Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.04.2014, Az. 2 B 70/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 6550

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Dienstvorgesetztenbefugnisse sind nicht auf Beamte beschränkt; dauerhafte Zuweisung im Personalrecht der früheren Deutschen Bundespost


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger ist [X.]undesbeamter und als Technischer Fernmeldeamtsrat ([X.]esoldungsgruppe [X.]) bei der [X.] ([X.]) beschäftigt. Im Mai 2010 wies ihm die [X.] eine Tätigkeit im (Tochter-)Unternehmen [X.] GmbH ([X.]) als Senior Referent Support Voice am Dienstort [X.] und mit einem im Einzelnen umschriebenen [X.]ufgabenkatalog zu. Im Widerspruchsbescheid ergänzte sie den Zuweisungsbescheid um die Zuweisung eines abstrakt-funktionellen [X.]ufgabenkreises als Senior Referent in diesem Unternehmen. Die Tätigkeit eines Senior Referenten Support Voice sei der [X.] 8 zugeordnet, die der [X.]esoldungsgruppe [X.] entspreche. Die Funktion des Senior Referenten entspreche der Funktionsebene eines Sachbearbeiters und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der [X.]esoldungsgruppe [X.] bis [X.] 13g/h.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage gegen die Zuweisungsverfügung abgewiesen. Rechtlich unerheblich sei zum einen, ob die Zuweisungsverfügung und der Widerspruchsbescheid von [X.]eamten oder von anderen [X.]ediensteten unterzeichnet seien. Zum anderen müsse zwar die dauernde Zuweisung nach § 4 [X.]bs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz sich sowohl auf das dem [X.] entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des [X.]eamten als auch auf die dem [X.] und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit ([X.]rbeitsposten) beziehen. Die dem [X.]eamten zugewiesene - abstrakte und konkrete - Tätigkeit sei so genau zu bestimmen, dass ihre [X.]rt und Wertigkeit sowohl für den betreffenden [X.]eamten - zur Sicherstellung seines [X.]nspruchs auf [X.]e [X.]eschäftigung - als auch für das aufnehmende Tochter- oder Enkelunternehmen eindeutig vorgegeben seien. Diesen [X.]nforderungen genüge die angegriffene Zuweisungsverfügung; sie gliedere den Kläger dauerhaft in das aufnehmende Tochterunternehmen [X.] ein und weise ihm mit hinreichender [X.]estimmtheit einen abstrakt-funktionellen [X.]ufgabenkreis als Senior Referent und einen konkret-funktionellen [X.]rbeitsposten als Senior Referent Support Voice zu. Die dem Kläger übertragene Tätigkeit sei [X.]. Sie entspreche in ihrer Wertigkeit seinem statusrechtlichen [X.]mt eines Technischen Fernmeldeamtsrats im gehobenen technischen Dienst der [X.]esoldungsgruppe [X.]. Den maßgeblichen Rechtsnormen lasse sich nicht entnehmen, dass die Zuweisung auch den Verbleib des dem [X.]eamten zustehenden abstrakt-funktionellen [X.]mtes klären müsse und dieses jedenfalls nicht bei dem aufnehmenden Unternehmen ansiedeln dürfe. Denn bei den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen der [X.] gebe es keine Funktionsämter. Die [X.]eamten seien dort in gleichwertigen Tätigkeiten beschäftigt, die als amtsgemäße Funktionen gelten. Die ihm zugewiesene Tätigkeit sei nicht gebündelt bewertet, denn sie sei nicht die irgendeines Senior Referenten aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, sondern allein eine solche mit der Wertigkeit des [X.]es der [X.]esoldungsgruppe [X.]. Die Frage, ob eine gebündelte [X.]ewertung der in der [X.] T 8 zusammengefassten Ämter der [X.]esoldungsgruppen [X.] 11 bis [X.] 13g/h möglich wäre, stelle sich deshalb nicht.

4

Zu keinem der drei von der [X.]eschwerde angeführten Themenkomplexe liegt ein Revisionszulassungsgrund vor.

