Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 2 BvL 4/09

2. Senat | REWIS RS 2012, 10113

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BEAMTE BEAMTENRECHT DEUTSCHE TELEKOM

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Gegenstand

§ 10 Abs 1  des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (juris: PostPersRG) - hier in idF vom 09.11.2004 -  mit GG vereinbar - Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verstößt nicht gegen den in Art 3 Abs 1 GG iVm Art 33 Abs 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung


Leitsatz

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten neben ihrem Status als Bundesbeamte auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt dagegen keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten, nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der Beamten.

Tenor

§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren [X.] ([X.]) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des [X.] zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 ([X.] I Seite 2774) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

1

Die Vorlage des [X.] betrifft die Frage, ob die Kürzung von Sonderzahlungen für die bei der [X.] beschäftigten [X.]esbeamten durch § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren [X.] (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des [X.] zur Änderung des [X.] vom 9. November 2004 ([X.]) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2

1. Die Regelungen des [X.] sind ein Element der [X.]I, in deren Zuge eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b [X.] errichtet und insbesondere die im Rahmen der [X.] geschaffenen Teilsondervermögen der [X.] ([X.], [X.] und [X.]) in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, [X.]). Art. 87f [X.] lautet:

3

(1) Nach Maßgabe eines [X.]esgesetzes, das der Zustimmung des [X.]esrates bedarf, gewährleistet der [X.] im Bereich des Postwesens und der [X.]munikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

4

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche [X.]espost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. [X.] im Bereich des Postwesens und der [X.]munikation werden in [X.] Verwaltung ausgeführt.

5

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der [X.] in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche [X.]espost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines [X.]esgesetzes aus.

6

Der ebenfalls in das Grundgesetz eingefügte Art. 143b lautet:

7

(1) Das Sondervermögen Deutsche [X.]espost wird nach Maßgabe eines [X.]esgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der [X.] hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

8

(2) [X.] bestehenden ausschließlichen Rechte des [X.]es können durch [X.]esgesetz für eine Übergangszeit den aus der [X.] [X.] und der [X.] [X.] hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der [X.] [X.] darf der [X.] frühestens fünf Jahre nach In[X.]treten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines [X.]esgesetzes mit Zustimmung des [X.]esrates.

9

(3) Die bei der [X.] tätigen [X.]esbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein [X.]esgesetz.

Auf Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 [X.] erließ der [X.]esgesetzgeber das Postpersonalrechtsgesetz (vgl. Art. 4 des [X.] und der [X.]munikation vom 14. September 1994, [X.] 2325 <2353>), welches im Wesentlichen die Überleitung der Beamten der ehemaligen Teilsondervermögen der [X.] zu deren Nachfolgeunternehmen regelte. § 10 PostPersRG in der damaligen Fassung beinhaltete verschiedene von den Bestimmungen des [X.]esbesoldungsgesetzes abweichende Sonderregelungen für die Besoldung der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Insbesondere ermächtigte § 10 Abs. 1 PostPersRG das [X.]esministerium für Post und [X.]munikation zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Gewährung von Leistungszulagen.

2. Leistungsunabhängige Sonderzahlungen konnten die bei den [X.] beschäftigten [X.]esbeamten bis zum Erlass der vorgelegten Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung vom 9. November 2004 nach den allgemeinen, für alle [X.]esbeamten geltenden Regelungen beanspruchen.

Zuletzt hatte insoweit der [X.] mit dem Sonderzahlungsgesetz des [X.]es vom 29. Dezember 2003 ([X.]essonderzahlungsgesetz - [X.] -, [X.] 3076 <3077>) die mit Ablauf des 15. September 2003 außer [X.] getretenen (vgl. Art. 18 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - [X.] 2003/2004 -, [X.] 2003 S. 1798) Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung ([X.] 1975 [X.]73 <1238>) und über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes ([X.] 1977 S. 2117 <2120>) abgelöst. Gleichzeitig hatte er einheitlich für alle [X.]esbeamten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ab 1. Januar 2004 den Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5% der für das gesamte Kalenderjahr zustehenden Bezüge begründet (auszuzahlen nach § 2 Abs. 3 [X.] mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember).

Für die bei den [X.] (Deutsche [X.] AG, [X.], Deutsche [X.] AG) weiterbeschäftigten [X.]esbeamten wich der [X.]esbesoldungsgesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 9. November 2004 von der Regelung des [X.]essonderzahlungsgesetzes ab und schuf mit der Novellierung des § 10 PostPersRG ein Sonderrecht über die Gewährung von Sonderzahlungen.

§ 10 PostPersRG lautet in der genannten Fassung auszugsweise:

(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz entfällt für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.

(2) Das [X.]esministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands im Einvernehmen mit dem [X.]esministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des [X.]esrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(3) - (7) ...

