Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019, Az. B 1 KR 17/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 8412

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14 889,07 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Der Kläger betreibt ein Plankrankenhaus. Das [X.] und [X.] nahm das Krankenhaus des damaligen Trägers "in den [X.] des [X.] als Krankenhaus der Versorgungsstufe I" ua mit der Fachrichtung "Chirurgie" auf (Feststellungsbescheid vom 13.1.1975). Hierbei blieb es, als der Kläger Träger wurde (vgl zuletzt Feststellungsbescheid vom [X.]). Der Krankenhausplan für 2011 wies das Krankenhaus mit 165 Betten aus (ua 69 Betten im Gebiet Chirurgie; Krankenhausplan des [X.] Stand 1.1.2011 <36. Fortschreibung> - Krankenhausplan Bayern 2011). Der Kläger implantiert in seinem Krankenhaus [X.] ([X.]), ua in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mehr als 50 von der Mindestmengenvereinbarung umfasste [X.]. Er behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherten [X.] vom 17.5. bis 1.6.2011 sowie [X.] vom 27.9. bis 12.10.2011 (im Folgenden: Versicherte) stationär ua wegen einer sonstigen primären Gonarthrose. Er berechnete unter Kodierung der Prozedur [X.] (Implantation einer Endoprothese am Kniegelenk: [X.], ungekoppelt, ohne [X.]: Hybrid ) die Fallpauschale (Diagnosis Related Group - [X.]) I44B (Implantation einer bikondylären Endoprothese oder andere Endoprothesenimplantation / -revision am Kniegelenk, ohne äußerst schwere [X.], ohne Korrektur einer Brustkorbdeformität) einschließlich der Zuschläge und abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 7293,29 Euro (Zuzahlungen in Höhe von 150 Euro, insgesamt 7443,29 Euro; Rechnung vom 14.6.2011) und 7285,78 Euro (Zuzahlungen in Höhe von 160 Euro, insgesamt 7445,78 Euro; Rechnung vom 19.10.2011). Die Beklagte beglich die Rechnungen zunächst, forderte aber später die Zahlbeträge einschließlich Zuzahlungen zurück und kürzte in dieser Höhe unstreitige Rechnungen des Klägers für die Behandlung anderer Versicherter (22.12.2015): Die in Rechnung gestellte Versorgung der Versicherten sei als orthopädische Behandlungsmaßnahme nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst. Hiergegen hat der Kläger Zahlungsklagen erhoben. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14 889,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 23.12.2015 zu zahlen (Urteil vom 1.12.2016). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Versorgungsauftrag des Klägers für die Fachrichtung Chirurgie erfasse die Implantation von [X.] bei [X.]. Die Weiterbildungsordnung für die Ärzte [X.] (im Folgenden: [X.]) sei für die Auslegung der der Planung zugrunde liegenden Gebiete auch ohne ausdrückliche Verweisung in ihrer im Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs gültigen Fassung maßgeblich. Die einschlägige Fassung ([X.] vom 24.4.2014 idF der Beschlüsse vom 17.10.2010) umfasse mit dem Gebiet Chirurgie auch Orthopädie und Unfallchirurgie (Urteil vom 19.12.2017).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 39, § 108, § 109 [X.]B V und § 8 Abs 1 S 4 [X.] 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Das Krankenhaus des Klägers sei nicht als Plankrankenhaus für Orthopädie ausgewiesen. Das L[X.] verkenne die [X.] zwischen Krankenhausplanungs- und ärztlichem Berufsrecht, wenn es zur Auslegung des [X.] Krankenhausplanungsrechts die [X.] heranziehe. Aber auch unter Berücksichtigung der [X.] sei die nicht unfallbedingte Implantation einer [X.] der Orthopädie zugeordnet.

