Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.10.2021, Az. 2 BvL 12/11

2. Senat | REWIS RS 2021, 1569

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Gegenstand

Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für den Solidarzuschlag im Bereich der Körperschaftssteuer (§ 3 SolZG 1995 F: 15.10.2002; § 37 Abs 5 KStG F: 07.12.2006) unzulässig - unzureichende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung


Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

1

Die konkrete Normenkontrolle betrifft die Frage, ob § 3 des [X.]gesetzes 1995 ([X.] 1995) in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 ([X.], im Folgenden: [X.] 1995 n.F.) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des [X.] gemäß § 37 Abs. 5 des [X.] ([X.]) in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ([X.]) vom 7. Dezember 2006 ([X.]) die Bemessungsgrundlage für den [X.] nicht mindern und § 3 [X.] 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein [X.]guthaben anordnet.

2

1. Der [X.] wurde als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erstmals durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten [X.]s und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz) vom 24. Juni 1991 ([X.] 1318) für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 eingeführt. Durch Art. 31 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit [X.], zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des [X.] - [X.]) vom 23. Juni 1993 ([X.] 944 <975>) wurde der [X.] für die Veranlagungszeiträume ab 1995 ohne Befristung erhoben.

3

Abgabepflichtig sind natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerpflichtig sind, sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 [X.] körperschaftsteuerpflichtig sind (§ 2 Nr. 1 und 3 [X.] 1995). Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer oder die festgesetzte Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt (§ 3 Abs. 1 [X.] 1995). Der [X.] betrug gemäß § 4 [X.] 1995 zunächst 7,5 % der Bemessungsgrundlage und wurde durch das Gesetz zur Senkung des [X.]s vom 21. November 1997 ([X.] 2743) auf 5,5 % der Bemessungsgrundlage gesenkt.

4

§ 3 Abs. 1 [X.] 1995 n.F. lautet:

§ 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung

(1) Der [X.] bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,

1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:

nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;

[…]

5

2. a) Das Einkommen der Körperschaften wurde von 1977 bis Ende 2000 nach dem [X.] besteuert (§§ 27 ff. [X.] 1977/1999). Es sah auf [X.] der Körperschaft zwei Steuersätze vor: Der von der Körperschaft einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit dem Thesaurierungssatz von (zuletzt) 40 % besteuert (§ 23 Abs. 1 [X.] 1999). Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 % (§ 27 Abs. 1 [X.] 1999). Auf [X.] der Anteilseigner erfolgte dann die Besteuerung der Ausschüttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Hierbei wurde die von der Kapitalgesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des [X.] angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1999), um eine Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden.

6

Die Differenz zwischen dem [X.] von (zuletzt) 40 % und der reduzierten Ausschüttungssteuerbelastung von (zuletzt) 30 % wurde an die [X.] erstattet, wenn es zur Ausschüttung kam. Die Minderung galt als für die Gewinnausschüttung verwendet (§ 28 Abs. 6 Satz 1 [X.] 1999). Dies erfolgte im Regelfall durch eine entsprechende Minderung der von der [X.] laufend zu entrichtenden Körperschaftsteuer. Wegen des gespaltenen [X.] stand mit der Thesaurierungsbelastung eines einbehaltenen Gewinns fest, dass diesem belasteten Eigenkapital im Falle der Ausschüttung ein Erstattungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen [X.] und [X.] zugeschlagen wird (§ 27 Abs. 1 [X.] 1999). Es entstand also bei Gewinnthesaurierung bis zum [X.]punkt der Ausschüttung des belasteten Eigenkapitals auf [X.] der [X.] ein [X.]spotential, das sich nach der Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte. Der [X.] für die Thesaurierungsbelastung war in der Vergangenheit häufigen Änderungen ausgesetzt (u.a. von 56 % im Jahre 1977 auf 50 %, dann 1994 auf 45 % und 1999 auf 40 %). Auch die Ausschüttungsbelastung änderte sich von 36 % auf 30 % seit dem Jahr 1994. Dementsprechend variierte die Höhe des [X.]spotentials.

7

Um bei Ausschüttungen angesichts der unterschiedlichen Steuersätze den jeweiligen Erstattungsbetrag bestimmen zu können, musste die entsprechende Vorbelastung des zur Ausschüttung kommenden Eigenkapitals bekannt sein. Im System des [X.] wurde sie durch eine diese Vorbelastung wiedergebende Gliederung des "verwendbaren Eigenkapitals" - [X.] - (§ 29 [X.] 1977/1999) dargestellt. Das Eigenkapital der [X.]en wurde in verschiedene "Eigenkapitaltöpfe" - [X.] - gegliedert, je nach Vorbelastung durch die Thesaurierungsbesteuerung (§ 30 [X.] 1977/1999). Eine Belastung des thesaurierten Gewinns mit 45 % wurde im sogenannten "[X.]" vermerkt, eine Belastung mit 40 % im "[X.]" (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] 1999). Steuerfreie [X.], die aufgrund spezialgesetzlicher Steuerbefreiungen keiner Belastung mit Körperschaftsteuer unterfielen, mussten ebenfalls im Eigenkapital abgebildet werden. Sie wurden bei einer Ausschüttung mit dem [X.] von 30 % nachbelastet, enthielten also ein Steuererhöhungspotential. Das nicht mit einer [X.] belastete Kapital wurde in dem "[X.] 0" erfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 [X.] 1977/1999).

8

b) Der im Jahr 2001 vollzogene Wechsel im System der Ertragsbesteuerung der Körperschaften vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren führte dazu, dass auf [X.] der [X.] für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne nur noch eine einheitliche und endgültige Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % (seit 2008 in Höhe von 15 %) erhoben wird. Auf [X.] des [X.] - soweit er eine natürliche Person ist - wird der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) versteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Ist der Anteilseigner eine Körperschaft, wird der Ertrag aus der Kapitalbeteiligung zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung grundsätzlich von der Körperschaftsteuer freigestellt (§ 8b [X.]).

9

c) Den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gestaltete der Gesetzgeber durch die mit dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000 ([X.] 1433) neu in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten §§ 36 bis 40 [X.].

aa) Die unterschiedlich mit [X.] belasteten Teilbeträge an verwendbarem Eigenkapital wurden in mehreren Schritten zusammengefasst und umgegliedert (§ 36 Abs. 2 bis 6 [X.] i.d.[X.]). So wurde erreicht, dass die [X.]en nach der Umgliederung allenfalls noch über einen einzigen (nämlich mit 40 %) belasteten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals verfügten. Die nach den [X.] ermittelten Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals wurden sodann gesondert festgestellt (§ 36 Abs. 7 [X.] i.d.[X.]).

