Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2018, Az. 6 C 2/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 1148

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Gegenstand

Parteienrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch eines Kreisverbands der NPD auf Eröffnung eines Girokontos


Leitsatz

1. Gebietsverbände politischer Parteien in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins sind nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, wenn sie wirksam gegründet sind und ihnen in Bezug auf den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eine materielle Rechtsposition zustehen kann.

2. Der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz der Gründungs- und Betätigungsfreiheit von politischen Parteien gebietet es, die Prüfung der wirksamen Gründung eines Gebietsverbands auf die Einigung der Gründungsmitglieder, die Wahl eines Vorstands und die Anerkennung durch den zuständigen übergeordneten Gebietsverband zu beschränken.

3. Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten, können deren Existenz nicht unter Berufung auf Rechtsfehler der internen Willensbildung in Frage stellen.

4. Die Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Partei stellt keinen Grund für einen Ausschluss vom parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz dar.

5. Die einem Kreditinstitut bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz gebieten bei einem nicht rechtsfähigen Verein als Vertragspartner nicht die Überprüfung der Angaben anhand der Gründungsdokumente.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Eröffnung eines Girokontos bei der [X.] auf der Grundlage des parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs.

2

Der Kläger ist ein Kreisverband im [X.] der [X.] ([X.]), der nach eigenen Angaben aufgrund eines Beschlusses des [X.] vom 3. Juni 2013 in einer Versammlung am 22. August 2013 gegründet worden ist. Die [X.] ist Trägerin der [X.], die u.a. für den Kreisverband [X.] der [X.] ein Girokonto führt.

3

Im Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der [X.] erfolglos die Eröffnung eines Girokontos. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zum Nachweis seiner von der [X.]n bestrittenen wirksamen Gründung die Einladung zur Gründungsversammlung, das Protokoll dieser Versammlung nebst Anwesenheitsliste, die Protokolle der Sitzungen des [X.] vom 3. Juni 2103 und 13. November 2013 sowie weitere Unterlagen vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die [X.] verurteilt, für den Kläger ein Girokonto bei der [X.] zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung zu eröffnen. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]n hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Kreisverbände im [X.] der [X.] seien nach der Satzung die kleinste organisatorische Einheit mit selbständiger Kassenführung und der Entscheidungsbefugnis über die Aufnahme von Mitgliedern. Sie seien daher Vereinigungen, denen der in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes normierte Anspruch auf Gleichbehandlung zustehen könne. Dies gelte auch für den Kläger, da von seiner Existenz auszugehen sei. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz, den Art. 21 Abs. 1 GG den politischen Parteien gewähre, beschränke die gerichtliche Überprüfung der Gründungsvoraussetzungen auf das zwingend Erforderliche. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil politische Parteien hinsichtlich der organisatorischen Verfestigung und der Einhaltung demokratischer Anforderungen bei der Kandidatenaufstellung im Vorfeld von Wahlen durch die jeweiligen Wahlleiter und hinsichtlich der Rechenschaftslegung durch den Präsidenten des [X.] kontrolliert würden. Maßgebend sei lediglich, ob eine Gründungsversammlung stattgefunden habe, ein Vorstand gewählt worden sei und der Kreisverband von den übergeordneten [X.] anerkannt werde. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt; sie ergäben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Den von der [X.]n geltend gemachten Satzungsverstößen bei der Gründung sei nicht nachzugehen.

5

Der Kläger habe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Die [X.] sei Trägerin öffentlicher Gewalt. Die Errichtung des Girokontos stelle eine andere öffentliche Leistung dar. Zudem führe die [X.] auch für den Kreisverband einer anderen politischen Partei ein Girokonto. Dem Anspruch stünden die Ziele der [X.] nicht entgegen, da das [X.] ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt habe. Auch die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz schlössen den Kontoeröffnungsanspruch nicht aus, weil eine Identifizierung des [X.] und der zur Vertretung berechtigten Person sowie die Verifikation ihrer Angaben aufgrund der vorliegenden Unterlagen möglich seien.

6

Mit ihrer Revision trägt die [X.] im Wesentlichen vor, dass Art. 21 GG keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung der [X.] rechtfertigen könne. Parteien seien an die allgemeinen Gesetze gebunden und insoweit nicht privilegiert. Die wirksame Gründung des [X.] sei auch am Maßstab der Satzungsbestimmungen zu prüfen. Diese Prüfung berühre weder die parteiinterne Willensbildung noch stelle sie eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Betätigungsfreiheit dar. Zudem gebe es keine anderweitigen adäquaten staatlichen Kontrollmechanismen. Die Prüfung der Rechenschaftsberichte und Wahlvorschläge verfolgten andere Schutzzwecke. Aufgrund der inhaltlichen Unrichtigkeit und fehlenden Authentizität insbesondere des Gründungsprotokolls sowie der nicht belegten Mitwirkung einer ausreichenden Zahl beschlussfähiger Mitglieder habe der Kläger sein rechtswirksames Bestehen nicht nachgewiesen.

