Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 33/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 13790

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft


Leitsatz

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001, PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die "G.                 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH", wurde am 2. Februar 2015 von drei Rechtsanwälten als Gesellschafter und Geschäftsführer gegründet. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Eine Regelung zu näheren Voraussetzungen zukünftiger Gesellschafter enthielten weder die Gründungsurkunde noch - bis zu dessen mit Gesellschafterbeschluss vom 21. Juli 2016 erfolgter Änderung - der Gesellschaftsvertrag. Am 8. April 2015 ließ die beklagte Rechtsanwaltskammer die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c Abs. 1 [X.] zu. Kurz darauf, am 20. April 2015, übertrugen die Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin an die "G.        [X.] Rechtsanwälte, Steuerberater", eine seit dem [X.] eingetragene Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (im Folgenden: G.-Partnerschaftsgesellschaft). Der Geschäftsgegenstand dieser aus mehr als 80 Rechtsanwälten als Partnern bestehenden Gesellschaft ist gemäß dem Partnerschaftsregister "die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Steuerberater in überörtlicher Partnerschaft sowie alle Tätigkeiten, die nach dem jeweiligen Berufsrecht zulässig sind."

2

Die Klägerin zeigte der Beklagten die vorgenannte Übertragung der Geschäftsanteile an. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit, die Beteiligung der G.-Partnerschaftsgesellschaft an der Klägerin sei mit den gesetzlichen Bestimmungen über die möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) nicht zu vereinbaren; aus diesem Grund und weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Partnerschaftsgesellschaft in der Klägerin beruflich tätig sei (§ 59e Abs. 1 Satz 2 [X.]), komme ein Widerruf der Zulassung der Klägerin gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 [X.] in Betracht. Hierauf erklärte die Klägerin, sie teile die Rechtsauffassung der Beklagten nicht und strebe eine gerichtliche Klärung der Rechtsfrage an. Die Beklagte forderte die Klägerin sodann gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] unter Fristsetzung auf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand durch Rückübertragung der Geschäftsanteile herzustellen; anderenfalls kündigte sie den Widerruf der Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft an.

3

Da die verlangte Rückübertragung nicht erfolgte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2015 gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 [X.] die Zulassung der Klägerin wegen Verstoßes der Beteiligung der Partnerschaftsgesellschaft an der Klägerin gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2015 zurückgewiesen.

4

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Anfechtungsklage gegen die vorbezeichneten Bescheide der Beklagten hat der [X.] abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Beklagte habe die Zulassung der Klägerin gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 [X.] rechtmäßig widerrufen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 [X.] nicht (mehr) erfülle. Aus dem Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] könne der Schluss gezogen werden, nur Angehörige der darin genannten freien Berufe sollten Gesellschafter der [X.] sein, nicht hingegen etwa juristische Personen mit eigener von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen rechtlich losgelöster Rechtspersönlichkeit. Nach der Gesetzbegründung sei beabsichtigt gewesen, dass die Geschäftsanteile den Gesellschaftern ungeteilt zustehen müssten und daher Berufsangehörige einer [X.] in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Gesellschafter einer Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft sein könnten. Für den Sonderfall einer auf das Halten von Anteilen einer Patentanwalts-GmbH beschränkten [X.], für welche durch die Satzung der GmbH sichergestellt sei, dass der [X.] nur Personen angehören dürften, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen erfüllten, habe der [X.] zu der mit § 59e Abs. 1 [X.] inhaltsgleichen Bestimmung des § 52e Abs. 1 der Patentanwaltsordnung ([X.]) jedoch entschieden, dass eine solche Gesellschaft Anteile an einer Patentanwaltsgesellschaft halten könne ([X.], 270).

6

Diese auf die gesetzlichen Regelungen der [X.] zu übertragende Entscheidung bedeute entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung dann "erst recht" Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein könne. Der Gesellschaftszweck einer Partnerschaftsgesellschaft sei durch § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG als Zusammenschluss der Partner zur Ausübung ihrer Berufe gesetzlich vorgegeben, während das Halten von Geschäftsanteilen ein möglicher - und in dem vom [X.] entschiedenen Fall sogar der alleinige - Zweck einer [X.] sei. Die weitgehend an die [X.] sei vom Gesetzgeber auch rechtlich deutlich selbständiger ausgestaltet worden als die [X.] durch die Rechtsprechung. Zudem habe der Gesetzgeber mit der Einführung der §§ 59c ff. [X.] mehrstöckige Gesellschaften ausschließen wollen, um [X.] Einflüsse Dritter zu verhindern, eine angemessene Kontrolle der rechtlichen Anforderungen zu ermöglichen und zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu erreichen. Diese Absichten des Gesetzgebers sprächen gegen die von der Klägerin erstrebte Gleichbehandlung einer Partnerschaftsgesellschaft mit einer - auf das Halten von Gesellschaftsanteilen beschränkten - [X.] bei der Übernahme von Gesellschaftsanteilen einer Rechtsanwaltsgesellschaft.