Diese Feststellung bildete die Grundlage für die Ermittlung eines [X.]. Es betrug - bis zu den Anpassungen des § 37 Abs. 1 [X.] durch § 34 Abs. 13g [X.] in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 ([X.] 1768) - 1/6 des gemäß § 36 [X.] in der Fassung des [X.] errechneten "[X.]" (§ 37 Abs. 1 [X.] i.d.[X.]). Das festgestellte [X.] sollte sich nach § 37 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] in einem 15-jährigen Übergangszeitraum jeweils um 1/6 der in den folgenden Jahren getätigten offenen Gewinnausschüttungen bis zum Verbrauch des [X.] mindern. Der jeweilige [X.] wurde an die [X.] - im Wege der Verrechnung mit zu zahlender Körperschaftsteuer oder durch Erstattung - ausgekehrt. Bei einer Verrechnung mit zu zahlender Körperschaftsteuer verringerte sich über § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. zugleich die Bemessungsgrundlage für den [X.]. Im [X.], das heißt soweit der nach § 37 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] ermittelte Betrag die jeweils festgesetzte Körperschaftsteuer überstieg, wirkte sich die Körperschaftsteuererstattung nicht auch auf den [X.] aus. Die Belastung durch den [X.] wurde insoweit definitiv.

bb) Die Übergangsregelungen sind nach dem Inkrafttreten des [X.] mehrfach geändert worden:

(1) Mit dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom 16. Mai 2003 ([X.] 660) wurde ein nahezu dreijähriges Moratorium bei der Auszahlung des [X.] eingeführt (§ 37 Abs. 2a Nr. 1 [X.] i.d.[X.]), womit eine Verlängerung des Übergangszeitraums um drei Jahre bis 2019 verbunden war. Für die [X.] nach dem dreijährigen Moratorium sollte das [X.] nur noch in gleichbleibenden Jahresbeträgen über den verbleibenden Übergangszeitraum realisiert werden können (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 [X.] i.d.[X.]).

(2) Im Rahmen des [X.] wurde das System des [X.] umgestellt. An die Stelle der ausschüttungsabhängigen [X.] trat eine von Gewinnausschüttungen unabhängige ratierliche Auszahlung des restlichen Guthabens. Das gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der Fassung des [X.] fortzuschreibende und gesondert festzustellende verbleibende [X.] war gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] letztmals auf den 31. Dezember 2006 zu ermitteln. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] hatte die Körperschaft in dem [X.]raum von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des so ermittelten [X.] in zehn gleichen Jahresbeträgen. Dieser Auszahlungsanspruch entstand grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2006 (§ 37 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.d.F. des [X.]), ohne dass es hierfür einer Gewinnausschüttung durch die Körperschaft oder eines Gewinnverwendungsbeschlusses bedurft hätte. Die ratierliche Auszahlung des Guthabens an die Körperschaft erhöhte nicht deren Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 37 Abs. 7 Satz 1 [X.] i.d.F. des [X.]).

In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/2710, [X.]) heißt es hierzu:

Zu Nummer 12 (§ 37 Abs. 4 bis 6 - neu -)

Zu Absatz 4

Das bisherige System der ausschüttungsabhängigen Gutschrift des aus dem ehemaligen Anrechnungsverfahren stammenden [X.] in Form einer [X.] ist sowohl für die betroffenen Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung sehr aufwändig. Insbesondere lässt es sich grenzüberschreitend nicht administrieren. Dieses Verfahren ist trotz mehrfacher Korrekturen für die Einnahmen der öffentlichen Haushalte schwer kalkulierbar und gestaltungsanfällig. Zwar ist die Inanspruchnahme des [X.] regelmäßig im Rahmen des § 37 Abs. 2a [X.] begrenzt. Diese Begrenzung gilt in bestimmten Fallkonstellationen (z. B. Liquidation oder [X.] auf eine Personengesellschaft) aber nicht.

Das System der [X.] wird daher durch eine ratierliche Auszahlung des [X.] ersetzt. Das [X.] wird danach letztmals zum 31. Dezember 2006 festgestellt und über einen zehnjährigen Abrechnungszeitraum (2008 bis 2017) gleichmäßig verteilt ausgezahlt.

[…]

Zu Absatz 5

Die Auszahlung der jeweiligen Jahresbeträge erfolgt auf Grund eines Antrags der Inhaberin des [X.] beziehungsweise ihres Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolgers. Der Antrag muss bis zum 31. Mai des Folgejahres gestellt werden. Eine [X.] nach § 37 [X.] bisheriger Fassung kann nur noch für diejenigen Gewinnausschüttungen in Anspruch genommen werden, die vor der letztmaligen Feststellung des [X.] (31. Dezember 2006 bzw. früherer Übertragungsstichtag) erfolgen.

Zu Absatz 6

Der Auszahlungsbetrag wird wie eine Körperschaftsteuerrückzahlung behandelt. Er erhöht nicht das Einkommen. [X.] sind die Vorschriften für Steuervergütungen anzuwenden. Die Auszahlungen mindern - wie bisher die [X.]sbeträge - die Körperschaftsteuereinnahmen der Gebietskörperschaften.

Der Finanzausschuss empfahl dem [X.], den Gesetzentwurf in einer gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten Fassung anzunehmen (vgl. BTDrucks 16/3315, S. 20 f.), und begründete die Änderungsvorschläge wie folgt (vgl. BTDrucks 16/3369, S. 8 f.):

Zu Nummer 12 (§ 37)

Zu Absatz 4

Absatz 4 wird um Regelungen zur erstmaligen Anwendung der Neuregelung zur Verwendung des [X.] für Fälle der Umwandlung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person und für Fälle der Liquidation ergänzt.

Zu Absatz 5

Der Auszahlungsanspruch soll in voller Höhe mit Ablauf des 31. Dezember 2006 entstehen. Dadurch wird es z. B. möglich, den gesamten Anspruch - und nicht nur jeweils eine Jahresrate - nach § 46 [X.] abzutreten. In Fällen der Liquidation kann die [X.] dadurch auch vor einer vollständigen Auszahlung des Guthabens beendet werden. Aus Gründen der Praktikabilität wird auf einen jährlichen Antrag als Auszahlungsvoraussetzung verzichtet. Die Auszahlung erfolgt vielmehr mit befreiender Wirkung an den dem Finanzamt bekannten Inhaber der Forderung.

[…]

Zu Absatz 7

Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Gegenüber der bisherigen Formulierung wird klargestellt, dass Zahlungen oder Rückzahlungen von [X.]beträgen nur dann von den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszunehmen sind, wenn sie der Körperschaft zufließen, gegenüber der bei Umstellung des Systems die Festsetzung des Guthabens erfolgt ist. Raten, die z. B. nach Abtretung des [X.] an den [X.] fließen, sind bei diesem nicht nach § 37 Abs. 7 [X.] von der Besteuerung auszunehmen.

§ 37 Abs. 4 bis 7 [X.] in der Fassung des [X.] lauteten danach:

(4)

(5)

(6) […]

(7)

1. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 4. September 2008 den Anspruch auf Auszahlung des [X.] gemäß § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] auf 56.317 Euro fest. Der jährliche Auszahlungsbetrag betrug danach von 2008 bis 2017 jeweils 5.631,70 Euro.

