Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. VI ZB 65/08

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7747

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts in die Befolgung einer dem Büropersonal erteilten Einzelanweisung bezüglich einer Adressenberichtigung auf der unterzeichneten Berufungsschrift


Leitsatz

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2008 aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] vorbehalten bleibt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 12.657,61 € (Kläger zu 1: 4.205,27 €; Klägerin zu 2: 8.452,34 €) festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger nehmen den [X.]n auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. Februar 2007 in Anspruch. Der [X.] hat widerklagend Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Mit Urteil vom 12. Juni 2008 hat das [X.] Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen das ihnen am 20. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem an das [X.] gerichteten anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Juli 2008, dort per Post am 21. Juli 2008 eingegangen, Berufung eingelegt. Das [X.] hat die Berufung an das [X.] weitergeleitet, wo sie am 23. Juli 2008 eingetroffen ist.

2

Nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts auf die Versäumung der Berufungsfrist haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe seine Rechtsanwaltsfachangestellte M. am 18. Juli 2008 nach Eingang der Deckungszusage des [X.] gegen 14.20 Uhr angewiesen, die Berufungsschrift an das Berufungsgericht zu fertigen, weil die Berufung wegen des [X.] am 21. Juli 2008 noch an diesem Tage per Telefax habe eingelegt werden sollen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe daraufhin die Berufungsschrift, bestehend aus zwei Seiten, mit dem Vermerk "vorab per Fax" gefertigt und dem Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt, allerdings adressiert an das [X.] Magdeburg mit dessen Faxnummer. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei dieser Fehler aufgefallen. Daraufhin habe er die erste Seite der Berufungsschrift durchgestrichen und mit dem Vermerk "an das [X.] Naumburg" versehen, die zweite Seite unterschrieben und die Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen, die Berufungsschrift entsprechend zu korrigieren und vorab per Fax an das [X.] zu senden. Außerdem habe er sie angewiesen, ihm die in dem Schriftsatz ausgeführte Korrektur vor seiner Absendung nochmals zur Sichtung vorzulegen. Die - sonst fehlerfrei arbeitende - Rechtsanwaltsfachangestellte sei dieser Anweisung jedoch nicht (vollständig) gefolgt. Sie habe die Berufungsschrift zwar korrigiert, das Dokument jedoch infolge eingehender Telefonate ohne die Korrektur gespeichert. Beim erneuten Ausdruck der ersten Seite der Berufungsschrift sei unbemerkt geblieben, dass hierauf immer noch das [X.] als Empfänger und dessen Faxnummer gestanden hätten. Die ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten vom Montag, den 21. Juli 2008 habe die Angestellte wahrheitswidrig dahin beantwortet, dass sie die Berufung an das [X.] gerichtet und den Eingang überprüft habe. Daraufhin habe der Klägervertreter den [X.] abgezeichnet.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil diese die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt hätten. Die wesentliche Ursache der Fristversäumung habe in der Unterzeichnung eines falsch adressierten Berufungsschriftsatzes durch ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Juli 2008 gelegen. Hiermit habe er diesen Schriftsatz trotz des Streichvermerkes auf der ersten Seite autorisiert und sich einer zwingenden Kontrollmöglichkeit begeben. Die Neufertigung der ersten Seite der Berufungsschrift habe er nicht seiner Kanzleiangestellten überlassen dürfen. Denn die Anfertigung von Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründungsschriften sei eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, so dass der Rechtsanwalt eine von seinem Büro gefertigte Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründungsschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müsse. Eine weitere Ursache habe ihr Prozessbevollmächtigter gesetzt, als er am Montag die Berufungsfrist als erledigt abgezeichnet habe, ohne sich selbst über die [X.] zu vergewissern. Angesichts der von ihm selbst erkannten Ungewissheit über die richtige Adressierung der Berufungsschrift, die ihn veranlasst habe, ausdrücklich bei der Angestellten nachzufragen, ob die Berufung auch beim [X.] eingegangen sei und ob sie den Eingang auch überprüft habe, habe er es bei der Abzeichnung der Berufungsfrist nicht bei der Erkundigung bei der Fachangestellten belassen dürfen.

II.

4

[X.] ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Kläger in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden (vgl. [X.] 79, 372, 376 f.; [X.] NJW-RR 2002, 1004).

5

1. Das Berufungsgericht übersieht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ein der [X.] zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1987 - [X.] - [X.], 185, 186 und vom 9. Dezember 2003 - [X.] - [X.], 138; [X.], Beschlüsse vom 26. September 1995 - [X.] - [X.], 348; vom 18. März 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1360; vom 6. Juli 2000 - [X.]/00 - NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 60; vom 1. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.], 389; vom 23. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 266; vom 20. Oktober 2008 - [X.]/08 - NJW 2009, 296, 297 und vom 4. Februar 2010 - [X.] - z.[X.].).

6

Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] befolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - [X.] - und [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.]/08, jeweils aaO m.w.[X.]). So liegt der Fall hier, denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte seiner Angestellten M. konkret aufgetragen, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungsschrift anschließend per Fax an das [X.] zu übermitteln. Hätte M. diese [X.] befolgt, wäre die Berufungsfrist gewahrt worden. Dafür, dass die organisatorischen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle für diesen Fall ungeeignet gewesen wären (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] - aaO), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

7

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts traf den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht die Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen; eine besondere Kontrolle wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die [X.] mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler aufgewiesen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - [X.] - und [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.]/08 - jeweils aaO m.w.[X.]). Dies war hier nicht der Fall. Wenn die Berufungsschrift entsprechend der Anordnung des Prozessbevollmächtigten korrigiert worden wäre, wäre sie an das richtige Gericht mit dessen Faxnummer adressiert worden und dort rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.]/08 - aaO; vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - [X.]/81 - NJW 1982, 2670, 2671). Auch trifft ihn nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass er bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren habe (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.]/08 - aaO). Wenn er gleichwohl am Montag, den 21. Juli 2008, noch einmal nach der gehörigen Ausführung der [X.] nachfragte, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.]/08 - aaO).

8

3. Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger mithin glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war, ist den Klägern unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren (§ 233 ZPO) und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Kläger an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zoll                                  Wellner                                          Pauge

                   [X.]                                   von [X.]

Meta

VI ZB 65/08

13.04.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. September 2008, Az: 2 U 101/08, Beschluss

§ 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. VI ZB 65/08 (REWIS RS 2010, 7747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7747

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 54/08 (Bundesgerichtshof)


V ZB 86/15 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist: Anwaltliche Anweisungen zur Ausgangskontrolle fristwahrender per Fax übermittelter Schriftsätze


VI ZB 45/13 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Überwachungspflichten des Berufungsanwalts bei Telefaxübermittlung des Berufungsschriftsatz durch eine berufserfahrene …


I ZB 3/09 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei der Telefax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Kanzleimitarbeiter


I ZB 3/09 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.