Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. B 1 KR 32/17 R

1. Senat | REWIS RS 2018, 7623

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Plankrankenhaus - Vergütungsanspruch nur für Leistungen im Rahmen seines Versorgungsauftrags (hier: Knie-TEP) - Versorgungsauftrag ergibt sich aus regelmäßig nicht revisiblem Landesrecht


Leitsatz

1. Ein Plankrankenhaus hat Anspruch auf Vergütung für die Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten nur für Leistungen im Rahmen seines Versorgungsauftrags, wenn keine Notfallbehandlung erfolgt.

2. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich aus regelmäßig nicht revisiblem Landesrecht, nämlich den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung sowie ergänzenden Vereinbarungen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7412,97 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Die Klägerin betreibt ein Plankrankenhaus. Die [X.] nahm das Krankenhaus ab dem 1.10.2007 "in den Krankenhausplan des [X.] vom 24.10.1979/27.12.2001 in der zur [X.] geltenden Fassung" auf (Krankenhausplan [X.] 2001; Feststellungsbescheid vom 1.10.2007). Sie wies das Krankenhaus mit 43 Betten im Gebiet Chirurgie, mit vier Belegbetten im Gebiet Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und mit 93 Betten im Gebiet Innere Medizin aus. Seit Februar 2009 implantierte die Klägerin in ihrem Krankenhaus [X.] ([X.]). Sie führte im Jahr 2009 mehr als 50 [X.]-Implantationen durch. Sie behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherte) vom 2. bis 11.9.2009 stationär ua wegen einer sonstigen primären Gonarthrose. Sie berechnete unter Kodierung der Prozedur [X.] ([X.], ungekoppelt, ohne [X.]) die Fallpauschale (Diagnosis Related Group - [X.]) I44B (Implantation einer bikondylären Endoprothese oder andere Endoprothesenimplantation / -revision am Kniegelenk, ohne äußerst schwere [X.]) einschließlich der Zuschläge in Höhe von 7412,97 Euro (Rechnung vom [X.]). Die Beklagte beglich die Rechnung nicht, weil die Klägerin nicht die jährliche Mindestmenge von 50 [X.] pro Krankenhaus erfülle. Hiergegen hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe im Jahr 2009 keinen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Orthopädie gehabt (Urteil vom 8.10.2015). Das L[X.] hat auf die Berufung der Klägerin das [X.]-Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von 7412,97 Euro nebst Zinsen verurteilt. Der Versorgungsauftrag der Klägerin erfasse die Implantation von [X.] bei [X.]. Die der Planung zugrunde liegenden Gebiete orientierten sich an den [X.] für Ärzte der [X.] und [X.] (im Folgenden: [X.]). Die maßgebliche, im [X.]punkt der Vornahme des Eingriffs gültige Fassung der [X.] vom 1.10.2008 umfasse in dem Gebiet der Chirurgie auch Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Klägerin habe die erforderliche Mindestzahl von 50 Implantationen einer [X.] bereits im Jahr 2009 überschritten (Urteil vom 29.6.2017).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 109 Abs 4 S 2 [X.]B V, § 39 Abs 1 S 3 [X.]B V und § 8 Abs 1 S 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Maßgeblich für die Bestimmung des [X.] sei die im [X.]punkt der Beschlussfassung über den Krankenhausplan gültige [X.], vorliegend also die [X.] vom 30.4.1999. Diese [X.] habe die Orthopädie und die Chirurgie als zwei unterschiedliche Fachgebiete angesehen und die [X.] der Orthopädie zugeordnet.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2015 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2017 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] S[X.]). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] das SG-Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von 7412,97 Euro nebst Zinsen an die klagende Krankenhausträgerin verurteilt hat. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden [X.] zulässig (stRspr; vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12) und begründet. Es verstößt nicht gegen [X.] Recht, dass das [X.] die bei der Versicherten durchgeführte [X.] als vom Versorgungsauftrag des [X.] der Klägerin umfasst angesehen hat (dazu 1.) und auch die übrigen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs der Klägerin bejaht hat (dazu 2.).