Die Klägerin beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden [X.]guthabens mit der Begründung, auf das festgestellte und ratierlich zur Auszahlung kommende [X.] sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 [X.] 1995 n.F. ein Guthaben auf [X.] in Höhe von 3.097,44 Euro (= 5,5 % des [X.] aus dem [X.]) zu berechnen und festzusetzen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 ab. Die dagegen gerichtete Sprungklage vor dem [X.] hatte keinen Erfolg (Urteil vom 9. März 2010 - 13 K 64/09 -).

2. Mit ihrer vom Finanzgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihr Begehren weiter, das Finanzamt zum Erlass eines Bescheides zu verpflichten, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des [X.]s in Höhe von 3.097,44 Euro festgesetzt wird.

Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2011 ([X.]) nach Art. 100 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 80 Abs. 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 [X.] 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des [X.] gemäß § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] die Bemessungsgrundlage zum [X.] nicht mindern und § 3 [X.] 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein [X.]guthaben anordnet. Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt:

a) Die Revision sei unbegründet, wenn § 3 [X.] 1995 n.F. verfassungsgemäß sei. Sie habe jedoch Erfolg, wenn die Regelung gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und/oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoße und der Gesetzgeber entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung des [X.]guthabens und dessen ratierliche Auszahlung anordne.

aa) Weder das [X.] noch das [X.]gesetz enthielten eine Regelung für die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines [X.]guthabens, die der Regelung von § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] für den Anspruch auf Auszahlung des nach § 37 Abs. 4 [X.] in der Fassung des [X.] ermittelten [X.] vergleichbar sei. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch daher nicht zu.

bb) Ein derartiger Anspruch könne auch nicht aus dem [X.] des [X.]s als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 [X.] 1995 n.F., Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) hergeleitet werden. Zwar bestimme § 1 Abs. 2 [X.] 1995 n.F., dass auf die Festsetzung und Erhebung des [X.]s die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des [X.] entsprechend anzuwenden seien. Daraus folge aber nicht, dass auf Erstattungsansprüche - wie etwa den Anspruch auf Auszahlung des [X.] - ein [X.]guthaben festzusetzen wäre.

Dem stehe § 3 [X.] 1995 n.F. entgegen, der eine eigenständige und abschließende Regelung über die Bemessungsgrundlage des [X.]s enthalte. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. bemesse sich der [X.] vorbehaltlich der Regelungen in § 3 Abs. 2 bis 5 [X.] 1995 n.F., soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen sei, nach der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, wenn ein positiver Betrag verbleibe. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass eine Festsetzung von [X.] auf Erstattungen ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen, dass nicht mit [X.] belastete Rücklagen ausgeschüttet würden, ohne dass die Regelung auf diese Fälle beschränkt sei. Da im gesonderten Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung des [X.] ein positiver Betrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 n.F. nicht verbleiben könne, sei die Festsetzung von [X.] hierauf ausgeschlossen.

cc) Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. sei ferner ersichtlich, dass die Rückzahlung des [X.] auch nicht die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindere.

Durch § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] sei die Auszahlung des [X.] sowohl von dem Erfordernis der offenen Gewinnausschüttung gelöst als auch vom jährlichen Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer getrennt worden. Sowohl die einmalige Festsetzung des [X.] als auch die jährlichen Auszahlungen erfolgten nunmehr unabhängig von dem Verfahren zur Festsetzung der jährlichen Körperschaftsteuer. Mit dieser Trennung vom Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer verringere der [X.] nach § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] die Bemessungsgrundlage für den [X.] nicht. Während nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006 die Realisierung des [X.] die für den Veranlagungszeitraum festzusetzende Körperschaftsteuer und damit auch den nach der veranlagten Körperschaftsteuer zu bemessenden [X.] gemindert habe, sofern ein positiver Betrag verblieben sei, werde die im jeweiligen Veranlagungszeitraum festgesetzte Körperschaftsteuer durch die Feststellung und jährliche Auszahlung des [X.] nicht beeinflusst.

Bei dem Anspruch auf Auszahlung des [X.] handele es sich auch nicht um eine Steuervergütung. Nach den Gesetzesmaterialien solle der Auszahlungsbetrag "wie eine Körperschaftsteuerrückzahlung behandelt" werden. [X.] seien "die Vorschriften für Steuervergütungen anzuwenden" (vgl. BTDrucks 16/2710, [X.]). Gleichwohl könne hieraus nicht gefolgert werden, es handele sich um eine Steuervergütung, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindere. Eine Steuervergütung liege nur vor, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung eine rechtmäßig gezahlte Steuer an eine andere Person als den Steuerschuldner zurückgezahlt werde. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der Auszahlung des [X.] nicht gegeben. Es handele sich vielmehr um eine Steuererstattung, die nicht unter den Begriff der Steuervergütung falle.

dd) Damit bestehe weder entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] ein Anspruch auf Auszahlung des auf das [X.] entfallenden Guthabens an [X.], noch mindere die Rückzahlung des [X.] die Bemessungsgrundlage zum [X.].

b) Nach Auffassung des vorlegenden Senats verletze es Art. 3 Abs. 1 [X.] und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]), dass weder § 3 [X.] 1995 n.F. noch eine andere Norm die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines [X.]guthabens in Höhe von 5,5 % des [X.] aus dem gemäß § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] festgestellten [X.] (§ 4 [X.] 1995 n.F.) vorsehe und das erstattete [X.] auch nicht die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindere (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F.).

aa) (1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) gebiete, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gelte für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus ihm ergäben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichten. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlange eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nehme und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstelle. Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürften eines besonderen sachlichen Grundes. Art. 3 Abs. 1 [X.] sei jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse.

(2) Während die Rückzahlung des [X.] unter Geltung der Übergangsregelungen des [X.] und des Steuervergünstigungsabbaugesetzes die Körperschaftsteuerfestsetzungen und damit auch den [X.] gemindert hätten, sei dies nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht mehr der Fall. Auf das nach § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] festgesetzte [X.] sei weder ein [X.]guthaben festzustellen, noch verringere die Rückzahlung des [X.] die Bemessungsgrundlage des [X.]s (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F.). Hierdurch würden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung des § 37 [X.] in der Fassung des [X.] davon abgesehen hätten, durch Gewinnausschüttungen ihr [X.] mit mindernder Wirkung für den [X.] anzufordern.

(3) Ein sachlicher Grund, der so gewichtig sei, dass er diese Benachteiligung rechtfertige, sei nicht ersichtlich.

(a) Mit der Schaffung des § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.], mit dem die Rückzahlung des [X.] von der Veranlagung zur Körperschaftsteuer getrennt worden sei und seitdem keinen Einfluss mehr auf die Höhe des [X.]s habe, habe ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/2710, [X.]) das Verfahren vereinfacht und grenzüberschreitend administrierbar gemacht werden sollen. Ferner hätten Gestaltungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen unterbunden und die Einnahmen der öffentlichen Haushalte leichter kalkulierbar gemacht werden sollen.

