Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 10.08.2011, Az. I R 39/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 4110

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender Übergangsvorschriften - Vertrauensschutz - Verfassungsgerichtliche Prüfung einer Rechtslage bei Zusammenwirken mehrerer Normen)


Leitsatz

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet  .

Tatbestand

1

A. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) setzte gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) den Anspruch auf Auszahlung des [X.] gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.[X.] über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 ([X.], 2782, [X.], 4) --KStG 2002 n.[X.]-- auf 56.317 € fest; der jährliche Auszahlungsbetrag betrug 5.631,70 €. Die Klägerin beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden [X.]guthabens. Auf das festgestellte und ratierlich zur Auszahlung kommende [X.] in Höhe von 56.317 € sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des [X.]gesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 ([X.], 4131, [X.], 1155) --[X.] 1995 n.[X.]-- ein Guthaben auf [X.] in Höhe von 3.097,44 € (= 5,5 v.[X.] aus dem [X.]) zu berechnen und festzusetzen.

2

Diesen Antrag lehnte das [X.] ab. Die dagegen gerichtete Sprungklage wies das Finanzgericht ([X.]) Köln mit in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2010, 1353 veröffentlichtem Urteil vom 9. März 2010  13 [X.] ab. Aus dem [X.]gesetz ergebe sich kein Anspruch der Klägerin. Dass der Anspruch auf [X.] die Bemessungsgrundlage des [X.]s nicht mindere, sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

3

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des [X.] und den Bescheid des [X.] vom 5. Dezember 2008 aufzuheben und das [X.] zum Erlass eines Bescheides zu verpflichten, durch den ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des [X.]s in Höhe von 3.097,44 € festgesetzt wird.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, das [X.]gesetz enthalte eine planwidrige Lücke. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich (BTDrucks 16/2710, [X.]), dass der gesetzgeberische Plan darin bestanden habe, eine weitere Verfahrensvereinfachung zu bewirken. Die durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften eingeführte verfahrensrechtliche Trennung durch Herauslösung aus dem körperschaftsteuerlichen Veranlagungsverfahren sei somit als schlichte Verwaltungsvereinfachung zu verstehen. Dass damit weitere Konsequenzen wie der Verlust des [X.]guthabens beabsichtigt gewesen wären, sei weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen noch aus der Entstehungsgeschichte zu begründen. Wäre dies der Wille des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies im Gesetzgebungsverfahren näher begründen müssen. Dies erscheine bereits wegen der in finanzieller Sicht weitreichenden Auswirkungen für die betroffenen Körperschaften aus verfassungsrechtlicher Sicht unverzichtbar.

5

Das zur Auszahlung kommende [X.] sei letztlich eine Erstattung von in der Vergangenheit zu viel gezahlter Körperschaftsteuer. Damit sei auch eine Rückzahlung von [X.] als Annexsteuer zur Körperschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.] verbunden, da der [X.] stets und konsequent das Schicksal der Hauptschuld teile. Auch der Gesetzeswortlaut des § 3 [X.] 1995 n.[X.] spreche dafür, dass sich der [X.] exakt an der tatsächlich zu zahlenden Körperschaftsteuer orientieren solle.

6

Für diese Auslegung spreche auch, dass andernfalls die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verstoße.

7

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Das [X.] habe zutreffend festgestellt, dass das Gesetz selbst keinen Anspruch auf Rückzahlung des [X.]s vorsehe. Das [X.] sei auch zu Recht von keiner planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.

9

Da der [X.] zunächst nur im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 befristet und erst ab 1. Januar 1995 unbefristet erhoben worden sei, könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob das gesamte [X.] mit [X.] vorbelastet sei. Eine Erstattung wäre nur begründet, soweit das das [X.] vermittelnde belastete Eigenkapital aus den oben genannten Zeiträumen 1991/1992 und 1995 bis 2000 stamme. Da eine exakte Ermittlung der Vorbelastung dem erkennbaren Ziel des Gesetzgebers der Schaffung einer einfachen und handhabbaren Auszahlung zuwider liefe, hätte der Gesetzgeber letztlich nur zwei Möglichkeiten gehabt, die beide zu einer Ungleichbehandlung führten.

