Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2021, Az. XII ZB 552/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6175

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Gegenstand

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anwaltliche Einzelanweisungen an Büroangestellte bei der Anfertigung der Rechtsmittelbegründungsschrift zur Korrektur falscher Gerichtsangabe; notwendige Vorkehrungen gegen ein Vergessen der Anweisungen


Leitsatz

1. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).

2. Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 12. November 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 13.017 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt.

2

Gegen die ihm am 17. Juli 2020 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts hat der Antragsgegner mit [X.] seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. August 2020, eingegangen beim Amtsgericht per Fax am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten [X.] seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. September 2020, dort eingegangen per Fax am selben Tag, hat der Antragsgegner die Beschwerde begründet. Die Akte samt Beschwerdebegründung ist am 23. September 2020 beim [X.] eingegangen.

3

Nachdem das [X.] auf den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht hingewiesen hatte, hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte [X.] beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die erfahrene, sehr ordentlich arbeitende und zuverlässige Kanzleiangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten habe die Beschwerdebegründung gefertigt und am 17. September 2020 zur Unterschrift vorgelegt. Seiner Verfahrensbevollmächtigten sei sofort aufgefallen, dass dort als Adressat nicht das [X.], sondern das Amtsgericht angegeben gewesen sei. Deshalb habe sie handschriftlich auf dem Original des [X.]es Adresse und Faxnummer des [X.]s eingefügt. Dann habe sie - noch vor der Ausführung der Anweisung - sowohl das Original als auch die beglaubigte Abschrift des [X.]es unterschrieben. Außerdem habe sie die Kanzleiangestellte angewiesen, den [X.] an das [X.] zu adressieren, drei Schreibfehler zu verbessern, die Faxnummer zu ändern und wenn möglich das Aktenzeichen des [X.]s einzufügen. Außerdem sei die Kanzleiangestellte angewiesen worden, den korrigierten [X.] der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nochmals zur Prüfung vorzulegen, obwohl diese das Original schon unterzeichnet hatte. Seine Verfahrensbevollmächtigte selbst habe sich sodann zu einem auswärtigen Termin begeben und sei am Nachmittag in die Kanzlei zurückgekehrt, wo sie noch drei Besprechungen ohne Pause geführt habe. Anschließend habe sie die Kanzlei verlassen.

4

Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zugleich die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt sind. Der Antragsgegner vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

7

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 17. September 2020 endenden Frist begründet worden sei.

8

Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde sei zurückzuweisen, da die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners beruhe.

9

Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen habe der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Zu diesem Zweck müsse er eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingehen. Die Anfertigung einer [X.] gehöre zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinen Büroangestellten nicht übertragen dürfe, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Sei die [X.] an ein unzuständiges Gericht adressiert worden und erkenne der Rechtsanwalt dies, müsse er bei einer von ihm erteilten [X.] gegenüber der Büroangestellten, die Falschbezeichnung des Rechtsmittelgerichts korrigieren, entsprechende Vorkehrungen gegen das Vergessen der Anweisung treffen, soweit - wie hier - die Weisung nicht die sofortige Erledigung des Auftrages beinhalte. In einem solchen Fall bedeute das Fehlen jeder Sicherung einen Organisationsmangel. Ausnahmsweise entbehrlich sei eine besondere Vorkehrung, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalte, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen. [X.] der Anwalt seiner Angestellten hingegen einen zeitlichen Spielraum zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit, bestehe die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen werde. Dieser Fehler könne auch ansonsten verlässlichen [X.] unterlaufen.

Weder dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners noch der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der [X.] lasse sich entnehmen, dass die Verfahrensbevollmächtigte wirksame organisatorische Kontrollvorkehrungen getroffen habe, damit die hier erfolgten [X.]en zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen nicht in Vergessenheit gerieten. Dies gelte im vorliegenden Fall auch schon deshalb, weil die Kanzleiangestellte an diesem Tag allein in der Kanzlei gewesen sei und vielfache Erledigungen zu tätigen gehabt habe. Außerdem habe es sich um den letzten Tag innerhalb der [X.] gehandelt, so dass auch insoweit Anlass bestanden habe, das Risiko einer Nichtbeachtung der Weisung auszuschließen. Auch habe die Verfahrensbevollmächtigte offenkundig nicht darauf geachtet, dass die Weisung, ihr den korrigierten [X.] nochmals zur Prüfung vorzulegen, nicht ausgeführt worden sei. Sie sei in jedem Fall gehalten gewesen, sich spätestens vor Verlassen der Kanzleiräume zu vergewissern, dass ihre Weisungen ordnungsgemäß ausgeführt worden seien.

2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

a) Zu Recht hat das [X.] die Beschwerde gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Antragsgegner diese nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat die [X.] nicht unverschuldet i.S.d. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt. Wie das [X.] zutreffend ausführt, beruht das Versäumnis auf einem Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten, welches sich der Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

aa) Es gehört zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschuss vom 22. Juli 2015 - [X.] 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 12). Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. Er muss daher die [X.] vor der Unterzeichnung insbesondere auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11 mwN).

bb) Allerdings darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer [X.] einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. In der Kanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 mwN). Solche Vorkehrungen sind nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen. Denn der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine Kanzleiangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine solche konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. [X.] Beschluss vom 16. September 2015 - [X.]/15 - NJW-RR 2016, 126 Rn. 11). Daher macht auch die in diesem Fall nicht völlig auszuschließende Gefahr, dass eine sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 und vom 8. Februar 2012 - [X.] 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 31 mwN). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt seine Angestellte anweist, die falsche Bezeichnung des [X.] zu korrigieren, und er die Beschwerdebegründungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. [X.] Beschluss vom 16. September 2015 - [X.]/15 - NJW-RR 2016, 126 Rn. 11).

cc) Nach diesen Maßstäben beruht die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, das sich dieser nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Nach dem Inhalt der vom Antragsgegner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hat seine Verfahrensbevollmächtigte die Kanzleiangestellte nur angewiesen, die bereits von ihr unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift an das [X.] zu adressieren und die Faxnummer zu berichtigen. Dass diese Anweisung auch beinhaltete, die Kanzleiangestellte solle die notwendigen Korrekturen sofort ausführen, ergibt sich weder aus den Angaben des Antragsgegners im Wiedereinsetzungsgesuch noch aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der [X.]. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners wäre daher verpflichtet gewesen, weitere Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die erteilte mündliche Anweisung an die Kanzleiangestellte während des weiteren Geschäftsbetriebs an diesem Tag nicht in Vergessenheit gerät und die Beschwerdebegründungsschrift fristgemäß beim zuständigen [X.] eingeht. Solche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Antragsgegner in seinem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, dass die Kanzleiangestellte auch angewiesen worden ist, den korrigierten [X.] der Verfahrensbevollmächtigten nochmals zur Prüfung vorzulegen, auch wenn sie das Original schon unterzeichnet hatte. Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners aber deswegen anzulasten, weil sie am Abend die Kanzlei verlassen hat, ohne sich über die Ausführung der erteilten Anweisung zu vergewissern. Dieses Verschulden ist dem Antragsgegner gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 552/20

05.05.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2020, Az: 5 UF 140/20

§ 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2021, Az. XII ZB 552/20 (REWIS RS 2021, 6175)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1086-1087 REWIS RS 2021, 6175

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