Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2007, Az. AnwZ (B) 91/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 1624

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 91/06 vom 8. Oktober 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.]RAO §§ 59e, 209 Abs. 1 Eine rechtsberatende [X.], deren einziger [X.]er ein Kammerrechts-beistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Oktober 2007 - [X.] ([X.]) 91/06 - [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Frellesen und [X.], Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-wältin [X.] und Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des [X.] [X.]s vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist seit dem 13. September 2004 als [X.] im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist die [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten, insbesondere die Rechtsberatung durch die Übernahme von [X.]. Einziger [X.]er der [X.] - 3 - stellerin ist ihr Mitgeschäftsführer [X.] Ihm wurde am 25. Juni 1973 die umfassende Erlaubnis zur Rechtsberatung mit der Einschränkung erteilt, dass ein Auftreten in mündlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet sei. Am 4. Juni 2003 wurde er in die Rechtsanwaltskammer [X.]aufge-nommen. Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2004 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am 4. November 2005 zurück. Dagegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin, mit welcher diese ihren [X.] weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59m Abs. 2 [X.]RAO unabhängig von seiner Zulassung durch den [X.] kraft Gesetzes statthaft und auch sonst zulässig. Es bleibt aber ohne Erfolg, weil die Zurück-weisung des Zulassungsantrags durch die Antragsgegnerin rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. 3 1. [X.]en mit beschränkter Haftung, deren [X.] die [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können nach § [X.] Abs. 1 [X.]RAO als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden. Das setzt nach § 59d Nr. 1 [X.]RAO, soweit hier von [X.]edeutung, voraus, dass die [X.] den Anforderungen den Erfordernissen der §§ [X.], 59e und 59f [X.]RAO entspricht. Das ist nicht der Fall. Die Antragstellerin ist zwar eine [X.] - 4 - schaft mit beschränkter Haftung, deren satzungsmäßiger [X.]szweck in der [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht. Sie erfüllt [X.] die Voraussetzungen des § [X.] [X.]RAO. Ihr alleiniger [X.]er ist aber [X.], der zwar Mitglied der Rechtsanwaltskammer [X.], aber nicht Rechtsanwalt, sondern Rechtsbeistand ist. Er ist neben Rechtsan-walt [X.]. auch einer der beiden Mitgeschäftsführer der [X.]. Diese [X.]er- und Geschäftsführungsstruktur steht im Widerspruch zu den Vorgaben von § 59e Abs. 3 Satz 1 und von § 59f Abs. 1 [X.]RAO. Nach § 59e Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO muss die Mehrheit der [X.]santeile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen. Rechtsanwälte müssen nach § 59f Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO mehrheitlich auch die Geschäftsführer sein. Die Gesell-schaft muss zudem nach § 59f Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO mehrheitlich von Rechts-anwälten geführt werden. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Ihre Ge-sellschafsanteile stehen allein Rechtsbeistand [X.]zu, der die [X.], wenn nicht entscheidend, so doch jedenfalls mit gleichem Gewicht führt wie sein Mitgeschäftsführer [X.]. , der Rechtsanwalt ist. Diese Feststellungen greift die Antragstellerin nicht an. 2. Sie meint aber, aus § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO ableiten zu können, dass die Anforderungen der §§ 59e Abs. 3 Satz 1 und 59f Abs. 1 [X.]RAO auch durch einen Kammerrechtsbeistand allein erfüllt werden können. Das ist indes-sen nicht der Fall. 5 a) Der Antragstellerin ist allerdings einzuräumen, dass der Dritte Teil der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, der auch die Vorschriften der §§ 59e und 59f [X.]RAO umfasst, nach § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO für Rechtsbeistände sinnge-mäß gilt, die über eine umfassende Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbe-ratung verfügen und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Diese [X.] - 5 - setzungen erfüllt auch ihr Alleingesellschafter. Ihm ist die geschäftsmäßige Rechtsberatung ohne inhaltliche Einschränkungen erlaubt. Er ist seit 2003 [X.] der Rechtsanwaltskammer F.

