Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. IX ZB 4/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 911

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen Partei


Leitsatz

1. Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist insolvenzfähig.

2. Ein öffentlicher Gläubiger hat jedenfalls dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei, wenn er der einzige Gläubiger ist, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des öffentlichen Gläubigers nicht besteht und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 2017 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.797,46 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Schuldner ist ein [X.]verband der [X.](R.  ), die ebenso wie der Schuldner nicht in das Vereinsregister eingetragen ist. In den Jahren 1998 bis 2000 stellte der Schuldner Spendenbescheinigungen für [X.]mitglieder aus. Das Finanzamt hielt die Bescheinigungen für unrichtig und warf dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit vor. Deshalb erließ es gegen den Schuldner [X.] wegen der infolge der unrichtigen Spendenbescheinigungen entgangenen Einkommensteuer (§ 10b Abs. 4 EStG). Die Einsprüche des Schuldners gegen die [X.] und dessen Klage vor dem [X.] blieben ohne Erfolg. Zahlungen auf die Haftungsschuld leistete der Schuldner nicht. Vollstreckungsversuche des [X.] - des weiteren Beteiligten zu 2 - blieben weitgehend erfolglos.

2

Am 9. November 2016 hat das Land, vertreten durch das Finanzamt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat das Verfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] den Eröffnungsbeschluss aufgehoben und den Insolvenzantrag abgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des [X.].

B.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beteiligte zu 2 habe unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 21 [X.] kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

5

Politische [X.]en, die als Vereine organisiert seien, seien gemäß § 11 [X.] grundsätzlich insolvenzfähig. Eine Insolvenzunfähigkeit ergebe sich weder aus § 12 [X.] noch aus dem Grundgesetz. Allerdings habe den Insolvenzantrag nicht ein privater Gläubiger gestellt, sondern der Fiskus. Die Entscheidung, ob und zu welchem [X.]punkt die Finanzverwaltung einen Insolvenzantrag stelle, stehe im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch müsse das Insolvenzgericht jedenfalls im Blick auf das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit prüfen. Diese Prüfung ergebe, dass es am rechtlichen Interesse fehle.

6

Zwar habe in aller Regel auch ein öffentlicher Gläubiger, dem eine Forderung zustehe und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft mache, ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung. Neben den [X.]en des § 1 Satz 1 [X.] hätten Fiskus oder Sozialversicherungsträger ein gravierendes Interesse daran, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen. Diese Erwägungen träfen hier aber nicht zu. Weder handele es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen noch resultierten die Haftungsverbindlichkeiten aus einer wirtschaftlichen Betätigung.

7

In die durch Art. 21 [X.] geschützte Freiheit der [X.] greife ein Insolvenzverfahren in vielfältiger Weise ein. Dies folge schon daraus, dass dem Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über das [X.]vermögen übertragen werde und ihm weitere Befugnisse, wie etwa die [X.] oder das Recht zum Betreten von Geschäftsräumen, zustünden. Die Bestellung des Insolvenzverwalters greife überdies in die Verpflichtung zu einer innerparteilich [X.] Struktur ein. Eingegriffen werde auch in die Auflösungsfreiheit, weil gemäß § 54 Satz 1, § 728 [X.] der nicht rechtsfähige Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werde. Zwar sei die Auflösung nicht mit einem [X.]verbot gleichzusetzen, weil die Neugründung möglich bleibe, doch führe die Liquidation zum Verlust der vorhandenen Infrastruktur, der Mitglieder sowie etwaiger Ansprüche auf st[X.]tliche Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 4 des [X.]engesetzes (fortan: [X.]).

8

Für diese Eingriffe bestehe in der vorliegenden Konstellation keine Rechtfertigung. Die Antragsforderung habe ihren Grund nicht in einer wirtschaftlichen Betätigung oder gar einer Beteiligung am allgemeinen Zivilrechtsverkehr. Für die Annahme, es gebe weitere Gläubiger mit erheblichen Forderungen, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Der Antrag könne weder das Ziel haben, den Schuldner an einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit zu hindern, noch gebe es eine Gläubigergesamtheit, in deren Interesse der Fiskus tätig geworden sei. Allein die Durchsetzung des st[X.]tlichen [X.] rechtfertige die Eingriffe in Art. 21 [X.] nicht, zumal der Fiskus andere Möglichkeiten der Vollstreckung habe.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht von der Insolvenzfähigkeit des Schuldners gemäß § 11 [X.] ausgegangen.

a) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] stellt den nicht rechtsfähigen Verein, das heißt den nicht eingetragenen und nicht konzessionierten Verein (§ 54 [X.]), insoweit einer juristischen Person gleich. Als Ausnahme zu diesem Grundsatz erklärt § 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.] das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] oder eines [X.] für unzulässig. Unzulässig ist zudem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines [X.] untersteht, wenn das [X.]recht dies bestimmt.

b) Der Schuldner ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Seine körperschaftliche Verfassung, die in der [X.]satzung niedergelegt ist, und seine auf Dauer und nach außen angelegte, eigene, handlungsfähige Organisation erfüllen die Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten, damit eine Vereinsuntergliederung als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 331, 332 f; vom 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 1932 Rn. 50; [X.], [X.], 116, 117; vgl. auch [X.], Die politische [X.] in der Insolvenz, [X.], 92).

c) [X.] steht nicht dessen Status als Gebietsverband einer politischen [X.] entgegen.

