Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2023, Az. 3 StR 36/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7966

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Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2022 wird

a) von der Einziehung

aa) der beim Angeklagten [X.]sichergestellten drei Westen mit Aufnähern „[X.]“ sowie „National“ und

bb) der beim Angeklagten [X.]sichergestellten Weste und Aufnäher

abgesehen;

b) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der zuvor genannten Gegenstände entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]sowie die Revision des Angeklagten M.     werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat unter Freispruch im Übrigen

2

den Angeklagten [X.]wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen und mit Anstiftung zum Erwerb von Schusswaffen zur Überlassung an einen Nichtberechtigten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren,

3

den Angeklagten M.     wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie

4

den Angeklagten [X.]wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt. Daneben hat es [X.] getroffen und eine Entschädigung für [X.] gewährt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte [X.]erhebt zudem eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]und [X.]führen in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zu einem Absehen von der Einziehung (§ 421 Abs. 1 StPO) und zur entsprechenden Änderung des [X.]. Im Übrigen sind sie ebenso wie dasjenige des Angeklagten M.     unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

5

Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

6

1. Die Angeklagten waren Mitglieder des Motorradclubs [X.], der ein spezifisches Selbst- sowie [X.] vertrat und den [X.] Regeln eine größere Bedeutung als dem staatlichen normativen Rahmen beimaß. Die Angeklagten [X.]und [X.]gehörten im Tatzeitraum der regionalen Teilorganisation „[X.]“, der Angeklagte M.     der [X.] Dachorganisation, dem [X.] Motorcycleclub [X.], an. Allerdings bestimmte er mit dem Angeklagten [X.]gemeinsam die internen Abläufe der „[X.]“ und übte mit diesem faktisch die Entscheidungsgewalt aus. Der Angeklagte [X.]hatte dort die Position des „[X.]“ inne. Als solcher war er Vorgesetzter der in den örtlichen Gruppierungen, den „Chaptern“, organisierten Mitglieder und für die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Einhaltung der Statuten zuständig. Zu der „[X.]“ gehörten zwischenzeitlich 38 lokale Chapter mit rund 650 Mitgliedern. Dabei war jede Organisationseinheit auf den unterschiedlichen Ebenen grundsätzlich eigenständig und frei vom Einfluss der anderen Einheiten. Gleichwohl bestanden wegen der hierarchischen Struktur in bestimmten Bereichen Weisungsmöglichkeiten der übergeordneten Stufe.

7

Zu der „[X.]“ zählten unter anderem die [X.].   und [X.]  . Das [X.].  er Chapter beschloss, die nach dem Selbstverständnis des [X.] bestehenden Ansprüche, etwa auf eine Vormachtstellung vor anderen Motorradclubs in bestimmten Gebieten, durch Straftaten geltend zu machen. Dementsprechend kam es im [X.] zu mehreren Vorfällen. Beispielsweise schossen verschiedene Mitglieder in Richtung von Fahrzeugen, in denen sich Angehörige eines anderen Motorradclubs befanden. Ähnlich entschlossen sich etliche Mitglieder des [X.]  er Chapters spätestens im September 2018, die Auseinandersetzung mit einem rivalisierenden Motorradclub zum Zweck und zur Tätigkeit der Organisation zu machen. Daraufhin kam es zu immer brutaleren Auseinandersetzungen in immer kürzeren Abständen. So folgten etwa zwei Mitglieder des [X.] einem Auto, das sie dem verfeindeten Club zuordneten, und eröffneten das Feuer auf die sich keines drohenden Angriffs bewussten Insassen. Der Fahrer des angegangenen Fahrzeugs erlitt erhebliche Verletzungen und befand sich in akuter Lebensgefahr. Rund einen Monat später gab eine zur Unterstützung angeforderte Person des [X.].  er Chapters mit einer Maschinenpistole mindestens 13 Schüsse auf den Eingangsbereich eines [X.]  er Lokals ab. Auch wenn der Schütze niemanden gezielt töten wollte, ging er davon aus, die sich in dem Lokal befindlichen Personen verletzen oder töten zu können.

