Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 20/14 R

1. Senat | REWIS RS 2015, 9336

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Bestimmung des Umfangs der Zulassung eines Plankrankenhauses zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den sich aus dem Landes-Krankenhausplan ergebenden Versorgungsauftrag - Notfall - Überprüfung landesrechtlicher Vorschriften über den Krankenhausplan durch das Revisionsgericht - Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit


Leitsatz

Der sich aus der Aufnahme des Krankenhauses in den Landes-Krankenhausplan ergebende Versorgungsauftrag bestimmt den Umfang der kraft Gesetzes bestehenden Zulassung zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb von Notfällen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8607,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Die klagende [X.] betreibt ein Plankrankenhaus in [X.], dessen Versorgungsauftrag im Jahr 2008 ua Betten der Fachrichtungen Chirurgie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO) umfasste, nicht aber der Fachrichtung Neurochirurgie (Bescheid des [X.], Frauen, Familie und Gesundheit vom 20.12.2005). Sie behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte A. (im Folgenden: Versicherte) vollstationär vom 13. bis 23.1.2008 wegen eines [X.] (Diagnose [X.] <2008> D33.3 Gutartige Neubildung des Gehirns und anderer Teile des Zentralnervensystems - Hirnnerven). Sie entfernte bei der Versicherten weitgehend den Tumor mittels Kraniotomie bei subokzipital-retromastoidalem Zugang linksseitig und berechnete hierfür die Fallpauschale ([X.] <2008>) B20B (Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-[X.] mit komplexer Prozedur, Alter > 15 Jahre, ohne [X.], mit komplexer Diagnose; insgesamt 8607,08 Euro, [X.]). Die Beklagte lehnte die Begleichung der Rechnung ab, weil der Versorgungsauftrag des Krankenhauses die durchgeführte [X.] nicht umfasse. Das [X.] ist dieser Auffassung gefolgt und hat die daraufhin erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Es habe auch kein Notfall vorgelegen. Die Beklagte sei mit ihrer Einwendung nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) keinen Prüfauftrag erteilt habe (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die [X.] mit Zugang über die [X.], um auch den Tumorteil im Kleinhirnbrückenwinkel zu erreichen, sei der Neurochirurgie vorbehalten. Den Beweisanträgen der Klägerin habe es nicht entsprechen müssen (Urteil vom 27.11.2012).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 8 Abs 1 S 3 und [X.] [X.] 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), des § 275 Abs 1c [X.] und 2 [X.]B V und des § 103 [X.]G. Die operative Entfernung eines [X.] gehöre zum Versorgungsauftrag ihres Krankenhauses. Er umfasse nämlich [X.]. Die operative Behandlung eines Hörverlustes sowie eines Tumors am Hörnerv und inneren Gehörgang zähle zum Fachgebiet HN[X.] Das vom [X.] eingeholte Gutachten der Sachverständigen sei nicht verwertbar, da sie keine HNO-Fachärztin sei. Hiernach hätte sich das L[X.] gedrängt fühlen müssen, den gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Im Übrigen sei die Beklagte nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 [X.]B V mit allen potentiellen Einwendungen gegen den fälligen Zahlungsanspruch ausgeschlossen.

4

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 27. November 2012 und des [X.] vom 12. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 8607,08 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Februar 2008 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 27. November 2012 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der klagenden [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil des [X.] ist zutreffend. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) ist im hier bestehenden [X.] zulässig (vgl zB B[X.]E 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; B[X.]E 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12), aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf [X.]. Der Versorgungsauftrag des [X.] der Klägerin umfasste nicht die bei der Versicherten durchgeführte [X.] (dazu 1.). Das Vorbringen der Beklagten ist nicht nach § 275 Abs 1c S 2 [X.]B V ausgeschlossen (dazu 2.).