7

Letztlich könne diese grundsätzliche Frage jedoch offen bleiben, weil hier jedenfalls die konkreten tatsächlichen Umstände einer Gesellschafterstellung der G.-Partnerschaftsgesellschaft an der [X.]. Der vorliegende Fall unterscheide sich ganz wesentlich von demjenigen, welcher der vorbezeichneten Entscheidung des [X.]s zugrunde gelegen habe. Anders als dort handele es sich bei der G.-Partnerschaftsgesellschaft nicht um eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck das Halten von Anteilen der Anwaltsgesellschaft sei, sondern um eine [X.]. Darüber hinaus erfülle die Satzung der Klägerin nicht die weiteren durch den [X.] in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen. Die Satzung der Klägerin enthalte keine Vorgabe, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine [X.] oder eine Partnerschaftsgesellschaft Geschäftsanteile der Klägerin halten könnten. Um sicherzustellen, dass der G.-Partnerschaftsgesellschaft nur Personen angehörten, welche die Anforderungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] erfüllten, reiche weder der Umstand aus, dass derzeit sämtliche Partner diese Voraussetzungen erfüllten, noch dass der Gegenstand der Gesellschaft auf die Berufsausübung von Rechtsanwälten und Steuerberatern beschränkt sei. Denn die Zulassungsfähigkeit von [X.] sei anhand der einschlägigen Bestimmungen ihrer Satzung zu prüfen. Eine Satzungsbestimmung, die einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ermögliche, könne nicht mit dem Argument außer Betracht gelassen werden, ein solcher Verstoß liege weder vor noch sei er (derzeit) beabsichtigt. Denn die Gesellschaft müsse die Zulassungsvoraussetzungen auch in Zukunft erfüllen.

8

Da die Zulassung der Klägerin von der Beklagten mithin bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtmäßig widerrufen worden sei, komme es nicht darauf an, ob auch der [X.] des § 59e Abs. 1 Satz 2 [X.] vorliege, weil eine (unmittelbare) berufliche Tätigkeit der G.-Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise ihrer Partnerin der Klägerin fehle.

9

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom [X.] zugelassenen Berufung, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das Urteil des [X.]s.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der [X.] hat die Klage mit Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Klage ist jedoch, wie der [X.] ebenfalls zutreffend angenommen hat, unbegründet. Der angegriffene [X.] der Klägerin in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die berufsrechtliche Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft mit Recht widerrufen, da die Klägerin nach der Übertragung ihrer Geschäftsanteile an die G.-Partnerschaftsgesellschaft die Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 [X.] nicht mehr erfüllt (§ 59h Abs. 3 Satz 1 [X.]). Eine Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 [X.]) kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] - an[X.] als unter bestimmten (engen) Voraussetzungen eine [X.] (§ 705 BGB) - nicht [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Rechtsanwaltsgesellschaft) sein (§ 59c Abs. 1, § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 [X.] ist die berufsrechtliche Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem dann zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 59e [X.] erfüllt. Dies ist bei der Klägerin - wie die Beklagte zutreffend angenommen hat - der Fall. Ihre [X.]er sind nicht mehr, wie es § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] genannten Berufe, sondern (allein) eine Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung). Diese kann jedoch gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59c Abs. 1 [X.]) sein.

aa) Die durch das am 1. Juli 1995 in [X.] getretene Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - [X.]) vom 25. Juli 1994 ([X.] I [X.]744) als eigenständige [X.]sform - neben der [X.] als der herkömmlichen Organisationsform der Sozietät (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, [X.]) - eingeführte Partnerschaft ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine [X.], in der sich Angehörige Freier Berufe - wie hier die Partner derG.-Partnerschaftsgesellschaft - zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Mit der Schaffung der Partnerschaftsgesellschaft wollte der Gesetzgeber unter besonderer Berücksichtigung des Wesens freiberuflicher Tätigkeit die Lücke zwischen der [X.] und der Kapitalgesellschaft schließen (BT-Drucks., aaO [X.]).

Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich, wie die in § 7 Abs. 2, 3 und 5 [X.] enthaltenen Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verdeutlichen, um eine der [X.] (OHG) - als deren "[X.]" (BT-Drucks., aaO [X.], 8, 20; ebenso bereits [X.], [X.], 633, 635; siehe ferner [X.], 13, 14) - angenäherte rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. BT-Drucks., aaO [X.], 8 f.; [X.], Beschluss vom 18. März 2008 - 11 CS 07.2210, juris Rn. 16; [X.] in [X.]/Weyland, aaO, § 1 [X.] Rn. 5 f. und § 7 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 1 [X.] Rn. 7 f.; siehe ferner § 14 Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber hat die Partnerschaftsgesellschaft insoweit als einer juristischen Person weitgehend angenähert angesehen (BT-Drucks., aaO [X.], 16; ebenso [X.], 13 aaO; [X.] in [X.]/Weyland, aaO, § 7 [X.] Rn. 4). Nur soweit im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - und den darin in Bezug genommenen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs - nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Partnerschaft die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die [X.] (§ 1 Abs. 4 [X.]; vgl. hierzu BT-Drucks., aaO S. 25, 29). [X.]er einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]), da dies am ehesten dem Leitbild der auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen Tätigkeit entspricht (BT-Drucks., aaO [X.]). Gemäß § 8 Abs. 4 [X.] kann die Partnerschaft auch als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung - wie hier bei der G.-Partnerschaftsgesellschaft der Fall - ausgeübt werden (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/10487, [X.], 11, 13 ff.).