Dass ihm nach seiner Erlaub-nis ein Auftreten in mündlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet ist, stellt die Anwendbarkeit von § 209 [X.]RAO auf ihn nicht in Frage. Mit dieser Ein-schränkung stellt die Erlaubnis nur klar, dass sich die Möglichkeiten eines Auf-tretens in der mündlichen Verhandlung nach den Vorgaben der [X.] richten. Diese können durch eine Erlaubnis nach dem [X.] weder erweitert noch eingeschränkt werden. Die Verweisung auf den [X.] der [X.]undesrechtsanwaltsordnung in § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO besagt aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass die in den §§ 59e und 59f [X.]RAO verlangten [X.] auch durch einen ver-kammerten Rechtsbeistand dargestellt werden könnten. b) Ob sich das mit einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers be-gründen lässt, wie die Antragsgegnerin und der [X.] meinen, ist allerdings zweifelhaft. Hätte der Gesetzgeber bei Einfügung der §§ [X.] ff. [X.]RAO durch Gesetz vom 31. August 1998 ([X.]G[X.]l. [X.]) diese Vorschriften aus der Verweisung auf den [X.] der [X.]undesrechtsanwaltsordnung aus-genommen, hätte er den verkammerten [X.] die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ungewollt verschlossen oder jedenfalls ungewollte Zweifel an dieser Möglichkeit geweckt. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Schon eine an Wortlaut und Zweck der [X.] ergibt, dass ein Rechtsbeistand nicht Alleingesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann. 7 c) Nach § 209 Abs 1 Satz 3 [X.]RAO sind die [X.]estimmungen des [X.] auf verkammerte Rechtsbeistände mit umfassenden [X.]n 8 - 6 - "sinngemäß" anzuwenden. Mit dieser Formulierung bringt das Gesetz zum Aus-druck, dass diese Vorschriften nur insoweit auf den verkammerten [X.] angewendet werden sollen, als dies dem Sinn der in [X.]ezug genommenen Vorschriften entspricht. Das ist bei den §§ [X.] ff. [X.]RAO nur mit Einschränkun-gen der Fall. [X.]) Aus der in §§ 59e Abs. 1 und 59f Abs. 2 [X.]RAO enthaltenen [X.]ezug-nahme auf § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO folgt einerseits, dass ein verkammerter Rechtsbeistand [X.]er und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesell-schaft sein kann. § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO bezeichnet nämlich die Angehöri-gen der [X.]erufe, mit denen ein Rechtsanwalt zusammenarbeiten darf, mit ihren [X.]erufsbezeichnungen. Nur Rechts- und Patentanwälte bezeichnet die Norm nicht als solche; sie verwendet vielmehr die Umschreibung "Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer". Das ist nur zweckmä-ßig, wenn die [X.] nicht nur die Rechts- und Patentanwälte, sondern alle Mitglieder dieser Kammern erfassen soll, also auch die verkam-merten Rechtsbeistände. Dafür spricht auch, dass es für ein Verbot der Koope-ration der Rechtsanwälte mit verkammerten [X.] keinen sachli-chen Grund gibt ([X.]VerfGE 80, 269, 283 f.). Daraus folgt, dass verkammerte Rechtsbeistände auch an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligt sein können. 9 bb) Mit den Vorgaben zur Struktur der [X.]er und der Geschäfts-führung einer Rechtsanwaltsgesellschaft will der Gesetzgeber andererseits [X.], dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur dann zur [X.] zugelassen wird, wenn die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile Rechtsanwäl-ten zusteht und Rechtsanwälte auch die Geschicke der [X.] und ihre Geschäftsführung beherrschen (Entwurfsbegründung in [X.]T-Drucks. 13/9820 S. 14 f.). Diesen Gestaltungswillen bringt der Gesetzgeber dadurch sinnfällig 10 - 7 - zum Ausdruck, dass er in den Punkten, bei denen es auf den förmlichen Status als Rechtsanwalt nicht ankommt, auf § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO verweist und so von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern spricht, in den für die Struktur entscheidenden Punkten jedoch ausdrücklich von Rechtsanwälten. Könnten diese Strukturvorgaben auch durch verkammerte Rechtsbeistände erfüllt wer-den, verfehlten die Vorgaben ihren Zweck. Es könnten dann, wie der [X.] zeigt, Rechtsanwaltsgesellschaften entstehen, die nicht mehr von Rechtsanwälten beherrscht werden, sondern von [X.] mit regel-mäßig geringerer fachlicher Qualität ([X.]VerfGE 80, 269, 283). cc) Das von der Antragstellerin erstrebte Ergebnis verfehlte darüber [X.] auch den Zweck des § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO selbst. Diese Norm ist mit dem [X.] der [X.]undesgebührenordnung für Rechtsan-wälte vom 18. August 1980 ([X.]G[X.]l. I S. 1503) eingeführt worden. Sie ergänzt die darin durch eine Neufassung von Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgeset-zes vorgenommene Neuausrichtung des Rechts der Rechtsbeistände. Diese Neuausrichtung hatte zum Ziel, den [X.]eruf des [X.] alter Prägung mit der Möglichkeit einer [X.]efugnis zu