Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.10.2015, Az. 1 BvR 1790/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 3866

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung von Prozesskostenhilfe - Herleitung eines privatrechtlichen Anspruchs aus Vertrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht per se unschlüssig - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 18. Februar 2013 - 7 W 241/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 16. Mai 2013 - 7 W 241/13 - gegenstandslos.

2. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die [X.]beschwerde wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage vor den Zivilgerichten.

2

1. Der Beschwerdeführer, Antragsteller des Ausgangsverfahrens, war mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, seinem damaligen Steuerberater, eng befreundet. Aufgrund des seinerzeit bestehenden Vertrauensverhältnisses hinterlegte er für sein Sparkassenkonto (Nr. …) die Zugriffsdaten einschließlich der [X.] und TANs in der Steuerberaterkanzlei des Antragsgegners, von dessen Bürocomputer er seine Onlinebanking-Geschäfte tätigte. Ab dem [X.] erkrankte der Beschwerdeführer schwer und war infolgedessen bis in das [X.] außerstande, sich um seine finanziellen und persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Im [X.]raum vom 6. November 2001 bis zum 18. Februar 2002 kam es unter Verwendung der in der Steuerberaterkanzlei des Antragsgegners aufbewahrten [X.] und TANs zu mehreren Überweisungen in Höhe von insgesamt rund 310.260 € von dem genannten Sparkassenkonto des Beschwerdeführers auf Konten des Antragsgegners. Eine Überweisung vom 6. November 2001, deren Urheber im Streit steht, erfolgte unter Angabe des Verwendungszwecks "Darlehen", die nachfolgenden Überweisungen enthielten den Verwendungszweck "bekannt". Vereinzelt kam es auch zu Gutschriften auf dem Sparkassenkonto des Beschwerdeführers, die der Antragsgegner veranlasst hatte:

3

Buchungstag

Umsatz

2001:

06.11.2001

[X.]

30.000,00 S

13.11.2001

[X.]

38.000,00 H

15.11.2001

[X.]

100.000,00 H

04.12.2001

[X.]

140.000,00 S

05.12.2001

[X.]

33.000,00 H

06.12.2001

[X.]

33.000,00 S

07.12.2001

[X.]

130.000,00 S

Zwischensumme (Umrechnung von [X.] in €)

[X.]

- 162.000,00

- 82.829,28

2002:

06.02.2002

70.000,00 S

07.02.2002

70.000,00 H

08.02.2002

65.000,00 S

18.02.2002

5.000,00 S

Gesamt

- 152.829,28

4

Nach Beginn seiner Genesung bemerkte der Beschwerdeführer im [X.] die vorstehend aufgeführten Abbuchungen und ließ durch seinen vormaligen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 17. September 2010 unter Kündigung eines Treuhandverhältnisses den Antragsgegner zur Auszahlung diverser treuhänderisch gehaltener Geldbeträge auffordern. Die sich anschließende umfangreiche Korrespondenz führte zu keiner Einigung; zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner durch seinen Rechtsanwalt mit Telefax vom 9. März 2011 zwar zugunsten des Beschwerdeführers (für das [X.]) einen Saldo von 162.000 [X.] errechnen, jedoch zugleich die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen erklären lassen. Daraufhin ließ der Beschwerdeführer durch seine neu beauftragten Rechtsanwälte mit Schreiben vom 1. Juni 2012 unter Hinweis auf den der Abbuchung vom 6. November 2001 zugrunde liegenden Verwendungszweck ("Darlehen") mitteilen, dass hinsichtlich der genannten Beträge nicht von einem Treuhandverhältnis ausgegangen werde, sondern von einem Darlehensverhältnis; diesbezüglich wurde vorsorglich die Kündigung erklärt und zur Rückäußerung auf einen unterbreiteten Vergleichsvorschlag eine Frist gesetzt.