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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 19. Dezember 2017 und des [X.] vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die vom L[X.] vorgenommene Auslegung des Landesrechts sei revisionsrechtlich nicht überprüfbar.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Berufung der [X.] gegen das [X.] zurückgewiesen hat. Die von dem Kläger erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden [X.] zulässig (stRspr, vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12) und begründet. Die Beklagte hat den Anspruch des [X.] auf Vergütung von Krankenhausbehandlung anderer Versicherter in Höhe von 14 889,07 Euro bislang nicht erfüllt. Dieser Anspruch erlosch nicht dadurch, dass die Beklagte insoweit wegen vermeintlicher Überzahlung der Vergütung für die Behandlungen der Versicherten die Aufrechnung in dieser Höhe erklärte. Die Aufrechnung ging ins Leere (dazu 1.). Dem Kläger standen wegen der stationären Behandlung der Versicherten die von der [X.] gezahlten Beträge zuzüglich der von den Versicherten getragenen Zuzahlungen zu. Es verstößt nicht gegen [X.] Recht, dass das [X.] die bei den Versicherten durchgeführten Operationen als vom Versorgungsauftrag des [X.] des [X.] umfasst angesehen hat (dazu 2.) und auch die übrigen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des [X.] bejaht hat (dazu 3). Der Kläger hat für den bislang nicht erfüllten Vergütungsanspruch von 14 889,07 Euro für die Behandlung anderer Versicherter der [X.] auch einen Zinsanspruch von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 23.12.2015 (dazu 4.).

8

1. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass der Kläger aufgrund stationärer Behandlung anderer Versicherter der [X.] Anspruch auf die abgerechnete Vergütung in Höhe von 14 889,07 Euro hat; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB BSG [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.] 10; BSG [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]; BSG [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.] 8).

9

Dieser Vergütungsanspruch erlosch nicht infolge der Aufrechnungserklärung der [X.]. Die Voraussetzungen des § 387 BGB sind nicht erfüllt. Schulden danach zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen überzahlter Vergütung für die Behandlungen der Versicherten, mit dem die Beklagte aufrechnete, besteht nicht. Der Kläger hatte Anspruch auf Vergütung für die stationären Behandlungen der Versicherten in Höhe von 14 889,07 Euro (dazu 2. und 3.).

2. Der Krankenhausträger eines [X.] iS von § 108 [X.] [X.] hat gegen [X.]n Anspruch auf Krankenhausvergütung für die Behandlung Versicherter nach § 109 Abs 4 S 3 [X.] abgesehen von Notfällen nur dann, wenn die Behandlung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 109 Abs 4 [X.] umfasst ist (dazu a). Das Krankenhaus des [X.] erfüllte diese Voraussetzung im Hinblick auf die bei den Versicherten vorgenommenen [X.]-Operationen nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des [X.] (dazu b).

a) Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung (dazu [X.]) und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus (dazu [X.]) erfolgt und iS von § 39 Abs 1 [X.] erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr, vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 9; BSG [X.]-2500 § 109 [X.]7 Rd[X.] 9; [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]; [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11; [X.], 181 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]). Die Versorgung findet "in einem zugelassenen Krankenhaus" statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des [X.] hält ([X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 9).

[X.]) Die Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist bei [X.] - wie dem des [X.] - § 109 Abs 4 S 3 [X.] (§ 109 [X.] insgesamt idF durch Art 1 [X.]4 Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.]) iVm § 7 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] (idF durch Art 2 [X.] Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom [X.], [X.]) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (<[X.]> idF durch Art 1 [X.] KHRG; vgl entsprechend [X.], 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] f; BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 14 Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 58 Rd[X.] 12; [X.] 123, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.] 61, Rd[X.] 10). Das Krankenhaus wird mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 [X.] für die Dauer des [X.] zugelassen (§ 109 Abs 4 S 1 [X.]). Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines [X.] zur Krankenhausbehandlung (§ 39 [X.]) der Versicherten verpflichtet (§ 109 Abs 4 [X.]). Die [X.]n sind im Gegenzug verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des [X.] mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des [X.], des [X.] und der [X.] zu führen (§ 109 Abs 4 S 3 [X.]). Denn die Krankenhäuser erfüllen mit der Behandlung die Ansprüche der Versicherten gegen die [X.]n. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 [X.]), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (vgl § 39 Abs 1 [X.]; [X.] 115, 95 = [X.]-2500 § 2 [X.], Rd[X.] 10 mwN; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 10; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 10, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen).

[X.]) Nach § 108 [X.] dürfen die [X.]n Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind nach der Legaldefinition des § 108 [X.] [X.], die nach den landesrechtlichen Vorschriften als [X.] anerkannt sind, zudem Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines [X.] aufgenommenen sind ([X.]) sowie schließlich Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den [X.]verbänden der [X.]n und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Während [X.] und [X.] bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrags, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen [X.]behörden bedarf (vgl [X.] vom [X.] - B 1 KR 22/05 R - Juris Rd[X.] 12 = USK 2006-14). Die Zulassung des Krankenhauses erfolgt in diesem Sinne mittels Abschlusses oder Fiktion eines Versorgungsvertrags. Dieser hat eine statusbegründende Funktion ([X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 11). Dementsprechend ist - abgesehen von Notfallbehandlungen - ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für Behandlungen außerhalb des Geltungsbereichs des erteilten Versorgungsauftrages ausgeschlossen (stRspr, vgl zB [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.]; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 11 mwN).