7

Der Anspruch des [X.] auf Gleichbehandlung sei ausgeschlossen, weil die [X.] - wie vom [X.] nunmehr festgestellt - verfassungswidrige Ziele verfolge und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine Überprüfung seiner Identität nicht ermöglichten. Das Geldwäschegesetz verpflichte die Sparkassen zur Prüfung, ob die zur Verifikation ihrer Identität vorgelegten Dokumente den gesetzlichen und parteienrechtlichen Vorgaben genügten.

8

Des Weiteren sei ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Sie habe im Berufungsverfahren fortlaufend die Durchführung der Gründungsversammlung bestritten und hierzu auf die inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls, dessen fehlende Authentizität sowie weitere Unstimmigkeiten verwiesen. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht, obwohl er entscheidungserheblich gewesen sei, nicht beachtet bzw. unzureichend lediglich als Rüge von Formfehlern und Satzungsverstößen gewertet.

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt weder revisibles Recht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO (1.) noch beruht es auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel (2.).

1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage angenommen (a) und die [X.]eklagte verurteilt, für den Kläger ein Girokonto bei der [X.] zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche [X.]egrenzung zu eröffnen (b).

a) Das [X.]erufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage ausgegangen. Die Annahme der [X.] des [X.] gemäß § 61 Nr. 2 VwGO verletzt kein revisibles Recht. [X.]ei der [X.] handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln aufzuklären ist, unabhängig davon, ob ihrer Annahme öffentlich- oder zivilrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 [X.] 14.84 - [X.]VerwGE 71, 73 <74 f.>; [X.]eschlüsse vom 20. Juli 1993 - 4 [X.] 110.93 - NVwZ 1994, 482 f. und vom 24. Juli 2008 - 9 [X.] 41.07 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 4 jeweils m.w.[X.]). [X.]ei den für die [X.]eurteilung der [X.] maßgebenden Tatsachen handelt es sich um sog. [X.], die aus revisionsrechtlicher Sicht nicht an der [X.]indungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO teilnehmen (vgl. nur [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 129 m.w.[X.] aus der Rspr).

Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Vorschrift ermöglicht es nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche eigenständig gerichtlich durchzusetzen, die ihnen als Personenmehrheit zuerkannt sind. Daher sind diese Vereinigungen beteiligtenfähig, wenn sie geltend machen können, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen [X.]ezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt muss nach einem Normenkomplex zu beurteilen sein, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt (zum Ganzen [X.]ier/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, [X.]d. I, Stand: Juni 2017, § 61 Rn. 6 m.w.[X.]; vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 - 7 [X.] 32.91 - [X.]VerwGE 90, 304 <305>). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. [X.]ei dem Kläger handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein und damit um eine Vereinigung (aa). Ihm kann aufgrund seiner wirksamen Gründung der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer [X.]en zustehen (bb).

aa) Eine Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich eine Personenmehrheit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, also ein Mindestmaß an Organisation vorliegt ([X.]VerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - [X.]uchholz 402.45 [X.] Nr. 40 S. 74 f.; Urteil vom 13. August 1984 - 1 A 26.83 - [X.]uchholz 402.45 [X.] Nr. 7).

Politische [X.]en und ihre Gebietsverbände, deren Gründungs- und [X.]etätigungsfreiheit Art. 21 Abs. 1 [X.] sichert, sind frei aus dem Volk heraus gebildete, frei miteinander konkurrierende und aus [X.] wirkende Gruppen von [X.]ürgern, die sich außerhalb der organisierten Staatlichkeit zusammengeschlossen haben, um mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen (stRspr; vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2001 - 2 [X.]vE 1/99 u.a. - [X.]VerfGE 104, 14 <19> m.w.[X.]). Sie sind keine Staatsorgane, sondern Vereinigungen im gesellschaftlichen [X.]ereich. Es kommen für sie die Rechtsformen des Privatrechts und innerhalb derer diejenigen des eingetragenen (rechtsfähigen) und des nicht rechtsfähigen Vereins in [X.]etracht (vgl. [X.], in: [X.]K zum [X.], Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 53, 104; s. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]and [X.], Stand: August 2018, Art. 21 Rn. 274). Die Rechtsform der politischen [X.] und ihrer Gebietsverbände wird durch die Satzung bestimmt, die bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung unter [X.]erücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen ist (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 14; [X.], a.a.[X.], Art. 21 Rn. 302).

