Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. XII ZB 583/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7771

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 583/14

vom

22. Juli 2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 233 Fe, 520 Abs. 2 Satz 2
a)
Eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §
520 Abs.
2 Satz 2 und 3 ZPO ist ausgeschlossen, wenn das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesge-richt eingegangen ist (im [X.] an [X.] Beschluss vom 28.
Februar 2012

II
ZB
27/10

s).
b)
Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz ge-fertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Un-terschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu über-senden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzu-sichern (im [X.] an [X.] Urteil vom 24.
Juni 1985 -
II
ZR
69/85
-
VersR 1985, 1140; Senatsurteil vom 15.
Oktober 1980
IVb
ZR
541/80

FamRZ
1981, 33; Abgrenzung zu [X.] Beschluss vom 12.
November 2013 -
VI
ZB
4/13
-
NJW 2014, 700).
[X.], Beschluss vom 22. Juli 2015 -
XII ZB 583/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juli 2015
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose, die Richterin [X.]-Monecke und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 28.
August 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
[X.]: 85.629

Gründe:
I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von 85.628,65

zu zahlen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde der Verfahrensbevollmächtig-ten der Antragsgegnerin am 17.
März 2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat am 15.
April 2014 Beschwerde eingelegt.
Am 19.
Mai 2014 (einem Montag) hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht die Verlängerung der Beschwerdebe-gründungsfrist um einen Monat beantragt. Das Amtsgericht hat noch am 19.
Mai 2014 die Übersendung des Verlängerungsgesuchs an das [X.] veranlasst, wo es am 23.
Mai 2014 eingegangen ist.
1
2
-
3
-
Nachdem das [X.] auf die Verfristung des [X.] hingewiesen hatte,
hat die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
und die Beschwerde begründet. Hierzu hat sie ausge-führt, die immer zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte ihrer Verfahrensbe-vollmächtigten habe das
schriftsätzliche Verlängerungsgesuch entgegen der ihr erteilten Anweisung nicht an das [X.] adressiert. Ihrer
Verfah-rensbevollmächtigten sei die falsche Adressierung aufgefallen, nachdem sie
den entsprechenden Schriftsatz unterzeichnet
und an die Mitarbeiterin zur Ver-sendung übergeben habe. Daraufhin habe sie die [X.], den an das Familiengericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und ei-nen neuen, ansonsten gleich lautenden,
an das [X.] adressierten Schriftsatz anzufertigen und ihr zur Unterschrift vorzulegen. Ihr sei umgehend der neue, richtigerweise an das [X.] adressierte [X.] zur Unterschrift vorgelegt worden, den sie ebenfalls unterzeichnet habe. Sie habe ihre Kanzleiangestellte angewiesen, diesen Schriftsatz nunmehr vorab per Fax und anschließend per Post zu versenden. Diese
habe jedoch verse-hentlich den an das [X.] gerichteten Schriftsatz vernichtet und stattdessen
den ursprünglichen an das Familiengericht adressierten Schriftsatz vorab per Fax und anschließend per Post dorthin versandt.
Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde der Antragsgegnerin verwor-fen. Hiergegen wendet sich
die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG in Verbin-dung mit §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht 3
4
5
-
4
-
zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt und die Antragsgegnerin vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzu-weisen, da die Antragsgegnerin nicht ohne ein eigenes bzw. ihr zurechenbares Verschulden gehindert gewesen sei, die
[X.]
einzuhal-ten.
Grundsätzlich fehle es an einem der [X.] zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn dieser einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete [X.] erteile, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Er dürfe darauf [X.], dass diese Mitarbeiterin seine konkreten [X.]en befolgen [X.]. Dieser [X.] gelte aber nicht, wenn der
Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne besonderen Aufwand möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. In diesem Fall liege das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten der [X.] darin, dass dieser den [X.] unterzeichnet habe, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entwe-der selbst handschriftlich zu korrigieren, durchzustreichen oder diesen [X.] zu vernichten. Eine solche einfache, ohne jeglichen Zeitaufwand vorzu-nehmende Tätigkeit sei entgegen der Rechtsauffassung des [X.] im Beschluss vom 12.
November 2013 (VI
ZB
4/13 -
NJW 2014, 700 Rn.
13) als die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorg-falt zu erachten, wenn der Rechtsanwalt einen wesentlichen Eigenbeitrag für den fehlerhaften Verlängerungsantrag geleistet habe. Indem der Rechtsanwalt 6
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-
5
-
einen Schriftsatz erstellen lasse, diesen unterschreibe und nunmehr darauf ver-traue, dass die Kanzleikraft den korrigierten Schriftsatz an das Berufungsgericht weiterleite, überlasse er dieser die Beseitigung seines eigenen Ausführungsfeh-lers, der darin bestehe, dass er zwei sich nur in der Adressierung unterschei-dende und durch seine Unterschrift wirksame Schriftsätze geschaffen habe, die im Alltagsgeschäft einer Rechtsanwaltskanzlei leicht miteinander verwechselt werden könnten. Insbesondere wenn es sich dabei um einen derart bedeutsa-men Schriftsatz handele, mit dem die Verlängerung der [X.] beantragt werde und der Antrag zudem am letzten [X.] eingereicht werden solle, bedürfe es seitens des Rechtsanwalts einer zusätzlichen Sorgfaltsmaßnahme, wenn