[X.]) Als Rechtsanwaltsgesellschaft können gemäß § 59c Abs. 1 [X.] [X.]en mit beschränkter Haftung zugelassen werden, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Um eine solche [X.] handelt es sich bei der Klägerin. Weitere Voraussetzung sowohl für die Erteilung (§ 59d [X.]) als auch für den Fortbestand (§ 59h Abs. 2, 3 Satz 1 [X.]) der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch, dass die [X.] (unter anderem) den Erfordernissen des § 59e [X.] entspricht (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 1/10, NJW 2012, 461 Rn. 6). [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nach § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nur - in dieser [X.] beruflich tätige (§ 59e Abs. 1 Satz 2 [X.]) - Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Diese Anforderungen erfüllt die G.-Partnerschaftsgesellschaft als Alleingesellschafterin der Klägerin nicht.

[X.]) Die Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, dass eine Partnerschaftsgesellschaft - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zum Kreis der gemäß dieser Vorschrift möglichen [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehört. Etwas anderes lässt sich, an[X.] als die Klägerin meint, auch nicht daraus herleiten, dass nach der Rechtsprechung des [X.] eine [X.] unter bestimmten (engen) Voraussetzungen als [X.]erin einer [X.] und dementsprechend auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht kommt.

(1) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur [X.] 133, 168 Rn. 66 [X.]; [X.], NJW 2014, 3504 Rn. 15; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 2674 Rn. 27).

Nach diesen Maßstäben ist § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht, wie von der Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass eine Partnerschaftsgesellschaft zu den durch diese Vorschrift zugelassenen [X.]ern einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehörte.

(2) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht dafür, dass nur Angehörige der dort genannten freien Berufe, mithin natürliche Personen, [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein können, nicht hingegen juristische Personen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit (so bereits [X.], Beschluss vom 9. Juli 2001 - Pat[X.] 1/00, [X.]Z 148, 270, 276; vgl. ebenso [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59e [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/Weyland, aaO, § 59e [X.] Rn. 1; v. [X.] in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59e [X.] Rn. 2 f.; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 59e Rn. 2; [X.], [X.] 2001, 150, 153 [X.]; [X.]. [X.] 2001, 986) und dementsprechend auch nicht etwa Personengesellschaften, die, wie die Partnerschaftsgesellschaft, einer juristischen Person weitgehend angenähert sind (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, [X.], 16; [X.], 13 aaO; [X.] in [X.]/Weyland, aaO, § 7 [X.] Rn. 4). Diese Sichtweise entspricht, wie der [X.] in der vorbezeichneten Entscheidung bereits ausgeführt hat ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2001 - Pat[X.] 1/00, aaO S. 273 f.), auch dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff. [X.]; siehe unten [X.] (5) (b)).

(3) Der [X.] für Patentanwaltssachen des [X.] hat in Ansehung der vorbezeichneten Erwägungen allerdings eine Auslegung der - dem § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wesentlichen entsprechenden - Regelung in § 52e Abs. 1 Satz 1 [X.] für möglich und im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.]) auch für geboten erachtet, dass sich Patentanwälte - entsprechend den für Steuerberater (§ 50a Abs. 2 Satz 1 StBerG) und Wirtschaftsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO) bereits zum Zeitpunkt der Einführung der §§ 52c ff. [X.] (und der §§ 59c ff. [X.]) geltenden gesetzlichen Regelungen - jedenfalls dann auch in gesamthänderischer Bindung als [X.]er an einer [X.] mit beschränkter Haftung beteiligen können, wenn die [X.] auf das Halten der GmbH-Anteile beschränkt und ihrerseits so ausgestaltet ist, dass den an die [X.] gestellten berufsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist, sowie durch die Satzung der [X.] sichergestellt ist, dass der [X.] nur Personen angehören dürfen, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52e [X.] erfüllen ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2001- Pat[X.] 1/00, aaO [X.] ff. sowie Leitsatz). Der unter diesen Voraussetzungen gebotenen Gleichbehandlung einer solchen [X.] mit den in § 52e Abs. 1 Satz 1 [X.] als [X.]er genannten Berufsangehörigen stehe der Umstand nicht entgegen, dass einer (Außen-)[X.] des bürgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des [X.] (grundlegend [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343 ff.) Teilrechtsfähigkeit zukomme. Denn dies bedeute keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit der - als [X.]er nach § 52e Abs. 1 Satz 1 [X.] (und ebenso nach § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht in Betracht kommenden - juristischen Personen, die als Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solche" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder anerkannt seien ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2001 - Pat[X.] 1/00, aaO S. 277).