8

1. Der Krankenhausträger eines [X.] iS von § 108 [X.] [X.]B V hat gegen [X.] Anspruch auf [X.] für die Behandlung Versicherter nach § 109 Abs 4 S 3 [X.]B V abgesehen von Notfällen nur dann, wenn die Behandlung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 109 Abs 4 S 2 [X.]B V umfasst ist (dazu a). Das Krankenhaus der Klägerin erfüllte diese Voraussetzung im Hinblick auf die bei der Versicherten vorgenommene weitgehende Entfernung des [X.] mittels Kraniotomie bei subokzipital-retromastoidalem Zugang nicht (dazu b).

9

a) Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iS von § 39 Abs 1 S 2 [X.]B V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr, vgl zB B[X.]E 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11; B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]; B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]7 Rd[X.] 9). Die Versorgung findet "in einem zugelassenen Krankenhaus" statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des [X.] hält.

aa) Die Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist bei [X.] - wie jenem der Klägerin - § 109 Abs 4 S 3 [X.]B V (§ 109 [X.]B V insgesamt idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-W[X.]> vom [X.], [X.]) iVm § 7 S 1 [X.] 1 [X.] (idF durch Art 2 [X.] Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz vom 15.12.2004, [X.] 3429) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz - [X.] - (idF durch Art 18 [X.] 4 [X.]-W[X.]; vgl entsprechend B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] f; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 14 Rd[X.]). Das Krankenhaus wird mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 [X.]B V für die Dauer des [X.] zugelassen (§ 109 Abs 4 S 1 [X.]B V). Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines [X.] zur Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]B V) der Versicherten verpflichtet (§ 109 Abs 4 S 2 [X.]B V). Die [X.] sind im Gegenzug verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des [X.]B V mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des [X.], des [X.] und der [X.] zu führen (§ 109 Abs 4 S 3 [X.]B V). Denn die Krankenhäuser erfüllen mit der Behandlung die Ansprüche der Versicherten gegen die [X.]. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 [X.]B V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl § 39 Abs 1 S 2 [X.]B V; B[X.]E 115, 95 = [X.]-2500 § 109 [X.] 37, Rd[X.] 10 mwN).

bb) Nach § 108 [X.]B V dürfen die [X.] Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind nach der Legaldefinition des § 108 [X.]B V [X.], die nach den landesrechtlichen Vorschriften als [X.] anerkannt sind, zudem Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines [X.] aufgenommenen sind ([X.]) sowie schließlich Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den [X.]verbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Während [X.] und [X.] bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrags, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen [X.]behörden bedarf (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 22/05 R - Juris Rd[X.] 12 = USK 2006-14). Die Zulassung des Krankenhauses erfolgt in diesem Sinne mittels Abschlusses oder Fiktion eines Versorgungsvertrags. Dieser hat eine statusbegründende Funktion. Dementsprechend ist etwa die Rückwirkung des wirksamen Abschlusses eines Versorgungsvertrags nach § 108 [X.] 3 [X.]B V ausgeschlossen (vgl B[X.]E 78, 243, 248 = [X.]-2500 § 109 [X.] S 17 f), ebenso ein Kostenerstattungsanspruch Versicherter für stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenen Krankenhaus außerhalb der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 22/05 R - Juris = USK 2006-14) und erst recht - abgesehen von Notfällen - ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Behandlungen außerhalb des Geltungsbereichs des erteilten Versorgungsauftrages (stRspr, vgl zB B[X.] Urteil vom 24.1.2008 [X.] 6/07 R - Juris Rd[X.] 14 ff, 25 = USK 2008-82; B[X.]E 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.] 44 mwN; B[X.] Urteil vom 14.10.2014 - [X.] KR 33/13 R - Juris Rd[X.], für B[X.]E und [X.]-2500 § 137 [X.] vorgesehen).

