Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2023, Az. 3 StR 306/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7633

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Gegenstand

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Bereich der Internetkriminalität; Betrieb eines "Cyberbunkers"; Begriff des Rädelsführers; Voraussetzungen eines Beihilfevorsatzes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2021 im Ausspruch über die ihn betreffende Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 55.330 € angeordnet wird.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der anderen Angeklagten werden verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil in den [X.] dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind.

2. Die Revision der [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Auf die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit das [X.] die Einziehung der in der „Liste der sichergestellten Tatmittel“ aufgeführten Gegenstände abgelehnt hat; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft werden verworfen.

4. Die Angeklagten und die [X.] haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten jeweils unter Freisprechung im Übrigen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen [X.] schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten ([X.]), zwei Jahren und sechs Monaten ([X.]), vier Jahren und drei Monaten ([X.]    ), zwei Jahren und acht Monaten ([X.]    ), drei Jahren ([X.]), zwei Jahren und vier Monaten ([X.]    ), drei Jahren ([X.]) sowie - unter [X.]trafaussetzung zur Bewährung - von einem Jahr ([X.]) verurteilt. Ferner hat es [X.] getroffen.

2

Die Revisionen der Angeklagten und der [X.] sind auf die [X.]achrüge gestützt; die Angeklagten [X.]und [X.]sowie die [X.] machen zudem die Verletzung formellen Rechts geltend. Die am Verfahren als Anklagebehörde beteiligte Generalstaatsanwaltschaft [X.] - Landeszentralstelle Cybercrime - wendet sich mit ihren mit Verfahrensrügen und der [X.]achbeschwerde geführten Revisionen gegen die [X.] der Angeklagten und die [X.]trafaussprüche; zudem beanstandet sie die Entscheidung des [X.]s zur Einziehung von [X.].

3

Die Revision des Angeklagten [X.] führt zu einer geringfügigen Reduktion der ihn betreffenden Einziehung des Wertes von [X.]n. Im Übrigen sind sie sowie die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten unbegründet, haben jedoch die aus der Urteilsformel ersichtliche Präzisierung der [X.]chuldsprüche zur Folge. Die Revision der [X.] bleibt ohne Erfolg. Die vom [X.] überwiegend vertretenen Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft dringen insofern durch, als die [X.] eine Einziehung der Gegenstände abgelehnt hat, die in einer als „Liste der sichergestellten Tatmittel“ bezeichneten Aufstellung genannt sind; ansonsten sind auch sie unbegründet.

I.

4

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

5

1. Etwa ab dem [X.] betrieb der Angeklagte [X.]gemeinsam mit weiteren Personen in einem von ihm erworbenen ehemaligen [X.] in seiner [X.] Heimat ein hochgesichertes, als „[X.]“ bezeichnetes Daten- und Rechenzentrum mit einer Vielzahl von Großcomputern und [X.]ervern. Gegen Entgelt hosteten er und seine Mitstreiter dort [X.]seiten Dritter und stellten diesen [X.]peicherplatz mit Zugang zum [X.] zur Verfügung. Dabei ging das Geschäftskonzept dahin, dies unter absolutem [X.]chutz vor jedweden staatlichen Eingriffen oder Beschränkungen und unter [X.]hrung der Anonymität der Nutzer zu tun. Zur Vermarktung dieser Tätigkeit als Hosting-Provider erstellte und betrieb die Gruppierung die [X.]seite www.c.        .

6

Nachdem es in dieser Bunkeranlage zu einem Brand gekommen und im Zuge der Löscharbeiten ein Labor zur Herstellung von [X.] entdeckt worden war, entschloss sich der dadurch in das Visier der [X.] [X.]trafverfolgungsbehörden geratene Angeklagte, das Rechenzentrum [X.] an einer vergleichbaren Örtlichkeit in [X.] weiter zu betreiben. Im Juni 2013 - dem Beginn des [X.] - erwarb daher die seinerzeit vom Angeklagten [X.]als Vorsitzendem geführte „[X.]     “, eine [X.]tiftung nach [X.]m Recht, von der [X.] ein im [X.] [X.]        gelegenes, ehemals von der [X.] genutztes und 13 Hektar großes Areal mit mehreren Gebäuden und einer früher von der [X.] betriebenen Bunkeranlage. Der [X.] verfügte über fünf unterirdische Geschosse mit über 300 Räumen. Dort errichteten der Angeklagte [X.]und seine Mitstreiter, zu denen mittlerweile auch seine Lebensgefährtin, die Angeklagte [X.], und sein ältester [X.], der Angeklagte [X.]    , gehörten, ein neues Daten- und Rechenzentrum, mit und von dem aus sie die Aktivitäten des [X.]s fortsetzten.

7

Die Dienstleistungen als Hosting-Provider wurden nach wie vor über die [X.]seite www.c.        vermarktet, wobei diese [X.]eite sowie zunächst physisch weiterhin in den [X.] befindliche [X.]erver nunmehr von dem Bunkergelände in [X.]        aus administriert und gesteuert wurden. Nachdem die Bunkeranlage auf Veranlassung des Angeklagten X.   mit einer leistungsfähigen Anbindung an das [X.] ausgestattet worden war, wurden auch die bis dahin in den [X.] betriebenen [X.]erver der Gruppierung sukzessive dorthin verbracht, so dass sich fortan die gesamte Technik, also sämtliche Computer und [X.]erver, in [X.]        befanden. Nach außen hin wurde der dortige Betrieb des [X.]s allerdings verschleiert; die Angaben auf der [X.]seite www.c.        suggerierten, dass sich das Rechenzentrum (weiterhin) an einem hochgesicherten Ort in den [X.] befinde.

8

Im Januar 2014 gründete der Angeklagte gemeinsam mit der „[X.]. “, einer weiteren [X.]tiftung nach [X.]m Recht, deren Vorsitzender der Angeklagte [X.]     war, die [X.] mit [X.]itz in [X.]        , die hiesige [X.]. Mit dieser Gesellschaft traten der Angeklagte [X.]und seine Mitstreiter fortan im Geschäftsverkehr nach außen als Betreiber eines in der Bunkeranlage errichteten [X.] auf, wobei offizieller Unternehmensgegenstand der [X.] das Hosting von [X.]seiten, also die Tätigkeit eines [X.], war. Auf einer eigenen [X.]seite [X.].       warb die Gesellschaft damit, [X.]peicherplatz auf [X.]ervern in einem sicheren Atombunker zu vermieten; tatsächliche Vermietungen über diese [X.]präsenz konnten allerdings nicht festgestellt werden.

9

Die vom Angeklagten [X.]gemeinsam mit [X.]     und [X.], den später hinzukommenden übrigen Angeklagten sowie weiteren Personen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum von Juni 2013 bis zum 26. [X.]eptember 2019 erbrachten Dienstleistungen des [X.]s umfassten die entgeltliche Vermietung von passwortgeschütztem [X.]peicherplatz auf [X.]ervern der Gruppierung nebst dazugehörigem Betriebssystem sowie die Anbindung der [X.]erver an das [X.] durch die Vergabe von IP-Adressen. Den Kunden wurde zugesichert, das Rechenzentrum hoste jeden Inhalt, sofern es sich nicht um „Kinderpornographie oder Terrorismus“ handele. Bestandteil jedes Angebots war die sogenannte „[X.], [X.]“, womit das Versprechen gemeint war, die Kunden unter allen Umständen stets online zu halten. Auf der [X.]seite wurde diese „Politik“ dahin erläutert, [X.] schütze seine Dienste vor Eindringlingen, Angreifern und staatlicher Einmischung, weshalb der Hosting-[X.]ervice auch umstrittenen Kunden angeboten werde, die [X.]chwierigkeiten hätten, einen Hosting-Anbieter zu finden. Das Rechenzentrum schütze seine [X.]erver nicht nur vor [X.], Erdbeben, Flugzeugabstürzen, (Atom-)Bomben und Überschwemmungen, sondern auch vor [X.], welche die [X.]erver möglicherweise vom Netz nehmen wollten, darunter Behörden oder Regierungen. [X.]olange der Kunde die Hosting-Gebühren zahle, werde [X.] alles tun, was in seiner Macht stehe, um die [X.]erver am Netz zu lassen. Das Rechenzentrum sei speziell darauf ausgerichtet, die IP-Adressen der [X.]erver und damit deren physischen [X.]tandort zu verschleiern. Tatsächlich waren die meisten für den Betrieb des [X.] erworbenen und an Kunden vergebenen IP-Adressen auf die [X.] „Briefkastenfirma“ [X.].   registriert, so dass [X.]trafverfolgungsbehörden bei Anfragen diese Firma als Hosting-Provider genannt wurde. Zudem wurde auf der [X.]seite zugesagt, [X.] werde keine Kundendaten weitergeben, auch nicht an staatliche Behörden. Ein solcher Hosting-Dienst wird in der [X.] gemeinhin als „[X.]“ bezeichnet; dieser Begriff für die Aktivitäten der Angeklagten wurde ebenfalls auf der Homepage des [X.]s verwendet, unter anderem in Form des [X.]logans „[X.] - your bullet proof datacenter“. Wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells der Gruppierung war es mithin, sogar im Falle der Erlangung positiver Kenntnis von strafbaren [X.]n diese weiter zu hosten, es sei denn, die Inhalte betrafen terroristische Aktivitäten oder Kinderpornographie.

Zur Anmietung von [X.] und für die Inanspruchnahme von [X.] brauchte der Kunde keine Personalien anzugeben; der Abschluss schriftlicher Verträge unterblieb. Es genügten die anonyme Bestellung per E-Mail unter Verwendung einer beliebigen E-Mail-Adresse und die (fortlaufende) Zahlung des vereinbarten Entgelts, wobei anonyme Zahlungsformen, etwa mittels der Kryptowährung [X.] oder [X.], akzeptiert und durch Gewährung von Preisnachlässen gefördert wurden. Über 90 Prozent der [X.] erfolgten über die [X.]währung [X.]. Auf der [X.]seite www.c.        wurde darauf hingewiesen, dass [X.] nicht wisse, wer seine Kunden seien, und hieran nicht interessiert sei. Angaben dazu, welche Inhalte ein Kunde gehostet haben wollte, waren nicht erforderlich; eine Kenntnis von diesen Inhalten erstrebten die Mitglieder der Gruppierung auch nicht. Zwar war den Angeklagten technisch ein Zugriff auf die [X.] möglich; es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass ein solcher jemals genommen wurde.

2. Der weit überwiegende Teil der Kunden des [X.]s betrieb auf den angemieteten [X.]ervern [X.]plattformen beziehungsweise Programme, mittels derer strafbare Handlungen vorgenommen wurden und die auf [X.]traftaten im [X.] ausgerichtet waren. Die meisten Kunden - nach einer vom [X.] vorgenommenen Berechnung 83,86% - nutzten die angemieteten [X.]erver zur Begehung oder Förderung von - zumeist nicht im Detail feststellbaren - [X.]traftaten, unter anderem, indem sie [X.]seiten betrieben, (1.) mit denen rechtswidrig Kreditkartendaten erlangt ([X.]) und damit nachfolgende Betrugs- und Computerbetrugsdelikte ermöglicht wurden, (2.) die der Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte dienten, (3.) auf denen Leistungen angeboten wurden, die strafbare Urheberrechtsverstöße darstellten oder (4.) bei denen es sich um Online-Handelsplattformen handelte, vornehmlich solchen zum illegalen (gewerbsmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge).

3. Das [X.] hat folgende konkrete im [X.] begangene [X.]traftaten festgestellt, die von der Gruppierung der Angeklagten durch die Vermietung, Bereitstellung und Administrierung von [X.]ervern ermöglicht wurden:

a) Vom 16. Januar 2014 bis zu einem Zugriff der [X.] Ermittlungsbehörden am 2. Oktober 2014 mieteten nicht identifizierte Personen [X.] und betrieben mit diesem die [X.]handelsplattform „[X.]  “, einen Marktplatz für Drogen, der über eine [X.] erreichbar war. Auf ihr boten weitere nicht identifizierte Täter Cannabis online zum Verkauf an. Bis zum 24. August 2014 wurden auf dieser Plattform insgesamt 3.955 einzelne Betäubungsmittelverkäufe getätigt und damit [X.]traftaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begangen, wobei die Täter jeweils gewerbsmäßig handelten (§ 29 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] BtMG) und in 63 Fällen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) betrieben. Die Gesamtmenge der in den Verkehr gebrachten Cannabisprodukte betrug 28,1 Kilogramm; das Handelsvolumen belief sich auf 211.188 €.

b) Vom 18. Oktober 2016 bis zum 2. Mai 2019 betrieben Dritte unter Nutzung von hierzu angemieteten [X.]ervern den [X.] „[X.]         “. Die per [X.] an die Gruppierung der Angeklagten bezahlte Miete belief sich auf zuletzt 3.735 € im Monat. Über die stark an kommerzielle, legal agierende Anbieter wie „[X.]“ oder „[X.]“ angelehnte [X.]handelsplattform wurden überwiegend inkriminierte Güter, im [X.]chwerpunkt Betäubungsmittel, aber auch - neben weiteren Gegenständen - gefälschte Dokumente sowie illegal erlangte Kreditkarten und Zugangsdaten verkauft. Zuletzt waren auf der Plattform allein 2.213 Betäubungsmittelverkäufer aktiv. Bis Ende des Jahres 2017 entwickelte sich „[X.]         “ zum zweitgrößten Online-Marktplatz für derartige [X.]ren weltweit. Die Betreiber erzielten im Jahr 2019 Provisionseinnahmen in Höhe von 100.000 € bis 150.000 € im Monat. Im eingangs genannten Zeitraum wurden unter Nutzung des Marktplatzes und damit mittelbar ermöglicht von der Gruppierung der Angeklagten 239.617 [X.]traftaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begangen, wobei die Täter jeweils gewerbsmäßig agierten und in 13.270 Fällen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrieben. Im Rahmen dieser [X.]traftaten wurden unter anderem 2,64 Tonnen Marihuana, 138 Kilogramm Haschisch, 238 Kilogramm MDMA, 692.772 [X.], 16 Kilogramm Heroin, 160 Kilogramm Kokain, 68 Kilogramm Metamphetamin und 797 Kilogramm Amphetamin verkauft; das Umsatzvolumen belief sich auf rund 41 Millionen €.

c) Von März 2016 bis Februar 2018 betrieben Dritte das [X.]forum „Fr.     “, das seinen Nutzern unter der Rubrik „Marktplatz“ gegen Entgelt eine Plattform zum Ver- und Ankauf verschiedenster illegaler Gegenstände, Daten und Dienstleistungen bereitstellte. Gehandelt wurden dort unter anderem Betäubungsmittel, Falschgeld, Totalfälschungen amtlicher Ausweise, verschreibungspflichtige Arzneimittel und rechtswidrig erlangte Daten. Die Betreiber des Forums wechselten regelmäßig den Hosting-Provider, um ihre Aktivitäten zu verschleiern, zum Teil sogar täglich. Vom 6. August 2016 bis zum 5. [X.]eptember 2016, vom 11. bis zum 20. November 2016 sowie vom 22. November 2016 bis zum 10. März 2017 mieteten sie [X.] beim [X.] und wurde das Forum „Fr.     “ von der Gruppierung der Angeklagten gehostet. Während dieser Zeiträume wurden unter Nutzung des Marktplatzes des [X.] festgestellte [X.]traftaten, darunter solche des Verkaufs von Betäubungsmitteln, Falschgeld und unechten Ausweisen, begangen.

d) Von Dezember 2016 bis Oktober 2017 betrieben Dritte auf hierzu angemieteten [X.]ervern des [X.]s die beiden [X.]seiten [X.].            und [X.].          , um über diese synthetische Betäubungsmittel und psychotrop wirkende [X.]ubstanzen, deren Handel vom Betäubungsmittelgesetz beziehungsweise dem [X.] pönalisiert ist, selbst gewerbsmäßig und gewinnbringend zu verkaufen. Das [X.] hat 46 konkrete Verkaufsfälle festgestellt.