wie im vorliegenden Fall

die [X.] erteilte Anweisung, den Verlängerungsschriftsatz an das Oberlandesge-richt zu adressieren, bereits nicht befolgt worden sei. Die Verfahrensbevoll-mächtigte der Antragsgegnerin habe ausschließlich darauf vertraut, dass ihre Mitarbeiterin ihre Anweisung ausführe. Eine Überprüfung sei nicht erfolgt.
Die vorliegende Konstellation sei durchaus vergleichbar mit den vom [X.] entschiedenen Fällen, in denen die Wiedereinsetzung we-gen falscher Adressierung der Berufungsschrift oder des Antrages auf Verlän-gerung der [X.] versagt worden sei. In diesen Fällen sei die nicht mehr überprüfte Anweisung erteilt worden, die fehlerhafte Seite auszutauschen und zu vernichten, was aber nicht erfolgt sei. Der hier vorlie-gende zusätzliche Fehler der Verfahrensbevollmächtigten wiege nicht geringer und führe zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch, dass die Verfahrensbevoll-mächtige der Antragsgegnerin die zusätzliche Existenz eines
fehlerhaft adres-sierten
Antrages
auf Verlängerung der [X.]
ermöglicht habe, habe sie eine zusätzliche Fehlerquelle eröffnet und damit den Vertrau-ensgrundsatz, dass ihr Personal den Fehler aufgrund einer erteilten [X.] beseitigen werde, außer [X.] gesetzt.
8
-
6
-
2.
Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.].
a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm §
520 Abs.
2 Satz
2 und 3 ZPO nicht mehr in Betracht kam, nach-dem das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim [X.] eingegangen war (vgl. [X.] Beschluss vom 28.
Februar 2012 -
II
ZB
27/10
-
juris Rn.
9; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
117 Rn.
8 mwN). Deshalb hat es zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die [X.] versäumt hat.
b) Im Ergebnis hat
das [X.] der Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht gemäß §
117 Abs.
5 FamFG iVm §
233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt, weil die Fristversäumung auf einem

der Antragsgegnerin gemäß §
113 Abs.
1 FamFG
iVm §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnenden

Anwaltsverschulden beruht.
aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittel-frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Die Anfertigung einer [X.] gehört

ebenso wie die Anfertigung eines Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist

zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der [X.] auch gut geschultem
und erfahrenem
Büroper-sonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Rechtsanwalt muss die [X.] deswegen vor der Unterzeichnung 9
10
11
12
-
7
-
auf die Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmit-telgerichts, überprüfen (Senatsbeschluss vom 5.
Juni 2013 -
XII
ZB
47/10
-
NJW-RR 2013, 1393 Rn.
9, 11
mwN).
Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der
Anfertigung einer Rechts-mittelschrift oder
eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzel-anweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen
werden, dass die Erledigung
in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise An-weisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere, allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen (Senatsbeschluss vom 5.
Juni 2013 -
XII
ZB
47/10
-
NJW-RR 2013, 1393 Rn.
12 mwN).
Ist die [X.] an das unzuständige Gericht adressiert [X.], ist nach der Rechtsprechung des [X.] zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte lediglich dahin angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsicht-lich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das zu-ständige Gericht zu senden, und denjenigen,
in denen der
Rechtsanwalt
seine Kanzleiangestellte