8

Die Angeklagten erfuhren von den Konflikten und [X.]ndlungen stets in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang und kannten das sich weiter zuspitzende Eskalationspotential. Ihnen war bewusst, dass die Mitglieder des [X.].  er und des [X.]  er Chapters die Streitigkeiten als [X.] betrachteten und es sich zum Zweck gemacht hatten, die Auseinandersetzungen mit Straftaten wie Nötigungs-, [X.] und Waffendelikten zu führen. Die Angeklagten nahmen es mit weiteren Mitgliedern der „[X.]“ bewusst in die Zweckbestimmung auf, die beiden Chapter mit eigenen Mitteln weiter zu unterstützen. Dazu hielt die „[X.]“ überregionale Kommunikations- und Kommandostrukturen vor und verschob zur personellen Stärkung Mitglieder von einem Chapter in ein anderes. Die Angeklagten führten eine Vielzahl von Gesprächen über die Belange der „[X.]“; sie nahmen an verschiedenen Treffen teil und konkrete [X.]ndlungen zur Unterstützung der örtlichen Chapter vor.

9

Im Rahmen von Durchsuchungen im Januar 2020 bei den Angeklagten [X.]und [X.]wurden mehrere Kutten und Aufnäher sichergestellt.

2. Ein Mitglied eines anderen Chapters bahnte im September 2018 ein Waffengeschäft an und vereinbarte ein Treffen mit einem Verkäufer in Bezug auf den Ankauf von 16 Pistolen. Als der Angeklagte [X.]davon erfuhr, plante er, dass die Waffen für die „[X.]“ erworben und bei Bedarf an [X.] ausgehändigt werden sollten. Zur Umsetzung beauftragte er das bereits mit der Sache befasste [X.] damit, die angebotenen Pistolen für die „[X.]“ zu erwerben. Dazu übergab er diesem 12.000 € aus ihrem Barbestand. Der [X.] traf sich mit einer vom Verkäufer betrauten Person, zahlte dieser das Geld und erhielt im Gegenzug 16 Pistolen. Deren weiterer Verbleib hat nicht aufgeklärt werden können.

3. Der Angeklagte M.     bewahrte zum Zeitpunkt einer Durchsuchung im Januar 2020 eine mit zehn Patronen geladene Pistole in einem kleinen Abstellraum neben seinem Bett auf.

II.

Der Senat sieht mit Zustimmung des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung der in der [X.] genannten Westen und Aufnäher ab. In dem danach verbleibenden Umfang sind die Revisionen insgesamt unbegründet.

1. Die Verurteilung aller Angeklagter wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Die durch die Beweiswürdigung belegten Urteilsfeststellungen tragen die rechtliche Bewertung der [X.], dass es sich bei der „[X.]“ um eine eigenständige [X.] handelte, deren Zweck und Tätigkeit darauf gerichtet war, andere kriminelle [X.]en, nämlich die [X.].   und [X.]  , zu unterstützen. Solche Unterstützungen einer anderen kriminellen [X.] (§ 129 Abs. 1 Satz 2 StGB) sind taugliche Straftaten im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Begehung derartiger Taten war für die „[X.]“ nicht nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung (§ 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Hierzu im Einzelnen:

a) Die „[X.]“ stellt nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen für sich genommen - auch unter Berücksichtigung anderer Organisationseinheiten des Motorradclubs [X.] und in Abgrenzung dazu - eine [X.] im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB dar.

aa) Eine Teilorganisation eines größeren Zusammenschlusses ist dann als eigenständige [X.] anzusehen, wenn sie für sich genommen alle organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Voraussetzungen der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB erfüllt. Entscheidend ist dabei, dass die verschiedenen Tatbestandsmerkmale nicht lediglich als Ausschnitt der größeren Einheit gegeben sind, sondern davon losgelöst ein ausreichendes Maß an Selbständigkeit aufweisen. Hierzu bedarf es einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Merkmale und der tatsächlichen Umstände.