4. Die Vielzahl strafbarer Handlungen unter Nutzung des [X.]s führte dazu, dass die Gruppierung der Angeklagten fortlaufend in großem Umfang sogenannte Missbrauchsmeldungen erhielt, für deren Empfang die Angeklagten eigens besondere E-Mail-Adressen eingerichtet hatten, um nach außen den Anschein seriösen [X.]-Hostings zu vermitteln. Diese Meldungen stammten zumeist von privaten Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten, inkriminierte Handlungen im [X.] zu unterbinden. Derartige [X.]tellen führen öffentlich zugängliche Listen mit IP-Adressen, denen strafbare Aktivitäten zugeordnet werden konnten. Auf deren Grundlage werden auffällige IP-Adressen von seriösen [X.]-[X.]ervice-Providern geblockt. Entsprechend dem Geschäftskonzept des [X.]s bewirkten solche Missbrauchsmeldungen nur ganz ausnahmsweise, dass die Gruppierung das Hosting der betreffenden Inhalte beendete. Vielmehr blieben etwa 80 Prozent der Meldungen ungelesen. Auf die übrigen Mails erfolgte gemäß einer detaillierten Anweisung des Angeklagten [X.]regelmäßig keine Reaktion. In den weiteren Fällen der zur Kenntnis genommenen Meldungen erhielten die Absender - unter Verwendung einer E-Mail-Adresse der Firma [X.].   und damit unter Verschleierung der wirklichen Nutzung der betreffenden IP-Adresse durch den [X.] sowie mit Angabe von Tarnnamen - eine wahrheitswidrige Antwort, der zufolge der Missbrauch beendet werde. Der betreffende Kunde wurde dann zwar über die von diesem mitgeteilte E-Mail-Adresse kontaktiert und vordergründig aufgefordert, den Missbrauch zu stoppen. Zugleich aber enthielten diese Mails einen Textbaustein dahin, dass entsprechend des „no matter what“-Versprechens versucht werde, den Kunden online zu halten, unabhängig davon, welche Inhalte er auf dem gemieteten [X.]erver vorhalte. Zudem wurde den Kunden standardmäßig Unterstützung dabei angeboten, ihre [X.]aktivitäten zu verschleiern beziehungsweise abzuschirmen. Dazu gehörte neben der Zuweisung einer anderen IP-Adresse das - verschiedentlich tatsächlich in Anspruch genommene - Angebot eines kostenpflichtigen „[X.]“, mit dem - so das Versprechen - eine Feststellung der vom Kunden verwendeten IP-Adresse verhindert werde. Eine Kontrolle, ob eine so bekannt gewordene missbräuchliche Nutzung eines [X.]ervers vom Kunden beendet wurde, wurde zumeist nicht durchgeführt. Mithin wurde - in Umsetzung des Konzepts des [X.]s - das Hosting auch nach Kenntniserlangung von konkreten strafbaren Aktivitäten regelmäßig fortgesetzt. [X.]oweit es in wenigen Einzelfällen bei wiederholten Missbrauchsmeldungen zu einer Kundenaktivität zur Abschaltung eines [X.]ervers kam, geschah dies nur deshalb, um eine [X.]perrung der betreffenden IP-Adresse und möglicherweise weiterer von der Gruppierung genutzter IP-Adressen oder sogar des gesamten Netzzugangs der Bunkeranlage durch den [X.]anbieter zu verhindern, der dem Rechenzentrum den Zugang zum [X.] ermöglichte (Upstream-Provider).

Auskunftsersuchen von [X.]trafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts von [X.]traftaten unter Nutzung der [X.]erver des [X.] wurden auf Anweisung des Angeklagten [X.]entweder gar nicht oder bewusst spät beantwortet. [X.]olche Ersuchen betrafen vielfach den Online-Vertrieb von Betäubungsmitteln; durch sie erlangten die mit ihnen befassten Mitglieder der Gruppierung Kenntnis von konkreten derartigen inkriminierten Aktivitäten, ohne aber diese zu unterbinden.

5. Nicht nur der Angeklagte [X.], sondern auch die sieben weiteren Angeklagten kannten das vorstehend skizzierte Geschäftsmodell, das auf der [X.]seite www.c.        offen präsentiert wurde, und waren über die geschilderte Vorgehensweise bei der Vermietung und Administration der [X.]erver informiert. [X.]ie wussten, dass die Mieter von [X.] alle legalen und illegalen Inhalte hosten beziehungsweise unter Nutzung der gemieteten [X.]erver illegale Aktivitäten aller Art entfalten durften, außer es ging um Kinderpornographie oder Terrorismus. Ihnen war die „[X.], [X.]“ des [X.]s bekannt; sie wussten damit auch, dass es wesentlicher Bestandteil des Betriebs des [X.] und damit der Aktivitäten der Gruppierung war, Kunden selbst nach Erlangung konkreter positiver Kenntnis von bestimmten strafbaren Aktivitäten weiter zu hosten und soweit möglich vor staatlichen Zugriffen auf ihre [X.]seiten zu schützen, es sei denn, diese betrafen Kinderpornographie oder Terrorismus. Mit diesem Wissen gliederten sie sich in die vom Angeklagten X.   geführte Gruppierung ein und beteiligten sich in unterschiedlichen Funktionen am Ausbau und Betrieb des [X.]s in [X.]        . Dadurch wollten sie sich zum einen fortlaufende Einnahmen zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verschaffen, zum anderen aber auch - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Konzept des [X.] - ideologisch motiviert einen Beitrag dazu leisten, [X.] eine staatlicher Kontrolle und Überwachung entzogene Nutzung des [X.]s zu ermöglichen. [X.]oweit die Angeklagten - entsprechend dem grundsätzlichen Desinteresse der Mitglieder der Gruppierung an der konkreten Art der Nutzung der vermieteten [X.]erverspeicherplätze - keine Kenntnis von einzelnen strafbaren Aktivitäten der Mieter hatten, war es ihnen gleichgültig, ob und inwieweit sie mit ihren Beiträgen zum Betrieb des [X.]s ihnen unbekannte strafbare Handlungen dieser Mieter oder Dritter förderten; sie hielten eine solche Unterstützung allerdings für möglich und nahmen sie billigend in Kauf. [X.]oweit die Angeklagten im Einzelfall - etwa durch Missbrauchsmeldungen oder Maßnahmen von Ermittlungsbehörden - positive Kenntnis von konkreten strafbaren Aktivitäten unter Nutzung vermieteter [X.]erver erlangten und anschließend - gemäß der „[X.], [X.]“ - das Hosting fortsetzten und Bemühungen entfalteten, den betreffenden Mietern ein weiteres Betreiben ihrer [X.]seiten zu ermöglichen, taten sie dies in dem Wissen, damit diese strafbaren Handlungen zu fördern.

Die einzelnen Angeklagten beteiligten sich wie folgt an der Gruppierung und dem Betrieb des [X.]s:

a) Der Angeklagte [X.]war der Kopf der Gruppe. Er traf alle strategischen Entscheidungen, brachte die notwendigen finanziellen Mittel zum Betrieb des [X.] in [X.]        ein und vereinnahmte alle Erlöse aus der [X.]erververmietung. Ihm oblag es, die Mitangeklagten und weiteren Mitarbeiter des [X.] zu entlohnen und diesen konkrete Aufgaben beziehungsweise Tätigkeitsfelder zuzuweisen. Er bestimmte letztlich darüber, wer in welcher Form an dem Betrieb des [X.]s mitwirken und sich der Gruppierung anschließen durfte. Dabei achtete er darauf, dass nur solche Personen dem Zusammenschluss beitraten, die den Zweck des [X.]s akzeptierten, eine [X.]nutzung frei von staatlichem Zugriff zu ermöglichen. Die meisten Kundenanfragen bearbeitete er selbst; zudem überwachte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten [X.], die Zahlungseingänge. Er wusste von Anbeginn des Betriebs des [X.]s, dass Kunden die angemieteten [X.]erver auch zur Begehung von [X.]traftaten nutzten; zudem erhielt er von etlichen Einzelfällen inkriminierten Verhaltens und den dabei begangenen Delikten - insbesondere [X.]traftaten des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe hierzu - nicht zuletzt aufgrund behördlicher Auskunftsersuchen konkrete Kenntnis. Gleichwohl setzte er - in Umsetzung des Konzepts des [X.]s - das Hosting dieser [X.]seiten fort und ergriff Maßnahmen, um den betreffenden Kunden eine Fortführung ihrer [X.]aktivitäten zu ermöglichen. [X.]o vernichtete er in einem Fall, in dem er durch eine Behördenanfrage von dem Betrieb einer Handelsplattform für Betäubungsmittel erfahren hatte, die Festplatte des [X.]ervers, auf den sich die Anfrage bezog, um einen Zugriff der [X.]trafverfolgungsbehörden auf die gehosteten Daten des [X.] zu verhindern.

b) Der Angeklagte [X.] schloss sich 2014 der Gruppierung an, verlegte 2015 seinen Wohnsitz auf das Gelände des [X.]s in [X.]        , wo er fortan kostenfrei lebte, und arbeitete sich, nachdem er zunächst Hausmeistertätigkeiten verrichtet hatte, bis 2016 zum zentralen Manager des [X.] und [X.] hinter dem Angeklagten [X.]hoch. Ab [X.] 2016 oblag unter anderem ihm die Bearbeitung eingehender Missbrauchsmeldungen nach näherer Weisung des Angeklagten [X.], die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden, das Anbieten und der Verkauf der „[X.]“, die Auszahlung der Löhne an die Mitarbeiter, das Umwandeln der in [X.]s eingehenden [X.]ervermieten in [X.] und die Kontrolle der Buchhaltung des [X.]s. Im Zuge seiner Mitwirkung erlangte auch er - über Anfragen von Ermittlungsbehörden - wiederholt konkrete Kenntnis von einzelnen unter Nutzung der [X.]erver begangenen [X.]traftaten, darunter Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, setzte aber seine Tätigkeiten fort.

c) Der Angeklagte [X.]     stand an dritter [X.]telle in der Hierarchie der Gruppierung und engagierte sich in dieser schon vor der Errichtung des [X.] in [X.]        . [X.]eit Mitte 2016 wohnte auch er kostenfrei auf dem dortigen Gelände und wirkte am technischen Betrieb des [X.] mit. Er installierte und konfigurierte [X.]erver; ferner löste er im Betrieb auftauchende technische Probleme. Zudem übernahm er die Bearbeitung eines Teils der Kundenanfragen. [X.]pätestens Anfang 2018 erfuhr er durch ein behördliches Auskunftsersuchen, dass ein Mieter auf [X.]ervern des [X.]s eine Handelsplattform zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln betrieb, setzte aber gleichwohl seine Mitwirkung in der Gruppierung und am Hosting der betreffenden [X.]seite fort, unter anderem dadurch, dass er sich an der Vernichtung der Festplatte beteiligte, auf deren Daten sich die [X.] bezogen hatte, um so den Mieter vor behördlichen Maßnahmen zu schützen.

d) Der Angeklagte [X.]    , ein weiterer [X.] des Angeklagten [X.], beteiligte sich spätestens ab Ende 2013 an der Gruppierung. Er wirkte an der Bearbeitung von [X.] durch Neukunden mit und war als Administrator im Bereich der [X.] tätig, wobei es ihm oblag, für eine sichere [X.] der von den Kunden genutzten IP-Adressen zu sorgen. Auch er erlangte Kenntnis von einzelnen [X.]traftaten. [X.]o erfuhr er im Mai 2019 von seinem Bruder, dem Angeklagten [X.]    , dass die [X.]plattform „[X.]         “ auf [X.]ervern des [X.]s gehostet und über diese gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben worden war.

e) Der Angeklagte [X.] schloss sich der Gruppierung im März 2018 an, wobei er ebenfalls auf das Gelände in [X.]        zog und dort fortan kostenlos wohnte. Unter anderem übernahm er die Betreuung des internen Netzwerks des [X.], installierte und konfigurierte Kundenserver und kümmerte sich um Kundenanfragen, die den technischen Betrieb der [X.]erver betrafen. Er wirkte an der Bearbeitung von Missbrauchsmitteilungen sowie an der Beschaffung neuer Hardware mit und half, weil er [X.] als Muttersprache spricht, bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden. Auch er erlangte im Verlauf seiner Mitwirkung durch Missbrauchsmitteilungen und Behördenanfragen Kenntnis von konkreten [X.]traftaten, darunter solchen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die unter Nutzung der [X.]erver begangen wurden, und setzte seine Mitwirkung beim Betrieb des [X.]s ungeachtet dessen fort.

f) Der Angeklagte [X.]    stieß im Januar 2018 zu der Gruppe. Er war in der Folgezeit mit der Installation und Konfiguration sowie technischen Betreuung von [X.] befasst. Auch er zog auf das Gelände in [X.]        und bekam dort kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt. Er erlangte gleichfalls im Zuge seiner Tätigkeit Kenntnis von konkreten [X.]traftaten, darunter von solchen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die unter Nutzung der [X.]erver begangen wurden, setzte seine Mitwirkung beim Betrieb des [X.]s indes fort.

g) Die Angeklagte [X.], die sich jedenfalls seit der Errichtung des [X.] in [X.]        an der Gruppierung beteiligte, war im Bereich der Buchhaltung tätig. [X.]ie erfasste die monatlichen Zahlungseingänge, schrieb Mahnungen an säumige Kunden und erstattete bei wiederholt ausbleibenden Zahlungen Bericht an ihren Lebensgefährten, den Angeklagten [X.], der dann für eine Abschaltung des betreffenden [X.]ervers sorgte. Die Angeklagte [X.]wusste allgemein, dass vermietete [X.]erver von Kunden auch zur Begehung internettypischer [X.]traftaten genutzt wurden; sie rechnete damit, dass Kunden [X.]plattformen betrieben, mittels derer [X.]traftaten des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen wurden; damit fand sie sich ab. Anders als bei den anderen sieben Angeklagten konnte aber nicht festgestellt werden, dass sie positive Kenntnis von einzelnen konkreten (derartigen) [X.]traftaten erlangte.

h) Der Angeklagte [X.]absolvierte zunächst im [X.] 2017 über die [X.] ein mehrwöchiges Praktikum im Rechenzentrum [X.]        . Dabei erhielt er Kenntnis vom Betrieb des [X.]s und dem praktizierten Geschäftsmodell. Im Juli 2018 kehrte er zum [X.] zurück, wurde spätestens jetzt als weiteres Mitglied in die Gruppierung aufgenommen und bewohnte fortan kostenfrei [X.] auf dem Bunkergelände. Er installierte und programmierte [X.]erver, bearbeitete einzelne Missbrauchsmeldungen nach Vorgaben des Angeklagten [X.]und bemühte sich aktiv um weitere Kunden des [X.]s. Im November 2018 erlangte er aufgrund eines behördlichen Auskunftsersuchens konkrete Kenntnis davon, dass auf [X.]ervern der Gruppierung eine Handelsplattform zum gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandel betrieben wurde. Dem Konzept des [X.]s entsprechend unternahm er es daraufhin, den Fortbestand der Plattform zu sichern, indem er auf das Auskunftsverlangen bewusst wahrheitswidrig mitteilte, die Daten seien bereits gelöscht, weil der Kunde Mietzahlungen nicht geleistet habe. Im März 2019 schied der Angeklagte [X.]aus der Gruppierung aus und beendete seine Mitarbeit im [X.], während die weiteren Angeklagten dem Zusammenschluss bis zu seiner Zerschlagung im Zuge eines polizeilichen Zugriffs am 26. [X.]eptember 2019 angehörten und für ihn tätig blieben.

