Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019, Az. B 1 KR 2/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 8390

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Plankrankenhaus - kein Vergütungsanspruch für Behandlungen außerhalb des Versorgungsauftrags - Maßgeblichkeit der Festlegungen des Krankenhausplans iVm den Bescheiden zu seiner Durchführung - Auslegung von Art 4 Abs 2 S 2 BayKrG - erste Versorgungsstufe - Begriff der Grundversorgung - hochkomplexe und risikoreiche Eingriffe wie die Transkatheter-Aortenklappenimplantation (TAVI) nicht umfasst - keine Verletzung des grundgesetzlichen Willkürverbots - Nichtentgegenstehen bundesgesetzlicher Regelungen - Gesetzgebungszuständigkeit der Länder)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31 832,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus, das als Krankenhaus der ersten Versorgungsstufe mit den Fachrichtungen Innere Medizin, Chirurgie, Geburtshilfe und Gynäkologie, Hals-Nasen-Ohren- und Augenheilkunde in den Krankenhausplan des [X.] (hier: Stand 1.1.2010; 35. Fortschreibung) aufgenommen wurde. Sie behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherte) vom 9. bis 26.11.2010 stationär [X.] mit einer Transkatheter-Aortenklappenimplantation (transcatheter aortic valve implantation - [X.]). Sie berechnete die Fallpauschale (Diagnosis Related Group - [X.]) [X.] (Endovaskuläre Implantation eines Herzklappenersatzes oder transapikaler Aortenklappenersatz) in Höhe von 31 832,08 Euro (2.12.2010). Die Beklagte beglich die Rechnung nicht: Die Klägerin habe die Leistung nicht erbringen dürfen, weil das Krankenhaus nicht die strukturellen Voraussetzungen für den Eingriff erfülle; es sei keine herzchirurgische Fachabteilung mit kardiochirurgischer Facherfahrung sowie entsprechende Infrastruktur vorhanden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.1.2014). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das [X.]-Urteil zurückgewiesen. Der Zulassungsbescheid weise das Krankenhaus der Klägerin der ersten Versorgungsstufe zu. Nach den Bestimmungen im "Krankenhausplan des [X.]" diene das Krankenhaus damit der akutstationären Grundversorgung. Die [X.] habe jedenfalls im November 2010 weit oberhalb des [X.] zur Grundversorgung gelegen (Urteil vom 18.7.2017).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 275 Abs 1 S 1 Nr 1 und Abs 1c S 2 [X.]B V iVm Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG, § 39 Abs 2, § 108 und § 109 Abs 3 und 4 [X.]B V, § 6 Abs 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) sowie Art 4 Bayerisches Krankenhausgesetz ([X.]) iVm den Vorgaben des Krankenhausplans des [X.]. Das L[X.] habe unbeachtet gelassen, dass die Beklagte es versäumt habe, ein Einzelfallprüfverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchführen zu lassen. Es habe weiter gegen den Grundsatz der freien Arztwahl verstoßen.

4

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 18. Juli 2017 und des [X.] vom 28. Jan[X.]r 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die [X.] 832,08 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2. Jan[X.]r 2011 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das [X.] zurückgewiesen hat. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden [X.] zulässig (stRspr; vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12), aber unbegründet. Es verstößt nicht gegen [X.] Recht, dass das [X.] die bei der Versicherten durchgeführte [X.] als vom Versorgungsauftrag des [X.] der Klägerin nicht umfasst angesehen hat.

8

Der Krankenhausträger eines [X.] iS von § 108 [X.] hat gegen [X.] einen Anspruch auf Krankenhausvergütung für die Behandlung Versicherter nach § 109 Abs 4 S 3 [X.] abgesehen von Notfällen nur dann, wenn die Behandlung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 109 Abs 4 [X.] umfasst ist (dazu 1.). Das Krankenhaus der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung im Hinblick auf die bei der Versicherten vorgenommene [X.] nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des [X.] nicht (dazu 2.).