Das [X.] definiert den Begriff des Versorgungsvertrags mittelbar (vgl [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.]0; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 14 mwN; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 12, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen, unter Aufgabe von [X.] 117, 271 = [X.]-2500 § 108 [X.] 3, Rd[X.]; [X.] vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris Rd[X.]). Bei [X.]n nach § 108 [X.] [X.] gilt die Aufnahme in den [X.] nach § 8 Abs 1 S 2 [X.] (§ 8 [X.] insgesamt idF durch Art 18 [X.] 1 GKV-WSG vom [X.]) als Abschluss des Versorgungsvertrags (§ 109 Abs 1 S 2 Halbs 2 [X.]). Dementsprechend ergibt sich der Versorgungsauftrag eines [X.] aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Ergänzend sind ggf Vereinbarungen nach § 109 Abs 1 [X.] [X.] und § 109 Abs 1 S 5 [X.] einzubeziehen (stRspr, vgl zB [X.] 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]4 mwN; [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.]0; [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 14). Der Krankenhausplan als solcher stellt ein Verwaltungsinternum dar. Er bindet die nachgeordnete Behörde, dh die über die Aufnahme in den Krankenhausplan entscheidende Behörde, im Sinne einer innerdienstlichen Weisung (vgl [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 12, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen; BVerwGE 139, 309, 312; BVerwGE 132, 64, 67). Eine verbindliche außenwirksame Feststellung des [X.] enthalten erst die auf Grundlage von § 8 Abs 1 S 3 [X.] erlassenen Feststellungsbescheide über die Aufnahme bzw Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Zur Ermittlung des genauen Inhalts des [X.] muss der Inhalt des Feststellungsbescheides zugrunde gelegt und ggf ausgelegt werden (vgl [X.] 117, 94 = [X.]-2500 § 137 [X.] 5, Rd[X.] 69 ff; vgl zum Ganzen [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 12, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen).

b) In Einklang mit diesen rechtlichen Vorgaben hat das [X.] den Versorgungsauftrag des Krankenhauses des [X.] ermittelt, indem es den Bescheid über die Aufnahme des Krankenhauses des [X.] in den [X.]krankenhausplan (Feststellungsbescheid vom 13.1.1975) vor dem Hintergrund des [X.] Krankenhausplanungsrechts und insbesondere des [X.] 2011 ausgelegt hat. Das [X.] sieht vom Versorgungsauftrag des [X.] zur [X.] die Erbringung von [X.] als umfasst an. Der Feststellungsbescheid weist das Krankenhaus des [X.] als Krankenhaus der Versorgungsstufe I mit ua der Fachrichtung "Chirurgie" aus. Er konkretisiert die inhaltliche Bestimmung der Fachrichtung nicht näher. Weder der zur Zeit des Bescheiderlasses (1975; vgl Krankenhauspläne des Freist[X.]tes [X.] seit 1974) noch der zur [X.] (2011) geltende Krankenhausplan [X.] macht hierzu konkrete Angaben. Die Pläne verweisen - anders als [X.]krankenhauspläne anderer Länder für die dort geltenden Weiterbildungsordnungen - nicht ausdrücklich auf die Gebiete der [X.]. Eine entsprechende Verweisung enthalten die [X.]krankenhauspläne [X.]s erst seit 2017 (vgl Krankenhausplan [X.] 2017 Teil [X.] Ziff 3.2.2). Das [X.] hat dennoch zur Auslegung des [X.] 2011 die [X.] ([X.] vom 24.4.2004 idF der Beschlüsse vom 17.10.2010) herangezogen. Denn es hat angenommen, das Gebiet "Chirurgie" umfasse auch den Unterfall Orthopädie und Unfallchirurgie. In der Sache ist das [X.] von einer konkludenten dynamischen Verweisung des [X.] auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültige [X.] ausgegangen. Es folgt hierfür der Auffassung der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde (Schreiben des [X.]erischen St[X.]tsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 23.5.2017).

Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Raum für eine eigene Auslegung durch die Revisionsinstanz, weil das [X.] das [X.]recht selbst ausgelegt hat (dazu [X.]). Die Auslegung des [X.] verletzt weder [X.]esrecht (dazu [X.]) noch nach § 162 [X.] [X.] [X.]recht (dazu [X.]) noch das grundgesetzliche Willkürverbot (dazu dd).

