Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2022, Az. AnwZ (Brfg) 16/21

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2022, 9720

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1984 geborene Kläger ist seit 2016 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am 14. Mai 2020 zugestelltem [X.]escheid vom 13. Mai 2020 gab die [X.]eklagte dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 [X.] auf, bis zum 15. Juli 2020 ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Als Gutachter bestimmte sie Professor Dr.      [X.], Facharzt für Psychiatrie, aus [X.].       Die Anfechtungsklage des [X.] gegen diesen [X.]escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

2

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen sämtlich nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des [X.] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

4

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt die Rechtsanwaltskammer, wenn dies zur Entscheidung über den [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erforderlich ist, dem [X.]etroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der [X.]etroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 102/05, [X.]RAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579; vom 28. März 2013 - [X.] ([X.]) 70/12, juris Rn. 8 und vom 17. August 2015 - [X.] ([X.]) 50/14, juris Rn. 19; vgl. ferner Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend Schmidt-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 15 [X.] Rn. 6 ff.).

5

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben und die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Zu Recht hat der [X.] aus sechs in seinem Urteil auszugsweise wiedergegebenen vom Kläger verfassten Schriftstücken geschlossen, dass dieser die tiefe und grundsätzliche Überzeugung aufweise, in der [X.]undesrepublik Deutschland erfolge aus rassistischen Gründen eine "Unterdrückung und systematische Diskriminierung aus ideologischen Gründen", die sich speziell in [X.]    gegen ihn richte. Ein Sachbezug der diesbezüglichen Ausführungen zu rechtlichen Argumenten ist - auch wenn der Kläger einen solchen mit umfangreichem Vorbringen herzuleiten versucht - nicht erkennbar. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter seinen Sachvortrag und sein Prozessverhalten nicht mehr - wie geboten - ausschließlich an den Interessen seiner Mandanten orientiert, sondern sachwidrig auch an seinem persönlichen Interesse an der Auseinandersetzung mit vornehmlich         Gerichten und Justizbehörden.

6

Das Verhalten des [X.] im vorliegenden Verfahren lässt des weiteren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kläger nicht in der Lage sein könnte, den jeweiligen Prozessstoff zu überblicken, die Folgen seines Handelns für seine Mandanten abzuschätzen und deren [X.]elange hinreichend wahrzunehmen. Seine Schriftsätze sind vielfach nur schwer verständlich, zeugen von einer sprunghaften und unstrukturierten Gedankenführung und betreffen nicht selten Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.

7

2. Die Voraussetzungen des [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt.

8

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2016 - [X.] ([X.]) 60/15, juris Rn. 16 und vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 53/16, [X.], 1181 Rn. 21; jeweils mwN).

9

b) Der Kläger hat solche Rechtsfragen vorliegend nicht aufgeworfen; abgesehen davon teilt der Senat nicht die verfassungs- und unionsrechtlichen [X.]edenken des [X.] hinsichtlich der Vorschrift des § 15 [X.], die er in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. März 2013 - [X.] ([X.]) 70/12, juris Rn. 5 f.; vom 27. März 2014 - [X.] ([X.]) 57/13, juris Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - [X.] ([X.]) 3/14, juris Rn. 10). Sie dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind.

3. Des Weiteren zeigt der Kläger keine Abweichung der Entscheidung des [X.] von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Einwand des [X.], das Urteil des [X.] weiche von der Rechtsprechung des Senats ([X.]eschluss vom 22. November 2010 - [X.] ([X.]) 74/07), wonach die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur dann eintrete, wenn die Anordnung mit bindender Wirkung feststehe, ab, ist nicht stichhaltig. Übersehen wird, dass die jeweiligen Prozessgegenstände verschieden sind. Während die genannte Entscheidung die Überprüfung des bereits erfolgten Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum Gegenstand hat, betrifft die Ausgangsentscheidung des [X.] lediglich die Aufgabe der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens. Ein möglicher Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gerade nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Frage einer etwaigen [X.]indungswirkung stellt sich mit [X.]lick auf den auf die Vorfrage begrenzten [X.] unbeschadet der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf der behaupteten Abweichung, weil der [X.] ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage trotz des inzwischen erfolgten Widerrufs der Zulassung des [X.] als Rechtsanwalt bejaht hat.

4. Schließlich hat der Kläger keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass der [X.] den Anträgen des [X.] vom 5. und 8. November 2020 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2020 nicht stattgegeben hat.

aa) Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus „erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden. Wegen der von Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind, ausgehenden, nicht hinnehmbaren Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 5. Mai 2014 - [X.] ([X.]) 3/14, juris Rn. 10; Schmidt-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 15 [X.] Rn. 2) sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen.

bb) Der Kläger hat keine erheblichen Gründe für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht. Seine Terminverlegungsanträge vom 5. und 8. November 2020 waren vielmehr offensichtlich unbegründet.