(4) Diese Rechtsprechung des [X.] hat ganz überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Dezember 2011 - [X.] [X.], juris Rn. 39; [X.] in [X.]/Weyland, aaO, § 59e [X.] Rn. 1; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 59e [X.] Rn. 10 f.; [X.]Prütting, aaO, § 59e Rn. 13 f.; Kleine-Cosack, aaO Rn. 3; [X.], [X.], 329, 330; vgl. auch [X.], [X.] 2001, 986; aA v. [X.] in Hartung/Scharmer, aaO, § 59e [X.] Rn. 3-5; vgl. auch [X.]/Blumberg, [X.], 9. Aufl., § 59e Rn. 1).

Der [X.] hat - entgegen der Auffassung der Beklagten - zutreffend angenommen, dass die Grundsätze der vorgenannten Rechtsprechung des [X.] auch für die Rechtsanwaltsgesellschaft(§§ 59c ff. [X.]) zu gelten haben. Die hier in Rede stehenden Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft stimmen, wie der [X.] für Patentanwaltssachen des [X.] in seinem Beschluss vom 9. Juli 2001 (Pat[X.] 1/00, aaO S. 274) mit Recht hervorgehoben hat, in allen wesentlichen Punkten mit den gesetzlichen Bestimmungen zur [X.] überein (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 13/9820, [X.]) und erfordern daher insoweit eine einheitliche Beurteilung. Der erkennende [X.] hält die oben dargestellten Voraussetzungen, unter denen eine [X.] [X.]erin einer Anwaltsgesellschaft sein kann, auch hinsichtlich der [X.]. Dies entspricht auch der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2011 - [X.] [X.], aaO Rn. 40; [X.] in [X.]/Weyland, aaO, § 59e Rn. 1; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 59e [X.] Rn. 11; [X.]Prütting, aaO; aA v. [X.] in Hartung/Scharmer, aaO; vgl. zur Übereinstimmung der gesetzlichen Regelungen der Rechtsanwaltsgesellschaft und der [X.] auch [X.] 135, 90 Rn. 7 ff.).

(5) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus diesen Erwägungen jedoch nicht, dass [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] auch eine Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Haftung) sein darf. Diese vom [X.] zum Anlass für die Zulassung der Berufung genommene Rechtsfrage, ist - soweit ersichtlich - bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht näher erörtert worden. Der [X.] entscheidet die Rechtsfrage - in Fortführung der oben genannten Rechtsprechung des [X.] - dahin, dass zu den nach § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht kommenden [X.]ern einer Rechtsanwaltsgesellschaft die dort genannten - natürlichen - Personen und zudem eine aus diesen bestehende, auf das Halten von deren GmbH-Anteilen beschränkte [X.], nicht hingegen eine Partnerschaftsgesellschaft gehört (in diesem Sinne auch [X.], Urteil vom 22. Dezember 2011- [X.] [X.], juris Rn. 39 f.; [X.] in [X.]/Weyland, aaO, § 59e Rn. 1; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 59e [X.] Rn. 8, 10 f.; [X.]Prütting, aaO, § 59e Rn. 4 f., 13 f. und § 1 [X.] Rn. 11 mit Fußnote 20; vgl. auch [X.], NJW 1999, 241, 243). Die von der Klägerin demgegenüber erstrebte Erweiterung des [X.] zulässiger [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft wi[X.]präche dem insoweit in § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers.

(a) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht, wie oben (unter [X.] (2)) bereits ausgeführt, dagegen, die - einer juristischen Person weitgehend angenäherte - Partnerschaftsgesellschaft zu den möglichen [X.]ern einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu zählen.

(b) Die Gesetzesmaterialien bekräftigen diese Einschätzung. Sie enthalten zwar keine Ausführungen speziell zur Frage der [X.]erstellung einer Partnerschaftsgesellschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Aus ihnen geht jedoch der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, die Rechtsanwaltsgesellschaft als eine aus natürlichen Personen bestehende [X.] zu schaffen, die im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen, insbesondere des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, und des unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Auftraggeber (vgl. hierzu nur [X.] 141, 82 Rn. 52) eine möglichst transparente Struktur aufweisen und hierdurch vor Abhängigkeiten und Einflussnahmen geschützt werden soll. Der Gesetzgeber lehnte deshalb die Einrichtung "mehrstöckiger [X.]en" im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltsgesellschaft ausdrücklich ab (BT-Drucks. 13/9820, [X.]2 f.). Dem entsprechend wird in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 ([X.] I S. 2600) unter anderem ausgeführt:

