Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. XII ZB 583/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7745

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Gegenstand

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Verfristung eines Verlängerungsantrages; Verletzung von Überwachungspflichten hinsichtlich der Durchführung einer Einzelanweisung zur Fertigung und Versendung eines korrigierten, fristgebundenen Schriftsatzes


Leitsatz

1. Eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2012, II ZB 27/10, juris).

2. Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 1985, II ZR 69/85, VersR 1985, 1140 und Senatsurteil vom 15. Oktober 1980, IVb ZR 541/80, FamRZ 1981, 33; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 12. November 2013, VI ZB 4/13, NJW 2014, 700).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. [X.] des [X.] vom 28. August 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

[X.]: 85.629 €

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von 85.628,65 € zu zahlen.

2

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 17. März 2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat am 15. April 2014 Beschwerde eingelegt. Am 19. Mai 2014 (einem Montag) hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht die Verlängerung der [X.] um einen Monat beantragt. Das Amtsgericht hat noch am 19. Mai 2014 die Übersendung des Verlängerungsgesuchs an das [X.] veranlasst, wo es am 23. Mai 2014 eingegangen ist.

3

Nachdem das [X.] auf die Verfristung des [X.] hingewiesen hatte, hat die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, die immer zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte ihrer Verfahrensbevollmächtigten habe das schriftsätzliche Verlängerungsgesuch entgegen der ihr erteilten Anweisung nicht an das [X.] adressiert. Ihrer Verfahrensbevollmächtigten sei die falsche Adressierung aufgefallen, nachdem sie den entsprechenden Schriftsatz unterzeichnet und an die Mitarbeiterin zur Versendung übergeben habe. Daraufhin habe sie die Kanzleiangestellte angewiesen, den an das Familiengericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und einen neuen, ansonsten gleich lautenden, an das [X.] adressierten Schriftsatz anzufertigen und ihr zur Unterschrift vorzulegen. Ihr sei umgehend der neue, richtigerweise an das [X.] adressierte Verlängerungsantrag zur Unterschrift vorgelegt worden, den sie ebenfalls unterzeichnet habe. Sie habe ihre Kanzleiangestellte angewiesen, diesen Schriftsatz nunmehr vorab per Fax und anschließend per Post zu versenden. Diese habe jedoch versehentlich den an das [X.] gerichteten Schriftsatz vernichtet und stattdessen den ursprünglichen an das Familiengericht adressierten Schriftsatz vorab per Fax und anschließend per Post dorthin versandt.

4

Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt und die Antragsgegnerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

6

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin nicht ohne ein eigenes bzw. ihr zurechenbares Verschulden gehindert gewesen sei, die [X.] einzuhalten.

7

Grundsätzlich fehle es an einem der [X.] zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn dieser einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete [X.] erteile, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Er dürfe darauf vertrauen, dass diese Mitarbeiterin seine konkreten [X.]en befolgen werde. Dieser [X.] gelte aber nicht, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne besonderen Aufwand möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. In diesem Fall liege das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten der [X.] darin, dass dieser den Verlängerungsantrag unterzeichnet habe, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entweder selbst handschriftlich zu korrigieren, durchzustreichen oder diesen Schriftsatz zu vernichten. Eine solche einfache, ohne jeglichen Zeitaufwand vorzunehmende Tätigkeit sei entgegen der Rechtsauffassung des [X.] im Beschluss vom 12. November 2013 ([X.] 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) als die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt zu erachten, wenn der Rechtsanwalt einen wesentlichen Eigenbeitrag für den fehlerhaften Verlängerungsantrag geleistet habe. Indem der Rechtsanwalt einen Schriftsatz erstellen lasse, diesen unterschreibe und nunmehr darauf vertraue, dass die Kanzleikraft den korrigierten Schriftsatz an das Berufungsgericht weiterleite, überlasse er dieser die Beseitigung seines eigenen Ausführungsfehlers, der darin bestehe, dass er zwei sich nur in der Adressierung unterscheidende und durch seine Unterschrift wirksame Schriftsätze geschaffen habe, die im Alltagsgeschäft einer Rechtsanwaltskanzlei leicht miteinander verwechselt werden könnten. Insbesondere wenn es sich dabei um einen derart bedeutsamen Schriftsatz handele, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werde und der Antrag zudem am letzten [X.] eingereicht werden solle, bedürfe es seitens des Rechtsanwalts einer zusätzlichen Sorgfaltsmaßnahme, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zunächst erteilte Anweisung, den Verlängerungsschriftsatz an das [X.] zu adressieren, bereits nicht befolgt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe ausschließlich darauf vertraut, dass ihre Mitarbeiterin ihre Anweisung ausführe. Eine Überprüfung sei nicht erfolgt.