Die Änderungen des [X.] zur Änderung des [X.] vom 9. November 2004 dienten nach der Gesetzesbegründung dazu, die Nachteile der [X.] gegenüber Mitbewerbern, bei denen keine Beamte beschäftigt waren, soweit wie möglich auszugleichen. Die sich verschärfende [X.]lage der [X.] auf den nationalen und internationalen Märkten erfordere eine weitere Stärkung des Leistungsprinzips und eine Flexibilisierung des Dienstrechts (BTDrucks 15/3404, S. 8). Die fortschreitende Privatisierung der [X.] mache es für diese immer problematischer, ihre unternehmerischen Aufgaben mit zwei Arten von Beschäftigten wahrzunehmen, für die ganz unterschiedliche [X.] gälten (vgl. hierzu und zum Folgenden BTDrucks 15/3404, [X.] f.). Es sei daher erforderlich, die zunehmende Spannung zwischen Tarifentlohnung und Beamtenbesoldung zu vermindern. Die [X.] seien ebenso wie ihre Konkurrenten bestrebt, die Produktivität ihrer Beschäftigten zunehmend durch finanzielle Anreize zu steigern. Die Neufassung des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG ermögliche es, diesen Bestrebungen in einer für die [X.] finanziell tragbaren Weise gerecht zu werden. Durch den Wegfall der jährlichen Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz stünden Mittel zur (Teil-)Finanzierung der bei den [X.] üblichen Sonderzahlungen und Leistungsentgelte zur Verfügung. Der mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz verbundene Nachteil werde aber wenigstens teilweise dadurch ausgeglichen, dass bei den [X.] durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Abs. 2 PostPersRG Leistungsentgeltregelungen eingeführt würden. Beamte, für die diese Regelungen gälten, könnten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den Wegfall der Sonderzahlung zumindest ganz oder teilweise ausgleichen oder sogar überkompensieren (BTDrucks 15/3404, [X.]).

Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 2 PostPersRG wurde das [X.]esministerium für Finanzen erstmals 2005 tätig und erließ die Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte der [X.] ([X.]-Sonderzahlungsverordnung - [X.]SZV vom 12. Juli 2005 -, [X.] 2148; zwischenzeitlich geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2008, [X.] 2005). Der Verordnungsgeber begründete damit rückwirkend für 2004 für die bei der [X.] beschäftigten Beamten - [X.]-Beamte - doch noch einen Anspruch auf Sonderzahlung, der jedoch der Höhe nach - abhängig von der durchschnittlichen regelmäßigen [X.] - bei der großen Mehrzahl der [X.]-Beamten hinter dem Betrag zurückblieb, den sie nach den Vorgaben des [X.]essonderzahlungsgesetzes hätten beanspruchen können.

Die Vorschriften der [X.]-Sonderzahlungsverordnung lauteten auszugsweise:

§ 1 Geltungsbereich

Sonderzahlungen an die bei der [X.] beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

§ 2 Sonderzahlung für die Monate Januar bis März 2004

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Monate Januar bis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels des Betrages, den sie im [X.] erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das [X.] nicht durch das [X.]essonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären. Der Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung beträgt 0,8263. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den zweiten auf das In[X.]treten dieser Verordnung folgenden Monat.

§ 3 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte der [X.] bis [X.] der [X.]esbesoldungsordnung A

Beamtinnen und Beamte der [X.] bis [X.] der [X.]esbesoldungsordnung A erhalten für die Monate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von 75 Euro, die mit den Bezügen für den zweiten auf das In[X.]treten dieser Verordnung folgenden Monat gezahlt wird. In den Jahren 2005 und 2006 erhalten Beamtinnen und Beamte der [X.] bis [X.] der [X.]esbesoldungsordnung A eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro, die jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird.

§ 4 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte mit Kindern

...

§ 5 Sonderzahlung bei veränderter [X.]

(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der [X.]-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen [X.] von 38 oder mehr Stunden dem Anspruch einer [X.]esbeamtin oder eines [X.]esbeamten auf Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz. Bei einer durchschnittlichen [X.] von mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.

(2) Für beamtete Transfermitarbeiter der [X.]" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten [X.] in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

(4) Für das [X.] wird mit den Bezügen für den zweiten auf das In[X.]treten dieser Verordnung folgenden Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen.

§§ 6 - 8 ...

Bereits vor der Novellierung von § 10 PostPersRG und dem Erlass der [X.]-Sonderzahlungsverordnung hatte die Dritte Verordnung zur Änderung der [X.]-Arbeitszeitverordnung 2000 ([X.] 2000, [X.] 2000 S. 931) vom 25. März 2004 mit Wirkung zum 1. April 2004 ([X.] 2004 [X.]) die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der [X.]-Beamten von 38 auf 34 Wochenstunden reduziert (vgl. § 2 Abs. 1 [X.] 2000).

