Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 33/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 13797

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200317UANWZ.BRFG.33.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 33/16
Verkündet am:

20. März 2017

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §
59c Abs. 1, § 59e Abs. 1 Satz 1, § 59h Abs. 3 Satz 1; [X.] § 1;
[X.] Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß §
59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein ([X.] an und Fortführung von [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2001 -
PatAnwZ 1/00, [X.]Z 148, 270).
[X.], Urteil vom 20. März 2017 -
AnwZ ([X.]) 33/16 -
[X.]

[X.]

-
2 -

Der [X.], [X.], hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. März 2017
durch die Präsidentin des [X.]s [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie den
Rechtsanwalt
Dr.
[X.] und die Rechtsanwältin Merk

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. [X.]s des [X.]s [X.] vom 1.
Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin
hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000

Tatbestand:
Die Klägerin, die "G.

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH", wurde am 2. Februar 2015 von drei Rechtsanwälten als [X.]er und Geschäftsführer gegründet. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Eine Regelung
zu näheren Voraussetzungen zukünftiger [X.]er enthielten weder die Gründungs-urkunde noch -
bis zu dessen mit [X.]erbeschluss vom 21. Juli 2016 erfolgter
Änderung -
der [X.]svertrag. Am 8.
April 2015 ließ die [X.] die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft nach §
59c Abs. 1 [X.] zu.
Kurz darauf, am 20. April 2015, übertrugen die Gesell-schafter sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin an die "G.

PartmbB 1
-
3 -

Rechtsanwälte,
Steuerberater", eine seit dem
Jahr 2002 eingetragene [X.] mit beschränkter Berufshaftung (im Folgenden:
G.-Partnerschaftsgesellschaft).
Der Geschäftsgegenstand dieser aus mehr als 80 Rechtsanwälten als Partnern bestehenden [X.] ist gemäß dem Part-nerschaftsregister
"die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Steuerberater in überörtlicher Partnerschaft
sowie alle
Tätigkeiten, die nach dem jeweiligen Berufsrecht zulässig sind."
Die Klägerin zeigte der Beklagten die vorgenannte Übertragung der [X.] an.
Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit, die Beteiligung der
G.-Partnerschaftsgesellschaft an der
Klägerin sei mit den gesetzlichen Bestim-mungen über die möglichen [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§
59e Abs.
1 Satz 1 und 2 [X.]) nicht zu vereinbaren; aus diesem Grund und weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Partnerschaftsgesellschaft in der Klägerin beruflich tätig sei (§
59e Abs. 1 Satz 2 [X.]), komme ein Wider-ruf der Zulassung der Klägerin gemäß
§ 59h Abs. 3 Satz 1 [X.] in Betracht.
Hierauf erklärte die Klägerin, sie teile die Rechtsauffassung der Beklagten nicht
und strebe eine gerichtliche Klärung der Rechtsfrage an.
Die Beklagte forderte die Klägerin sodann gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] unter Fristset-zung auf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand durch Rückübertragung der Geschäftsanteile herzustellen; anderenfalls kündigte sie den Widerruf der Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft an.
Da die verlangte Rückübertragung nicht erfolgte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 30.
Juni 2015
gemäß §
59h Abs. 3 Satz
1 [X.] die Zulas-sung der Klägerin
wegen Verstoßes der Beteiligung der [X.] an der Klägerin gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesell-schafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]).
2
3
-
4 -

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 4. August 2015 zurückgewiesen.
Die von der Klägerin daraufhin erhobene Anfechtungsklage gegen die vorbezeichneten Bescheide der Beklagten hat der [X.]
abgewie-sen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe die Zulassung der Klägerin gemäß § 59h Abs. 3 Satz
1 [X.] rechtmäßig widerrufen, weil die
Klägerin die Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 [X.] nicht (mehr) erfülle. Aus dem Wortlaut des § 59e Abs.
1 Satz 1 [X.]
könne der Schluss gezogen werden, nur Angehörige der darin genannten freien Berufe
sollten [X.]er der [X.] sein, nicht hingegen etwa juristische Personen mit eigener von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen rechtlich losgelöster Rechtspersönlichkeit. Nach der Gesetzbegründung
sei beabsichtigt gewesen, dass die Geschäftsanteile den [X.]ern ungeteilt zustehen müssten und daher Berufsangehörige einer [X.] in ihrer gesamthänderischen Verbun-denheit nicht [X.]er einer Rechts-
und [X.] sein könnten. Für den Sonderfall einer auf das Halten von Anteilen einer Patentan-walts-GmbH beschränkten [X.], für welche durch die Satzung der GmbH sichergestellt sei, dass der [X.] nur Personen angehören dürften, die sämtliche berufsrechtlichen Anfor-derungen erfüllten,
habe der [X.] zu der mit § 59e Abs. 1 [X.] inhaltsgleichen Bestimmung des § 52e Abs. 1 der Patentanwaltsordnung ([X.]) jedoch entschieden, dass eine solche [X.] Anteile an einer
[X.] halten könne
([X.]Z 148, 270).
Diese auf die gesetzlichen Regelungen der [X.] zu übertragende Entscheidung bedeute entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 4
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-
5 -

