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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Streichung des Weihnachtsgeldes für Beamte der Deutschen Telekom AG; Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG; Änderung des Vorlagebeschlusses
Der Beschluss vom 11. Dezember 2008 wird geändert.
Satz 2 des Tenors erhält folgende Fassung:
Dem [X.] wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des [X.] zur Änderung des [X.] vom 9. November 2004 ([X.]) mit Art. 3 Abs. 1, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 3 GG unvereinbar und nichtig ist.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Anspruch der Kläger auf Gewährung einer Sonderzahlung nach dem [X.] ([X.]) für das [X.] durch § 10 Abs. 1 [X.]PersRG ohne Verletzung von Verfassungsrecht ausgeschlossen wurde.
1. Von der Antwort auf diese Frage hängt der Erfolg der mit den Revisionen verfolgten Klagen ab, mit denen die Kläger für das [X.] den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 [X.] und dem Auszahlungsbetrag nach der aufgrund des § 10 Abs. 2 [X.]PersRG erlassenen [X.] geltend machen.
a) Ist § 10 Abs. 1 [X.]PersRG verfassungswidrig, ist auf die Ansprüche der Kläger für das [X.] das [X.] anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben die Kläger, die am 1. Dezember 2003 zum Kreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] berechtigten Personen gehörten, Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 % der ihnen für 2004 zustehenden Bezüge. Zu den Bezügen gehören insbesondere das Grundgehalt, der Familienzuschlag und verschiedene Zulagen (§ 2 Abs. 2 [X.]). Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] beläuft sich dieser Betrag beim Kläger zu 1 (Besoldungsgruppe [X.]) auf 2 456,88 €, beim Kläger zu 2 (Besoldungsgruppe [X.]) auf 1 988,30 € und beim Kläger zu 3 (Besoldungsgruppe [X.] auf 1 552,85 €.
b) Ist § 10 Abs. 1 [X.]PersRG verfassungsgemäß, stehen den Klägern für das [X.] anstelle von Ansprüchen nach dem [X.] Sonderzahlungen nach §§ 2 ff. [X.] vom 12. Juli 2005 ([X.]) zu. Diese im [X.] erfüllten Ansprüche betragen nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] für den Kläger zu 1 insgesamt 1 224,20 €, für den Kläger zu 2 insgesamt 1 554,04 € und für den Kläger zu 3 insgesamt 1 307,27 €.
c) Bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 [X.]PersRG wäre den Revisionen der Kläger stattzugeben mit der Folge, dass ihnen Nachzahlungen in Höhe von 1 232,68 € (Kläger zu 1), 434,26 € (Kläger zu 2) und 245,58 € (Kläger zu 3) gewährt werden müssten. Bei Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 [X.]PersRG wären die Revisionen zurückzuweisen mit der Folge, dass die Kläger sich mit den deutlich geringeren [X.]n nach der [X.] zu bescheiden hätten.
d) Angesichts der festgestellten Differenzbeträge zwischen den Ansprüchen nach dem [X.] und der [X.] kommt es für die Entscheidung über die Revisionen nicht darauf an, ob § 10 Abs. 2 [X.]PersRG als Ermächtigungsgrundlage für die [X.] verfassungswidrig ist; darum schränkt der [X.] den Vorlagebeschluss entsprechend ein. Ebenso wenig hängt die Entscheidung des [X.]s davon ab, ob die Regelungen der [X.] bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 [X.]PersRG übergangsweise weitergelten; denn auch wenn von einer Fortgeltung der [X.] ausgegangen wird, bleiben die den Klägern zustehenden [X.] hinter den Ansprüchen, die ihnen bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 [X.]PersRG nach dem [X.] zuständen, deutlich zurück. Schon mangels Entscheidungserheblichkeit hält der [X.] auch an seiner im Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 vertretenen Auffassung zur "Sperrwirkung" des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.[X.]. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 29. Juni 2006 ([X.]) nicht fest.
2. An seiner im Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 (- BVerwG 2 [X.] 121.07 - BVerwGE 132, 299) dargelegten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 [X.]PersRG hält der [X.] fest. Ergänzend bemerkt er:
Nach der den Vorlagebeschluss tragenden Rechtsauffassung des [X.]s wird durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, dass der Dienstherr Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Statusämtern in gleicher Höhe zu alimentieren hat.
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der aufgrund ihres [X.], der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums angemessen ist. Bei der Festlegung, welche [X.] und damit welcher "Lebenszuschnitt" für die Beamten eines bestimmten [X.]es angemessen ist, eröffnet Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Die in Ausfüllung dieses [X.] ergangene Entscheidung beansprucht Geltung für alle Beamten eines Dienstherrn, deren Ämter der gleichen Besoldungsgruppe zugeordnet sind. Hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung durch die [X.] Bestimmungen ausgeübt, muss er alle Beamten, die dasselbe [X.] bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, auf dem damit als amtsangemessen bestimmten Niveau gleich besolden (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.[X.] Rn. 33).
Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsstellung der Bundesbeamten bei [X.], [X.] und [X.]bank zu wahren. Der [X.] versteht unter dem Begriff der "Wahrung der Rechtsstellung" i.S.d. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die umfassende Rechts- und Pflichtengleichheit im Status-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Der Grundsatz gleicher Alimentation aller Bundesbeamten gilt daher auch umfassend für die bei den Nachfolgeunternehmen der [X.] beschäftigten Beamten (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.[X.] Rn. 40 f.). Er eröffnet dem [X.] keinen weiteren Gestaltungsspielraum, die [X.] der dort beschäftigten Beamten in geringerer Höhe als für die übrigen Bundesbeamten festzulegen, und verbietet eine Abkoppelung dieser Beamten vom [X.] der sonstigen Bundesbeamten.
Hiernach kommt es nicht darauf an, ob das [X.] der in den durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Vergleich einzubeziehenden Gruppen von Bundesbeamten bei durchschnittlicher Betrachtungsweise annähernd gleich ist und bis zu welchem Grad der Wegfall der Ansprüche nach dem [X.] durch die Ansprüche nach der [X.] kompensiert wird. Der [X.] stellt klar, dass nach seiner Auffassung wegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG das [X.] der bei der Deutschen [X.] beschäftigten Bundesbeamten dem der übrigen Bundesbeamten nur dann entspricht (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.[X.] Rn. 54), wenn ein Vergleich der [X.]n auch im Einzelfall höchstens Abweichungen ergibt, die die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Eine Kompensation des [X.] der Sonderzahlung nach dem [X.] durch das Bestehen von Ansprüchen nach der [X.] (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.[X.] Rn. 55) beseitigt hiernach nur dann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie zu identischen oder sich nur im Bagatellbereich unterscheidenden [X.]n der zu vergleichenden Beamtengruppen führt. Dies ist hier nicht der Fall, wobei eine Betrachtung der Ansprüche der Kläger der Ausgangsverfahren Rückschlüsse auf typische Auswirkungen von § 10 Abs. 1 [X.]PersRG erlaubt.
Die Ungleichbehandlung der Bundesbeamten, die wie die Kläger bei der Deutschen [X.] AG beschäftigt werden und von dieser der [X.] zugewiesen sind (vgl. hierzu Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 [X.] 26.05 - BVerwGE 126, 182), gegenüber den übrigen Bundesbeamten im Hinblick auf die Sonderzahlung für das [X.] ist schwerwiegend. Die vom Oberverwaltungsgericht für die Kläger festgestellten Differenzbeträge zwischen der Sonderzahlung 2004 nach dem [X.] und den Beträgen, die ihnen in Anwendung der [X.] gezahlt wurden, überschreiten die Bagatellgrenze deutlich und sind deshalb auch bei einer Orientierung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheblich. Nach der Rechtsprechung des [X.]s liegt eine Ungleichbehandlung bei Versorgungsbezügen oberhalb der [X.], wenn die Differenz der monatlichen Bezüge "im deutlich zweistelligen Bereich" liegt (Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 2 [X.] 34.09 - juris Rn. 36
Die Benachteiligung der Kläger dieses Revisionsverfahrens beruht nicht auf atypischen Gründen. Die Repräsentativität der Fälle der Kläger als bei der [X.] der Deutschen [X.] AG beschäftigter Beamter wird schon daraus deutlich, dass sie unterschiedlichen Besoldungsgruppen angehören und die Bandbreite der Differenzen in Bezug zu der jeweiligen Besoldungsgruppe steht; das erlaubt entsprechende Schlussfolgerungen für Beamte anderer Besoldungsgruppen. Auch unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 5 [X.] ist die Schlechterstellung der bei der [X.] beschäftigten Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten erheblich. Nach der Rechtsauffassung des [X.]s wird die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 [X.]PersRG schon durch jede einzelne Abweichung vom [X.] der übrigen Bundesbeamten mit gleichem oder gleichwertigem [X.] begründet.
Meta
31.03.2011
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 5. September 2007, Az: 1 R 35/06, Urteil
§ 10 Abs 1 PostPersRG, § 10 Abs 2 PostPersRG, § 2 TelekomSZV, § 2ff TelekomSZV, § 1 Abs 1 BSZG, § 2 Abs 1 S 1 BSZG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 143b Abs 3 S 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 2 C 121/07 (REWIS RS 2011, 8016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8016
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 4/09, 17.01.2012.
Bundesverwaltungsgericht, 2 C 121/07, 31.03.2011.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvL 4/09 (Bundesverfassungsgericht)
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