5

2. Nach fruchtlosem Fristablauf stellte der heute auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ([X.]) angewiesene Beschwerdeführer unter dem 14. August 2012 den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 152.829,28 € nebst Zinsen. Er stützte den Zahlungsanspruch auf ein Darlehensverhältnis und führte hierzu unter anderem aus, er habe vor seiner Erkrankung dem Antragsgegner und dessen Familie wiederholt mit Barbeträgen in Höhe von 30.000 [X.] bis 65.000 [X.] ausgeholfen. Dabei sei stets vereinbart gewesen, dass die Beträge bei Kündigung unverzinst zurückzuzahlen seien; wegen seiner damals guten finanziellen Situation sei jedoch eine Kündigung nicht nötig gewesen. Aufgrund dieser Vorgeschichte habe der Antragsgegner bei der Vornahme der streitgegenständlichen Abbuchungen davon ausgehen dürfen, dass er bei Bedarf vom Beschwerdeführer im Sinne einer "Art Kontokorrentverhältnis" finanziell unterstützt werde und - wie nach seiner, des Beschwerdeführers, Erkrankung geschehen - er sich Geld auf seine Konten überweisen dürfe, solange er das Geld auf Verlangen des Beschwerdeführers an diesen zurückzahle. Dementsprechend habe der Antragsgegner bei der Abbuchung vom 6. November 2001 "Darlehen" als Verwendungszweck angegeben und sich bei den nachfolgenden Abbuchungen mit dem Verwendungszweck "bekannt" hierauf bezogen. Bei den wiederholten Einzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers habe es sich offensichtlich um teilweise Rückerstattungen handeln sollen.

6

Der Antragsgegner stellte den Abschluss von Darlehensverträgen in Abrede und bestritt, die als "Darlehen" bezeichnete Überweisung vom 6. November 2001 in Auftrag gegeben zu haben. Außerdem erhob er hinsichtlich etwaiger unberechtigter Überweisungen die Einrede der Verjährung.

7

3. Das [X.] wies den Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Etwaige Ansprüche aus dem [X.] seien gemäß § 199 Abs. 4 [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt; eine Hemmung der Verjährung habe daher mit dem am 14. August 2012 eingereichten [X.] nicht bewirkt werden können, selbst wenn man für die [X.] vom 17. September 2010 bis zum 9. März 2011 gemäß § 203 [X.] von einer Verjährungshemmung ausgehe. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem [X.] liege kein schlüssiger Vortrag vor, dass den Überweisungen vom 8. und vom 18. Februar 2002 [X.]n zugrunde gelegen hätten.

8

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde. Ein Anspruch aus Darlehen sei nicht verjährt, weil die für den Verjährungsbeginn erforderliche Fälligkeit des Anspruchs von der - vorliegend erst im [X.] erfolgten - Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber abhänge. Darüber hinaus stehe - gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme - fest, dass neben den übrigen streitgegenständlichen Überweisungen auch die Überweisung vom 6. November 2001 nur durch den Antragsgegner habe vorgenommen worden sein können. Im Übrigen blieben, selbst wenn im Rahmen einer Beweisaufnahme der Nachweis einer Darlehensgewährung nicht gelingen solle, [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung.

9

Das [X.] half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Aus der Tatsache, dass der Antragsgegner bei der Überweisung vom 6. November 2001 Darlehen angegeben habe, könne nicht geschlossen werden, auch den nachfolgenden Überweisungen hätten Darlehen zugrunde gelegen.

4. Das [X.] wies die sofortige Beschwerde zurück. Das [X.] gehe zu Recht von einem nicht schlüssigen Sachvortrag aus; auf die zutreffenden Gründe seiner Entscheidungen werde Bezug genommen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass mangelnde Schlüssigkeit auch hinsichtlich der für das [X.] behaupteten [X.] gelte. Der Beschwerdeführer habe durch seine früheren anwaltlichen Vertreter vorgerichtlich ein Treuhandverhältnis behauptet. Den Widerspruch zu den jetzt behaupteten [X.]n habe er nicht hinreichend erläutert; warum hier von einer bloßen Falschbezeichnung gesprochen werden könne, erschließe sich nicht. Selbst wenn der (bestrittene) Vortrag des Beschwerdeführers als wahr unterstellt werde, auch die als Darlehen bezeichnete Überweisung vom 6. November 2001 sei durch den Antragsgegner veranlasst worden, sei zu berücksichtigen, dass dieser immerhin behaupte, zum Ausgleich dieser Überweisung kurze [X.] danach eine Rücküberweisung auf das Konto des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben. Eine Beweisaufnahme zu dem den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsgrund komme nicht in Betracht, weil dies einen schlüssigen Sachvortrag voraussetze, der hier jedoch fehle. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht ersichtlich, weil dies eine Zahlung ohne Rechtsgrund voraussetze, der Antragsteller aber vorliegend Darlehensverträge behaupte. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung fehle jeder Sachvortrag.

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die das [X.] zurückwies.