[X.]) Es liegt kein Fall vor, in dem das Revisionsgericht das Krankenhausplanungsrecht selbst auslegen darf, weil das Berufungsgericht eine eigene Auslegung unterlassen hat (vgl hierzu [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 19; [X.] 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.] 8, Rd[X.] 12; [X.] 77, 53, 59 = [X.]-2500 § 106 [X.] 33 S 190; [X.] 62, 131, 133 = [X.]100 § 141b [X.]0 S 151). Vielmehr hat das [X.] das [X.]recht selbst dahingehend ausgelegt, dass es stillschweigend auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültige [X.] verweist. Das Revisionsgericht ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, das [X.]recht selbst auszulegen (stRspr, vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] 18; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen).

[X.]) Das angefochtene Urteil verletzt nicht [X.]esrecht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass [X.]esrecht überhaupt Vorgaben für die Krankenhausplanung in Bezug auf Fachgebiete macht. Erst recht fordert das [X.]esrecht bei (ausdrücklicher oder stillschweigender) Inbezugnahme der Fachgebiete der [X.] durch [X.]recht der Krankenhausplanung weder eine dynamische noch eine statische Verweisung auf die [X.]. Eine solche bundesgesetzliche Regelung wäre im Übrigen mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn die grundgesetzliche Kompetenzordnung steht bundesgesetzlichen Regelungen zur [X.]krankenhausplanung entgegen. Der [X.]esgesetzgeber hat keine Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Frage, ob eine Inbezugnahme einer [X.] durch den [X.]krankenhausplan stattzufinden hat und sie ggf statischer oder dynamischer Natur sein muss. Das nicht von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art 74 Abs 1 [X.] 19a GG erfasste Krankenhausplanungsrecht fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl Art 70 Abs 1 GG). Sie haben jeweils [X.]gesetze zur [X.]krankenhausplanung erlassen.

Das Grundgesetz verleiht den Ländern das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem [X.] verleiht (Art 70 Abs 1 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der [X.] von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art 72 Abs 1 GG). Die konkurrierende Gesetzgebung des [X.]es erstreckt sich auf das Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art 74 Abs 1 [X.] 19a GG). Dies beinhaltet nur die Kompetenz zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser (vgl [X.] 114, 196, 222 = [X.]-2500 § 266 [X.] 9 Rd[X.] 51), nicht aber zur Regelung der Krankenhausplanung (vgl [X.] 83, 363, 379 f). Auch gesundheitspolitische Fernziele, die den allgemeinen Standard der Krankenhausversorgung weit übersteigen, können mangels Gesetzgebungskompetenz des [X.]es aus Art 74 Abs 1 [X.] 19a GG nicht mit Hilfe zwingender Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nach dem [X.] durchgesetzt werden (vgl [X.] 82, 209, 232). Der [X.]esgesetzgeber hat auf Grundlage des Kompetenztitels des Art 74 Abs 1 [X.] 19a GG insbesondere das [X.] (vgl Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - [X.] -, [X.]) und das [X.] erlassen (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser , BT-Drucks 14/6893 [X.] S 29). Aus den [X.] zu Art 74 Abs 1 [X.] 19a GG geht hervor, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber dem [X.]esgesetzgeber für das Recht der Krankenhausplanung im Hinblick auf den Regionalbezug dieses Regelungsgegenstandes keine Gesetzgebungskompetenz einräumen wollte (vgl BR-Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, 270. Sitzung am 26.6.1968, [X.] ff; BR-Gesundheitsausschuss, Sitzung des [X.] am 18.6.1968, Niederschrift [X.] ff; 34. Sitzung am 27.6.1968, Niederschrift [X.] ff; [X.] f; vgl zum Ganzen [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 18 f, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen, unter Aufgabe von [X.] 117, 271 = [X.]-2500 § 108 [X.] 3, Rd[X.] 18; [X.] vom 27.11.2014 - B 3 KR 3/13 R - Juris Rd[X.] 18). [X.] der allgemeinen Regeln wie etwa den Auslegungsregeln über die Auslegung von Feststellungsbescheiden über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aus dem [X.] (vgl hierzu [X.] Beschluss vom 11.3.2011 - 13 A 1745/10 - Juris Rd[X.]2; [X.] Urteil vom 24.6.2014 - 7 A 11124/13 - Juris Rd[X.] 38; [X.] Urteil vom 18.11.2004 - [X.] - Juris Rd[X.] 166; zu den Grenzen der Revisibilität bei Anwendung auf [X.]recht vgl [X.] in Zeihe, [X.], Stand Oktober 2018, § 162 [X.] [X.]) und der Achtung des Willkürverbots (vgl zB BSG [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]7) gibt es keine speziellen bundesrechtlichen Vorgaben, die für das Krankenhausplanungsrecht der Länder gebieten, nach Hinweisen zu suchen, die für die ausschließliche Zuordnung von Eingriffen wie [X.] zu einem Fachgebiet sprechen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass insoweit [X.] einschlägiges [X.]recht in [X.] besteht (vgl § 162 [X.] und hierzu [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.] 19, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen; [X.] in Zeihe, [X.], Stand Oktober 2018, § 162 [X.] [X.] 9b Doppelbuchst [X.] und [X.] 13a bis 13f mwN).

