Aktenzeichen 3 StR 522/18

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR522.18.1
RCN:
RCN4EUHYHKX46WULPK

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.03.2019

Rechtsfolgenausspruch im Strafurteil: Anordnung einer Einziehung als Strafzumessungskriterium

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