dann "erst recht"
[X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein könne.
Der [X.]szweck einer Partnerschaftsgesellschaft sei durch § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Zusammenschluss der Partner zur Ausübung ihrer Berufe gesetzlich vorgegeben, während das Halten von Geschäftsanteilen ein mögli-cher -
und in dem vom [X.] entschiedenen Fall sogar der alleini-ge -
Zweck einer [X.] sei. Die weitgehend an die [X.] sei vom Gesetzgeber auch rechtlich deutlich selbständiger ausgestaltet worden als die [X.] durch die Rechtsprechung. Zudem habe der Gesetzgeber mit der Einführung der §§
59c ff. [X.] mehrstöckige Gesell-schaften ausschließen wollen, um [X.] Einflüsse Dritter zu verhindern, eine angemessene Kontrolle der rechtlichen Anforderungen zu ermöglichen
und zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz der gesellschaftsrechtli-chen Verhältnisse zu erreichen. Diese Absichten des Gesetzgebers sprächen gegen die
von der Klägerin erstrebte Gleichbehandlung einer Partnerschaftsge-sellschaft mit einer -
auf das Halten von [X.]santeilen beschränkten -
[X.] bei der Übernahme von [X.]santeilen einer Rechtsanwaltsgesellschaft.
Letztlich könne diese
grundsätzliche Frage jedoch offen bleiben, weil hier jedenfalls die konkreten tatsächlichen Umstände einer [X.]erstellung der G.-Partnerschaftsgesellschaft an der [X.].
Der vorlie-gende Fall unterscheide sich ganz wesentlich von demjenigen, welcher der vor-bezeichneten Entscheidung des [X.]s zugrunde gelegen habe. Anders als dort handele es sich bei der G.-Partnerschaftsgesellschaft nicht um eine [X.], deren ausschließlicher Zweck das Halten von Anteilen der Anwaltsgesellschaft sei, sondern um eine [X.].
[X.] hinaus erfülle die Satzung der Klägerin nicht die weiteren
durch den Bun-desgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten
Voraussetzun-7
-
6 -

gen. Die Satzung der Klägerin enthalte keine Vorgabe, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine [X.] oder eine Partnerschaftsgesellschaft Geschäftsanteile der Klägerin halten könnten.
Um sicherzustellen, dass der G.-Partnerschaftsgesellschaft nur Personen [X.], welche die Anforderungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllten, reiche weder der Umstand
aus, dass derzeit sämtliche Partner diese Voraus-setzungen erfüllten,
noch dass der Gegenstand der [X.] auf die Be-rufsausübung von Rechtsanwälten und Steuerberatern beschränkt sei. Denn die Zulassungsfähigkeit von [X.] sei anhand der einschlägi-gen Bestimmungen ihrer Satzung zu prüfen. Eine Satzungsbestimmung, die einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ermögliche, könne nicht mit dem Argument außer Betracht gelassen werden, ein solcher Verstoß liege weder vor noch sei er (derzeit) beabsichtigt. Denn die [X.] müsse die Zulas-sungsvoraussetzungen auch in Zukunft erfüllen.
Da die Zulassung der Klägerin von der Beklagten mithin bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtmäßig
widerrufen worden sei, komme es nicht darauf an, ob auch der [X.] des § 59e Abs. 1 Satz
2 [X.] vorliege, weil eine (unmittelbare) berufliche
Tätigkeit der
G.-Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise ihrer Partnerin der Klägerin fehle.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom [X.] zu-gelassenen Berufung, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils er-strebt
und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das Urteil
des [X.]s.

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-
7 -

Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der [X.] hat die Klage mit Recht abgewiesen.
1. Die Klage ist
als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Klage ist jedoch, wie der [X.] ebenfalls zutreffend angenommen hat, unbegründet.
Der angegriffene Widerrufsbescheid der Kläge-rin in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläge-rin nicht in ihren Rechten (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
113 Abs. 1 Satz
1 VwGO). Die Beklagte hat die berufsrechtliche Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft mit Recht widerrufen, da die Klägerin nach der Über-tragung ihrer Geschäftsanteile an die G.-Partnerschaftsgesellschaft die Voraus-setzungen des § 59e Abs. 1 [X.] nicht mehr erfüllt (§ 59h Abs. 3 Satz
1 [X.]). Eine Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 [X.]) kann
gemäß §
59e Abs.
1 Satz 1 [X.] -
anders als unter bestimmten (engen) Voraussetzungen eine [X.] (§ 705
BGB) -
nicht [X.]erin [X.] Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im
Folgenden: Rechtsanwaltsgesellschaft) sein