(b) Diese mit der Einführung des § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] verfolgten Ziele des Gesetzgebers erforderten nicht, den Anspruch auf [X.] von der Bemessungsgrundlage zum [X.] auszunehmen. Die Höhe des jährlichen [X.]s für die Bemessungsgrundlage zum [X.] lasse sich, da der Anspruch auf Auszahlung des [X.] einmalig in einem Bescheid festgesetzt werde und zehn gleiche Einzelbeträge umfasse, leicht ermitteln. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte seien vorhersehbar und Gestaltungsmöglichkeiten für die Steuerpflichtigen nicht vorhanden. Ebenso wäre die Feststellung eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das [X.] entfallenden [X.]s mit einem geringen Verwaltungsmehraufwand möglich. Zwar möchten die im Gesetzgebungsverfahren für die Einführung des § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] genannten Gründe der Verwaltungsvereinfachung, der Missbrauchsabwehr und der Vorhersehbarkeit der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte die abermalige Änderung der Übergangsregelung gerechtfertigt haben. Es sei aber nicht einsichtig, weshalb abweichend von der früheren Rechtslage die Rückzahlung des [X.] keinen Einfluss mehr auf den [X.] haben solle.

Auch die Gründe, die zur Änderung des § 37 [X.] in der Fassung des [X.] geführt hätten, rechtfertigten es nicht, gerade diejenigen Kapitalgesellschaften zu bevorzugen, die durch ihr (legales) Ausschüttungsverhalten die Änderungen der [X.] ausgelöst hätten. Diese hätten ihr [X.] sofort in vollem Umfang zuzüglich des hierauf entfallenden [X.]s erhalten, während diejenigen Kapitalgesellschaften, die auf die im Gesetz genannte Übergangsfrist vertraut hätten, es hinnehmen müssten, ihr [X.] zeitlich gestreckt, unverzinst und überdies ohne Auswirkungen auf den [X.] zurück zu erhalten. Zwar möge der so nicht erwartete Einbruch des Körperschaftsteueraufkommens das "[X.]Moratorium" und die sonstigen Änderungen des § 37 [X.] durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz gerechtfertigt haben. Es seien aber keine Gründe ersichtlich oder im Gesetzgebungsverfahren genannt, weshalb die Rückzahlung des [X.] nunmehr keine mindernden Auswirkungen mehr auf den [X.] haben solle.

(c) Der Umstand, dass ungewiss sei, ob das [X.] tatsächlich mit [X.] belastet sei, rechtfertige es nicht, von den ursprünglichen Regelungen abzuweichen. Zum einen habe es der Gesetzgeber selbst mit zu verantworten, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob und in welchem Umfang das beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren vorhandene verwendbare Eigenkapital mit [X.] belastet sei oder nicht. Denn er habe es versäumt anzuordnen, den [X.] in die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals aufzunehmen. Minderungen der festgesetzten Körperschaftsteuer durch Gewinnausschüttungen führten damit stets auch zu einer Minderung des [X.]s, sofern ein positiver Betrag verbleibe. Zum anderen habe er in Kenntnis dieses Umstandes gleichwohl § 36 f. [X.] in der Fassung des [X.] geschaffen, nach denen die Rückzahlung des [X.] die Bemessungsgrundlage des [X.]s gemindert habe. Der Gesetzgeber habe offenbar § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 n.F., nach dem die Festsetzung eines [X.]s auf einen negativen Steuerbetrag ausgeschlossen sei, für ausreichend erachtet, um zu verhindern, dass ein [X.], der tatsächlich nicht geleistet worden sei, an die Anteilseigner erstattet würde. Ein Grund, nunmehr hiervon abzuweichen, sei nicht erkennbar.

Ob der Gesetzgeber in § 36 f. [X.] in der Fassung des [X.] überhaupt eine einschränkende Regelung hinsichtlich der Rückzahlung des [X.]s hätte erlassen dürfen, könne dahingestellt bleiben. Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz räume das [X.] dem Gesetzgeber bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der [X.] ein, sodass er möglicherweise auch eine für die Steuerpflichtigen nachteiligere Regelung hätte treffen können. Um die erstmalige Ausgestaltung einer Übergangsvorschrift gehe es hier aber nicht. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine bestehende Übergangsvorschrift geändert. In einem solchen Fall sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht weiter als bei anderen Gesetzesänderungen. Während bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme häufig nur vergröbernde, dem Einzelfall nicht immer gerecht werdende Übergangsregelungen geschaffen werden könnten, stehe der Gesetzgeber bei der Änderung einer bereits bestehenden Übergangsregelung vor keiner vergleichbaren Schwierigkeit. Er habe im Gegenteil durch die Übergangsregelung, in der er die Fortgeltung des bisherigen Rechts in modifizierter Form für einen Übergangszeitraum bestimme, einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, von dem er sich zu Lasten des Steuerpflichtigen nur lösen könne, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten seien (unter Hinweis auf [X.] 102, 68 <96>). Solche Nachteile seien nicht ersichtlich.

(d) Die Benachteiligung derjenigen Kapitalgesellschaften, die es im Vertrauen auf die ursprüngliche Übergangsregelung unterlassen hätten, ihr [X.] zu realisieren, lasse sich auch nicht mit der "Großzügigkeit" der ursprünglichen Regelung rechtfertigen. Denn Kapitalgesellschaften, die ihr [X.] nicht sofort eingefordert hätten und die daher noch über ein [X.] nach § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] verfügten, hätten von dieser "Großzügigkeit" gerade nicht profitiert. Vorteile, die bestimmten Steuersubjekten gewährt würden, könnten nachteilige Regelungen gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht rechtfertigen.

bb) Dass die Rückzahlung des [X.] keine mindernde Wirkung auf den [X.] habe, verletze überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]).

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s genieße die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber müsse aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfe, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt würden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage seien abzuwägen. Eine unechte Rückwirkung sei mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sei und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibe.

Der Gesetzgeber schaffe einen besonderen Vertrauenstatbestand, wenn er aus [X.] eine befristete Übergangsregelung erlasse. [X.] er das Vertrauen in den Fortbestand dieser Vorschrift, indem er sie vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitige, so sei dies unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur unter besonderen Anforderungen möglich, nämlich dann, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten seien (unter Hinweis auf [X.] 102, 68 <96>).

(2) Danach komme dem Vertrauen der Kapitalgesellschaften in den Fortbestand der bisherigen Regelung, nach der sie ihr [X.] mit mindernder Wirkung für den [X.] zurückerhielten, Vorrang vor dem Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der bisherigen Übergangsregelungen zu.

(a) Der Gesetzgeber habe mit § 37 [X.] in der Fassung des [X.] einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er bestimmt habe, dass das [X.] innerhalb des [X.] von 15 Jahren mit mindernder Wirkung auf die Bemessungsgrundlage des [X.]s durch [X.] angefordert werden könne. Die Steuerpflichtigen hätten es nach dieser Regelung innerhalb des [X.] selbst in der Hand gehabt, durch [X.] die während der Geltung des [X.] überzahlte Körperschaftsteuer und den hierauf entfallenden [X.] erstattet zu bekommen.

(b) In diese Rechtsposition habe der Gesetzgeber eingegriffen, indem er zunächst mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz ein Moratorium von drei Jahren eingeführt und den Übergangszeitraum auf 18 Jahre verlängert habe. Schließlich habe er mit § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] die Erstattung des [X.] von der laufenden Veranlagung gelöst, ohne eine entsprechende Regelung für den [X.] zu schaffen.