Ausweislich der Stellungnahme des Konzernbetriebsrates der [X.] [X.] im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des [X.] zur Änderung des [X.] war Hintergrund dieser Regelung ein Beschäftigungsbündnis zwischen der [X.] und der [X.]. Dieses Bündnis hatte als wesentliches Ziel den Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen für die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer bis Ende 2008 verfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag zu diesem Beschäftigungsbündnis eine Verkürzung der [X.] von 38 auf 34 Stunden vereinbart, eine Regelung, die für die Arbeitnehmer der tariflichen Entgeltgruppen der [X.] zum 1. März 2004 in [X.] getreten war (vgl. Deutscher [X.]estag, Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, [X.] 15(9)1276, [X.], 69). Zum Zweck der Harmonisierung der Beschäftigungsverhältnisse (unter den Aspekten der Gleichbehandlung und Solidarität, vgl. Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, [X.] 15(9)1276, [X.]) sollte diese Arbeitszeitverkürzung für die Tarifbeschäftigten ab 1. April 2004 auch auf die bei der [X.] beschäftigten Beamten Anwendung finden.

1. In den Ausgangsverfahren klagten drei von der [X.]esrepublik Deutschland der [X.]" der [X.] zugewiesene Beamte auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Sonderzahlung nach § 2 [X.] und der geringeren Zahlung nach der [X.]-Sonderzahlungsverordnung für das [X.]. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen jeweils mit Urteil vom 5. Oktober 2006 ab. Die zugelassenen Berufungen wies das [X.] jeweils mit Urteil vom 5. September 2007 zurück.

2. Nach Verbindung aller drei vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionsverfahren (BVerwG 2 [X.] 121.07, 2 [X.] 122.07 und 2 [X.] 123.07) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung führte das [X.]esverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen 2 [X.] 121.07 fort, setzte es aus und legte dem [X.]esverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG und des § 10 Abs. 2 PostPersRG zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 31. März 2011 änderte das [X.]esverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 11. Dezember 2008 und beschränkte seine Vorlage auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 PostPersRG.

Das [X.]esverwaltungsgericht geht in seinem Vorlagebeschluss davon aus, der Erfolg der Revisionsanträge hänge entscheidungserheblich davon ab, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar und nichtig sei. Sei § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungswidrig, sei zugunsten der Kläger für das [X.] das [X.]essonderzahlungsgesetz anwendbar und die Kläger hätten Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von 5% der ihnen für das [X.] zustehenden Bezüge. Den Revisionen wäre stattzugeben mit der Folge, dass den Klägern Nachzahlungen in Höhe von 1.232,68 Euro (Kläger zu 1), 434,26 Euro (Kläger zu 2) und 245,58 Euro (Kläger zu 3) gewährt werden müssten. Sei § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungsgemäß, stünden den Klägern für das [X.] anstelle von Zahlungen nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz nur die bereits erfolgten Sonderzahlungen nach §§ 2 ff. [X.]SZV vom 12. Juli 2005 zu; die Revisionen wären zurückzuweisen.

§ 10 Abs. 1 PostPersRG verstößt nach Ansicht des [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Vorschrift stelle die Beamten der [X.] mit Blick auf die Sonderzahlung schlechter als die [X.]esbeamten im sonstigen [X.]esdienst, für die das [X.]essonderzahlungsgesetz gelte. Diese Ungleichbehandlung erreiche im ungünstigsten Fall (keinerlei Zahlung nach der [X.]-Sonderzahlungsverordnung) eine Höhe von 5% der jährlichen Bezüge. Das sei unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Anspruch der Beamten der [X.] auf Wahrung ihrer Rechtsstellung nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Gesetzgeber habe bei der Alimentation der [X.]-Beamten im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 [X.] und vor allem des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] zu beachten.

Der Grundsatz gleicher Alimentation - wonach alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleideten und derselben Besoldungsgruppe angehörten, in gleicher Höhe zu besolden seien - gelte auch für die bei der [X.] beschäftigten [X.]esbeamten im Verhältnis zu den übrigen Beamten des [X.]es. Dies ergebe sich aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.]. Im Gegensatz zur verfassungsgerichtlich gebilligten unterschiedlichen Besoldung der [X.]esbeamten nach regionalen Gesichtspunkten ([X.] 107, 218 <245 ff.> - Beamtenbesoldung Ost I) betreffe die Beschäftigung der [X.]esbeamten bei der [X.] einen funktionalen Anknüpfungspunkt, der eine [X.]e Differenzierung zwischen ihnen und anderen [X.]esbeamten nicht rechtfertige.

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] sei so zu verstehen, dass nicht nur der - ohnehin unentziehbare - Status der [X.]esbeamten zu wahren sei, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der [X.]esbeamten, also die Gesamtheit der ihnen [X.] ihres Status zukommenden Rechte und der sie treffenden Pflichten, wozu auch der Anspruch auf gleiche Alimentation der [X.]esbeamten zähle. Der Ausschluss der [X.]-Beamten von der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz benachteilige die [X.]-Beamten gegenüber anderen [X.]esbeamten, ohne dass hierfür ein tragfähiger Grund ersichtlich sei.