5

1. Im Hinblick auf die Frage der [X.]usübung von [X.]n durch [X.] liegen weder die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung noch der Divergenz vor.

6

a) Die Frage,

„ob [X.] und Nichtangehörige des öffentlichen Dienstes beamtenrechtliche Verfügungen gegenüber [X.]eamten treffen können, ohne selbst beamtenrechtlich vor der Verfassung und den [X.] verantwortlich zu sein",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf ([X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des [X.]undesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt ([X.]eschlüsse vom 24. [X.]ugust 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270> = [X.]uchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13 und vom 16. November 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>). So verhält es sich hier.

8

Das Postpersonalrechtsgesetz ([X.]) vom 14. September 1994 ([X.]G[X.]l I 1994 S. 2325) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 ([X.]G[X.]l I S. 160) regelt die Rechtsstellung der bei den [X.] beschäftigten [X.]eamten. Nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] sind die [X.]ktiengesellschaften ermächtigt, die dem Dienstherrn [X.]und obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten [X.]eamten wahrzunehmen. Die [X.]efugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten nimmt nach § 1 [X.]bs. 2 PostPersR der Vorstand wahr. Der Vorstand wiederum kann nach § 1 [X.]bs. 4 [X.] seine [X.]efugnisse durch im [X.]undesgesetzblatt zu veröffentlichende allgemeine [X.]nordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 [X.]bs. 1 [X.] die [X.]efugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben (vgl. [X.]eschlüsse vom 26. Februar 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 122.07 - juris Rn. 17 f. und vom 8. Mai 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 135.07 - [X.]uchholz 232 § 69a [X.][X.]G Nr. 1 Rn. 4). Das Postpersonalrechtsgesetz geht mithin davon aus, dass auch [X.] Vorgesetztenfunktion gegenüber [X.]eamten ausüben können, denn Vorstandsmitglieder einer [X.]ktiengesellschaft sind keine [X.]eamte und das Postpersonalrechtsgesetz schreibt auch nicht vor, dass für den Vorstand nur - ihm unterstellte - [X.]eamte handeln dürfen. Diese gesetzliche Regelung findet ihre Rechtfertigung in der grundgesetzlichen Regelung der Privatisierung der [X.] in [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.], wonach die bei der [X.] tätigen [X.]undesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten [X.] beschäftigt werden (Satz 1) und die [X.] Dienstherrenbefugnisse ausüben (Satz 2). Das anzuwendende materielle Recht - hier das [X.]eamtenrecht - gilt unabhängig vom Status - [X.]eamter oder [X.]r -des zu seiner [X.]nwendung [X.]erufenen; auch [X.] müssen die Verfassung und das [X.]eamtenrecht beachten.

9

[X.]rt. 33 [X.]bs. 4 und 5 [X.] gebieten entgegen der [X.]uffassung des [X.] keine Korrektur dieses Ergebnisses. Ein hergebrachter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums, dass [X.] nur durch [X.]eamte ausgeübt werden dürften, besteht nicht. Das [X.]undesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 27. [X.]pril 1959 (2 [X.]vF 2/58 - [X.]VerfGE 9, 268 <287>) - in [X.]bgrenzung zur [X.] des Personalrats und der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle - ausgeführt, dass über Personalangelegenheiten eines [X.]eamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Ein Gebot einer Entscheidung gerade durch [X.]eamte ist hierin nicht enthalten und ergibt sich auch nicht aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.], wonach die [X.]usübung hoheitsrechtlicher [X.]efugnisse als ständige [X.]ufgabe in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden [X.]ngehörigen des öffentlichen Dienstes - also [X.]eamten - zu übertragen ist. Dies folgt jedenfalls daraus, dass für den [X.]ereich der Privatisierung der [X.] in [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte [X.]bweichungsbefugnis von der Regel des § 33 [X.]bs. 4 [X.] unmittelbar in der Verfassung selbst getroffen worden ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. [X.]ufl. 2014, Einleitung Rn. 30 a.E. unter Hinweis auf [X.]TDrucks 12/7269 S. 5 f.). Wenn danach die [X.]eamten der [X.] unter der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten [X.] beschäftigt werden und diese auch Dienstherrenbefugnisse ausüben, ist in dieser Form der [X.]eleihung (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 68.08 - [X.]uchholz 232.0 § 46 [X.][X.]G 2009 Nr. 1 Rn. 12) auch die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch Nicht-[X.]eamte angelegt.

