementsprechend wäre -
bei Eingang des Schreibens noch vor der mündlichen Verhandlung -
dem Antrag des [X.] auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Akteneinsicht nicht stattzugeben gewesen. Aus denselben Gründen kam entgegen der Auffassung des [X.] auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht in [X.]etracht.

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-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]
Lohmann
Remmert

Lauer
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2017 -
AGH 1/17 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 72/17

21.02.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. AnwZ (Brfg) 72/17 (REWIS RS 2018, 13532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13532

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