Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2022, Az. AnwZ (Brfg) 10/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2022, 5451

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Gegenstand

Antrag auf Terminsverlegung wegen Sorge vor einer Corona-Erkrankung; Ablehnung des Vorsitzenden; Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an [X.] statt am 27. Januar 2022 zugestellte Urteil des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 10. Dezember 2021 wird auf Kosten des [X.] als unstatthaft verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

[X.]

1

Der Kläger war seit dem 16. September 1991 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Rechtsanwaltskammer M.      widerrief mit [X.] vom 26. Februar 2014, bestandskräftig ab dem 15. April 2014, die Zulassung des [X.] wegen [X.]. Am 5. Januar 2018 beantragte der Kläger bei der [X.] die Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Diesen Antrag nahm er jedoch zurück und beantragte mit Datum vom 14. Juni 2018 erneut die Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei der [X.]. Die Zulassung des [X.] erfolgte am 24. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 wurde der Kläger antragsgemäß gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 [X.] von der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 1 [X.] befreit. Mit [X.] vom 20. Oktober 2020 nahm die Beklagte die Zulassung des [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.] mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] zurückgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

I[X.]

2

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein [X.] nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass die Vorsitzende des [X.] Senats des [X.]s dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 25. November 2021 auf Aufhebung bzw. Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2021 nicht stattgegeben hat.

5

Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus "erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet gemäß § 227 Abs. 4 Halbsatz 1 ZPO der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung.

6

Dass der Vorsitzenden bei der Entscheidung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des [X.] nicht. Soweit er darauf verweist, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] zur Begründung des [X.]s ein ärztliches Attest des [X.].   vom 6. Dezember 2021 vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass "ein erhöhtes Infektionsrisiko für den [Prozessbevollmächtigten des [X.]] im Fall seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dahingehend bestehe, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht auszuschließen sei" (Schriftsatz vom 28. März 2022, Seite 14), ergibt sich aus den Akten, dass der [X.] vom 25. November 2021 datiert und mit Schriftsatz vom 29. November 2021 ein Attest von [X.].   vom 29. November 2021 nachgereicht worden ist. In dem Attest ist ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] unter schwerwiegenden Vorerkrankungen leide und im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 das Risiko eines komplizierten Verlaufs bestehe. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] solle daher von der Pflicht an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung befreit werden. In dem [X.] hatte der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, er sei Jahrgang 1948; er sei zwar geboostert, es sei ihm aber in der vierten [X.] nicht zuzumuten, an einem solchen Verhandlungstermin teilzunehmen. Die Abhaltung einer Videokonferenz sei mit dem Charakter der vorliegenden Streitsache, die von der [X.] höchst emotional geführt werde, nicht vereinbar.

7

Selbst eine schwere Vorerkrankung gebietet nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grundes" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Gericht, das [X.]ßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht ([X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 [X.]/21, juris Rn. 20; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2021 - [X.]/21, juris Rn. 11).

8

Soweit die Vorsitzende in der Verfügung vom 26. November 2021, welche formlos per E-[X.]il am 30. November 2021 an die Beteiligten herausgegeben worden ist, darauf verwiesen hat, dass keine Pflicht des Gerichts bestehe, jegliches Risiko für eine Corona-Infektion auszuschließen, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass - wie sich aus der der Ladung beigefügten Übersicht ergibt - die Justiz in [X.] als Reaktion auf die [X.] [X.]ßnahmen ergriffen hat, um ihre Beschäftigten und die Besucher vor einer Ansteckung zu schützen (unter anderem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen [X.]ske und das [X.]). Die Vorsitzende hat somit zum Ausdruck gebracht, dass die Abwägung zwischen den Schutzmaßnahmen und den von dem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen befürchteten Schädigungen zugunsten der Durchführung des Termins ausgefallen ist. Angesichts des Umstandes, dass in dem Attest vom 29. November 2021 eine Risikoabwägung ohne Eingehen auf mögliche Schutzmaßnahmen durchgeführt worden ist, war auch eine Ergänzung der Verfügung vor Herausgabe nicht veranlasst.

9

Die Vorsitzende hat in der Verfügung zudem darauf verwiesen, dass die Sache nach derzeitiger Einschätzung keinen exorbitanten Schwierigkeitsgrad aufweise, der es verhindern würde, dass ein anderes Mitglied der Sozietät den Termin wahrnehme. Auch dies begründet keinen Ermessensfehler.

