Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. III ZB 54/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1116

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[X.] [X.] 54/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 233 B a) Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten [X.] die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen. b) Im [X.] muss nicht das zuständige Rechtsmittelgericht ein-getragen sein. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu [X.]. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.]

[X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2008 - [X.]/08 - aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Ur-teil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. Fe-bruar 2008 - 3 [X.]/06 - gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-fung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] vorbehalten bleibt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 104.300 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Das [X.] hat durch das den Prozessbevollmächtigten der [X.] am 6. März 2008 zugestellte Urteil das der Beklagten nachteilige Versäum-nisurteil aufrechterhalten. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit einem an das [X.] adressierten Schriftsatz, der dort am Montag, dem 7. April 2008, und nach Weiterleitung am 11. April 2008 beim [X.] einging. Vom [X.] auf die falsche Adressierung der Berufungsschrift aufmerksam gemacht, hat die Beklagte mit einem beim [X.] am 18. April 2008 eingegangenem Schriftsatz erneut Berufung eingelegt, diese [X.] und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1 Zur Begründung des [X.] hat die Beklagte vorge-tragen und glaubhaft gemacht: Die erfahrene, seit 2005 bei ihren [X.] zuverlässig tätige Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] am 7. April 2008 auftragsgemäß den Entwurf der Berufungsschrift nach [X.] gefertigt und zur Durchschrift und Unterzeichnung dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Dieser habe auf der ersten Seite der zweiseitigen Be-rufungsschrift zwei Fehler entdeckt, zum einen die falsche Adressierung an das [X.] und zum anderen einen Rechtschreibfehler im Namen der Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin. Der Rechtsanwalt habe auf dem ersten Blatt handschriftlich vermerkt, was zu korrigieren sei, und die Berufungsschrift auf dem zweiten, nicht korrekturbedürftigen Blatt unterzeichnet. Entsprechend einer allgemein erteilten [X.] habe er seine Mitarbeiterin angewiesen, das erste Blatt gemäß den Vermerken zu korrigieren und ihm den Schriftsatz 2 - 4 - anschließend erneut zur Durchsicht vorzulegen. Die Mitarbeiterin habe den Namen der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite korrigiert, die Berichtigung der Adresse aber vergessen, weil sie bei ihrer Korrekturarbeit durch mehrere Mandantenanrufe unterbrochen worden sei. Da sie den Rechtsanwalt nicht in einer Besprechung habe stören wollen, habe sie ihm die Berufungsschrift nicht noch einmal vorgelegt, sondern diese vor Verlassen des Büros an das [X.] per Telefax übermittelt und in den Postgang gegeben. Durch den angefochtenen Beschluss hat das [X.] den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh-rungen ergibt - die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem [X.] - 5 - staatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.]. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das [X.] hat zu Unrecht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsfrist versagt. 6 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe infolge eines ihr zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Zwar dürfe sich ein Rechtsanwalt grund-sätzlich darauf verlassen, dass Kanzleiangestellte, die fachlich ausgebildet [X.] und sich bisher als zuverlässig erwiesen hätten, allgemein oder speziell er-teilte Weisungen beachteten. Gleichwohl müssten geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um die irrtümliche Versäumung von Fristen zu verhindern. Das Fehlen eines solchen Sicherungssystems, insbesondere eines [X.]s, bedeute einen entscheidenden Organisationsmangel. Die [X.] habe nicht vorgetragen, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten ein [X.] geführt werde und die Weisung bestanden habe, vor Heraus-gabe eines fristgebundenen Schriftsatzes anhand des [X.]s zu [X.], ob er richtig adressiert worden sei. Wenn diese Kontrolle durchgeführt worden wäre, hätte der Rechtsanwaltsfachangestellten auffallen müssen, dass das in der Berufungsschrift noch immer als Rechtsmittelgericht angegebene "[X.] Wuppertal" nicht übereinstimmte mit der Rechtsmittelinstanz, die im [X.] zutreffend mit "[X.] Düsseldorf" hätte einge-tragen sein müssen. Die der Rechtsanwaltsfachangestellten erteilte [X.] habe den Irrtum nicht zuverlässig verhindern können. 7 - 6 - b) Damit hat das Berufungsgericht Anforderungen an die Sorgfaltspflich-ten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gestellt, die nach höchstrichter-licher Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art nicht verlangt werden. 8 aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Falle einer Fristversäumung den Rechtsanwalt ein der [X.] zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete [X.] erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Grundsätzlich trägt der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmit-telschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon überzeugen, dass er zutref-fend adressiert ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 934, 935 unter 2. b; [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - [X.] - NJW 1982, 2670 unter 2. b aa m.w.N.; vom 6. Mai 1992 - [X.] 39/92 - [X.], 79 m.w.N.; vom 29. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] 2003, 2736, 2737 unter I[X.] 2.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist dieser Pflicht nachgekommen und hat seiner Mitarbeiterin die klare Anwei-sung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Ihm kann auch nicht als Verschulden vorgehalten werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; [X.], Beschlüsse vom 4. November 1981 - [X.], 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671 unter 2. b; vom 10. Februar 1982 aaO unter 2. [X.], [X.]; vom 29. Juli 2003 aaO). 