Aktenzeichen VI ZB 65/08

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.04.2010

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts in die Befolgung einer dem Büropersonal erteilten Einzelanweisung bezüglich einer Adressenberichtigung auf der unterzeichneten Berufungsschrift

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