[X.]) Im Grundsatz kann über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen [X.], der als nicht eingetragener Verein organisiert ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Der [X.]enstatus schließt die Insolvenzfähigkeit nicht von vornherein aus ([X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 12 [X.] Rn. 11; FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 12 Rn. 5; HK-[X.]/Sternal, 10. Aufl., § 12 Rn. 5; HmbKomm-[X.]/Linker, 7. Aufl., § 12 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 12 Rn. 16; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Praxis der Insolvenz, 3. Aufl., § 2 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 5 Rn. 44; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 12 Rn. 11).

Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 [X.] ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer politischen [X.] oder eines ihrer Gebietsverbände zulässt ([X.]OK-[X.]/[X.], 2020, Art. 21 Rn. 58; [X.]/[X.], [X.], § 3 Rn. 32 ff; [X.]/Ehricke, [X.], § 12 Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 12 Rn. 11; Prommer, Novellierungsbedarf im [X.]enrecht, [X.]; aA wohl [X.], Die [X.] als Unternehmer, S. 167). Zwar beeinträchtigt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gebietsverbands einer politischen [X.] die Gewährleistungen des Art. 21 [X.]. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch erst bei der Auslegung und Anwendung der übrigen Vorschriften der [X.] zu berücksichtigen. Dabei ist ein Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege einer praktischen [X.] herzustellen.

bb) Art. 21 [X.] erkennt den politischen [X.]en einen verfassungsrechtlichen Status zu (vgl. [X.] 144, 20 Rn. 512). Der Prozess freier und offener Meinungs- und Willensbildung des Volkes, der grundsätzlich "st[X.]tsfrei" bleiben muss (vgl. [X.] 20, 56, 99), setzt in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer [X.]en voraus. Art. 21 Abs. 1 [X.] bestimmt insbesondere, dass die [X.]en bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, dass ihre Gründung frei ist und dass ihre innere Ordnung [X.] Grundsätzen entsprechen muss. Dieser Status gewährleistet nicht nur ihre freie Gründung und Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, sondern sichert diese Mitwirkung auch durch Regeln, die ihnen gleiche Rechte und gleiche Chancen gewähren ([X.] 138, 102 Rn. 29). Zu dem Recht auf St[X.]tsfreiheit und Chancengleichheit, das aus dem den [X.]en zukommenden verfassungsrechtlichen Status folgt, gehört auch das Recht der [X.]en, in den durch Art. 21 [X.] selbst sowie durch die Gesetze gezogenen Schranken frei von st[X.]tlicher Kontrolle über ihre Einnahmen und ihr Vermögen zu verfügen ([X.] 84, 290, 300).

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] statuiert für politische [X.]en die Gründungs- und Betätigungsfreiheit, die sich auch auf die [X.] erstreckt. Eine politische [X.] ist damit frei in der Wahl ihrer identitätsbestimmenden Merkmale, in der Gestaltung ihrer politischen Ziele, in der Ausrichtung ihrer Programmatik und in der Wahl ihrer Themen ([X.] 111, 382, 409). Mit der Gründungsfreiheit korrespondiert die Auflösungsfreiheit ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 2012, Art. 21 Rn. 273).

Die Verpflichtung zur innerparteilichen Demokratie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 [X.] verlangt die Willensbildung von unten nach oben (vgl. [X.] 2, 1, 40), die Legitimation von Sach- und Personalentscheidungen durch die Mitglieder, die Besetzung der Leitungspositionen durch Wahlen auf [X.], die Geltung des Mehrheitsprinzips, die Wahrung des innerparteilichen [X.] und der Chancengleichheit sowie eine gebietliche Aufgliederung (vgl. [X.]OK-[X.]/[X.], 2020, Art. 21 Rn. 157 mwN; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 21 Rn. 13).

Die Gewährleistungen des Art. 21 [X.] erstrecken sich auch auf die Gebietsverbände einer [X.] (vgl. [X.]OK-[X.]/[X.], 2020, Art. 21 Rn. 49; Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 21 Rn. 42).

cc) Die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens greift in die Gewährleistungen des Art. 21 [X.] in vielfacher Hinsicht ein.

(1) Allerdings werden die Gewährleistungen nicht maßgeblich dadurch beeinträchtigt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 42 Abs. 1 [X.] die Auflösung des Vereins bewirkt. Die Auflösung steht letztlich zur Disposition des Vereins.

(a) Eine politische [X.] oder deren Untergliederung (§ 7 [X.]), die als nicht eingetragener Verein organisiert ist, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, wenn sie nichts anderes bestimmt.

([X.]) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein rechtsfähiger Verein gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgelöst. Entsprechendes gilt für den nicht rechtsfähigen Verein ([X.], [X.], 16. Aufl., § 42 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 54 Rn. 69; [X.]/[X.], [X.], 2019, § 54 Rn. 142). Ist eine [X.] oder deren Untergliederung als nicht rechtsfähiger Verein organisiert, bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Auflösung ([X.]OK-[X.]/[X.], 2020, Art. 21 Rn. 58; [X.]/[X.], [X.], § 3 Rn. 34; Prommer, Novellierungsbedarf im [X.]enrecht, S. 362).

Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] kann die Satzung eines (eingetragenen) Vereins bestimmen, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht. Eine Grundlage in der Satzung ist beim eingetragenen Verein notwendig, weil dessen Satzung gemäß § 57 Abs. 1 [X.] die Rechtsform vorgibt. Die zur Fortsetzung als nicht rechtsfähiger Verein erforderliche Satzungsänderung kann aber auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen werden (MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 42 Rn. 21).

(bb) Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] ist auf den nicht rechtsfähigen Verein entsprechend anwendbar.

Wenn auch das Bürgerliche Gesetzbuch nach § 54 [X.] auf nicht rechtsfähige Vereine grundsätzlich Gesellschaftsrecht anwendet, so ändert das nichts daran, dass der nicht rechtsfähige Verein wie der rechtsfähige eine dauernde, von dem Wechsel der Mitglieder unabhängige körperschaftliche Personenvereinigung ist und in der [X.] Wirklichkeit dem rechtsfähigen Verein sehr viel nähersteht als der [X.]. Dieser Unterschied zwischen [X.] Wirklichkeit und gesetzlichem Leitbild wird besonders deutlich, wenn Massenorganisationen, wie politische [X.]en oder Gewerkschaften, sich der Rechtsform des nicht eingetragenen Vereins bedienen. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt veranlasst gesehen, diesem Auseinanderklaffen von [X.] Wirklichkeit und positivem Recht Rechnung zu tragen ([X.], Urteil vom 26. April 1965 - [X.], [X.]Z 43, 316, 319; vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 1932 Rn. 55; [X.], NJW 1970, 1047, 1048 mwN). Heute besteht Einigkeit darüber, dass auf den nicht eingetragenen [X.] entgegen der Verweisung des § 54 Satz 1 [X.] das Vereinsrecht Anwendung findet, soweit es die Eintragung nicht voraussetzt (MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., Vor § 21 Rn. 112; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 54 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 2019, § 54 Rn. 12).

§ 42 Abs. 1 Satz 3 [X.] wurde durch das Einführungsgesetz zur [X.] (EG[X.]) vom 5. Oktober 1994 ([X.]l. [X.]) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Dies geht auf einen Vorschlag des [X.]rates zurück (BT-Drucks. 12/3803, [X.] f). In der Begründung des Vorschlags heißt es, mit der Ergänzung solle die nach dem geltenden § 42 Abs. 1 [X.] bestehende Rechtslage insoweit fortgeschrieben werden, als in Konkurs geratene Vereine zumindest durch Willenserklärung den Fortbestand als nicht rechtsfähiger Verein sichern könnten. Damit knüpft die Begründung an die Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs an, nach der die Satzung vorsehen konnte, dass der eingetragene Verein im Falle des Konkurses als (werbender) nicht rechtsfähiger Verein fortbestehe; auch ohne eine solche Bestimmung könnten die Mitglieder nach der Konkurseröffnung beschließen, den Verein in nicht rechtsfähiger Form fortzusetzen ([X.], Urteil vom 11. November 1985 - [X.], [X.]Z 96, 253, 257). In der Begründung des [X.]rates heißt es weiter, die vorgeschlagene Regelung gewährleiste, dass Vereine in freier Entscheidung [X.] aufrechterhalten und die Vereinsziele dann als nicht rechtsfähiger Verein fortsetzen könnten, was auch dem Schutz der Vereinsautonomie noch mehr Genüge tun würde; ohne die Regelung käme nur eine Vereinsneugründung in Betracht. Die [X.]regierung hielt die Ergänzung ohne weitere Begründung für zweckmäßig (BT-Drucks. 12/3803, [X.] zu [X.]). Unter Hinweis darauf hat der Rechtsausschuss des Deutschen [X.]tages den Vorschlag in seine Beschlussempfehlung übernommen (BT-Drucks. 12/7303, [X.], 111).

§ 42 Abs. 1 Satz 3 [X.] verfolgt also den Zweck, zum besseren Schutz der Vereinsautonomie einem Verein, der im Fall seiner Insolvenz die Vereinsziele weiterverfolgen möchte, als Alternative zur gesetzlich bestimmten Auflösung und einer Neugründung die Wahlmöglichkeit einer identitätswahrenden Fortsetzung zu eröffnen, welche die Aufrechterhaltung von [X.] gewährleisten soll. Dieser Zweck, der auch politische [X.]en betreffen kann, setzt eine Eintragung des Vereins nicht voraus. Deshalb kann eine nicht in das Vereinsregister eingetragene [X.] oder deren als Verein organisierte Untergliederung entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] ihre Fortsetzung für den Insolvenzfall bestimmen. Das kann auch durch einen Beschluss nach Verfahrenseröffnung erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1985, [X.]O zum e.V.; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 42 Rn. 21). Damit bleibt der [X.] selbst die Entscheidung überlassen, ob sie den Weg der Auflösung beschreiten will, möglicherweise mit einer späteren Neugründung (vgl. dazu [X.], Die politische [X.] in der Insolvenz, [X.]), oder ob sie sich für eine identitätswahrende Fortsetzung entscheidet, die mit der Haftung der fortgesetzten [X.] für die im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten verbunden ist (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 42 Rn. 24; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 42 Rn. 40 f).