(c) Ein Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der bisherigen Regelung hinsichtlich des [X.]s, das über das Bestreben nach Steigerung des Steueraufkommens hinausgehe, sei nicht ersichtlich.

Zwar möchten angesichts dessen, dass das Körperschaftsteueraufkommen unmittelbar nach Einführung von § 36 f. [X.] in der Fassung des [X.] eingebrochen und sogar negativ geworden sei, die Einführung des sogenannten [X.]Moratoriums, die Verlängerung des [X.] auf 18 Jahre sowie die Anordnung, dass das Guthaben nur noch in jährlich gleichbleibenden Beträgen eingefordert werden konnte, zulässig gewesen sein. Es möge auch gerechtfertigt gewesen sein, diese Übergangsregelung [X.] zu ändern und die Rückzahlung des [X.] - wie in § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] angeordnet - gänzlich aus dem Veranlagungsverfahren auszuklammern.

Es sei aber kein Grund ersichtlich und vom Gesetzgeber auch nicht benannt, weshalb abweichend von den jeweiligen vorangegangenen Übergangsregelungen die Erstattung des [X.] keinen Einfluss mehr auf den [X.] haben solle. Wie ausgeführt, erforderten die in der Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] genannten Ziele, das Verfahren zu vereinfachen, grenzüberschreitend administrierbar und die Einnahmen der öffentlichen Haushalte leichter kalkulierbar zu machen, nicht, den Anspruch auf [X.] von der Bemessungsgrundlage zum [X.] auszunehmen oder die Feststellung eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das [X.] entfallenden [X.]s auszuschließen.

Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen, die mit dem Wegfall der bisherigen Regelung verbunden sein könnten, und des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit § 37 [X.] in der Fassung des [X.] für einen Übergangszeitraum von 15 Jahren die frühere Rechtslage mit Wirkung für den [X.] fortgeschrieben habe, komme dem Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage Vorrang vor dem [X.] des Gesetzgebers zu.

cc) Eine verfassungskonforme Auslegung des [X.]gesetzes 1995 n.F. sei nicht möglich. Zum einen sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst entschieden habe, die Auszahlung des [X.] solle die Bemessungsgrundlage zum [X.] nicht mehr mindern. Zwar werde in der Gesetzesbegründung der [X.] nicht erwähnt. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dem Gesetzgeber sei verborgen geblieben, dass die Festsetzung eines [X.] und dessen ratierliche Auszahlung über zehn Jahre keine Auswirkungen mehr auf den [X.] hätten. Diese Folgen lägen angesichts des Charakters des [X.]s als Ergänzungsabgabe auf der Hand.

Dessen ungeachtet könne nicht festgestellt werden, in welcher Weise der Gesetzgeber - hätte er die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung erkannt - diese beseitigt hätte. Es gebe zwei Möglichkeiten, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen: Zum einen könne der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. bestimmen, dass das zur Auszahlung kommende [X.] die Bemessungsgrundlage für den [X.] mindert. Der Gesetzgeber könne aber auch - wie von der Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragt - anordnen, dass zusätzlich zum festgestellten [X.] ein Anspruch auf [X.]guthaben festgestellt wird, der mit dem [X.] über einen [X.]raum von zehn Jahren zur Auszahlung kommt. Angesichts dieser Ungewissheit sei eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich.

c) Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich. Im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens sei eine abschließende Sachentscheidung zu treffen. Sei die Regelung in § 3 [X.] 1995 n.F. verfassungsgemäß, sei die Revision der Klägerin unbegründet. [X.] das [X.] hingegen die Vorlagefrage und ordne der Gesetzgeber in einer Neuregelung an, dass entsprechend § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] ein auf das [X.] entfallendes Guthaben des [X.]s festzustellen sei, habe die Revision Erfolg.

Der Zulässigkeit der Vorlage stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber, wie dargestellt, mehrere Möglichkeiten habe, die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung zu beseitigen. Denn eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergebe, könne grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (unter Hinweis auf [X.] 82, 60). [X.] man dies anders, könnte die Klägerin eine verfassungsrechtliche Überprüfung nicht erreichen. [X.] sie sich gegen ihren jeweiligen Körperschaftsteuerbescheid ab dem Veranlagungszeitraum 2008 mit dem Begehren, der ratierlich zur Auszahlung kommende Anspruch auf [X.] mindere die Bemessungsgrundlage zum [X.], könnte ihr entgegengehalten werden, dieser Anspruch sei trotz Verfassungswidrigkeit der Rechtslage unbegründet, weil der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit auch dadurch beseitigen könnte, dass er ebenso wie bei der Körperschaftsteuer die Feststellung eines Anspruchs auf Auszahlung von [X.] außerhalb der Veranlagung zur Körperschaftsteuer anordnet.

Der Vorlagebeschluss ist dem Deutschen [X.], dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Das [X.] hat namens der Bundesregierung Stellung genommen.

Das [X.] hält die Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit und zureichender Begründung einer Verfassungsrechtsverletzung für unzulässig. Jedenfalls sei es entgegen der Auffassung des [X.]s sowohl mit Art. 3 Abs. 1 [X.] als auch mit Art. 14 [X.] und den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]) vereinbar, dass weder § 3 [X.] 1995 n.F. noch eine andere Norm die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines [X.]s in Höhe von 5,5 % des [X.] aus dem gemäß § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] festgestellten [X.] vorsehe und das erstattete [X.] auch nicht die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindere.

Die Vorlage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] in Verbindung mit § 80 Abs. 1 [X.] hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Diesem Begründungserfordernis genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. [X.] 127, 335 <355 f.>; 136, 127 <141 Rn. 43>).

1. Die Begründung, die das [X.] entlasten soll (vgl. [X.] 37, 328 <333 f.>; 65, 265 <277>; 141, 1 <10 Rn. 22>; 153, 310 <333 Rn. 55>), muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 7, 171 <173 f.>; 79, 240 <243>; 105, 61 <67>; 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <10 Rn. 22>). Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. [X.] 22, 175 <177>), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. [X.] 65, 308 <316>; 94, 315 <323>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 121, 233 <237 f.>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <11 Rn. 22>). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm erforderlich ist (vgl. [X.] 89, 329 <337>; 105, 48 <56>; 124, 251 <260>; 131, 1 <15>). § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen ([X.] 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 106 <141 Rn. 96>; 152, 274 <310 Rn. 90>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 2, 181 <190 f., 193>; 88, 187 <194>; 105, 61 <67>; 129, 186 <203>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 138, 1 <15 Rn. 41>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 149, 1 <11 Rn. 21>).

2. Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. [X.] 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>; 136, 127 <142 Rn. 45>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s, auseinandersetzen (vgl. [X.] 136, 127 <142 Rn. 45; 145 ff. Rn. 53 ff.>; 141, 1 <11 Rn. 23>).