(1) Mit Verfügung vom 16. September 2020 hatte der Senatsvorsitzende den Kläger unter einer Postanschrift in [X.]                zu dem auf dessen Wunsch auf eine nachmittägliche Terminstunde verschobenen Termin am 9. November 2020 geladen und zugleich darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Verhinderung einer Teilnahme am Verhandlungstermin durch amtsärztliches Attest oder durch qualifiziertes ärztliches Attest, das eine Überprüfung und [X.]ewertung der Verhandlungsfähigkeit erlaube, nachzuweisen sei. Mit seinem [X.] vom 5. November 2020 hat der Kläger vorgebracht, es sei ihm bislang keine Akteneinsicht durch Überlassung der Verwaltungs- und Verfahrensakten gewährt worden. Mit [X.] vom 8. November 2020 hat der Kläger dargelegt, unter Krankheitssymptomen zu leiden, die auf eine Covid-19-Infektion hindeuten würden, wegen Überlastung der Untersuchungsstelle der [X.] in [X.]erlin aber keinen Untersuchungstermin erhalten zu haben. Seinem diesbezüglichen [X.] hat er zwei offenbar aus dem [X.] ausgedruckte Seiten einer „akutsprechstundesars“ beigefügt.

(2) Dass der Kläger bislang keine Akteneinsicht genommen hat, stellt unter den gegebenen Umständen keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dar, denn ausweislich der mit Postzustellungsurkunde zugestellten Verfügung des Vorsitzenden vom 3. August 2020 war ihm bereits zu diesem Zeitpunkt Akteneinsicht durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des [X.] bewilligt worden. Dass er von dieser [X.]ewilligung keinen Gebrauch gemacht hat, unterliegt allein seiner Entscheidung.

(3) Ebenso wenig liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung in dem Vorbringen betreffend eine mögliche Covid-19-Infektion des [X.]. Aus den beigefügten Unterlagen ist die Möglichkeit einer entsprechenden Erkrankung des [X.] jedenfalls nicht zu entnehmen. Eine Glaubhaftmachung des klägerischen Vortrags zu dieser Frage fehlt völlig. Hinzu kommt, dass der Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom 16. September 2020 darauf hingewiesen worden war, wie eine krankheitsbedingte Verhinderung einer Teilnahme am Verhandlungstermin nachzuweisen gewesen wäre. Auch nachträglich hat der Kläger den Nachweis einer Covid-19-Infektion nicht geführt.

b) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensmangel im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt entgegen der Auffassung des [X.] nicht darin, dass der [X.] seine Anträge auf Ablehnung des Vorsitzenden und zweier beisitzender [X.]innen und [X.] bzw. des Vorsitzenden und dreier beisitzender [X.]innen und [X.] wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit verworfen hat.

aa) Der Kläger hat mit [X.] vom 5. November 2020 den Vorsitzenden und zwei beisitzende [X.]innen und [X.] wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt, weil diese an einem weiteren den Kläger betreffenden Verfahren zu dem Aktenzeichen [X.] 2/20 beteiligt gewesen seien. Dort hätten sie durch das bewusste Unterlassen der Entscheidung über die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision derart rechtsbeugend gehandelt, dass die Annahme einer Verschwörung gerechtfertigt sei. Die abgelehnten [X.] seien eine „[X.]ande rassistischer [X.]arbaren, die von ihren rassistischen Vorstellungen so besessen seien, dass sie über Leichen gehen würden“. Der [X.] hat den Ablehnungsantrag in der Verhandlung vom 9. November 2020 - unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]innen und [X.] - durch [X.]eschluss verworfen, da dieser wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei.

bb) Die Verwerfung des mit [X.] vom 5. November 2020 gestellten (ersten) [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht objektiv willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.]VerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290 zur [X.]edeutung der objektiven Willkür bei der Frage, ob ein Antrag auf Zulassung der [X.]erufung darauf gestützt werden kann, dass ein [X.]efangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt wurde).

(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die abschlägige Entscheidung über den Ablehnungsantrag als solche. Sie ist weder offensichtlich unhaltbar noch objektiv willkürlich. Der [X.] hat den Ablehnungsantrag vielmehr im Ergebnis zu Recht als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

(a) Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine [X.]efangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche ([X.]VerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2018 - [X.] ([X.]) 10/18, juris Rn. 7 und vom 22. November 2021 - [X.] ([X.]) 3/21, juris Rn. 28; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., § 44 Rn. 13; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 44 Rn. 6; jeweils mwN). [X.] in diesem Sinne ist etwa ein der Erzwingung einer mit Recht abgelehnten Terminverlegung dienendes Ablehnungsgesuch ([X.], NJW 2009, 1007, 1009 mwN; [X.]/[X.] aaO). Ablehnungsgesuche, die Verunglimpfungen, grobe [X.]eleidigungen oder [X.]eschimpfungen enthalten, sind jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie [X.]“ enthalten ([X.], NJW-RR 2012, 1271, 1272 f.; [X.]/[X.] aaO).

