§ 37 PartG

Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 03:07

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
G. Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 37 PartG:
Fassung bis Synopse Archiv
05.03.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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