Die amtliche Begründung der [X.]esregierung zur Änderung des § 10 PostPersRG sei - gemessen an den Anforderungen des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] - insoweit nicht tragfähig. Das Ziel der Änderung des § 10 PostPersRG, die Unterschiede zwischen der Besoldung der [X.]-Beamten und der tariflichen Vergütung der Angestellten einzuebnen, könne die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von [X.]esbeamten nicht rechtfertigen. Spannungen, die sich im Unternehmen der [X.] zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten wegen der Existenz zweier unterschiedlicher Beschäftigtengruppen ergäben, seien grundsätzlich nicht geeignet, die gegenüber den übrigen [X.]esbeamten verschiedene Behandlung der [X.]-Beamten zu rechtfertigen.

Die Gesetzesbegründung erschöpfe sich in formelhaften Behauptungen, die mangels greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte nicht einmal plausibel seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die [X.]situation der [X.] darunter litte, wenn die bei ihr beschäftigten Beamten neben ihrer Grundbesoldung noch eine jährliche, nicht erfolgsabhängige Sonderzuwendung erhielten.

Kein vor Art. 3 Abs. 1 [X.] tragfähiges und ein auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Argument sei, dass die Deutsche [X.] AG die einbehaltene Sonderzulage der Beamten als finanzielle Reserve ansammle, um sie im [X.] daran gegebenenfalls nach [X.] neu zu verteilen.

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass die bei der [X.] beschäftigten [X.]esbeamten aufgrund des Beschäftigungsbündnisses mit 34 Wochenstunden eine kürzere Arbeitszeit hätten als die übrigen [X.]esbeamten, deren [X.] 40 beziehungsweise 41 Stunden betrage. Der Dienstherr sei zwar [X.] seines Organisationsrechts berechtigt, die Dienstzeit des Beamten einseitig - in der Regel durch Verordnung - festzulegen. Wäre es jedoch zulässig, die dem Beamten geschuldete Alimentation unter Hinweis auf eine geringere Arbeitszeit zu kürzen, so würde dies im Ergebnis der Einführung einer verfassungsrechtlich unzulässigen ([X.] 119, 247 <265>) [X.] Teilzeitbeschäftigung ("Zwangsteilzeit") gleichstehen.

Es komme nicht darauf an, bis zu welchem Grad der Wegfall der Ansprüche nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz durch die Ansprüche nach der [X.]-Sonderzahlungsverordnung kompensiert werde. Eine Kompensation des Wegfalls der Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz durch das Bestehen von Ansprüchen nach der [X.]-Sonderzahlungsverordnung beseitige die sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nur dann, wenn sie zu einer identischen oder sich nur im Bagatellbereich unterscheidenden Besoldungshöhe der zu vergleichenden Beamtengruppen führe, was hier nicht der Fall sei.

Zu den Vorlagen haben das [X.]esministerium der Finanzen für die [X.]esregierung, die Deutsche [X.] AG und der [X.]hristliche Gewerkschaftsbund Deutschlands Stellung genommen.

1. Die [X.]esregierung hält die Vorlagen für nicht begründet. Die Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz sei in ihrem Bestand nicht durch den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 [X.] geschützt, sondern stehe grundsätzlich zur freien Disposition des Normgebers. Aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] könne keine über Art. 33 Abs. 5 [X.] hinausgehende Veränderungssperre hinsichtlich des rechtlichen Umfelds der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten [X.]esbeamten abgeleitet werden.

Die Gruppe der Beamten der Deutsche [X.] AG weise im Hinblick auf die Privatisierung der Post- und [X.]munikationsdienstleistungen wesentliche Unterschiede zu den übrigen [X.]esbeamten auf, die den Ausschluss der Sonderzahlung auch mit Blick auf den Grundsatz gleicher Alimentation rechtfertigten. Der Maßstab der Sicherung der [X.]fähigkeit und Wirtschafts[X.] des Unternehmens trete aufgrund der in Art. 143b Abs. 3 [X.] verfassungsrechtlich vorgesehenen Weiterbeschäftigung der Beamten der [X.] an die Stelle des Ziels der Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]. Ziel des § 10 PostPersRG sei nicht die Abschaffung des Sonderstatus der bei der [X.] beschäftigten [X.]esbeamten, sondern lediglich die Abmilderung von dessen Folgen für weltweit im Wettbewerb agierende Unternehmen unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Wertentscheidung des Art. 87f [X.] sowie der verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 [X.] für die Fortentwicklung von dienstrechtlichen Regelungen vorgegebenen Grenzen.

Der Personalüberhang bei der [X.] habe nur dadurch abgefedert werden können, dass die Arbeitszeit der dort tätigen Beamten auf 34 Wochenstunden gegenüber 41 Wochenstunden in der übrigen [X.]esverwaltung abgesenkt worden sei. Würde sich dies nicht zumindest in einem symbolischen Besoldungsabschlag niederschlagen, würde ein Wechsel in die übrige ([X.]es-)Verwaltung für die Betroffenen gänzlich unattraktiv. Darüber hinaus wäre die Besoldung aber auch nicht mehr alimentationsgerecht. Sie spiegelte nämlich die verminderte Belastung der Bediensteten nicht mehr angemessen wider und würde auch einem Quervergleich mit der privaten Wirtschaft nicht mehr standhalten. Es handle sich auch nicht um den Fall einer unzulässigen Anordnung einer "Zwangsteilzeit".