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit der [X.]beschwerde eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Mit der Verneinung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung hätten die Fachgerichte die an die Erfolgsaussichten und an die Schlüssigkeit des Antragsvorbringens zu stellenden Anforderungen überspannt und somit die Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Er, der Beschwerdeführer, habe in erster Linie geltend gemacht, den unstreitig von seinem Konto auf ein Konto des Antragsgegners erfolgten Überweisungen hätten [X.] zugrunde gelegen, so dass sich der begehrte Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebe. Ein Rückzahlungsanspruch - dann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) - bestehe jedoch auch, wenn man mit dem Antragsgegner die Existenz von [X.] in Abrede stelle, weil in einem solchen Fall die Überweisungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Geltendmachung von Haupt- und Hilfsanspruch führe nicht zur Unschlüssigkeit des Vorbringens, weil der dem [X.] zugrunde liegende und unter Beweis gestellte Sachvortrag geeignet sei, das Rückzahlungsbegehren zu tragen; daran vermöge auch ein vorgerichtliches Schreiben seines vormaligen Rechtsanwalts, in dem von einem Treuhandverhältnis die Rede gewesen sei, nichts zu ändern. Eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit liege außerdem darin, dass das [X.] zurückgewiesen worden sei, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht gekommen sei.

Die Zurückweisung des [X.]s und die zugrunde liegende fachgerichtliche Begründung verletze ihn, den Beschwerdeführer, ferner in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es die Schilderung der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen ebenso übergehe wie unstreitigen Vortrag.

III.

Die [X.]beschwerde ist der [X.] Staatsregierung und dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Beide haben sich nicht geäußert. Die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens lag der zur Entscheidung berufenen Kammer vor.

IV.

Die [X.]beschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen und ihr ist stattzugeben, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegen.

1. Das [X.] hat die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). In der Rechtsprechung des [X.]s sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. nur [X.] 81, 347 <356 ff.>; ferner BVerfGK 2, 279 <281>; 20, 187 <191 f.>; jeweils m.w.N.).

2. Die zulässige [X.]beschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss des [X.]s verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der [X.] erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. [X.] 81, 347 <357>).

Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 f. ZPO) obliegen dabei in erster Linie den zuständigen [X.]. [X.]recht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. [X.] 56, 139 <144>; 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>; 20, 187 <191>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. [X.] 81, 347 <358>).

b) In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die [X.]beschwerde als offensichtlich begründet. Das [X.] hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den geschilderten Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt.

aa) Von [X.] wegen nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des [X.]s, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den für die Jahre 2001 und 2002 behaupteten [X.]n sei unschlüssig; dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen und mit der [X.]beschwerde als übergangen gerügten Vorgeschichte und Beziehungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens sowie der durch die Überweisungsgutschrift vom 13. November 2001 ausgeglichenen Abbuchung vom 6. November 2001. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wie infolge der ab dem 15. November 2001 durch den Antragsgegner - ohne Absprache mit dem Beschwerdeführer und ohne dessen Kenntnis - getätigten Überweisungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ein Darlehensverhältnis im Sinne einer "Art Kontokorrentverhältnis" zustande gekommen sein soll. Zwar hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren zur Veranschaulichung des zum Antragsgegner ehedem bestehenden Vertrauensverhältnisses vorgetragen, der Antragsgegner habe für ein anderes Konto des Beschwerdeführers sogar Vollmacht gehabt. Doch ergeben sich hieraus weder Rückschlüsse für das verfahrensgegenständliche Sparkassenkonto (Nr. …) noch folgt daraus, dass der Antragsgegner von dem anderen Konto für eigene Zwecke hätten Abbuchungen tätigen dürfen. Gegen eine solche Annahme spricht, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag dem Antragsgegner früher mit Barzahlungen ausgeholfen hatte. Unter diesen Umständen stützt das in diesem Punkt substanzlose Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht dessen Annahme, der Antragsgegner habe sich als zur Vornahme von (Ab-)Buchungen für eigene Zwecke unter Verwendung der [X.] und der TANs des Beschwerdeführers ermächtigt sehen dürfen.

bb) Das [X.] hat jedoch in seinem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verkannt, indem es Zahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung verneint hat, diese setzten eine Zahlung ohne Rechtsgrund voraus, wohingegen der Beschwerdeführer Darlehensverträge behaupte.

(1) Dabei hat das [X.] außer Betracht gelassen, dass nach der vom [X.] in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung Gegenstand des - hier beabsichtigten - Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch ist; dieser wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die [X.] die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.]/01 -, NVwZ 2002, S. 1535 <1536>; [X.], Urteil vom 19. November 2003 - [X.]/03 -, NJW 2004, S. 1252 <1253>; stRspr). Dabei wird der einheitliche Lebenssachverhalt nicht dadurch in Frage gestellt, dass unterschiedliche materiellrechtliche Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) zu sehen ist. Dementsprechend ist anerkannt, dass bei einer auf Vertragserfüllung gestützten Klage das Gericht, falls es einen wirksamen Vertragsschluss verneint, auch gesetzliche Ansprüche etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich erbrachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.]/01 -, NVwZ 2002, S. 1535 <1536>; ferner [X.], in: [X.]/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2013, § 260 Rn. 9; Vollkommer, in: [X.], ZPO, 30. Auflage 2014, Einleitung Rn. 70 f.).

