Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2015, Az. II ZR 403/13

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4699

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Gegenstand

Treuhandvermittelte Kommanditbeteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft und/oder Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen Mit-Treugeber nach freiwilliger Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten


Leitsatz

1. Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft jedenfalls dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung haben.

2. Leistet ihnen die Gesellschaft keinen Aufwendungsersatz, können Treugeberkommanditisten, die im Rahmen eines Sanierungskonzepts Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, von Mit-Treugebern, soweit diese für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten (mittelbar) hafteten und sich nicht durch Tilgungszahlungen an der Sanierung beteiligt haben, entsprechend § 426 Abs. 1 BGB einen deren Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden anteiligen Ausgleich verlangen. Den Mit-Treugebern ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber den zahlenden Treugeberkommanditisten darauf zu berufen, dass sie lediglich mittelbare Gesellschafter sind und deshalb im Außenverhältnis nicht (unmittelbar) haften.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 25. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30. Dezember 1982 über die [X.] als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage von 100.000 [X.] 5 % Agio an der [X.] (im Folgenden: [X.]), deren Zweck die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden im öffentlich geförderten Wohnungsbau war.

2

Da die Erlöse der [X.] nicht genügten, um die Darlehen zu bedienen, den Erbbauzins zu zahlen und Investitionen in das Objekt vorzunehmen und deshalb die Insolvenz der [X.] drohte, wurden im Jahr 2006 Sanierungskonzepte erarbeitet. In einer Gesellschafterversammlung vom 10. April 2008 wurde mit Stimmenmehrheit ein Bestandssicherungskonzept beschlossen, das neben Modernisierungen und Instandsetzungen auch eine Umfinanzierung vorsah. Die [X.] sollten sich an der Sanierung durch die Rückzahlung der von ihnen unmittelbar bezogenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 456.647,77 € beteiligen. Die Zahlungen sollten an den Kläger, einen Rechtsanwalt, als Sanierungstreuhänder geleistet werden, der auf Weisung der Treugeber mit den auf dem Treuhandkonto eingegangenen Mitteln [X.] begleichen sollte. Lediglich ein Teil der Anleger zahlte die (gesamten) bezogenen Ausschüttungen zurück. Die Rückzahlungen beliefen sich auf 256.903,11 €, was 56,2585 % der Ausschüttungen an alle Gesellschafter entspricht. Diese Zahlungen ermöglichten die Umsetzung des Sanierungskonzepts. [X.] wurden die zurückgeführten Ausschüttungen in vollem Umfang an Gesellschaftsgläubiger gezahlt. Die Sanierung gelang; indes lehnte es die [X.] ab, den [X.], die sich an der Sanierung beteiligt hatten, die geleisteten Beträge zu erstatten.

3

Diese [X.] traten nunmehr im Rahmen sogenannter „Inkassozessionsvereinbarungen“ ihre Ansprüche gegen die Treugeber, die sich - wie der Beklagte - nicht an der Sanierung beteiligt hatten, an den Kläger ab. Dieser nahm den Beklagten, der Ausschüttungen in Höhe von 6.004,06 € erhalten hatte, nach teilweiser Klagerücknahme noch auf Zahlung von 3.377,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides in Anspruch, was 56,2585 % der vom Beklagten bezogenen Ausschüttungen entspricht.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des [X.] erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Über die Revision des Beklagten ist, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2014 - [X.], juris Rn. 5, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 201, 65; Urteil vom 16. April 2013 - [X.], [X.], 1174 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 242 Rn. 6; Urteil vom 13. März 1997 - [X.], NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 10. Februar 1993 - [X.], NJW 1993, 1788).