Mit Blick auf die Regelung in § 53 [X.] muss ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden [X.] wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung treffen. Dies entspricht der - vergleichbaren - Situation bei einer längeren Erkrankung, die den Beteiligten dazu verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung eines ([X.] ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2021 - [X.]/21, juris Rn. 15).

Auch dass die Vorsitzende mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 es dem Kläger und dem Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht gestattet hat, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 102a Abs. 1 VwGO sich in den Räumen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des [X.] aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, begründet keinen [X.]. Die Ablehnung einer Videoverhandlung ist eine gemäß 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung und gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO grundsätzlich der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen. Eine Verletzung von [X.] ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des [X.] ist es dafür nicht ausreichend, dass die Vorsitzende und nicht - wie in § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehen - das Gericht über den Antrag entschieden hat. Denn nicht jeder Fehler bei der Anwendung von Vorschriften, die [X.] betreffen, führt zu einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und damit zu einem Verfahrensfehler im Sinne des § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2010 - 5 LA 37/08, juris Rn. 7 mwN; [X.], Beschluss vom 29. [X.]i 1996 - [X.], juris Rn. 18 mwN). Erforderlich ist vielmehr eine willkürliche Verletzung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften (vgl. [X.], aaO). Anhaltspunkte dafür werden vom Kläger weder aufgezeigt noch sind sie ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] "Gegenvorstellung gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 26.11.2021" erhoben und beantragt, "dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten […] gem. § 102a VwGO zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 10.12.2021, 12:00 Uhr in den Räumen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten […] aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen." In dem Schriftsatz wird ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Ablehnung der Terminsaufhebung rechtswidrig sei. Unter anderem wird angegeben, dass "nach dem ärztlichen Attest des Facharztes Dr. med. [X.].  " "aus ärztlicher Sicht die Sorge [besteht], dass sich der Unterzeichnete bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal des Gerichts in Lebensgefahr begibt." Es müsse zumindest dem Antrag auf Abhaltung einer Videokonferenz gemäß § 102a Abs. 1 VwGO stattgegeben werden. Diesem Schriftsatz waren vier Anlagen mit Terminverlegungen durch andere Gerichte beigefügt, aber kein ärztliches Attest.

Die Vorsitzende hat in der Verfügung den "erneute[n] Antrag auf Terminsverlegung bzw. auf elektronische Teilnahme" zurückgewiesen. Da es sich um eine "Gegenvorstellung" gegen die Verfügung vom 26. November 2021 gehandelt hat, mit der auch weiterhin die Verlegung des Termins und nur hilfsweise die Abhaltung einer Videokonferenz verfolgt worden ist, ist anzunehmen, dass die Vorsitzende übersehen hat, dass sie zwar für die Entscheidung über die Verlegung des Termins, aber nicht für die Entscheidung nach § 102a Abs. 1 VwGO zuständig ist.

Die Begründung ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Vorsitzende hat zum einen darauf hingewiesen, dass die vom Prozessbevollmächtigten des [X.] zitierte Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 2. Juli 2020 - 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325) den Zeitraum vor den [X.] betreffe und dass der Prozessbevollmächtigte dreifach geimpft sei und sich im Sitzungssaal durch das Tragen einer [X.]ske weiter schützen könne. Auch habe er sich nicht zu den Vertretungsmöglichkeiten durch ein Mitglied seiner Sozietät geäußert. Der Beschluss des [X.] bezog sich darauf, dass ein offensichtlicher Grund für eine Terminverlegung darin gesehen werden kann, dass unter anderem der Termin in einem recht frühen Stadium der [X.] (Anfang [X.]i 2020) hätte stattfinden sollen und der [X.] mit der Lungenvorerkrankung sowohl des beklagten Rechtsanwalts, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, als auch seines Prozessbevollmächtigten begründet wurde (vgl. [X.], aaO Leitsatz 2 und Rn. 13). Das [X.] hat jedoch selbst darauf verwiesen, dass es sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls richte, wie in einer späteren Phase der [X.] im Zusammenhang mit der Terminierung und etwaigen Terminsverlegungsanträgen umzugehen sei ([X.], aaO Rn. 24). Mit Blick auf § 53 [X.] werde es angesichts des jetzigen [X.] indes naheliegen, dass ein Prozessbevollmächtigter, der angesichts der fortdauernden [X.] wegen seiner gesundheitlichen Probleme davon ausgehe, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für seine Vertretung zu treffen habe ([X.], aaO Rn. 25). Die Entscheidung der Vorsitzenden des [X.] Senats des [X.]s wich daher nicht von dem Beschluss des [X.] ab, sondern befand sich in Einklang mit den Grundsätzen, die das [X.] in seinem Beschluss für spätere Phasen der [X.] angedeutet hatte.

b) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt entgegen der Auffassung des [X.] nicht darin, dass der [X.] die Anträge des [X.] auf Ablehnung der Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat.

aa) Die Verwerfung des mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 gestellten [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht objektiv willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2021 - [X.] ([X.]) 3/21, juris Rn. 26).

Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende [X.] schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer [X.] aufdrängt (Senat, Beschluss vom 3. [X.]i 2021 - [X.] ([X.]) 63/18, juris Rn. 11 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - nicht erfüllt.

bb) Entgegen der Ansicht des [X.] durfte über das Ablehnungsgesuch entschieden werden, ohne eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Vorsitzenden einzuholen und dem Kläger dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO hat sich [X.] über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Wie sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt, hat sich diese dienstliche Äußerung auf die Tatsachen zu beziehen, die der Antragsteller zur Begründung seines [X.] vorgetragen hat. Stellen diese jedoch aktenkundige Vorgänge dar, ist eine dienstliche Erklärung entbehrlich, weil sie unter diesen Umständen zur Sachaufklärung nichts beitragen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2022 - [X.] ([X.]) 28/20, juris Rn. 23 mwN).

Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit den Verfügungen der Vorsitzenden vom 26. November 2021 und vom 9. Dezember 2021 begründet. Zudem nimmt er kurz Bezug auf den von der Berichterstatterin erteilten Hinweis vom 23. November 2021 und darauf, dass noch keine Klageerwiderung vorliege und die bisher vorgelegten Verwaltungsakten unzureichend seien. Damit soll begründet werden, dass die Vorsitzende bemüht sei, "die Sache übers Knie zu brechen" und "durchzuziehen". Die vom Kläger in Bezug genommenen Umstände ergeben sich aus den Akten, so dass nicht ersichtlich ist, welche zusätzliche Sachaufklärung eine dienstliche Äußerung hätte bringen können.

c) Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] das Ablehnungsgesuch kurz vor dem Termin gestellt hat, war er nicht daran verhindert, an dem Termin teilzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] durfte nicht darauf vertrauen, dass der [X.] wegen des vor dem Termin gestellten [X.] nicht zur Sache verhandeln und entscheiden wird. Er musste vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der [X.] über das [X.] entscheiden und danach zur Sache verhandeln würde (vgl. [X.], NVwZ 2001, 472 f.). Weil Beschlüsse des [X.]s über die Ablehnung von [X.] gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, ist ihre förmliche Zustellung grundsätzlich nicht veranlasst (§ 56 Abs. 1 VwGO), so dass sie den Beteiligten formlos mitgeteilt werden können. Bleibt das Ablehnungsgesuch ohne Erfolg, ist es daher möglich, die Verhandlung im [X.] an die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durchzuführen. Aber auch bei einem Erfolg des [X.] ist es nicht ausgeschlossen, dass die Verhandlung - dann mit dem Vertreter für das abgelehnte [X.] - stattfindet. Die Stellung eines [X.] kurz vor dem Termin begründet daher keine Verhinderung, an dem Termin teilzunehmen.

d) Die Besetzungsrügen des [X.] sind nicht schlüssig erhoben. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Tatsachen angibt, aus denen sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ergibt. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, die ihm nicht ohne weiteres bekannt sind, muss er insoweit eine Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen anstreben und ggf. darlegen, dass er sich vergeblich um die Aufklärung dieser Tatsachen bemüht hat. Eine lediglich "auf Verdacht" behauptete nicht vorschriftsmäßige Besetzung reicht insoweit nicht aus ([X.], Beschluss vom 30. November 2004 - 1 [X.]/04, juris Rn. 3 mwN; [X.], NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 12 mwN).

aa) Der Kläger hat ausgeführt, dass der Vizepräsident des [X.]       an den Entscheidungen mitgewirkt habe, obwohl nach dem Geschäftsverteilungsplan [X.] am [X.].     vorgesehen gewesen sei. Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt sich jedoch, dass in der Sitzgruppe 3 - welche hier zu entscheiden hatte - Herr Dr. Me.    durch [X.]      vertreten wird. Ein Vertretungsfall als solcher muss nicht urkundlich in den Akten festgehalten werden. Die Feststellung als solche ist formfrei und kann auch in anderer Weise getroffen werden ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 635 Rn. 22 mwN; [X.], NVwZ 2022, 646 Rn. 21 mwN). Der Kläger hätte vor diesem Hintergrund zu einer ordnungsgemäßen Besetzungsrüge noch vortragen müssen, dass ein Vertretungsfall nicht gegeben war und woraus sich dies ergibt.

bb) Soweit der Kläger rügt, dass für die abgelehnte Vorsitzende ein Ersatzrichter hätte teilnehmen müssen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg.