Für die von der Klägerin geforderte volle Berücksichtigung spreche zwar auf den ersten Blick die alte Regelung, nach der die Bemessungsgrundlage für den [X.] stets um die [X.] verringert worden sei, und zwar unabhängig davon, ob die ausgeschütteten Gewinne mit [X.] vorbelastet gewesen seien. Andererseits habe aber gerade diese großzügige Regelung dazu geführt, dass in den Jahren 2002, 2003 und 2006 stets eine pauschale Entlastung beim [X.] erfolgt sei. Das lasse es durchaus als sachgerecht erscheinen, für das zum 31. Dezember 2006 verbleibende [X.] keine Entlastung zu gewähren und somit quasi typisierend zu unterstellen, dass die verbleibenden Gewinne nicht mit [X.] vorbelastet seien. Immerhin umfasse der Zeitraum, aus dem die Rücklagen stammen könnten, einen Zeitraum von 24 Jahren, von denen in 17 Jahren kein [X.] erhoben worden sei.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz rüge, beschränke sich ihr Vortrag auf den Vergleich der Möglichkeiten vor und nach der Gesetzesänderung. Grundsätzlich sei der Gesetzgeber jedoch frei, ein Gesetz mit Wirkung für die Zukunft wieder zu ändern. Mit jeder Gesetzesänderung sei notwendigerweise eine unterschiedliche Behandlung derselben Sache vor und nach der Änderung verbunden.

Entscheidungsgründe

B. Infolge der vom Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 3 [X.] 1995 n.[X.] war das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.] auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s ([X.]) einzuholen.

Nach Überzeugung des Senats ist § 3 [X.] 1995 n.[X.] insoweit verfassungswidrig, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines [X.]guthabens auf das [X.] gemäß § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] vorsieht noch das ratierlich erstattete [X.] die Bemessungsgrundlage für den [X.] mindert.

I. Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgeblichen Vorschriften

1. [X.]

Der [X.] wurde erstmals durch das [X.]gesetz 1991 vom 24. Juni 1991 ([X.] 1991, 1318, [X.], 640) eingeführt. Er bemaß sich zeitlich befristet nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer und war eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des [X.] vom 23. Juni 1993 ([X.] 1993, 944, [X.], 510) --[X.] 1995-- wurde erneut ein [X.], jedoch ohne zeitliche Begrenzung eingeführt. Dieser wurde nach der für Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer erhoben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995) und betrug 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 4 [X.] 1995). Nach § 1 Abs. 1 [X.] 1995 wird der [X.] wiederum als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben. [X.] sind wie bei der Vorgängerregelung neben natürlichen Personen auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 2 Nr. 2 [X.] 1995; ab 1996: § 2 Nr. 3 [X.] 1995). Durch das Gesetz zur Senkung des [X.]s vom 21. November 1997 ([X.] 1997, 2743, [X.], 967) wurde der [X.] auf 5,5 v.H. der Bemessungsgrundlage gesenkt. Nach dem bis heute unverändert gebliebenen § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.] bemisst sich der [X.], soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt.

2. Maßgebliche Vorschriften des [X.]

a) Rechtslage von 1977 bis Ende 2000

Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen der Körperschaften nach dem Körperschaftsteueranrechnungsverfahren besteuert (§§ 27 ff. [X.] 1977/1999). Es sah auf [X.] der Körperschaft zwei Steuersätze vor: Der von der Körperschaft einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit dem Thesaurierungssatz von (zuletzt) 40 v.H. besteuert (§ 23 Abs. 1 [X.] 1999). Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 v.H. (§ 27 Abs. 1 [X.] 1999). Auf [X.] der Anteilseigner erfolgte dann die Besteuerung der Ausschüttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Hierbei wurde die von der Kapitalgesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des [X.] angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 --EStG 1997--), um eine Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden (vgl. [X.]-Beschluss vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05, [X.]E 125, 1).

Die Differenz zwischen dem [X.] von (zuletzt) 40 v.H. und der reduzierten Ausschüttungssteuerbelastung von 30 v.H. wurde an die [X.] erstattet, wenn es zur Ausschüttung kam. Dies erfolgte im Regelfall durch eine entsprechende Minderung der von der [X.] laufend zu entrichtenden Körperschaftsteuer. Wegen des gespaltenen [X.] stand mit der Thesaurierungsbelastung eines einbehaltenen Gewinns fest, dass diesem belasteten Eigenkapital im Falle der Ausschüttung ein Erstattungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen [X.] und Ausschüttungssteuersatz zugeschlagen wird (§ 27 Abs. 1 [X.] 1977/1999). Es entstand also bei Gewinnthesaurierung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung des belasteten Eigenkapitals auf [X.] der [X.] ein [X.], das sich nach der Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte (vgl. im Einzelnen [X.]-Beschluss in [X.]E 125, 1).