6. Das [X.] hat die Gruppierung als kriminelle [X.] gewertet und die Angeklagten wegen ihrer Eingliederung in diese und ihre vorstehend geschilderten Tätigkeiten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen [X.] gemäß § 129 Abs. 1, 2, 5 [X.]atz 3 [X.]tGB schuldig gesprochen.

7. Von den Vorwürfen, die Angeklagten hätten sich durch ihre Tätigkeiten für die [X.] auch wegen Beihilfe zu den einzelnen unter Nutzung der [X.]handelsplattformen „[X.]  “, „[X.]         “ und „Fr.     “ sowie der [X.]seiten [X.].            und [X.].           begangenen und konkret festgestellten Betäubungsmitteldelikten und weiteren [X.]traftaten (vgl. hierzu oben [X.]) bis d)) strafbar gemacht und seien ferner der Beihilfe zu einer versuchten [X.] wegen Unterstützung des Betriebs eines Botnetzes schuldig, hat das [X.] die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zum Teil hätten sich keine konkret auf die Vermietung und Administration der betreffenden [X.]erver bezogenen Handlungen der einzelnen Angeklagten feststellen lassen. Im Übrigen hätten die Angeklagten jedenfalls in den Zeiträumen, in denen sie Unterstützungsleistungen erbrachten und die einzelnen anklagegegenständlichen Taten unter Nutzung von [X.]ervern des [X.]s begangen wurden, keine Kenntnis davon gehabt, welche Inhalte die betreffenden Mieter gespeichert hatten und wofür die [X.]erver genutzt wurden. Es habe daher an strafbaren Beihilfehandlungen beziehungsweise mangels konkreter Kenntnis von den strafbaren Aktivitäten am erforderlichen Gehilfenvorsatz gefehlt.

II.

Revisionen der Angeklagten und der [X.]

Während die Rechtsmittel der Angeklagten [X.], [X.]    , [X.]    , [X.], [X.]    , [X.]und [X.]keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufdecken, allerdings zu einer Präzisierung der [X.]chuldsprüche führen, erzielt die Revision des Angeklagten [X.] neben der ihn gleichfalls betreffenden [X.]chuldspruchänderung den aus der Urteilsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen lässt auch sein Rechtsmittel keinen ihn [X.] beachtlichen Rechtsmangel erkennen. Die Revision der [X.] ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten [X.]und [X.]sowie der [X.] dringen aus den in den Zuschriften des [X.]s dargelegten Gründen nicht durch.

2. Die auf die [X.]achrügen hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zu den [X.]chuld- und [X.]trafaussprüchen keinen die Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Die insofern relevanten Feststellungen tragen die Verurteilungen und werden durch die Beweiswürdigung belegt.

a) Die Beweiswürdigung, die sich - insbesondere soweit es das zentrale Verteidigungsvorbringen einzelner Angeklagter betrifft, keine Kenntnis von strafbaren Aktivitäten unter Nutzung der vermieteten [X.]erver gehabt zu haben - maßgeblich auf das umfassende Geständnis des Angeklagten [X.], die Angaben auf der [X.]seite www.c.        sowie eine Auswertung sichergestellter [X.]erver und weiterer Datenträger stützt, lässt keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen.

Lediglich die Feststellung, dass 83,86% der Kunden die angemieteten [X.]erver zur Begehung oder Förderung von [X.]traftaten nutzten, ist nicht tragfähig begründet; dies gilt auch für den daraus gezogenen [X.]chluss, dass 83,86% der erzielten Mieteinnahmen aus inkriminierten [X.] resultierten. Die [X.] hat insofern die Zahl der bei der Durchsuchung des [X.] am 26. [X.]eptember 2019 insgesamt sichergestellten [X.]erver nach Abzug derer, bei denen eine Vermietung nicht hat festgestellt werden können, in Beziehung gesetzt zu der Zahl der [X.]erver, die nach dem Ergebnis einer IT-forensischen Untersuchung inkriminierte Inhalte enthielten.

Diese Berechnung ist bereits für sich genommen im Detail nicht nachvollziehbar. Zudem erweist es sich als verfehlt, von dem Anteil der [X.]erver mit inkriminierten Inhalten auf den Anteil der Kunden zu schließen, die unter Nutzung des [X.]s [X.]traftaten begingen; denn nach den Feststellungen mieteten einzelne Kunden mehrere [X.]erver, während andere [X.]erver [X.]seiten gleich mehrerer Kunden hosteten. Da die Kunden verschieden hohe Mietzahlungen leisten mussten, sich die Höhe der Miete auch, aber nicht nur, nach der Größe des gemieteten [X.]peicherplatzes bestimmte und die einzelnen [X.]erver unterschiedliche [X.]peicherkapazitäten hatten, ist überdies der Anteil der Mieteinnahmen, die aus strafbaren [X.] resultierten, nicht tragfähig belegt. [X.]chließlich bezieht sich die Berechnung allein auf den Tag des polizeilichen Zugriffs. Die Annahme des [X.]s, der Anteil der strafrechtlich relevanten [X.] sei während des gesamten, sich über mehr als sechs Jahre erstreckenden Tatzeitraums exakt gleich geblieben, verbleibt im Bereich des [X.]pekulativen.

Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Denn die Feststellungen zeigen in ihrer Gesamtheit, durch die Beweiswürdigung belegt, dass durchgängig jedenfalls der weit überwiegende Anteil des vermieteten [X.]es für inkriminierte Aktivitäten genutzt wurde und das Geschäftsmodell der Gruppierung mit dem Betrieb eines „[X.]s“ - wofür das Ausmaß der inkriminierten [X.] indizielle Bedeutung hat - speziell dahin ausgerichtet war und darauf abzielte, Kunden zu hosten, die unter Verwendung der [X.]erver selbst [X.]traftaten im [X.] begingen oder Handelsplattformen betrieben, über die Dritte [X.]traftaten verübten. Das genügt für den [X.]chuld- und [X.]trafausspruch. Insbesondere kommt es für die [X.]trafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] nicht auf den genauen Umfang der tatsächlich geförderten kriminellen Aktivitäten an. Auch die [X.] bleiben von der fehlerhaften Berechnung unberührt (s. hierzu unten I[X.])).

b) Die Angeklagten sind jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen [X.] gemäß § 129 Abs. 1 [X.]atz 1, Abs. 2 [X.]tGB schuldig.

aa) Eine [X.] ist nach § 129 Abs. 2 [X.]tGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der [X.]truktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, [X.][X.]t 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 61/21, [X.]R [X.]tGB § 129 Abs. 2 [X.] 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 33/21, [X.], 159 Rn. 5; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.).

Zwar hat die Legaldefinition den [X.]sbegriff im Vergleich zum früheren Begriffsverständnis (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.][X.]t 54, 216 Rn. 23 [X.]; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.][X.]t 54, 69 Rn. 116 ff.; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 21 ff.) bewusst ausgeweitet, indem die Anforderungen an den Organisationsgrad und die Willensbildung abgesenkt wurden. Indes muss ein organisierter Zusammenschluss von Personen bestehen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert. Notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, [X.][X.]t 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 33/21, [X.], 159 Rn. 6).

Wie bereits nach der früheren Rechtslage können nicht nur Zusammenschlüsse mit einer politischen Agenda, sondern auch Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität unter den Begriff der kriminellen [X.] fallen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 11; Urteile vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, [X.][X.]t 66, 137 Rn. 21; vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.][X.]t 54, 216 Rn. 42; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 14 f.; BT-Drucks. 18/11275 [X.]. 11). Dies gilt auch für den Bereich der [X.]kriminalität. Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten [X.]traftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, [X.][X.]t 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 61/21, [X.]R [X.]tGB § 129 Abs. 2 [X.] 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 33/21, [X.], 159 Rn. 7; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 43 ff.; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 129 Rn. 18). Ein bei den Beteiligten jeweils vorliegendes individuelles Gewinnstreben begründet für sich kein übergeordnetes gemeinsames Interesse, sondern stellt nur eine für dieses zentrale konstitutive [X.] nicht hinreichende Parallelität von [X.] dar (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 11; vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 33/21, [X.], 159 Rn. 8). Zur Ermittlung des für eine [X.] erforderlichen übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung indiziell die äußeren Tatumstände herangezogen werden; insbesondere ein hoher Organisationsgrad spricht vielfach für das Vorliegen eines solchen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, [X.][X.]t 66, 137 Rn. 21 ff. [X.]; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 61/21, [X.]R [X.]tGB § 129 Abs. 2 [X.] 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 33/21, [X.], 159 Rn. 9).

[X.]) Nach diesen Maßstäben war die Gruppierung der Angeklagten eine kriminelle [X.] im [X.]inne des § 129 Abs. 2 [X.]tGB. [X.]ie war eine kriminelle [X.] zudem - worauf es angesichts des [X.] zwar nicht für den [X.]chuldspruch, wohl aber für den [X.]chuldumfang ankommt - nach dem früheren [X.]sbegriff der Rechtsprechung.

Die Gruppierung war mit dem geschäftsmäßigen, arbeitsteiligen Betrieb des [X.]s unter Einschaltung verschiedener juristischer Personen in hohem Maße organisiert und strukturiert (organisatorisches Element). Es handelte sich um einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, zumal nicht nur die acht Angeklagten, sondern weitere Mitstreiter für das Rechenzentrum tätig und in den Zusammenschluss eingebunden waren (personelles Element). Die Organisation war auf einen zeitlich unbefristeten, längeren Bestand ausgerichtet, was sich schon im langen Tatzeitraum manifestiert (zeitliches Element).

Zudem verfolgten die Beteiligten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element). Zwar genügt hierfür nicht bereits das Ziel der Angeklagten, durch den Betrieb des [X.]s beziehungsweise die dortige Mitarbeit ein Erwerbseinkommen zu erlangen. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Beteiligten sich zu einem weitergehenden Zweck zusammentaten beziehungsweise der [X.] beitraten. Danach stellte der dauerhafte Betrieb des [X.] [X.] ein eigenständiges Ziel über die individuelle Gewinnschöpfung hinaus dar. Bereits die äußeren Tatumstände, namentlich der Umfang und das Ausmaß der hochprofessionellen Organisationsstrukturen, die vielfältigen Bemühungen um eine Verschleierung der tatsächlichen Aktivitäten, die sich auch in der räumlichen Abschirmung des in einem unterirdischen Bunker und auf einem hochgesicherten Gelände befindlichen [X.]szentrums manifestieren, die mit großem Aufwand getätigten hohen Investitionen und das Wohnen gleich mehrerer [X.]smitglieder auf dem Gelände, sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Des Weiteren ist die größere Zahl der eng aufeinander abgestimmt tätigen Beteiligten zu berücksichtigen, wobei der Fortbestand der Organisation - wie das Ausscheiden des Angeklagten [X.]zeigt - nicht von einzelnen Personen abhing. Zudem handelten die Beteiligten jenseits eigener materieller Interessen in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Geschäftskonzept des [X.]s und daher mit dem - durchaus ideologisch motivierten - Ziel, [X.] einen staatlicher Kontrolle und Überwachung entzogenen [X.]zugang zu verschaffen. Dies zeigte sich unter anderem daran, dass der Angeklagte [X.]nur solche Personen in die [X.] aufnahm, die den Zweck des [X.]s guthießen, eine [X.]nutzung frei von staatlichem Zugriff zu ermöglichen. Ferner ging es dem Angeklagten [X.]darum, durch den Betrieb des [X.]s Einnahmen zu generieren, mit denen er die Entwicklung einer besonderen Verschlüsselungstechnologie für die Mobilfunkkommunikation ([X.]) finanzierte; ein Projekt, dem er sich seit langem mit besonderem Engagement verschrieben hatte. All das macht das übergeordnete gemeinsame Interesse der Beteiligten im [X.]inne des § 129 Abs. 2 [X.]tGB deutlich, das auf den Betrieb und Bestand des [X.]s ausgerichtet war. Die These der Revisionen einiger Angeklagten, der Angeklagte [X.]sei von den übrigen Angeklagten, namentlich seinen [X.]öhnen und seiner damaligen Lebensgefährtin, lediglich aus persönlicher (familiärer) Verbundenheit unterstützt worden, so dass deshalb keine [X.] vorgelegen habe (vgl. insofern [X.], Beschluss vom 17. November 1981 - 3 [X.] ([X.]), N[X.]tZ 1982, 68 f.), findet in den Feststellungen keinen Rückhalt.

Der Umstand, dass der Angeklagte [X.]gleich dem Geschäftsführer eines Unternehmens die Geschicke des Zusammenschlusses steuerte, alle strategischen Entscheidungen traf, den anderen Beteiligten Aufgaben zuwies und über den Beitritt weiterer Mitglieder befand, die Gruppierung mithin streng hierarchisch organisiert war, steht ihrer Einstufung als kriminelle [X.] nicht entgegen. Dies gilt auch für den alten [X.]sbegriff der Rechtsprechung, nach dem ein übergeordneter Gemeinschaftswille erforderlich war. Denn danach war die Art und Weise der Willensbildung einer [X.] gleichgültig, solange sie ihrerseits von dem Willen der Mitglieder der [X.] getragen wurde. Der Gruppenwille konnte dabei - wie hier - darauf gerichtet sein, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen mit der Folge, dass die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordneten (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.][X.]t 54, 216 Rn. 37 [X.]; vom 1. Oktober 1991 - 5 [X.]tR 390/91, [X.]R [X.]tGB § 129 Gruppenwille 1; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 27 ff.; s. ferner [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, juris Rn. 13).

[X.]) Der Zweck und die Tätigkeit der [X.] waren auf die Begehung von [X.]traftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tGB), und zwar auf Taten der Beihilfe zu Delikten, die von Kunden des [X.]s unter Verwendung gemieteten [X.]es oder aber von [X.] auf [X.]handelsplattformen begangen wurden, die von Mietern der [X.] auf deren [X.]ervern eingerichtet worden waren (Konstellation der Beihilfe zur Beihilfe).

(1) Eine [X.] ist auf die Begehung von [X.]traftaten gerichtet, sofern sie auf strafbares Handeln durch [X.]smitglieder hin konzipiert ist, also der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der [X.] dahin gehen, gemeinschaftlich [X.]traftaten zu verüben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 33; vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 183; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.]tR 94/04, [X.][X.]t 49, 268, 271; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der [X.]sziele zu [X.]traftaten kommen könnte, genügt nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 33; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 [X.]tR 233/14, [X.][X.]t 60, 166 Rn. 30; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). Die Deliktsbegehung braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der [X.] zu sein (vgl. [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 65; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48).