Soweit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. [X.] 85, 329 <333 f.>; 96, 315 <324 f.>; 121, 108 <117>; 131, 88 <118>). Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist (vgl. [X.] 138, 64 <89 Rn. 75>; 149, 1 <13 Rn. 27>). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (stRspr; vgl. [X.] 69, 1 <55> m.w.N.; 83, 201 <214 f.>; 122, 39 <60 f.>; 148, 69 <130 Rn. 150>). Die verfassungskonforme Auslegung findet allerdings ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (stRspr; vgl. [X.] 130, 372 <398>; 138, 296 <350 Rn. 132>; 148, 69 <130 f. Rn. 150>; jeweils m.w.N.).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Vorlage nicht in vollem Umfang gerecht. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 [X.] 1995 n.F. in der Auslegung durch den [X.] (1.) als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung (2.) lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.

1. Der Senat ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Normenkontrollvorlage im Hinblick auf ihre Entscheidungserheblichkeit an die Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. durch den [X.] gebunden, weil diese mindestens vertretbar und keinesfalls unhaltbar ist (a). Der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage steht auch nicht grundsätzlich entgegen, dass der Gesetzgeber nach Auffassung des [X.]s mehrere Möglichkeiten hat, den nach dessen Überzeugung gegebenen Verfassungsverstoß zu beheben (b). Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diejenige Korrekturmöglichkeit, die allein dem Begehren der Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Erfolg verhelfen würde, aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (c).

a) Der [X.] hat § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. dahin ausgelegt, dass die Vorschrift die Festsetzung eines [X.]guthabens auf das zur Auszahlung gelangende [X.] (negative Körperschaftsteuerschuld) im Verfahren nach § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] ausschließt, weil nach dem Wortlaut der Norm die festgesetzte Körperschaftsteuer nur dann Bemessungsgrundlage für den [X.] ist, "wenn ein positiver Betrag verbleibt" (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 34), also nicht, wenn es zu einer Erstattung kommt, die Körperschaftsteuerschuld mithin negativ ist. Das ist eine jedenfalls mögliche und vertretbare Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F., an die das [X.] für die Frage der Entscheidungserheblichkeit einer Normenkontrollvorlage gebunden ist (s.o. Rn. 58).

Im Einklang mit den anerkannten Auslegungsregeln steht die Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. durch den [X.] auch insoweit, als nach seiner Auffassung eine Minderung der Bemessungsgrundlage für den [X.] im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer durch die Auszahlung des [X.] nicht in Betracht kommt (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 35 ff.). Der [X.] begründet dies nachvollziehbar damit, dass der Gesetzgeber die Auszahlung des [X.] durch § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] sowohl von dem Erfordernis der offenen Gewinnausschüttung gelöst als auch vom jährlichen Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer getrennt habe und begrifflich auch keine Körperschaftsteuervergütung vorliege, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindern würde.

Nach dieser Auslegung von § 3 [X.] 1995 n.F. hätte die Revision keinen Erfolg, wenn die Regelung verfassungsgemäß wäre. Dagegen wäre die Revision erfolgreich, wenn der Gesetzgeber eine vom [X.] festgestellte Verfassungswidrigkeit von § 3 [X.] 1995 n.F. dergestalt beheben würde, dass er zusätzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung eines [X.] gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] einen gesonderten Anspruch auf Auszahlung eines [X.]s in Höhe von 5,5 % des [X.] schafft (Guthabenlösung).

b) Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber stattdessen auch die Möglichkeit hätte, das ratierlich auszuzahlende [X.] - wie nach dem Steuersenkungsgesetz - durch Verrechnung mit der zu zahlenden Körperschaftsteuer im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen, so dass das Guthaben die Bemessungsgrundlage für den [X.] mindern würde (Minderungslösung). Die Entscheidungserheblichkeit einer zur Prüfung durch das [X.] gestellten Norm scheitert bei einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht schon daran, dass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Ist das vorlegende Gericht der Überzeugung, dass die zur Prüfung gestellte Norm das in Art. 3 Abs. 1 [X.] verbürgte Grundrecht oder einen anderen speziellen Gleichheitssatz verletzt, reicht es für die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit aus, dass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. [X.] 22, 349 <363>; 61, 138 <146>; 71, 224 <228>; 74, 182 <195>; 93, 386 <395>; 121, 108 <115>; 130, 131 <140>).

Soweit im Steuerrecht Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen nur bestimmten Personen oder Gruppen gewährt werden, hat der Gesetzgeber bei einem festgestellten Verstoß gegen den Gleichheitssatz in der Regel im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. [X.] 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 121, 108 <116>). In diesen Fällen wird sich nur mit Schwierigkeiten klären lassen, ob eine - mehr als nur theoretische und daher offen zu haltende - Chance für den Steuerpflichtigen besteht, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen, unter anderem weil es stets um Mutmaßungen zum hypothetischen Willen des Gesetzgebers und um die Bewertung unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsgrade im Hinblick auf die Chance auf den Erlass einer begünstigenden Neuregelung geht. Auch um der Gefahr zu begegnen, dass die Gerichte und letztlich das [X.] durch ihre Einschätzung in den Bereich der Gesetzgebung übergreifen, ist daher für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] darauf abzustellen, ob es ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung verabschiedet (vgl. [X.] 121, 108 <116>).

c) Ausgeschlossen ist eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung allerdings dann, wenn der Gesetzgeber aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine solche Regelung zu schaffen ([X.] 121, 108 <116>). Das hätte hier die Prüfung der Frage nahegelegt, ob die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrte Guthabenlösung verfassungsrechtlich zulässig oder ob sie ihrerseits auf der Hand liegenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz ausgesetzt wäre.

aa) Eine Definitivbelastung von Körperschaften mit [X.] konnte vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hatte, den [X.] in die nach dem Körperschaftsteuergesetz durchzuführende Gliederung des für Gewinnausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals einzubeziehen (vgl. BTDrucks 12/220, [X.], bereits sowohl unter Geltung des [X.] als auch während der Übergangsphase zum Halbeinkünfteverfahren unter der Geltung des [X.] und des Steuervergünstigungsabbaugesetzes, also vor dem Inkrafttreten des im Streitfall maßgeblichen [X.], eintreten.

Eine Ursache dafür war der 1995 eingeführte [X.] § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 ("wenn ein positiver Betrag verbleibt"), der nach der Auffassung des [X.]s auch im vorliegenden Fall der Entstehung eines Anspruchs auf Auszahlung eines [X.]guthabens entgegensteht (vgl. ferner zur Definitivbelastung bei der Senkung des [X.]s von 7,5 % auf 5,5 % [X.], [X.] 1999, [X.]). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung verhindern, dass infolge einer [X.] oder einer anzurechnenden Körperschaftsteuer ein negativer Zuschlag festgesetzt werden müsste (vgl. BTDrucks 12/4401, [X.]). Möglicher Regelungsgrund war nach Auffassung des [X.]s, dass andernfalls unter Umständen bei Ausschüttung von Rücklagen, die vor 1995 gebildet worden und noch nicht mit Solidaritätszuschlägen belastet waren, dennoch Zuschläge zu erstatten gewesen wären. Dass in anderen Fällen unter der Geltung des [X.] überschießende Wirkungen eintreten konnten, indem der [X.] bei der ausschüttenden Körperschaft definitiv (und zusätzlich beim Anteilseigner erhoben) wurde (vgl. Bock/Edhofer, GmbHR 2003, S. 1147 <1148 f.>), hat der [X.] als eine möglicherweise rechtspolitisch zu missbilligende, aber de lege [X.] hinzunehmende gesetzgeberische Entscheidung für ein pauschales und grobes, gegebenenfalls auch fiskalisch motiviertes Zuschlagsystem beurteilt (vgl. [X.], Urteile vom 19. November 2003 - [X.]/03 -, juris, Rn. 9, und - [X.]/03 -, juris, Rn. 9).