"Rechtsanwalts- und [X.]en mit beschränkter Haftung sollen [X.]en sein. (BT-Drucks. 13/9820, [X.]1)

[…]

Reine Kapitalbeteiligungen, die Beteiligung Dritter am Gewinn der [X.] sowie mehrstöckige [X.]en sind nach dem Entwurf nicht zulässig. Hierdurch soll die erforderliche Transparenz sichergestellt und Abhängigkeiten und externe Einflussnahmen verhindert werden." (BT-Drucks., aaO [X.]2)

[…]

Weiter heißt es in der Einzelbegründung zu § 59e [X.]:

"Die Rechtsanwaltsgesellschaft bildet eine Organisationsform zur gemeinschaftlichen rechtsbesorgenden Tätigkeit. Neben Rechtsanwälten können nach Absatz 1 Satz 1 Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs, die ebenfalls - wenngleich in eingeschränktem Umfang - rechtsbesorgende Tätigkeiten ausüben dürfen, [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist als [X.] konzipiert. Sie dient nicht der Kapitalanlage. Deshalb bestimmt Absatz 1 Satz 2, dass die [X.]er in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein müssen. Der Umfang der beruflichen Tätigkeit wird nicht festgelegt; ein Mindestmaß an beruflichen Aktivitäten muss jedoch gegeben sein.

[…].

Der Entwurf geht davon aus, dass die Geschäftsanteile den [X.]ern ungeteilt zustehen müssen und daher Berufsangehörige einer [X.] in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht [X.]er sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenz von Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn beispielsweise Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 GmbHG nach den für [X.]en geltenden Grundsätzen übertragen werden könnten." (BT-Drucks., aaO [X.]4)

Diese Erwägungen des Gesetzgebers und der Inhalt des § 59e [X.] haben im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens keine Änderung erfahren (vgl. nur Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.], BT-Drucks. 13/11035, [X.], 23 f.; Plenarprotokoll des [X.] 13/241, S. 22375).

(c) Der Gesichtspunkt der Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür, § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht, wie die Klägerin meint, erweiternd dahin auszulegen, dass auch eine Partnerschaftsgesellschaft zu den möglichen [X.]ern einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehörte.

(aa) Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff. [X.]) als auch die Vorschriften des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zeigen, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung dieser Regelungen - seinem oben (unter [X.] und [X.] (5) (b)) im Einzelnen dargestellten Regelungsplan entsprechend - bestrebt war, einer Beteiligung von [X.]en an den vorgenannten [X.]en und damit der Bildung "mehrstöckiger [X.]en" entgegenzuwirken. Er hat hierzu - über die bereits erwähnte Einschränkung des [X.] der Rechtsanwaltsgesellschaft in § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] hinaus - bestimmt, dass sich eine Rechtsanwaltsgesellschaft an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nicht beteiligen darf (§ 59c Abs. 2 [X.]). Damit ist es einer Rechtsanwaltsgesellschaft versagt, sich etwa ihrerseits als [X.]erin an einer anderen Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 1. Dezember 2000 - [X.] 7/00 (I/4), juris Rn. 19) oder an einer Partnerschaftsgesellschaft zu beteiligen. Letzteres ergibt sich zudem aus der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach [X.]er einer Partnerschaft nur natürliche Personen sein können. Mit dieser Regelungssystematik steht die - zur Bildung "mehrstöckiger [X.]en" führende - Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht im Einklang.

([X.]) Darüber hinaus spricht auch die in § 59j Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltene Bestimmung über die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft dafür, dass nach dem Gesetz grundsätzlich nur natürliche Personen als [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht kommen. Gemäß § 59j Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 2,5 Millionen € für jeden Versicherungsfall (§ 59j Abs. 2 Satz 1 [X.]) und ist damit gegenüber dem Versicherungsschutz, den der einzelne Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 4 [X.] bereitzustellen hat, um das Zehnfache erhöht. Hierdurch kommt - vor dem Hintergrund der fehlenden persönlichen Haftung der [X.]er - zum Ausdruck, dass die Zulassung einer [X.] mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu einer Einschränkung der Sicherheit des [X.] Bürgers führen soll, der der Rechtsanwaltsgesellschaft ein Mandat erteilt (BT-Drucks. 13/9820, [X.]7).

Gemäß § 59j Abs. 2 Satz 2 [X.] können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wobei dieser Betrag allerdings mit der Zahl der [X.]er und der Geschäftsführer, die nicht [X.]er sind, zu vervielfachen ist und sich auf mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme belaufen muss (§ 59j Abs. 2 Satz 3 [X.]). Eine inhaltlich entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 51a Abs. 2 Satz 2, 3 [X.] für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 [X.]) geschaffen (siehe hierzu BT-Drucks. 17/10487, [X.]5), der (ebenfalls) nur natürliche Personen angehören können (§ 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Der Systematik der vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen und der mit diesen verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers, mit zunehmender Zahl der [X.]er auch eine zunehmende Höhe des [X.] zu gewährleisten, liefe es im Grundsatz zuwider, wenn eine Partnerschaftsgesellschaft als [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen würde und dadurch bei der Bemessung der Mindestversicherungssumme anstelle einer größeren - die in § 59j Abs. 2 Satz 3 [X.] genannte Größenordnung übersteigenden - Anzahl von Rechtsanwälten und sonstigen Berufsangehörigen lediglich auf eine aus diesen Personen gebildete Partnerschaftsgesellschaft als (alleinige) [X.]erin der [X.] abgestellt werden könnte.