(2) Zu einer Beeinträchtigung der Gewährleistungen des Art. 21 [X.] führt die mit der Verfahrenseröffnung verbundene Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht und der das Vermögen in Besitz zu nehmen hat. Betroffen ist der Schutz der innerparteilichen Demokratie. Bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag greift die Bestellung eines Verwalters auch in die Freiheit der Verfügung über Einnahmen und Vermögen sowie die Betätigungsfreiheit der [X.] ein.

(a) Mit der Eröffnung des Verfahrens bestellt das Insolvenzgericht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Insolvenzverwalter, wenn es nicht die Eigenverwaltung anordnet (§ 27 Abs. 1 Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der vorläufige Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung können eine als Verwalter geeignete Person auswählen (vgl. § 56a Abs. 2 Satz 1, § 57 [X.]); dem Schuldner steht ein solches Recht nicht zu. Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 [X.]) und kann von diesem aus wichtigem Grund entlassen werden (§ 59 [X.]), nicht aber vom Schuldner. Der Insolvenzverwalter ist nicht Vereinsorgan (MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 42 Rn. 8 f). Die Vereinsorgane bestehen unverändert fort (jurisPK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 42 Rn. 10) und behalten ihre Befugnisse, soweit nicht der Insolvenzverwalter zuständig ist ([X.]/[X.], [X.], 2019, § 42 Rn. 11 mwN).

[X.], sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, geht gemäß § 80 Abs. 1 [X.] auf den Verwalter über. Zur Masse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 [X.]), einschließlich der Geschäftsbücher (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), mit Ausnahme bestimmter unpfändbarer Gegenstände (§ 36 [X.]). Der Verwalter hat das gesamte zur Masse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und kann die Herausgabepflicht des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss durchsetzen (§ 148 [X.]).

Ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an, ist anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter zu bestellen (§ 270c Satz 1 [X.]). Die Anordnung setzt voraus, dass sie vom Schuldner beantragt worden ist und dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 [X.]). Sie ist unter anderem dann aufzuheben, wenn die Gläubigerversammlung dies beantragt (vgl. § 272 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Hat das Gericht die Eigenverwaltung angeordnet, ist der Schuldner berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Sachwalter kann insbesondere der Eingehung von Verbindlichkeiten widersprechen und vom Schuldner verlangen, ihm den Zahlungsverkehr zu überlassen (vgl. § 275 [X.]). Zudem kann das Insolvenzgericht auf Antrag anordnen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 [X.]). Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung muss der Schuldner die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen (§ 276 [X.]).

(b) Auch wenn der Insolvenzverwalter kein Organ der [X.] ist, beeinträchtigt die gerichtliche Bestellung einer Leitungsperson mit derart weitreichenden Befugnissen im [X.] die aus der Verpflichtung zur innerparteilichen Demokratie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 [X.] abzuleitenden Grundsätze der Willensbildung von unten nach oben, der Legitimation von Personalentscheidungen durch die Mitglieder, der Besetzung der Leitungspositionen durch Wahlen auf [X.] und der Wahrung des innerparteilichen [X.].

(c) Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, ist zudem der erzwungene Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen gerichtlich bestellten Verwalter ein Eingriff in das Recht der [X.], in den durch Art. 21 [X.] und die Gesetze gezogenen Schranken frei von st[X.]tlicher Kontrolle über ihre Einnahmen und ihr Vermögen zu verfügen. Auf diese Weise wird auch die allgemeine Betätigungsfreiheit der [X.] beeinträchtigt, deren politische Tätigkeit den Einsatz finanzieller Mittel voraussetzt (vgl. [X.], NVwZ 2009, 1135; dies., Die politische [X.] in der Insolvenz, [X.] ff; [X.]/[X.], [X.] 2014, 609, 619 f).

(d) Ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an, fallen diese Eingriffe geringer aus. Die lediglich überwachende Stellung des Sachwalters ist nicht mit einer Leitungsfunktion im [X.] gleichzusetzen und beeinträchtigt die innerparteiliche Demokratie weniger stark als die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt, wenn auch eingeschränkt, bei der durch ihren Vorstand vertretenen [X.], sodass der Schutz des Vermögens und die Betätigungsfreiheit der [X.] weit weniger berührt werden. Allerdings kommt nicht in allen Fällen eine Eigenverwaltung in Betracht. Überdies hat die Gläubigerversammlung es in der Hand, die Beendigung der Eigenverwaltung herbeizuführen. Schon aus diesem Grund kann das Insolvenzgericht einen Eingriff in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Status der [X.] auch dann nicht immer abmildern, wenn es die Eigenverwaltung anordnet.

(3) Zu einer Beeinträchtigung der Gewährleistungen des Art. 21 [X.] führen auch die nach Verfahrenseröffnung vorgeschriebene Erstellung und Weitergabe des Masse- und des Gläubigerverzeichnisses sowie der Vermögensübersicht, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners sowie die [X.] des Insolvenzverwalters. Jedenfalls im Falle eines Gläubigerantrags wird die Betätigungsfreiheit der [X.] beschränkt, insbesondere das Recht, grundsätzlich frei von st[X.]tlicher Kontrolle über Einnahmen und Vermögen zu verfügen.