Die Körperschaftsteuer erhöhte sich nach dessen Einführung jeweils um den [X.], der wie die Körperschaftsteuer eine nicht abziehbare Ausgabe ist (§ 10 Nr. 2 [X.] 1977/1999). Das thesaurierte Eigenkapital war mit [X.] belastet (vgl. [X.], [X.], 1440). [X.] sich die Körperschaftsteuer infolge einer Ausschüttung, reduzierte sich dadurch auch die Bemessungsgrundlage für den [X.].

b) Rechtslage ab 2001

aa) Mit dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 ([X.] 2000, 1433, [X.], 1428) --Steuersenkungsgesetz ([X.] wechselte der Gesetzgeber vom Anrechnungsverfahren zum sog. Halbeinkünfteverfahren. Die Gewinne der Körperschaften werden seither nur noch mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von zunächst 25 v.H. und nunmehr 15 v.H. belastet. Damit den Kapitalgesellschaften ihr [X.] nicht entzogen wurde, bestimmten die in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten §§ 36 bis 40 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.], dass die unterschiedlich mit [X.] belasteten vorhandenen Teilbeträge an verwendbarem Eigenkapital ([X.]) in mehreren Schritten zusammenzufassen und umzugliedern seien. So wurde erreicht, dass in den [X.]en nur noch ein Teilbetrag von mit 40 v.H. Körperschaftsteuer vorbelastetem Eigenkapital ([X.] 40) vorhanden war. Das darin enthaltene [X.] wurde in ein [X.] umgewandelt, das während einer Übergangszeit von --ursprünglich-- 15 Jahren (später 18 Jahren) unter Beibehaltung des bisherigen Anrechnungsverfahrens in eingeschränkter und modifizierter Form abgebaut werden konnte.

Die Kapitalgesellschaften konnten dieses Guthaben in der Weise realisieren, dass sie durch einen [X.] die Ausschüttung dieses Kapitals beschlossen. Dies war nur dann ausgeschlossen, wenn die Kapitalgesellschaft handelsrechtlich nicht über ausreichendes Kapital zur Finanzierung der Ausschüttung verfügte. In diesem Fall konnten aber die [X.]er durch Leistung von Einlagen die handelsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausschüttung schaffen. Da sich durch die Ausschüttung die festgesetzte Körperschaftsteuer minderte, verringerte sich damit zugleich die Bemessungsgrundlage für den [X.].

bb) Das [X.] hat durch Beschluss in [X.]E 125, 1 § 36 Abs. 3 und 4 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, als diese Regelung bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von [X.] führt, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen hätte vermieden werden können. Der Gesetzgeber hat daraufhin durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 ([X.] 2010, 1768, [X.], 1394) § 36 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] dahingehend geändert, dass bei bestimmten Kapitalgesellschaften ein höheres [X.] als nach § 36 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] festzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2011 [X.], [X.], 385).

cc) Da die früher dem Anrechnungsverfahren unterworfenen Körperschaften in großem Umfang dazu übergegangen waren, die bei ihnen vorhandenen [X.] durch Gewinnausschüttungen abzurufen, wodurch das Körperschaftsteueraufkommen eingebrochen war, bestimmte der Gesetzgeber durch § 37 Abs. 2a [X.] 2002 i.d.[X.] von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16. Mai 2003 ([X.] 2003, 660, [X.], 321) --Steuervergünstigungsabbaugesetz--, dass die sich aus § 37 Abs. 2 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] ergebenden ausschüttungsbedingten Minderungen der Körperschaftsteuer für nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausgeschlossen sind ("[X.]"). Für Gewinnausschüttungen nach dem 31. Dezember 2005 konnte das [X.] nur noch in gleichbleibenden Jahresbeträgen über den auf 18 Jahre verlängerten Übergangszeitraum realisiert werden (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 [X.] 2002 i.d.[X.]).

Auch nach dieser gesetzlichen Konzeption minderten Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden [X.] beruhten, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2002 i.d.[X.] die Körperschaftsteuer in Höhe des verbrauchten [X.]s und damit gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 i.d.[X.] in Höhe von 1/6 der ordentlichen Gewinnausschüttung. Mit der Veranlagung zur Körperschaftsteuer verminderte sich --wie bisher-- auch die Bemessungsgrundlage für den [X.] (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.]).

c) Rechtslage ab 2007

Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurde die Rückzahlung des unter dem Anrechnungsverfahren angesammelten [X.]s aus dem Veranlagungsverfahren gelöst. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2002 n.[X.] hat eine Körperschaft innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des nach § 37 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelten [X.]s in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch entsteht bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Er ist nicht verzinslich. Der Anspruch wird für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt.

II. [X.] Rechtslage

Die Revision ist unbegründet, wenn § 3 [X.] 1995 n.[X.] verfassungsgemäß ist. Sie hat jedoch Erfolg, wenn die Regelung gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und/oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und der Gesetzgeber entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung des [X.]guthabens und dessen ratierliche Auszahlung anordnet.