(d) Gegen eine erweiternde Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.], wie sie die Klägerin vertritt, spricht schließlich auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Durch die Regelung in § 59e [X.] und die weiteren insoweit einschlägigen Normen soll erreicht werden, dass die Rechtsform der Rechtsanwaltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Angehörigen der weiteren dort genannten Berufe genutzt wird (vgl. hierzu bereits [X.], Beschluss vom 9. Juli 2001 - Pat[X.] 1/00, aaO S. 279). Die Beteiligung einer aus den vorgenannten Personen gebildeten Partnerschaftsgesellschaft als [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft entspricht dieser Zielsetzung nicht. Zu Unrecht meint die Klägerin, Gegenteiliges aus der vom [X.] in dem vorstehend genannten Beschluss vom 9. Juli 2001 im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung vorgenommenen Erweiterung des [X.] möglicher [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft herleiten zu können.

Die Klägerin verkennt hierbei, dass diese Rechtsprechung den - vom Sinn und Zweck des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] umfassten - beson[X.] gelagerten (Ausnahme-)Fall einer [X.] betraf, deren alleiniger Gegenstand das Halten von [X.]santeilen der an ihr beteiligten Berufsangehörigen an einer von diesen ausgeübten Anwaltsgesellschaft war, und dass sich die gesellschaftsrechtlichen und berufsrechtlichen Besonderheiten einer solchen Form der Beteiligung nicht auf die hier gegebene Fallgestaltung der Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft übertragen lassen, die gegenüber der [X.] rechtlich stärker verselbständigt ist und deren [X.]szweck bereits nach dem Gesetz nicht eine (ausschließliche) Beteiligung an einer anderen [X.] in dem vorbezeichneten Sinne, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die gemeinsame Berufsausübung der ihr angehörenden Partner ist.

(aa) Wie der [X.] zutreffend angenommen hat und auch die Klägerin im Grundsatz nicht in Zweifel zieht, hat der Gesetzgeber die Partnerschaftsgesellschaft deutlich selbständiger ausgestaltet und sie insbesondere als Rechtssubjekt gegenüber den ihr als [X.]er angehörenden natürlichen Personen rechtlich deutlich stärker verselbständigt als dies nach der Rechtsprechung des [X.] bei der teilrechtsfähigen [X.] der Fall ist. Damit ist die [X.] den in § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten natürlichen Personen rechtlich gesehen näher und treten die in ihr verbundenen Berufsangehörigen als natürliche Personen gegenüber der [X.] weniger stark in den Hintergrund als dies bei einer völlig verselbständigten juristischen Person oder einer dieser angenäherten Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist.

Dementsprechend hat der [X.] jüngst auch in einem den wohnraummietrechtlichen Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) von [X.]ern einer [X.] betreffenden Grundsatzurteil ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.], 122, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) hervorgehoben, dass eine (Außen-)[X.] des bürgerlichen Rechts (lediglich) eine teilrechtsfähige Personengesellschaft darstellt, der nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343 ff.) zwar eine nach außen hin bestehende beschränkte Rechtsfähigkeit zukommt, diese Teilrechtsfähigkeit sie aber, an[X.] als dies bei juristischen Personen der Fall ist, nicht zu einem gegenüber ihren [X.]ern völlig verselbständigten Rechtssubjekt macht. Der grundlegende Unterschied zur juristischen Person besteht deshalb darin, dass durch die Teilrechtsfähigkeit der [X.] eine vollständige Abkopplung der [X.] von ihren Mitgliedern nicht vollzogen worden ist ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], aaO Rn. 17-19 [X.]).

Bei der Partnerschaftsgesellschaft indes hat der Gesetzgeber eine solche Abkopplung weitgehend vorgenommen. Er hat sie, wie oben bereits erwähnt, als eine "[X.]" der - an[X.] als die [X.] nicht nur teilrechtsfähigen - [X.] angesehen und hat demgemäß die gesetzlichen Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in wesentlichen Punkten an den für die [X.] geltenden Vorschriften ausgerichtet. Dabei hat der Gesetzgeber die Partnerschaftsgesellschaft insoweit als einer juristischen Person weitgehend angenähert angesehen (siehe oben [X.]).