8

1. Der Krankenhausträger eines [X.] iS von § 108 [X.] hat gegen [X.]n Anspruch auf Krankenhausvergütung für die Behandlung Versicherter nach § 109 Abs 4 S 3 [X.] abgesehen von Notfällen nur dann, wenn die Behandlung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 109 Abs 4 [X.] umfasst ist (dazu a). Das Krankenhaus der Klägerin erfüllte diese Voraussetzung im Hinblick auf die bei der Versicherten vorgenommene [X.]-[X.] nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des [X.] (dazu b).

9

a) Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung (dazu [X.]) und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus (dazu [X.]) erfolgt und iS von § 39 Abs 1 [X.] erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 9; BSG [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] 9; [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]; [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11; [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]). Die Versorgung findet "in einem zugelassenen Krankenhaus" statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des [X.] hält ([X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 9).

[X.]) Die Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist bei [X.] - wie dem der Klägerin - § 109 Abs 4 S 3 [X.] (§ 109 [X.] insgesamt idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.]) iVm § 7 Abs 1 [X.] [X.] 1 [X.] (idF durch Art 2 [X.] vom [X.], [X.]) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (<[X.]> idF durch Art 1 [X.] KHRG; vgl entsprechend [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] f; [X.] 123, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.] 14 Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 58 Rd[X.] 12; [X.] 123, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.] 61, Rd[X.] 10). Das Krankenhaus wird mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 [X.] für die Dauer des [X.] zugelassen (§ 109 Abs 4 [X.] [X.]). Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines [X.] zur Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]) der Versicherten verpflichtet (§ 109 Abs 4 [X.]). Die [X.]n sind im Gegenzug verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des [X.] mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des [X.], des [X.] und der [X.] zu führen (§ 109 Abs 4 S 3 [X.]). Denn die Krankenhäuser erfüllen mit der Behandlung die Ansprüche der Versicherten gegen die [X.]n. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 [X.]), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl § 39 Abs 1 [X.]; [X.] 115, 95 = [X.]-2500 § 2 [X.], Rd[X.] 10 mwN; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 10).

[X.]) Nach § 108 [X.] dürfen die [X.]n Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind nach der Legaldefinition des § 108 [X.] [X.], die nach den landesrechtlichen Vorschriften als [X.] anerkannt sind, zudem Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines [X.] aufgenommen sind ([X.]) sowie schließlich Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den [X.]verbänden der [X.]n und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Während [X.] und [X.] bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrags, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen [X.]behörden bedarf (vgl [X.] vom [X.] - B 1 KR 22/05 R - Juris Rd[X.] 12 = USK 2006-14). Die Zulassung des Krankenhauses erfolgt in diesem Sinne mittels Abschlusses oder Fiktion eines Versorgungsvertrags. Dieser hat eine statusbegründende Funktion ([X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 11). Dementsprechend ist - abgesehen von Notfallbehandlungen - ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Behandlungen außerhalb des Geltungsbereichs des erteilten [X.] ausgeschlossen (stRspr; vgl zB [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.]; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 11 mwN).

Das [X.] definiert den Begriff des Versorgungsvertrags mittelbar (vgl [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.] 70; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 14 mwN). Soweit der früher für das Recht der Leistungserbringung bei Krankenhäusern zuständig gewesene 3. [X.] evtl hiervon Abweichendes vertreten haben sollte (vgl [X.] 117, 271 = [X.]-2500 § 108 [X.] 3, Rd[X.]; [X.] vom 27.11.2014 - [X.] KR 3/13 R - Juris Rd[X.]), gibt der erkennende, für das Recht der Leistungserbringung bei Krankenhäusern allein zuständige 1. Senat des BSG diese Abweichung klarstellend auf. Bei [X.]n nach § 108 [X.] gilt die Aufnahme in den [X.] nach § 8 Abs 1 S 2 [X.] (§ 8 [X.] insgesamt idF durch Art 18 [X.] 1 GKV-WSG vom [X.]) als Abschluss des Versorgungsvertrags (§ 109 Abs 1 S 2 Halbs 2 [X.]). Dementsprechend ergibt sich der Versorgungsauftrag eines [X.] aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Ergänzend sind ggf Vereinbarungen nach § 109 Abs 1 [X.] [X.] und § 109 Abs 1 S 5 [X.] einzubeziehen (stRspr; vgl zB [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.] 70; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 14). Der Krankenhausplan als solcher stellt ein Verwaltungsinternum dar. Er bindet die nachgeordnete Behörde, dh die über die Aufnahme in den Krankenhausplan entscheidende Behörde, im Sinne einer innerdienstlichen Weisung (BVerwGE 139, 309, 312; BVerwGE 132, 64, 67). Eine verbindliche außenwirksame Feststellung des [X.] enthalten erst die auf Grundlage von § 8 Abs 1 S 3 [X.] erlassenen Feststellungsbescheide über die Aufnahme bzw Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Zur Ermittlung des genauen Inhalts des [X.] muss der Inhalt des Feststellungsbescheids zugrunde gelegt und ggf ausgelegt werden (vgl [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.] 69 ff).