59c Abs. 1, § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.]).
a) Gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 [X.] ist die berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 59e
[X.] erfüllt. Dies ist bei der Klägerin -
wie die Beklagte zutreffend angenommen hat
-
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der Fall. Ihre [X.]er sind nicht mehr, wie es § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] genannten [X.], sondern (allein) eine Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaf-tung). Diese kann
jedoch gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht Gesellschaf-terin einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§
59c Abs. 1 [X.]) sein.
aa) Die durch das am 1. Juli 1995 in [X.] getretene Gesetz über Part-nerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe ([X.]sgesetz -
[X.]) vom 25. Juli 1994 ([X.] I [X.]744) als eigenständige [X.]sform -
neben der [X.] als der her-kömmlichen Organisationsform der Sozietät (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, S.
7) -
eingeführte Partnerschaft
ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine [X.], in der sich Angehörige Freier Berufe -
wie hier die Partner der
G.-Partnerschaftsgesellschaft -
zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Mit der Schaffung der Partnerschaftsgesellschaft wollte der Gesetzgeber unter besonderer Berücksichtigung des Wesens freiberuflicher Tätigkeit die Lücke zwischen der [X.] und der Kapitalgesellschaft schließen (BT-Drucks., aaO
[X.]).
Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich, wie die in § 7 Abs. 2, 3 und 5 [X.] enthaltenen
Verweisungen
auf die entsprechenden Vorschrif-ten des Handelsgesetzbuchs verdeutlichen, um eine der [X.]) -
als deren "[X.]" (BT-Drucks., aaO
S.
1, 8, 20; ebenso bereits [X.], [X.], 633, 635; siehe ferner [X.], 13, 14) -
angenäherte
rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. BT-Drucks., aaO [X.], 8 f.; [X.], Beschluss vom 18.
März 2008 -
11 CS 07.2210, juris Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.], aaO, §
1 [X.] Rn. 5 f. und §
7 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 1 [X.] Rn. 7 f.;
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siehe ferner § 14 Abs. 2 BGB).
Der Gesetzgeber hat die [X.] insoweit als einer juristischen
Person weitgehend angenähert angesehen (BT-Drucks., aaO [X.], 16; ebenso [X.], 13 aaO; [X.] in
[X.]/[X.], aaO, § 7 [X.] Rn. 4). Nur soweit im Partnerschaftsge-sellschaftsgesetz -
und den darin in Bezug genommenen Vorschriften des [X.] -
nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Partnerschaft die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die [X.] (§ 1 Abs. 4 [X.]; vgl. hierzu BT-Drucks., aaO S. 25, 29). [X.]er einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]), da dies am ehesten dem Leitbild der auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen Tätigkeit entspricht (BT-Drucks., aaO [X.]).
Gemäß § 8 Abs. 4 [X.] kann die
Partnerschaft auch als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung -
wie hier bei der
G.-Partnerschaftsgesellschaft der Fall -
ausgeübt werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/10487, [X.], 11, 13 ff.).
bb) Als Rechtsanwaltsgesellschaft können gemäß § 59c Abs. 1 [X.] [X.]en mit beschränkter Haftung
zugelassen werden, deren Unterneh-mensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist.
Um eine solche [X.] handelt es sich bei der Klägerin. Weitere Voraus-setzung sowohl für die Erteilung (§ 59d [X.]) als auch für den Fortbestand (§
59h Abs. 2, 3 Satz 1 [X.]) der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch, dass die [X.] (unter anderem) den Erfordernissen des § 59e [X.] entspricht (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 1/10, NJW 2012, 461 Rn. 6). [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nach § 59e Abs.
1 Satz 1 [X.] nur -
in dieser [X.] beruflich tätige (§
59e Abs. 1 Satz 2 [X.]) -
Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs.
1 Satz 1 und Abs.
2 genannten Berufe
sein. Diese Anforderungen erfüllt die G.-Partnerschaftsgesellschaft als Alleingesellschafterin der Klägerin nicht.
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-
10 -

cc) Die Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, dass eine Part-nerschaftsgesellschaft
-
entgegen der Auffassung der Klägerin -
nicht zum Kreis der gemäß dieser Vorschrift möglichen [X.]er einer [X.]
gehört. Etwas anderes lässt sich, anders als die Klägerin meint, auch nicht daraus herleiten, dass nach der Rechtsprechung des
[X.]s eine [X.] unter bestimmten (engen) Vorausset-zungen als [X.]erin einer [X.] und dementspre-chend auch
einer Rechtsanwaltsgesellschaft
in Betracht kommt.
(1) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzge-bers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wort-laut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Geset-zesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschlie-ßen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbeding-ten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wort-laut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur [X.] 133, 168 Rn.
66
mwN; [X.], NJW 2014, 3504 Rn. 15; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013
-
II ZB
7/11, [X.], 2674 Rn. 27).
Nach diesen Maßstäben ist § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.]
nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass eine Partnerschaftsgesellschaft zu den durch diese Vorschrift zugelassenen [X.]ern
einer Rechtsanwalts-gesellschaft gehörte.
18
19
20
-
11 -

(2) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht dafür, dass nur Angehörige der dort genannten freien Berufe, mithin natürliche Personen,
[X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein
können, nicht hingegen [X.] Personen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit (so bereits [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2001 -
PatAnwZ 1/00, [X.]Z 148, 270, 276; vgl. ebenso [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59e [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 59e [X.] Rn. 1; v.
[X.] in
Hartung/[X.], Berufs-
und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., §
59e [X.] Rn.
2 f.; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 59e Rn. 2; [X.], [X.] 2001, 150, 153 mwN;
ders. [X.] 2001, 986) und dementsprechend auch nicht etwa Perso-nengesellschaften, die,
wie die Partnerschaftsgesellschaft, einer juristischen Person weitgehend angenähert sind (vgl. hierzu BT-Drucks.
12/6152, [X.], 16; [X.], 13 aaO; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 7 [X.] Rn.
4). Diese Sichtweise entspricht, wie der [X.] in der vorbe-zeichneten Entscheidung bereits ausgeführt hat
([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2001 -
PatAnwZ 1/00, aaO S. 273 f.), auch dem Willen des Gesetzgebers bei der
Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesell-schaft (§§ 59c ff. [X.]; siehe unten [X.] a cc
(5) (b)).
(3) Der [X.] für Patentanwaltssachen des [X.]s hat in Ansehung der vorbezeichneten Erwägungen allerdings eine Auslegung der
-
dem § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wesentlichen entsprechenden -
Regelung in §
52e Abs. 1 Satz 1 [X.] für möglich und im Hinblick auf die verfassungs-rechtlichen Anforderungen (Art. 3
Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 [X.]) auch für gebo-ten erachtet, dass sich Patentanwälte -
entsprechend den für Steuerberater (§
50a Abs. 2 Satz 1 StBerG) und Wirtschaftsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO) bereits zum Zeitpunkt der Einführung der §§ 52c ff. [X.] (und der §§
59c ff. [X.]) geltenden gesetzlichen Regelungen
-
jedenfalls dann auch in gesamt-21
22
-
12 -

händerischer Bindung als [X.]er an einer Patentanwaltsgesell-schaft mit beschränkter Haftung beteiligen können, wenn die [X.] auf das Halten der GmbH-Anteile beschränkt und
ihrerseits so ausgestaltet ist, dass den an die [X.] gestellten berufs-rechtlichen Anforderungen Genüge getan ist,
sowie durch die Satzung der Pa-tentanwaltsgesellschaft sichergestellt ist, dass der [X.] nur Personen angehören dürfen, die sämtliche berufsrechtlichen Anfor-derungen nach § 52e [X.] erfüllen ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2001
-
PatAnwZ 1/00, aaO [X.] ff. sowie Leitsatz).
Der unter diesen Voraussetzun-gen gebotenen Gleichbehandlung einer solchen [X.] mit den in § 52e Abs.
1 Satz 1 [X.] als [X.]er genannten Be-rufsangehörigen stehe der Umstand nicht
entgegen, dass einer