Dem Urteil des [X.]undesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (2 [X.]vR 133/10 - [X.]VerfGE 130, 76) ist entgegen der [X.]uffassung des [X.] insoweit nichts anderes zu entnehmen. Das [X.]undesverfassungsgericht hat in diesem Urteil in [X.]ezug auf ein dem Funktionsvorbehalt des [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] unmittelbar unterfallendes Landesgesetz zwar entschieden, dass die Vorgaben des [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] auch für die Wahrnehmung hoheitlicher [X.]ufgaben in privatrechtlicher Organisationsform gelten ([X.]VerfGE 130, 76 <110 f.>). Es hat aber zugleich ausgeführt, dass [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] ein Regel-[X.]usnahme-Verhältnis statuiert, also selbst [X.]usnahmen ermöglicht. Das Regel-[X.]usnahme-Verhältnis hat eine quantitative Dimension (der Regelfall darf nicht faktisch zum [X.]usnahmefall werden) und eine qualitative Dimension: [X.]usnahmen kommen in [X.]etracht für Fälle, in denen der Sicherungszweck des [X.] die Wahrnehmung der betreffenden hoheitlichen [X.]ufgabe durch [X.]erufsbeamte ausweislich bewährter Erfahrung nicht erfordert oder im Hinblick auf funktionelle [X.]esonderheiten nicht in gleicher Weise wie im Regelfall angezeigt erscheinen lässt; es bedarf der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund ([X.]VerfGE 130, 76 <114 f.>). Hiernach wären die mit der Privatisierung der [X.] verbundenen [X.]usnahmen vom Funktionsvorbehalt des [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] gerechtfertigt - abgesehen davon, dass der Funktionsvorbehalt, wie dargelegt, schon verfassungsunmittelbar durch [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] bereichspezifisch modifiziert wird (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 10. [X.]ufl. 2013, [X.]rt. 33 Rn. 15).

Entgegen dem [X.]eschwerdevorbringen ist auch keine verfassungskonforme [X.]uslegung des § 1 [X.]bs. 2 [X.] dahin gehend geboten, dass nur [X.]eamte oder [X.]ngestellte des öffentlichen Dienstes für den Vorstand [X.] ausüben könnten, solange § 20 [X.] nur eine Rechtsaufsicht, nicht aber eine Fachaufsicht hinsichtlich der [X.]usübung der dienstrechtlichen [X.]efugnisse durch die Organe der [X.]ktiengesellschaft vorsehen. Das [X.]undesverfassungsgericht hat in dem erwähntem Urteil selbst für den grundrechtsintensiven [X.]ereich des [X.], also für einen „Kernbereich hoheitlicher [X.]efugnisse", eine Notwendigkeit des Einsatzes von [X.]eamten nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 4 [X.] verneint ([X.]VerfGE 130, 76 <120>). Zwar hat es im Hinblick auf das Demokratieprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 2 [X.]) bei der [X.]eleihung Privater eine Legitimation in personeller und sachlich-inhaltlicher Hinsicht verlangt und letztere in der [X.]indung der Privaten an das Gesetz und auch in der ministeriellen Fachaufsicht gesehen ([X.]VerfGE 130, 76 <127>). Es hat aber auch betont, dass das [X.] umso höher sein müsse, je intensiver die in [X.]etracht kommenden Entscheidungen die Grundrechte berührten ([X.]VerfGE 130, 76 <124>). Die Intensität der Grundrechtseingriffe ist bei Maßnahmen im Maßregelvollzug ungleich höher als bei dienstrechtlichen Maßnahmen in einem privatisierten [X.]ereich der Daseinsvorsorge. Durch die mit der Regelung des [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] verbundene Rechtsaufsichtspflicht des [X.]undes wird sichergestellt, dass dieser seiner Verantwortung gegenüber den [X.]eamten der früheren [X.] auch weiterhin gerecht werden kann (vgl. [X.], in: [X.], [X.] a.a.[X.] [X.]rt. 143b Rn. 7 a.E.).