An der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hat die Vorsitzende nicht teilgenommen; die in der beglaubigten Abschrift des Beschlusses aufgeführten Namen der entscheidenden [X.]er [X.].  , Z.        , [X.], D.    und [X.]lassen sich den Unterschriften auf dem Originalbeschluss zuordnen. Ein Vergleich der Unterschriften auf dem Beschluss mit den Unterschriften auf dem Urteil ergibt zudem, dass die Unterschrift der Vorsitzenden [X.]        sich nicht auf dem Beschluss befindet, mit dem über das Ablehnungsgesuch entschieden worden ist.

Hinsichtlich der Mitwirkung der Vorsitzenden an der Verhandlung und dem Urteil kann offenbleiben, ob die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erst wirksam geworden ist, als sie auch dem Prozessbevollmächtigten des [X.] zur Kenntnis gelangt ist. Denn ein insoweit in Betracht kommender Verstoß der Vorsitzenden gegen § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 ZPO wäre unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht gerügt werden kann, wenn das Ablehnungsgesuch - wie hier - im Ergebnis erfolglos bleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 77, 78; [X.], NVwZ 2001, 472).

cc) Soweit der Kläger eine Befangenheit der Vorsitzenden aus den Urteilsgründen und damit eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten will, bleibt diese Rüge ebenfalls ohne Erfolg.

Die Zugrundelegung einer der [X.] ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer [X.] aufdrängt ([X.], Beschluss vom 27. September 2021 - [X.]/21, juris Rn. 4).

Der Kläger wirft der Vorsitzenden vor, sich den Hinweis der Berichterstatterin vom 23. November 2021 spätestens in den Urteilsgründen zu eigen gemacht zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Hinweis, wonach bestimmte Gesichtspunkte bereits im Verfahren vor dem [X.] und nicht erst in einem erneuten Verfahren zur Rücknahme der Zulassung zu berücksichtigen sein dürften, eine derart grob fehlerhafte Rechtsauffassung darstellte, sind nicht ersichtlich. Der Vorsitzende darf im Rahmen des § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 3 VwGO sachdienliche Anträge auch anregen, wenn die gestellten Anträge klar und unmissverständlich sind. Er darf dabei sogar einen Antrag anregen, der nur im Wege der Klageänderung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 1976 - [X.], juris, Leitsatz und Rn. 3 ff.). Der im vorliegenden Verfahren erteilte Hinweis bewegt sich in diesem Rahmen.

Auch dass die Beweiswürdigung des [X.]s in Bezug auf den E-[X.]il-Verkehr zwischen dem Kläger und [X.].   grob rechtsfehlerhaft gewesen sein soll, ergibt sich aus der Begründung des [X.] nicht. Der [X.] hat ausführlich dargelegt, warum er bereits aus dem E-[X.]il-Verkehr selbst die Schlussfolgerung zieht, dass [X.].   die fehlende Anwaltszulassung des [X.] nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger setzt den Ausführungen des [X.]s im Ergebnis lediglich seine eigene Beweiswürdigung entgegen.

e) Entgegen der Ansicht des [X.] liegt der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 4 VwGO nicht vor, so dass sich daraus auch kein [X.] ableiten ließe.

Ein Beteiligter ist dann nicht im Sinne des § 138 Nr. 4 VwGO nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht (ordnungsgemäß) geladen war und deshalb an ihr weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten teilnehmen konnte (vgl. [X.], NJW 1991, 583). Der Beteiligte muss aufgrund des Fehlers bei der Ladung an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert sein (vgl. [X.], NJW 1987, 2694 f.).

Zum einen hätte sich der Kläger durch einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen können, da - wie oben ausgeführt - insoweit kein Grund zur Verlegung des Termins bestand.