Entsprechendes gilt dann, wenn die [X.] sich das ihr Klagebegehren im Ergebnis stützende Vorbringen der Gegenseite zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat (vgl. nur [X.], Urteil vom 23. Juni 1989 - [X.] -, NJW 1989, [X.]; [X.], Urteil vom 14. Februar 2000 - [X.] -, [X.], S. 670 <671>; [X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.]/00 -, [X.], S. 1421 <1422>).

So liegt der Fall hier.

(2) Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2013 für den - auch von den [X.] angenommenen - Fall, dass ein Darlehen im Sinne einer Art Kontokorrentabrede nicht in Betracht komme, die beabsichtigte Klage hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) gestützt, weil dann die im [X.]raum vom 13. November 2001 bis zum 18. Februar 2002 unstreitig durch den Antragsgegner zu seinen Gunsten getätigten Abbuchungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Damit hat er sich jedenfalls mit der sofortigen Beschwerde der Sache nach das Vorbringen des Antragsgegners aus der schriftsätzlichen Erwiderung vom 25. September 2012 zu eigen gemacht, in der dieser die Existenz von [X.] als Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Überweisungen in Abrede gestellt und er zugleich im Zusammenhang mit etwaigen unberechtigten Überweisungen die Einrede der Verjährung erhoben hat.

c) Der die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des [X.]s verkennt offensichtlich die genügende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers und beruht hiernach auf einer Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unterbliebene Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. [X.] 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 112, 185 <206>; stRspr).

Die Beantwortung der von der [X.]beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die durch den Antragsgegner unter dem 7. Februar 2002 ohne Leistungsbestimmung zugunsten des Beschwerdeführers getätigte Überweisung (70.000 €) gemäß § 366 Abs. 2 [X.] die (teilweise) Tilgung von Verbindlichkeiten des Antragsgegners aus dem [X.] bewirkt hat, obliegt den zur Anwendung des einfachen Rechts berufenen [X.].

Das gilt auch für die Frage, ob dem durch den Rechtsanwalt des Antragsgegners unter dem 9. März 2011 - mithin vor dem vom [X.] angenommenen Eintritt der Verjährung - verfassten und übermittelten Telefax der Inhalt einer gegenüber einem unstreitigen Rückforderungsanspruch erklärten Primäraufrechnung und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zugleich die Bedeutung eines verjährungsrechtlich relevanten Anerkenntnisses beigemessen werden kann (vgl. dazu BTDrucks 14/6040, [X.]; ferner [X.], Urteil vom 8. Juni 1989 - [X.] -, [X.]Z 107, S. 395 <397 f.>; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Band 1, 6. Auflage 2012, § 212 Rn. 16; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], Neubearbeitung 2014, § 212 Rn. 27; [X.], in: [X.], [X.], [X.], 14. Auflage 2014, § 212 Rn. 10); dies hätte gegebenenfalls zur Folge, dass die Verjährung mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. 4 [X.] neu zu laufen begonnen hätte und somit das [X.] vom 14. August 2012 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 [X.] zur Hemmung der für eine Verbindlichkeit aus dem [X.] (neu laufenden) Verjährung geeignet gewesen wäre.

d) Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers im Sinne von § 90 Abs. 1 [X.] gegeben ist.

e) Der angegriffene Beschluss des [X.]s über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist danach aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]); damit wird der zugehörige Beschluss des [X.]s über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

3. Soweit die [X.]beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s gerichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, weil infolge der Aufhebung der Entscheidung des [X.]s der Rechtsweg zu den [X.] wieder eröffnet ist (vgl. [X.] 129, 1 <37>; 134, 106 <121>).

V.

Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des [X.] ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den durch das [X.] für die Festsetzung des [X.] im Verfahren der [X.]beschwerde entwickelten Maßstäben gestützt (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Meta

1 BvR 1790/13

15.10.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 16. Mai 2013, Az: 7 W 241/13, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 114 Abs 1 ZPO, § 138 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.10.2015, Az. 1 BvR 1790/13 (REWIS RS 2015, 3866)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1377 REWIS RS 2015, 3866

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XII ZB 238/15

6 Ta 49/22

1 BvR 326/22

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