b) In Einklang mit diesen rechtlichen Vorgaben hat das [X.] den Versorgungsauftrag des Krankenhauses der Klägerin durch Auslegung des [X.] 2001 iVm dem Bescheid über die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den [X.]krankenhausplan (Feststellungsbescheid vom 1.10.2007) ermittelt. Der Feststellungsbescheid vom 1.10.2007 weist für das Krankenhaus der Klägerin 43 Betten für das Gebiet "Chirurgie" aus. Zur inhaltlichen Bestimmung der Fachgebiete gibt der Krankenhausplan [X.] 2001 in [X.] 3.3 [X.] Ziff 3 vor, dass sich die der Planung zugrunde liegenden Gebiete und Schwerpunkte (Teilgebiete) an den [X.] der [X.] und [X.] orientieren. Das [X.] hat diese Bezugnahme dahingehend ausgelegt, dass der [X.]krankenhausplan auf die jeweils im Zeitpunkt der streitigen Leistungserbringung gültige [X.] verweist. In der Sache hat es die Bezugnahme damit als dynamische Verweisung verstanden. Hiervon ausgehend hat es vorliegend die [X.] in der Fassung vom 1.10.2008 zugrunde gelegt, die nicht zwischen den Gebieten der Orthopädie und Chirurgie differenziert, sondern unter dem Gebiet der Chirurgie die Fachgebiete der Orthopädie und der Unfallchirurgie zusammenfasst. Vor diesem Hintergrund hat es die [X.] als vom Versorgungsauftrag "Chirurgie" erfasst angesehen.

Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da das [X.] das [X.]recht selbst ausgelegt hat, besteht kein Raum für eine eigene Auslegung durch die Revisionsinstanz (dazu [X.]). Die Auslegung des [X.] verletzt weder [X.]esrecht (dazu [X.]), noch nach § 162 S[X.] [X.] [X.]recht (dazu [X.]). Schließlich verletzt das [X.] auch nicht das grundgesetzliche Willkürverbot (dazu dd).

[X.]) Ein Fall, in dem das Revisionsgericht die in [X.] 3.3 Ziff 3 des [X.] 2001 geregelten [X.] selbst auslegen darf, weil das Berufungsgericht eine eigene Auslegung der Vorschrift unterlassen hätte (vgl hierzu [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 19; [X.] 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 12; [X.] 77, 53, 59 = [X.]-2500 § 106 [X.] 33 [X.]90; [X.] 62, 131, 133 = [X.]100 § 141b [X.]0 [X.]51), liegt nicht vor. Vielmehr hat das [X.] die Verweisung des [X.]krankenhausplans auf die [X.] selbst dahingehend ausgelegt, dass der [X.]krankenhausplan auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültige [X.] verweist. Es ist von einer dynamischen Verweisung ausgegangen. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom [X.] (B 1 KR 20/14 R - [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 18; Abgrenzung zu [X.] 117, 271 = [X.]-2500 § 108 [X.] 3; [X.] vom 27.11.2014 - [X.] KR 3/13 R - Juris) entschieden, dass in einem solchen Fall ein eigenes Recht des Revisionsgerichts zur Auslegung des [X.]rechts nicht existiert.

[X.]) Das angefochtene Urteil verletzt nicht [X.]esrecht. Das [X.]esrecht fordert weder eine dynamische noch eine statische Verweisung des [X.]krankenhausplans auf die [X.]. Es ist nicht ersichtlich, dass [X.]esrecht überhaupt eine Verweisung eines [X.]krankenhausplans auf eine [X.] fordert. Das ist auch nicht in allen [X.]esländern der Fall. Eine solche bundesgesetzliche Regelung wäre im Übrigen mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren (dazu <1>). Nach [X.]esrecht ist - in Einklang hiermit - der Versorgungsauftrag Grundlage des Budgetrechts und nicht umgekehrt das festgesetzte Erlösbudget Maßstab für die Auslegung des [X.] (dazu <2>).