6

I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

7

Es bestehe ein Ausgleichsanspruch aus § 426 [X.], §§ 110, 161 HGB, den der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könne. Mit den zur Umsetzung des Sanierungskonzepts geleisteten Zahlungen der [X.]er seien Verbindlichkeiten der [X.] beglichen worden, und diese sei nicht bereit, den zahlenden [X.]ern Aufwendungsersatz zu leisten. Dem Ausgleichsanspruch, der mit Auszahlung an die [X.]sgläubiger begründet worden sei, stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen entsprechend dem Sanierungskonzept zunächst an den Kläger als [X.] geleistet und mit ihnen erst im Zuge der Sanierung - beispielsweise durch Umschuldung - begründete Verbindlichkeiten der [X.] getilgt worden seien. Es handele sich auch nicht um einen Nachschusszwang, sondern um eine [X.]erhaftung aus § 171 Abs. 1 HGB, die auch den Beklagten als [X.]geber treffe, da er im Innenverhältnis zur [X.] und zu den übrigen Kommanditisten die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten habe. Der Beklagte, der regelmäßig Berichte erhalten habe, sich informieren könne und den ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für die seine Haftung ausschließende Einlageleistung treffe, könne die substantiierte Darlegung des [X.] dazu, dass den Ausschüttungen kein Gewinn gegenüber gestanden habe, nicht schlicht bestreiten. Da bei Berechnung der Anspruchshöhe bereits berücksichtigt worden sei, welchen Anteil die Zedenten zu tragen hätten, schieden auch dem Kläger gemäß § 404 [X.] entgegen zu haltende Einwendungen aus. Zuletzt sei der Anspruch auch nicht verjährt, da die Verjährung mit der Begleichung der Gläubigerforderungen im Jahr 2009 begonnen habe und der Mahnbescheid im September 2011 zugestellt worden sei.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

9

1. Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass der über die [X.]handkommanditistin an der [X.] beteiligte Beklagte im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten erlangt hat.

a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 ([X.], [X.]Z 10, 44, 49 f.) der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten [X.]hand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der [X.] ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die [X.]geber selbst [X.]er wären (siehe nur [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.], 319 Rn. 13, jeweils mwN).

Durch die Einbeziehung der [X.]geber in den [X.] können sie als sogenannte qualifizierte [X.]geber zwar Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten im Innenverhältnis sein. Ihre Haftung im Außenverhältnis wird aber durch eine derartige Gestaltung des Innenverhältnisses der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nicht begründet ([X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 18 ff.; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08, [X.], 593; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 24. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 180 Rn. 21).

b) Wie das Berufungsgericht in [X.] Auslegung der vertraglichen Bestimmungen angenommen hat, besteht zwischen dem Beklagten als [X.]geber, den anderen [X.] und den unmittelbaren [X.]ern ein solches durch den [X.]svertrag und den [X.]handvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von [X.]s- und [X.]handverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beklagte über seine schuldrechtliche Beziehung zu der [X.]händerin hinaus im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den [X.]ern und der [X.] eine einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.

In der Beitrittserklärung beauftragte der Beklagte die [X.]händerin, sich im eigenen Namen, jedoch für seine Rechnung zu beteiligen. Gleichzeitig erklärte er sich nicht nur mit dem [X.]handvertrag, sondern darüber hinaus auch mit dem Kommanditgesellschaftsvertrag einverstanden und „trat diesem bei“. Obwohl nach § 9 Abs. 1 des [X.]svertrags „die nach § 5 Abs. 4 des [X.]svertrags aufzunehmenden [X.]er ihre Rechte nur durch gemeinschaftliche [X.]händer nach Maßgabe des [X.] wahrnehmen lassen sollen“, die [X.]geberstellung somit die regelmäßige Beteiligungsform sein sollte, spricht der [X.]svertrag einheitlich von Kommanditisten beziehungsweise [X.]ern. Weder hinsichtlich der Rechte noch hinsichtlich der Pflichten wird zwischen [X.]ern und [X.] unterschieden. Dass nach § 2 Abs. 1 des [X.] Kommanditeinlage und Darlehen allein dem [X.]geber gebühren, ist ein weiterer Beleg dafür, dass die [X.]geber im Innenverhältnis zur [X.] die Stellung unmittelbarer Kommanditisten erlangt haben. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die vom Berufungsgericht festgestellte Durchführung des [X.]. Die [X.]geber erhielten die Ausschüttungen unmittelbar; sie konnten ihr Stimmrecht bei den [X.]erversammlungen selbst ausüben; die Informationen über die Kommanditgesellschaft wurden ihnen unmittelbar zur Verfügung gestellt. Dementsprechend trat die [X.]händerin in der [X.] nicht in Erscheinung.