umfassender Rechtsberatung auslaufen zu lassen und künftig nur noch [X.] für einzelne abge-grenzte Teilbereiche vorzusehen ([X.]eschlussempfehlung zur Änderung der [X.]RAGO in [X.]T-Drucks 8/4277 S. 22). Die bisherigen Erlaubnisse sollten unge-schmälert erhalten bleiben (Art. 3 des Gesetzes, dazu [X.]eschlussempfehlung [X.]O S. 23). Inhaber mit einer uneingeschränkten Erlaubnis oder einer Erlaubnis mit Ausnahme des Sozial- und Sozialversicherungsrechts sollten nach [X.] der gleichen standesrechtlichen und anwaltsgerichtlichen Aufsicht unter-stellt werden wie die Rechtsanwälte. Dazu sollten sie die Möglichkeit erhalten, Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und als Anreiz dazu nach [X.] in die Kammer dann auch vor den Zivilgerichten auftreten können ([X.]T-11 - 8 - Drucks 8/4277 S. 22). Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer macht den Rechtsbeistand nicht zum Rechtsanwalt. Deshalb darf er nach seiner [X.] in die Kammer nach § 209 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO auch nicht die [X.]erufs-bezeichnung Rechtsanwalt, sondern lediglich den Zusatz "Mitglied der [X.]" führen. Eine vollständige Angleichung der Kammerrechtsbei-stände an die Rechtsanwälte ist angesichts der regelmäßig unterschiedlichen Qualifikation ([X.]VerfGE 80, 269, 283) auch sachlich nicht gerechtfertigt. Dieser ungewollte Effekt träte aber ein, verstünde man die Verweisung auf den [X.] in § 209 Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO so, wie es der Antragstellerin vorschwebt. Dann nämlich könnte sich ein Rechtsbeistand in der Sache von den [X.]eschränkungen seiner bisherigen Erlaubnis lösen und die gerade nicht vorgesehene berufsrechtliche Gleichstellung erreichen, indem er als [X.] eine Rechtsanwaltsgesellschaft gründet, die nach ihrer Zulassung die uneingeschränkte Rechtsberatungsbefugnis eines Rechtsanwalts erlangt. Das würde den Rechtsbeistand auch besser stellen als die Angehörigen der anderen [X.]erufsgruppen, mit denen Rechtsanwälte kooperieren dürfen. Diese hätten nämlich keine Möglichkeit, als Alleingesellschafter eine Rechtsanwalts-gesellschaft zu gründen und Rechtsberatung außerhalb ihres [X.]erufsfelds zu betreiben. Was den Gesetzgeber hätte veranlassen können, einen auslaufen-den [X.]eruf in dieser Weise zu privilegieren, ist nicht ersichtlich. Ein Kammer-rechtsbeistand kann in einer Rechtsanwaltsgesellschaft deshalb nur mitwirken. Eine rechtsberatende [X.], deren einziger [X.]er ein Kammer-rechtsbeistand ist, kann dagegen - wie er selbst - nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. 12 d) Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] sind zwar den Rechtsanwälten [X.] - gleichgestellt. An ihre Sozietätsfähigkeit dürfen auch keine höheren [X.] gestellt werden als an die der Rechtsanwälte ([X.]VerfGE 80, 269, 282 f.). [X.]ei den Anforderungen an die [X.]er- und Geschäftsführungsstruktur geht es aber nicht um die standesrechtliche [X.]ehandlung der [X.]er, sondern um die Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ziel des Antrags der Antragstellerin ist dementsprechend auch nicht die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer, sondern die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft soll nach § 59d Nr. 1 i.V.m. §§ 59e Abs. 3 und 59f [X.]RAO davon abhängen, dass ihre [X.]santeile und Stimmrechte mehrheitlich Rechtsanwälten zuste-hen und ihre Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sind (Entwurfsbe-gründung in [X.]T-Drucks 13/9820 S. 14). Dies ist nicht zu beanstanden und liegt im Gegenteil sogar nahe, da sich nur so sicherstellen lässt, dass die Gesell-schaft durch ihre Organe den fachlichen Anforderungen genügt, die § 4 [X.]RAO generell für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt. Diese Anforderun-gen erfüllt eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht, deren einziger [X.]er ein Kammerrechtsbeistand ist. Eine solche Rechtsanwaltsgesellschaft würde von jemandem beherrscht, der die fachlichen Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht erfüllt. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, [X.]n eine der Rechtsanwaltsgesellschaft vergleichbare Form der [X.]erufsausübung zu eröffnen. [X.] gehören näm-lich einem [X.]eruf an, den der Gesetzgeber 1980 geschlossen hat. Er konnte es - 10 - im Rahmen der Übergangsregelung dabei bewenden lassen, den Fortbestand der [X.] anzuordnen und Vollrechtsbeiständen eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer zu ermöglichen. [X.] Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.06.2006 - [X.] 6/05 -

Meta

AnwZ (B) 91/06

08.10.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2007, Az. AnwZ (B) 91/06 (REWIS RS 2007, 1624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1624

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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