[X.] können [X.] [X.]traftaten sein. Auch ein Zusammenschluss, der allein darauf gerichtet ist, durch [X.] seiner Mitglieder strafbare [X.] Dritter zu unterstützen, kann eine kriminelle [X.] im [X.]inne des § 129 Abs. 1 und 2 [X.]tGB sein (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 1999 - [X.]tB 5/99, [X.]R [X.]tGB § 129a Abs. 1 [X.] 3; Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 [X.]tR 583/94, [X.][X.]t 41, 47, 50; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 57; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 36; [X.]K-[X.]tGB/[X.], 9. Aufl., § 129 Rn. 32; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben/[X.]chittenhelm, [X.]tGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 6; aA [X.][X.]/[X.], [X.]tGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 18). Erforderlich ist allerdings, dass die [X.] die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllen (vgl. [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 51; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 36).

(2) In diesem [X.]inne relevantes [X.]s Tathandeln war daher nicht schon generell das Vermieten, Bereitstellen und Administrieren von [X.] nebst [X.]zugang entsprechend dem Geschäftskonzept des [X.]s. Zwar förderten die damit im Einzelfall befassten [X.]smitglieder - wie nicht zuletzt die vom [X.] konkret festgestellten unter Nutzung von [X.] des [X.] begangenen Taten zeigen - hierdurch eine Vielzahl von [X.]traftaten Dritter, so dass solche Aktivitäten, auf die sich Zweck und Tätigkeit der [X.] bezogen, den objektiven Tatbestand der Beihilfe zu den einzelnen begangenen Delikten erfüllten. Indes hatten die [X.]smitglieder typischerweise - zunächst - keine Kenntnis davon, wofür die Mieter den [X.] nutzten. [X.]ie wussten zwar allgemein, dass die meisten Mieter ihre [X.]erver für irgendwelche strafbaren Aktivitäten verwendeten; eine konkrete Vorstellung davon, um was für [X.]traftaten es sich im jeweiligen Vermietungsfall handelte oder handeln könnte, hatten sie indes normalerweise jedenfalls zunächst nicht. Gemäß dem Konzept der [X.] war es ihnen gleichgültig, ob und inwieweit sie mit ihren Beiträgen zum Betrieb des [X.]s ihnen unbekannte strafbare Handlungen dieser Mieter oder Dritter förderten. Eine solche vage Kenntnis beziehungsweise das [X.] irgendwelcher (internettypischer) [X.]traftaten genügt - wie unten unter [X.] 3. b) [X.]) (2) näher dargelegt wird - nicht für einen Gehilfenvorsatz. In solchen Fällen fehlte es am subjektiven Tatbestand der Beihilfe. Mithin kann nicht schon in der generellen Tätigkeit des Hostings von [X.]seiten sowie der Vermietung, Bereitstellung und Administration von [X.] entsprechend dem Konzept des [X.]s [X.] im [X.]inne des § 129 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tGB erblickt werden, auf das Zweck und Tätigkeit der [X.] gerichtet waren.

(3) Allerdings war - wie dargelegt - wesentlicher Teil des Konzepts des [X.]s, selbst nach Erlangung konkreter Kenntnis von einzelnen strafbaren Handlungen - etwa durch Missbrauchsmitteilungen oder behördliche Auskunftsersuchen - das Hosting der betreffenden [X.]seiten aktiv fortzusetzen („[X.], [X.]“) und die Kunden in solchen Fällen sogar besonders zu unterstützen, etwa durch einen „[X.]“. Wie die große Zahl der eingegangenen Missbrauchsmitteilungen und der Umgang mit diesen zeigen, wurde vielfach tatsächlich so verfahren. [X.]olches weiteres Hosting in konkreter Kenntnis der damit geförderten kriminellen Aktivitäten erfüllt auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen für eine [X.]trafbarkeit der handelnden [X.]smitglieder wegen Beihilfe zu den betreffenden [X.]traftaten Dritter.

Bei diesen [X.]traftaten handelte es sich, wie die einzelnen festgestellten [X.] zeigen (vgl. oben [X.]) bis d)) und wovon jedenfalls die führenden [X.]smitglieder im Rahmen ihrer generellen Kenntnis von den Aktivitäten ihrer Kunden ausgingen, in großem Umfang um das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] BtMG), mithin um [X.]traftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Bei der hier inmitten stehenden Fallkonstellation, bei der die [X.]n Delikte [X.] sind, ist insofern auf den [X.] der [X.] abzustellen, auf deren Förderung die [X.] gerichtet ist, nicht auf den nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 [X.]tGB gemilderten [X.]trafrahmen (s. insofern auch [X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 48; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 39). Denn auch ansonsten bleiben bei der abstrakten Einordnung von [X.]traftaten durch das [X.]trafgesetzbuch nach dem Maß der angedrohten [X.]trafe [X.] nach dem [X.] unberücksichtigt (vgl. § 12 Abs. 3, § 78 Abs. 4 [X.]tGB).

Die vorgenannten [X.], die zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells der Gruppierung waren, stellten daher relevante [X.]traftaten im [X.]inne des § 129 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tGB dar, auf die sich Zweck und Tätigkeit der [X.] bezogen.

(4) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das [X.] keine von der Anklage umfassten [X.] der Angeklagten festzustellen vermocht hat und diese daher, soweit sie auch wegen Beihilfe zu einzelnen unter Nutzung von [X.] begangenen Delikten angeklagt worden sind, freigesprochen hat (s. hierzu näher unten [X.] 3. b)). Denn für eine [X.]trafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] kommt es nicht darauf an, ob das betreffende Mitglied selbst eine [X.] [X.]traftat im [X.]inne des § 129 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tGB begeht (vgl. [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben/[X.]chittenhelm, [X.]tGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 13). Es genügt, wenn sich der Vorsatz des sich an der [X.] aktiv beteiligenden Mitglieds auch darauf bezieht, dass wesentlicher Bestandteil des [X.]szwecks die (intendierte) Begehung solcher [X.]traftaten ist (vgl. [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 66; [X.][X.]/[X.], [X.]tGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 14; BT-Drucks. 18/11275 [X.]. 10), wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Genaue Einzelheiten der strafbaren Handlungen braucht das Mitglied nicht zu kennen (vgl. [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 147; [X.][X.]/[X.], [X.]tGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 37; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 123; [X.]K-[X.]tGB/[X.], 9. Aufl., § 129 Rn. 52; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben/[X.]chittenhelm, [X.]tGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind vom [X.] für alle Angeklagten festgestellt worden.

(5) Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten [X.]können die nach dem Vorstehenden relevanten Förderungsbeiträge nicht als „neutrale Handlungen“ gewertet werden, die einer Beihilfestrafbarkeit nicht unterworfen sind. Nach der Rechtsprechung ist bei berufstypischen, für sich genommen neutralen Handlungen Voraussetzung für eine strafbare Beihilfe, dass der faktische Unterstützer entweder positiv weiß, dass das Verhalten des [X.] ausschließlich auf die Verwirklichung einer [X.]traftat abzielt, oder bei einem Handeln mit dolus eventualis hinsichtlich der Haupttat das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Unterstützung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 30. [X.]eptember 2020 - 3 [X.]tR 511/19, N[X.]tZ-RR 2021, 7, 9; vom 19. Dezember 2017 - 1 [X.]tR 56/17, [X.]R [X.]tGB § 27 Abs. 1 [X.] 35 Rn. 18; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 [X.]tR 636/16, N[X.]tZ 2017, 461 f.; Urteil vom 1. August 2000 - 5 [X.]tR 624/99, [X.][X.]t 46, 107, 112 f.; [X.], [X.]tGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 18 ff. [X.]; [X.]chönke/[X.]/[X.]/Weißer, [X.]tGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 9 ff.). Die [X.], auf welche die [X.] gerichtet war, stellten jedoch zum einen bereits keine neutralen Handlungen dar. Denn die [X.] beschränkte sich nicht auf branchentypische und -übliche Dienstleistungen eines [X.], sondern diese waren untrennbar verbunden mit zusätzlichen Leistungen der Verschleierung und der Verhinderung staatlicher Eingriffe sowie dem fortgesetzten Hosting selbst bei erkannter strafbarer Nutzung von [X.]. Die Dienste des [X.]s waren von vornherein darauf ausgerichtet, als sogenannter „[X.]“ die Infrastruktur für kriminelle Handlungen zur Verfügung zu stellen und diesen dadurch Vorschub zu leisten. Die Angeklagten hatten dabei gerade diejenigen Kunden im Blick, denen aufgrund ihres strafbaren Verhaltens von anderen, legal am Rechtsverkehr teilnehmenden Hosting-Providern keine [X.] angeboten wurden. Zum anderen war die [X.] - wie gezeigt - wesentlich auch darauf gerichtet, [X.] mit dem sicheren Wissen zu erbringen, mit diesen zuvor konkret bekannt gewordene strafbare Handlungen Dritter zu fördern, auf die das Handeln der [X.] ausschließlich abzielte. In diesen Fällen aber scheidet ein [X.]trafbarkeitsausschluss unter dem Gesichtspunkt einer neutralen Unterstützungshandlung aus.

(6) [X.] des § 10 [X.]atz 1 [X.], die auf Art. 14 der Richtlinie 2000/31/[X.] („[X.]“) des [X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 ([X.]. [X.] Nr. L 178/1 vom 17. Juli 2000) zurückgeht, steht einer [X.]trafbarkeit der hier relevanten [X.] nicht entgegen.

Gemäß § 10 [X.]atz 1 [X.] [X.] sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. § 10 [X.]atz 1 [X.] gilt auch für das [X.]trafrecht und erfasst die einzelnen für einen Diensteanbieter tätigen Personen (vgl. KG, Beschluss vom 25. August 2014 - 4 Ws 71/14, NJW 2014, 3798 Rn. 14; MüKo[X.]tGB/[X.], 4. Aufl., Vor § 7 [X.] Rn. 2, 14; NK-Medien[X.]trafR/[X.]/Handel, § 10 [X.] Rn. 6; [X.]OK InfoMedienR/[X.], [X.]., § 10 [X.] Rn. 22; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 110; [X.]OK IT-Recht/[X.]esing-[X.]genpfeil, [X.]., [X.] § 7 Rn. 14; [X.], Z[X.]tW 127 (2015), 937, 944; [X.], [X.] 2020, 57, 67; BT-Drucks. 16/3078 [X.]. 15 i.V.m. BT-Drucks. 14/6098 [X.]. 23). Bezogen auf das [X.]trafrecht folgen aus der Vorschrift erhöhte Anforderungen an den subjektiven Tatbestand; sie stellt sich insofern als eine Vorsatzregelung dar: Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern eines Diensteanbieters für gespeicherte Inhalte Dritter, namentlich als Gehilfe zu [X.]traftaten, die unter Verwendung der gespeicherten fremden Daten begangen werden, besteht nur, wenn die betreffende Person von den Informationen oder den auf diese bezogenen Handlungen Dritter - nicht aber notwendigerweise auch von deren Rechtswidrigkeit (vgl. MüKo[X.]tGB/[X.], 4. Aufl., § 10 [X.] Rn. 12) - positiv Kenntnis hat, also insofern mit direktem Vorsatz (dolus directus 2. Grades) handelt (vgl. KG, Beschluss vom 25. August 2014 - 4 Ws 71/14, NJW 2014, 3798 Rn. 16; [X.]chönke/[X.]/[X.], [X.]tGB, 30. Aufl., § 184 Rn. 84 f.; NK-Medien[X.]trafR/[X.]/Handel, § 10 [X.] Rn. 10 ff.; [X.]OK InfoMedienR/[X.], [X.]., § 10 [X.] Rn. 24; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 110, 115 [X.]).

Zwar war das von der [X.] betriebene Rechenzentrum [X.] ein Diensteanbieter (§ 2 [X.]atz 1 [X.] [X.]); § 10 [X.]atz 1 [X.] gilt auch für Hosting-Provider (vgl. MüKo[X.]tGB/[X.], 4. Aufl., § 10 [X.] Rn. 6; [X.]pindler/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 92). Bei den auf den [X.]ervern der [X.] gespeicherten Daten handelte es sich um fremde Informationen im [X.]inne des § 10 [X.]atz 1 [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 2029 Rn. 18; vom 12. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 1276 Rn. 23). Gleichwohl greift die Haftungsprivilegierung vorliegend in strafrechtlicher Hinsicht aus gleich zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht ein:

Zum einen privilegiert § 10 [X.]atz 1 [X.] nur das [X.]peichern sowie die damit unmittelbar und notwendigerweise einhergehenden Leistungen (eines regulären [X.]); der [X.] spricht von einer Beschränkung der Haftungsprivilegierung auf technische und automatisierte Tätigkeiten passiver Art, bei denen sich der Dienstanbieter auf eine neutrale Rolle beschränkt (vgl. [X.], Urteile vom 22. Juni 2021 - [X.]/18 u.a., NJW 2021, 2571 Rn. 106; vom 12. Juli 2011 - [X.]/09, [X.], 596 Rn. 113 ff.; vom 23. März 2010 - [X.]/08 u.a., NJW 2010, 2029 Rn. 114). Die Tätigkeit der [X.] der Angeklagten ging darüber aber - wie gezeigt - weit hinaus. Wesentlicher und integraler Bestandteil ihres Providerdienstes war es, das Hosting zu verschleiern, die gespeicherten Informationen von staatlicher Kenntnisnahme abzuschirmen, einen Zugriff der [X.]trafverfolgungsbehörden auf diese zu verhindern und das Hosting auch nach Bekanntwerden strafbarer [X.] fortzusetzen. Das [X.]peichern von Informationen war eingebunden und untrennbar verknüpft mit den weiteren Leistungen eines „[X.]“. Ein solches Handeln, das von vornherein darauf angelegt ist, eine speziell vor staatlichen Interventionen geschützte Infrastruktur für kriminelle Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, wird von § 10 [X.]atz 1 [X.] nicht privilegiert (vgl. BT-Drucks. 19/28175 [X.]. 12 f.; [X.]OK [X.]tGB/Kulhanek, [X.]., § 127 Rn. 52 f.; [X.]/[X.], HRR[X.] 2020, 112, 117; [X.], Z[X.]tW 115 (2015), 937, 984 f.; s. ferner [X.], Urteile vom 15. August 2013 - [X.]/12, juris Rn. 31; vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 339 Rn. 23 sowie in Bezug auf die Haftung von [X.] Erwägungsgrund 44 der [X.], [X.]. [X.] Nr. L 178/6). Dies gilt auch deshalb, weil eine Berufung auf die Haftungsprivilegierung des § 10 [X.]atz 1 [X.] und damit letztlich auf Art. 14 der Richtlinie 2000/31/[X.] („[X.]“) des [X.] und des Rates vom 8. Juni 2000 durch [X.]erviceprovider und die für sie handelnden Akteure in Fallkonstellationen wie der vorliegenden letztlich eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf [X.] mit dem Ziel einer Legitimierung von (kriminellen) Aktivitäten darstellt, deren [X.]traffreistellung weder der EU-Normgeber noch der [X.] Gesetzgeber intendiert hatten. Aus einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Berufung auf [X.] kann aber kein rechtlich relevanter Vorteil abgeleitet werden (vgl. [X.], Urteile vom 3. März 2005 - [X.]/03, juris Rn. 32; vom 23. März 2000 - [X.]/97, juris Rn. 33; vom 12. Mai 1998 - [X.], juris Rn. 20; s. ferner BT-Drucks. 19/28175 [X.]. 12 f.; insofern kritisch [X.], [X.] 2021, 44, 46).