Die stationäre Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) in einem Krankenhaus ohne Zulassung für die konkrete Leistungserbringung - bei im Übrigen dem Grunde nach bestehender Zulassung durch Anerkennung als Hochschulklinik nach landesrechtlichen Vorschriften, durch Aufnahme in den Krankenhausplan oder aufgrund eines Versorgungsvertrags - bedeutet im objektiven Sinne einen groben und, wenn dies fortgesetzt erfolgt, einen nachhaltigen Verstoß gegen wesentliche Grundlagen des [X.]-Systems. Denn dies entzieht den zugelassenen Leistungserbringern insoweit die Versicherten, setzt die Versicherten durch Behandlung außerhalb des Systems den Risiken unkontrollierter Behandlung aus und droht, das gesetzliche System der Kostentragung auszuhöhlen. Insoweit gilt nichts anderes als bei Krankenhäusern, die überhaupt nicht zur Behandlung der in der [X.] Versicherten zugelassen sind und die Versicherten nur in Notfällen behandeln dürfen (vgl B[X.]E 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.] 45 und 47).

cc) [X.] ist der Versorgungsauftrag für das zugelassene Krankenhaus nur bei Notfallbehandlungen. Es ist zu diesen entsprechend § 76 Abs 1 S 2 [X.]B V verpflichtet (stRspr, vgl zB B[X.]E 89, 39, 41 f = [X.]-2500 § 13 [X.]5 S 118 f; B[X.]E 112, 257 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.] 16; B[X.] Urteil vom 14.10.2014 - [X.] KR 33/13 R - Juris Rd[X.], zur [X.] in B[X.]E und [X.]-2500 § 137 [X.] vorgesehen). In allen anderen Fällen ist es nur im Rahmen seines bestehenden [X.] zur Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]B V) der Versicherten verpflichtet und berechtigt. Um einen Notfall geht es vorliegend nach den [X.], den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) nicht. Ein Notfall iS des § 76 Abs 1 S 2 [X.]B V liegt nur vor, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich ist, dass es bereits an der [X.] eines geeigneten Therapeuten und dessen Behandlung - sei es durch dessen Aufsuchen oder Herbeirufen - fehlt (vgl zB B[X.] Urteil vom 18.7.2006 - [X.] KR 9/05 R = Juris Rd[X.] 18 = USK 2006-79; B[X.]E 109, 133 = [X.]-1750 § 68 [X.] 1, Rd[X.]2 mwN). So lag es bei der Behandlung der Versicherten nicht.

dd) Das [X.]B V definiert den Begriff des Versorgungsvertrags mittelbar (Abgrenzung zu B[X.] Urteile vom 27.11.2014 [X.] 1/13 R - Juris Rd[X.], zur [X.] in B[X.]E und [X.]-2500 § 108 [X.] 3 vorgesehen; [X.] 3/13 R - Juris Rd[X.]; Festhaltung an B[X.]E 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.] 44 mwN; B[X.] Urteil vom 14.10.2014 - [X.] KR 33/13 R - Juris Rd[X.] 70, für B[X.]E und [X.]-2500 § 137 [X.] vorgesehen). Bei [X.]n nach § 108 [X.] [X.]B V gilt die Aufnahme in den [X.] nach § 8 Abs 1 S 2 [X.] (§ 8 [X.] insgesamt idF durch Art 18 [X.] 1 [X.]-W[X.] vom [X.]) als Abschluss des Versorgungsvertrags (§ 109 Abs 1 S 2 Halbs 2 [X.]B V). Dementsprechend ergibt sich der Versorgungsauftrag eines [X.] aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Ergänzend sind ggf Vereinbarungen nach § 109 Abs 1 S 4 [X.]B V und § 109 Abs 1 S 5 [X.]B V einzubeziehen (stRspr, vgl zB B[X.] Urteil vom 24.1.2008 [X.] 6/07 R - Juris Rd[X.] 14 = USK 2008-82; B[X.]E 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.] 44 mwN; B[X.] Urteil vom 14.10.2014 - [X.] KR 33/13 R - Juris Rd[X.] 70, für B[X.]E und [X.]-2500 § 137 [X.] vorgesehen). Danach können die Vertragsparteien nach § 109 Abs 1 S 1 [X.]B V im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen [X.]behörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach § 109 Abs 1 S 1 [X.]B V im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen [X.]behörde ergänzend vereinbart (§ 109 Abs 1 S 5 [X.]B V).

b) Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die Versicherte, obwohl es hiermit seinen Versorgungsauftrag überschritt. Es war mWv 1.1.2006 [X.] mit 57 Planbetten der Fachrichtung HNO, aber keinen Betten der Fachrichtung Neurochirurgie in den [X.] Krankenhausplan aufgenommen (Bescheid vom 20.12.2005). Der jährlich fortzuschreibende Krankenhausplan enthält in [X.] die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert [X.] nach den Fachrichtungen (Gebieten), Planbetten und Funktionseinheiten (§ 3 Abs 3 und 5 idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] zum [X.] zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Nds[X.] - vom 12.11.1986, GVBl 343). Er wird vom Sozialminister aufgestellt, vom [X.]ministerium beschlossen und ist im [X.] zu veröffentlichen (§ 3 Abs 1 S 1 und 3 Nds[X.]). Die dem Bescheid zugrunde liegende 21. Fortschreibung des Krankenhausplans [X.] für 2006 (Stand 1.1.2006) weist "für jedes Krankenhaus gegliedert nach den Fachrichtungen (Gebieten der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer [X.]) Planbetten und Funktionseinheiten" aus und sieht dementsprechend für das Versorgungsgebiet 4 (ehemals [X.]) zur [X.] 000 02 für das Krankenhaus der Klägerin [X.] 57 Betten HNO und keine Betten Neurochirurgie vor. Die Gliederung nach Fachrichtungen beruht auf der Regelung des § 3 Abs 3 Nds[X.]. Danach ist der [X.] [X.] nach Fachrichtungen (Gebieten) zu gliedern. Die 23. Fortschreibung des Krankenhausplans [X.] für 2008 (Stand 1.1.2008) hat an diesen Festlegungen nichts geändert.

Das [X.] hat zur Auslegung dieser landesrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den zitierten bundesrechtlichen Vorgaben des [X.]B V die Regelungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer [X.] herangezogen ([X.] vom 27.11.2004, in [X.] getreten am [X.] und 2008 noch in Geltung, in Verbindung mit den dazu ergangenen Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zur [X.] vom 27.11.2004, [X.]-RL, in [X.] getreten am [X.] und 2008 noch in Geltung; vgl ähnlich [X.] Urteil vom [X.] - 13 LC 125/08 - Juris Rd[X.] 42 = NZS 2011, 859 Rd[X.] 7). Danach umfasst der Weiterbildungsinhalt für die Erlangung der Facharztkompetenz im Gebiet Neurochirurgie [X.] den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Erkennung, konservativen, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Krankheiten einschließlich Tumoren des Schädels und des Gehirns. Demgegenüber gehört der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten operativer Eingriffe einschließlich endoskopischer und mikroskopischer Techniken an Ohr, [X.], [X.], [X.] einschließlich Felsenbeinpräparation zum Bereich der Erlangung der HNO-Facharztkompetenz.

Diese Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften über den Krankenhausplan unterliegt nur in den durch § 162 [X.]G vorgegebenen Grenzen einer revisionsgerichtlichen Kontrolle. Danach kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Das ist bei den [X.] Vorschriften über den Krankenhausplan nicht der Fall. Hierzu müsste das allein im Bezirk des [X.] geltende [X.] [X.]recht bewusst zum Zwecke der Vereinheitlichung übereinstimmend mit dem Krankenhausplanungsrecht anderer Länder erlassen worden sein (vgl dazu zB B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 19 Rd[X.] 14; B[X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.] 19 mwN). Daran fehlt es. Das [X.] Recht des Krankenhausplans inkorporiert nicht etwa bewusst und gewollt ein in den Bundesländern einheitlich geltendes Recht, um Rechtseinheit zu begründen. Es verweist in seinem Krankenhausplan vielmehr nur statisch auf anderes [X.]recht, die [X.] [X.]. Dass die [X.] in anderem Zusammenhang - für die Frage der sachlich-rechnerischen Richtigkeit vertragsärztlicher Abrechnungen - revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt, ist insoweit für den hier interessierenden Regelungskontext ohne Belang.