(1) Eine bundesrechtliche Vorgabe, ob die Inbezugnahme der [X.] durch den [X.]krankenhausplan dynamischer oder statischer Natur sein muss, existiert nicht. Gegenteiliges wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn die grundgesetzliche Kompetenzordnung steht bundesgesetzlichen Regelungen zur [X.]krankenhausplanung entgegen. Der [X.]esgesetzgeber hat keine Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Frage, ob eine Inbezugnahme einer [X.] durch den [X.]krankenhausplan stattzufinden hat und sie ggf statischer oder dynamischer Natur sein muss. Das nicht von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art 74 Abs 1 [X.] 19a [X.] erfasste Krankenhausplanungsrecht fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl Art 70 Abs 1 [X.]), die jeweils [X.]gesetze zur [X.]krankenhausplanung erlassen haben.

Das [X.] verleiht den Ländern das Recht der Gesetzgebung, soweit das [X.] nicht dem [X.] verleiht (Art 70 Abs 1 [X.]). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der [X.] von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art 72 Abs 1 [X.]). Die konkurrierende Gesetzgebung des [X.]es erstreckt sich auf das Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art 74 Abs 1 [X.] 19a [X.]). Dies beinhaltet nur die Kompetenz zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser (vgl [X.] 114, 196, 222 = [X.]-2500 § 266 [X.] 9 Rd[X.] 51), nicht aber zur Regelung der Krankenhausplanung (vgl [X.] 83, 363, 379 f). Auch gesundheitspolitische Fernziele, die den allgemeinen Standard der Krankenhausversorgung weit übersteigen, können mangels Gesetzgebungskompetenz des [X.]es aus Art 74 Abs 1 [X.] 19a [X.] nicht mithilfe zwingender Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nach dem [X.] durchgesetzt werden (vgl [X.] 82, 209, 232). Der [X.]esgesetzgeber hat auf Grundlage des Kompetenztitels des Art 74 Abs 1 [X.] 19a [X.] insbesondere das [X.] (vgl Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - [X.] -, [X.]) und das [X.] erlassen (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser , zu Art 5 <[X.]> BT-Drucks 14/6893 [X.]). Aus den [X.] zu Art 74 Abs 1 [X.] 19a [X.] geht hervor, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber dem [X.]esgesetzgeber für das Recht der Krankenhausplanung im Hinblick auf den Regionalbezug dieses Regelungsgegenstandes keine Gesetzgebungskompetenz einräumen wollte (vgl BR-Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, 270. Sitzung am 26.6.1968, [X.] ff; BR-Gesundheitsausschuss, Sitzung des [X.] am 18.6.1968, Niederschrift [X.] ff; 34. Sitzung am 27.6.1968, Niederschrift [X.] ff; [X.] f).

Sollte den Ausführungen des früher auch für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständig gewesenen 3. Senats des BSG etwas hiervon Abweichendes zu entnehmen sein (vgl [X.] 117, 271 = [X.]-2500 § 108 [X.] 3, Rd[X.] 18; [X.] vom 27.11.2014 - [X.] KR 3/13 R - Juris Rd[X.] 18), gibt der inzwischen hierfür allein zuständige 1. Senat des BSG diese frühere Rspr klarstellend auf. [X.] der allgemeinen Regeln wie etwa den Auslegungsregeln über die Auslegung von Feststellungsbescheiden über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aus dem [X.] (vgl hierzu zB OVG [X.] Beschluss vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - Juris Rd[X.]2; zu den Grenzen der Revisibilität bei Anwendung auf [X.]recht vgl [X.] in Zeihe, S[X.], Stand August 2017, § 162 S[X.] [X.]) und der Achtung des Willkürverbots (vgl zB BSG [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]) gibt es keine speziellen bundesrechtlichen Vorgaben, die für das Krankenhausplanungsrecht der Länder gebieten, nach Hinweisen zu suchen, die für die ausschließliche Zuordnung von Eingriffen wie [X.] zu einem Fachgebiet sprechen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass insoweit [X.] einschlägiges [X.]recht in [X.] besteht (vgl § 162 S[X.] und hierzu [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]; [X.] in Zeihe, S[X.], Stand August 2017, § 162 S[X.] [X.] 9b Doppelbuchst [X.] und [X.] 13a bis 13f mwN).