Zum anderen waren - wie gezeigt (vgl. oben II. 2. b) [X.]) (3)) - Zweck und Tätigkeit der [X.] darauf gerichtet, sogar nach Erlangung tatsächlicher Kenntnis von bestimmten kriminellen Aktivitäten unter Nutzung vermieteter [X.]erver die betreffenden Inhalte weiter zu hosten und den Kunden besondere Unterstützung dabei zukommen zu lassen, behördliche Maßnahmen zu verhindern. Relevante [X.] [X.]traftaten waren mithin gerade solche, bei denen die handelnden Akteure positive Kenntnis im [X.]inne des § 10 [X.]atz 1 [X.] [X.] hatten und die Haftungsprivilegierung deshalb nicht eingreift.

[X.]) Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der [X.] auf die vorgenannten [X.] bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche [X.]icherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 [X.]tR 583/94, [X.][X.]t 41, 47, 50 f.; [X.], [X.]tPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 40 sowie BT-Drucks. 18/11275 [X.]. 10). Allein die Zusage entsprechend der „[X.], [X.]“, [X.]seiten auch dann (weiter) zu hosten, sollten konkrete kriminelle Aktivitäten unter Nutzung der [X.]erver bekannt werden, machte das Rechenzentrum für Personen attraktiv, die einen Hosting-Provider für eigene strafbare Handlungen beziehungsweise den Betrieb von [X.]handelsplattformen benötigten, die der Abwicklung krimineller Geschäfte durch Dritte zu dienen bestimmt waren. Regelmäßig verfuhren die [X.]smitglieder entsprechend. Insgesamt ermöglichte die [X.] die Begehung einer sehr großen Zahl gravierender [X.]traftaten; hinzu kommt, dass das Gesamtkonzept des Zusammenschlusses darauf ausgerichtet war, Cyberkriminalität einen Freiraum zu verschaffen, in dem sie sich geschützt vor [X.]trafverfolgung entfalten konnte.

ee) Die Begehung von [X.]traftaten in Form des (fortgesetzten) Hostings von [X.]seiten in Kenntnis konkreter unter Nutzung des vermieteten [X.]es begangener [X.]traftaten war nicht nur von untergeordneter Bedeutung im [X.]inne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 [X.]tGB (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 [X.]tR 583/94, [X.][X.]t 41, 47, 55 f.; [X.], [X.]tPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 72 f.). Zwar legten es die [X.]smitglieder nicht darauf an, Kenntnis von bestimmten [X.]traftaten zu erlangen; vielmehr hatten sie kein Interesse daran zu erfahren, wofür vermietete [X.]erver genutzt wurden, und begründete das Hosting von [X.]seiten ohne Kenntnis von konkreten strafbaren Aktivitäten unter Nutzung dieser - wie unten unter [X.] 3. b) [X.]) (2) näher dargetan wird - keine [X.]trafbarkeit der hieran aktiv beteiligten [X.]smitglieder wegen Beihilfe zu den begangenen Taten. Weil es aber wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells der Gruppierung war, auch im Falle der (eigentlich unerwünschten) Erlangung positiver Kenntnis von strafbaren [X.]n diese weiter zu hosten, es hierzu tatsächlich immer wieder kam und solche Aktivitäten grundsätzlich als strafbare Beihilfe zu den begangenen Delikten zu werten sind, hatte die Begehung von [X.]traftaten keine lediglich untergeordnete Bedeutung für die [X.].

ff) Alle Angeklagten beteiligten sich an der [X.] als Mitglied, da sie sich einvernehmlich in diese eingliederten und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderten (vgl. zu den Anforderungen etwa [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - [X.]tB 32/17, N[X.]tZ-RR 2018, 206, 207; [X.], [X.]tPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). [X.]ie handelten vorsätzlich, und zwar auch in Bezug auf die relevanten [X.]n [X.]traftaten. Denn sie kannten das [X.]skonzept. [X.]oweit die Angeklagten [X.]    , [X.]     und [X.]möglicherweise zugleich aus verwandtschaftlicher beziehungsweise persönlicher Verbundenheit mit dem Hauptangeklagten [X.]tätig wurden (vgl. insofern bereits oben II. 2. b) [X.])), steht dies ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht entgegen. Ein solcher Beweggrund ist - zumal er ausweislich der Urteilsfeststellungen vorliegend allenfalls Teil eines Motivbündels gewesen sein kann - in rechtlicher Hinsicht weder ein Hindernis für eine Mitgliedschaft in einer [X.] noch für eine Beteiligung an Aktivitäten dieser als Mitglied. Einer kriminellen [X.] im [X.]inne des § 129 Abs. 2 [X.]tGB können ohne Weiteres - sogar ausschließlich - Personen angehören, die einander durch Verwandtschaft oder Freundschaft außerhalb ihrer kriminellen Betätigung verbunden sind.

gg) Zwar hat das [X.] die Angeklagten - anders als angeklagt - nicht (auch) wegen Gründung einer kriminellen [X.] verurteilt, weil die [X.] von dem Angeklagten [X.]bereits vor dem Anklagezeitraum, der sich auf den Betrieb des [X.] in [X.]        erstreckt, gegründet worden sei, und zwar in den [X.] im Zusammenhang mit der Errichtung des früheren dortigen [X.]s. Indes kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] mit ihrer strikten Beschränkung auf den in der Anklageschrift angeführten Tatzeitraum ihrer Kognitionspflicht in vollem Umfang gerecht geworden ist. Denn zumindest sind die Angeklagten [X.], [X.]    , [X.]     und [X.], bei denen eine derartige Verurteilung möglicherweise in Betracht gekommen wäre, durch deren Unterbleiben nicht beschwert.

hh) Bei der [X.] handelte es sich - jedenfalls im Anklagezeitraum - um eine inländische; zudem lag der [X.] für alle Angeklagten in [X.] (§ 3 [X.]tGB). Denn sowohl der organisatorische als auch der agitatorische [X.]chwerpunkt des Zusammenschlusses befanden sich nach dem Umzug des [X.] von den [X.] nach [X.] im Inland; von hier aus wurde der Zusammenschluss maßgeblich in seinem Bestand, seiner [X.]truktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert (s. zu diesen Kriterien [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 19 [X.]): Die [X.] wurde seit 2013 von dem Bunkergelände in [X.]        aus geführt; dort befand sich das Rechenzentrum, und von dort aus handelten die Angeklagten jedenfalls überwiegend. Dass die [X.] in den [X.] gegründet worden war, sich zu Beginn des [X.] einzelne [X.]erver noch in den [X.] befanden und der Angeklagte [X.]     auch, aber nicht ausschließlich, von den [X.] aus tätig wurde, stellt entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten [X.]weder die Eigenschaft der [X.] als inländische noch den [X.]n [X.] in Frage.

c) Zutreffend hat das [X.] bei allen Angeklagten die Qualifikation des § 129 Abs. 5 [X.]atz 3 [X.]tGB als erfüllt angesehen und daher den Qualifikationsstrafrahmen zur Anwendung gebracht, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht (s. zum Charakter des § 129 Abs. 5 [X.]atz 3 [X.]tGB als Qualifikation [X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 123; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 152). Denn der Zweck und die Tätigkeit der [X.] waren darauf gerichtet, [X.]traftaten der Beihilfe zum (gewerbsmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.], Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] BtMG und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu begehen, mithin [X.]traftaten, die in § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und b [X.]tPO aufgeführt sind, auf den § 129 Abs. 5 [X.]atz 3 [X.]tGB Bezug nimmt. Das relevante Tatzeitrecht (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 [X.]tGB) sah diese Qualifikation ebenfalls vor (§ 100b Abs. 2 Nr. 4 [X.]tPO aF). Unerheblich ist, dass sich die Ausrichtung der [X.] nicht auf die täterschaftliche Begehung der genannten Betäubungsmitteldelikte, sondern auf Beihilfehandlungen zu diesen und damit auf eine Beihilfestrafbarkeit bezog. Auch eine solche ist von der Qualifikation des § 129 Abs. 5 [X.]atz 3 [X.]tGB erfasst, weil sich § 100b Abs. 2 [X.]tPO auf alle Beteiligungsformen erstreckt (vgl. MüKo[X.]tPO/[X.], 2. Aufl., § 100b Rn. 50; [X.]/[X.], [X.]tPO, 66. Aufl., § 100b Rn. 4). Der Verwirklichung des [X.] steht zudem nicht entgegen, dass Zweck und Tätigkeit der [X.] nicht ausschließlich auf die vorgenannten Betäubungsmitteldelikte bezogen waren, sondern sämtliche [X.]traftaten der Kunden erfassten. Denn die Feststellungen zeigen, dass der wesentliche Teil der [X.]traftaten, die unter Nutzung von Diensten des [X.]s begangen wurden, die vorgenannten Betäubungsmitteldelikte betraf und zumindest die in der Gruppierung führend tätigen Mitglieder dies wussten, so dass die Tätigkeit der [X.] jedenfalls im [X.]chwerpunkt auf die Begehung von [X.] im [X.]inne des § 129 Abs. 5 [X.]atz 3 [X.]tGB gerichtet war; das genügt. Zudem ist der [X.] in subjektiver Hinsicht erfüllt: Alle Angeklagten bis auf die Angeklagte [X.]wussten, dass die [X.] (auch) auf die Begehung von [X.]traftaten der Beihilfe zu den vorgenannten Betäubungsmitteldelikten ausgerichtet war. Die Angeklagte [X.]hielt dies jedenfalls für möglich und nahm es in Kauf; das ist ausreichend, denn hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale des [X.]traftatbestandes des § 129 [X.]tGB genügt bedingter Vorsatz (vgl. [X.], [X.]tPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 147; [X.][X.]/[X.], [X.]tGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 37; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 123; [X.]K-[X.]tGB/[X.], 9. Aufl., § 129 Rn. 52; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben/[X.]chittenhelm, [X.]tGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 16).

Die Verwirklichung eines Qualifikationsstraftatbestandes ist im [X.]chuldspruch explizit zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. [X.]eptember 2009 - 3 [X.]tR 297/09, N[X.]tZ 2020, 101; [X.]/[X.], [X.]tPO, 66. Aufl., § 260 Rn. 25a; KK-[X.]tPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 30). Das gilt ebenso für die Qualifikation des § 129 Abs. 5 [X.]atz 3 [X.]tGB. Da diese ein besonderes Charakteristikum der [X.] selbst zum Gegenstand hat, und zwar deren Ausrichtung auf besonders schwere [X.]traftaten im [X.]inne des § 100b Abs. 2 [X.]tPO, ist eine den [X.] erfüllende [X.] als eine „auf besonders schwere [X.]traftaten gerichtete kriminelle [X.]“ zu bezeichnen. Der [X.]enat ändert die [X.]chuldsprüche betreffend alle Angeklagten deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.]tPO dahin, dass diese jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere [X.]traftaten gerichteten kriminellen [X.] schuldig sind; § 265 [X.]tPO hindert hieran nicht. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]tPO steht der [X.]chuldspruchänderung auf die Revisionen der Angeklagten und zu deren Nachteil nicht entgegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 [X.]tR 123/23, juris Rn. 28; vom 8. Dezember 2021 - 3 [X.]tR 308/21, N[X.]tZ-RR 2022, 108; vom 3. Mai 2019 - 3 [X.]tR 86/19, N[X.]tZ-RR 2019, 210; KK-[X.]tPO/[X.], 9. Aufl., § 358 Rn. 18).

d) Die [X.]trafzumessungsentscheidungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf allein das Folgende:

aa) Zu Recht hat das [X.] den Angeklagten [X.]als Rädelsführer der [X.] gemäß § 129 Abs. 5 [X.]atz 2 [X.]tGB angesehen.

(1) Rädelsführer einer kriminellen [X.] sind die Mitglieder, die in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnehmen, dass sie sich in besonders maßgebender Weise für diesen betätigen. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die [X.] haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der [X.] im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter entweder selbst zu den Führungskräften gehört oder aber durch [X.] gleichsam an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der [X.]ache nach beträchtlich sein und sich auf die [X.] als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der [X.], -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der [X.], deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die [X.] wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 35; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2023 - 3 [X.]tR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 [X.]tR 10/20, juris Rn. 78; vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, N[X.]tZ-RR 2021, 136, 137; vom 3. [X.]eptember 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19; Urteile vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.]tR 236/17, juris Rn. 140; vom 16. Februar 2012 - 3 [X.]tR 243/11, [X.][X.]t 57, 160 Rn. 8 f.; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147).

(2) Hieran gemessen steht die [X.] des Angeklagten [X.]angesichts dessen außer Frage, dass er alle strategischen Entscheidungen traf, über die Aufnahme neuer [X.]smitglieder entschied sowie über Art und Umfang der konkreten Tätigkeiten der anderen Mitglieder bestimmte. Richtigerweise hat das [X.] die [X.] im [X.]chuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, weil sie bei § 129 [X.]tGB - anders als bei § 129a [X.]tGB - kein [X.] ist, sondern den Regelfall des besonders schweren Falles des § 129 Abs. 5 [X.]atz 1 [X.]tGB kennzeichnet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 36/22 u.a., juris Rn. 27; vom 25. März 2021 - 3 [X.]tR 10/20, juris Rn. 82 [X.]; [X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 179) und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.]tPO, 66. Aufl., § 260 Rn. 25; KK-[X.]tPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31). Da die [X.] den Qualifikationsstrafrahmen des § 129 Abs. 5 [X.]atz 3 [X.]tGB zur Anwendung gebracht hat, hat sie den Umstand, dass der Angeklagte [X.]sich als Rädelsführer an der [X.] beteiligte, bei der [X.]trafzumessung im engeren [X.]inne zu seinen Lasten werten dürfen.

[X.]) Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten [X.]ist das [X.] nicht gehalten gewesen, die gegen ihn angeordnete Einziehung des Wertes von [X.]n strafmildernd zu berücksichtigen; denn diese dient lediglich der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juni 2023 - 3 [X.]tR 343/22, juris Rn. 22; vom 22. Dezember 2021 - 3 [X.]tR 255/21, juris Rn. 17; vom 10. Februar 2021 - 3 [X.]tR 184/20, juris Rn. 10; vom 12. März 2020 - 4 [X.]tR 537/19, juris Rn. 12; KK-[X.]tPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 53; MüKo[X.]tGB/[X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 357). Die Einziehung des Pkw [X.] (Zeitwert: 20.000 €) des Angeklagten [X.]als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 [X.]tGB hat das [X.] - wie es von Rechts wegen geboten gewesen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 25; vom 4. März 2020 - 5 [X.]tR 20/20, juris Rn. 4; vom 19. März 2019 - 3 [X.]tR 522/18, N[X.]tZ 2020, 214 Rn. 3) - bei der [X.]trafzumessung zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt. [X.]oweit es dagegen der Einziehung des Grundstücks in [X.]        (vgl. hierzu unten I[X.])) keine Bedeutung für die Zumessung der [X.]trafe des Angeklagten [X.]beigemessen hat, ist hiergegen nichts zu erinnern; die gegenteilige Auffassung der Revision des Angeklagten [X.]geht fehl. Denn das Grundstück war von der „[X.]     “, einer [X.] [X.]tiftung und damit juristischen Person, gekauft worden und stand auch zum Urteilszeitpunkt noch in deren Eigentum. Der Angeklagte [X.]war bei [X.] kein vertretungsberechtigtes Mitglied der [X.]tiftung mehr. Diese Einziehung betrifft ihn daher nicht.