Soweit der 3. Senat des B[X.] in seinen Urteilen vom 27.11.2014 [X.] 1/13 R - Juris Rd[X.] ff, zur [X.] in B[X.]E und [X.]-2500 § 108 [X.] 3 vorgesehen; [X.] KR 3/13 R - Juris Rd[X.] ff) die landesrechtlichen Vorschriften über den Krankenhausplan umfassend überprüft hat, kommt dies nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - abgesehen vom stets prüfbaren Verstoß gegen Bundesrecht - nur in Betracht, wenn sich die Vorinstanz einer Auslegung enthalten hat (vgl B[X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.] 19 mwN). Sollte den genannten Urteilen eine weitergehende Kontrollbefugnis des [X.] zu entnehmen sein, hält der erkennende Senat als nunmehr allein für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständiger Senat daran nicht fest. Das B[X.] ist revisionsrechtlich hierzu nicht befugt (vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 74/12 B - Juris Rd[X.] 7, zu einem Parallelverfahren zu [X.] KR 1/13 R und [X.] KR 3/13 R; nachgehend [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 3105/13 -).

Der erkennende Senat darf demgegenüber die Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den [X.] (Bescheid vom 20.12.2005) selbst auslegen, da das [X.] diese nicht ausgelegt hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (vgl hierzu B[X.]E 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 12; zu Vertragserklärungen stRspr, siehe zB B[X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.] 19 mwN; vgl auch [X.], 96, 110 mwN; für Verwaltungsakte vgl B[X.] [X.]-2500 § 133 [X.] 6 Rd[X.] 36). Die Auslegung ergibt entsprechend dem schon bisher unstreitigen Vortrag der Beteiligten und dem klaren Wortlaut, dass der Versorgungsauftrag des klägerischen Krankenhauses im Jahr 2008 [X.] Betten der Fachrichtungen Chirurgie und HNO umfasste, nicht aber Betten einer Abteilung Neurochirurgie.

Die weitere Schlussfolgerung des [X.], dass die [X.] der Versicherten als neurochirurgische [X.] mit subokzipitalem/retromastoidalem [X.]szugang nicht dem durch die Fachrichtungen Chirurgie und HNO charakterisierten Versorgungsauftrag der Klägerin unterfiel, lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Das [X.] durfte darauf abstellen, dass operative Eingriffe, die ober- und unterhalb des [X.] ([X.]) intrazerebral vorgenommen werden, um Tumoren zu operieren, und deswegen die Eröffnung der Schädeldecke nebst der harten Hirnhaut (Dura mater) erfordern, dem Fachgebiet der Neurochirurgie zuzuordnen sind, da der spezifische Zugangsweg wegen seiner besonderen Anforderungen neurochirurgische Kompetenz erfordert. Die Behandlung der Versicherten erfolgte auf diesem spezifisch neurochirurgischen Weg.

Der Senat ist an diese getroffene Feststellung gebunden, denn die Klägerin hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (vgl § 163 [X.]G). Soweit sie mit der Revision rügt, das [X.] habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) unterlassen, diese nach [X.] erfolgte Differenzierung zu überprüfen, hat sie iS von § 164 Abs 2 S 3 [X.]G nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben sollen (vgl § 164 Abs 2 S 3 [X.]G; näher B[X.] Urteil vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 68 ff, insoweit in B[X.]E 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] 1 nicht abgedruckt mwN). Die Klägerin trägt nicht - wie erforderlich - Tatsachen vor, aus denen sich schlüssig ergibt, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl § 164 Abs 2 S 3 [X.]G; näher zB B[X.] Urteil vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 69, insoweit in B[X.]E 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] 1 nicht abgedruckt; B[X.]E 111, 168 = [X.]-2500 § 31 [X.]2, Rd[X.]7 f, alle mwN). Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 31 S 49).