Bereits vor Einführung der Legaldefinition war anerkannt, dass eine Teilorganisation eine [X.] darstellt, wenn sie für sich genommen alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt (s. [X.], Urteile vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.], [X.]St 56, 28 Rn. 28; vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.], juris Rn. 128; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 30. März 2001 - StB 4/01 u.a., [X.]St 46, 349, 354; vom 7. November 1956 - 6 [X.], [X.]St 10, 16, 17 f.; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 268, 275; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 48). Es besteht kein Anlass, hiervon abzurücken. So ist auch nach der Gesetzesänderung von Belang, ob die Gruppierung ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbständigkeit aufweist. In diesem Rahmen kann für das Vorliegen einer gesonderten [X.] weiterhin der Willensbildungsprozess der Gruppierung berücksichtigt werden. Zwar findet dieser in der gesetzlichen Definition der [X.] - anders als nach der zuvor von der Rechtsprechung entwickelten (s. etwa [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216 Rn. 23) - keine Erwähnung. Die [X.] mehrerer Personen ist aber ohne eine vereinheitlichte Willensbildung schwerlich denkbar. Fehlt es an einer solchen, die von der übergeordneten Organisation losgelöst ist, scheidet ein eigenständig organisierter Zusammenschluss regelmäßig aus.

bb) Hieran gemessen ist die „[X.]“ aufgrund der von der [X.] getroffenen Feststellungen selbst als [X.] - in Abgrenzung sowohl zur „[X.] Motorcycle Federation [X.]“ als auch zu den einzelnen Chaptern (vgl. dazu auch [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 2 f.; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 8, 77; Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, [X.]St 61, 1 Rn. 3, 14, 24) - zu werten, denn bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer [X.] im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB erfüllt.

Wie die [X.] insbesondere festgestellt hat, ist jede der genannten Organisationseinheiten grundsätzlich eigenständig und frei vom Einfluss der anderen, wenngleich aufgrund einer hierarchischen Struktur in bestimmten Bereichen Weisungsmöglichkeiten [X.] bestehen. Diese wertende Zusammenfassung wird durch die weiteren Umstände bestätigt. Für eine gewisse Selbständigkeit spricht etwa in personeller Hinsicht, dass die Mitglieder der „[X.]“ nicht mit den Mitgliedern der ihr angehörenden Chapter identisch waren. Bei einem Teil der Mitglieder handelte es sich um sogenannte „[X.]“, die keinem lokalen Chapter angeschlossen waren. Bei denjenigen Mitgliedern, die zudem einem Chapter angehörten, ruhte die dortige Mitgliedschaft während der Tätigkeit für die „[X.]“. Diese hatte, was ihre Organisation angeht, eigene Leitungsorgane wie den „[X.]“ sowie einen „[X.]“ und hielt eigene Mitgliederversammlungen ab. Die faktische Entscheidungsgewalt übten die Angeklagten [X.]und M.     aus. Ferner konnte die „[X.]“ neben der [X.] Dachorganisation und den Chaptern selbst über Finanzmittel verfügen, die der Angeklagte [X.]in der sogenannten „[X.]“ verwaltete. Sie unterhielt zur Kommunikation unterschiedliche Chatgruppen. Daneben geschah der Zusammenschluss auch zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. grundsätzlich dazu [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, [X.]St 66, 137 Rn. 21 ff.).

b) Der Zweck oder die Tätigkeit der „[X.]“ war auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den allgemeinen Anforderungen an die Ausrichtung [X.], Beschluss vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183; Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], [X.]St 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 268, 271).

aa) Zu den möglichen Bezugstaten der [X.] gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB kann auch die Unterstützung einer anderen kriminellen [X.] nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB zählen (s. [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 7a; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 23; vgl. auch LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 58; [X.], StGB, 70. Aufl., § 129 Rn. 21; [X.][X.], StGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 18; [X.], Beschluss vom 15. September 1997 - [X.], [X.], 249 mit zustimmender Anmerkung [X.]; aA - unter Hinweis auf eine etwaige Beihilfestrafbarkeit - SK-StGB/[X.], 9. Aufl., § 129 Rn. 32).