[X.]) Zwar wurde der Angeklagte [X.] nach Beginn seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen [X.] zweifach wegen anderweitiger [X.]traftaten verurteilt, und zwar am 13. Februar 2019 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe und am 31. Juli 2019 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem erstgenannten Urteil zu einer zum Zeitpunkt der hiesigen Verurteilung noch nicht erledigten rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da er sich aber fortwährend und auch im [X.] an diese Vorverurteilungen an der kriminellen [X.] beteiligte, hat das [X.] zu Recht keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 [X.]tGB vorgenommen. Denn der Angeklagte [X.] beging die [X.]traftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen [X.] nicht vor der ersten Vorverurteilung im [X.]inne des § 55 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tGB; abzuheben ist insofern auf die Tatbeendigung des [X.]sdelikts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - 3 [X.]tR 4/16, juris Rn. 2 f.; vom 8. Dezember 2015 - 3 [X.]tR 430/15, juris Rn. 11; vom 18. August 2015 - 1 [X.]tR 305/15, N[X.]tZ-RR 2015, 305; vom 11. November 2008 - 5 [X.]tR 486/08, N[X.]tZ-RR 2009, 74; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 [X.]tR 594/98, NJW 1999, 1344, 1346; [X.], [X.]tGB, 70. Aufl., § 55 Rn. 7 [X.]; LK/Rissing-van [X.]aan/[X.]cholze, [X.]tGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 9; aA MüKo[X.]tGB/v. Heintschel-[X.]gg, 4. Aufl., § 55 Rn. 7; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben/[X.], 30. Aufl., § 55 Rn. 12). Diese fällt auf die Zerschlagung der [X.] durch den polizeilichen Zugriff am 26. [X.]eptember 2019.

[X.]) Das [X.] hat frei von [X.] hinsichtlich der Angeklagten [X.]     und [X.], die während eines kleinen Teils des [X.] (O.    ) beziehungsweise zur Tatzeit ([X.]) Heranwachsende waren, die Anwendung von Jugendstrafrecht verneint. Die [X.] hat tragfähig dargetan, dass beide Angeklagten im jeweils relevanten Zeitraum keine Reifeverzögerungen im [X.]inne des § 105 Abs. 1 [X.] [X.] aufwiesen und es sich bei ihren Taten nicht um [X.] im [X.]inne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handelte.

3. Hinsichtlich der [X.] gilt das Folgende:

a) Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte [X.]durch die Vermietung von [X.]ervern des [X.]s [X.]ts erlangte, deren Gegenwert in Höhe von insgesamt 1.034.910,50 € nach Umtausch in [X.] im Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2018 einem seiner alleinigen Verfügungsbefugnis unterliegenden Bankkonto gutgeschrieben wurde. Zu weiteren [X.]n des Angeklagten [X.]hat das Tatgericht keine Feststellungen zu treffen vermocht. Ausgehend von der Berechnung, dass der Anteil der vermieteten [X.]erver mit inkriminierten Inhalten bei 83,86% lag, hat das [X.] einen Anteil an den erlangten 1.034.910,50 € in dieser Höhe als Tatertrag des Angeklagten [X.]im [X.]inne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 [X.]tGB gewertet und dementsprechend die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 867.875,95 € gegen ihn angeordnet.

Hinsichtlich der [X.] [X.] hat das [X.] festgestellt, dass sie durch eine Überweisung von dem vorgenannten Bankkonto auf ihr Geschäftskonto 892.514,50 € erlangte, wobei es sich um Einnahmen aus der [X.]erververmietung handelte. Aus den genannten Gründen hat das Tatgericht auch insofern lediglich einen Anteil von 83,86% als Tatertrag im [X.]inne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 [X.]tGB gewertet und dementsprechend die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 748.462,66 € gegen die [X.] angeordnet.

Zwar ist - wie dargetan (vgl. oben II. 2. a)) - die Annahme des [X.]s, 83,86% der aus dem Betrieb des [X.]s erzielten Einnahmen resultierten aus strafbaren [X.], nicht tragfähig begründet. Gleichwohl sind die beiden vorgenannten [X.] nicht zum Nachteil des Angeklagten [X.]und der [X.] (sondern zu deren Vorteil) rechtsfehlerhaft. Denn das [X.] hätte die Einziehung des Wertes von [X.]n jeweils in voller Höhe des erlangten Betrages anordnen müssen; ein rechnerischer Abzug von [X.], die aus einer nichtinkriminierten [X.]ervernutzung resultierten, hätte unterbleiben müssen. Durch die Tat erlangt im [X.]inne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 [X.]tGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung des [X.]traftatbestandes in irgendeiner Phase des [X.] zufließen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 [X.]tR 67/22, juris Rn. 12; Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 [X.]tR 295/21, [X.][X.]t 67, 87 Rn. 11; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 [X.]tR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; Urteil vom 7. März 2019 - 5 [X.]tR 569/18, N[X.]tZ 2019, 272 Rn. 6; [X.], [X.]tGB, 70. Aufl., § 73 Rn. 23 [X.]). Maßgebliche Tat ist vorliegend die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen [X.] gemäß § 129 Abs. 1 [X.]tGB. Auf die jeweiligen Taten der Kunden, die illegale Inhalte auf den gemieteten [X.]ervern speicherten, ist hingegen nicht abzustellen. Das Geschäftsmodell des [X.]s bezog sich auf die Bereitstellung von [X.]ervern, ohne dass zwischen einer Vermietung zu legalen und zu illegalen Zwecken differenziert wurde. Wenngleich die Angeklagten mit dem Betreiben des [X.]s auf Nutzer abzielten, welche die gemieteten [X.]erver für eigene [X.]traftaten oder dazu verwendeten, [X.] [X.]traftaten zu ermöglichen, und Zweck und Tätigkeit der [X.] auf die Begehung von [X.]traftaten gerichtet war, so stellten doch alle Aktivitäten der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb des [X.]s, auch die Vermietung von [X.]ervern, durch deren Nutzung keine [X.]traftaten begangen wurden, Beteiligungshandlungen im [X.]inne des § 129 Abs. 1 [X.]tGB dar. Mithin wurden alle Einnahmen aus der [X.]erververmietung durch eine [X.]traftat nach § 129 Abs. 1 [X.]tGB im [X.]inne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 [X.]tGB erlangt.

Zwar flossen die [X.] dem Angeklagten [X.]und der [X.] zum Teil vor der Neuregelung des [X.] zu. Gleichwohl hat das [X.] zu Recht die §§ 73 ff. [X.]tGB in der derzeit geltenden Fassung zur Anwendung gebracht; Art. 316h [X.]atz 1 [X.][X.]tGB sieht dies ausdrücklich vor (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, [X.]E 156, 354 Rn. 102 ff.).

Die gegen den Angeklagten [X.]und die [X.] angeordneten Einziehungen des Wertes von [X.]n weisen daher im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.

Da der Geldbetrag, den die [X.] als Tatertrag erlangte, nicht ausschließbar ein Teil des [X.] in Höhe von 1.034.910,50 € war, den der Angeklagte [X.]zuvor erhalten hatte, hat das [X.] zu Recht hinsichtlich des Betrages der gegen die [X.] angeordneten Wertersatzeinziehung eine gesamtschuldnerische Haftung bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2023 - 3 [X.]tR 363/22, juris Rn. 21; Beschlüsse vom 7. März 2023 - 3 [X.]tR 4/23, juris Rn. 7; vom 13. Juli 2021 - 3 [X.]tR 206/21, juris Rn. 6 [X.]).

b) Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Angeklagten [X.], [X.]    , [X.], [X.]    , [X.]und [X.]jeweils vom Angeklagten [X.]für ihre Mitwirkung in Form monatlicher Zahlungen und vereinzelter Extrazahlungen entlohnt; zudem wohnten die Angeklagten [X.], [X.]    , [X.], [X.]    und [X.]kostenfrei auf dem Gelände des [X.]s und wurden dort unentgeltlich verköstigt. Das [X.] hat die erlangten Geldzahlungen und den - durch eine tragfähige [X.]chätzung (vgl. § 73d Abs. 2 [X.]tGB) ermittelten - Gegenwert der bezogenen [X.]achleistungen jeweils als [X.] dieser Angeklagten gewertet und in deren Höhe gegen sie die Einziehung des Wertes von [X.]n gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c [X.]atz 1 [X.]tGB (i.V.m. § 316h [X.]atz 1 [X.][X.]tGB) angeordnet. Hiergegen ist dem Grunde nach nichts zu erinnern.

Der [X.] ist jedoch - von ihm nach der Urteilsverkündung bemerkt und in den Urteilsgründen offengelegt - hinsichtlich des Angeklagten [X.] bei der Berechnung ein Fehler zu seinen Ungunsten unterlaufen. [X.]ie hat einen Geldbetrag in Höhe von 2.700 €, den dieser Angeklagte für den Kauf eines Pkw aufwendete, als eine Extrazahlung des Angeklagten [X.]gewertet, obwohl es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um einen Geldbetrag handelte, den der Angeklagte [X.] zuvor im Rahmen bereits berücksichtigter regulärer Lohnzahlungen erlangt hatte. Mithin hat sie diesen Betrag ausweislich der Urteilsgründe zu Unrecht doppelt in ihre Berechnung der Höhe der [X.] dieses Angeklagten eingestellt. Der [X.]enat reduziert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.]tPO den Betrag der - zwingend anzuordnenden - Einziehung des Wertes von [X.]n betreffend den Angeklagten [X.] von den im angefochtenen Urteil festgesetzten 58.030 € auf 55.330 €; § 265 [X.]tPO steht dem nicht entgegen.

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von [X.]n gegen die Angeklagten [X.]    , [X.], [X.]    , [X.]und [X.]lässt dagegen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den Angeklagten [X.], [X.]    , [X.], [X.]    , [X.]und [X.]erlangten [X.] Teil der [X.] in Höhe von 1.034.910,50 € waren, die der Angeklagte [X.]in Gestalt von [X.]ts erlangte, hat das [X.] insofern rechtsfehlerfrei von der Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung abgesehen.

c) Das [X.] hat in einer Anlage zum [X.] aufgelistete Gegenstände als Tatmittel eingezogen, und zwar das Grundstück des [X.]s in [X.]        , einen im Eigentum des Angeklagten [X.]stehenden Pkw [X.], mehrere Mobiltelefone sowie Computer nebst Zubehör.

Die Vorgehensweise der [X.], im [X.] lediglich die Einziehung in einer Anlage zu diesem aufgeführter Gegenstände auszusprechen und die Bezeichnung der Einziehungsobjekte allein in einer solchen zum Bestandteil der [X.] gemachten Liste vorzunehmen, ist statthaft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 3 [X.]tR 477/22, juris Rn. 5; vom 10. November 2016 - 1 [X.]tR 453/16, N[X.]tZ 2017, 88; [X.]chönke/[X.]/Eser/[X.], [X.]tGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 32; MüKo[X.]tPO/[X.], § 260 Rn. 322; KK-[X.]tPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und bei einer großen Zahl einzuziehender Gegenstände sachgerecht.

Die Einziehung der aufgelisteten Objekte weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten oder der [X.] auf. Durch die Einziehung des Grundstücks sind weder die Angeklagten noch die [X.] beschwert; diese betrifft sie nicht. Das gilt auch für den Angeklagten [X.]. Denn das Grundstück war von der „[X.]     “, einer [X.] juristischen Person ([X.]tiftung nach [X.]m Recht), gekauft worden und stand durchgängig bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils in deren Eigentum. Der Angeklagte [X.]war zum Urteilszeitpunkt aus der [X.]tiftung ausgeschieden. Die übrigen Angeklagten und die [X.] waren in die „[X.]     “ zu keiner Zeit involviert. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die - vom [X.] als Einziehung eines im Eigentum eines anderen stehenden Tatmittels auf § 74 Abs. 1, § 74a [X.], § 74e [X.] i.V.m. § 129b Abs. 2 [X.]tGB gestützte - Einziehung des Grundstücks rechtsfehlerfrei ist. Der eingezogene Pkw [X.] des Angeklagten [X.]diente zum Transport von Ausrüstungsgegenständen des [X.] und war damit Tatmittel im [X.]inne des § 74 Abs. 1 [X.]tGB. Die eingezogenen Mobiltelefone, die den Angeklagten [X.]    , [X.] und [X.]    gehörten, wurden von diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die [X.], mithin zur Tatbegehung, benutzt; sie unterlagen daher gleichfalls der Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 [X.]tGB. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die [X.] des ihr bei der Einziehung von [X.] zukommenden Ermessens bewusst war und dieses ausgeübt hat. Bei den übrigen eingezogenen Gegenständen handelte es sich um Ausrüstungsgegenstände des [X.], also um Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 [X.]tGB, deren Eigentumsverhältnisse zwar nicht haben festgestellt werden können, die aber jedenfalls nicht den Angeklagten gehörten. Ihre [X.]icherungseinziehung hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 [X.]tGB gestützt; von ihr sind die Angeklagten zudem gleichfalls nicht betroffen.

[X.]

Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft

1. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft sind zulässig erhoben. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten [X.]sind sie formgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar sind die Revisionseinlegungs- und die [X.] dem [X.] nicht elektronisch übermittelt worden. Hierzu war die Generalstaatsanwaltschaft indes nicht gehalten. Die in § 32d [X.]atz 2 [X.]tPO statuierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. März 2023 - 6 [X.]tR 74/23, juris Rn. 4; vom 20. April 2022 - 3 [X.]tR 86/22, [X.], 388 Rn. 2) gilt nicht für die [X.]taatsanwaltschaft. Für diese ist § 32b [X.]tPO einschlägig. Nach dessen derzeitiger Fassung besteht für die [X.]taatsanwaltschaft eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechtsmittelschriften nur, sofern die Akten elektronisch geführt werden (§ 32b Abs. 3 [X.]atz 1 und 2 [X.]tPO; vgl. MüKo[X.]tPO/[X.]Gründler/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 32b Rn. 14; [X.][X.]W-[X.]tPO/[X.], 5. Aufl., § 32b Rn. 8; BT-Drucks. 18/9416, [X.]. 49), wobei es insofern auf das Gericht ankommt, an das die Revisionseinlegungs- und die [X.] zu übermitteln sind (§ 3 Abs. 1 [X.]atz 1 DokErstÜbV), hier also (vgl. § 341 Abs. 1, § 354 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tPO) das [X.] Trier. Bei diesem aber findet in [X.]trafsachen noch keine elektronische Aktenführung statt (vgl. § 1 Abs. 1 Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten in [X.] i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des [X.] zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten in [X.]).

2. Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet die [X.] und beantragt insofern eine [X.]chuldspruchänderung durch das Revisionsgericht dahin, dass die Angeklagten auch - im Wesentlichen wie angeklagt - wegen Beihilfe zu einzelnen unter Nutzung von Leistungen des [X.]s begangenen [X.]traftaten verurteilt werden. Weiter begehrt sie eine Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche, weil die erstrebten [X.]chuldspruchänderungen Auswirkungen auf die [X.]trafzumessungsentscheidungen hätten. Zudem beantragt sie, die ablehnende Entscheidung des [X.]s über die Einziehung (auch) der in einer „Liste der sichergestellten Tatmittel“ aufgeführten Gegenstände aufzuheben.

Die Revisionsanträge bedürfen der Auslegung (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 2017 - 3 [X.]tR 385/17, N[X.]tZ-RR 2018, 86; vom 2. Februar 2017 - 4 [X.]tR 481/16, N[X.]tZ-RR 2017, 105, 106; KK-[X.]tPO/[X.], 9. Aufl., § 344 Rn. 2). [X.]ie ist schon deshalb veranlasst, weil auf eine Revision der [X.]taatsanwaltschaft gegen einen (Teil-)Freispruch vom Revisionsgericht nicht durch eine „[X.]chuldspruchänderung“ eine Verurteilung ausgesprochen werden darf. Denn damit würden die Verteidigungsrechte des Angeklagten, der einen Freispruch mangels Beschwer nicht angreifen kann, unzulässig verkürzt (vgl. KK-[X.]tPO/[X.], 9. Aufl., § 354 Rn. 13 [X.]; [X.][X.]W-[X.]tPO/[X.]/[X.]-Pflanz, 5. Aufl., § 354 Rn. 22 f.; [X.]/[X.], [X.]tPO, 66. Aufl., § 354 Rn. 23). Die Auslegung ergibt, dass die Revisionsanträge der Generalstaatsanwaltschaft dahin gehen, die [X.] (notwendigerweise mit den allein zu diesen gehörenden Feststellungen; vgl. [X.], Urteile vom 15. Dezember 2022 - 3 [X.]tR 245/22, Rn. 12; vom 21. April 2022 - 3 [X.]tR 360/21, NJW 2022, 2349 Rn. 14; vom 14. Juli 2021 - 6 [X.]tR 282/20, [X.], 109 Rn. 37), die [X.]trafaussprüche sowie insofern, als das [X.] eine Einziehung der in der „Liste der sichergestellten Tatmittel“ aufgeführten Gegenstände abgelehnt hat, die Entscheidung über die Einziehung von [X.] aufzuheben. Die Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft sind wirksam hierauf beschränkt.

3. Die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg, soweit die [X.] beanstandet werden und geltend gemacht wird, die Angeklagten hätten sich durch ihre Tätigkeiten für die [X.] auch wegen Beihilfe zu den unter Nutzung der [X.]handelsplattformen „[X.]  “, „[X.]         “ und „Fr.     “ sowie der [X.]seiten [X.].            und [X.].           begangenen und konkret festgestellten Betäubungsmitteldelikten sowie weiteren [X.]traftaten (vgl. hierzu oben [X.]) bis d)) strafbar gemacht und seien ferner der Beihilfe zur versuchten [X.] wegen Unterstützung des Betriebs eines Botnetzes schuldig. Auf der Basis der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sowie deren ausreichender Darlegung in den Urteilsgründen hat das [X.] zu Recht Beihilfestrafbarkeiten der Angeklagten verneint und diese insofern freigesprochen.

a) Die diesbezüglichen Feststellungen hat das [X.] in einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Form in den Urteilsgründen mitgeteilt. Das [X.] hat die insgesamt 243.786 [X.]traftaten, die unter Nutzung der [X.]plattformen „[X.]  “, „[X.]         “ und „Fr.     “ begangen wurden (vgl. hierzu oben [X.]) bis c)), in den Urteilsgründen bei der Darstellung des festgestellten [X.]achverhalts nicht jeweils im Einzelnen, sondern nur in Form einer tatübergreifenden Zusammenfassung beschrieben und hinsichtlich der insofern festgestellten Details auf - neun [X.]tehordner umfassende - Anlagen zum Urteil mit umfangreichen tabellarischen Aufstellungen Bezug genommen. Dies begründet keinen beachtlichen Darstellungsmangel, zumal es auf die aus den Anlagen ersichtlichen Details für die revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils nicht ankommt, was auch für die Verurteilungen der Angeklagten gilt, so dass das hierauf bezogene Revisionsvorbringen des Angeklagten [X.] nicht verfängt. Zwar müssen [X.]trafurteile aus sich heraus verständlich sein; die gebotene in sich geschlossene, klare, erschöpfende und verständliche [X.]achverhaltsdarstellung darf nicht durch Bezugnahmen oder Verweisungen auf Aktenbestandteile oder sonstige Dokumente jenseits der [X.] ersetzt werden (vgl. [X.], Urteile vom 20. Oktober 2021 - 6 [X.]tR 319/21, [X.], 188 Rn. 10; vom 20. Januar 2021 - 2 [X.]tR 242/20, juris Rn. 19; Beschluss vom 5. April 2000 - 3 [X.]tR 58/00, N[X.]tZ-RR 2000, 304; KK-[X.]tPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8). Vorliegend wird indes nicht auf Bestandteile der Akten oder sonstige Urkunden verwiesen, sondern lediglich ergänzend zu einer bereits aus sich heraus verständlichen Darstellung in den Urteilsgründen auf Anlagen, die dem Urteil selbst angeschlossen sind. Die Anlagen sind ersichtlich Teil der durch die richterlichen Unterschriften gedeckten Urteilsgründe und bilden mit ihnen eine Einheit. Eine solche Bezugnahme ist statthaft (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 [X.]tR 552/86, [X.]R [X.]tPO § 267 Abs. 1 [X.]atz 1 Bezugnahme 1; KK-[X.]tPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8 [X.]; [X.]/[X.], [X.]tPO, 66. Aufl., § 267 Rn. 2; aA MüKo[X.]tPO/[X.], § 267 Rn. 151).

b) Auch in der [X.]ache lassen die Freisprüche keinen Rechtsfehler erkennen. Insofern gilt:

aa) Die Anklageschrift legt den Angeklagten [X.], [X.]    , [X.]     und [X.]zur Last, sie hätten sich im Komplex „[X.]  “ (vgl. oben [X.])) wegen Beihilfe zu 3.955 Fällen des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in 63 Fällen in nicht geringer Menge, gemäß § 29 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.], Abs. 3 [X.]atz 2 [X.], § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 [X.]tGB strafbar gemacht, indem die [X.] im Zeitraum von Anfang 2014 bis zur Abschaltung der [X.]seite am 2. Oktober 2014 die [X.]handelsplattform „[X.]  “ gehostet habe, auf der zwischen Januar 2014 und dem 24. August 2014 die anklagegegenständlichen Betäubungsmitteldelikte begangen worden seien. Im Komplex „[X.]         “ (vgl. oben I. 3. b)) hätten sich alle Angeklagten im Zeitraum vom 5. Oktober 2016 bis zum 6. Mai 2019 durch das Hosten der Plattform jeweils wegen Beihilfe zu 239.617 Fällen des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in 13.270 Fällen in nicht geringer Menge, strafbar gemacht, wobei die einzelnen [X.]traftaten im Zeitraum vom 18. Oktober 2016 bis zum 2. Mai 2019 begangen worden seien. Hinsichtlich des Komplexes „Fr.     “ (vgl. oben [X.])) legt die Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten [X.], [X.], [X.]    , [X.]     und [X.]zur Last, sich wegen Beihilfe zu 1.133 unter Nutzung dieser [X.]handelsplattform beim Zeitraum von März 2016 bis Februar 2018 begangenen [X.]traftaten, darunter 34 Fällen des Inverkehrbringens von Falschgeld, 537 Fällen der Datenhehlerei und 326 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, strafbar gemacht zu haben, wobei das [X.] festgestellt hat, dass „nur“ 214 dieser [X.] zu Zeiten begangen wurden, zu denen die [X.]handelsplattform vom [X.] gehostet wurde. Den Angeklagten [X.], [X.], [X.]    , [X.]     und [X.]wird als weitere [X.] vorgeworfen, sie hätten durch das Hosten der [X.]seiten [X.].            und [X.].           sowie einer weiteren [X.]eite Beihilfe zu 56 zwischen Juli 2016 und März 2018 unter Verwendung dieser [X.]eiten verwirklichten Delikten geleistet, wobei das [X.] allerdings „nur“ 46 [X.] festzustellen vermocht hat und die letzte am 23. Oktober 2017 begangen wurde. [X.]chließlich ist Gegenstand der Anklageschrift der Vorwurf, die Angeklagten X.   , [X.]   , X.   O.    , Y.    O.     und B.      hätten Beihilfe zu einer versuchten [X.] gemäß §§ 303b Abs. 1 [X.], Abs. 4 Nr. 2 Alternative 1, 22, 23, 27 Abs. 1 [X.]tGB geleistet, indem das Rechenzentrum [X.] an einen [X.] vermietet habe, der unter dessen Nutzung ein Botnetz gesteuert habe.

[X.]) Das [X.] hat zu diesen Anklagepunkten über das bereits oben unter I. 3. [X.]kizzierte hinaus als konkrete Beiträge der Angeklagten zum Hosting dieser Plattformen beziehungsweise [X.]seiten festgestellt, dass der Angeklagte [X.]in den Komplexen „[X.]  “ und „[X.]         “ im Zuge der Anmietung der [X.]erver dem jeweiligen Besteller die Zugangsdaten mitteilte sowie in der Folgezeit die [X.]erver - teilweise zusammen mit anderen - administrierte. In den Komplexen „Fr.     “, „o.            u.a.“ und „Botnetz“ erteilte er nach Eingang der ersten Mietzahlung die Anweisung zur [X.]erverbereitstellung. Der Angeklagte [X.]     war im Komplex „[X.]         “ mit der späteren Vermietung eines zusätzlichen [X.]ervers befasst. Der Angeklagte [X.] wirkte an der Administration der [X.]erver im Komplex „[X.]         “ mit, indem er diese technisch im laufenden Betrieb betreute. Die Angeklagte [X.]überwachte jeweils den Eingang der Mietzahlungen, der Voraussetzung für ein weiteres Hosting war; im Komplex „[X.]         “ kommunizierte sie zudem mit den Mietern über Modalitäten der Mietzahlung. Konkret auf die Vermietung, Installation und Administration der hier relevanten [X.]erver bezogene Handlungen haben nicht festgestellt werden können für die Angeklagten [X.] in den Komplexen „[X.]         “, „Fr.     “, „o.            u.a.“ und „Botnetz“, [X.]     in den Komplexen „[X.]  “, „[X.]         “, „Fr.     “, „o.            u.a.“ und „Botnetz“, [X.]     in den Komplexen „[X.]  “, „Fr.     “, „o.            u.a.“ und „Botnetz“ sowie [X.]    und [X.]im Komplex „[X.]         “.

[X.]) Die Angeklagten hatten, so die Urteilsfeststellungen, während der Zeiträume, in denen die anklagegegenständlichen [X.] begangen wurden, jeweils keine Kenntnis davon, welche Inhalte auf den [X.]ervern gespeichert waren und wozu die ihnen unbekannten Mieter den [X.] sowie den [X.]zugang nutzten. [X.]ie hielten es lediglich - wie generell - für möglich, dass auch diese angemieteten [X.]erver zur Begehung von [X.]traftaten, darunter möglicherweise auch Betäubungsmitteldelikte, genutzt wurden. Im Komplex „[X.]  “ erfuhr der Angeklagte [X.]erst am 26. August 2014, mithin nach den angeklagten [X.], durch eine E-Mail-Kommunikation mit dem Mieter, dass auf dessen [X.]erver eine [X.]handelsplattform für Betäubungsmittel betrieben wurde, und setzte das Hosting durch weitere Administration des [X.]ervers fort. Im Komplex „[X.]         “ erfuhren die Angeklagten [X.], [X.], [X.]    , [X.]    , [X.] und [X.]    nach einer [X.]erverbeschlagnahme am 2. Mai 2019 - und damit ebenfalls erst nach den anklagegegenständlichen Taten - davon, dass auf von der [X.] betriebenen [X.]ervern eine kriminelle [X.]handelsplattform gehostet worden war. Vom Hosting der [X.]seiten [X.].            und [X.].           erlangten die Angeklagten X.   und [X.]    gleichfalls erst nach der letzten Haupttat - durch eine polizeiliche [X.], die sie nicht ausschließbar erst am 30. Oktober 2017 lasen - Kenntnis; auch in diesem Fall wurde das Hosting fortgeführt. Von dem Betrieb des Botnetzes erfuhr der Angeklagte X.   erst durch eine Missbrauchsmeldung am 13. Dezember 2016; daraufhin schaltete er die betreffenden [X.]erver sofort ab und beendete das Hosting. Im Übrigen erlangten die Angeklagten bis zum Ende ihrer Mitwirkung an der [X.] keine positive Kenntnis von den Aktivitäten der Mieter oder Dritter in den hier relevanten Tatkomplexen.

[X.]) Auf der Basis dieser Feststellungen sind die Angeklagten nicht der angeklagten [X.] schuldig.

(1) Daraus, dass die Angeklagten Mitglieder der kriminellen [X.] waren, die den [X.] betrieb, und sich an dieser als solche aktiv beteiligten, folgt noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für alle aus der [X.] heraus vorgenommenen und auf diese bezogenen Handlungen. [X.]traftaten, die in einem [X.]szusammenhang begangen werden, können nicht ohne Weiteres allen Mitgliedern zugerechnet werden. Vielmehr ist für jede einzelne Tat, die zur Erfüllung des [X.]szwecks begangen wurde, zu prüfen, welches [X.]smitglied sich daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte ober ob es insoweit überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag leistete (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 [X.]tR 424/22, juris Rn. 20; vom 12. August 2021 - 3 [X.]tR 441/20, [X.][X.]t 66, 226 Rn. 49; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 [X.]tR 521/18, NJW 2020, 1080 Rn. 21; Beschluss vom 20. [X.]eptember 2016 - 3 [X.]tR 49/16, [X.][X.]t 61, 252 Rn. 18; MüKo[X.]tGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86).

(2) Zwar wirkten alle Angeklagten - in unterschiedlichen Funktionen - an der Errichtung, der Ausstattung und dem Betrieb des [X.] mit, etwa in der allgemeinen Verwaltung, dem Personalmanagement, dem Einkauf und der Installation von IT-Technik sowie der technischen Betreuung der gesamten Anlage (s. näher hierzu bezogen auf die einzelnen Angeklagten oben I. 5. a) bis h)). [X.]ie trugen durch diese konzertierten Aktivitäten dazu bei, dass der [X.] als Hosting-Provider [X.] und [X.]zugänge auch an die Betreiber der hier in Rede stehenden [X.]seiten vermieten konnte. [X.]oweit die Angeklagten - wie oben unter [X.] 3. b) [X.]) dargestellt - konkret an der Vermietung und Administration der [X.]erver beteiligt waren, auf denen die [X.]plattformen „[X.]  “, „[X.]         “ und „Fr.     “ sowie die [X.]seiten [X.].            und [X.].           gehostet wurden, erbrachten sie zudem - überwiegend in Gestalt einer „Beihilfe zur Beihilfe“ - spezifische Tatbeiträge zur Förderung gerade der unter Nutzung dieser [X.]erver begangenen [X.]traftaten.