Auch unter der Geltung des [X.] und des Steuervergünstigungsabbaugesetzes führte der [X.] § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 dazu, dass eine (mittelbare) Minderung des [X.]s nur erfolgte, soweit die festgesetzte Körperschaftsteuer - nach Berücksichtigung des ausschüttungsbedingt verbrauchten [X.] - noch positiv blieb. In den Fällen, in denen es durch die (ausschüttungsbedingte) Realisierung des [X.] zu einer Körperschaftsteuererstattung kam, erfolgte dagegen eine entsprechende Erstattung von [X.] nicht und wurde die Belastung mit [X.] insoweit definitiv (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 31 Rn. 27a ).

bb) Deshalb liegt die Frage auf der Hand, ob mit der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens favorisierten Guthabenlösung, die jegliche Definitivbelastung mit [X.] im Zusammenhang mit dem ratierlich auszuzahlenden [X.] ausschließt, nicht (erneut) eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen eintreten würde, die aufgrund des früheren [X.] über [X.]spotential beziehungsweise während der Übergangsphase über ein [X.] verfügen oder verfügten. Damit setzt sich der [X.] in keiner Weise auseinander.

Soweit er eine Rechtfertigung möglicherweise darin sieht, dass der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung im Steuersenkungsgesetz einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, in den er nach dem Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht ohne Weiteres eingreifen dürfe (vgl. Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 53 ff.), begründet dies nicht, warum statt der Minderungslösung, die zu einer Gleichbehandlung mit den oben genannten Vergleichsgruppen führen würde, auch eine Guthabenlösung gerechtfertigt sein könnte, die die Begünstigten, wie gezeigt, jedenfalls teilweise besserstellen würde als diejenigen Körperschaften, die ihr [X.] bereits unter der Geltung des [X.] oder des Steuervergünstigungsabbaugesetzes realisiert haben.

2. Auch die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit von § 3 [X.] 1995 n.F. genügen den Anforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht. Dabei kann offenbleiben, ob der [X.] die Verfassungswidrigkeit der Norm bei Zugrundelegung seiner einfachrechtlichen Auslegung ausreichend dargelegt hat (a). Denn jedenfalls fehlt es an einer genügenden Begründung für die Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Norm (b).

a) Bei der Prüfung, ob § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. in der Auslegung durch den [X.] (siehe oben Rn. 63) unter Geltung von § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit denjenigen Steuerpflichtigen bewirkt, die ihr [X.] noch unter Geltung des [X.] und des Steuervergünstigungsabbaugesetzes realisiert haben, berücksichtigt der [X.] nicht, dass aus Art. 3 Abs. 1 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich kein Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage folgt (vgl. [X.] 123, 111 <128>; vgl. auch Wollenschläger, in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 213; [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 39 ff.). Die Änderungsbefugnis des Gesetzgebers wird zwar durch rechtsstaatlich und grundrechtlich begründete Rückwirkungsverbote und Gebote abgewogenen Vertrauensschutzes begrenzt. Der allgemeine Gleichheitssatz schränkt jedoch diese Befugnis des Gesetzgebers über ein dem Willkürverbot entsprechendes allgemeines Sachlichkeitsgebot hinaus nicht ein, wie die Rechtsprechung insbesondere zu sogenannten Stichtagsregelungen herausgestellt hat (vgl. [X.] 101, 239 <270>; 117, 272 <301 f.>; 123, 111 <128>).

Der [X.] prüft dagegen die Rechtsänderung durch das [X.] am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht lediglich auf Willkürfreiheit, sondern führt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, indem er zum einen die Erforderlichkeit der Regelung zur Erreichung der mit § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] verfolgten Ziele verneint (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 45 ff.) und zum anderen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter verlangt (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 49).

Ob vor diesem Hintergrund die Ausführungen zur Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. (i.V.m. § 37 Abs. 5 [X.] i.d.F. des [X.]) mit dem Gleichheitssatz den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] noch genügen, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob diese zumindest durch die Ausführungen zur Unvereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]) erfüllt werden.

b) Denn jedenfalls fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. (i.V.m. § 37 Abs. 5 [X.] i.d.F. des [X.]). Dass es sich bei der vom [X.] zugrunde gelegten einfachrechtlichen Auslegung um eine vertretbare Festlegung des Inhalts der Norm handelt (s.o. Rn. 63), bedeutet noch nicht ohne Weiteres, dass eine andere, mit der Verfassung vereinbare Norminterpretation nach den anerkannten Auslegungsregeln ausgeschlossen wäre.

aa) Die vom [X.] gegen eine verfassungskonforme Auslegung angeführten Gründe (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 62 f.) greifen zu kurz.

(1) Er hält eine verfassungskonforme Auslegung des [X.]gesetzes 1995 n.F. nicht für möglich, weil der Gesetzgeber bewusst entschieden habe, dass die Auszahlung des [X.] die Bemessungsgrundlage zum [X.] nicht mehr mindern solle (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 62). Dabei räumt der [X.] ein, dass in der Gesetzesbegründung der [X.] nicht erwähnt wird. Er geht jedoch davon aus, dass dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein könne, dass die Festsetzung und ratierliche Auszahlung eines [X.] keine Auswirkungen auf den [X.] mehr habe.

Der Gesetzgeber mag diese (mittelbare) Rechtsfolge von § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] rechtstechnisch für folgerichtig gehalten und möglicherweise auch begrüßt haben. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die gesonderte Festsetzung eines [X.]guthabens auf das [X.] oder eine Berücksichtigung des einmalig festgesetzten und ratierlich jeweils zum 30. September auszuzahlenden [X.] (§ 37 Abs. 5 [X.] i.d.F. des [X.]) im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Körperschaftsteuer für die Bemessungsgrundlage des [X.]s nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers bei Erlass des [X.] widerspräche (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation [X.] 153, 1 <53 Rn. 118>).