wie hier

angewiesen hat, einen neuen Schriftsatz mit zu-treffender Adressangabe zu fertigen, ihm
zur Unterschrift vorzulegen und an-schließend an das zuständige Gericht zu senden.
(1)
Für die erstgenannten Fälle hat der [X.] entschieden, dass der Rechtsanwalt zur Absicherung der Ausführungen seiner Einzelanwei-sung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen bzw. zu veranlassen hat, um sicher-13
14
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-
8
-
zustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihr zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte [X.] tatsächlich befolgt (Senatsbeschluss vom 5.
Juni 2013 -
XII
ZB
47/10
-
NJW-RR 2013, 1393 Rn.
12
f.;
[X.] Beschlüsse
vom 28.
Februar 2012 -
II
ZB
27/10
-
juris Rn.
9 mwN und vom 17.
August 2011 -
I
ZB
21/11
-
NJW-RR 2012, 122 Rn.
13).
(2) Wenn sich der Rechtsanwalt hingegen den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden, sind zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korri-gierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren werde, nach der Recht-sprechung des
[X.] nicht erforderlich ([X.] Beschlüsse vom 12.
November 2013 -
VI
ZB 4/13
-
NJW 2014, 700 Rn.
12; vom 16.
April 2013

VIII
ZB
67/12
-
juris Rn.
7 und Urteil vom 24.
Juni 1985 -
II
ZR
69/85
VersR 1985, 1140
f.).
Vor allem könne ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht [X.] darin gesehen werden, dass er den unzutreffend adressierten und von ihm unterschriebenen Schriftsatz nicht selbst vernichtet oder durch [X.] als ungültig gekennzeichnet habe, auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bedeuteten und zu mehr Sicherheit führ-ten ([X.] Beschluss vom 12.
November 2013 -
VI
ZB
4/13
-
NJW 2014, 700 Rn.
13 mwN).
Denn Verschuldensmaßstab im Rahmen des §
233 ZPO sei le-diglich die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. Allerdings muss der Rechtsanwalt als Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verwechslung der Schriftsätze nicht auch auf sein eigenes Verschulden zu-rückzuführen ist, seine Büroangestellte als zuverlässig erprobt haben, bevor er sie beauftragt ([X.] Urteil vom 24.
Juni 1985 -
II
ZR
69/85
-
VersR 1985, 1140, 1141; Senatsurteil
vom 15. Oktober 1980

IVb
ZR
541/80

FamRZ 1981, 33, 16
-
9
-
34; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5.
Juni 2013 -
XII
ZB
47/10
-
NJW-RR 2013, 1393 Rn.
13).
bb)
Dem wird die angefochtene Entscheidung im Ergebnis gerecht. Zwar handelt es sich bei dem vom [X.] zu entscheidenden Fall um die zuletzt genannte Fallgestaltung, für die es nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich genügt, wenn der Rechtsanwalt sich den neu erstellten Schriftsatz zur Unterschrift vorlegen lässt mit der damit verbundenen Anweisung, diesen an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden. Vorausset-zung hierfür ist aber,
dass der Rechtsanwalt einen "sonst zuverlässigen" Ange-stellten ([X.] Beschluss vom 12.
November 2013 -
VI
ZB
4/13
-
NJW 2014, 700 Rn.
13) bzw. eine als zuverlässig erprobte Büroangestellte ([X.] Urteil vom 24.
Juli 1985 -
II
ZR
69/85
-
VersR 1985, 1140, 1141) damit beauftragt.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn nach den Feststellungen des [X.]s hatte die Kanzleiangestellte bereits das ursprüngliche [X.] entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten
nicht an das [X.] adressiert.
Jedenfalls in den Fällen, in denen die Kanzleiangestellte bereits bei der zuvor erteilten konkreten [X.] den Schriftsatz weisungswidrig an ein anderes Gericht adressiert
hat, darf der Rechtsanwalt nicht mehr darauf vertrauen, dass sie anschließend

bei der Existenz zweier,
jeweils unterschriebener Schriftsätze

den richtigen Schriftsatz weisungsgemäß an das zuständige
Gericht übersendet. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt gehalten, nicht nur seine Kanzleiangestellte anzuweisen, den von ihm unterschriebenen, neu gefassten Schriftsatz an das zuständige Gericht zu versenden, sondern durch weitere Maßnahmen
sicherzustellen, dass
17
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-
10
-
dies
auch geschieht und nicht etwa der zuvor von ihm unterschriebene [X.] abgesandt wird.

Dose

[X.]-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2014 -
1 F 836/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.08.2014 -
1 UF 132/14 -

Meta

XII ZB 583/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. XII ZB 583/14 (REWIS RS 2015, 7771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7771

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2 UF 234/19

Zitiert

XII ZB 583/14

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