§ 62 BRAO

Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12

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