(2) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht es, dass nach § 11 Abs 1 [X.] [X.] die Vertragsparteien die Vergütung für das einzelne Krankenhaus nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des [X.] des Krankenhauses (§ 8 Abs 1 S 3 und 4 [X.]) vereinbaren. Nach § 8 Abs 1 S 3 [X.] dürfen die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen mit Ausnahme für die Behandlung von Notfallpatienten, nur im Rahmen des [X.] berechnet werden. Hieraus ergibt sich, dass der auf Grundlage des Krankenhausplanungsrechts festzulegende Versorgungsauftrag des Krankenhauses Maß und Grenze jeder Entgeltvereinbarung ist. Die Vertragsparteien dürfen in die Vereinbarung keine Entgelte für Leistungen des Krankenhauses aufnehmen, die außerhalb seines [X.] liegen (BVerwGE 156, 124, 126; BVerwG [X.] 451.74 § 17b [X.] [X.] - Juris Rd[X.] 14). Vielmehr sind die krankenhausplanerischen Festlegungen dem Budgetrecht zugrunde zu legen (vgl BVerwG Urteil vom [X.] - 3 C 12/13 - Juris Rd[X.]). Hiermit wäre es nicht vereinbar, den Umfang des [X.] anhand des [X.] festzulegen. Das - aufgrund der bundesrechtlichen Vorschriften - festgesetzte [X.] kann für die Auslegung des [X.]krankenhausplans und damit des [X.] nicht herangezogen werden (vgl [X.] in [X.]/[X.], Krankenhausfinanzierungsgesetz, [X.] und Folgerecht, [X.], Stand November 2017, § 8 [X.] Ziff [X.]; [X.]/[X.], Krankenhausrecht, 2. Aufl 2017, § 5 Rd[X.] 61). Sollte das [X.] sich von [X.] leiten lassen haben bei seinen Überlegungen zu der Frage, ob der Krankenhausplan [X.] 2001 eine dynamische Verweisung enthalte, weil sich sonst "nicht hinnehmbare Brüche zwischen den Aufgaben der jeweiligen Krankenhausabteilungen und insbesondere den Budgetzuweisungsgrundsätzen" ergäben, stünde dies in Widerspruch zu den genannten bundesrechtlichen Vorgaben. Das allein maßgebliche Auslegungsergebnis des [X.] verletzt indes kein [X.]esrecht (vgl zur Rechtsverletzung [X.] in Zeihe, S[X.], Stand August 2017, § 162 S[X.] [X.] 6a und 9d; zur Maßgeblichkeit des Auslegungsergebnisses auch [X.] in [X.], S[X.], 4. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], S[X.], 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] 7a mwN).

[X.]) Das angefochtene Berufungsurteil verletzt kein nach § 162 S[X.] [X.] [X.]recht. Weder hat die Beklagte dargelegt, dass sich der Geltungsbereich des [X.] [X.]krankenhausplanungsrechts über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt, noch ist dies sonst ersichtlich (dazu <1>). Das [X.]recht ist auch nicht deshalb [X.], weil der [X.]krankenhausplan Bezug auf die - an die Muster-[X.] angelehnte - [X.] der [X.]ärztekammer Nordrhein und [X.] nimmt (dazu <2>).