(3) In allen Fällen fehlte es ausweislich der vom [X.] getroffenen Feststellungen indes am erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz der Angeklagten; sie hatten jeweils in Bezug auf die mit [X.] geförderten [X.] keinen ausreichenden [X.].

(a) Für eine Beihilfestrafbarkeit ist erforderlich, dass der Gehilfe die Handlungen des [X.] fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung durch diesen beitragen will. Zwar braucht der [X.] die Haupttat nicht in ihren Einzelheiten zu umfassen; der Teilnehmer muss keine bestimmte Vorstellung von ihr haben (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2023 - 2 [X.]tR 119/22, N[X.]tZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom 25. August 2022 - 3 [X.]tR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 [X.]tR 420/10, N[X.]tZ 2011, 399, 400; Urteile vom 1. August 2000 - 5 [X.]tR 624/99, [X.][X.]t 46, 107, 109; vom 18. April 1996 - 1 [X.]tR 14/96, [X.][X.]t 42, 135, 137 f.; [X.], [X.]tGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 22; [X.]chönke/[X.]/[X.]/Weißer, [X.]tGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29). Der Gehilfe muss aber die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung, erkennen oder diese in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen haben (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2023 - 2 [X.]tR 119/22, N[X.]tZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom 25. August 2022 - 3 [X.]tR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom 15. März 2022 - 2 [X.]tR 302/21, [X.]R [X.]tGB § 227 Beihilfe 1 Rn. 19 f.; Urteile vom 31. Oktober 2019 - 3 [X.]tR 322/19, juris Rn. 10; vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.]tR 236/17, [X.][X.]t 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 [X.]tR 435/11, [X.], 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 [X.]tR 420/10, N[X.]tZ 2011, 399, 400; [X.], [X.]tGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 22; [X.]chönke/[X.]/[X.]/Weißer, [X.]tGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29; aA in Bezug auf deliktisches Handeln der hier in Rede stehenden Art LK/[X.]chünemann/[X.], [X.]tGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 65 f.; [X.], ZI[X.] 2019, 435, 445 f.). Dass ein Angeklagter jedwedes oder irgendein Delikt fördern will oder dies für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, reicht nicht aus, und zwar auch nicht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 [X.]tR 435/11, [X.], 302 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 292; [X.]/[X.], NZWi[X.]t 2019, 241, 244; s. ferner [X.], Beschluss vom 2. März 2023 - 2 [X.]tR 119/22, N[X.]tZ-RR 2023, 185, 186).

(b) Die Angeklagten hatten - wie dargetan (s. oben [X.] 3. b) [X.])) - jedenfalls zu den Zeiten, zu denen sie für eine Beihilfestrafbarkeit relevante Tatbeiträge erbrachten und die von der Anklage umfasst sind, keine Kenntnis davon, wer die betreffenden [X.]erver angemietet hatte, wie diese [X.]erver von den Mietern genutzt wurden und ob und inwieweit Dritte gehostete [X.]seiten der Mieter zur Abwicklung strafbarer Handelsgeschäfte nutzten. Insbesondere hatten sie keine Kenntnis von den [X.]handelsplattformen „[X.]  “, „[X.]         “ und „Fr.     “ sowie den [X.]seiten [X.].            und [X.].          ; auch wussten sie nichts von einzelnen Betäubungsmittelgeschäften, die über die vorgenannten [X.]seiten abgewickelt wurden. Von den tatsächlich geförderten [X.] hatten sie mithin keine Kenntnis. Zwar genügt für einen [X.] (grundsätzlich - vgl. zu den in § 10 [X.]atz 1 [X.] normierten besonderen Vorsatzanforderungen oben II. 2. b) [X.]) (6)) auch dolus eventualis; dieser muss sich aber gleichfalls auf eine hinsichtlich ihres [X.] und der Angriffsrichtung konkretisierte Haupttat beziehen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.]tR 236/17, [X.][X.]t 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 [X.]tR 435/11, [X.], 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 [X.]tR 420/10, N[X.]tZ 2011, 399, 400). Die Angeklagten hielten es jedoch, soweit sie relevante Beihilfehandlungen erbrachten, lediglich generell für möglich und fanden sich damit ab, dass die betreffenden [X.]erver zur Begehung von [X.]traftaten genutzt wurden; ihr bedingter Vorsatz ging allein dahin, möglicherweise irgendwelche strafbaren Aktivitäten irgendwelcher Dritter zu fördern, die unter Nutzung des [X.]s begangen werden können. Das genügt nicht.

Hiervon ist auch der Gesetzgeber bei der [X.]chaffung des neuen [X.]traftatbestandes des Betreibens krimineller Handelsplattformen im [X.] (§ 127 [X.]tGB) ausgegangen, der erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 in das [X.]trafgesetzbuch eingefügt wurde (BGBl. 2021 I [X.]. 3544, 3546; vgl. NK-Medien[X.]trafR/[X.]/[X.], § 127 [X.]tGB Rn. 1; [X.], [X.]tGB, 70. Aufl., § 127 Rn. 1) und deshalb schon wegen des [X.] vorliegend ohne Relevanz ist. Denn in den Gesetzesmaterialien wird die Notwendigkeit der neuen [X.]trafvorschrift unter anderem damit begründet, es bestehe ein [X.]trafbarkeitsdefizit, sofern der Betreiber einer Handelsplattform im [X.] keine Kenntnis davon habe, welche konkreten [X.]ren oder Dienstleistungen auf der Plattform gehandelt würden, obschon diese auf den Handel mit inkriminierten [X.]ren und Dienstleistungen ausgerichtet sei. In diesen Fällen könnten die Regelungen zur Beihilfe für eine Bestrafung nicht ausreichen, weil sie eine Kenntnis der Haupttat zumindest in ihren wesentlichen Merkmalen voraussetzten (vgl. BT-Drucks. 19/28175 [X.]. 1, 10).

(c) Da mangels hinreichender Vorsatzkonkretisierung nicht einmal die Voraussetzungen für einen [X.] in Form eines dolus eventualis erfüllt sind, kommt es - entgegen der rechtlichen Würdigung des [X.]s - auf die besondere Vorsatzregelung des § 10 [X.]atz 1 [X.] (siehe hierzu oben II. 2. b) [X.]) (6)) im vorliegenden Zusammenhang nicht an. [X.]ie führte allerdings, anders als die [X.] meint, hier nicht zu einem Ausschluss einer Beihilfestrafbarkeit. Denn die Haftungsprivilegierung des § 10 [X.]atz 1 [X.] erstreckt sich nicht auf Fallkonstellationen wie die hiesige, in denen sich die Tätigkeiten nicht auf das Hosting von Inhalten beschränken, sondern einhergehen mit besonderen zusätzlichen Leistungen oder Leistungsversprechen, die spezifisch darauf ausgerichtet sind, strafbare Handlungen im [X.] zu ermöglichen oder zu erleichtern und die gespeicherten Inhalte sowie die betreffenden [X.]aktivitäten einem staatlichen Zugriff zu entziehen (vgl. hierzu oben II. 2. b) [X.]) (6)).

(d) [X.]oweit die Angeklagten im [X.] an die Begehung der anklagegegenständlichen [X.] Kenntnis davon erlangten, wofür genau die betreffenden [X.]erver genutzt wurden, und gleichwohl das Hosting fortsetzten, genügt dieses spätere Wissen als dolus subsequens nicht für eine Beihilfestrafbarkeit in Bezug auf dieser Kenntniserlangung zeitlich vorausgegangene Förderungshandlungen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 [X.]tR 84/21, N[X.]tZ-RR 2021, 273, 275 [X.]).

(e) Es besteht kein Anlass, speziell für Cyber-[X.]traftaten wie die hier in Rede stehenden die Anforderungen an die Konkretisierung des [X.] herabzusetzen und diesbezüglich die ständige Rechtsprechung zu modifizieren. Die Entscheidung darüber, Aktivitäten im [X.] in besonderer Weise zu pönalisieren, obliegt dem Gesetzgeber, der in diesem [X.]inne erst kürzlich mit der [X.]chaffung des [X.]traftatbestandes des Betreibens krimineller Handelsplattformen im [X.] (§ 127 [X.]tGB) tätig geworden ist.

4. Die [X.]trafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten erkennen.

5. Zwar ist - wie dargetan (vgl. oben I[X.])) - die Anordnung der Einziehung des Wertes von [X.]n betreffend den Angeklagten [X.]und die [X.] zu deren Gunsten rechtsfehlerhaft. Doch bleibt dies auch auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft hin unbeachtet, weil sich deren Rechtsmittel auf diese Einziehungsaussprüche nicht erstreckt.

6. Zutreffend beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft dagegen die Entscheidung des [X.]s, nicht in weiterem Umfang als geschehen (vgl. hierzu oben I[X.])) Tatmittel einzuziehen.

a) Die Generalstaatsanwaltschaft hat vor dem [X.] auf die Einziehung von etlichen Computern, Mobiltelefonen, IT-Komponenten und [X.] als Tatmittel angetragen, die zur technischen Ausstattung des [X.] in [X.]        gehörten, bei dem polizeilichen Zugriff und der damit einhergehenden Durchsuchung des [X.] am 26. [X.]eptember 2019 sichergestellt und von der Generalstaatsanwaltschaft in einer „Liste der sichergestellten Tatmittel“ erfasst worden sind. Deren Einziehung hat das [X.] aus mehreren Gründen abgelehnt: Erstens seien die Gegenstände in der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegten Liste nicht hinreichend individualisiert, sondern vielfach nur pauschal und sogar gleich bezeichnet, so dass bei Anordnung der Einziehung der in der Liste aufgeführten Gegenstände eine Vollstreckung der Entscheidung nicht möglich sei. Zweitens habe nicht festgestellt werden können, inwieweit die aufgeführten Gegenstände für konkrete [X.]traftaten genutzt wurden. [X.]s sei nicht feststellbar gewesen, wem die Ausrüstungsgegenstände des [X.] gehörten.

b) Mit dieser Begründung hat das [X.] die Einziehung nicht ablehnen dürfen. Alle drei Erwägungen erweisen sich als rechtsfehlerhaft.

aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteilsgründe das postulierte [X.] nicht nachvollziehbar darlegen. Zwar spricht Einiges dafür, dass es sich bei der Liste, auf die das [X.] rekurriert, um die in den Urteilsgründen unter [X.]) wiedergegebene Tabelle handelt; mit hinreichender Bestimmtheit ergibt sich das aus den [X.] indes nicht. Eine revisionsrechtliche Überprüfung der Beurteilung der [X.] ist daher nicht möglich.

[X.]) Zwar sind einzuziehende Gegenstände in der Urteilsformel oder einer Anlage zu dieser so genau zu bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem [X.] selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 3 [X.]tR 477/22, juris Rn. 5 [X.]; vom 27. Oktober 2021 - 4 [X.]tR 351/21, juris Rn. 7; vom 8. April 2020 - 3 [X.]tR 55/20, juris Rn. 3 f.; MüKo[X.]tPO/[X.], § 260 Rn. 322; KK-[X.]tPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43). Jedoch hat sich das [X.] nicht darauf zurückziehen dürfen, eine von der [X.]taatsanwaltschaft vorgelegte [X.] sei nicht hinreichend individualisiert, sondern hätte die für den Ausspruch der Einziehung erforderliche Konkretisierung selbst vornehmen müssen. Die [X.]taatsanwaltschaft hat insofern keine Beibringungsobliegenheit. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gericht eine für die Urteilsformel ausreichend bestimmte Bezeichnung der Gegenstände nicht möglich gewesen wäre.

[X.]) Der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden können, inwieweit die aufgeführten Objekte für konkrete [X.]traftaten genutzt wurden, liegt ein unzutreffender rechtlicher Anknüpfungspunkt zu Grunde. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausrüstungsgegenstände für bestimmte einzelne Taten eine Rolle spielten, die (von [X.]) unter Nutzung der IT-Technik oder sonstigen Gerätschaften des [X.] begangen wurden. Denn Tatmittel sind Gegenstände, die zu der Begehung oder Vorbereitung der festgestellten Tat gebraucht oder bestimmt wurden und die Tat gefördert haben oder fördern sollten (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 [X.]tR 295/21, [X.][X.]t 67, 87 Rn. 10). Bezugspunkt für die Einziehung als Tatmittel nach §§ 74 ff. [X.]tGB ist der in Rede stehende [X.]traftatbestand (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 [X.]tR 295/21, [X.][X.]t 67, 87 Rn. 13), hier mithin das [X.]sdelikt des § 129 Abs. 1 [X.]tGB. [X.]trafbare Beteiligungshandlungen der Angeklagten nach dieser [X.]trafnorm waren ihre Aktivitäten zum konzertierten Betrieb des [X.]s. Tatmittel im [X.]inne der §§ 74 ff. [X.]tGB waren daher sämtliche Ausrüstungsgegenstände des [X.].

[X.]) [X.]chließlich steht der Umstand, dass nicht hat festgestellt werden können, wer Eigentümer der Gegenstände war (wobei insofern ausweislich der Urteilsgründe entweder die Firma [X.].   oder die [X.] in Rede steht), einer Einziehung nicht von vornherein entgegen. Denn in Betracht kommt hier eine - vom [X.] hinsichtlich dieser Objekte nicht in den Blick genommene - [X.]icherungseinziehung von [X.] gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 [X.]tGB. Die Voraussetzungen einer solchen hat das [X.] in Bezug auf vergleichbare Gegenstände, deren Einziehung es angeordnet hat, tragfähig zu bejahen vermocht (vgl. oben I[X.])).

c) Das Urteil unterliegt daher auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft und deren [X.]achrüge der Aufhebung, soweit eine weitergehende Einziehung von [X.] unterblieben ist. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 [X.]tPO). Das neue Tatgericht kann - etwa in Bezug auf die nähere Individualisierung der Gegenstände - ergänzende neue Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widerstreiten.

d) Weil die [X.]ehnung der Einziehung der in der „Liste der sichergestellten Tatmittel“ aufgeführten Gegenstände bereits auf die [X.]achrüge hin aufzuheben ist, kommt es auf die hierauf bezogenen Verfahrensrügen der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr an.

e) Eine Aufhebung der [X.]trafaussprüche als Folge der vorgenannten [X.] ist nicht veranlasst. Denn nach den Urteilsfeststellungen war keiner der Angeklagten Eigentümer der in der „Liste der sichergestellten Gegenstände“ aufgeführten Betriebsmittel des [X.]s, so dass eine etwaige Anordnung der Einziehung im neuen Rechtsgang keine [X.]trafzumessungsrelevanz für sie hätte.

IV.

Die Kostenentscheidung betreffend die Revision des Angeklagten [X.] folgt aus § 473 Abs. 4 [X.]tPO. Der geringfügige Erfolg seines Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen gesamten Kosten zu belasten. Für

die Revisionen der übrigen Angeklagten und der [X.] ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 [X.]tPO.

[X.]chäfer     

      

Berg     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 306/22

12.09.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Trier, 13. Dezember 2021, Az: 2a KLs 5 Js 30/15

§ 27 StGB, § 129 Abs 1 S 1 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 129 Abs 5 S 2 StGB, § 129 Abs 5 S 3 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2023, Az. 3 StR 306/22 (REWIS RS 2023, 7633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7633

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