1. Wie ausgeführt, hat eine Körperschaft gemäß § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des nach § 37 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelten [X.]s in zehn gleichen Jahresbeträgen, wobei der Anspruch für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt wird. Weder das [X.] noch das [X.]gesetz enthalten eine vergleichbare Regelung für die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines [X.]guthabens, so dass in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

2. Ein derartiger Anspruch kann auch nicht aus dem [X.] des [X.]s als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 [X.] 1995 n.[X.], Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) hergeleitet werden (a.[X.] in [X.]/ [X.], [X.], 3. Aufl., § 37 Rz 150; Heinstein, [X.] Steuerrecht --DStR-- 2008, 381). Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 [X.] 1995 n.[X.], dass auf die Festsetzung und Erhebung des [X.]s die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des [X.] entsprechend anzuwenden sind. Daraus folgt aber nicht, dass auf Erstattungsansprüche --wie etwa den Anspruch auf Auszahlung des [X.]s-- ein [X.]guthaben festzusetzen wäre. Dem steht § 3 [X.] 1995 n.[X.] entgegen, der eine eigenständige und abschließende Regelung über die Bemessungsgrundlage des [X.]s enthält. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.] bemisst sich der [X.] vorbehaltlich der Regelungen in § 3 Abs. 2 bis 5 [X.] 1995 n.[X.], soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der festgesetzten Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine Festsetzung von [X.] auf Erstattungen ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, ohne dass die Regelung auf diese Fälle beschränkt ist, dass nicht mit [X.] belastete Rücklagen ausgeschüttet würden (Senatsurteile vom 19. November 2003 [X.], [X.], 159, [X.], 428; vom 19. November 2003 [X.], [X.], 671 [nur Leitsatz]). Da im gesonderten Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung des [X.]s ein positiver Betrag i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 n.[X.] nicht verbleiben kann, ist die Festsetzung von [X.] hierauf ausgeschlossen.

3. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.] ist ferner ersichtlich, dass die Rückzahlung des [X.]s auch nicht die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindert.

a) Durch § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] wurde die Auszahlung des [X.]s sowohl von dem Erfordernis der offenen Gewinnausschüttung gelöst als auch vom jährlichen Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer getrennt. Sowohl die einmalige Festsetzung des [X.] als auch die jährlichen Auszahlungen erfolgen nunmehr unabhängig von dem Verfahren zur Festsetzung der jährlichen Körperschaftsteuer. Mit dieser Trennung vom Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer verringert der [X.] nach § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] die Bemessungsgrundlage für den [X.] nicht. Während nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006 die Realisierung des [X.]s die für den Veranlagungszeitraum festzusetzende Körperschaftsteuer und damit auch den nach der veranlagten Körperschaftsteuer zu bemessenden [X.] minderte, sofern ein positiver Betrag verblieb, wird die im jeweiligen Veranlagungszeitraum festgesetzte Körperschaftsteuer durch die Feststellung und jährliche Auszahlung des [X.]s nicht beeinflusst.

b) Bei dem Anspruch auf Auszahlung des [X.]s handelt es sich auch nicht um eine Steuervergütung (a.[X.], [X.], 381). Nach den Gesetzesmaterialien soll der Auszahlungsbetrag "wie eine Körperschaftsteuerrückzahlung behandelt" werden. [X.] seien "die Vorschriften für Steuervergütungen anzuwenden" (vgl. BTDrucks 16/2710, [X.]). Gleichwohl kann hieraus nicht gefolgert werden, es handele sich um eine Steuervergütung, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.] die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindert. Eine Steuervergütung liegt nur vor, wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung eine rechtmäßig gezahlte Steuer an eine andere Person als den Steuerschuldner zurückgezahlt wird ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 43 [X.] Rz 8; vgl. [X.] in [X.], [X.] § 43 Rz 21; [X.]/ Ratschow, [X.], 10. Aufl., § 43 Rz 3 f.). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Auszahlung des [X.]s nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um eine Steuererstattung, die nicht unter den Begriff der Steuervergütung fällt.

4. Damit besteht weder entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] ein Anspruch auf Auszahlung des auf das [X.] entfallenden Guthabens an [X.] noch mindert die Rückzahlung des [X.]s die Bemessungsgrundlage zum [X.].

III. Verfassungsrechtliche Beurteilung

Nach Auffassung des vorlegenden Senats verletzt es Art. 3 Abs. 1 GG und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dass weder § 3 [X.] 1995 n.[X.] noch eine andere Norm die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines [X.]guthabens in Höhe von 5,5 v.H. des [X.] aus dem gemäß § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] festgestellten [X.] (§ 4 [X.] 1995 n.[X.]) vorsieht und das erstattete [X.] auch nicht die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindert (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.]).