(Außen-)[X.] des bürgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des [X.]s (grundlegend [X.], Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343 ff.) Teilrechtsfähigkeit zukomme. Denn dies be-deute keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit der -
als [X.]er nach §
52e Abs.
1 Satz 1 [X.] (und ebenso nach § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht in Betracht kommenden
-
juristischen
Personen, die als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solche" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder anerkannt seien ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2001
-
PatAnwZ 1/00, aaO S.
277).
(4) Diese Rechtsprechung des [X.]s hat ganz überwie-gend Zustimmung gefunden
(vgl. nur [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2011 -
I-6 [X.], juris Rn. 39; [X.] in [X.]/[X.], aaO, §
59e [X.] Rn. 1; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 59e [X.] Rn.
10
f.; [X.]Prütting, aaO, § 59e Rn. 13
f.; Kleine-Cosack, aaO Rn. 3; [X.], [X.], 329, 330; vgl. auch [X.], [X.] 2001, 986;
23
-
13 -

aA
v. [X.] in Hartung/[X.], aaO,
§
59e [X.] Rn. 3-5; vgl. auch
Jessnitzer/[X.], [X.], 9. Aufl.,
§ 59e Rn. 1).
Der [X.] hat -
entgegen der Auffassung der Beklagten -
zutreffend angenommen, dass die Grundsätze der vorgenannten Rechtspre-chung des [X.]s auch für die Rechtsanwaltsgesellschaft
(§§ 59c ff. [X.]) zu gelten
haben. Die hier in Rede stehenden Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft stimmen, wie der [X.] für Patentanwaltssachen des [X.]s in seinem Beschluss vom 9.
Juli 2001
(PatAnwZ 1/00, aaO S. 274)
mit Recht hervorgehoben hat, in allen wesentlichen Punkten mit den gesetzlichen Bestimmungen zur [X.] überein (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 13/9820, [X.]) und erfordern daher insoweit eine ein-heitliche Beurteilung. Der erkennende [X.] hält die
oben dargestellten
Voraussetzungen, unter denen eine [X.] Gesell-schafterin einer Anwaltsgesellschaft sein kann, auch hinsichtlich der [X.]
für überzeugend.
Dies entspricht auch der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen
Auffassung
([X.], Urteil vom 22.
Dezember 2011 -
I-6 [X.], aaO Rn. 40;
[X.] in [X.]/
[X.], aaO, §
59e Rn. 1;
[X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO,
§ 59e [X.] Rn. 11; [X.]Prütting, aaO;
aA v. [X.] in
Hartung/[X.], aaO; vgl. zur Übereinstimmung der gesetzlichen Regelungen der [X.] und der [X.] auch [X.] 135, 90 Rn.
7 ff.).
(5) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus diesen Erwägungen
jedoch nicht, dass [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß §
59e Abs.
1 Satz 1 [X.] auch eine Partnerschaftsgesellschaft (mit be-schränkter Haftung)
sein darf. Diese vom [X.] zum Anlass für die Zulassung der Berufung genommene Rechtsfrage, ist -
soweit ersichtlich -
bis-24
25
-
14 -

her in Rechtsprechung und Literatur nicht näher erörtert worden. Der [X.] entscheidet die Rechtsfrage -
in Fortführung der oben genannten Rechtspre-chung des [X.]s -
dahin, dass zu den
nach § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht kommenden [X.]ern
einer Rechtsanwaltsgesell-schaft die dort genannten -
natürlichen -
Personen und zudem eine aus diesen bestehende, auf das Halten von deren GmbH-Anteilen
beschränkte Gesell-schaft bürgerlichen Rechts, nicht hingegen eine Partnerschaftsgesellschaft ge-hört (in diesem Sinne auch OLG
Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011
-
I-6 [X.], juris Rn. 39 f.;
[X.] in
[X.]/[X.], aaO, §
59e Rn. 1; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, §
59e
[X.] Rn. 8, 10 f.; [X.]Prütting, aaO, §
59e Rn. 4 f., 13 f.
und § 1 [X.] Rn. 11 mit [X.]; vgl. auch [X.], NJW 1999, 241, 243).
Die von der Klägerin [X.] erstrebte
Erweiterung des [X.] zulässiger [X.]er einer
Rechtsanwaltsgesellschaft widerspräche dem insoweit in §
59e Abs. 1 Satz
1 [X.] erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Ge-setzgebers.
(a) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht, wie oben (unter [X.] a cc
(2)) bereits ausgeführt, dagegen, die -
einer juristischen Person weitge-hend angenäherte
-
Partnerschaftsgesellschaft
zu
den möglichen Gesellschaf-tern
einer Rechtsanwaltsgesellschaft
zu zählen.
(b) Die Gesetzesmaterialien bekräftigen diese Einschätzung. Sie enthal-ten zwar keine Ausführungen speziell zur Frage der [X.]erstellung [X.] Partnerschaftsgesellschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Aus ihnen geht jedoch der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, die Rechtsanwalts-gesellschaft als eine aus natürlichen Personen bestehende
[X.] zu schaffen, die im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit der
Berufsangehörigen, insbesondere des Rechtsanwalts als Organ der 26
27
-
15 -