(1) Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich kein Anhaltspunkt, Straftaten wegen Unterstützung einer anderen kriminellen [X.] als etwaige Bezugstaten auszuschließen. § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB stellt allein darauf ab, dass die Straftaten im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Dies ist bei der Unterstützung einer kriminellen [X.] mit einem bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen (§ 129 Abs. 1 Satz 2 StGB) der Fall.

(2) Systematische Erwägungen deuten ebenfalls nicht auf einen Ausschluss des genannten Deliktes hin. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in Bedacht genommen, gewisse Delikte dem Anwendungsbereich des § 129 Abs. 1 StGB zu entziehen, und eine Ausnahme in § 129 Abs. 3 Nr. 3 StGB angeordnet, soweit die Zwecke oder die Tätigkeit einer [X.] Straftaten nach den §§ 84 bis 87 StGB betreffen (vgl. zur früheren [X.]. [X.]/2145 [neu] S. 8). Diese auf bestimmte Delikte beschränkte Sonderregelung legt es nahe, andere Straftaten nicht von vornherein als mögliche Bezugstaten auszuschließen. Eine Sachlage, bei der die bezweckte strafbare [X.]ndlung mit dem organisatorischen Zusammenschluss sowie seiner Aufrechterhaltung zusammenfällt und aus diesem Grund keine taugliche Anknüpfung darstellt (s. [X.], Urteile vom 3. November 1954 - 6 StR 236/54, [X.]St 7, 6, 8; vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, [X.]St 41, 47, 50; BT-Drucks. [X.]/2145 [neu] S. 8), ist nicht gegeben.

Hinzu kommt, dass in anderen Bereichen eine Strafbarkeit im möglichen Vorfeld einer - etwaigen - Straftat ebenfalls im Falle mehrfacher Vorverlagerung in Betracht kommt, beispielsweise bei einer Anstiftung zur Anstiftung (vgl. zur „Kettenanstiftung“ etwa [X.], Urteil vom 13. Januar 2022 - 3 StR 341/21, juris Rn. 35; Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 259/21, NStZ-RR 2022, 49, 50, jeweils mwN), dem Versuch dazu gemäß § 30 Abs. 1 StGB, einer Beihilfe zur Beihilfe (s. [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 34 Rn. 11 mwN) oder der Förderung einer Unterstützungshandlung nach § 129 Abs. 1 Satz 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB (s. [X.], Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32 mwN).

Ein Wertungswiderspruch, der Anlass zu einer einschränkenden Auslegung geben könnte, ist nicht darin zu sehen, dass der nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB eröffnete Strafrahmen für eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer - eine andere [X.] unterstützenden - kriminellen [X.] denjenigen übersteigt, der für die bloße Unterstützung dieser [X.] gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben ist (vgl. dazu etwa [X.], [X.] 2017, 26, 32; [X.], [X.] 2019, 489, 500 f.; Heger/Huthmann, [X.] 2023, 259, 262 f.). Die Regelungssystematik des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB hat aus sich heraus zur Folge, dass die Strafandrohung für die mitgliedschaftliche Beteiligung diejenige übertreffen kann, welche für die Begehung der bezweckten Bezugstaten gilt. Solche können bereits bei einer Höchststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorliegen, während die mitgliedschaftliche Beteiligung grundsätzlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Damit ist nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers die mit der Organisationsstruktur einhergehende Gefährlichkeit (s. BT-Drucks. 18/11275 S. 10) von solchem Gewicht, dass sie es rechtfertigt, die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen [X.] - oder gegebenenfalls auch deren Unterstützung - mit einer höheren Strafandrohung zu belegen als die einzelne Verwirklichung des von der [X.] bezweckten Straftatbestandes (vgl. zur früheren Rechtslage etwa [X.], Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 [X.], [X.], 95 Rn. 6).