Zum anderen ist nicht dargelegt, dass gerade die nicht erfolgte Ladung die Ursache für das Nichterscheinen des [X.] im Termin war. Ausführungen dazu wären vor dem Hintergrund veranlasst gewesen, dass der Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO sich nicht nur auf den Prozessbevollmächtigten bezog, sondern es auch dem Kläger gestattet werden sollte, sich während der mündlichen Verhandlung in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten aufzuhalten. Dies spricht dafür, dass dem Kläger Ort und Zeit des anberaumten Verhandlungstermins auf anderem Wege als durch die Ladung bekannt geworden waren und er aus eigenen Stücken auf eine persönliche Teilnahme verzichtet hat.

f) Die Darlegungen des [X.] lassen nicht darauf schließen, dass der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung verletzt worden wäre. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des [X.] hinzuweisen. Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ([X.], Beschlüsse vom 10. September 2019 - 9 [X.]/18, juris Rn. 14 mwN; vom 30. Dezember 2021 - 7 [X.], juris Rn. 29; vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2019 - [X.] ([X.]) 25/19, juris Rn. 20).

Soweit der Kläger rügt, dass das Urteil des [X.]     vom 31. [X.]i 2002 sich nicht aus dem Akteninhalt ergebe und der Vortrag auf Seite 22 des Urteils des [X.]s zu der Verurteilung aus dem [X.] für den Kläger und den Prozessbevollmächtigten komplett neu sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 2021 selbst darauf verwiesen, dass die Beklagte zur Begründung ihres [X.]s ausgeführt habe, dass der Kläger "bereits in der Vergangenheit aufgrund mehrerer Vermögensdelikte vorbestraft gewesen" sei (Seite 5 des genannten Schriftsatzes). Insoweit ist es daher für den Kläger nicht überraschend, dass der [X.] in den Urteilsgründen auf diese gegen ihn ergangenen Verurteilungen eingeht.

Dass der Kläger die Ansicht des [X.]s, wonach erhebliche Anhaltspunkte für eine Verschleierung des Wohn- und Aufenthaltsorts durch den Kläger vorlägen, nicht nachvollziehen kann, macht das Urteil nicht zu einem Überraschungsurteil. Diese Umstände waren Gegenstand des von dem Kläger mit seiner Klage vorgelegten Widerspruchsbescheids der [X.]. Auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 3. November 2021 hat der Kläger seinen Standpunkt dazu dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass fraglich sei, was dies mit der Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit zu tun haben solle. Der [X.] nimmt lediglich eine andere Würdigung vor.

Soweit der Kläger die Würdigung des [X.]s in Bezug auf den E-[X.]il-Verkehr mit [X.].   und auf die Angaben des [X.] in den Zulassungsanträgen für verfehlt hält, begründet dies ebenfalls nicht das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung. Es handelt sich jeweils um Umstände, zu denen sowohl der Kläger als auch die Beklagte vor der Entscheidung des [X.]s Stellung genommen haben.

g) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der ordnungsgemäßen Aktenführung rügt, greift dies nicht durch, weil sich anhand der Begründung von Rücknahme- und Widerspruchsbescheid die Vorgänge in der Verwaltungsakte auffinden lassen, die für die Beklagte entscheidungserheblich gewesen sind.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 6. April 2020 - [X.] ([X.]) 6/20, juris Rn. 3 mwN).

a) Der Kläger ist der Ansicht, dass der [X.] rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, den [X.] der [X.] daraufhin untersuchen zu müssen, ob die dort enthaltene "[X.]" über das künftige Verhalten des [X.] als Rechtsanwalt rechtmäßig sei. Streitgegenstand sei - im Gegensatz zu dem vom [X.] zitierten Urteil des [X.] vom 20. August 2020 ([X.] ([X.]) 12/20) - nicht die Wiedererteilung einer Zulassung mit Rücksicht auf in der Vergangenheit liegende Straftaten, sondern die Rücknahme einer bereits erteilten Zulassung. Die Beklagte habe es auch ausdrücklich abgelehnt, konkret diese Straftaten zu benennen und aus ihnen Folgerungen zu ziehen.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Die nachträglich bekannt werdenden Umstände müssen daher ergeben, dass entweder die fachlichen Voraussetzungen nach § 4 [X.] nicht gegeben waren oder ein Versagungsgrund nach § 7 [X.] vorlag ([X.], Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 3). Nach § 7 Nr. 5 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, dass ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Bei der Rücknahme einer Zulassung ist daher dieselbe Vorschrift zu prüfen wie bei der (Wieder-)Erteilung einer Zulassung.