(1) [X.]recht unterliegt nach § 162 S[X.] nur dann der revisionsgerichtlichen Kontrolle, wenn sich sein Geltungsbereich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Daran fehlt es für das [X.] [X.]krankenhausplanungsrecht. Es gilt nur innerhalb dieses [X.]eslandes. Gleiches gälte zwar auch, wenn das im Bezirk des [X.] geltende [X.] [X.]recht bewusst zum Zwecke der Vereinheitlichung übereinstimmend mit dem Krankenhausplanungsrecht anderer Länder erlassen worden wäre (vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 19 Rd[X.] 14; [X.] 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.] 5, Rd[X.] 19 mwN; zur Irrevisibilität krankenhausplanungsrechtlicher Vorschriften siehe auch [X.], [X.], 177, 181). Dies ist nicht der Fall. Um dies - wie geboten - mit der Revision vorzutragen, muss der Revisionskläger in der Revisionsbegründung gleichlautende Normen im Bezirk eines anderen [X.] benennen sowie den Zweck der Vereinheitlichung darlegen (BSG [X.]-2500 § 69 [X.] 7 Rd[X.]6; [X.] in Zeihe, S[X.], Stand August 2017, § 164 S[X.] [X.] 27d Doppelbuchst [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], S[X.], 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] 5b). Daran fehlt es. Im Gegenteil geht aus den Gesetzesmaterialien zum [X.] [X.] (Krankenhausgesetz [X.] vom 16.12.1998, GV [X.] 696) und zum [X.]G [X.] (Krankenhausgestaltungsgesetz [X.] vom 11.12.2007, GV [X.] 702) hervor, dass Ziel des [X.]gesetzgebers die Ausschöpfung der durch das [X.]esrecht eingeräumten Gestaltungsspielräume war, nicht eine Rechtsvereinheitlichung mit anderen [X.]esländern (vgl [X.] [X.]-Entwurf der [X.]regierung vom [X.], [X.] [X.]; vergleichbar zum neuen Recht [X.]G [X.]-Entwurf der [X.]regierung vom [X.], LT-Drucks 14/3958 S 39).

(2) Dass der [X.] [X.]krankenhausplan für Gebietsbezeichnungen auf die [X.] verweist, die in anderem Zusammenhang einer revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, begründet nicht die Revisibilität der landesrechtlichen Vorschriften. Das Krankenhausrecht [X.] ist insoweit nicht bewusst und gewollt inhaltsgleich mit anderem [X.]recht (vgl [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] f; [X.] in Zeihe, S[X.], Stand August 2017, § 162 S[X.] [X.] 13d Doppelbuchst [X.] mwN). Es ist ohne Belang, dass die [X.] aufgrund ihrer Orientierung an der Muster-[X.] in Fragen der Fachfremdheit vertragsärztlicher Leistungen und ambulanter [X.]en als bewusst und gewollt inhaltsgleiche Regelung mit anderem [X.]recht einer revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist (stRspr; vgl zB BSG [X.]-2500 § 115b [X.] 7 Rd[X.]).

dd) Ein Ausnahmefall, in dem das Revisionsgericht trotz Irrevisibilität der landesrechtlichen Vorschriften an die Auslegung des [X.] nicht gebunden ist, weil die Auslegung das Willkürverbot des [X.] verletzt (vgl hierzu BSG [X.]-2500 § 69 [X.] 7 Rd[X.]8; BSG [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 112 [X.] 3 Rd[X.] 5 mwN; [X.] 62, 131, 135 = [X.]100 § 141b [X.]0 [X.]54; [X.] in Zeihe, S[X.], Stand August 2017, § 162 [X.] 8a Doppelbuchst ii; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], S[X.], 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] 7a mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX Rd[X.] 301) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt das [X.] nicht das Willkürverbot, indem es den Rechtssatz aufstellt, der [X.]krankenhausplan verweise dynamisch auf die im Zeitpunkt der streitigen Leistungserbringung jeweils gültige [X.]. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn sich das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Vorgaben entfernt hat, dass sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gewählte Auslegung nicht finden lässt (vgl [X.] 89, 132, 141 = [X.]-4100 § 186c [X.] 1 S 5 mwN; [X.] 120, 289 = [X.]-2500 § 268 [X.] 1, Rd[X.]3; siehe auch [X.] 62, 131, 135 = [X.]100 § 141b [X.]0 [X.]54; [X.], 350, 355). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Wortlaut von [X.] 3.3 [X.] Ziff 3 des [X.] 2001 steht einer solchen Interpretation nicht entgegen. Dort heißt es: "Die der Planung zugrundeliegenden Gebiete und Schwerpunkte (Teilgebiete) orientieren sich an den [X.] der Ärzte der [X.] und [X.]." Diese Formulierung lässt sowohl die Annahme einer dynamischen als auch einer statischen Verweisung zu. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Beklagten zitierten Urteilen des 3. Senats des [X.] ([X.] KR 1/13 R - [X.] 117, 271 = [X.]-2500 § 108 [X.] 3, Rd[X.]; [X.] vom 27.11.2014 - [X.] KR 3/13 R - Juris Rd[X.]). Danach enthält ein [X.]krankenhausplan nur dann eine dynamische Verweisung auf die [X.] der [X.]ärztekammer, wenn er auf die [X.] in der jeweiligen Fassung Bezug nimmt. Das [X.] hat den Krankenhausplan [X.] 2001 in diesem Sinne ausgelegt. Die Zielsetzung des [X.] bei der Auslegung des [X.]rechts, einen Gleichlauf der sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rspr herzustellen, ist ein sachlich einleuchtender Grund. Dass das OVG [X.] dabei teilweise auf die [X.] in ihrer Geltung bei Erlass des Feststellungsbescheids über die Aufnahme in den Krankenhausplan abgestellt hat (vgl OVG [X.] Beschluss vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - Juris Rd[X.]1 f = [X.] 2011, 740, 741; anders zB OVG [X.] Urteil vom 22.11.2012 - 13 A 2379/11 - Juris Rd[X.] 52 = [X.] 2013, 108, 111), macht die Auslegung des [X.] noch nicht willkürlich.

2. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs sind nach dem Gesamtzusammenhang der den erkennenden Senat bindenden unangegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 S[X.]) erfüllt. Danach erforderten die bei der Versicherten bestehenden [X.] die stationär durchgeführte [X.]-[X.]. Dem Vergütungsanspruch steht auch nicht die Mindestmengenvereinbarung vom [X.] (idF vom 18.12.2008, gültig ab 1.1.2009, BAnz [X.] 198 [X.]809) unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestands des Aufbaus eines Leistungsbereichs durch einen bereits erfahrenen Arzt entgegen (vgl dazu [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.] 57). Denn die Klägerin überschritt bereits 2009 die Mindestmenge von 50 [X.]-[X.]en. Die Klägerin berechnete für den stationären Aufenthalt rechtmäßig die [X.] I44B (Implantation einer bikondylären Endoprothese oder andere Endoprothesenimplantation / -revision am Kniegelenk, ohne äußerst schwere [X.]), die zu einem Vergütungsanspruch in Höhe von 7412,97 Euro führt. Bezüglich der [X.] [X.] besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 69 Abs 1 S 3 [X.] iVm §§ 291, 288 Abs 1 S 2 BGB und § 15 Abs 1 des in [X.] geltenden Vertrags nach § 112 Abs 2 [X.] 1 [X.] (idF vom 19.8.1998).

4. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 S[X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 S[X.] iVm § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 32/17 R

19.06.2018

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Düsseldorf, 8. Oktober 2015, Az: S 8 KR 1199/12, Urteil

Art 74 Abs 1 Nr 19a GG, Art 70 Abs 1 GG, § 162 SGG, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 108 Nr 2 SGB 5, § 109 Abs 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 Halbs 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 301 SGB 5, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 17.03.2009, § 8 Abs 1 S 3 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 4 KHEntgG, § 11 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 2 KHG vom 26.03.2007, § 8 Abs 1 S 3 KHG vom 21.12.1992, § 17b KHG vom 17.03.2009, KHG NW, KHGestG NW, ÄWeitBiO NR vom 19.04.2008, Anl 1 Teil a Nr I44B KFPVbg 2009, Nr 5-822.1 OPS 2009

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018, Az. B 1 KR 32/17 R (REWIS RS 2018, 7623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7623

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 17/18 R (Bundessozialgericht)


B 3 KR 1/13 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Implantation von Kniegelenks-Totalendoprothesen bei Gonarthrose gehört zum Kernbereich der stationären Orthopädie - Begriff …


B 3 KR 3/13 R (Bundessozialgericht)


B 1 KR 33/13 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Krankenhaus - Planbarkeit von Krankenhausleistungen iS der gesetzlichen Mindestmengenregelung - Rechtmäßigkeit der Festsetzung …


B 1 KR 20/14 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Bestimmung des Umfangs der Zulassung eines Plankrankenhauses zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 C 12/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.