(a) Der Insolvenzverwalter muss sich einen Überblick über die Vermögenssituation des Schuldners verschaffen. Dazu hat er unter anderem ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse (§ 151 [X.]), ein Gläubigerverzeichnis (§ 152 [X.]) und eine Vermögensübersicht (§ 153 [X.]) anzufertigen. Diese Verzeichnisse sind gemäß § 154 [X.] zur Einsicht der Beteiligten bei Gericht niederzulegen. Zu ihrer Erstellung muss der Verwalter in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners Einsicht nehmen (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 [X.] für den vorläufigen Verwalter). Dabei erlangt er Kenntnis über die Vermögensverhältnisse der [X.].

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem (vorläufigen) Verwalter, dem Gläubigerausschuss und auf gerichtliche Anordnung der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben sowie den Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 22 Abs. 3 Satz 3, § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]). Der Schuldner muss es hinnehmen, dass der Verwalter, der die Herausgabe aller Massegegenstände verlangen und aus dem Eröffnungsbeschluss vollstrecken kann (§ 148 [X.]), die Geschäftsräume des Schuldners betritt und dort Nachforschungen anstellt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.] für den vorläufigen Verwalter).

(b) Das berührt die politische Betätigungsfreiheit der [X.], insbesondere ihr Recht, in den durch Art. 21 [X.] und die Gesetze gezogenen Schranken frei von st[X.]tlicher Kontrolle über ihre Einnahmen und ihr Vermögen zu verfügen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig dazu, dass Verwalter, Gericht und Gläubiger Einblick in alle finanziellen Verhältnisse des Insolvenzschuldners erlangen. Der vom Verwalter ermittelte Überblick über die Finanzen einer politischen [X.] einschließlich der Identität ihrer Gläubiger und Schuldner offenbart, weil nahezu alle Bereiche der politischen Betätigung mit Ausgaben oder Einnahmen verbunden sind, mittelbar das Wirken der [X.]organe, auch soweit dieses nicht darauf angelegt ist, außerhalb der [X.] wahrgenommen zu werden. Dies setzt die [X.] einer Kontrolle aus, die weiter reichen kann als die von Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.], §§ 23 ff [X.] vorgesehene öffentliche Rechenschaftspflicht, und begrenzt im Ergebnis ihre Handlungsmöglichkeiten. Einer andauernden Kontrolle können sich die Organe und Mitarbeiter der [X.] auch dadurch ausgesetzt sehen, dass der Insolvenzverwalter die Räumlichkeiten der [X.] betreten und dort Nachforschungen anstellen kann.

dd) Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Beeinträchtigungen der Gewährleistungen des Art. 21 [X.] stehen der Insolvenzfähigkeit einer politischen [X.] und damit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht von vornherein entgegen.

(1) Art. 21 Abs. 5 [X.] enthält einen Vorbehalt der Ausgestaltung, nicht der Einschränkung des [X.]enwesens ([X.]OK-[X.]/[X.], 2020, Art. 21 Rn. 182; Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 21 Rn. 161). Einschränkungen der Gewährleistungen des Art. 21 Abs. 1 [X.] müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben (vgl. [X.] 148, 296 Rn. 139); hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. [X.] 108, 282, 297; [X.], NJW 2020, 1049 Rn. 82 mwN). Zur Rechtfertigung von Beschränkungen der [X.]enrechte ist in Ermangelung eines verfassungsunmittelbaren Einschränkungsvorbehalts auf verfassungsimmanente Schranken sowie auf die Schranken abzustellen, die dem jeweils einschlägigen Grundrecht gesetzt sind ([X.]/[X.]/Knabe, VereinsG, Art. 21 [X.] Rn. 41). Anwendungsfälle verfassungsimmanenter Schranken des Art. 21 Abs. 1 [X.] bilden unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. [X.], NJW 2002, 2938 f) und andere Fälle der Kollision mit den Grundrechten von Bürgern ([X.]OK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 186).

Bei Kollisionen verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen ist unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte ein schonender Ausgleich zu suchen (vgl. [X.], NJW 2002, 2227, 2228). Nach dem Prinzip der praktischen [X.] sind kollidierende [X.] in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden ([X.] 148, 296 Rn. 157; vgl. [X.], NJW 2020, 1049 Rn. 101). Vorliegend ist dabei der Bedeutung der [X.]en für den politischen Prozess und der expliziten Gewährleistung ihrer verfassungsrechtlichen Stellung durch Art. 21 [X.] Rechnung zu tragen ([X.]OK-[X.]/[X.], [X.]O Art. 21 Rn. 184).

(2) [X.] privater Gläubiger genießt den Grundrechtsschutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 115, 97, 111; 142, 268 Rn. 91). Aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) ergibt sich ein allgemeiner Justizgewährungsanspruch ([X.] 80, 103, 107). Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen ist das Insolvenzverfahren ein Element zur Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs ([X.] 141, 121 Rn. 44).

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes umfasst die [X.] durch Zwangsvollstreckung (vgl. [X.] 61, 126, 136). Neben der [X.], für die das [X.] gilt, ist auch die Liquidation unter gleichmäßiger Gläubigerbeteiligung verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Gesamtsystem aus Einzelvollstreckung und Gesamtvollstreckung garantiert effektiven Rechtsschutz im Sinne einer fairen Chance zur [X.] (MünchKomm-[X.]/Stürner, 4. Aufl., Einleitung Rn. 77; vgl. [X.]/[X.], [X.], § 130 Rn. 7).