Auch das Gesetz über die politischen [X.]en ([X.] - [X.]) vom 31. Januar 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 ([X.]G[X.]l. I S. 1116), geht von diesen Rechtsformen für politische [X.]en und ihre Untergliederungen aus. Dies zeigen die Regelungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 37 [X.] sowie das Erfordernis einer körperschaftlich verfassten Struktur innerhalb einer [X.]. Es erlaubt den ergänzenden Rückgriff auf das bürgerliche Vereinsrecht, weil dieses auf dem Grundsatz der freien Vereinsbildung beruht und damit der Gründungs- und Organisationsfreiheit im Rahmen der [X.] trägt (vgl. [X.]T-Drs. 3/1509 S. 14; [X.], in: [X.]K zum [X.], Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219; [X.], in: Kersten/[X.], [X.] <[X.]> und europäisches [X.]enrecht, 2009, § 3 Rn. 28 f.).

Ist der Gebietsverband einer politischen [X.] nicht in das Vereinsregister eingetragen, ist er als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er selbst eine körperschaftliche Verfassung nebst eigenen Organen besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und eigene Aufgaben selbständig wahrnimmt, insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Einer eigenen Satzung bedarf der Gebietsverband nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten nur, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren [X.] hierüber keine Vorschriften enthält (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 3 Rn. 13 f. und § 6 Rn. 4; [X.], in: [X.]K zum [X.], Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 302; zum Vereinsrecht: [X.]GH, Urteil vom 19. März 1984 - [X.] - [X.]GHZ 90, 331 <332> m.w.[X.]).

Hiernach hat der nicht in das Vereinsregister eingetragene Kläger die Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins. Nach dem im Zeitpunkt seiner Gründung auf [X.]undes- und Landesebene geltenden Satzungsrecht sind die Kreisverbände die kleinste selbständige Einheit der [X.] mit selbständiger Kassenführung innerhalb einer Verwaltungseinheit des jeweiligen [X.]undeslandes, die für die organisatorischen und politischen Fragen ihres [X.]ereiches zuständig sind; sie haben mit dem Kreisvorstand und der Hauptversammlung eigene Organe, treten nach außen im eigenen Namen auf, entscheiden über die Aufnahme von Mitgliedern und sind vom Wechsel der Mitglieder unabhängig (§ 4 [X.]uchst. b und e, § 15 der Satzung der [X.] vom 16./17. März 2002 i.d.[X.] vom 20./21. April 2013; § 6 Abs. 4, § 12 der am 4. Februar 2012 in [X.] getretenen Satzung des [X.]). Durch die Neufassung der Satzung der [X.] vom 21./22. November 2015 sind insoweit keine Änderungen eingetreten. Als nicht rechtsfähiger Verein weist der Kläger damit zugleich sämtliche Merkmale einer Vereinigung im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO auf. § 3 [X.] steht dem nicht entgegen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 18. Juli 1969 - 7 [X.] 56.68 - [X.]VerwGE 32, 333 <334 f.> und vom 25. März 1999 - 7 [X.] 21.98 - [X.]VerwGE 108, 369 <374>).

bb) Die [X.] nach § 61 Nr. 2 VwGO setzt bei einem Gebietsverband einer politischen [X.] in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins voraus, dass er wirksam gegründet ist. Nur unter dieser vom Gericht zu klärenden Voraussetzung kann ihm als Zuordnungssubjekt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierte [X.] zustehen.

(1) Die wirksame Gründung eines Gebietsverbands einer politischen [X.] in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins richtet sich zunächst nach den im bürgerlichen Vereinsrecht geforderten Voraussetzungen (vgl. [X.], in: [X.]K zum [X.], Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 219). Erforderlich sind eine (formlose) Einigung der Gründer, den Verein zu errichten, sowie die [X.]estellung eines ersten Vorstands (vgl. dazu [X.], in: [X.], [X.]G[X.], [X.]d. 1., 8. Aufl. 2018, § 54 Rn. 67; [X.]/[X.], Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, [X.] [X.] Rn. 21 ff.; [X.], Vereins- und [X.], 13. Aufl. 2016, Rn. 79, 5158 und 5172), während eine eigene Satzung des Gebietsverbands nicht zwingend vorliegen muss (s. bereits unter II 1. a, aa). Darüber hinaus ist aus parteienrechtlicher Sicht für die wirksame Gründung Voraussetzung, dass der Gebietsverband von dem zuständigen übergeordneten Gebietsverband anerkannt wird, sodass die Integration des gegründeten Gebietsverbands in die innere Organisationsstruktur der [X.] gewährleistet ist (vgl. [X.], Die politischen [X.]en im Recht der [X.]undesrepublik Deutschland, 1975, [X.] f.).

(2) Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei keine weitergehenden Anforderungen an die Prüfung der wirksamen Gründung des [X.] gestellt. Aufgrund der in Art. 21 Abs. 1 [X.] geschützten [X.]enautonomie sowie des in Art. 21 Abs. 2 [X.] verankerten [X.]enprivilegs hängt die Annahme der wirksamen Gründung des [X.] einer politischen [X.] nicht davon ab, ob bei der Einigung der Mitglieder und der Vorstandswahl gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht verstoßen worden ist. Wie auch im Vereinsrecht können sich Dritte, die im Rechtsverkehr mit dem Gebietsverband in Kontakt treten, auf derartige Verstöße nicht berufen.