Hieran fehlt es. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] beantragt habe, "a) Auskunft des [X.] der Weiterbildungsordnung, Ärztekammer [X.] …, b) Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, c) Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Frau Dr. R.    , ob die [X.] nicht auch durch einen Facharzt für HNO hätte durchgeführt werden können." Sie legt aber weder dar, weshalb das [X.] sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen noch wieso das [X.] vermeintlich den ihm bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung zustehenden Spielraum überschritt. Zu Punkt a) und c) fehlt es hierzu an hinreichenden Ausführungen.

Soweit die Klägerin zu Punkt b) die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt hat, legt sie ihre Rechtsansicht zugrunde und nicht - wie geboten - den sachlich-rechtlichen Standpunkt des [X.]. Das [X.] hat die [X.]smethode als entscheidendes Kriterium angesehen. Dagegen meint die Klägerin bei ihren Ausführungen, es komme für die Fachgebietszuordnung bloß darauf an, dass es um die Behandlung eines Hörverlustes gehe und der Tumor den Gehörnerv sowie den inneren [X.] betreffe. Die Klägerin legt auch nicht schlüssig dar, dass das [X.] der Sachverständigen Dr. R., einer Fachärztin für Neurochirurgie, die notwendige ärztliche Kompetenz für die Beurteilung der Fachgebietszugehörigkeit der angewandten [X.]smethode hätte absprechen müssen. Es erschließt sich nicht, dass es [X.] sein könnte, maßgeblich auf die Beurteilung einer Neurochirurgin zur Fachgebietszugehörigkeit einer angewandten Tumoroperation mittels Kraniotomie bei subokzipital-retromastoidalem Zugang abzustellen, welche sie als neurochirurgisch q[X.]lifiziert.

2. Die Klägerin kann aus der Regelung des § 275 Abs 1c S 2 [X.]B V nichts für sich herleiten. Denn die Beklagte durfte die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung nach allgemeinen Grundsätzen überprüfen. Das Überprüfungsrecht der [X.] auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung. Es entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben (§ 301 Abs 1 [X.]B V), sondern den eigenen Interessen des Krankenhauses, der [X.] die entsprechenden Sachverhalte vollständig und nachvollziehbar mitzuteilen, die es zu seiner Auslegung der [X.] veranlasst haben. Nur so beugt das Krankenhaus einer Irreführung und darauf beruhender täuschungsbedingter ungerechtfertigter Vermögensverfügung der [X.] vor, ermöglicht der [X.] die sachlich-rechnerische Richtigkeitskontrolle und schafft damit die für die Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensbasis (vgl zum Ganzen B[X.] Urteil vom 1.7.2014 - [X.] KR 29/13 R - Rd[X.] 16 ff, für B[X.]E und [X.]-2500 § 301 [X.] 4 vorgesehen; B[X.] Urteil vom 14.10.2014 - [X.] KR 26/13 R - Juris Rd[X.], für [X.]-2500 § 301 [X.] 3 vorgesehen).

Das Überprüfungsrecht der [X.] von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unterliegt einem eigenen Prüfregime. Die gesetzliche Regelung der Informationsübermittlung vom Krankenhaus an die [X.] (vgl § 301 [X.]B V) korrespondiert mit der Prüfberechtigung der [X.]. [X.] sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von [X.] mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (§ 301 [X.]B V). Denn das Krankenhaus hat hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen, deren es zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedarf (§ 301 Abs 1 [X.]B V; vgl z[X.]. Senat des B[X.] in B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.] 3, Rd[X.], 21; 3. Senat des B[X.] in B[X.]E 111, 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.] 18 ff mwN; B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.] 14 mwN, stRspr). Hierbei kann es keinerlei Obliegenheit oder gar Pflicht der [X.] geben, Zweifel an der Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung durch substantiierten Vortrag zu untermauern (vgl B[X.]E 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]8 mwN). Denn nach der Rechtsprechung des [X.] B[X.] (vgl B[X.]E 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10, Rd[X.]8 f) obliegt die Entscheidung über den Anspruch des Versicherten auf vollstationäre Krankenhausbehandlung allein der [X.] und im Streitfall dem Gericht, ohne dass diese an die Einschätzung des Krankenhauses oder seiner Ärzte gebunden sind (vgl B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 31).