Der Wegfall der Sonderzahlung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Während sich die übrigen [X.]esbeamten grundsätzlich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen absichern und einen Beitrag bezahlen müssten, der sich nach dem Geschlecht, dem persönlichen Risiko und der Anzahl der [X.] Familienangehörigen richte, hätten sich die bei der früheren [X.]espost beschäftigten Beamten deutlich günstiger bei der [X.] (PBeaKK) versichern können. Diese Ersparnis überkompensiere den Wegfall der Jahressonderzahlung bei weitem. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Beamten der [X.] bei Übersteigen der (abgesenkten) wöchentlichen Arbeitszeit Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung nach der [X.]-Sonderzahlungsverordnung hätten.

2. Auch nach Ansicht der Deutsche [X.] AG ist die Vorlage unbegründet. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] begründe keine Bestandsgarantie für Sonderzahlungsansprüche, die den Postbeamten im Zeitpunkt der Überleitung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis zugestanden hätten. Die grundsätzliche Abschaffung von Sonderzahlungen für [X.]-Beamte gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG sei auch mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz der gleichen Alimentation (aller [X.]esbeamten) sachlich gerechtfertigt. Neben von der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts bereits gebilligten Ausnahmen nach regionalen Gesichtspunkten seien auch Differenzierungen der Besoldung zulässig, die an funktionale Gesichtspunkte anknüpften. Dies gelte umso mehr, als eine funktionale Differenzierung die spezielle Abstützung durch die verfassungsrechtlichen Vorschriften des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 sowie der Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 [X.] erfahre, die einen wesentlichen Unterschied zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit der Beamten der [X.] und der grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Tätigkeit sonstiger [X.]esbeamter begründeten.

Sachgerechte und verfassungsrechtlich in den Art. 87f Abs. 2 Satz 1, Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 [X.] verankerte Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung von [X.]-Beamten und sonstigen [X.]esbeamten seien andernfalls zu befürchtende betriebsinterne Spannungen, die Steigerung der [X.]fähigkeit der [X.] angesichts grundlegender Änderungen der Tätigkeit der Beamten der [X.] in den zehn Jahren seit Privatisierung der [X.], allgemeine wirtschaftliche Erwägungen sowie die verkürzte Arbeitszeit der [X.]-Beamten.

3. Der [X.]hristliche Gewerkschaftsbund Deutschlands ([X.]GB) teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des [X.] und hält § 10 Abs. 1 PostPersRG für verfassungswidrig. Art. 143b Abs. 3 [X.] betone ausdrücklich, dass die künftig bei den privaten Unternehmen eingesetzten [X.]esbeamten der [X.] keine Änderung in ihrer Rechtsstellung als Beamte des [X.]es erführen. Dies erfasse für die bei der [X.] beschäftigten [X.]esbeamten auch die gleiche Alimentation, wie sie für alle (anderen) [X.]esbeamten gelte.

Die zulässige Richtervorlage ist unbegründet. § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des [X.] zur Änderung des [X.] vom 9. November 2004 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der mit § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Wegfall der Sonderzahlung verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 [X.] verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung.

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen ([X.] 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 126, 400 <416>). Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. [X.] 112, 164 <174>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (stRspr; vgl. [X.] 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416 ff.>).

Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 93, 386 <397>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt ([X.] 124, 199 <220>; stRspr).

b) Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 [X.] gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa [X.] 119, 247 <260 ff., 272 f.>), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. schon [X.] 12, 326 <334>). Dieser Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen, da diese als Teil der [X.] anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 [X.] kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des [X.]es und der Länder gefunden (vgl. [X.]K 12, 234 <239>) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des [X.]s, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, [X.] 1968, [X.]; [X.] 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

c) Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.] zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt [X.] 107, 218 <243 ff.> m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; [X.] 107, 257 <269 ff.>: Beamtenbesoldung [X.]; [X.] 114, 258 <281>: private Altersvorsorge für Beamte; [X.] 117, 330 <352 f.>: [X.]; vgl. auch [X.] 12, 326 <333>: unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; [X.] 26, 100 <110 ff.>: [X.]e Differenzierung zwischen Richtern am [X.] und Richtern am Oberverwaltungsgericht; [X.] 26, 163 <169 ff.>: verfassungsrechtlich gebotene [X.]e Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am [X.] und am [X.]; aus der Kammerrechtsprechung: [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, [X.]: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; [X.]K 2, 64 <67, 69 f.>: Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. [X.] 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 114, 258 <291>); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. [X.] 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>).

d) Beim Erlass [X.]er Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. [X.] 8, 1 <22>; 13, 356 <362>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 257 <271>; 110, 353 <364>). Das [X.]esverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; es überprüft aber nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. [X.] 65, 141 <148 f.>, 107, 257 <271>).