Zur [X.] kann das [X.], das die [X.] zur Verfügung stellt, effektiver sein als die Einzelvollstreckung. Im Insolvenzverfahren nimmt der Verwalter das Schuldnervermögen als Ganzes in Besitz und Verwaltung (§ 148 Abs. 1 [X.]) und kann es im Ganzen verwerten (HK-[X.]/Sternal, 10. Aufl., § 1 Rn. 6). Die Verwertung kann im Wege eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff [X.] erfolgen, was eine bessere Gläubigerbefriedigung bewirken kann. Die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters, im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff [X.] das zu verteilende Vermögen zu mehren, gehen systembedingt über die Reichweite der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz hinaus. Die Insolvenzgläubiger ihrerseits können im Verteilungsverfahren gemäß §§ 187 ff [X.] anfechtungsfeste Befriedigung erlangen.

Ein funktionierendes Insolvenzverfahren liegt aber nicht nur im subjektiven Interesse der einzelnen Gläubiger, sondern auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung einer am Rechtsfrieden orientierten, rechtsst[X.]tlichen Ordnung. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsst[X.]tsprinzips. Ohne wirkungsvolle Zwangsvollstreckung ist eine effektive Justizgewähr nicht verwirklicht ([X.] 141, 121 Rn. 44 mwN).

(3) In der Frage, ob politische [X.]en insolvenzfähig sind, kollidieren widerstreitende [X.]. Gegen die Möglichkeit einer Verfahrenseröffnung streitet der geschützte Status politischer [X.]en, in den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie dargestellt - eingegriffen würde. Für die Möglichkeit der Eröffnung streitet die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Insolvenzverfahrens, die auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch und auf die Eigentumsgarantie zurückgeht. Diese kollidierenden [X.] sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. [X.] 148, 296 Rn. 157).

(a) Ein schonender Ausgleich der kollidierenden [X.] ist nicht durch den Ausschluss der Insolvenzfähigkeit politischer [X.]en zu erreichen. Bei einem vollständigen Ausschluss könnte das geschützte Gläubigerinteresse an der Durchführung eines [X.]s nicht verwirklicht werden. Zudem würde der [X.] die Möglichkeit genommen, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, um in einem geordneten, rechtsst[X.]tlichen Verfahren unter gleichmäßiger Gläubigerbeteiligung ihre Verbindlichkeiten zu berichtigen.

Wird das Insolvenzverfahren nicht von der [X.] selbst beantragt, sondern von einem Gläubiger, führt die Eröffnung neben einem Eingriff in die innerparteiliche Demokratie auch zu Eingriffen in die Freiheit der Verfügung über Einnahmen und Vermögen ohne st[X.]tliche Kontrolle und in die Betätigungsfreiheit der [X.] durch den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter sowie durch dessen Auskunfts-, Nachforschungs- und Betretungsrechte. Ein schonender Ausgleich, der die betroffenen [X.] weitgehend wirksam werden lässt, liegt aber nicht im generellen Ausschluss der Verfahrenseröffnung; der Ausgleich ist vielmehr im Einzelfall zu suchen. Zwar lässt sich die Insolvenzunfähigkeit mancher Rechtsträger aus dem Verfassungsrecht ableiten. Das [X.]verfassungsgericht hat dies angenommen für Kirchen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind ([X.] 66, 1), und für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ([X.] 89, 144; [X.], NJW 1994, 2348). Dem liegt jedoch unter anderem die Erwägung zugrunde, dass für diese Rechtsträger die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit praktisch nicht gegeben ist (vgl. [X.] 66, 1, 24; 89, 144, 154). Diese Erwägung ist auf politische [X.]en nicht übertragbar, weil deren Solvenz weder aus [X.] noch durch ihren Anspruch auf st[X.]tliche Teilfinanzierung gemäß §§ 18 ff [X.] gewährleistet ist (eingehend [X.], Die politische [X.] in der Insolvenz, S. 34 ff, 47 f, 56). Besteht jedoch die praktische Möglichkeit der Insolvenz, wird der gänzliche Ausschluss eines Insolvenzverfahrens den verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Gläubiger jedenfalls dann nicht gerecht, wenn es sich um private Gläubiger handelt, deren [X.] genießt. Das Grundgesetz hat den [X.]en das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht abgenommen ([X.] 20, 56, 103; 111, 54, 99 mwN).

(b) Ein schonender Ausgleich der kollidierenden [X.], der die Interessen aller Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden lässt, ist dadurch zu erreichen, dass neben dem insolvenzrechtlichen [X.] auch der verfassungsrechtliche Status der [X.] bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften der [X.] zu berücksichtigen ist. Bei den Entscheidungen im Eröffnungsverfahren, über die Eröffnung und im eröffneten Verfahren ist sorgfältig zu prüfen, ob die mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einschränkungen der [X.]enrechte im einzelnen Fall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, um den [X.] zu verwirklichen (vgl. [X.], 1017 Rn. 12). Diese Abwägung kann ergeben, dass die Gläubigerinteressen ganz oder teilweise hinter die [X.]enrechte zurücktreten müssen. Ist über die Zulässigkeit eines Gläubigerantrags zu entscheiden, hat das Insolvenzgericht die gebotene Abwägung insbesondere bei der Prüfung des rechtlichen Interesses an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmen.

d) [X.] stehen schließlich auch nicht die Regelungen des § 12 [X.] entgegen. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf politische [X.]en oder deren Gebietsverbände (§ 7 [X.]) scheidet aus ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 12 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 12 Rn. 16; vgl. Prütting in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2011, § 12 Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2020, § 12 Rn. 19).

Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen ([X.], Urteil vom 22. November 2018 - [X.], [X.]Z 220, 243 Rn. 20).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung. Politische [X.]en sind traditionell als eingetragene oder nicht eingetragene Vereine organisiert (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1965 - [X.], [X.]Z 43, 316, 319; [X.]OK-[X.]/[X.], 2020, § 21 Rn. 62; MünchKomm-[X.]/[X.], 8. Aufl., Vor § 21 Rn. 118; [X.], Die politische [X.] in der Insolvenz, S. 19 f). Das war auch dem Gesetzgeber bewusst (vgl. BT-Drucks. 3/1509, [X.]). Er hat die grundsätzliche Anwendbarkeit des bürgerlich-rechtlichen Vereinsrechts auf politische [X.]en bestätigt, indem § 37 [X.] die Anwendung des § 54 Satz 2 [X.] auf [X.]en ausschließt (vgl. [X.], NJW 1970, 1047, 1048; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2014, Art. 21 Rn. 254, 274; [X.]/[X.], [X.], § 37 Rn. 12; [X.], [X.], 2. Aufl., § 37 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat gleichwohl in § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich die Insolvenzfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins bestimmt, ohne eine Ausnahme für politische [X.]en vorzusehen. Darin kann keine planwidrige Regelungslücke gesehen werden ([X.], [X.]O S. 101).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass dem Insolvenzantrag des Beteiligten zu 2 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 21 [X.] das rechtliche Interesse im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] fehlt.

a) Entgegen der Ansicht des [X.] hängt die vom Insolvenzgericht zu prüfende Zulässigkeit eines Insolvenzantrags des Finanzamts allerdings nicht von der Frage ab, ob das Finanzamt bei der Antragstellung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Maßgeblich ist nur, ob die Zulässigkeitsvor-aussetzungen nach der [X.] vorliegen.

Die Entscheidung des Finanzamts, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung ([X.], 763 Rn. 7). Zu deren Überprüfung ist das [X.] zuständig, nicht das Insolvenzgericht ([X.], 1017 Rn. 9; [X.], 2105 Rn. 5; vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juni 2020 - 5 ARs 17/19, [X.], 1447 zum Insolvenzantrag der St[X.]tsanwaltschaft). Der Prüfauftrag der Ermessenskontrolle an die [X.]e ist nicht deckungsgleich mit demjenigen an die Insolvenzgerichte, der sich aus den Bestimmungen der [X.] ergibt ([X.], 2105 Rn. 6; im Einzelnen [X.], 1017 Rn. 11 ff). Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit gehört allerdings als grundrechtliche Schranke auch zum Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts ([X.], 1017 Rn. 12; vgl. [X.], Beschluss vom 4. März 2004 - [X.] 133/03, [X.], 992, 994, insoweit in [X.]Z 158, 212 nicht abgedruckt; vom 22. März 2007 - [X.] 164/06, [X.], 899 Rn. 9).

b) Das Insolvenzgericht darf das rechtliche Interesse (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]) eines öffentlichen Gläubigers an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer politischen [X.] oder deren Untergliederung nur bejahen, wenn es positiv feststellt, dass die Eröffnung auch unter Berücksichtigung des Status der [X.] gemäß Art. 21 Abs. 1 [X.] verhältnismäßig ist. Das ist hier nicht der Fall.

[X.]) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat in aller Regel schon wegen des st[X.]tlichen [X.] ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2006 - [X.] 245/05, [X.], 1632 Rn. 7). Dies gilt auch für öffentliche Gläubiger ([X.], Beschluss vom 24. September 2020 - [X.] 71/19, [X.], 2182 Rn. 17 mwN). Das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses ist in das Gesetz eingefügt worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im Falle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Ausnahmsweise fehlt es an einem Interesse, wenn der Gläubiger mit dem Antrag ausschließlich insolvenzwidrige Zwecke verfolgt ([X.], Beschluss vom 24. September 2020, [X.]O).

bb) Betrifft der Insolvenzantrag eines Gläubigers das Vermögen einer politischen [X.] oder deren Untergliederung, erfordert die praktische [X.] der kollidierenden [X.], den durch Art. 21 Abs. 1 [X.] geschützten Status der [X.] dadurch zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des rechtlichen Interesses an der Verfahrenseröffnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sorgfältig erwogen wird, ob die mit der Verfahrenseröffnung verbundenen Einschränkungen der [X.]enrechte im Einzelfall geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, um den [X.] zu verwirklichen. Dieser Anforderung wird das vorstehend aufgezeigte [X.] jedenfalls dann nicht gerecht, wenn den Insolvenzantrag über das [X.]vermögen ein öffentlicher Gläubiger gestellt hat, der - im Unterschied zu privaten Gläubigern - kein grundrechtlich geschütztes Interesse an der Verfahrenseröffnung vorweisen kann. Deshalb muss das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung seine Ermittlungen auch auf die Umstände erstrecken, die zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein können, und diese bei der Entscheidung berücksichtigen. Dazu gehört die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Einleitung eines [X.]s erforderlich ist.

cc) Das Beschwerdegericht hat sich von diesen Maßstäben leiten lassen und ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass der Beteiligte zu 2 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.