Art. 21 [X.] vermittelt den [X.]en einen eigenen verfassungsrechtlichen Status und weist ihnen eine besondere - im Vergleich zu Vereinigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [X.] hervorgehobene - Stellung zu. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] statuiert für politische [X.]en die Gründungs- und [X.]etätigungsfreiheit, die das [X.] und Verständigen auf eine gemeinsame Programmatik sowie die Wahl der Organisations- und der Rechtsform umfasst. Jede [X.] kann grundsätzlich Art und Umfang ihrer Organisation selbst bestimmen, Kernstück der Organisationsfreiheit ist die freie Gestaltung der [X.]satzung ([X.]VerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 [X.]vE 1/02, 2 [X.]vE 2/02 - [X.]VerfGE 111, 382 <409>; [X.]eschluss vom 22. Mai 2001 - 2 [X.]vE 1/99 u.a. - [X.]VerfGE 104, 14 <19> unter Hinweis auf [X.], Die politischen [X.]en im Recht der [X.]undesrepublik Deutschland, 1975, [X.] f.). Art. 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst hiernach auch den Schutz der internen Willensbildung vor Eingriffen von außen als Ausdruck der [X.]etätigungsfreiheit.

Der verfassungsrechtliche Schutz der Gründungs- und [X.]etätigungsfreiheit der [X.]en ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Aufgabe der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 [X.]v[X.] 1/13 - [X.]VerfGE 144, 20 Rn. 512). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe verlangt, dass der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes grundsätzlich "staatsfrei" bleiben muss ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 28. März 2002 - 2 [X.]vR 307/01 - NJW 2002, 2227). Der Schutz der [X.]etätigungsfreiheit rechtfertigt die Einschränkung der administrativen und gerichtlichen Kontrolle von [X.]eschlüssen und Wahlen innerhalb politischer [X.]en und ihrer Gebietsverbände, insbesondere der Überprüfung von [X.] und der Vereinbarkeit von Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht. Eine unbeschränkte Kontrolle wäre ebenso wie ein Anerkennungs- oder Registrierungsverfahren, in dem die [X.]eigenschaft verbindlich zuerkannt oder festgestellt würde, mit der Gründungs- und [X.]etätigungsfreiheit unvereinbar (zu Letzterem s. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 51; [X.], in: [X.]K zum [X.], Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 259; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]and [X.], Stand: August 2018, Art. 21 Rn. 273; zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der parteiinternen Schiedsgerichte: [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 28. März 2002 - 2 [X.]vR 307/01 - NJW 2002, 2227; s. auch [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 6. Dezember 2001 - 2 [X.]vE 3/94 - [X.]VerfGE 104, 287 <301>).

Aus diesem Grunde sind auch die Prüfungsbefugnisse des Präsidenten des Deutschen [X.]undestages bei der Kontrolle der Rechenschaftsberichte der [X.]en und ihrer Gebietsverbände wie auch der Wahlleiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingeschränkt.

Der Präsident des Deutschen [X.]undestages prüft ausschließlich die Erfüllung der auf Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] beruhenden Pflicht politischer [X.]en zur Rechenschaftslegung (vgl. dazu [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 9. April 1992 - 2 [X.]vE 2/89 - [X.]VerfGE 85, 264 <319> und vom 17. Juni 2004 - 2 [X.]vR 383/03 - [X.]VerfGE 111, 54 <83>; Risse/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 14). Die Pflicht zur Rechenschaftslegung hat der Gesetzgeber gemäß Art. 21 Abs. 5 [X.] (Art. 21 Abs. 3 [X.] a.[X.]) in den §§ 23 ff. [X.] ausgestaltet. Die Prüfung umfasst gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 [X.] die formale und inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Rechenschaftsberichts und endet mit der Feststellung, ob der Rechenschaftsbericht den §§ 23 ff. [X.] entspricht. Eine weitergehende Prüfung sehen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] und das [X.] nicht vor.