2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den Zedenten entsprechend § 426 Abs. 1 [X.] in einem seiner (mittelbaren) Beteiligung an der [X.] entsprechenden Umfang zum Ausgleich verpflichtet ist.

a) [X.]er, die freiwillig, das heißt ohne im Innenverhältnis zur [X.] zu sein, Zahlungen zur Tilgung von [X.] leisten, können nach § 110 HGB von der [X.] verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, [X.], 1552, 1553; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 59; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 9 f., 12 mwN). Einer Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass der [X.]er, der Schulden der [X.] tilgt, zugleich eine ihn treffende Pflicht erfüllt und auf diese Weise dafür vorsorgt, dass er von [X.] oder im Falle einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter nicht mehr nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, [X.], 1552, 1553; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 12 mwN).

Anspruchsberechtigt im Sinn von § 110 HGB sind auch [X.]er, die nur über einen [X.]händer beteiligt sind, jedenfalls dann, wenn sie - wie die [X.]geber, die sich an der Sanierung beteiligt haben - im Innenverhältnis zur [X.], den anderen [X.] und [X.]ern eine einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt haben (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 394, 395 für einen stillen [X.]er, der im Innenverhältnis die Stellung eines Kommanditisten hatte).

Ist die [X.] nicht in der Lage oder bereit, den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, kann auch ein (anteiliger) Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter in Betracht kommen, der allerdings nicht aus § 110 HGB folgt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 [X.] und in den Grenzen der auf die in Anspruch genommenen Mitgesellschafter entfallenden Außenhaftung besteht ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 394, 396; vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 29).

b) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den [X.], die die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ein Anspruch aus § 110 HGB zusteht. Mit den geleisteten Zahlungen wurden über den Kläger als [X.] weisungsgemäß ausschließlich [X.] getilgt. Dass die zahlenden [X.]geber gegenüber der [X.] verpflichtet waren, die Zahlungen zu leisten, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgericht nicht entnehmen. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert. Haben sie ohne Verpflichtung im Innenverhältnis Zahlungen geleistet, mit denen der [X.] entsprechend ihrer Weisung [X.] getilgt hat, handelt es sich um ein die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösendes Sonderopfer.

c) Die Zedenten haben von der [X.] keinen Ausgleich erlangt, weil diese sich weigerte, ihnen die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Sie können deshalb unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 [X.] von ihren wie sie als [X.]geber beteiligten Mitgesellschaftern anteiligen Ausgleich verlangen, sofern diese der (mittelbaren) Außenhaftung für die getilgten Verbindlichkeiten unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2011 - [X.], [X.], 1202 Rn. 15).

Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine - unmittelbare - Anwendung des § 426 Abs. 1 [X.] hier nicht vor. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Beklagte und die an der Sanierung teilnehmenden [X.] für die Verbindlichkeiten der [X.] nicht gesamtschuldnerisch haften. Zwar haften Kommanditisten unter den Voraussetzungen der § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen [X.] den [X.] unmittelbar als Gesamtschuldner (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 9). Die [X.] haben aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - nur im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer [X.]er. Da die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die [X.]sschulden indes auf dem Außenverhältnis beruht, scheidet eine Außenhaftung der [X.]geber nach § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB aus. Dass sie sogenannte Quasi-[X.]er sind, die im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer [X.]er haben, ändert daran nichts (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 12. Februar 2009 - [X.]/08, [X.], 593 Rn. 35; Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 36; Urteil von 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 21 mwN). Wie alle [X.] sind sie lediglich, soweit nicht schon im [X.]handvertrag geregelt, gemäß §§ 675, 670 [X.] in Verbindung mit § 257 [X.] verpflichtet, den [X.]händer von allen Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen ([X.], Urteil vom 28. Januar 1980 - [X.], [X.]Z 76, 127, 130 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 35).