b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in [X.]nwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. [X.]ugust 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, [X.]). Das [X.]ufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen [X.]nwendung von Rechtssätzen des [X.]undesverwaltungsgericht oder des [X.]undesverfassungsgerichts genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 39.94 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

Der Kläger sieht eine Divergenz des [X.]erufungsurteils zum Urteil des [X.]undesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (2 [X.]vR 133/10 - [X.]VerfGE 130, 76) darin, dass das [X.]undesverfassungsgericht eine Fachaufsicht über die mit den Hoheitsaufgaben [X.]eliehenen fordere, das [X.]erufungsurteil das Erfordernis einer Fachaufsicht aber deshalb verneine, weil damit das Ziel der Privatisierung in einem maßgeblichen Punkt verfehlt werde. Damit ist eine Divergenz nicht dargelegt. Das folgt daraus, dass das [X.]erufungsgericht seine Rechtsansicht maßgeblich auf die Regelung des [X.]rt. 143b [X.]bs. 3 [X.] gestützt hat, diese beim Urteil des [X.]undesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (a.a.[X.]) aber keine Rolle gespielt hat, die Entscheidungen also nicht in [X.]nwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen sind.

c) Soweit die [X.]eschwerde im Hinblick auf die von ihr vorstehend unter 1.b) geltend gemachte [X.]bweichung von den tragenden Urteilsgründen der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts zugleich eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache herleitet (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO), ist auch dem nicht zu folgen. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung. Die [X.]eschwerde formuliert keine als grundsätzlich bedeutsame angesehene Frage. Soweit die [X.]usführungen in der [X.]eschwerde so zu verstehen sein sollten, dass als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen wird, ob bei der Übertragung hoheitlicher [X.]ufgaben auf Private stets eine Fachaufsicht erforderlich ist, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf, wie sich aus den [X.]usführungen unter 1.b) ergibt.

2. Hinsichtlich der in der [X.]eschwerdebegründung unter der Überschrift „Übertragung eines abstrakten Funktionsamtes auf die mit Dienstherrenbefugnissen ausgestattete Tochter- und Enkelunternehmen der [X.]" aufgeworfenen Fragen fehlte es ebenfalls an der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO).

Soweit die [X.]eschwerde auf den [X.]egriff des abstrakten Funktionsamtes oder abstrakt-funktionellen [X.]mtes abhebt, dessen „Schicksal" im Falle der Zuweisung ungeklärt bleibe, ist auf die Rechtsprechung des Senats zu verweisen, in der diese Frage geklärt ist und die der Verwaltungsgerichtshof auch herangezogen hat.

[X.]ei den privatrechtlich organisierten [X.] gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 [X.][X.]esG für [X.]ehörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 [X.][X.]esG verwendeten [X.]egriffe der Ämter und ihrer Wirklichkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der [X.] angepasst werden (Urteile vom 3. März 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 11.04 - [X.]VerwGE 123, 107 <113> und vom 26. März 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 73.08 - [X.]VerwGE 133, 297 = [X.]uchholz 232 § 42 [X.][X.]G Nr. 25, jeweils Rn. 16). Diese [X.]ufgabe erfüllt § 8 [X.]. Danach findet § 18 [X.][X.]esG mit der Maßgabe [X.]nwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der [X.]ktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten.

Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eins konkret-funktionellen [X.]mtes uneingeschränkt auch für diejenigen [X.]eamten gelten, die einem Nachfolgeunternehmen der [X.] zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß § 143b [X.]bs. 3 Satz 1 und 2 [X.] müssen diese Unternehmen bei [X.]usübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der [X.]eamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (Urteil vom 18. September 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 126.07 - [X.]VerwGE 132, 40 = [X.]uchholz 11 [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] Nr. 99, jeweils Rn. 8 ff.). Diese Grundsätze gelten, wie ausgeführt, mit der Maßgabe, dass es bei den [X.] keine Ämterstruktur gibt und die [X.]egriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind.

Mit § 4 [X.]bs. 4 [X.] wurden die Voraussetzungen geschaffen, [X.]eamte Tochter-, Enkelunternehmen und [X.]eteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den [X.]ktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der [X.] bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen ([X.]RDrucks 432/04 S. 10). Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar") macht deutlich, dass der [X.]undesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der [X.]en [X.]eschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer [X.]en Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (Urteil vom 22. Juni 2006 - [X.]VerwG 2 [X.] 26.05 - [X.]VerwGE 126, 182 = [X.]uchholz 11, [X.]rt. 143b [X.] Nr. 3, jeweils Rn. 21).

[X.]uf der Grundlage des § 4 [X.]bs. 4 [X.] und der bisherigen Senatsrechtsprechung ist dem [X.]erufungsgericht darin zuzustimmen, dass der [X.]nspruch auf [X.]e [X.]eschäftigung stets die Übertragung eines dem jeweiligen [X.] entsprechenden [X.]ufgabenbereichs erfordert. [X.]ei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.] ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen [X.]ufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen [X.]mt den Kreis der dort [X.]en Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten [X.]ufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen [X.]ufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen [X.]mt den Kreis der aktuell zu erfüllenden [X.]en [X.]ufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem [X.]eamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden [X.]ufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen [X.]mt und dem konkret-funktionellen [X.]mt - festgelegt werden (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.] § 4 Rn. 46 ff.). Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das [X.] selbst als auch den [X.]nspruch auf [X.]e [X.]eschäftigung des [X.]eamten.

3. Die im Hinblick auf die Zulässigkeit der [X.]ündelung der Dienstposten erhobene Grundsatzrüge kann ebenso wie die insoweit erhobene [X.] schon deshalb nicht durchgreifen, weil das [X.]erufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungstragend abgestellt hat.

Nach den von der [X.]eschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist die dem Kläger konkret zugewiesene Tätigkeit in ihrer Wertigkeit allein einem [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] zugeordnet, so dass sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage der Rechtmäßigkeit einer gebündelten [X.]ewertung mehrerer in einer [X.] zusammengefasster Ämter nicht stellt. Die weiteren [X.]usführungen des [X.]erufungsgerichts zu dieser Frage sind deshalb nicht entscheidungstragend und haben lediglich den [X.]harakter eines obiter dictum. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 13. Juni 2013 ([X.]G[X.]l I S. 1514) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 in § 8 Satz 2 [X.] bestimmt, dass eine Tätigkeit bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden kann (kritisch hierzu [X.]/[X.]/[X.], a.a.O § 8 Rn. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 [X.]bs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 52 [X.]bs. 1 und 2, § 47 und § 40 GKG.

Meta

2 B 70/12

03.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. Juni 2012, Az: 6 BV 11.2713, Urteil

§ 4 Abs 4 PostPersRG, Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.04.2014, Az. 2 B 70/12 (REWIS RS 2014, 6550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6550


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1137/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1137/14, 02.05.2016.


Az. 2 B 70/12

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 70/12, 03.04.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1137/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte auf Grundlage des Art 143b Abs 3 S 2 …


2 C 14/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens


2 B 77/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Amtsangemessene Beschäftigung von einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesenen Beamten


2 C 31/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Vorruhestand bei Beamten in Postnachfolgeunternehmen; Verhältnis zwischen betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Belangen sowie amtsangemessener Beschäftigung


6 C 4/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 133/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.