([X.]) Die Klägerin verkennt zudem, dass die von ihr befürwortete Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auch insoweit nicht dem Sinn und Zweck des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] entspricht, als der Gesetzgeber damit das Ziel verfolgt hat, auch bei dieser Form der beruflichen Zusammenarbeit dem stark personenbezogenen Charakter der freiberuflichen Tätigkeit Rechnung zu tragen und die Transparenz der Strukturen gemeinsamer Berufsausübung zu gewährleisten.

Durch die Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (siehe oben unter [X.] a [X.]) wollte der [X.] ebenso wie bereits mit der Einführung der Bestimmungen über die Partnerschaftsgesellschaft (siehe oben unter [X.]) - die Möglichkeiten der Angehörigen Freier Berufe zur beruflichen Zusammenarbeit mit Rücksicht auf die insoweit erfolgte Entwicklung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, [X.], 7 f.; 13/9820, [X.]1 f.) erweitern, ohne dass hiermit Einschränkungen hinsichtlich des für diese Berufe unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem jeweiligen Berufsangehörigen und seinem Auftraggeber (vgl. hierzu nur [X.] 141, 82 Rn. 52) oder Einschränkungen bezüglich der für den Auftraggeber und den Rechtsverkehr notwendigen Transparenz der Strukturen der gemeinsamen Berufsausübung verbunden sein sollten (vgl. BT-Drucks. 12/6152, [X.]-9; 13/9820, [X.]1 f., 14). Dieser Zielsetzung entsprechend hat der Gesetzgeber den Kreis der zulässigen [X.]er in § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] im Grundsatz auf natürliche Personen beschränkt und die Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 59e Abs. 1 Satz 2 [X.] als eine [X.] gestaltet.

Diese gesetzlichen Schranken in § 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] dienen mithin - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht etwa vornehmlich nur dazu, Einflüsse berufsfremder Dritter auf die Rechtsanwaltsgesellschaft zu verhindern, welche im vorliegenden Fall, wie die Klägerin insoweit zutreffend geltend macht, zumindest bei der derzeitigen Zusammensetzung der Alleingesellschafterin der Klägerin nicht zu besorgen sein dürften. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber, wie erwähnt, bei der Schaffung des § 59e Abs. 1 [X.] maßgeblich auch um die Sicherung des persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Berufsangehörigen, insbesondere dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, und dessen Auftraggeber (Mandanten) sowie um die Aufrechterhaltung der auch insoweit notwendigen Transparenz, die er bei "mehrstöckigen [X.]en" - wie hier - als grundsätzlich gefährdet ansieht (vgl. BT-Drucks., 13/9820, [X.]2 f.; vgl. auch [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, § 59e [X.] Rn. 8).

An[X.] als die Klägerin meint, wird einer solchen Gefährdung, insbesondere soweit es um das vorgenannte persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geht, angesichts der vorbezeichneten Zielsetzung des Gesetzgebers nicht bereits dadurch in ausreichendem Maße entgegengewirkt, dass der Mandant - wenn der Briefbogen ihm, wovon offenbar auch die Klägerin ausgeht, mit Blick auf die in § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene Regelung keinen näheren Aufschluss über die Zusammensetzung einer als [X.]erin an einer Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligten Partnerschaftsgesellschaft geben sollte - selbst aktiv werden und sich diese Informationen durch Einsichtnahme in das Partnerschaftsregister (§§ 4, 5 [X.]) verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne auch [X.], NJW 2009, 2587 Rn. 15).

(e) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Erweiterung des [X.] zulässiger [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Partnerschaftsgesellschaft auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.] hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des [X.] ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Wi[X.]pruch treten würde (vgl. nur [X.] 138, 296 Rn. 132 [X.]; ebenso [X.], Beschluss vom 1. Juli 2015 - [X.], [X.], 1484 Rn. 35; Urteile vom 11. Januar 2016 - [X.] ([X.]) 49/14, [X.]. 2016, 139 Rn. 10; vom 29. September 2016 - [X.], juris Rn. 33; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 209 Rn. 43; jeweils [X.]).

So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.

b) § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt, soweit demgemäß eine Partnerschaftsgesellschaft nicht [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 [X.]. Einer Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 [X.] bedarf es daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 [X.] umfassend geschützt (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 52 [X.]). Gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] gilt dieses Grundrecht auch für die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, da Art. 12 Abs. 1 [X.] seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 53; [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, [X.], 1775 Rn. 20; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, Art. 12 [X.] Rn. 14; jeweils [X.]).

Der durch die Beklagte ausgesprochene [X.] und die diesem zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] greifen in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Denn sie versagen ihr eine Berufsausübung in der gegenwärtigen Organisationsform (vgl. [X.] 135, 90 Rn. 55). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

In das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils [X.]).

(1) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommenen Einschränkung des [X.] zulässiger [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft gegeben.