Eine die Gründungs- und [X.]etätigungsfreiheit der [X.]en und ihrer Gebietsverbände begrenzende Prüfungskompetenz besitzen auch die Wahlleiter nicht. So ist der [X.]undeswahlleiter zwar befugt, eine ihm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] mitgeteilte Satzung zurückzuweisen und nicht in seine Unterlagen aufzunehmen, wenn die Satzung offenkundig den in § 6 Abs. 2 [X.] vorgeschriebenen Mindestinhalt nicht aufweist und infolgedessen rechtlich unwirksam ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. August 1989 - 7 [X.] 128.89 - [X.]uchholz 150 § 6 [X.] Nr. 2). Demgegenüber ist er nicht ermächtigt, die wirksame Gründung von politischen [X.]en und ihrer Gebietsverbände zu prüfen (ebenso [X.], in: [X.]K zum [X.], Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 259). Ein solches Prüfungsrecht ergibt sich auch nicht für den [X.]undes- und den Kreiswahlleiter aus § 18 bzw. § 25 [X.]WahlG. Nach diesen Vorschriften erstreckt sich deren Prüfungsbefugnis auf die [X.]eigenschaft und das Vorhandensein von Mängeln der [X.]eteiligungsanzeige bzw. von [X.] am Maßstab des [X.]undeswahlgesetzes und der [X.]undeswahlordnung; sie erfasst aber nicht die Übereinstimmung von Satzungsrecht mit höherrangigem Recht sowie die Einhaltung des Satzungsrechts bei parteiinternen Vorgängen (vgl. [X.], in: [X.], [X.]WahlG, 10. Aufl. 2017, § 18 Rn. 30 und § 25 Rn. 1).

Mit dem besonderen Schutz der Gründungs- und [X.]etätigungsfreiheit der [X.]en wäre es hiernach unvereinbar, könnten Dritte, die im Rechtsverkehr mit einer politischen [X.] oder ihrer Untergliederung in Kontakt treten, sich auf Mängel der Gründung berufen, die ihre Grundlage in einem Verstoß gegen Satzungsbestimmungen oder höherrangiges Recht haben. Die Geltendmachung derartiger Verstöße obliegt den Mitgliedern der [X.]en und ihren Organen; sie haben auf die Einhaltung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben zu achten und diese innerhalb des parteiinternen Willensbildungsprozesses oder durch die Inanspruchnahme der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. § 14 [X.]) durchzusetzen. Im Übrigen können Verstöße der inneren Ordnung der [X.]en gegen demokratische Grundsätze (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 [X.]) zusammen mit anderen Indizien ein gemäß Art. 21 Abs. 2 [X.] dem [X.]undesverfassungsgericht [X.] [X.]verbot begründen, wenn die Satzung [X.] Anforderungen widerspricht und darin zum Ausdruck kommt, dass die [X.] darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 [X.]v[X.] 1/51 - [X.]VerfGE 2, 1 <40 ff.>; [X.], in: [X.]K zum [X.], Stand: November 2018, Art. 21 Rn. 261).

Im Ergebnis gelten damit für die Geltendmachung von parteiinternen Verstößen gegen Satzungsrecht und von Verstößen des Satzungsrechts gegen höherrangige Vorschriften bei der Gründung einer politischen [X.] oder eines [X.] durch Dritte keine anderen Maßstäbe als im bürgerlichen Vereinsrecht. Auch dort führen [X.] nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Gründungsvorgangs, wenn ein Verein - wie hier der Kläger - seine Tätigkeit nach außen aufgenommen hat. [X.] sowie eine sich daraus ergebende Nichtigkeit der Gründung kann jedes Vereinsmitglied und jedes Organ des Vereins mit Wirkung für die Zukunft geltend machen, während außerhalb des [X.] zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Rechtsverkehr diese [X.]efugnis abgesprochen wird (vgl. zum Vorstehenden [X.]GH, Urteile vom 9. November 1972 - [X.]/71 - [X.]GHZ 59, 369 <372> und vom 2. Juli 2007 - [X.]/05 - NJW 2008, 69 Rn. 60 m.w.[X.]; vgl. [X.], Vereins- und [X.], 13. Aufl. 2016, Rn. 90 f.). Die Interessenlage im Vereinsrecht ist insoweit mit derjenigen des [X.]enrechts vergleichbar. Nach alledem kann die [X.]eklagte die Existenz des [X.] nicht mit einer Verletzung von Satzungsvorschriften oder höherrangigem Recht bei seiner Gründung in Frage stellen.

(3) Die nach diesen Maßstäben zu prüfenden Gründungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger; ihm kann daher der auf § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] beruhende Anspruch zustehen. Die Gründungsmitglieder haben sich auf die Gründung des [X.] geeinigt und einen Vorstand gewählt. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Protokoll der Gründungsversammlung nebst Anwesenheitsliste. Danach hat die Gründungsversammlung am 22. August 2013 stattgefunden. Unter [X.] hat der Versammlungsleiter die [X.]eschlussfähigkeit aufgrund der Anwesenheit von neun zur Abstimmung berechtigter Personen festgestellt. Dies ist unter [X.] 5 vom Mitglied der Mandatsprüfungskommission bestätigt worden. Unter [X.] 7 des Protokolls ist ausgeführt, dass der einzige [X.]eschluss in der Absicht des [X.] bestehe, den Kläger zu gründen. Die zur Abstimmung berechtigten Mitglieder haben einen Vorstand gewählt ([X.] 9 des Protokolls). Nach dem Protokoll haben die Mitglieder nicht ausdrücklich die Gründung des [X.] beschlossen, sondern sogleich einen Vorstand gewählt. Dieser Wahl liegt aber die erforderliche Einigung zugrunde, die nach vereinsrechtlichen Grundsätzen formlos erfolgen kann (vgl. [X.]GH, Urteil vom 14. November 1977 - [X.]/76 - [X.], 115). Schließlich wird der Kläger vom Landesverband anerkannt, dessen Vorstand die Gründung in der Sitzung des [X.] am 3. Juni 2013 und die Umbenennung des [X.] in der Sitzung des [X.] am 13. November 2013 ausweislich der vorgelegten Protokolle beschlossen hat.

