Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 15.05.2014, Az. 2 BvR 1006/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 5549

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Anspruch einer politischen Partei bzw ihrer Untergliederungen auf Führung eines Girokontos - hier: unzureichende Darlegung eines schweren Nachteils für Kreisverband einer Partei durch Versagung der Einrichtung eines Girokontos


Gründe

1

Der Beschwerdeführer begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung die [X.] zu verpflichten, für ihn ein Girokonto bei der [X.] zu eröffnen.

2

Nachdem sich der Beschwerdeführer erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bei der [X.] bemüht hatte, suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, die [X.] als Rechtsträgerin der [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Geschäftsgirokonto zu eröffnen, wegen fehlender Glaubhaftmachung eines [X.] ab. Der Beschwerdeführer habe weder die keinen Aufschub duldende Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr noch hinreichende Bemühungen um die Eröffnung eines Girokontos bei einem anderen Kreditinstitut dargelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Mit der am 7. Mai 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Hinblick auf den zweifellos vorliegenden Anordnungsanspruch hätten die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des [X.] überspannt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer ohne eigenes Girokonto weder eine dringend benötigte Wahlkampfspende akquirieren noch für den [X.]kampf dringend benötigte Kabelbinder beschaffen könnte.

4

Die [X.] hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Eine Beeinträchtigung der Chancen des Beschwerdeführers bei der [X.] drohe nicht.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

6

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. [X.] 42, 103 <119>).

7

Zwar ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf den aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG folgenden grundsätzlichen Anspruch der Parteien und ihrer Untergliederungen auf Führung eines Girokontos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 [X.]/10 -, juris, Rn. 11; [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -, juris, Rn. 25 ff.; [X.], Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 -, juris, Rn. 6 ff.) die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des [X.] überspannt und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt haben (vgl. [X.] 79, 69 <74 f., 77 f.>).

8

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundes-verfassungsgericht ist hier jedoch kein Raum. Der Beschwerdeführer legt keine schweren Nachteile dar, die eine solche Entscheidung als dringend geboten erscheinen ließen. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Chancen der [X.] in ihrer Gesamtheit als Bundespartei bei der [X.] beeinträchtigt sein könnten, wenn lediglich der Beschwerdeführer aufgrund eines fehlenden eigenen Girokontos im Wahlkampf für die [X.] spürbar beeinträchtigt wäre. Denn schon eine derartige Beeinträchtigung ist nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf eine angekündigte Spende in Höhe von 1.500 € dringend angewiesen zu sein, ist nicht substantiiert vorgetragen geschweige denn belegt, dass der Beschwerdeführer ohne diese Spende nicht über hinreichende finanzielle Mittel für den Wahlkampf verfügte. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die für die Beschaffung der Kabelbinder nötigen, vergleichsweise geringen Mittel nicht von einem Mitglied oder Unterstützer des Beschwerdeführers vorübergehend verauslagt werden können. Angesichts der vom Beschwerdeführer dem [X.]kampf beigemessenen Bedeutung ist ebenso wenig verständlich, warum er sich für die kurze Zeit bis zur [X.] nicht eines Girokontos eines Mitglieds oder Unterstützers bedienen kann.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1006/14

15.05.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2014, Az: OVG 3 S 25.14, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 5 Abs 1 S 1 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 15.05.2014, Az. 2 BvR 1006/14 (REWIS RS 2014, 5549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5549

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