d) Die fehlende Haftung der [X.] nach außen steht hier jedoch einem Ausgleichsanspruch der zahlenden [X.]geber gegen den sich nicht an der Sanierung beteiligenden Beklagten nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB in einer anteiligen, seiner (mittelbaren) Beteiligung an der [X.] entsprechenden Höhe in entsprechender Anwendung von § 426 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Den [X.]n, die sich wie der Beklagte nicht an der Sanierung beteiligt haben, ist es aufgrund der hier getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Verzahnung von [X.]hand- und [X.]svertrag, nach [X.] (§ 242 [X.]) verwehrt, sich gegenüber ihren Ausgleich fordernden, in gleicher Weise wie sie haftenden Mitgesellschaftern, die Verbindlichkeiten der [X.] getilgt haben, darauf zu berufen, dass sie lediglich mittelbare [X.]er sind und deshalb im Außenverhältnis nicht haften.

aa) Auch wenn die [X.]geber mangels „echter“ [X.]erstellung den [X.] nicht haften und deshalb hinsichtlich der [X.] kein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen besteht, kann für den hier zu beurteilenden Ausgleichsanspruch unter den [X.]ern nicht unberücksichtigt bleiben, dass alle [X.]geber nach den Regelungen des [X.]s- und des [X.], die sie bei ihrem Beitritt gebilligt haben, entsprechend einem unmittelbaren [X.]er [X.] in das Innenverhältnis zur [X.] einbezogen sind. Sie sind wie [X.] verpflichtet, den [X.]szweck zu fördern; ebenso trifft sie die gesellschafterliche [X.]epflicht (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 21 mwN). Zahlt auf einer solchen zwischen den [X.]ern vereinbarten Grundlage, nach der alle [X.]geber im Innenverhältnis die Rechte und Pflichten von unmittelbaren [X.]ern haben, ein Teil der [X.]geber in einer wirtschaftlichen Schieflage der [X.] die erhaltenen Ausschüttungen zurück und werden mit diesen Mitteln [X.] getilgt und eine Insolvenz der [X.] abgewendet, handeln die [X.]geber, die sich an der Sanierung der [X.] nicht beteiligt haben, widersprüchlich und deshalb treuwidrig, wenn sie ihren Mit-[X.] einen Ausgleich mit der Begründung verweigern, sie seien nur [X.]geber und nicht [X.], weshalb sie nicht der Außenhaftung unterlägen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, mit denen sich auch der Beklagte einverstanden erklärt hat, sind im Innenverhältnis gerade alle [X.]geber wie unmittelbare [X.]er in den [X.] einbezogen, auch wenn formal die [X.]händerin [X.]erin ist.

bb) Ein anerkennenswertes Interesse des Beklagten, sich in den Grenzen der §§ 171 f. HGB nicht anteilig an der - erfolgreichen - Sanierung beteiligen zu müssen, ist nicht erkennbar. Denn ungeachtet ihrer fehlenden Außenhaftung für die Verbindlichkeiten der [X.] tragen nach dem Willen der Beteiligten die nur über die [X.]händerin beteiligten [X.] das durch §§ 171 f. HGB summenmäßig beschränkte wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der [X.], das sie durch ihr Stimmrecht beeinflussen können, in gleicher Weise wie wenn sie (Voll-)[X.]er wären (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 21 mwN). Durch den von ihnen zu erfüllenden, aus §§ 675, 670 [X.] bzw. den Regelungen des [X.] folgenden Freistellungs- oder Aufwendungsersatzanspruch der [X.]händerin sind sie nach Maßgabe der §§ 171 ff. HGB mittelbar einer Außenhaftung ausgesetzt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 35 zur [X.]). Auch wenn hier nicht die [X.]händerin [X.] getilgt und deshalb auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beklagten erlangt hat, sondern die Zahlungen unmittelbar von den Zedenten über den [X.] geleistet wurden, ändert dies nichts daran, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die nicht zahlenden [X.]geber wie der Beklagte ebenso wie die Zedenten in den Grenzen der §§ 171 f. HGB das wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der [X.] übernommen haben.