Im Übrigen bedarf hier keiner Entscheidung, ob - zumal angesichts der zwischenzeitlichen gesetzlichen Normierung der [X.] - an der Auffassung festzuhalten ist, für eine Strafbarkeit nach § 129 StGB reiche es nicht aus, wenn eine [X.] Straftaten anderer billige oder andere zu Straftaten auffordere; solche Verhaltensweisen seien unter den Voraussetzungen der §§ 140, 111 StGB mit Strafe bedroht ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77 [S], [X.]St 27, 325, 328; bereits dahinstehen lassend [X.], Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, [X.]St 41, 47, 54; zu einem teilweisen Aufgeben der früheren Rechtsprechung neigend [X.], Beschluss vom 15. Oktober 1999 - AK 13/99, [X.]R StGB § 129 Schutzzweck 3). Um derartige Konstellationen geht es bei der bezweckten Unterstützung einer anderen kriminellen [X.] nicht.

(3) Ferner verlangt der Gesetzeszweck keine einschränkende Auslegung. Die Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des [X.] erhöhten Gefahren begegnen, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der von ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (s. [X.], Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, [X.]St 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 [X.], [X.], 95 Rn. 6; BT-Drucks. 16/7958 S. 7). Zwar können der Schutzzweck der Norm und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass die begangenen und/oder geplanten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sein müssen (s. [X.], Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, aaO; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 [X.], aaO; vgl. bereits [X.], Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985 f.; BT-Drucks. [X.]/2145 [neu] S. 8). Auch wenn an dieser in der Rechtsprechung anerkannten Begrenzung der Strafbarkeit festzuhalten ist, da sich die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte durch die Legaldefinition des [X.]sbegriffs nicht geändert haben und die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf zurückgreift (s. BT-Drucks. 18/11275 S. 10; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 53; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 6; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 129 Rn. 28; [X.][X.], 9. Aufl., § 129 Rn. 35; kritisch [X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 24; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 50), erschließt sich nicht, dass die Unterstützung einer anderen kriminellen [X.] von vornherein keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutet. Vielmehr kann sich die Stärkung einer solchen Organisation, die ihrerseits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, auf diese erheblich nachteilig auswirken.

(4) Schließlich spricht die Gesetzesgenese dagegen, über den Gesetzeswortlaut hinaus bestimmte bezweckte Delikte von vornherein vom Tatbestand auszunehmen. In den Erwägungen zur Schaffung des § 129 StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 ([X.], 744) findet sich dazu nichts (vgl. BT-Drucks. 1307 S. 13, 43; 2414 S. 9; [X.]. 158 S. 6329; BT-Rechtsausschuss, Protokoll Nr. 119 S. 9). Dem Entwurf zu dem [X.] zur Änderung des Strafgesetzbuchs, mit dem die Definition der [X.] in § 129 Abs. 2 StGB aufgenommen wurde ([X.] I 2017 S. 2440), liegt das Verständnis zugrunde, dass es sich bei § 129 StGB um einen Straftatbestand im Vorfeld der Rechtsgutsverletzung handele und sich mit der durch die Gesetzesänderung vorgesehenen Erweiterung des [X.]sbegriffs zwangsläufig der Anwendungsbereich der Vorschrift und damit die Strafbarkeit im Vorfeld des Versuchs einer Straftat ausdehnen würden (s. BT-Drucks. 18/11275 S. 10). Die Eingrenzung einer zu weitgehenden Vorfeldstrafbarkeit sollte nach der gesetzgeberischen Intention nach der Schwere der in Aussicht genommenen Straftaten vorgenommen und als Bezugstaten sollten nur solche einbezogen werden, die im Höchstmaß mindestens mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht sind (BT-Drucks. 18/11275 aaO). Die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung der Bezugstaten ist - wenngleich in anderer Hinsicht - erwogen, aber verworfen worden.