Insoweit ist zwischen der gesetzgeberischen Intention bei der Umstellung auf das ausschüttungsunabhängige System des [X.] einerseits (hierzu sogleich) und der Zulässigkeit einer die Minderungs- oder die Guthabenlösung gestattenden verfassungskonformen Auslegung von § 3 [X.] 1995 n.F. andererseits (vgl. dazu Rn. 84 ff.) zu unterscheiden. Mit der Neuregelung von § 37 Abs. 4 bis 6 [X.] in der Fassung des [X.] wollte der Gesetzgeber zum einen das bisherige System der ausschüttungsabhängigen Gutschrift des aus dem ehemaligen Anrechnungsverfahren stammenden [X.] in Form einer [X.] vereinfachen und die Administrierbarkeit erleichtern. Zum anderen wollte er die Kalkulierbarkeit der Einnahmen für die öffentlichen Haushalte verbessern (vgl. BTDrucks 16/2710, [X.]). Dass das eine oder das andere Ziel (vorbehaltlich der Zulässigkeit einer entsprechenden Auslegung von § 3 [X.], vgl. Rn. 84 ff.) durch die gesonderte Festsetzung eines [X.]guthabens auf das [X.] oder durch eine Berücksichtigung der jährlichen Auszahlungsrate bei der Bemessungsgrundlage für den [X.] im Veranlagungsverfahren konterkariert worden wäre, legt der [X.] nicht dar. Vielmehr geht auch er davon aus, dass die mit der Einführung von § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht erfordern, den Anspruch auf [X.] von der Bemessungsgrundlage zum [X.] auszunehmen (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 46). Der Gesetzgeber hat sich dazu im Gesetzgebungsverfahren nicht explizit verhalten. Er wollte die Auszahlung des [X.] wie eine Körperschaftsteuerrückzahlung und verfahrensrechtlich zunächst wie eine Steuervergütung behandelt wissen (vgl. BTDrucks 16/2710, [X.]). Warum die in § 37 Abs. 6 Satz 2 [X.] in der Fassung des [X.] enthaltene Regelung, nach der die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden seien (vgl. BTDrucks 16/2710, [X.], 33), im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Finanzausschusses gestrichen worden ist, ist anhand der Materialien nicht eindeutig feststellbar (vgl. BTDrucks 16/3369, [X.]). Auf dieser Grundlage ist ein klar erkennbar geäußerter Wille des Gesetzgebers (vgl. [X.] 148, 69 <131 Rn. 150>) in Bezug auf die Behandlung eines auf das [X.] gezahlten [X.]s bei Erlass des [X.] nicht erkennbar.

(2) Nach der Auffassung des [X.]s scheidet eine verfassungskonforme Auslegung ferner deshalb aus, weil nicht festgestellt werden könne, in welcher Weise der Gesetzgeber - hätte er die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung erkannt - diese beseitigt hätte. Der Gesetzgeber hätte, so der [X.], neben der Minderung der Bemessungsgrundlage für den [X.] durch das zur Auszahlung kommende [X.] auch die im Ausgangsverfahren beantragte Guthabenlösung wählen können. Dabei handelt es sich um eine Erwägung, die für die verfassungskonforme Auslegung - anders als für die Rechtsfolgen einer durch das [X.] festgestellten Verfassungswidrigkeit der Norm (s. Rn. 65 ff.) - nicht relevant ist. Die Auslegung kann nur an den vorhandenen [X.] anknüpfen und nicht an andere Möglichkeiten, die dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für eine verfassungsgemäße Regelung zur Verfügung gestanden haben mögen.

bb) Mit der Frage, ob der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck eine verfassungskonforme Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. im Sinne der Guthaben- oder der Minderungslösung ausschließen, befasst sich der [X.] nicht näher.

(1) Zwar erörtert er im Rahmen der einfachrechtlichen Auslegung der streitentscheidenden Normen (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 34), dass im gesonderten Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung des [X.] nach § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] die "Festsetzung von [X.] hierauf ausgeschlossen" sei, weil in diesem Verfahren ein positiver Betrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 n.F. nicht verbleiben könne. Der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen - ohne dass die Regelung auf diese Fälle beschränkt sei -, dass nicht mit [X.] belastete Rücklagen ausgeschüttet würden. Diese Ausführungen kann man so verstehen, dass nach der Auffassung des [X.]s Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. (auch) eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Guthabenlösung verbieten.

(2) Soweit der [X.] einfachrechtlich annimmt, dass die Rückzahlung des [X.] zudem nicht die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindere (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - [X.] -, juris, Rn. 35 ff.), fehlt es aber an einer Aufarbeitung des einfachen Rechts in einer Weise, die Rückschlüsse auf die Unzulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.F. im Sinne der Minderungslösung zulässt. Der [X.] stellt lediglich fest: Durch § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] seien die Festsetzung des [X.] und die jährlichen Auszahlungen des [X.] vom Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer getrennt worden, so dass das [X.] die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festzusetzende Körperschaftsteuer und damit zugleich den danach zu bemessenden [X.] nicht mehr mindere. Bei dem Anspruch auf Auszahlung des [X.] handele es sich auch nicht um eine Steuervergütung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 n.F., weil eine solche nur vorliege, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung eine rechtmäßig gezahlte Steuer an eine andere Person als den Steuerschuldner zurückgezahlt werde; es handele sich vielmehr um eine Steuererstattung.

Welche Konsequenzen die Einordnung als Steuererstattungsanspruch für die Frage einer etwaigen Berücksichtigung dieses Anspruchs bei der Bemessungsgrundlage für den [X.] im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer hat, bleibt dabei unklar. Der [X.] erörtert nicht, ob es sich um einen in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 1 [X.] oder um einen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundloser Zahlung oder wegen Wegfalls des [X.] im Sinne von § 37 Abs. 2 [X.] handelt. Nimmt man ersteres an, was naheliegender ist, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich das spezialgesetzlich fundierte Festsetzungs- und Auszahlungsverfahren nach § 37 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] zum Festsetzungsverfahren für die Körperschaftsteuer (§§ 155 ff. [X.]) verhält. Insbesondere die Frage, ob nach der steuerrechtlichen Systematik und dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen eine Berücksichtigung der einmaligen Festsetzung und jährlichen Auszahlung des [X.] für die Bemessungsgrundlage des [X.]s im jeweiligen Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, etwa weil andernfalls der normative Gehalt von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 n.F. grundlegend neu bestimmt würde, wird nicht beantwortet. Damit wird die Begründung der Vorlage ihrer Entlastungsfunktion für das [X.] nicht gerecht, die gerade auch dadurch erreicht werden soll, dass der einfachrechtliche Streitstoff von der zuständigen [X.] im Gesamtzusammenhang aufgearbeitet wird.

Meta

2 BvL 12/11

27.10.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BFH, 10. August 2011, Az: I R 39/10, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 1 KStG vom 23.10.2000, § 37 Abs 2 KStG vom 23.10.2000, § 37 Abs 2a KStG vom 16.05.2003, § 37 Abs 4 KStG vom 07.12.2006, § 37 Abs 5 KStG vom 07.12.2006, SEStEG, § 3 SolZG 1995 vom 25.10.2002

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.10.2021, Az. 2 BvL 12/11 (REWIS RS 2021, 1569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1569


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I R 39/10

Bundesfinanzhof, I R 39/10, 10.08.2011.


Az. 2 BvL 12/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 12/11, 27.10.2021.


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Referenzen
Wird zitiert von

22 ZB 21.2785

6 C 2/20

Zitiert

I R 39/10

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