2. Der Anspruch auf gleiche Besoldung steht gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] auch den ehemals bei der [X.] beschäftigten Beamten der [X.] im Verhältnis zu den übrigen [X.]esbeamten zu. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt zu ihren Gunsten, dass sie "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" bei den [X.] beschäftigt werden. Wie das Vorlagegericht zutreffend festgestellt hat, garantiert Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] den ehemals bei der [X.] beschäftigten Beamten nicht nur den bloßen Status als [X.]esbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der [X.]esbeamten. Hierzu gehört auch der Anspruch auf gleiche Alimentation der [X.]esbeamten. Der bloße Umstand, dass die [X.]-Beamten nunmehr vielfach nicht mehr mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befasst sind und sich ihre Tätigkeit insoweit von der Tätigkeit der meisten anderen [X.]esbeamten unterscheidet, schließt diesen Anspruch nicht aus.

a) Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] stellt im Zuge der gemäß Art. 87f Abs. 2 [X.] erfolgten Aufgabenprivatisierung von Post- und [X.]munikationsdienstleistungen klar, dass die betroffenen Beamten durch die Weiterbeschäftigung bei einem (privaten) Nachfolgeunternehmen der [X.] keine Einbuße in den Rechtspositionen erleiden sollen, die ihr Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen (vgl. auch die Begründung der [X.]esregierung zum Gesetzentwurf BTDrucks 12/7269, [X.] f.). Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. [X.] 70, 251 <266 f.>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwGE 69, 303 <306>; 89, 199 <200>; 126, 182 <183 f.>; stRspr). Die von der Umwandlung betroffenen [X.]esbeamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen [X.] des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum [X.] zustehenden (Status-)Rechte (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 143b Rn. 19; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, Zum Rechtsstatus der von der [X.] übernommenen [X.]esbeamten, 1999, S. 80 f.; [X.], [X.] gemäß Art. 143b Abs. 3 [X.], 2003, [X.]6 f.). Ein Ausfluss dieser Statusrechte ist der Anspruch auf [X.]e Gleichbehandlung.

Andererseits schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht aus, dass aus den Besonderheiten der Tätigkeit der Beamten bei einem privaten Unternehmen Gründe hergeleitet werden, die eine Ungleichbehandlung mit anderen [X.]esbeamten rechtfertigen.

b) Ein über den Statusschutz hinausgehender Schutz ist Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht zu entnehmen. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] vermittelt keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 [X.] geschützten, nur aufgrund [X.]er Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der Beamten (vgl. etwa [X.], Öffnungsklauseln im Beamtenrecht, 1999, S. 31 ff.; Ossenbühl/Ritgen, a.a.[X.], 1999, [X.] ff.; a.A.: [X.]/[X.], in: [X.], Postrecht der [X.]esrepublik Deutschland, Stand: März 2000, Art. 143b [X.] Rn. 80).

Bereits vor der Aufnahme des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] in das Grundgesetz hatten die Beamten bei der [X.] - jenseits ihrer Statusrechte - keinen Anspruch darauf, dass ihnen ohne Ansehung von sachlichen Unterschieden stets die gleiche Behandlung zuteil wurde wie anderen [X.]esbeamten. Vielmehr stand ihnen lediglich der in Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 [X.] wurzelnde Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen [X.]esbeamten zu, der wegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht beschränkt werden konnte.

Dies führte beispielsweise dazu, dass schon seit der [X.] im Jahr 1989 hinsichtlich Laufbahn und Besoldung Unterschiede zwischen Beamten der [X.] und anderen [X.]esbeamten bestanden. So hatte etwa § 50 Abs. 2 des [X.] der [X.] - [X.] - vom 8. Juni 1989 ([X.] 1026) besondere Leistungszulagen für Beamte der [X.] vorgesehen, die dazu dienen sollten, die [X.]fähigkeit der [X.] wegen der veränderten Marktsituation zu stärken (vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der [X.] - [X.], BTDrucks 11/2854, [X.]3 f. - ; dazu auch Wagner, DVBl 1989, [X.] ff. <278>). Die bei der [X.] beschäftigten Beamten konnten somit schon bisher - bei Vorliegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht - von einer Ungleichbehandlung im Sinne einer Besserstellung profitieren, sie mussten gegebenenfalls aber auch eine Schlechterstellung hinnehmen. Dies galt auch für "neu entstandene" Differenzierungskriterien, etwa das Erfordernis der Steigerung der [X.]fähigkeit der [X.].

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] einen über Art. 33 Abs. 5 [X.] hinausgehenden Schutz von [X.] begründeten Rechtspositionen zu entnehmen; dies würde zu einer weder durch die Privatisierung noch anderweitig zu rechtfertigenden Privilegierung der Beamten der [X.] gegenüber den sonstigen [X.]esbeamten führen (so auch [X.], a.a.[X.], 1999, S. 33; Ossenbühl/Ritgen, a.a.[X.], 1999, [X.] ff.). Eine solche Privilegierung der Beamten der [X.] gegenüber den sonstigen [X.]esbeamten für die Zukunft ist dem Wortlaut der Verfassung, in dem lediglich von "Wahrung", also Bewahrung und Konservierung einer Rechtsstellung die Rede ist, und der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 143b [X.], die davon spricht, dass die Rechtsstellung der Beamten der [X.] "unverändert" bleiben soll (BTDrucks 12/6717, [X.]), nicht zu entnehmen.