9

1. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung (dazu a) und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus (dazu b) erfolgt und iS von § 39 Abs 1 [X.] erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 9; BSG [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] 9; [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]; [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11; [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]). Die Versorgung findet "in einem zugelassenen Krankenhaus" statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des [X.] hält ([X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 9, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 9).

a) Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist bei [X.] - wie dem der Klägerin - § 109 Abs 4 S 3 [X.] (§ 109 [X.] insgesamt idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.]) iVm § 7 Abs 1 S 1 [X.] 1 Krankenhausentgeltgesetz - [X.] - (idF durch Art 2 [X.] 7 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom [X.], [X.]) und § 17b [X.] (idF durch Art 1 [X.] KHRG; vgl entsprechend [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] f; BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 14 Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.] 12; [X.] 123, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.] 61, Rd[X.] 10). Das Krankenhaus wird mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 [X.] für die Dauer des [X.] zugelassen (§ 109 Abs 4 S 1 [X.]). Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines [X.] zur Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]) der Versicherten verpflichtet (§ 109 Abs 4 [X.]). Die [X.] sind im Gegenzug verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des [X.] mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des [X.], des [X.] und der [X.] zu führen (§ 109 Abs 4 S 3 [X.]). Denn die Krankenhäuser erfüllen mit der Behandlung die Ansprüche der Versicherten gegen die [X.]. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 [X.]), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl § 39 Abs 1 [X.]; [X.] 115, 95 = [X.]-2500 § 2 [X.], Rd[X.] 10 mwN; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 10).

b) Nach § 108 [X.] dürfen die [X.] Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind nach der Legaldefinition des § 108 [X.] [X.], die nach den landesrechtlichen Vorschriften als [X.] anerkannt sind, zudem Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines [X.] aufgenommen sind ([X.]) sowie schließlich Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den [X.]verbänden der [X.] und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Während [X.] und [X.] bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrags, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen [X.]behörden bedarf (vgl [X.] vom [X.] - B 1 KR 22/05 R - Juris Rd[X.] 12 = USK 2006-14). Die Zulassung des Krankenhauses erfolgt in diesem Sinne mittels Abschlusses oder Fiktion eines Versorgungsvertrags. Dieser hat eine statusbegründende Funktion ([X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 11). Dementsprechend ist - abgesehen von Notfallbehandlungen - ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Behandlungen außerhalb des Geltungsbereichs des erteilten [X.] ausgeschlossen (stRspr; vgl zB [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 11, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen; [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 11 mwN).

Das [X.] definiert den Begriff des Versorgungsvertrags mittelbar (vgl [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] 70; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 14; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 12 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen, unter Aufgabe von [X.] 117, 271 = [X.]-2500 § 108 [X.] 3, Rd[X.] und [X.] vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris Rd[X.]). Bei [X.]n nach § 108 [X.] gilt die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs 1 S 2 [X.] (§ 8 [X.] insgesamt idF durch Art 18 [X.] 1 GKV-WSG vom [X.]) als Abschluss des Versorgungsvertrags (§ 109 Abs 1 S 2 Halbs 2 [X.]). Dementsprechend ergibt sich der Versorgungsauftrag eines [X.] aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Ergänzend sind ggf Vereinbarungen nach § 109 Abs 1 S 4 [X.] und § 109 Abs 1 S 5 [X.] einzubeziehen (stRspr; vgl zB [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] 70; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 14; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 12, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen). Der Krankenhausplan als solcher stellt ein Verwaltungsinternum dar. Er bindet die nachgeordnete Behörde, dh die über die Aufnahme in den Krankenhausplan entscheidende Behörde, im Sinne einer innerdienstlichen Weisung ([X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 12, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen; BVerwGE 139, 309, 312; BVerwGE 132, 64, 67). Eine verbindliche außenwirksame Feststellung des [X.] enthalten erst die auf Grundlage von § 8 Abs 1 S 3 [X.] erlassenen Feststellungsbescheide über die Aufnahme bzw Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Zur Ermittlung des genauen Inhalts des [X.] muss der Inhalt des Feststellungsbescheids zugrunde gelegt und ggf ausgelegt werden (vgl [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] 69 ff).