Auch bei der Rücknahme der Zulassung ist eine [X.] zu treffen. Ein Bewerber kann nur dann als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 [X.] angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und [X.] Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des [X.], einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], NJW 2017, 3704 Rn. 25). Dabei handelt es sich um eine [X.] (vgl. [X.], aaO Rn. 27). Bei der Entscheidung, ob eine bereits erteilte Zulassung zurückzunehmen ist, ist zu prüfen, welche [X.] getroffen worden wäre, wenn die nachträglich bekannt gewordenen Umstände bereits bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung bekannt gewesen wären.

Diesen Prüfungsmaßstab hat entgegen der Ansicht des [X.] die Beklagte angelegt. Dass die Beklagte die in der Vergangenheit liegenden Straftaten des [X.] als Umstände angesehen hat, die in die [X.] einzubeziehen sind, ergibt sich aus der Begründung ihres [X.], wonach der Kläger bereits in der Vergangenheit aufgrund mehrerer Vermögensdelikte vorbestraft gewesen sei, auch wenn die Reststrafe erlassen worden beziehungsweise verwirkt sei. Diese "Vorbelastung" habe anlässlich seines Zulassungsantrags zu einer Diskussion geführt mit dem Ergebnis, dass aus diesem [X.]kel aufgrund des langen Zeitablaufs alleine keine Ablehnung des Antrags erfolgen könne, weil er nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten sei. Diese Annahme allerdings treffe nach der nunmehr vorliegenden Kenntnis nicht zu.

b) Der Kläger ist der Ansicht, dass die Angaben, die von ihm im erneuten Zulassungsantrag vom 14. Juni 2018 gemacht worden sind, nicht herangezogen werden durften, um die Rechtmäßigkeit des [X.] zu prüfen. Mit diesen im Schriftsatz der [X.] vom 24. November 2021 dargelegten Umständen werde dem Versagungsgrund ein gänzlich anderer Sachverhalt untergeschoben, der damit den [X.] vom 20. Oktober 2020 in seinem Wesensgehalt ändere.

Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert wird und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird ([X.], Beschluss vom 7. April 2022 - 2 [X.]/21, juris Rn. 15; Urteile vom 18. September 1985 - 2 C 30/84, juris Rn. 26; vom 28. April 1983 - 2 C 89/81, juris Rn. 19). Der Kläger weist selbst darauf hin, dass es vorliegend um denselben Versagungsgrund - die Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 [X.] - geht. Soweit er von einem gänzlich anderen Sachverhalt ausgeht, beschäftigt er sich nicht damit, dass die Sachverhalte insoweit deckungsgleich sind, als es jeweils zumindest auch um den Vorwurf geht, dass der Kläger in einem Zulassungsantrag falsche Angaben gemacht haben soll, und dass allen herangezogenen Sachverhalten gemeinsam ist, dass der Kläger eine Täuschungshandlung vorgenommen haben soll.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - [X.] ([X.]) 51/21, juris Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist (vgl. nur Senat, aaO).

Soweit der Kläger Rechtsfragen in Bezug auf die "[X.]" und das Nachschieben von Gründen aufwirft, gibt es dazu bereits höchstrichterliche Rechtsprechung. Vorliegend geht es nur um die Anwendung der geklärten Grundsätze auf den Einzelfall.

II[X.]

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s vom 10. Dezember 2021 eingelegt, mit dem das Ablehnungsgesuch des [X.] zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, so dass die sofortige Beschwerde unstatthaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht ins Leere, da der Beschluss mit Rechtsmitteln nicht angegriffen werden kann und demzufolge auch keine Rechtsmittelfrist läuft.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Grupp     

      

Liebert     

      

Ettl   

      

Schäfer     

      

Lauer     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 10/22

12.09.2022

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 27. Januar 2022, Az: AGH 13/21 I

§ 44 Abs 3 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 7 Nr 5 BRAO, § 14 Abs 1 S 1 BRAO, § 53 BRAO, § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 54 Abs 1 VwGO, § 102a Abs 1 VwGO, § 102a Abs 3 S 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 138 Nr 4 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2022, Az. AnwZ (Brfg) 10/22 (REWIS RS 2022, 5451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5451

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Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig


Referenzen
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Zitiert

2 B 48/21

7 BN 2/21

9 B 40/18

XII ZR 50/14

IX B 15/21

2 B 8/21

10 C 5/16

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