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, [X.]E 116, 164; vom 15. Januar 2008  1 [X.], [X.]E 120, 1, 29, ständige Rechtsprechung). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, [X.]E 122, 210, 230; in [X.]E 125, 1, 17). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 120, 1, 29; vom 14. Oktober 2008  1 BvR 2310/06, [X.]E 122, 39, 52; in [X.]E 125, 1, 17, ständige Rechtsprechung). Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 120, 1, 44, 125; in [X.]E 125, 1, 17 f., m.w.N.) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. [X.]-Beschlüsse in [X.]E 116, 164, 180 f.; in [X.]E 120, 1, 45; in [X.]E 125, 1, 17 f.). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. [X.]-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, [X.]E 105, 73, 110; [X.]-Beschluss in [X.]E 125, 1, 18, m.w.N.).

b) Während die Rückzahlung des [X.]s unter Geltung der Übergangsregelungen des [X.] und des Steuervergünstigungsabbaugesetzes die Körperschaftsteuerfestsetzungen und damit auch den [X.] gemindert haben, ist dies nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht mehr der Fall. Auf das nach § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] festgesetzte [X.] ist weder ein [X.]guthaben festzustellen noch verringert die Rückzahlung des [X.]s die Bemessungsgrundlage des [X.]s (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.]). Hierdurch werden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung des § 37 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] davon abgesehen haben, durch Gewinnausschüttungen ihr [X.] mit mindernder Wirkung für den [X.] anzufordern.

c) Ein sachlicher Grund, der so gewichtig ist, dass er diese Benachteiligung rechtfertigt, ist nicht ersichtlich.

aa) Bei Einführung der § 36 f. [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] war der Gesetzgeber davon ausgegangen, die Kapitalgesellschaften würden ihre [X.] verteilt über den gesamten fünfzehnjährigen Übergangszeitraum realisieren. Entgegen diesen Erwartungen forderten die Kapitalgesellschaften in großem Umfang durch Gewinnausschüttungen ihre [X.] ein, wodurch das Körperschaftsteueraufkommen einbrach. Der Gesetzgeber führte daraufhin --wie ausgeführt-- ein dreijähriges Moratorium ein, verlängerte den Übergangszeitraum auf 18 Jahre und bestimmte, dass das Guthaben nur noch in gleich bleibenden Beträgen innerhalb des [X.] geltend gemacht werden könne. Beide Übergangsregelungen führten zu [X.] und damit auch zu einer Reduzierung des [X.]s.

Mit der Schaffung des § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.], mit dem die Rückzahlung des [X.]s von der Veranlagung zur Körperschaftsteuer getrennt wurde und seitdem keinen Einfluss mehr auf die Höhe des [X.]s hat, sollte ausweislich der Gesetzesbegründung das Verfahren vereinfacht und grenzüberschreitend administrierbar gemacht werden. Ferner sollten Gestaltungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen unterbunden und die Einnahmen der öffentlichen Haushalte leichter kalkulierbar werden (BTDrucks 16/2710, [X.]).

bb) Diese mit der Einführung des § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] verfolgten Ziele des Gesetzgebers erfordern nicht, den Anspruch auf [X.] von der Bemessungsgrundlage zum [X.] auszunehmen. Die Höhe des jährlichen [X.]s für die Bemessungsgrundlage zum [X.] lässt sich, da der Anspruch auf Auszahlung des [X.]s einmalig in einem Bescheid festgesetzt wird und zehn gleiche Einzelbeträge umfasst, leicht ermitteln. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind vorhersehbar und Gestaltungsmöglichkeiten für die Steuerpflichtigen nicht vorhanden. Ebenso wäre die Feststellung eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das [X.] entfallenden [X.]s mit einem geringen Verwaltungsmehraufwand möglich. Zwar mögen die im Gesetzgebungsverfahren für die Einführung des § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] genannten Gründe der Verwaltungsvereinfachung, der Missbrauchsabwehr und der Vorhersehbarkeit der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte die abermalige Änderung der Übergangsregelung gerechtfertigt haben. Es ist aber nicht einsichtig, weshalb abweichend von der früheren Rechtslage die Rückzahlung des [X.]s keinen Einfluss mehr auf den [X.] haben soll.

Auch die Gründe, die zur Änderung des § 37 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] geführt haben, rechtfertigen es nicht, gerade diejenigen Kapitalgesellschaften zu bevorzugen, die durch ihr (legales) Ausschüttungsverhalten die Änderungen der [X.] ausgelöst haben. Diese haben ihr [X.] sofort in vollem Umfang zuzüglich des hierauf entfallenden [X.]s erhalten, während diejenigen Kapitalgesellschaften, die auf die im Gesetz genannte Übergangsfrist vertraut haben, es hinnehmen müssen, ihr [X.] zeitlich gestreckt, unverzinst und überdies ohne Auswirkungen auf den [X.] zurück zu erhalten. Zwar mag der so nicht erwartete Einbruch des Körperschaftsteueraufkommens das "[X.]" und die sonstigen Änderungen des § 37 [X.] 2002 durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz gerechtfertigt haben (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2006 [X.], 70/05, [X.], 491, [X.] 2007, 662; a.A. z.B. [X.]/Desens, Steuer und Wirtschaft 2004, 97; Streck/[X.], [X.] 2007, 359; [X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 37 Rz 88, m.w.N.), es sind aber keine Gründe ersichtlich oder im Gesetzgebungsverfahren genannt, weshalb die Rückzahlung des [X.]s nunmehr keine mindernden Auswirkungen mehr auf den [X.] haben soll.