2. In Einklang mit diesen rechtlichen Vorgaben hat das [X.] den Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin ermittelt, indem es den Bescheid über die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den "Krankenhausplan des [X.]" (Stand: 1.1.2010, 35. Fortschreibung, im Folgenden: Krankenhausplan) vor dem Hintergrund des [X.] Krankenhausplanungsrechts und insbesondere des Krankenhausplans ausgelegt hat. Der Zulassungsbescheid weist das Krankenhaus der Klägerin der ersten Versorgungsstufe zu. Art 4 Abs 2 S 2 [X.] (idF der Bekanntmachung vom 28.3.2007, GVBl BY 288) bestimmt, dass Krankenhäuser der ersten Versorgungsstufe der Grundversorgung dienen (ebenso [X.].2.1 des Krankenhausplans). Das [X.] hat den Begriff der Grundversorgung dahingehend ausgelegt, dass darunter Aufgaben wie die Versorgung von [X.] oder von Knochenbrüchen, aber auch die durch jahrlange Praxis etablierte Schrittmacher-OP fielen. Die [X.] habe hingegen jedenfalls im November 2010 weit oberhalb des [X.] zur Grundversorgung gelegen. Sie gehöre zu den medizinisch höchst anspruchsvollen und risikoreichen Eingriffen der [X.]. Für Kathetermaßnahmen über die Leiste am Herzen bestehe ein generelles medizinisches Hochrisiko. Die [X.] sei fünf Jahre zuvor erstmals durchgeführt worden und erfordere eine Ausstattung mit hochqualitativen [X.] in einem Hybrid-[X.]ss[X.]l sowie die Hinzuziehung eines herzchirurgischen Teams. Ein solcher Eingriff müsse aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung der höheren [X.] vorbehalten bleiben, um die von der Krankenhausplanung intendierte Strukturqualität sicherzustellen.

Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da das [X.] das [X.]recht selbst ausgelegt hat, besteht kein Raum für eine eigene Auslegung durch die Revisionsinstanz (dazu a). Die Auslegung des [X.] verletzt weder Bundesrecht (dazu b), noch nach § 162 [X.] [X.] [X.]recht (dazu c). Schließlich verletzt das [X.] auch nicht das grundgesetzliche Willkürverbot (dazu d).

a) Es liegt kein Fall vor, in dem das Revisionsgericht den in Art 4 Abs 2 S 2 [X.] und [X.].2.1 des Krankenhausplans geregelten [X.] selbst auslegen darf, weil das Berufungsgericht eine eigene Auslegung der Vorschrift unterlassen hätte (vgl hierzu [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 19; [X.] 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 12; [X.] 77, 53, 59 = [X.]-2500 § 106 [X.] 33 S 190; [X.] 62, 131, 133 = [X.]100 § 141b [X.]0 S 151). Vielmehr hat das [X.] den Begriff der Grundversorgung iS des Art 4 Abs 2 S 2 [X.] und der [X.].2.1 des Krankenhausplans in der oben wiedergegebenen Weise ausgelegt. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass in einem solchen Fall ein eigenes Recht des Revisionsgerichts zur Auslegung des [X.]rechts nicht existiert (stRspr, vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 18; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen).

b) Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht. Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben für die Krankenhausplanung, die der Einteilung in [X.] entgegenstehen würden. Die grundgesetzliche Kompetenzordnung steht bundesgesetzlichen Regelungen zur [X.]krankenhausplanung entgegen. Das nicht von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art 74 Abs 1 [X.] 19a [X.] erfasste Krankenhausplanungsrecht fällt vielmehr in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (Art 70 Abs 1 [X.]), die - wie hier der [X.] - jeweils [X.]gesetze zur [X.]krankenhausplanung erlassen haben (vgl hierzu ausführlich [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] ff mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen).

Jenseits der allgemeinen Regeln wie etwa der Regeln über die Auslegung von Feststellungsbescheiden über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aus dem [X.] (vgl hierzu [X.] Beschluss vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - Juris Rd[X.]2; zu den Grenzen der Revisibilität bei Anwendung auf [X.]recht vgl [X.] in Zeihe, [X.], Stand Oktober 2018, § 162 [X.] [X.]) und der Achtung des Willkürverbots (vgl zB BSG [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]) gibt es keine speziellen bundesrechtlichen Vorgaben für das Krankenhausplanungsrecht der Länder in Bezug auf eine bestimmte, etwa nach Qualitätsanforderungen gestufte Struktur der Krankenhausplanung. Soweit die - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare, inzwischen in [X.] getretene - Richtlinie des Gemeinsamen [X.] über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung von minimalinvasiven Herzklappeninterventionen gemäß § 136 Abs 1 S 1 [X.] für nach § 108 [X.] zugelassene Krankenhäuser vom 22.1.2015 ([X.] [X.], in [X.] getreten am 25.7.2015, im Folgenden: [X.]) Qualitätsanforderungen regelt, handelt es sich hierbei nicht um Vorgaben für die [X.]krankenhausplanung, sondern um eine Maßnahme zur Qualitätssicherung auf Grundlage von § 136 Abs 1 S 1 [X.] (vgl auch § 1 Abs 1 [X.]), die einen Versorgungsauftrag zur Erbringung der [X.] voraussetzt (vgl § 1 Abs 2 [X.]).