(1) Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Beteiligten zu 2 nach den Feststellungen des [X.] um den einzigen Gläubiger des Schuldners handelt, der durch Zwangsvollstreckung zu befriedigen ist.

Im Insolvenzgutachten ist als einzige Verbindlichkeit des Schuldners die Antragsforderung des Beteiligten zu 2 aufgeführt. Im Gutachten wird zwar die Vermutung geäußert, dass es weitere Gläubiger mit erheblichen Forderungen gebe. Nach den Feststellungen des [X.] gibt es dafür aber keine Anhaltspunkte. Der Schuldner beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat keine Räumlichkeiten angemietet. Einen Insolvenzantrag hat nur der Beteiligte zu 2 gestellt. Andere Vollstreckungsgläubiger sind im Verfahren nicht zu Tage getreten.

Die Durchführung des Insolvenzverfahrens bietet dem Antragsteller in einer solchen Lage geringere Vorteile als bei Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern. Gibt es nur einen Gläubiger, bedarf es nicht der von § 1 Satz 1 [X.] vorgesehenen gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Auch der Aussicht, im Insolvenzverfahren anfechtungsfeste Befriedigung zu erlangen, kommt nur eine verminderte Bedeutung zu. Das Insolvenzantragsrecht steht dem öffentlichen Gläubiger zwar nicht nur im eigenen Interesse zu, das beim Fiskus nicht grundrechtlich geschützt ist, sondern auch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft (vgl. BT-Drucks. 17/3030, [X.]). Diese Erwägung streitet aber nicht für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer politischen [X.], wenn es eine solche Gesamtgläubigerschaft nicht gibt.

(2) Die bloße Möglichkeit, dass es noch andere Gläubiger geben könnte, die bislang nicht in Erscheinung getreten sind, führt nicht dazu, dass der Beteiligte zu 2 ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung hätte. Andere Gläubiger würden selbst die Verantwortung dafür tragen, wegen ihrer Forderungen die [X.] zu ergreifen, zu der auch ein Insolvenzantrag rechnet (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2020 - [X.] 71/19, [X.], 2182 Rn. 21).

(3) Ein rechtliches Interesse des Beteiligten zu 2 ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass er es als [X.] nicht verhindern könnte, weitere Forderungen gegen den Schuldner zu erwerben (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.] 18/12, [X.], 1639 Rn. 7 f; vom 18. Dezember 2014 - [X.] 34/14, [X.], 291 Rn. 15). Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Schuldner die Ausstellung rechtswidriger Spendenbescheinigungen fortsetzt oder sich in sonstiger Weise mit der Folge der Entstehung von Steuer- oder Haftungsverbindlichkeiten betätigt.

(4) Schließlich kommt auch die "marktbereinigende" Funktion des Insolvenzantrags eines öffentlichen Gläubigers hier nicht zum Tragen. Fiskus und Sozialversicherungsträger haben ein vom Gesetzgeber anerkanntes Interesse daran, durch einen Insolvenzantrag ein insolventes Unternehmen an einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit zu hindern und möglichst frühzeitig Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen (vgl. BT-Drucks. 17/3030, [X.]; BT-Drucks. 18/7054, [X.] und 16). Es kann dahinstehen, ob dieses Interesse gegenüber politischen [X.]en zur Geltung kommen kann, soweit diese sich unternehmerisch am Wirtschaftsleben beteiligen (vgl. dazu [X.], Die politische [X.] in der Insolvenz, S. 37 f; [X.], Die [X.] als Unternehmer, S. 162 ff). Nach den Feststellungen des [X.] liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners nicht vor. Diese zu unterbinden kann deshalb kein Gesichtspunkt sein, der ein rechtliches Interesse des Finanzamts an der Verfahrenseröffnung begründen könnte.

Grupp     

      

[X.]     

      

Möhring

      

Schultz     

      

Selbmann     

      

Meta

IX ZB 4/18

17.12.2020

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Mainz, 7. Dezember 2017, Az: 8 T 208/17

§ 11 Abs 1 InsO, § 14 Abs 1 S 1 InsO, § 42 Abs 1 S 3 BGB, § 54 BGB, Art 21 GG, § 10b Abs 4 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2020, Az. IX ZB 4/18 (REWIS RS 2020, 911)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 389-391 WM2021,310 REWIS RS 2020, 911

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 265/20 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Geltendmachung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Schadensersatzansprüchen der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner …


2 W 214/99 (Oberlandesgericht Köln)


IX ZR 65/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzeröffnungsverfahren: Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter


IX ZR 106/21 (Bundesgerichtshof)

Juristische Person: Begriff einer der juristischen Person nahestehenden Person


I ZB 114/17 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtliches Löschungsverfahren: Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Löschungsantragstellers - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 71/19

IX ZR 167/16

5 ARs 17/19

IX ZB 18/12

IX ZB 34/14

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.