8

Die vorliegende Konstellation sei durchaus vergleichbar mit den vom [X.] entschiedenen Fällen, in denen die Wiedereinsetzung wegen falscher Adressierung der Berufungsschrift oder des Antrages auf Verlängerung der [X.] versagt worden sei. In diesen Fällen sei die nicht mehr überprüfte Anweisung erteilt worden, die fehlerhafte Seite auszutauschen und zu vernichten, was aber nicht erfolgt sei. Der hier vorliegende zusätzliche Fehler der Verfahrensbevollmächtigten wiege nicht geringer und führe zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die zusätzliche Existenz eines fehlerhaft adressierten Antrages auf Verlängerung der [X.] ermöglicht habe, habe sie eine zusätzliche Fehlerquelle eröffnet und damit den [X.], dass ihr Personal den Fehler aufgrund einer erteilten [X.] beseitigen werde, außer [X.] gesetzt.

9

2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.].

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO nicht mehr in Betracht kam, nachdem das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim [X.] eingegangen war (vgl. [X.] Beschluss vom 28. Februar 2012 - [X.] - juris Rn. 9; [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 117 Rn. 8 mwN). Deshalb hat es zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die [X.] versäumt hat.

b) Im Ergebnis hat das [X.] der Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht gemäß § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt, weil die Fristversäumung auf einem - der Antragsgegnerin gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Anwaltsverschulden beruht.

aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer [X.] gehört - ebenso wie die Anfertigung eines Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die [X.] deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9, 11 mwN).

Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer [X.] oder eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete [X.] erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere, allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 mwN).

Ist die [X.] an das unzuständige Gericht adressiert worden, ist nach der Rechtsprechung des [X.] zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte lediglich dahin angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das zuständige Gericht zu senden, und denjenigen, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte - wie hier - angewiesen hat, einen neuen Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zu fertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das zuständige Gericht zu senden.

(1) Für die erstgenannten Fälle hat der [X.] entschieden, dass der Rechtsanwalt zur Absicherung der Ausführungen seiner [X.] zusätzliche Vorkehrungen zu treffen bzw. zu veranlassen hat, um sicherzustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihr zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte [X.] tatsächlich befolgt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 f.; [X.] Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - [X.] - juris Rn. 9 mwN und vom 17. August 2011 - [X.] - NJW-RR 2012, 122 Rn. 13).

(2) Wenn sich der Rechtsanwalt hingegen den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden, sind zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren werde, nach der Rechtsprechung des [X.] nicht erforderlich ([X.] Beschlüsse vom 12. November 2013 - [X.] 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 12; vom 16. April 2013 - [X.]/12 - juris Rn. 7 und Urteil vom 24. Juni 1985 - [X.] - [X.], 1140 f.). Vor allem könne ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht alleine darin gesehen werden, dass er den unzutreffend adressierten und von ihm unterschriebenen Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch [X.] als ungültig gekennzeichnet habe, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuteten und zu mehr Sicherheit führten ([X.] Beschluss vom 12. November 2013 - [X.] 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13 mwN). Denn [X.] im Rahmen des § 233 ZPO sei lediglich die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt ([X.] Urteil vom 24. Juni 1985 - [X.] - [X.], 1140, 1141; Senatsurteil vom 15. Oktober 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 33, 34; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 13).

bb) Dem wird die angefochtene Entscheidung im Ergebnis gerecht. Zwar handelt es sich bei dem vom [X.] zu entscheidenden Fall um die zuletzt genannte Fallgestaltung, für die es nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich genügt, wenn der Rechtsanwalt sich den neu erstellten Schriftsatz zur Unterschrift vorlegen lässt mit der damit verbundenen Anweisung, diesen an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Rechtsanwalt einen "sonst zuverlässigen" Angestellten ([X.] Beschluss vom 12. November 2013 - [X.] 4/13 - NJW 2014, 700 Rn. 13) bzw. eine als zuverlässig erprobte Büroangestellte ([X.] Urteil vom 24. Juli 1985 - [X.] - [X.], 1140, 1141) damit beauftragt.

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn nach den Feststellungen des [X.]s hatte die Kanzleiangestellte bereits das ursprüngliche Verlängerungsgesuch entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten nicht an das [X.] adressiert. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Kanzleiangestellte bereits bei der zuvor erteilten konkreten [X.] den Schriftsatz weisungswidrig an ein anderes Gericht adressiert hat, darf der Rechtsanwalt nicht mehr darauf vertrauen, dass sie anschließend - bei der Existenz zweier, jeweils unterschriebener Schriftsätze - den richtigen Schriftsatz weisungsgemäß an das zuständige Gericht übersendet. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt gehalten, nicht nur seine Kanzleiangestellte anzuweisen, den von ihm unterschriebenen, neu gefassten Schriftsatz an das zuständige Gericht zu versenden, sondern durch weitere Maßnahmen sicherzustellen, dass dies auch geschieht und nicht etwa der zuvor von ihm unterschriebene Schriftsatz abgesandt wird.

Dose                          [X.]-Monecke                          Schilling

          Nedden-Boeger                                [X.]

Meta

XII ZB 583/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 28. August 2014, Az: 1 UF 132/14

§ 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. XII ZB 583/14 (REWIS RS 2015, 7745)

Papier­fundstellen: WM 2016, 142 REWIS RS 2015, 7745

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