cc) Der Umstand, dass ungewiss ist, ob das [X.] tatsächlich mit [X.] belastet ist, rechtfertigt es nicht, von den ursprünglichen Regelungen abzuweichen. Zum einen hat es der Gesetzgeber selbst mit zu verantworten, dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang das beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren vorhandene [X.] mit [X.] belastet ist oder nicht. Denn er hat es versäumt anzuordnen, den [X.] in die Gliederung des [X.] aufzunehmen. Minderungen der festgesetzten Körperschaftsteuer durch Gewinnausschüttungen führten damit stets auch zu einer Minderung des [X.]s, sofern ein positiver Betrag verblieb. Zum anderen hat er in Kenntnis dieses Umstandes gleichwohl § 36 f. [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] geschaffen, nach denen die Rückzahlung des [X.]s die Bemessungsgrundlage des [X.]s minderte. Der Gesetzgeber erachtete offenbar § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.] 1995 n.[X.], nach dem die Festsetzung eines [X.]s auf einen negativen Steuerbetrag ausgeschlossen ist, für ausreichend zu verhindern, dass [X.], der tatsächlich nicht geleistet wurde, an die Anteilseigner erstattet würde (Senatsurteil in [X.], 159, [X.], 428). Ein Grund, nunmehr hiervon abzuweichen, ist nicht erkennbar.

Ob der Gesetzgeber in § 36 f. [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] überhaupt eine einschränkende Regelung hinsichtlich der Rückzahlung des [X.]s hätte erlassen dürfen, kann dahingestellt bleiben. Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz räumt das [X.] dem Gesetzgeber bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der [X.] ein (vgl. [X.]-Urteil vom 8. Februar 1977 1 BvR 79, 278, 282/70, [X.]E 43, 242, 288 f.; [X.]-Beschluss in [X.]E 125, 1, 17, m.w.N.), sodass er möglicherweise auch eine für die Steuerpflichtigen nachteiligere Regelung hätte treffen können. Um die erstmalige Ausgestaltung einer Übergangsvorschrift geht es hier aber nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine bestehende Übergangsvorschrift geändert. In einem solchen Fall ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht weiter als bei anderen Gesetzesänderungen. Während bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme häufig nur vergröbernde, dem Einzelfall nicht immer gerecht werdende Übergangsregelungen geschaffen werden können, steht der Gesetzgeber bei der Änderung einer bereits bestehenden Übergangsregelung vor keiner vergleichbaren Schwierigkeit. Er hat im Gegenteil durch die Übergangsregelung, in der er die Fortgeltung des bisherigen Rechts in modifizierter Form für einen Übergangszeitraum bestimmt, einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, von dem er sich zu Lasten des Steuerpflichtigen nur lösen kann, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind ([X.]-Beschluss vom 15. März 2000  1 BvL 16-20/96 und 18/97, [X.]E 102, 68, 96). Solche Nachteile sind nicht ersichtlich.

dd) Die Benachteiligung derjenigen Kapitalgesellschaften, die es im Vertrauen auf die ursprüngliche Übergangsregelung unterlassen haben, ihr [X.] zu realisieren, lässt sich auch nicht mit der "Großzügigkeit" der ursprünglichen Regelung rechtfertigen. Denn von dieser "Großzügigkeit" haben Kapitalgesellschaften, die ihr [X.] nicht sofort eingefordert haben und die daher noch über ein [X.] nach § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] verfügen, gerade nicht profitiert. Vorteile, die bestimmten Steuersubjekten gewährt wurden, können nachteilige Regelungen gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht rechtfertigen.

2. Dass die Rückzahlung des [X.]s keine mindernde Wirkung auf den [X.] hat, verletzt überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.] (Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], [X.], 1727; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, [X.], 1733, und 2 BvL 1/03, 2 [X.], 2 [X.], [X.], 1736) genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.

Der Gesetzgeber schafft einen besonderen Vertrauenstatbestand, wenn er aus [X.] eine befristete Übergangsregelung erlässt. Enttäuscht er das Vertrauen in den Fortbestand dieser Vorschrift, indem er sie vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt, so ist dies unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur unter besonderen Anforderungen möglich, nämlich dann, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind ([X.]-Beschluss in [X.]E 102, 68, 96).

b) Nach diesen Maßstäben kommt dem Vertrauen der Kapitalgesellschaften in den Fortbestand der bisherigen Regelung, nach der sie ihr [X.] mit mindernder Wirkung für den [X.] zurück erhielten, Vorrang vor dem Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der bisherigen Übergangsregelungen zu.