Dementsprechend ist nach [X.]esrecht der Versorgungsauftrag Grundlage des Budgetrechts des Krankenhauses und nicht umgekehrt das festgesetzte Erlösbudget Maßstab für die Auslegung des [X.] (vgl [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.]0 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen).

[X.]) Das angefochtene Berufungsurteil verletzt kein nach § 162 [X.] [X.] [X.]recht. Weder hat die Beklagte dargelegt, dass sich der Geltungsbereich des [X.] [X.]krankenhausplanungsrechts über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt, noch ist dies sonst ersichtlich (dazu <1>). Das [X.]recht ist auch nicht deshalb [X.], weil der [X.]krankenhausplan - in der Auslegung durch das [X.] - Bezug auf die - an die Muster-[X.] angelehnte - [X.] der [X.]erischen [X.]ärztekammer nimmt (dazu <2>).

(1) [X.]recht unterliegt nach § 162 [X.] nur dann der revisionsgerichtlichen Kontrolle, wenn sich sein Geltungsbereich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Daran fehlt es für das [X.] [X.]krankenhausplanungsrecht. Es gilt nur innerhalb dieses [X.]eslandes. Gleiches gälte zwar auch, wenn das im Bezirk des [X.] geltende [X.] [X.]recht bewusst zum Zwecke der Vereinheitlichung übereinstimmend mit dem Krankenhausplanungsrecht anderer Länder erlassen worden wäre (vgl zB [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]; BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 19 Rd[X.] 14; [X.] 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.] 5, Rd[X.] 19 mwN; zur Irrevisibilität krankenhausplanungsrechtlicher Vorschriften siehe auch [X.], [X.], 177, 181). Dies ist nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, inwieweit dies mit der Revision vorzutragen ist (vgl zB zu § 120 Abs 2 S 2 FGO [X.], 116, 117 = BStBl II 1969, 84; [X.], 541 = BStBl II 1972, 183; zum früheren Recht [X.] Urteil vom 14.7.2011 - [X.]/10 - Juris Rd[X.] ff; BVerwGE 102, 95; BSG [X.]-2500 § 69 [X.] Rd[X.]6; [X.] in Zeihe, [X.], Stand Oktober 2018, § 164 [X.] [X.] 27d Doppelbuchst [X.]), fehlt es sachlich hieran. Aus dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und dem Regelungssystem sowie den Gesetzesmaterialien zum [X.] ([X.] vom [X.], [X.] GVBl 256) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Ziel des [X.]gesetzgebers eine Rechtsvereinheitlichung mit anderen [X.]esländern gewesen wäre. Vielmehr verweist er auf Besonderheiten des Freist[X.]tes [X.] als dem größten Flächenst[X.]t der [X.]esrepublik mit besonders vielen kleinen Krankenhäusern (vgl zB Entwurf eines [X.]erischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - [X.]AG[X.], [X.] LT-Drucks 7/5575 [X.] zu Art 4).