Für die [X.]ehauptung der [X.]eklagten, es habe keine Gründungsversammlung stattgefunden, vielmehr seien die vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Protokoll nicht authentisch und nur für das gerichtliche Verfahren angefertigt, gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Auch sind keine Indizien ersichtlich, die Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls der Gründungsversammlung und damit zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen geben. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auf der Anwesenheitsliste entgegen ihrer Überschrift nicht sämtliche Versammlungsteilnehmer, sondern nur die zur Abstimmung berechtigten Personen mit ihren Unterschriften unterzeichnet haben. Dies folgt unzweifelhaft aus einer Zusammenschau von Ladung, Protokoll und der Anwesenheitsliste. Es erschließt sich auch nicht auf der Grundlage des [X.]eklagtenvorbringens, inwieweit eine hiervon abweichende [X.] bei Sitzungen des [X.] - so sie denn bestünde - Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit des [X.] zuließe. Ebenfalls lassen sich weder aus dem nach der Gründung des [X.] eingetretenen Mitgliederwechsel noch aus dem Zeitpunkt der Vorlage des [X.] beim Kreisvorstand oder dem Fehlen einer von zwei Unterschriften unter dem Protokoll Anhaltspunkte für dessen inhaltliche Unrichtigkeit entnehmen.

b) Das [X.]erufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts dem Kläger den [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich der begehrten Eröffnung eines Girokontos zuerkannt (aa). Der Anspruch ist weder wegen der vom [X.]undesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsfeindlichkeit des [X.] noch der bei der [X.]egründung einer Geschäftsbeziehung von der [X.]eklagten zu erfüllenden Sorgfaltspflichten ausgeschlossen (bb).

aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sollen alle [X.]en gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den [X.]en Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Die Norm konkretisiert die in Art. 21 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich gewährleistete [X.]hancengleichheit der [X.]en. Der Anspruch steht demjenigen Teilverband zu, auf [X.] der öffentlich-rechtliche Träger bereits die Leistungen gewährt.

Die Voraussetzungen des parteienrechtlichen [X.]s sind nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen. In der Revisionsinstanz ist dabei das Recht anzuwenden, das das [X.]erufungsgericht anzuwenden hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede. Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen sind für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das [X.]erufungsgericht zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 [X.] 45.03 - [X.]VerwGE 121, 140 <144> m.w.[X.]).

Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts ist der [X.]eklagten im Wege der [X.]eleihung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die [X.] und die Umwandlung der Landesbank [X.]erlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft ([X.]ngesetz - [X.]) vom 28. Juni 2005 (GV[X.]l. 2005, 346) die Trägerschaft der [X.], bei der es sich gemäß § 3 Abs. 1 [X.] um eine öffentlich-rechtliche Sparkasse in der Rechtsform einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, übertragen. Die Errichtung eines Girokontos ist Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zur Daseinsvorsorge im [X.]ereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen, der sich nicht auf das Führen von Sparkonten natürlicher Personen beschränkt. Im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist hiernach die [X.]eklagte Trägerin öffentlicher Gewalt, da der [X.]egriff funktional zu verstehen ist und auch [X.]eliehene erfasst (vgl. [X.], [X.] und Recht der Kandidatenaufstellung, 1. Aufl. 2011, § 5 [X.] Rn. 4), und die Errichtung eines Girokontos bei der [X.] eine "andere öffentliche Leistung".

Nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz führt die [X.]eklagte bei der [X.] für den Kreisverband [X.] der [X.] [X.]ündnis 90/Die Grünen ein Girokonto. Das [X.]erufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei die [X.]eklagte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, auch für den Kläger ein Girokonto bei der [X.] zu eröffnen und zu führen. Sie darf den Kläger insbesondere nicht auf die [X.]enutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 11. Juli 2014 - 2 [X.]vR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572 Rn. 11 m.w.[X.]).

bb) Es verstößt gegen das Gebot der förmlichen Gleichbehandlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn die öffentliche Leistung - hier die Kontoeröffnung - bei einer [X.] oder einem Gebietsverband aus Gründen ausgeschlossen ist, die für andere [X.]en nicht zu einem Ausschluss führen würden (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 7. März 2007 - 2 [X.]vR 447/07 - [X.]VerfGK 10, 363 <364>). Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Ausschlussgrund ergibt sich jedoch weder aus der vom [X.]undesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsfeindlichkeit der [X.] (1) noch aus den von der [X.]eklagten bei der [X.]egründung einer Geschäftsbeziehung zu erfüllenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (2).