Rechtspflege, und des unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Auftraggeber (vgl. hierzu nur [X.] 141, 82 Rn.
52) eine möglichst transparente Struktur aufweisen und hierdurch vor Abhängigkeiten und Ein-flussnahmen geschützt werden soll. Der Gesetzgeber lehnte deshalb die Ein-richtung "mehrstöckiger [X.]en" im Zusammenhang mit der [X.] ausdrücklich ab
(BT-Drucks. 13/9820, [X.]2 f.). Dem entspre-chend wird in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 ([X.] I S. 2600)
unter anderem ausgeführt:
"Rechtsanwalts-
und [X.]en mit beschränkter Haf-tung sollen [X.]en sein. (BT-Drucks. 13/9820, S.
11)

Reine Kapitalbeteiligungen, die Beteiligung Dritter am Gewinn der Gesell-schaft sowie mehrstöckige [X.]en sind nach dem Entwurf nicht zulässig. Hierdurch soll die erforderliche Transparenz sichergestellt und Abhängigkeiten und externe Einflussnahmen verhindert werden."
(BT-Drucks., aaO
S.
12)

Weiter heißt es in der Einzelbegründung zu § 59e [X.]:
"Die Rechtsanwaltsgesellschaft bildet eine Organisationsform zur ge-meinschaftlichen rechtsbesorgenden Tätigkeit. Neben Rechtsanwälten können nach Absatz 1 Satz 1 Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs, die ebenfalls -
wenngleich in eingeschränktem Umfang -
rechtsbesorgen-de Tätigkeiten ausüben dürfen, [X.]er einer Rechtsanwaltsgesell-schaft sein.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist als [X.] kon-zipiert. Sie dient nicht der Kapitalanlage. Deshalb bestimmt Absatz 1 Satz
2, dass die [X.]er in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein müssen. Der Umfang der beruflichen Tätigkeit wird nicht festge-legt; ein Mindestmaß an beruflichen Aktivitäten muss jedoch gegeben sein.

28
-
16 -

Der Entwurf geht davon aus, dass die Geschäftsanteile den Gesellschaf-tern ungeteilt zustehen müssen und daher Berufsangehörige einer [X.] in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Gesell-schafter sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenz von Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn [X.] Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 GmbHG nach den für [X.]en geltenden Grundsätzen übertragen werden könn-ten." (BT-Drucks., aaO
[X.]4)
Diese Erwägungen des Gesetzgebers und der Inhalt des § 59e [X.] haben im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens keine Änderung er-fahren (vgl. nur Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.], BT-Drucks.
13/11035, [X.], 23 f.; Plenarprotokoll des [X.] 13/241, S. 22375).
(c) Der Gesichtspunkt der Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, §
59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht, wie die Klägerin meint, erweiternd dahin aus-zulegen, dass auch eine Partnerschaftsgesellschaft zu den möglichen [X.] einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehörte.
(aa) Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechtsanwaltsgesell-schaft (§§ 59c ff. [X.]) als auch die Vorschriften des [X.]sgesetzes zeigen, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung dieser Rege-lungen -
seinem oben (unter [X.] a aa
und cc (5) (b)) im Einzelnen dargestellten Regelungsplan entsprechend -
bestrebt war, einer
Beteiligung von Gesellschaf-ten an den vorgenannten [X.]en
und damit der Bildung "mehrstöckiger [X.]en"
entgegenzuwirken. Er hat hierzu -
über die bereits erwähnte Einschränkung des [X.] der Rechtsanwaltsgesellschaft in §
59e Abs. 1 Satz 1 [X.] hinaus -
bestimmt, dass sich eine [X.] an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsaus-übung nicht beteiligen darf

59c Abs. 2 [X.]). Damit ist es einer [X.] versagt, sich etwa ihrerseits als [X.]erin an einer an-29
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31
-
17 -

deren Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. hierzu [X.],
Urteil vom 1.
Dezember 2000 -
AGH 7/00 (I/4), juris Rn. 19) oder an einer [X.] zu beteiligen. Letzteres ergibt sich zudem aus der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach [X.]er einer Partner-schaft nur natürliche Personen sein können.
Mit dieser Regelungssystematik steht die
-
zur Bildung "mehrstöckiger [X.]en"
führende -
Beteiligung
einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht im Einklang.
(bb) Darüber hinaus spricht auch die in § 59j
Abs. 2 Satz 2 [X.] enthal-tene Bestimmung über die Berufshaftpflichtversicherung der [X.] dafür, dass nach dem Gesetz grundsätzlich nur natürliche Personen als [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht kommen. [X.] §
59j Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung wäh-rend der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungs-[X.])
und ist damit gegenüber dem Versicherungsschutz, den der einzelne Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 4 [X.] bereitzustellen hat, um das Zehnfache erhöht.
Hierdurch kommt -
vor dem Hintergrund der fehlenden persönlichen Haftung der [X.]er -
zum Ausdruck, dass die Zulassung einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu einer Einschränkung der Sicherheit des [X.] Bürgers führen soll, der der Rechtsanwaltsgesellschaft ein Mandat erteilt (BT-Drucks. 13/9820, S.
17).
Gemäß § 59j Abs. 2 Satz 2 [X.] können die Leistungen des [X.] für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme
begrenzt werden, wobei dieser Betrag allerdings mit der Zahl der [X.]er und der Geschäftsführer, die nicht 32
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-
18 -

[X.]er sind, zu vervielfachen ist und sich auf mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme belaufen muss (§ 59j Abs. 2 Satz 3 [X.]).
Eine inhaltlich entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 51a Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-tung (§ 8 Abs. 4 [X.]) geschaffen
(siehe hierzu BT-Drucks. 17/10487, S.
15), der (ebenfalls) nur natürliche Personen angehören können