9 bb) In einem solchen Fall darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich - wie hier - bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelfallanweisung befolgt. Ihn trifft unter diesen 10 - 7 - Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung sei-ner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; [X.], Beschlüsse vom 4. November 1981 aaO; vom 18. März 1998 - [X.] 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 unter I[X.] 2. m.w.N.; vom 6. Juli 2000 - [X.]/00 - NJW 2000, 2823 unter I[X.]; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. [X.] 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 711, 712 unter I[X.] m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war daher nicht verpflichtet, die [X.] Ausführung der Korrektur zu überprüfen. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass er bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestanden, die [X.] einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren ([X.], Beschluss vom 4. November 1981 aaO). Ein Verschulden kann einem Rechtsanwalt in einer solchen Konstellation dann vorgeworfen werden, wenn er den ihm zum [X.] vorgelegten und immer noch fehlerhaften [X.]satz unterzeichnet, ohne ihn zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft zu haben ([X.], Beschlüsse vom 6. Mai 1992 aaO; vom 29. Juli 2003 aaO). So liegt der Fall hier nicht. Im Übrigen ist eine besondere Kontrolle nur dann erforderlich, wenn die [X.] mehrere für die Zulässigkeit re-levante Fehler enthielt ([X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 263, 264 unter I[X.]; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. Dezember 2003 aaO). Eine solche Häufung von zulässigkeitsrelevanten Fehlern wies die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete Berufungsschrift nicht auf. Für die Zulässigkeit der Berufung bedeutsam war nur die Adressie-rung an das unzuständige Gericht, nicht aber der Schreibfehler in der [X.] der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten. [X.]) Ein Verschulden kann dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht deshalb angelastet werden, weil er nichts unternahm, nachdem ihm 11 - 8 - seine Mitarbeiterin entgegen seiner Weisung den Schriftsatz vor der [X.] nicht noch einmal zur Durchsicht vorgelegt hatte. Eine solche, über das gebotene Maß hinausgehende Anordnung kann nicht zu einer Verschärfung der den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten führen ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2006 - [X.] 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 8 m.w.N.). [X.] musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die von ihm erteilte [X.], ihm die Berufungsschrift nochmals zur Korrektur vorzulegen, nicht in Erinnerung behalten, sondern konnte sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin die Bezeichnung des Berufungsgerichts weisungsgemäß berichti-gen werde. [X.]) Unerheblich für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsge-such ist die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, wie die [X.] und Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der [X.]n ausgestaltet war. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf ab, dass bei ordnungsgemäßer Führung eines Fristenkalen-ders aufgefallen wäre, dass der [X.] ohne Freigabe durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das falsche Gericht gesandt worden war. Es überspannt in seinem rechtlichen Ausgangspunkt die Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung eines [X.]s, wenn es fordert, darin müsse auch das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen sein. Der [X.]kalender dient dazu, den Rechtsanwalt rechtzeitig an die Erledigung einer frist-gebundenen Sache zu erinnern. Dazu ist es nicht erforderlich, im Fristenkalen-der das zuständige Rechtsmittelgericht einzutragen. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermitteln. 12 ee) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht zitierten [X.] vom 4. April 2007 ([X.] - 9 - 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9 m.w.N.) geboten. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte mündlich eine [X.] zum Versand eines Schriftsatzes per Telefax erteilt hatte, ohne [X.] dagegen zu treffen, dass diese Anweisung in Vergessenheit geraten konnte. Als geeignete Vorkehrung hat der Senat die allgemeine Anordnung, sofort nach der mündlichen Weisung im [X.] einen Vermerk über die gebotene Versendung per Fax anzubringen, genannt. Eine derartige Anordnung wäre hier nicht geeignet gewesen, die Versendung des Schriftsatzes an das unzuständige Gericht zu verhindern. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seiner Mitarbeiterin nicht nur mündlich aufgegeben, die Beru-fungsschrift zu korrigieren, sondern seine Korrekturanweisung auf dem zu [X.] Schriftsatz schriftlich vermerkt. Seine [X.] war auch nicht in Vergessenheit geraten. Die [X.] hatte mit der [X.] begonnen und dabei von beiden ihr aufgegebenen Korrekturen gerade die zulässigkeitsrelevante nicht vorgenommen. Gegen ein solches Versehen konnte und musste der Prozessbevollmächtigte der [X.] keine Vorkehrungen treffen. c) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist daher begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht an der Richtigkeit des zur Be-gründung des [X.] vorgetragenen Sachverhalts keinen Zweifel hatte. Danach ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ein der [X.] nicht zuzurechnendes Verschulden der erfahrenen und ansonsten zuverläs-sig arbeitenden sowie ordnungsgemäß angewiesenen [X.] ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. 14 - 10 - Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben. 15 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - [X.]/08 -

Meta

III ZB 54/08

30.10.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. III ZB 54/08 (REWIS RS 2008, 1116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1116

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