(1) Das [X.]undesverfassungsgericht hat die [X.] nicht verboten, obwohl diese [X.] mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachtet, die für den freiheitlichen [X.] Verfassungsstaat unverzichtbar sind. Nach Auffassung des [X.]undesverfassungsgerichts ist das für ein Verbot erforderliche Tatbestandsmerkmal des "darauf [X.]" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.] nicht erfüllt (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 [X.]v[X.] 1/13 - [X.]VerfGE 144, 20 Rn. 633 ff., 845, 896 ff.). Für solche, vom Gesetzgeber als verfassungsfeindlich bezeichnete [X.]en (vgl. [X.]T-Drs. 18/12357 [X.], 4 und 6 sowie [X.]T-Drs. 18/12358) kommt gemäß Art. 21 Abs. 3 [X.] in der seit dem 20. Juli 2017 geltenden Fassung ([X.]G[X.]l. I [X.]346) als Sanktionsmöglichkeit der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in [X.]etracht. Im Übrigen aber bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein darüber hinausgehendes administratives Einschreiten gegen den [X.]estand einer politischen [X.] schlechthin ausgeschlossen ist, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen [X.] Grundordnung auch noch so feindlich verhalten; weitergehende Sanktionsmöglichkeiten gegenüber solchen [X.]en sind dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 a.a.[X.] Rn. 527, 625; [X.]VerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 [X.]N 1.17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]VerwG:2018:270618U10[X.]N1.17.0] - NVwZ 2018, 1656 Rn. 40 ). Eine verfassungsfeindliche [X.] darf zwar politisch bekämpft werden, aber auch sie soll - abgesehen von dem nunmehr möglichen Ausschluss von der staatlichen [X.]enfinanzierung - in ihrer politischen Aktivität von jeder [X.]ehinderung frei sein, sodass sich die Verwaltung nicht hierauf berufen kann (vgl. zu diesem Grundsatz: [X.]VerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 a.a.[X.] Rn. 526; [X.]GH, Urteil vom 11. März 2003 - [X.] - [X.]GHZ 154, 146 <151>).

Gemessen hieran rechtfertigt die Verfassungsfeindlichkeit der [X.] nicht den Ausschluss von dem parteienrechtlichen [X.]. Die auf diesen Grund gestützte Verweigerung der Eröffnung des Girokontos führt zu einer unzulässigen [X.]ehinderung der politischen Aktivität der [X.], weil sie insbesondere das bargeldlose Einziehen von Mitgliedsbeiträgen und die Teilnahme des [X.] am geschäftlichen Rechtsverkehr beeinträchtigt.

(2) Aus Anlass der Kontoeröffnung ist der [X.]eklagten die Erfüllung der ihr obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - [X.]) in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der [X.], zur Ausführung der [X.] und zur Neuorganisation der [X.] vom 23. Juni 2017 ([X.]G[X.]l. I S. 1822), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 ([X.]G[X.]l. I S. 1102), möglich. Hiervon ist das [X.]erufungsgericht, wenn auch noch auf der Grundlage der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung des Geldwäschegesetzes, rechtsfehlerfrei ausgegangen.

Die [X.] ist als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] verpflichtet, bei der [X.]egründung einer Geschäftsbeziehung mit neuen Vertragspartnern die gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, insbesondere den Vertragspartner und gegebenenfalls die für ihn auftretende Person nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 [X.] und des § 12 Abs. 1 und 2 [X.] zu identifizieren (s. auch § 1 Abs. 3 [X.]) sowie zu prüfen, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist.

Soll - wie hier - ein nicht rechtsfähiger Verein selbst Vertragspartner werden, gebietet die in § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.] normierte Pflicht zur Identifikation zum einen, dass von dem nicht rechtsfähigen Verein die in § 11 Abs. 4 Nr. 2 [X.] genannten Angaben (der Name, die Rechtsform, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des [X.]) und von dessen zur Vertretung berechtigtem Vorstandsmitglied die in § 11 Abs. 4 Nr. 1 [X.] aufgeführten Angaben (Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift) erhoben werden. Zum anderen bedarf es nach § 12 Abs. 1 [X.] allein der Verifikation der von der vertretungsberechtigten Person erhobenen Angaben durch Vorlage etwa eines gültigen amtlichen Ausweises (Satz 1 Nr. 1), nicht aber der Verifikation der Angaben zum nicht rechtsfähigen Verein. Denn anders als § 11 Abs. 4 Nr. 2 [X.] bezieht sich die Überprüfungspflicht des § 12 Abs. 2 [X.] nur auf Angaben über juristische Personen. Nach dem Wortlaut und dem gesetzessystematischen Zusammenhang schließt das Geldwäschegesetz eine Prüfung der zum nicht rechtsfähigen Verein erhobenen Angaben, die in keinem Register geführt sind, anhand der Gründungsdokumente und darüber hinaus auch der inhaltlichen Richtigkeit der in den Gründungsdokumenten enthaltenen Angaben aus.