Die vorgelegte Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem in Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 [X.] verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung vereinbar. Die mit der Abschaffung der Sonderzahlung in § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Beamten der [X.] im Vergleich zu den übrigen [X.]esbeamten kann sich auf einen sachgerechten und hinreichend gewichtigen [X.] im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] stützen.

1. § 10 Abs. 1 PostPersRG verfolgte mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz in erster Linie das Ziel einer Stärkung der [X.]fähigkeit der [X.].

Dieses Ziel ist als solches grundsätzlich hinreichend gewichtig, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Seit der Liberalisierung des [X.] werden die zuvor in staatlicher Eigenregie bereitgestellten [X.]munikationsdienstleistungen durch die Deutsche [X.] AG und andere private Anbieter im Wege einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit angeboten (vgl. Art. 87f Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dem [X.] kommt demgegenüber nur noch eine Gewährleistungsverantwortung zu; er hat gemäß Art. 87f Abs. 1 [X.] dafür Sorge zu tragen, dass die privatwirtschaftlich tätigen [X.]munikationsunternehmen flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten. Funktioniert der Wettbewerb im [X.]munikationsbereich nicht oder beschränkt er sich auf lukrative Bereiche, soll der Infrastruktursicherungsauftrag des [X.]es verhindern, dass es bei und nach der Privatisierung und Liberalisierung des Post- und [X.]munikationswesens zu einer Unterversorgung der Bevölkerung mit den entsprechenden Dienstleistungen kommt (vgl. [X.] 108, 370 <392 ff.> für den Bereich des Postwesens). Maßnahmen des [X.]es, die die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden [X.] zum Ziel haben, erscheinen danach als Ausformung des Infrastruktursicherungsauftrags des [X.]es notwendig und zulässig.

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] schließt nicht von vornherein aus, solche Beeinträchtigungen auch in spezifischen Lasten zu erblicken, die die Deutsche [X.] AG deswegen zu tragen hat, weil sie wegen Art. 143b Abs. 3 [X.] anders als ihre privaten Wettbewerber nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl ehemals bei der [X.] beschäftigter [X.]esbeamter in Diensten hat.

2. Die Einschätzung des Gesetzgebers, zur Herstellung vergleichbarer und fairer [X.]bedingungen sei eine Abmilderung dieser Sonderbelastungen geeignet und erforderlich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Abschaffung der Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz war Bestandteil einer übergreifenden Regelungsstrategie; das Ziel der Steigerung der [X.]fähigkeit der [X.] sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch über eine Flexibilisierung des Dienstrechts der bei diesen Unternehmen weiterbeschäftigten Beamten erreicht werden (siehe BTDrucks 15/3404, S. 8). Die Einschätzung des [X.]esgesetzgebers, zur Herstellung eines funktionierenden [X.] im [X.]munikationsbereich bedürfe es einer gewissen Flexibilisierung des Personaleinsatzes der bei den [X.] weiterbeschäftigten Beamten, erscheint zumindest plausibel und ist angesichts des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Gesetzgebers, die Kürzung der Sonderzahlung in Verbindung mit der Stärkung leistungsabhängiger [X.] könne - neben anderen Maßnahmen wie etwa einer Erweiterung der Zuweisungsmöglichkeiten der Beamten (vgl. hierzu § 4 PostPersRG) - einen Beitrag zur Abmilderung der personalwirtschaftlichen Nachteile der [X.] gegenüber Mitbewerbern liefern, bei denen keine Mitarbeiter im Beamtenverhältnis beschäftigt sind.

3. Die durch die Kürzung gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der [X.]-Beamten gegenüber anderen [X.]esbeamten war auch nicht unverhältnismäßig. Der vom [X.] vorgenommene Ausgleich zwischen seinen Infrastrukturpflichten gemäß Art. 87f Abs. 1 [X.] sowie Art. 87f Abs. 2 Satz 1 [X.] und seiner dienstrechtlichen Gewährleistungsverantwortung für die früheren Beamten der [X.] aus Art. 33 Abs. 5 [X.] und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 [X.] erscheint nicht unangemessen.

a) Der [X.] hat die verfassungsrechtliche Spannungslage zwischen Art. 87f [X.] und dem Grundsatz der Gleichheit der Besoldung nicht einseitig zu Lasten der Beamten und zugunsten der Steigerung der [X.]fähigkeit der privatisierten Unternehmen aufgelöst. Er ermöglichte durch § 10 Abs. 2 PostPersRG die Einführung von Leistungsentgeltregelungen, durch die der Wegfall der Sonderzahlung zumindest teilweise ausgeglichen werden konnte (vgl. BTDrucks 15/3404, [X.]). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die [X.] der vom Wegfall der Sonderzahlung betroffenen Beamten gekürzt wurde. Zwar stellt die Beamtenbesoldung auch weiterhin keine Entlohnung für bestimmte Dienste oder konkrete Arbeitszeiten dar (vgl. [X.] 21, 329 <344 f.>; 114, 258 <288>; 119, 247 <269>; stRspr). Dennoch spricht nichts dagegen, die Verkürzung der Regelarbeitszeit gegenüber den übrigen [X.]esbeamten (34 Wochenstunden gegenüber zunächst 38,5, dann 40 und später 41 Wochenstunden) im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als einen entlastenden und die betroffenen [X.]-Beamten begünstigenden Faktor anzusehen. Für diejenigen Beamten, die eine höhere regelmäßige [X.] als 34 Stunden hatten, wurde der Wegfall der Sonderzahlung im [X.] kompensiert (vgl. § 5 [X.]SZV). Damit waren nur solche Beamten von einer Kürzung betroffen, die auch von der Kürzung der Arbeitszeit profitierten.