bb) Hieran gemessen bezweckte die „[X.]“ die Unterstützung der [X.].   und [X.]  , bei denen es sich ihrerseits jeweils um eine kriminelle [X.] handelte.

Die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegen im Einzelnen, dass der Zweck und die Tätigkeit der beiden genannten Chapter darauf gerichtet war, den von ihnen nach ihrem Selbstverständnis hergeleiteten Achtungsanspruch durch die Begehung von [X.] und Waffendelikten sowie Nötigung durchzusetzen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 2 f.). Der Zweck und die Tätigkeit der „[X.]“ war, wie die Urteilsgründe ergeben, darauf gerichtet, die Chapter zu unterstützen.

Die von Mitgliedern der beiden [X.]en geplanten sowie begangenen Straftaten stellten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und sind somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht. Für die Taten der lokalen Chapter liegt das aufgrund ihrer gewaltsamen Vorgehensweise und der näher dargelegten einzelnen Vorfälle bis hin zu versuchtem Mord auf der [X.]nd. Die Unterstützung der Chapter durch Angehörige der „[X.]“ beinhaltet ebenfalls nach einer Gesamtwürdigung der Unterstützungstaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (s. [X.], Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, [X.]St 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 [X.], [X.], 95 Rn. 6), eine entsprechende Gefahr. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass eine Unterstützung der Chapter durch die übergeordnete Organisationseinheit bereits strukturell ein besonderes Gewicht hat, diese nach ihrem Selbstverständnis außerhalb der Gesetze steht und es sich bei den Taten der unterstützten [X.] um erhebliche Delikte handelte.

c) Die Begehung von Straftaten war weder für die beiden Chapter noch für die „[X.]“ nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung (§ 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Begehung von Straftaten zwar nur einen von mehreren Zwecken oder eine von mehreren Tätigkeiten darstellt, dieser Zweck oder diese Tätigkeit aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den anderen ist, dass durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der [X.] aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird. Ob der Begehung von Straftaten eine solche das Erscheinungsbild der [X.] mitprägende Bedeutung zukommt, ist dabei nicht allein an den begangenen Taten, sondern vor allem an den Planungen und an der Häufigkeit entsprechender Tataufforderungen durch bestimmende [X.]smitglieder zu messen. Die gelegentliche oder beiläufige Begehung von Straftaten reicht nicht aus ([X.], Urteile vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, [X.]St 41, 47, 56 f.; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 268, 274).

Nach diesem Maßstab waren die geplanten und vorgenommenen Unterstützungen der [X.].   und [X.]   für die „[X.]“ nicht von untergeordneter Bedeutung. Hierfür spricht nach den konkreten Umständen, dass die Angeklagten als maßgebliche Mitglieder von den im Zusammenhang mit den beiden Chaptern stehenden strafbaren [X.]ndlungen unmittelbar erfuhren und vor diesem Hintergrund die örtlichen Organisationen weiter fortlaufend unterstützten. Dass dies nicht allein durch Vorhalten von Kommunikationsstrukturen, sondern zudem etwa durch Verschieben von Mitgliedern zur personellen Verstärkung und durch Gespräche zur Verhinderung staatlicher Sanktionen geschah, deutet nicht auf eine nachrangige Rolle hin.