Auch Regelungen zur Krankenhausfinanzierung und zur Vergütung von Krankenhausleistungen enthalten ebensowenig Vorgaben für die Krankenhausplanung (vgl hierzu im Einzelnen [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.]0, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen), wie Vereinbarungen über [X.] Rückschlüsse auf einen bestimmten Versorgungsauftrag zulassen. Vielmehr sind die krankenhausplanerischen Festlegungen dem Budgetrecht zugrunde zu legen (vgl BVerwG Urteil vom [X.] - 3 C 12/13 - Juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.]0, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen).

c) Das angefochtene Berufungsurteil verletzt kein nach § 162 [X.] [X.] [X.]recht. Weder hat die Klägerin dargelegt, dass sich der Geltungsbereich des [X.] [X.]krankenhausplanungsrechts über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt, noch ist dies sonst ersichtlich (dazu [X.]). Das [X.]recht ist auch nicht deshalb [X.], weil in anderen Bundesländern ähnliche Regelungen gelten (dazu bb).

[X.]) [X.]recht unterliegt nach § 162 [X.] dann der revisionsgerichtlichen Kontrolle, wenn sich sein Geltungsbereich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Daran fehlt es für das [X.] [X.]krankenhausplanungsrecht. Es gilt nur innerhalb dieses Bundeslandes.

bb) Nichts anderes gilt im Hinblick auf ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern. Die Klägerin trägt vor, dass die [X.]krankenhausgesetze in [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.] ebenfalls eine Unterteilung der Krankenhäuser nach [X.] enthalten. Einheitliches [X.]recht mehrerer Bundesländer unterliegt nach § 162 [X.] nur dann der revisionsgerichtlichen Kontrolle, wenn es bewusst zum Zwecke der Vereinheitlichung übereinstimmend mit dem Krankenhausplanungsrecht anderer Länder erlassen wurde (vgl zB BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 19 Rd[X.] 14; [X.] 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.] 19 mwN; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.]2, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] vorgesehen; zur Irrevisibilität krankenhausplanungsrechtlicher Vorschriften siehe auch [X.], [X.], 177, 181). Dies ist nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, inwieweit dies mit der Revision vorzutragen ist (vgl zB zu § 120 Abs 2 S 2 FGO [X.], 116, 117; [X.], 541 = BStBl II 1972, 183; zum früheren Recht [X.] Urteil vom 14.7.2011 - [X.]/10 - Juris Rd[X.] 7 ff; BVerwGE 102, 95; BSG [X.]-2500 § 69 [X.] 7 Rd[X.]6; [X.] in Zeihe, [X.], Stand Oktober 2018, § 164 [X.] Anm 27d Doppelbuchst bb), fehlt es sachlich hieran. Aus dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und dem Regelungssystem sowie den Gesetzesmaterialien zum [X.] (vom [X.], GVBl BY 256) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Ziel des [X.]gesetzgebers eine Rechtsvereinheitlichung mit anderen Bundesländern gewesen wäre. Vielmehr verweist er auf Besonderheiten des [X.] als dem größten Flächenst[X.]t der [X.] mit besonders vielen kleinen Krankenhäusern (vgl zB Entwurf eines [X.] zum Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - BayAG[X.], [X.] 5/5575 [X.] f zu Art 4).

Auch die Klägerin benennt keine gleichlautenden Normen. Sie nennt zwar verschiedene Normen anderer Länder; diese sind jedoch nicht mit der im [X.] geltenden Regelung gleichlautend. In keiner der benannten Norm werden Krankenhäuser der "ersten Versorgungsstufe" der "Grundversorgung" zugewiesen. Die Klägerin legt auch keinen Zweck der Vereinheitlichung dar. Im Gegenteil möchte sie etwa aus der anderslautenden Regelung in [X.].1.2 des Krankenhausplans des Freist[X.]tes [X.] im Wege eines Umkehrschlusses Folgerungen für die Rechtslage im [X.] ziehen. Allein der Verweis auf die inzwischen außer [X.] getretene bundesrechtliche Regelung in § 10 [X.] zur Krankenhausförderung genügt ohne nähere Darlegung nicht als Begründung für einen Vereinheitlichungszweck.

d) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem das Revisionsgericht trotz Irrevisibilität der landesrechtlichen Vorschriften an die Auslegung des [X.] nicht gebunden ist, weil die Auslegung das Willkürverbot des [X.] verletzt (vgl hierzu [X.] 62, 131, 135 = [X.]100 § 141b [X.]0 S 153; BSG [X.]-2500 § 112 [X.] 3 Rd[X.] mwN; BSG [X.]-2500 § 69 [X.] 7 Rd[X.]8; BSG [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]; [X.] in Zeihe, [X.], Stand Oktober 2018, § 162 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] 7a mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX Rd[X.] 301). Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt das [X.] nicht das Willkürverbot, indem es den Begriff der Grundversorgung dahingehend auslegt, dass darunter allgemeine und etablierte Behandlungsmaßnahmen fallen wie etwa die Versorgung von [X.] oder Knochenbrüchen oder auch die durch jahrlange Praxis etablierte Schrittmacher-OP, nicht jedoch hochkomplexe und risikoreiche, erst seit kurzer Zeit durchgeführte Eingriffe wie die [X.], für die eine besondere Infrastruktur und Qualifikation erforderlich sind und die deswegen der Schwerpunktversorgung vorbehalten sind. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn sich das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Vorgaben entfernt hat, dass sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gewählte Auslegung nicht finden lässt (vgl [X.] 89, 132, 141 f = [X.]-4100 § 186c [X.] 1 S 5 mwN; [X.] 120, 289 = [X.]-2500 § 268 [X.] 1, Rd[X.]3; siehe auch [X.] 62, 131, 135 = [X.]100 § 141b [X.]0 S 153; [X.], 350, 355). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen Eingriff notwendige Infrastruktur und Qualifikation stellen sachliche und einleuchtende Anknüpfungspunkte für die Zuordnung von medizinischen Eingriffen zu unterschiedlichen [X.] innerhalb der Krankenhausplanung dar. Die Klägerin trägt selbst vor, dass nach einer ähnlichen Regelung im Freist[X.]t [X.] die "interventionelle Therapie an Herzklappen nicht regelhaft zum Versorgungsauftrag eines Krankenhauses der Regelversorgung" gehöre.

3. Dem gefundenen Ergebnis stehen - entgegen der Auffassung der Klägerin - weder § 275 Abs 1 S 1 [X.] 1 und Abs 1c [X.] noch das Recht der Versicherten auf freie Arztwahl entgegen. Die Vergütung nach Fallpauschalen (ausführlich zu diesem System [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.]) setzt ua die generelle Kodierfähigkeit der Leistungen voraus (vgl BSG [X.]-5562 § 2 [X.] 1 Rd[X.]). Das Fallpauschalensystem enthält nur Regelungen über die im einzelnen Behandlungsfall vorzunehmende sachlich-rechnerisch richtige Abrechnung generell kodierfähiger Leistungen der Krankenhäuser. Dies umfasst ua die Frage, ob Leistungen vom Versorgungsauftrag des zugelassenen Krankenhauses (§§ 108, 109 [X.]; vgl oben [X.] 1.) erfasst sind (vgl BSG [X.]-5562 § 2 [X.] 1 Rd[X.] 14). Demgegenüber betreffen die Regelungen des § 275 [X.] die hiervon zu unterscheidenden Prüfungen der Wirtschaftlichkeit (stRspr, vgl zB BSG [X.]-2500 § 301 [X.] 8 Rd[X.] 9 ff; [X.] 122, 87 = [X.]-2500 § 301 [X.] 7; [X.] NJW 2019, 351). Aus einer vermeintlichen Verletzung von Bestimmungen über das Prüfverfahren der Wirtschaftlichkeit kann kein Anspruch auf Vergütung von Krankenhausbehandlungen außerhalb des [X.] abgeleitet werden. Auch das Recht der Versicherten auf freie Arztwahl begründet - von Notfällen abgesehen - keinen Anspruch auf Behandlung in einem Krankenhaus außerhalb des [X.] (vgl [X.] vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - [X.], 254 Rd[X.] 14; § 39 Abs 1 S 3 [X.] und oben, unter [X.] 1.a; zur Verfassungsmäßigkeit vgl zB die Nachweise in BSG Beschluss vom [X.] - B 1 KR 31/17 B - Juris Rd[X.] 11).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 2/18 R

09.04.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Augsburg, 28. Januar 2014, Az: S 6 KR 27/12, Urteil

Art 4 Abs 2 S 2 KHG BY 2007, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 1 SGB 5, § 109 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 5, § 108 Nr 2 SGB 5, § 76 SGB 5, § 275 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5, § 8 Abs 1 S 2 KHG, § 8 Abs 1 S 3 KHG, § 17b KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 3 KHEntgG, Art 74 Abs 1 Nr 19a GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019, Az. B 1 KR 2/18 R (REWIS RS 2019, 8390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8390

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III ZR 196/10

3 C 12/13

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