b) Entgegen den Ausführungen des [X.] in der Vorlage verstößt § 10 Abs. 1 PostPersRG nicht gegen das Verbot der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten. Zwar weist das [X.]esverwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Anordnung einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht mit dem [X.] vereinbar ist, wenn der betroffene Beamte durch die entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Besoldung nicht das Einkommensniveau erreicht, das der [X.] selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat (vgl. [X.] 119, 247 <269 f.> m.w.N.). Die vorliegende Fallkonstellation ist allerdings trotz des engen Zusammenhangs zwischen den sich von den übrigen [X.]esbeamten unterscheidenden Arbeitszeit- und Besoldungsregelungen der bei der [X.] beschäftigten Beamten (vgl. BTDrucks 15/3732, [X.]) nicht als unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung dieser Beamten zu werten.

Um eine Teilzeitbeschäftigung handelt es sich, wenn die Arbeitszeit eines Beschäftigten gegenüber der Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte verkürzt ist (vgl. § 91 Abs. 1 [X.]), wobei auf der [X.] im gleichen Verhältnis auch eine Kürzung der Dienstbezüge stattfindet (vgl. § 6 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 [X.]). In der Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38 auf 34 Wochenstunden für [X.]-Beamte liegt schon keine Anordnung einer Teilzeit, da die auf 34 Wochenstunden herabgesetzte Arbeitszeit definitionsgemäß nicht Bruchteil der Regelarbeitszeit ist, sondern die neue Regelarbeitszeit. Sie stellt damit den Ausgangspunkt jeder neuen Berechnung von Teilzeit dar. Vor allem aber zog die Kürzung der [X.] keine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 [X.]) nach sich, denn dazu zählen Sonderzahlungen als sonstige Bezüge gemäß § 1 Abs. 3 [X.] nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung müsste sich [X.] insbesondere in einer entsprechenden Kürzung des Grundgehalts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) niederschlagen. Das Grundgehalt blieb vorliegend jedoch trotz Verkürzung der Arbeitszeit unangetastet. Der Wegfall der Sonderzahlung nach dem [X.]essonderzahlungsgesetz bedeutet zudem auch nur eine ungefähre Kürzung der [X.] im Verhältnis zur Verringerung der Arbeitszeit; eine Kürzung der Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 [X.]) liegt nicht vor.

Der Wegfall der Sonderzahlung betrifft schließlich einen Besoldungsbestandteil, der im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur freien Disposition des [X.]s steht. Auch bei Beamten desselben Dienstherrn besteht nicht selten eine über die Jahre entstandene (unübersichtliche) Vielzahl mittelbar und unmittelbar besoldungsrelevanter Detailregelungen, die unter dem Gesichtspunkt der Besoldungsgleichheit nicht schon deshalb zu beanstanden sind, weil sie sich von den für andere Beamtengruppen geltenden unterscheiden. Im Hinblick auf die Beamten der [X.] ist an die bereits mit der [X.] eingeführten Leistungszulagen (§ 50 Abs. 2 [X.]), die Regelungen der Postleistungszulagenverordnung aus dem [X.] (PostLZulV) oder die von der [X.]esregierung vorgetragenen Privilegierungen der Postbeamten bei der [X.] zu erinnern. Dies zeigt weiter auch der Vergleich mit den Beamten der [X.] Post AG und der [X.] [X.] AG, die weitere Zulagen und Sonderzahlungen erhalten. Auch dabei handelt es sich um besoldungsrelevante Leistungen, die den übrigen [X.]esbeamten nicht zustanden beziehungsweise zustehen. Auch angesichts dieser Sonderregelungen kann die Kürzung der Sonderzahlungen nicht als unverhältnismäßig erachtet werden.

Meta

2 BvL 4/09

17.01.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BVerwG, 11. Dezember 2008, Az: 2 C 121/07, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 87f Abs 1 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG, § 10 Abs 1 PostPersRG vom 09.11.2004, § 10 Abs 2 PostPersRG vom 09.11.2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 2 BvL 4/09 (REWIS RS 2012, 10113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10113 BVerfGE 130, 52-75 REWIS RS 2012, 10113


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvL 4/09

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 4/09, 17.01.2012.


Az. 2 C 121/07

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 121/07, 31.03.2011.


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