(2) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, hier in Gestalt der Unzulässigkeit einer Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft als [X.]erin an einer Rechtsanwaltsgesellschaft, entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO, Art. 12 [X.] Rn. 3, 43 ff. [X.]). Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten [X.] auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. [X.] 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, aaO Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - [X.], [X.], 523 Rn. 21; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils [X.]).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter [X.] (5) (b)) bereits dargestellt - namentlich im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und des persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Auftraggeber (vgl. hierzu nur [X.] 141, 82 Rn. 52) darum, die Rechtsanwaltsgesellschaft als eine (aus natürlichen Personen bestehende) [X.] mit einer möglichst transparenten Struktur zu schaffen und die Einrichtung "mehrstöckiger [X.]en" zu vermeiden. An der Vernünftigkeit dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgenommene Beschränkung der als [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen Personen ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung "mehrstöckiger [X.]en" ein milderes Mittel als der Ausschluss von - rechtlich völlig verselbständigten - [X.]en aus dem Kreis der zulässigen [X.]er einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu erkennen ist.

Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwaltsgesellschaft bei einer Gesamtabwägung für diese auch zumutbar. Dem Rechtsanwalt steht es frei, seinen Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen- etwa als Einzelanwalt, Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft, [X.] mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft - auszuüben (vgl. [X.]surteil vom 18. Juli 2011 - [X.] ([X.]) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 14), wobei ihm auch mehrere Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung zur Verfügung stehen. Die aufgrund der Regelung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] fehlende Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt mittels einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, stellt bereits deshalb keine unzumutbare Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar.

Die Klägerin hat auch keine überwiegenden, grundrechtlich geschützten Interessen aufzuzeigen vermocht, die gerade die von ihr gewählte Beteiligungsform für sie zwingend erforderlich machten. Solche die oben genannten [X.] des Gesetzgebers überwiegenden Interessen sind - insbesondere angesichts der bereits erwähnten Vielgestaltigkeit der vom Gesetzgeber für die anwaltliche Berufsausübung zur Verfügung gestellten Rechtsformen - auch sonst nicht ersichtlich.

[X.]) Die Nichtzulassung der Partnerschaftsgesellschaft als [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Ein solcher Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass nach der Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den [X.] eine [X.] unter den oben genannten engen Voraussetzungen als eine solche [X.]erin in Betracht kommt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 [X.]). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich die Partnerschaftsgesellschaft in mehrfacher Hinsicht - namentlich durch ihre bereits gesetzlich in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] festgelegte Eigenschaft als [X.] und durch den höheren Grad ihrer Verselbständigung gegenüber den [X.]ern - wesentlich von einer [X.], deren alleiniger Gegenstand das Halten von [X.]santeilen der an ihr beteiligten Berufsangehörigen an einer von diesen ausgeübten Anwaltsgesellschaft ist.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] folgt auch nicht etwa aus dem vorgenannten Umstand, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Partnerschaftsgesellschaft als reine [X.] ausgestaltet hat und ihr [X.]szweck demgemäß - an[X.] als bei der [X.] - nicht darauf beschränkt werden kann, ausschließlich Anteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu halten. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit für Rechtsanwälte bereits deshalb nicht verbunden, weil letzteren - wie oben unter [X.] [X.] (2) bereits erwähnt - vielfältige andere, auch haftungsbeschränkte, Organisationsformen zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zur Verfügung stehen und der Gesetzgeber nicht etwa verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] verpflichtet ist, das Konzept der Partnerschaftsgesellschaft als reine [X.] aufzugeben, um insbesondere Rechtsanwälten die Möglichkeit zu geben, sich nicht nur in Form einer [X.], sondern auch mittels einer Partnerschaftsgesellschaft als Holdinggesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen.

c) Da der Widerruf der Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft schon deshalb rechtmäßig ist, weil sie die Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht mehr erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich - wie von der Beklagten im [X.] angenommen - auch der [X.] des § 59e Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59h Abs. 3 Satz 1 [X.] gegeben ist, weil eine (unmittelbare) berufliche Tätigkeit der G.-Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise der Partner in der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft fehle.

d) Ebenso kann, da gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Partnerschaftsgesellschaft schon grundsätzlich nicht als [X.]erin einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht kommt, offen bleiben, ob der [X.] die Rechtmäßigkeit des [X.]s (auch) auf den Inhalt der Satzung der Klägerin stützen durfte, oder ob dem, wie die Klägerin mit der Berufung rügt, bereits entgegensteht, dass die Beklagte diesen - von der Klägerin selbst allerdings im Rahmen des dem Widerruf vorausgegangenen [X.] mit der Beklagten angeführten - Gesichtspunkt im Rahmen der Anhörung der Klägerin nach § 59h Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nicht ausdrücklich als möglichen (weiteren) Grund für einen Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnet hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.].

[X.]      

        

Bünger      

        

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Kau      

        

Merk      

        

Meta

AnwZ (Brfg) 33/16

20.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 1. Juni 2016, Az: AGH 18/15 II

§ 59c Abs 1 BRAO, § 59e Abs 1 S 1 BRAO, § 59h Abs 3 S 1 BRAO, § 1 PartGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 33/16 (REWIS RS 2017, 13790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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