aa) § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] knüpft an das unter Geltung des Anrechnungsverfahrens gebildete und gemäß § 36 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] festgestellte [X.] und insoweit an einen bereits verwirklichten Sachverhalt an. Während dieses Guthaben nach den Übergangsregelungen seit dem Steuersenkungsgesetz mit mindernder Wirkung für die Bemessungsgrundlage des [X.]s erlangt werden konnte, ist dies nach der Neuregelung nicht mehr möglich.

bb) Der Gesetzgeber hat mit § 37 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem er bestimmte, dass das [X.] innerhalb des [X.] von 15 Jahren mit mindernder Wirkung auf die Bemessungsgrundlage des [X.]s durch [X.] angefordert werden könne. Die Steuerpflichtigen hatten es nach dieser Regelung innerhalb des [X.] selbst in der Hand, durch [X.] die während der Geltung des Anrechnungsverfahrens überzahlte Körperschaftsteuer und den hierauf entfallenden [X.] erstattet zu bekommen.

cc) In diese Rechtsposition hat der Gesetzgeber eingegriffen, indem er zunächst mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz ein Moratorium von drei Jahren eingeführt und den Übergangszeitraum auf 18 Jahre verlängert hat. Schließlich hat er mit § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] die Erstattung des [X.]s von der laufenden Veranlagung gelöst, ohne eine entsprechende Regelung für den [X.] zu schaffen.

dd) Ein Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der bisherigen Regelung hinsichtlich des [X.]s, das über das Bestreben nach Steigerung des Steueraufkommens hinausgeht, ist nicht ersichtlich.

aaa) Zwar mag angesichts dessen, dass das Körperschaftsteueraufkommen unmittelbar nach Einführung von § 36 f. [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] eingebrochen und sogar negativ geworden war, die Einführung des sog. [X.]s, die Verlängerung des [X.] auf 18 Jahre sowie die Anordnung, dass das Guthaben nur noch in jährlich gleich bleibenden Beträgen eingefordert werden konnte, zulässig gewesen sein (vgl. hierzu Senatsurteil in [X.], 491, [X.] 2007, 662). Es mag auch gerechtfertigt gewesen sein, diese Übergangsregelung [X.] zu ändern und die Rückzahlung des [X.]s --wie in § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] angeordnet-- gänzlich aus dem Veranlagungsverfahren auszuklammern. Es ist aber kein Grund ersichtlich und vom Gesetzgeber auch nicht benannt, weshalb abweichend von den jeweiligen vorangegangenen Übergangsregelungen die Erstattung des [X.]s keinen Einfluss mehr auf den [X.] haben soll. Wie ausgeführt, erfordern die in der Gesetzesbegründung zu § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] genannten Ziele, das Verfahren zu vereinfachen, grenzüberschreitend administrierbar und die Einnahmen der öffentlichen Haushalte leichter kalkulierbar zu machen (BTDrucks 16/2710, [X.]), nicht, den Anspruch auf [X.] von der Bemessungsgrundlage zum [X.] auszunehmen, oder die Feststellung eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das [X.] entfallenden [X.]s auszuschließen.

bbb) Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen, die mit dem Wegfall der bisherigen Regelung verbunden sein können und dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 37 [X.] 1999 i.d.[X.] des [X.] für einen Übergangszeitraum von 15 Jahren die frühere Rechtslage mit Wirkung für den [X.] fortgeschrieben hat, kommt dem Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage Vorrang vor dem [X.] des Gesetzgebers zu.

3. [X.]e Auslegung

Eine verfassungskonforme Auslegung des [X.]gesetzes 1995 n.[X.] ist nicht möglich. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, die Auszahlung des [X.]s solle die Bemessungsgrundlage zum [X.] nicht mehr mindern. Zwar wird in der Gesetzesbegründung der [X.] nicht erwähnt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dem Gesetzgeber sei verborgen geblieben, dass die Festsetzung eines [X.]s und dessen ratierliche Auszahlung über 10 Jahre keine Auswirkungen mehr auf den [X.] habe. Diese Folgen liegen angesichts des Charakters des [X.]s als Ergänzungsabgabe auf der Hand (vgl. auch [X.], Verfügung vom 26. Oktober 2008, [X.] 2008, 2453).

Dessen ungeachtet könnte nicht festgestellt werden, in welcher Weise der Gesetzgeber --hätte er die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung erkannt-- diese beseitigt hätte. Es gibt zwei Möglichkeiten, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen: Zum einen könnte der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.] bestimmen, dass das zur Auszahlung kommende [X.] die Bemessungsgrundlage für den [X.] mindert. Der Gesetzgeber könnte aber auch --wie vom Kläger im hier streitigen Verfahren beantragt-- anordnen, dass zusätzlich zum festgestellten [X.] ein Anspruch auf [X.]guthaben festgestellt wird, der mit dem [X.] über einen Zeitraum von 10 Jahren zur Auszahlung kommt. Angesichts dieser Ungewissheit ist eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich.