1 Abs. 1 Satz 3 [X.]).
Der Systematik der vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen und der mit diesen verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers, mit zunehmender Zahl der [X.]er auch eine zunehmende Höhe des [X.] zu gewährleisten,
liefe es im Grundsatz zuwider, wenn eine [X.] als [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] würde und dadurch bei der Bemessung der Mindestversicherungssum-me anstelle einer größeren -
die in § 59j Abs. 2 Satz 3 [X.] genannte
Größenordnung übersteigenden -
Anzahl von Rechtsanwälten und sonstigen Berufsangehörigen lediglich auf eine aus diesen Personen gebildete [X.] als (alleinige) [X.]erin der Rechtanwaltsgesellschaft abgestellt werden könnte.
(d) Gegen eine erweiternde Auslegung des §
59e Abs.
1 Satz 1 [X.], wie sie die Klägerin vertritt, spricht schließlich auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Durch die Regelung in § 59e [X.] und die weiteren insoweit ein-schlägigen Normen soll erreicht werden, dass die Rechtsform der [X.] nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Angehörigen der weiteren dort genannten Berufe genutzt wird (vgl. hierzu bereits [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2001 -
PatAnwZ 1/00, aaO S. 279).
Die Be-teiligung einer aus den vorgenannten Personen gebildeten Partnerschaftsge-sellschaft als [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft entspricht dieser 34
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-
19 -

Zielsetzung nicht.
Zu Unrecht meint die Klägerin, Gegenteiliges aus der vom [X.] in dem vorstehend genannten Beschluss vom 9.
Juli 2001 im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung vorgenommenen Erweiterung des [X.] möglicher [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft herleiten zu können.
Die Klägerin verkennt
hierbei, dass diese Rechtsprechung den -
vom Sinn und Zweck des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] umfassten -
besonders gela-gerten
([X.] einer [X.] betraf, deren alleiniger Gegenstand das Halten von [X.]santeilen der an ihr beteilig-ten Berufsangehörigen
an einer von diesen ausgeübten Anwaltsgesellschaft
war, und dass sich die gesellschaftsrechtlichen und berufsrechtlichen Beson-derheiten einer solchen Form der Beteiligung nicht auf die hier gegebene Fall-gestaltung der Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft
übertragen lassen, die gegenüber der [X.] rechtlich stärker verselb-ständigt ist und deren [X.]szweck bereits nach dem Gesetz nicht eine (ausschließliche)
Beteiligung an einer anderen [X.]
in dem vorbezeich-neten Sinne, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die gemeinsame Be-rufsausübung der ihr angehörenden Partner ist.
(aa) Wie der [X.] zutreffend angenommen hat und auch die Klägerin im Grundsatz nicht in Zweifel zieht, hat der Gesetzgeber die Part-nerschaftsgesellschaft deutlich selbständiger ausgestaltet und sie insbesondere als Rechtssubjekt gegenüber den ihr als [X.]er angehörenden natürli-chen Personen rechtlich deutlich stärker verselbständigt als dies nach der Rechtsprechung des [X.]s bei der teilrechtsfähigen [X.] der Fall ist.
Damit ist die [X.] den in § 59e
Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten natürlichen Personen rechtlich gesehen näher und treten die in ihr verbundenen Berufsangehörigen
als natürli-36
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-
20 -

che Personen gegenüber der [X.] weniger stark in den Hintergrund als dies bei einer
völlig verselbständigten
juristischen
Person oder einer dieser [X.] Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist.
Dementsprechend hat der [X.] jüngst auch in einem den wohnraummietrechtlichen Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) von [X.] einer [X.] betreffenden Grundsatzurteil ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 -
VIII ZR 232/15, [X.], 122, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen) hervorgehoben, dass eine (Außen-)Gesell-schaft des bürgerlichen Rechts (lediglich) eine teilrechtsfähige Personengesell-schaft darstellt, der nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grund-legend [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341,
343
ff.) zwar eine nach außen hin bestehende beschränkte Rechtsfähigkeit zu-kommt, diese Teilrechtsfähigkeit sie aber, anders als dies bei juristischen Per-sonen der Fall ist, nicht zu einem gegenüber ihren [X.]ern völlig ver-selbständigten Rechtssubjekt macht. Der grundlegende Unterschied zur juristi-schen Person besteht deshalb darin, dass durch die Teilrechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts eine vollständige Abkopplung der [X.] von ihren Mitgliedern nicht vollzogen worden ist
([X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 -
VIII ZR 232/15, aaO Rn. 17-19 mwN).
Bei der Partnerschaftsgesellschaft indes hat der Gesetzgeber eine sol-che Abkopplung weitgehend vorgenommen. Er hat sie, wie oben bereits [X.], als eine "[X.]" der -
anders als die [X.] nicht nur teilrechtsfähigen -
Offenen Handelsgesellschaft angesehen und hat demgemäß die gesetzlichen Regelungen des [X.]sgesetzes in wesentlichen Punkten an den für die [X.] ausgerichtet. Dabei hat der Gesetzgeber die 38
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-
21 -