(b) So liegt der Fall hier. Das mit [X.] vom 5. November 2020 gestellte (erste) Ablehnungsgesuch des [X.] war rechtsmissbräuchlich in vorstehendem Sinne. Es enthielt im Schwerpunkt die dargelegten herabsetzenden Wertungen und [X.]eleidigungen in [X.]ezug auf die abgelehnten [X.]innen und [X.]. Die ebenfalls mitgeteilten auf das Verfahren [X.] 2/20 bezogenen Umstände betreffend das Unterlassen einer [X.]eschwerdeentscheidung waren indessen derart unkonkret, dass sie - wie der [X.] zu Recht ausgeführt hat - nicht zum Gegenstand einer dienstlichen Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO hätten gemacht werden können. Als [X.]“ konnten sie in ihrer Allgemeinheit eine [X.]efangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen und dienten ausschließlich der Erzwingung der - wie ausgeführt (siehe vorstehend zu a)) - vom Kläger beantragten offensichtlich unbegründeten Verlegung des [X.] vom 9. November 2020.

(2) Die Entscheidung über das mit [X.] vom 5. November 2020 gestellte (erste) Ablehnungsgesuch ist auch nicht deshalb objektiv willkürlich, weil an ihr die abgelehnten [X.]innen und [X.] mitgewirkt haben.

(a) Die Verwerfung eines [X.] als unzulässig unter Mitwirkung eines abgelehnten [X.]s ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine [X.]efangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können ([X.]VerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 aaO; [X.]/[X.] aaO Rn. 17 mwN). Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall.

(b) Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte [X.] nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum [X.] in eigener Sache machen ([X.]VerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291).

Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens [X.] 2/20 war zur Entscheidung über das mit [X.] vom 5. November 2020 angebrachte (erste) Ablehnungsgesuch entbehrlich und ist in dem dieses Gesuch verwerfenden [X.]eschluss des [X.] auch nicht erfolgt. Der [X.] hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Ablehnungsgesuch deshalb offensichtlich unbegründet sei, weil es neben Schmähungen hinsichtlich des Verfahrens [X.] 2/20 lediglich [X.] ohne konkrete Angaben enthalte, wann der Kläger in dem genannten Verfahren diesen Rechtsbehelf überhaupt eingelegt haben will. Damit hat er das Ablehnungsgesuch des [X.] lediglich einer formalen Überprüfung unterzogen und ist bereits aufgrund deren Ergebnis zu dem Schluss gekommen, dass der [X.]efangenheitsantrag wegen [X.]keit als unzulässig zurückzuweisen sei. Den konkret vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler hat der [X.] dagegen inhaltlich nicht näher geprüft. Auch in dem Ablehnungsgesuch selbst wird nicht weiter ausgeführt, ob und gegebenenfalls wodurch eine [X.]eschwerdeentscheidung veranlasst gewesen sein soll und weshalb aus der Unterlassung einer solchen eine Voreingenommenheit der abgelehnten [X.]innen und [X.] gegenüber dem Kläger und seinem Rechtsschutzbegehren folgen soll.

Das Ablehnungsgesuch war mithin - wie ohne weitere Aktenkenntnis ersichtlich war (vgl. hierzu [X.]VerfG aaO) - nur mit solchen Umständen begründet, die eine [X.]efangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen konnten, und diente ausschließlich der Erzwingung der Verlegung des [X.] vom 9. November 2020.

cc) Auch die Verwerfung des mit [X.] vom 2. Februar 2021 angebrachten (zweiten) [X.] des [X.] durch den [X.] mit [X.]eschluss vom 8. Februar 2021 war nicht objektiv willkürlich und verstieß nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Kläger hat das zweite Ablehnungsgesuch damit begründet, dass der [X.] seinen Terminverlegungsantrag unter Mitwirkung des Vorsitzenden und weiterer drei beisitzender [X.]innen und [X.] willkürlich zurückgewiesen habe. Die Ablehnung der Terminverlegung - die ausweislich des Vermerks vom 5. November 2020 und der Mitteilung vom 9. November 2020 allein der Vorsitzende außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen hat - war indes - wie ausgeführt - zulässig und begründet daher ebenfalls nicht die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.]. Im Übrigen kann die bereits am 14. Dezember 2020 verkündete Entscheidung nicht auf dem hier in Rede stehenden Verfahrensmangel beruhen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aE).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Grupp     

      

Paul     

      

Ettl   

      

Kau     

      

Merk     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 16/21

25.02.2022

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 14. Dezember 2020, Az: 1 AGH 5/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2022, Az. AnwZ (Brfg) 16/21 (REWIS RS 2022, 9720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9720

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