Hinzu kommt, dass die „[X.]“ für die Verleihung bestimmter Aufnäher an Mitglieder zugehöriger Chapter zuständig war und der die Schüsse aus einer Maschinenpistole abgebende Täter über die Vergabe eines speziellen Aufnähers an ihn berichtete, der für einen schwerwiegenden Angriff auf andere Menschen in [X.]n vergeben wird. Dadurch wird die Förderung von Gewalttaten anschaulich auch nach außen hin deutlich. Die Relation der zwei Chapter zu den 36 anderen, die ebenfalls zur „[X.]“ gehörten und für die keine Feststellungen im Sinne einer kriminellen [X.] getroffen worden sind, ist hier nicht maßgeblich. Aus der bloßen Anzahl ergibt sich weder der Umfang der auf die einzelnen Chapter bezogenen Tätigkeit, noch nimmt sie den Unterstützungshandlungen einen die [X.] mitprägenden Charakter.

Für das Erscheinungsbild der „[X.]“ ist gleichfalls zu berücksichtigen, dass sie sich ebenso wie die übrigen Organisationen des [X.] außerhalb der staatlichen Gesetze stehend ansah. Hierin fügt sich ein, dass der Angeklagte [X.]für die [X.] 16 Pistolen unerlaubt erwerben ließ, die im Bedarfsfall an [X.] weitergegeben werden sollten.

d) Die Angeklagten beteiligten sich an der [X.] als Mitglieder. Dies gilt für den Angeklagten M.     ungeachtet dessen, dass er formal der [X.] Dachorganisation angehörte.

Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt zwar eine gewisse formale Eingliederung des [X.] in die in Rede stehende Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die [X.] von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es aber keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist vielmehr, dass der Täter eine Stellung innerhalb der [X.] einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, [X.]St 29, 114, 121; vom 20. April 2021 - AK 30/21, [X.], 575 Rn. 41; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 128, jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte M.     übte mit dem Angeklagten [X.]faktisch die Entscheidungsgewalt in der „[X.]“ aus. Er führte in deren Belangen nahezu täglich Telefonate, nahm an mehreren ihrer Treffen teil und sammelte zumindest in einem Fall [X.] für sie ein. Diese für die Organisation bedeutsamen [X.]ndlungen erbrachte er ersichtlich aus der [X.] selbst heraus, nicht lediglich von außen.

Im Übrigen handelten die Angeklagten [X.]und M.     angesichts ihres Einflusses auf die Führung als Rädelsführer und verwirklichten mithin das Regelbeispiel des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78).

2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] in Tateinheit mit Anstiftung zum Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen und mit Anstiftung zum Erwerb von Schusswaffen zur Überlassung an einen Nichtberechtigten (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.], § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 26, 52 StGB) hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Aus dem Zusammenhang der Urteilgründe ergibt sich, dass das die Pistolen kaufende [X.] zu der konkreten Erwerbsstraftat durch den Angeklagten [X.]bestimmt wurde und dazu nicht bereits zuvor im Sinne eines „omnimodo facturus“ fest entschlossen war (vgl. zu den Maßstäben etwa [X.], Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273, 274 mwN). Dazu bedarf die Frage, inwieweit es für einen festen Entschluss zum Waffenerwerb auf die Person eines etwaigen Geldgebers und den späteren Verwendungszweck ankommt, keiner Vertiefung. Unabhängig davon ist nämlich ersichtlich, dass das vom Angeklagten angesprochene [X.] nicht schon entschieden war, den spezifischen Ankauf vorzunehmen.

3. Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat aufgrund der erhobenen Sachrügen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagte [X.]zudem die Verletzung von Verfahrensrecht beanstandet, genügt sein Vorbringen nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachtenden Anforderungen.

4. Der mit dem teilweisen Absehen von der Einziehung verbundene geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]lässt es nicht unbillig erscheinen, diese Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

      

Paul     

      

Hohoff

      

Anstötz     

      

Kreicker     

      

Meta

3 StR 36/23

10.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 26. April 2022, Az: 34 Ks 1/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2023, Az. 3 StR 36/23 (REWIS RS 2023, 7966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7966

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