Sinn und Zweck der [X.] gebieten bei einem nicht rechtsfähigen Verein keine weitergehende Überprüfungspflicht. Die Pflicht zur Identifizierung bezweckt den Wegfall der Anonymität und soll sicherstellen, dass es den Ermittlungsbehörden im Falle von Anhaltspunkten für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten anhand der Identität der betreffenden Person möglich ist, der sog. "[X.]" zu folgen und dadurch gegebenenfalls Täter überführen zu können ([X.]T-Drs. 16/9038 S. 33). [X.]ei einem nicht rechtsfähigen Verein wird diesem Sinn und Zweck jedoch hinreichend Rechnung getragen, wenn das Kreditinstitut die Identität derjenigen Person anhand geeigneter Dokumente verifiziert, die zur Vertretung des nicht rechtsfähigen Vereins berechtigt ist. Deren Identität dient bei Auftreten eines nicht rechtsfähigen Vereins im Rechtsverkehr als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Täterschaft. Mehr verlangt in diesem Zusammenhang die Identifizierungspflicht bei einem nicht rechtsfähigen Verein nicht, zumal § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die zusätzliche Prüfung gebietet, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist.

Die [X.] der [X.]eklagten kann die für die Feststellung der Identität des [X.] sowie seiner vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlichen Angaben erheben und die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern etwa mittels der amtlichen Ausweispapiere überprüfen. Zur Kontrolle ihrer Vertretungsberechtigung kann sie die Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung verlangen, aus der sich die Wahl des aktuellen Vorstands ergibt.

2. Die von der [X.]eklagten erhobene Verfahrensrüge, mit der sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, greift nicht durch. Der Vorwurf der [X.]eklagten, das [X.]erufungsgericht habe ihr auf die fehlende Authentizität und Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gestütztes [X.]estreiten, dass eine Gründungsversammlung stattgefunden habe, bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet bzw. lediglich als eine Rüge von Formfehlern und Satzungsverstößen gewertet, ist nicht begründet.

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes [X.]eteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der [X.]eteiligten in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines [X.]eteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler [X.]edeutung betrifft (stRspr; vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 [E[X.]LI:[X.]:[X.]VerwG:2015:270115[X.]6[X.]43.14.0] - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).

Das [X.]erufungsgericht hat das [X.]estreiten der Gründungsversammlung der [X.]eklagten zur Kenntnis genommen ([X.]). Es hat sich mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ([X.]) auch insoweit auseinandergesetzt, als es mit der Formulierung "letztlich" zu erkennen gegeben hat, dass die Annahme der [X.]eklagten, es habe keine Gründungsversammlung stattgefunden, nur auf einer Schlussfolgerung aufgrund der von ihr geltend gemachten Unstimmigkeiten beruht. Da jedoch nach der für die [X.]eurteilung eines Gehörsverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz eine Prüfung satzungsrechtlicher Verstöße nicht in [X.]etracht kam und damit der beklagtenseits gezogenen Schlussfolgerung die Grundlage entzogen war, musste das [X.]erufungsgericht dem [X.]estreiten der Gründungsversammlung nicht weiter in den Entscheidungsgründen nachgehen. In der Sache wendet sich die [X.]eklagte gegen die berufungsgerichtliche Würdigung ihres Vorbringens. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Gehörsverletzung.

Aufgrund dessen kann das Gericht offenlassen, ob die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs überhaupt Erfolg haben kann, wenn sie sich auf Vorbringen zu [X.] bezieht, deren Feststellung dem Rechtsmittelgericht selbst obliegt und dadurch der geltend gemachte Gehörsverstoß in der Rechtsmittelinstanz jedenfalls geheilt wird.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 2/17

28.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2016, Az: OVG 3 B 10.15, Urteil

Art 9 GG, Art 21 Abs 1 S 2 GG, § 3 PartG, § 5 Abs 1 S 1 PartG, § 6 PartG, § 14 PartG, § 23 PartG, § 23a PartG, § 10 Abs 1 GwG, § 10 Abs 3 S 1 Nr 1 GwG, § 11 Abs 4 GwG, § 12 Abs 1 GwG, § 12 Abs 2 GwG, § 61 Nr 2 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2018, Az. 6 C 2/17 (REWIS RS 2018, 1148)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1317 REWIS RS 2018, 1148

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