Andererseits wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn [X.] flächendeckend ohne irgendeinen Anhaltspunkt jede Krankenhausabrechnung beanstandeten (vgl zur routinemäßigen und pauschalen Weigerung einer [X.], [X.] zu bezahlen, zB B[X.]E 89, 104, 109 f = [X.]-2500 § 112 [X.] S 16 f). Dafür liegt hier aber nichts vor. Jedenfalls dann, wenn sich demgegenüber auch nur geringste Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist, und/oder das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten und ggf -pflichten über die [X.] nicht erfüllt, trifft das Krankenhaus spätestens auf Anforderung der [X.] zumindest die Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen an den [X.] oder das Gericht herauszugeben, soweit sich aus den [X.]verträgen nach § 112 [X.]B V keine weitergehenden Mitteilungspflichten ergeben.

Die Beklagte beachtete die genannten Anforderungen an die Überprüfung von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit. Es bestanden aufgrund der Tumorentfernung mittels Kraniotomie bei subokzipital-retromastoidalem Zugang als einer Leistung, die regelmäßig neurochirurgischen Abteilungen zugeordnet ist, mehr als nur geringste Anhaltspunkte für eine sachlich-rechnerische Unrichtigkeit. Ungeachtet dessen führt die nachträglich gesicherte Erkenntnis einer sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit bei zunächst fehlenden Anhaltspunkten nicht zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnis. Dies gilt umso mehr in Fällen wie hier. Denn die Klägerin beging eine grobe Pflichtverletzung, indem sie sehenden Auges eine vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nicht umfasste neurochirurgische [X.] bei der Versicherten durchführte und abrechnete, ohne zunächst den Sachverhalt offenzulegen.

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf die Verletzung der Anforderungen an Auffälligkeitsprüfungen, insbesondere des prüfrechtlichen Beschleunigungsgebots berufen, da eine solche Prüfung nicht betroffen war.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 20/14 R

23.06.2015

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 12. April 2010, Az: S 19 KR 862/08, Urteil

§ 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 108 Nr 2 SGB 5, § 109 Abs 1 S 1 SGB 5, § 109 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 1 S 4 SGB 5, § 109 Abs 1 S 5 SGB 5, § 109 Abs 4 S 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5, § 301 Abs 1 SGB 5, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 15.12.2004, § 8 Abs 1 S 3 KHEntgG, § 8 Abs 1 S 4 Nr 1 KHEntgG, § 17b KHG vom 26.03.2007, § 103 SGG, § 162 SGG, § 163 SGG, § 3 Abs 1 S 1 KHG ND, § 3 Abs 1 S 3 KHG ND, § 3 Abs 3 KHG ND, § 3 Abs 5 KHG ND, ÄWeitBiO ND

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 20/14 R (REWIS RS 2015, 9336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9336

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 2/18 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Plankrankenhaus - kein Vergütungsanspruch für Behandlungen außerhalb des Versorgungsauftrags - Maßgeblichkeit der Festlegungen …


B 1 KR 32/17 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Plankrankenhaus - Vergütungsanspruch nur für Leistungen im Rahmen seines Versorgungsauftrags (hier: Knie-TEP) - …


B 1 KR 17/18 R (Bundessozialgericht)


B 1 KR 18/22 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsauftrag - vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter - Kodierfähigkeit abhängig vom …


B 6 KA 33/16 R (Bundessozialgericht)

Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre Leistungen - Überschreitung des in der Belegarztanerkennung oder …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.