Hinzu kommt, dass der Beklagte jedenfalls nicht schlechter steht, als wenn die Zedenten die Zahlungen nicht geleistet hätten und die [X.] in die Insolvenz geraten wäre. Wäre es zur Insolvenz gekommen, hätte der Beklagte summenmäßig begrenzt durch die Höhe seiner (Haft-)Einlage nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB mittelbar durch Freistellung der nach § 171 HGB haftenden [X.]händerin für die Verbindlichkeiten der [X.] einstehen müssen. Abgesehen davon wird der Beklagte, sofern er den geforderten Ausgleich leistet, in dieser Höhe von der ihn - wenn auch nur mittelbar - nach §§ 171 f. HGB treffenden Außenhaftung befreit, weil die Tilgung der [X.] in Höhe des gezahlten Betrages ihm zuzurechnen ist. Befriedigt ein (mittelbarer) Kommanditist einen [X.]sgläubiger, ist in diesem Umfang seine nach § 171 Abs. 1 HGB summenmäßig beschränkte (mittelbare) Haftung gegenüber den [X.] insgesamt erschöpft (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 37, 76). Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht zumutbar sein sollte, sich in den von §§ 171 f. HGB vorgegebenen Grenzen mittelbar an der Tilgung der [X.]sschulden zu beteiligen und den zahlenden [X.] anstelle der entsprechend dem [X.]skonzept an der Sanierung nicht beteiligten [X.]händerin anteiligen Ausgleich zu leisten.

cc) Umgekehrt ist es aus den dargelegten Gründen den Zedenten nach [X.] nicht zuzumuten, für ihr Sonderopfer nur wegen der fehlenden Stellung aller [X.]geber als (Voll-)[X.]er von ihren zahlungsunwilligen Mitgesellschaftern keinen auf § 426 Abs. 1 [X.] gestützten Ausgleich zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als die zahlungsunwilligen [X.] nach erfolgreicher Sanierung an den Gewinnchancen der [X.] in gleicher Weise teilnehmen wie sie selbst. Den [X.], die Zahlungen geleistet haben, ist es nicht zumutbar, auf einen Ausgleich gegen die [X.] in einer späteren Liquidation (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, [X.], 1552, 1553 für unmittelbare Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft), deren Ob und Wie ungewiss ist, verwiesen zu werden.

dd) Ungeachtet des fehlenden Gesamtschuldverhältnisses unter den [X.] ist eine entsprechende Anwendung des § 426 Abs. 1 [X.] nicht nur nach § 242 [X.] geboten, sondern auch deshalb gerechtfertigt, weil alle [X.]geber gleichermaßen durch die von ihnen geschuldete Freistellung der [X.]händerin (nur) mittelbar für die [X.] haften und somit gleichsam auf einer Stufe stehen. § 426 [X.] lässt sich der verallgemeinerungsfähige Rechtsgrundsatz entnehmen, dass mehrere auf gleicher Stufe haftende Personen untereinander zum Ausgleich verpflichtet sind (vgl. [X.], [X.], 228, 230; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.], [X.]Z 108, 179, 183, 186; Urteil vom 9. Dezember 2008 - [X.], [X.], 213, 214, jeweils für mehrere auf einer Stufe stehende Sicherungsgeber).