Partnerschaftsgesellschaft insoweit als einer juristischen Person weitgehend angenähert angesehen (siehe oben [X.] a aa).
(bb) Die Klägerin verkennt zudem, dass die von ihr befürwortete [X.] einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auch insoweit nicht dem Sinn und Zweck des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] entspricht, als der Gesetzgeber
damit das Ziel verfolgt hat, auch bei dieser Form der beruf-lichen Zusammenarbeit dem stark personenbezogenen Charakter der freiberuf-lichen Tätigkeit Rechnung zu tragen und die Transparenz der Strukturen ge-meinsamer
Berufsausübung zu gewährleisten.
Durch die Einführung der gesetzlichen Regelungen über die [X.] (siehe oben unter [X.] a bb) wollte der Gesetzgeber
-
ebenso wie bereits
mit der Einführung
der
Bestimmungen über die [X.] (siehe oben unter [X.] a aa) -
die Möglichkeiten der Angehö-rigen
Freier Berufe
zur beruflichen Zusammenarbeit mit Rücksicht auf die inso-weit erfolgte Entwicklung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingun-gen (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, [X.], 7 f.; 13/9820, [X.]1 f.) erweitern, oh-ne dass hiermit Einschränkungen hinsichtlich des für diese Berufe unverzicht-baren persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem jeweiligen [X.] und seinem Auftraggeber (vgl. hierzu nur [X.] 141, 82 Rn.
52) oder Einschränkungen bezüglich der für den Auftraggeber und den Rechtsver-kehr notwendigen Transparenz der Strukturen der gemeinsamen Berufsaus-übung verbunden sein sollten (vgl. BT-Drucks. 12/6152, S. 7-9; 13/9820, S.
11
f.,
14).
Dieser Zielsetzung entsprechend
hat der Gesetzgeber den Kreis der zulässigen [X.]er in § 59e Abs. 1 Satz
1 [X.] im Grundsatz auf natürliche Personen beschränkt und die Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß §
59e Abs. 1 Satz 2 [X.] als eine [X.] gestaltet.

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41
-
22 -

Diese gesetzlichen Schranken in § 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]
dienen mithin -
entgegen der Auffassung der Klägerin
-
nicht etwa vornehmlich nur dazu, Einflüsse [X.]r Dritter auf die Rechtsanwaltsgesellschaft zu verhindern, welche im vorliegenden Fall, wie die Klägerin insoweit zutreffend geltend macht, zumindest bei der derzeitigen Zusammensetzung der Alleinge-sellschafterin der Klägerin nicht zu besorgen sein dürften. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber, wie erwähnt,
bei der Schaffung des § 59e Abs. 1 [X.] maßgeb-lich auch um die Sicherung des persönlichen Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Berufsangehörigen, insbesondere dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, und dessen Auftraggeber (Mandanten)
sowie um die Aufrechter-haltung der auch insoweit notwendigen Transparenz, die er bei "mehrstöckigen [X.]en"
-
wie hier -
als grundsätzlich gefährdet ansieht (vgl. BT-Drucks., 13/9820, [X.]2 f.; vgl. auch [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, §
59e [X.]
Rn. 8).
Anders als die Klägerin meint, wird einer solchen Gefährdung, insbeson-dere soweit es um das vorgenannte persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geht,
angesichts der vorbezeichne-ten Zielsetzung des Gesetzgebers nicht bereits dadurch in ausreichendem
Maße entgegengewirkt, dass der Mandant -
wenn der Briefbogen
ihm, wovon offenbar auch die Klägerin ausgeht, mit Blick auf die in § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene Regelung keinen näheren Aufschluss über die Zusammen-setzung einer als [X.]erin an einer [X.] geben sollte
-
selbst aktiv werden
und sich diese Informationen durch Einsichtnahme in das Partnerschaftsregister (§§
4, 5 [X.]) verschaffen kann
(vgl. in diesem Sinne auch [X.], NJW 2009, 2587 Rn. 15).

42
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-
23 -

(e) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Er-weiterung des [X.] zulässiger [X.]er einer Rechtsanwaltsgesell-schaft auf die
Partnerschaftsgesellschaft auch nicht aus einer verfassungskon-formen Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1
und Art. 12 Abs. 1 [X.] hergeleitet werden.
Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des [X.] ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur [X.] 138, 296 Rn. 132 mwN; ebenso [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2015 -
XII [X.], [X.], 1484 Rn. 35; Urteile
vom 11. Januar 2016
-
AnwZ ([X.]) 49/14, [X.]. 2016, 139 Rn. 10; vom 29. September 2016
-
I ZR 11/15, juris Rn. 33; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, [X.]Z 207, 209 Rn. 43; jeweils mwN).
So liegt der Fall hier
angesichts des insoweit in §
59e Abs.
1 Satz
1 [X.] -
wie oben im Einzelnen ausgeführt -
klar erkennbar zum Ausdruck ge-kommenen objektivierten Willens
des Gesetzgebers.
b) § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt, soweit demgemäß eine [X.] nicht [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 [X.]. Einer Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 [X.] bedarf es daher ent-gegen der Auffassung der Klägerin nicht.
aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit
wird durch Art. 12 Abs. 1 [X.] um-fassend geschützt (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 52 mwN). Gemäß Art. 19 Abs.
3 [X.] gilt dieses Grundrecht auch für die Klägerin
als [X.] mit beschränkter Haftung, da Art. 12
Abs. 1 [X.] seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist (vgl. nur [X.]
135, 90 Rn.
53; [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 -
I [X.], [X.], 1775 Rn.
20; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, Art. 12 [X.] Rn. 14; jeweils mwN).
44
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-
24 -

Der durch die Beklagte ausgesprochene [X.] und die [X.] zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift
des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.]
greifen in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Denn sie versagen ihr eine Berufs-ausübung in der gegenwärtigen Organisationsform
(vgl. [X.] 135, 90 Rn.
55).
Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfas-sungsrechtlich gerechtfertigt.
In das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur [X.]
135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).
(1) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommenen Einschränkung des [X.] zulässiger [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft gegeben.
(2) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der Unzulässigkeit einer Beteiligung einer [X.] als [X.]erin an einer Rechtsanwaltsgesellschaft, entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Dabei sind an eine -
hier gegebene -
Ein-schränkung der Berufsausübung (Art.
12 Abs. 1 Satz 2 [X.]) geringere [X.] zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, Art. 12 [X.] Rn.
3, 43 ff.
mwN). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Ge-setzgeber verfolgten [X.] auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. [X.] 103, 48
49
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-
25 -