IV. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage

1. Im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens ist eine abschließende Sachentscheidung zu treffen. Ist die Regelung in § 3 [X.] 1995 n.[X.] verfassungsgemäß, ist die Revision der Klägerin unbegründet. Hält es das [X.] hingegen für mit Art. 3 Abs. 1 GG und/oder den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) für unvereinbar, dass weder § 3 [X.] 1995 n.[X.] noch eine andere Norm die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines [X.]guthabens in Höhe von 5,5 v.H. des [X.] aus dem gemäß § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] festgestellten [X.] (§ 4 [X.] 1995 n.[X.]) vorsieht und das erstattete [X.] auch nicht die Bemessungsgrundlage zum [X.] mindert (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.]), und ordnet der Gesetzgeber in einer Neuregelung an, dass entsprechend § 37 Abs. 5 [X.] 2002 n.[X.] ein auf das [X.] entfallendes Guthaben des [X.]s festzustellen ist, hat die Revision Erfolg.

2. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung zu beseitigen. Entweder bestimmt er, dass --wie der Kläger begehrt-- ein Anspruch auf Auszahlung des [X.]s in Höhe von 5,5 v.H. des [X.] aus dem [X.] festgestellt wird. [X.] wäre aber auch eine Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1995 n.[X.] dahingehend, dass das im jeweiligen Veranlagungszeitraum ratierlich zur Auszahlung kommende [X.] die festgesetzte Körperschaftsteuer mindert, wenn ein positiver Betrag verbleibt. [X.] sich der Gesetzgeber für die zuletzt genannte Variante, wäre die Revision der Klägerin unbegründet. Ein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung des [X.]s zum [X.] bestünde dann nicht. Dies ändert jedoch an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage nichts. Denn eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden ([X.]-Beschluss vom 29. Mai 1990  1 BvL 20, 26/84, 1 BvL 4/86, [X.]E 82, 60).

Sähe man dies anders, könnte die Klägerin eine verfassungsrechtliche Überprüfung nicht erreichen. Denn wendete sie sich gegen ihren jeweiligen Körperschaftsteuerbescheid ab dem Veranlagungszeitraum 2008 mit dem Begehren, der ratierlich zur Auszahlung kommende Anspruch auf [X.] mindere die Bemessungsgrundlage zum [X.], könnte ihr entgegengehalten werden, dieser Anspruch sei trotz Verfassungswidrigkeit der Rechtslage unbegründet, weil der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit auch dadurch beseitigen könnte, dass er ebenso wie bei der Körperschaftsteuer die Feststellung eines Anspruchs auf Auszahlung von [X.] außerhalb der Veranlagung zur Körperschaftsteuer anordnet.

Meta

I R 39/10

10.08.2011

Bundesfinanzhof 1. Senat

Vorlagebeschluss

vorgehend FG Köln, 9. März 2010, Az: 13 K 64/09, Urteil

§ 80 Abs 1 BVerfGG, § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG 1997, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, § 10 Nr 2 KStG 1977, § 10 Nr 2 KStG 1999, § 23 Abs 1 KStG 1977, § 23 Abs 1 KStG 1999, § 27 Abs 1 KStG 1977, § 27 Abs 1 KStG 1999, § 37 Abs 2 S 1 KStG 2002 vom 16.05.2003, § 37 Abs 2a KStG 2002 vom 16.05.2003, § 37 Abs 4 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 37 Abs 5 S 1 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 1 Abs 1 SolZG 1995, § 2 Nr 3 SolZG 1995, § 4 SolZG 1995, § 1 Abs 1 SolZG 1995 vom 15.10.2002, § 1 Abs 2 SolZG 1995 vom 15.10.2002, § 3 SolZG 1995 vom 15.10.2002, § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG 1995 vom 15.10.2002, § 36 Abs 3 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 36 Abs 4 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 37 Abs 2 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 37 Abs 2 S 2 KStG 2002 vom 16.05.2003

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 10.08.2011, Az. I R 39/10 (REWIS RS 2011, 4110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4110


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvL 12/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 12/11, 27.10.2021.


Az. I R 39/10

Bundesfinanzhof, I R 39/10, 10.08.2011.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvL 12/11 (Bundesverfassungsgericht)

Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für den Solidarzuschlag im Bereich der Körperschaftssteuer (§ 3 SolZG …


I R 21/14 (Bundesfinanzhof)

Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation - Verfassungsmäßigkeit der ausschüttungsabhängigen Ausgestaltung


I R 84/12 (Bundesfinanzhof)

Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im JStG 2010


2 BvL 29/14 (Bundesverfassungsgericht)

Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische …


I R 76/12 (Bundesfinanzhof)

(Körperschaftsteuererhöhung: Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 - Verfassungsmäßigkeit von § 38 Abs. 5 …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.