(2) Dass der [X.] [X.]krankenhausplan nach der Auslegung durch das [X.] für Gebietsbezeichnungen die [X.] in Bezug nimmt, die in anderem Zusammenhang einer revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, begründet nicht die Revisibilität der landesrechtlichen Vorschriften. Das [X.] Krankenhausrecht ist insoweit nicht bewusst und gewollt inhaltsgleich mit anderem [X.]recht (vgl [X.], 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] f; [X.] vom [X.] KR 32/17 R - Juris Rd[X.]3, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2500 § 108 [X.] 5 vorgesehen; [X.] in Zeihe, [X.], Stand Oktober 2018, § 162 [X.] [X.] 13d Doppelbuchst [X.] mwN). Es ist ohne Belang, dass die [X.] aufgrund ihrer Orientierung an der Muster-[X.] in Fragen der Fachfremdheit vertragsärztlicher Leistungen und ambulanter Operationen als bewusst und gewollt inhaltsgleiche Regelung mit anderem [X.]recht einer revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen ist (stRspr, vgl zB BSG [X.]-2500 § 115b [X.] Rd[X.]).

dd) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem das Revisionsgericht trotz Irrevisibilität der landesrechtlichen Vorschriften an die Auslegung des [X.] nicht gebunden ist, weil die Auslegung das [X.] verletzt (vgl zB BSG [X.]-2500 § 69 [X.] Rd[X.]8; BSG [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]7; BSG [X.]-2500 § 112 [X.] 3 Rd[X.] 5 mwN; [X.] 62, 131, 135 = [X.]100 § 141b [X.]0, [X.]; [X.] in Zeihe, [X.], Stand Oktober 2018, § 162 [X.] 8a ii; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.]a mwN; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX Rd[X.] 301). Entgegen der Auffassung der [X.] verletzt das [X.] nicht das Willkürverbot, indem es den Rechtssatz aufstellt, die in den [X.]krankenhausplan aufgenommenen Fachrichtungen seien anhand der im Zeitpunkt der streitigen Leistungserbringung jeweils gültigen [X.] zu beurteilen. Das Willkürverbot ist erst verletzt, wenn sich das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Vorgaben entfernt hat, dass sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gewählte Auslegung nicht finden lässt (vgl [X.] 89, 132, 141 = [X.]-4100 § 186c [X.] 1 S 5 mwN; [X.] 120, 289 = [X.]-2500 § 268 [X.] 1, Rd[X.]3; [X.] 62, 131, 135 = [X.]100 § 141b [X.]0 [X.]; [X.], 350, 355). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das [X.] stützt sich - wie dargelegt - bei offenem Wortlaut des [X.] [X.]s 1974 und des Feststellungsbescheids hinsichtlich der "Fachrichtung" auf ungeschriebene Grundsätze, die erst später ausdrücklich in die Regelungen übernommen worden sind. Soweit das Krankenhausplanungsrecht eines [X.] auf Gebietsbezeichnungen vergleichbar jenen der [X.] abstellt, liegt ein Sachzusammenhang nicht fern. Auch die Gesetzesmaterialien zum [X.] Krankenhausrecht verweisen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verbots der Vorhaltung von Teilgebieten einer Fachrichtung (vgl § 1 [X.] 3 Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.] GVBl 295, [X.]) selbst auf die Terminologie der [X.] (vgl Gesetzentwurf der St[X.]tsregierung zur Änderung des [X.], [X.] LT-Drucks 15/3794 Teil B [X.] zu Art 4).

3. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs sind nach dem Gesamtzusammenhang der den erkennenden Senat bindenden unangegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) erfüllt. Die bei den Versicherten bestehenden [X.] erforderten die stationär durchgeführten [X.]-Operationen. Der Kläger erfüllte auch die Anforderungen der Mindestmengenvereinbarung ([X.] vom 16.8.2005 idF vom 11.11.2010, gültig ab 1.1.2011, BAnz [X.] 181 S 3976). Denn er überschritt in den Vorjahren 2009 und 2010 die Mindestmenge von 50 [X.]-Operationen. Der Kläger berechnete für den stationären Aufenthalt rechtmäßig die [X.] I44B (Implantation einer bikondylären Endoprothese oder andere Endoprothesenimplantation / -revision am Kniegelenk, ohne äußerst schwere [X.], ohne Korrektur einer Brustkorbdeformität), die zu einem Vergütungsanspruch in Höhe von 7443,29 Euro und 7445,78 Euro führt. Bezüglich der Vergütungshöhe besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 69 Abs 1 S 3 [X.] iVm §§ 291, 288 Abs 1 S 2 BGB und § 12 [X.] 1 Abs 1 und 2 der Vereinbarung für den [X.] 2011 nach § 11 Abs 1 [X.] und § 17 Abs 1 BPflV. Danach beträgt die Zahlungsfrist für [X.] drei Wochen. Ab Überschreitung der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten zu zahlen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 17/18 R

09.04.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Regensburg, 1. Dezember 2016, Az: S 5 KR 425/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019, Az. B 1 KR 17/18 R (REWIS RS 2019, 8412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8412

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