1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 -
I [X.], aaO Rn.
21; Beschluss vom 27. Januar 2016
-
I [X.], [X.], 523 Rn. 21; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 59e Abs. 1 Satz
1 [X.]. Dem Gesetzgeber ging es -
wie oben (unter [X.] a cc
(5) (b)) be-reits dargestellt -
namentlich im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und des
persönlichen Vertrauensverhältnisses zum [X.] (vgl. hierzu nur [X.] 141, 82 Rn.
52) darum, die Rechtsanwalts-gesellschaft als eine (aus natürlichen Personen bestehende)
[X.] mit einer möglichst transparenten Struktur zu schaffen
und die Ein-richtung "mehrstöckiger [X.]en" zu vermeiden. An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in
§
59e Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommene Beschränkung der als [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen Personen ist zur Erreichung des [X.] Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbe-sondere zur Vermeidung "mehrstöckiger [X.]en" ein milderes Mittel als der Ausschluss von -
rechtlich völlig verselbständigten
-
[X.]en aus dem Kreis der zulässigen [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu erkennen ist.
Schließlich ist dieser Eingriff
in die Berufsausübungsfreiheit der [X.] bei einer Gesamtabwägung für diese auch zumutbar. Dem Rechtsanwalt steht es frei, seinen Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen
-
etwa als Einzelanwalt, Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft, [X.] mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft -
auszuüben (vgl. [X.]surteil
vom 18. Juli 2011 -
AnwZ ([X.]) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 14), wobei ihm auch mehrere Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung zur Verfügung ste-hen. Die aufgrund der
Regelung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] fehlende Mög-52
53
-
26 -

lichkeit, sich als Rechtsanwalt mittels einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, stellt bereits deshalb keine unzumut-bare Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit
dar.
Die Klägerin hat auch keine überwiegenden, grundrechtlich geschützten Interessen aufzuzeigen vermocht, die gerade die von ihr gewählte Beteiligungs-form für sie zwingend erforderlich machten. Solche
die oben genannten Ge-meinwohlziele des Gesetzgebers überwiegenden
Interessen sind -
insbesonde-re angesichts der bereits erwähnten Vielgestaltigkeit der vom Gesetzgeber für die anwaltliche Berufsausübung zur Verfügung gestellten Rechtsformen -
auch sonst nicht ersichtlich.
bb) Die Nichtzulassung der Partnerschaftsgesellschaft als [X.]e-rin einer Rechtsanwaltsgesellschaft verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Ein solcher Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass nach der Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den [X.] eine [X.] unter den oben genannten
engen Voraussetzungen als eine solche [X.]erin in Betracht kommt.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 -
1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich die [X.] in mehrfacher Hinsicht
-
namentlich durch ihre bereits gesetzlich in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] festgelegte Eigenschaft als [X.] und durch den
höheren Grad ihrer Verselbständigung gegenüber den [X.]
-
wesentlich von einer [X.], deren allei-niger Gegenstand das Halten von [X.]santeilen der an ihr beteiligten Berufsangehörigen an einer von diesen ausgeübten Anwaltsgesellschaft ist.
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27 -

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] folgt auch nicht etwa aus
dem [X.] Umstand, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] als reine [X.] ausgestaltet hat und ihr [X.] demgemäß -
anders als bei der [X.] -
nicht darauf beschränkt werden kann, ausschließlich Anteile an einer [X.] zu halten. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit für Rechtsanwälte bereits deshalb nicht verbunden, weil letzteren -
wie oben unter [X.] [X.] (2) bereits erwähnt
-
vielfältige andere, auch haftungsbeschränkte,
Or-ganisationsformen zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zur Verfü-gung stehen und der Gesetzgeber nicht etwa verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs.
1 [X.] verpflichtet ist, das Konzept der Partnerschaftsgesellschaft als reine [X.] aufzugeben, um insbesondere Rechts-anwälten die Möglichkeit zu geben, sich nicht nur in Form einer [X.], sondern auch mittels einer Partnerschaftsgesellschaft als Holdinggesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen.
c) Da der Widerruf der Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesell-schaft schon deshalb rechtmäßig ist, weil sie die Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht mehr erfüllt, kommt
es nicht darauf an, ob zusätzlich -
wie von der Beklagten im Widerrufsbescheid angenommen -
auch der [X.] des § 59e Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59h Abs. 3 Satz 1 [X.] gegeben ist, weil eine (unmittelbare) berufliche Tätigkeit der
G.-Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise der Partner in der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft fehle.
d) Ebenso kann, da gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] eine [X.] schon grundsätzlich nicht als [X.]erin einer [X.] in Betracht kommt, offen bleiben, ob der [X.] 57
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28 -

die Rechtmäßigkeit des [X.]s (auch) auf den Inhalt der Satzung der Klägerin stützen durfte, oder ob dem, wie die Klägerin mit der Berufung rügt,
bereits entgegensteht, dass die Beklagte diesen -
von der Klägerin selbst allerdings im Rahmen des dem Widerruf vorausgegangenen [X.] mit der Beklagten angeführten -
Gesichtspunkt im Rahmen der Anhörung der Klägerin nach §
59h Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nicht ausdrücklich als mögli-chen (weiteren) Grund für einen
Widerruf der Zulassung als [X.] bezeichnet
hat.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
[X.].
[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2016 -
AGH 18/15 II -

60

Meta

AnwZ (Brfg) 33/16

20.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 33/16 (REWIS RS 2017, 13797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13797

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VIII ZR 232/15

XII ZB 89/15

I ZR 11/15

VIII ZR 158/11

I ZR 137/12

I ZR 67/14

1 BvR 713/13

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