ee) Anders als die Revision meint, steht mit einer Verpflichtung der [X.]geber zum Ausgleich untereinander eine über ihre mittelbare Außenhaftung durch Freistellung der [X.]händerin oder die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz hinausgehende Haftung ebenso wenig in Rede wie eine Nachschusspflicht im Verhältnis zur [X.]. Denn eine Ausgleichsverpflichtung kommt von vornherein nur insoweit in Betracht, als der in Anspruch genommene [X.]geber nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB für die mit den Zahlungen der [X.]geber getilgten [X.] einer mittelbaren Außenhaftung ausgesetzt gewesen wäre und - wären die Zahlungen über die [X.]händerin geleistet worden - die [X.]händerin hätte freistellen oder ihre Aufwendungen hätte erstatten müssen. Eine bestehende mittelbare Außenhaftung des ausgleichspflichtigen [X.]gebers wird, wie ausgeführt, im Umfang der Zahlung des geforderten Ausgleichs erschöpft, da ihm in dieser Höhe die Tilgung der [X.] zuzurechnen ist.

Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich auch nicht um einen gegen § 707 [X.] verstoßenden und im Beitritts- und [X.]svertrag ausgeschlossenen Nachschuss. Die Haftung des Kommanditisten für die [X.] nach §§ 171 f. HGB steht neben der in [X.]s-, [X.]hand- und Beitrittsvertrag vereinbarten Einlagepflicht. Die Verpflichtung zum Ausgleich gegenüber den [X.], die Verbindlichkeiten der [X.] getilgt haben, ist eine Folge der - hier allerdings nur mittelbaren - Haftung der ([X.]geber-)[X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1962 - [X.], [X.]Z 37, 299, 302 zum Ausgleichsanspruch des zahlenden Kommanditisten gegen den Komplementär; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 27).

e) Die Ausgleichsansprüche der Zedenten scheitern nicht daran, dass die Voraussetzungen einer - mittelbaren - Haftung des Beklagten nach §§ 171 f. HGB für die getilgten [X.] nicht vorliegen.

aa) Die Haftung des Beklagten war nicht deshalb nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB ausgeschlossen, weil er seine Einlage in voller Höhe erbracht hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Beklagten erhaltenen Ausschüttungen zu einer Rückgewähr der Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB geführt haben. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch (§ 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass die unstreitigen Ausschüttungen nicht zu einem Wiederaufleben seiner Haftung geführt haben, etwa weil ihnen entgegen der Darstellung des [X.], der insoweit seinerseits Beweis angeboten hatte, Gewinne gegenüber gestanden hätten (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 21).

bb) Eine mittelbare Haftung des Beklagten scheidet entgegen der Meinung der Revision auch nicht für solche [X.] aus, die erst im Zuge des im April 2008 beschlossenen [X.] begründet wurden. Der Beklagte haftet, wie die Revision selbst sieht, grundsätzlich in den Grenzen der §§ 171 f. HGB mittelbar für alle Verbindlichkeiten der [X.], ohne dass es darauf ankommt, ob sie bei Fassung des [X.] bereits bestanden haben oder erst im Zuge der Umsetzung des Sanierungskonzepts begründet wurden. Dass es den Zedenten, die durch ihr Sonderopfer die Sanierung der [X.] ermöglicht und eine Insolvenz abgewendet haben, wie die Revision meint, nach §§ 242, 162 Abs. 2 [X.] verwehrt sein soll, Ausgleich für die Tilgung von erst im Zuge der Sanierung begründeten [X.] von den [X.], die sich einer Mitwirkung an der Umsetzung des [X.] verweigert haben, zu fordern, ist nicht nachvollziehbar. Umstände, die es rechtfertigen könnten, einen Regress der Zedenten für solche Verbindlichkeiten auszuschließen, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie sind auch anderweit nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass durch die im Zuge der Sanierung begründeten Verbindlichkeiten die mittelbare Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten der [X.] nicht erweitert wurde, haben die Zedenten durch ihr Sonderopfer die erfolgreiche Sanierung der [X.] ermöglicht und die (mittelbare) Inanspruchnahme des Beklagten durch [X.]sgläubiger bzw. den Insolvenzverwalter für bereits bestehende [X.] abgewendet.

f) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Revision, die Zedenten könnten vom Beklagten keinen Ausgleich verlangen, weil sie selbst nur den auf ihren Anteil entfallenden Betrag an die Gläubiger gezahlt hätten. Dies trifft nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Danach haben die Zedenten die (gesamten) entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der [X.] von ihnen bezogenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 256.903,11 € zurückgezahlt, was 56,2585 % aller an die (mittelbaren) Kommanditisten ausgekehrten Ausschüttungen entspricht, und in dieser Höhe Verbindlichkeiten der [X.] getilgt. Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten, der entsprechend seiner Beteiligung an der [X.] Ausschüttungen in Höhe von 6004,06 € erhalten und keine Rückzahlung geleistet hat, (nur) anteiligen Ausgleich in Höhe von 56,2585 % dieser vom Beklagten bezogenen Ausschüttungen mit der nicht zu beanstandenden Erwägung, dass - hätten sich alle Anleger (gleichmäßig) durch Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen an der Aufbringung des auf dem [X.]handkonto des [X.] zur Tilgung von [X.]sschulden eingegangenen und verwendeten Betrages in Höhe von 256.903,11 € beteiligt - jeder (mittelbare) Kommanditist (nur) einen dem Verhältnis dieses Betrages zum Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen entsprechenden Anteil, somit (nur) 56,2585 % der von ihm bezogenen Ausschüttungen hätte zurückzahlen müssen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kläger anteiligen Ausgleich vom Beklagten nur insoweit zuerkannt, als die Zedenten für die Tilgung der [X.] mehr als 56,2585 % der von ihnen bezogenen Ausschüttungen aufgewandt haben.

3. Auch mit ihren [X.] gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Ausgleichsansprüche nicht verjährt sind, hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Zwar verweist die Revision darauf, dass ein Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern nicht erst mit der Leistung an die ([X.]s-)Gläubiger, sondern mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur [X.], Urteil vom 15. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2313 Rn. 14; Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 310 Rn. 12 ff., jeweils mwN). Im Sinne von § 199 Abs. 1 [X.] ist ein Anspruch entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit.

b) Ob dies auch für die hier zu beurteilenden Ausgleichsansprüche gegen die sich nicht an der Sanierung beteiligenden [X.]geberkommanditisten wie den Beklagten wegen eines für die [X.] erbrachten Sonderopfers zutrifft, die - wie dargelegt - außerdem voraussetzen, dass von der nach § 110 HGB zum Ausgleich verpflichteten [X.] keine Erstattung zu erlangen ist, weil das [X.]svermögen erschöpft oder die [X.] nicht bereit ist, den ihr gegenüber bestehenden Ausgleichsanspruch zu erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 394, 396), kann offen bleiben. Denn den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist schon nicht zu entnehmen, dass die von den Zedenten getilgten Gläubigerforderungen gegen die [X.] bereits, wie die Revision an dieser Stelle annimmt, im Jahre 2006 - dem Jahr, in dem begonnen wurde, nach Sanierungsmöglichkeiten zu suchen - fällig waren. [X.] Vortrag zeigt die Revision auch nicht auf. Sie macht in anderem Zusammenhang vielmehr selbst geltend, dass mit den geleisteten Zahlungen Forderungen getilgt worden seien, die erst nach der im April 2008 erfolgten Beschlussfassung über das Bestandssicherungskonzept im Jahre 2009 entstanden seien.

c) Zudem liegen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für eine vor dem Ende des Jahres 2009 beginnende Verjährung der Ausgleichsansprüche nicht vor. Für die nach dieser Vorschrift für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der [X.] auch Kenntnis von den Umständen hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 310 Rn. 21). Dies erfordert auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des wegen eines Sonderopfers von einem Mitgesellschafter Ausgleich fordernden [X.]ers, dass von der [X.] ein Ausgleich nach § 110 HGB nicht zu erlangen ist oder von ihr verweigert wird ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 394, 396).

Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Zedenten schon vor dem Jahr 2009 Kenntnis davon erlangten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, dass ihnen die [X.] auch im Falle eines Gelingens der Sanierung Aufwendungsersatz nach § 110 HGB in Höhe der von ihnen zurückgezahlten Ausschüttungen verweigern würde. Dies macht die Revision auch nicht geltend.

d) Damit war die Zustellung des Mahnbescheides am 29. September 2011 grundsätzlich geeignet, die Verjährung der Ausgleichsansprüche der Zedenten zu hemmen. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, die gegen den Beklagten geltend gemachten Ausgleichsforderungen seien im Mahnbescheid nicht - wie nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geboten - hinreichend individualisiert, führt nicht zum Erfolg. Ungeachtet vorhandener Ungenauigkeiten ist nicht ersichtlich, dass die Kennzeichnung der Forderung als „Kommanditistenhaftung“ und der Hinweis auf eine „Rechnung“ mit Datumsangabe „25.03.11“ für den Beklagten als Antragsgegner von seinem maßgeblichen Horizont aus (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2010 - [X.], [X.], 333 Rn. 11) nicht ausreichend gewesen sein sollten, um zu erkennen, auf welche Forderung sich der Mahnbescheid bezog. Im Übrigen wäre ein Individualisierungsmangel des Mahnbescheides für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn die nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderliche Individualisierung wäre jedenfalls durch die am 30. Dezember 2011 eingegangene, dem Beklagten am 19. Januar 2012 und somit vor Ablauf der - auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor dem Schluss des Jahres 2009 beginnenden - Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 [X.]) zugestellte Anspruchsbegründung nachgeholt worden. Auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneinte Frage einer Rückwirkung der in der Anspruchsbegründung erfolgten Individualisierung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2015 - [X.], [X.], 216 Rn. 2 mwN; siehe auch [X.], Urteil vom 21. Oktober 2008 - [X.], [X.], 420 Rn. 19 f.) kommt es hier nicht an.

4. Vergeblich beanstandet die Revision schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger vom Beklagten Zahlung an sich verlangen kann. Sie meint, er könne allenfalls Zahlung an die Zedenten fordern, weil ihm die Ansprüche materiell-rechtlich nicht zustünden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Kläger die Ausgleichsansprüche im Wege einer Inkassozession abgetreten worden sind oder ob, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, lediglich eine Einziehungsermächtigung vorliegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Zedenten den Kläger jedenfalls ermächtigt, Leistung von den zum Ausgleich verpflichteten [X.] an sich selbst zu verlangen. Die Revision verweist selbst darauf, dass nach den vorgelegten „Inkassozessionsvereinbarungen“ die Einziehung der Ausgleichsforderungen auf ein Anderkonto des [X.] erfolgen sollte. Die Berechtigung des Ermächtigten, Leistung an sich selbst zu fordern, kann ohne weiteres Inhalt einer Einziehungsermächtigung sein (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 398 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 398 Rn. 32; [X.] in [X.], ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 39; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. Dezember 1951 – [X.], [X.]Z 4, 153, 164 f.; Urteil vom 11. November 1981 - [X.], [X.]Z 82, 283, 288 f.; Urteil vom 29. November 2001 - [X.], [X.], 650, 652). Ein für die prozessuale Geltendmachung der Ausgleichsansprüche der Zedenten durch den Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft außerdem erforderliches schutzwürdiges Interesse des [X.] und der Zedenten hat das Berufungsgericht bejaht. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.

[X.]                     Reichart

                     Drescher                       Born

Meta

II ZR 403/13

29.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 25. November 2013, Az: 84 S 83/12

§ 242 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 HGB, § 172 Abs 4 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2015, Az. II ZR 403/13 (REWIS RS 2015, 4699)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3789 NJW 2015, 3789 NJW 2015, 3789 NJW 2015, 3789 REWIS RS 2015, 4699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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