Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.12.2018, Az. 2 BvQ 105/18, 2 BvQ 106/18, 2 BvQ 108/18, 2 BvQ 109/18, 2 BvQ 110/18, 2 BvQ 111/18, 2 BvQ 112/18, 2 BvQ 113/18, 2 BvQ 114/18, 2 BvQ 115/18, 2 BvQ 117/18, 2 BvQ 118/18, 2 BvQ 119/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 710

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einstweiliger Anordnungen bzgl der Unterzeichnung des UN-Migrationspaktes sowie des UN-Flüchtlingspakts durch die Bundeskanzlerin - Fehlen der Beschwerdebefugnis sowie kein Bedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz mangels unmittelbarer Rechtswirkung beider Pakte


Tenor

1. Die Verfahren 2 BvQ 106/18, 2 [X.], 2 [X.]/18, 2 [X.]/18, 2 [X.]/18, 2 BvQ 112/18, 2 [X.]/18, 2 BvQ 114/18, 2 [X.]/18, 2 [X.]/18, 2 BvQ 118/18 und 2 BvQ 119/18 werden jeweils zu dem Verfahren 2 BvQ 105/18 verbunden.

2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragsteller zu 1 bis 13 begehren jeweils den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Beitrittserklärung der [X.] zum "[X.]" zu untersagen.

2

Der Antragsteller zu 1 begehrt zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Beitrittserklärung zu dem [X.] zu untersagen.

3

Im September 2016 nahmen die 193 Mitgliedst[X.]ten der [X.] ([X.]) auf dem Gipfel in [X.] die Deklaration für Flüchtlinge und Migranten ([X.]) an, die eine Vielzahl von grundsätzlichen Selbstverpflichtungen der [X.] bezüglich der Flucht- und Wanderungsbewegungen sowie der Menschenrechte von Flüchtlingen und [X.] enthält. Mit der Deklaration wurde zugleich der Startpunkt für die Aushandlung des [X.] für sichere, geordnete und reguläre Migration ([X.], Orderly and Regular Migration; nachfolgend: [X.]) sowie des [X.] für Flüchtlinge ([X.]; nachfolgend: Flüchtlingspakt) gesetzt.

4

1. Nach zahlreichen Beratungen wurde der finale Text des [X.]es (A/CONF.231/3) am 13. Juli 2018 von den [X.] offiziell dem Präsidenten der [X.]-Generalversammlung übergeben. Die Textziffer 7 der Präambel lautet: "Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen aufbaut, auf die sich die Mitgliedst[X.]ten in der [X.]er Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt haben. (…)". Die [X.]) ("Internationale Zusammenarbeit") im Abschnitt "Unsere Vision und Leitprinzipien" unter der Rubrik "Gemeinsamer Zweck" lautet: "[X.] ist ein rechtlich nicht bindender Kooperationsrahmen, der anerkennt, dass Migration von keinem St[X.]t allein gesteuert werden kann, dass das Phänomen von Natur aus grenzüberschreitend ist und somit Zusammenarbeit und Dialog auf [X.] erfordert. (…)".

5

Am 29. November 2018 hat der [X.] über einen Antrag der Fraktionen der [X.] und [X.] (vgl. BTDrucks 19/6056), mit dem der [X.] begrüßt wird, namentlich abgestimmt. 372 Abgeordnete votierten für den [X.], 153 Abgeordnete stimmten dagegen. Der [X.] soll am 10. und 11. Dezember 2018 auf der [X.]-Konferenz in [X.] formell angenommen und in der Folge von der [X.]-Generalversammlung in einer unverbindlichen Resolution bekräftigt werden.

6

2. Der Flüchtlingspakt baut auf der [X.] vom 28. Juli 1951 sowie deren Protokoll aus dem [X.] auf und soll das Prinzip der internationalen [X.] stärken. Der nach zahlreichen Beratungen von dem [X.]-Flüchtlingskommissariat vorgelegte finale Text des Flüchtlingspaktes vom 26. Juni 2018 ([X.] ) besteht neben der Einleitung vornehmlich aus einem mit der [X.]er Deklaration bereits beschlossenen "[X.]", das Grundsätze für die Zusammenarbeit bei hohen Flüchtlingsaufkommen enthält, sowie ein dieses konkretisierendes "Programme of Action". Die Textziffer 4 der Einleitung in der Rubrik "Hintergrund" stellt klar, dass der Flüchtlingspakt rechtlich nicht bindend ist. Dem endgültigen Text des Flüchtlingspaktes stimmten am 13. November 2018 in dem "Dritten Ausschuss der [X.]-Generalversammlung" 176 [X.]-Mitgliedst[X.]ten zu. Der Flüchtlingspakt soll im Dezember 2018 durch die [X.]-Generalversammlung nach dem dort üblichen Verfahren angenommen werden.

7

1. Die Antragsteller zu 1 bis 11 berufen sich jeweils auf ihr Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG). Mit der Unterzeichnung des [X.]es beseitige die Bundeskanzlerin die freiheitlich-demokratische Grundordnung der [X.]. Hinsichtlich des Flüchtlingspaktes nimmt der Antragsteller zu 1 vornehmlich auf seine Ausführungen zu dem [X.] Bezug.

8

2. Der Antragsteller zu 12 beruft sich vornehmlich auf eine Verletzung der Art. 1 bis 3 der Entschlüsse der [X.]-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998.

9

3. Der Antragsteller zu 13 beruft sich auf seine Grundrechte gemäß Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 GG. Er werde durch den [X.] in verschiedener Hinsicht gegenüber Migranten benachteiligt.

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 13 auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre (1). Auch liegen die Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nicht vor (2).

1. Es kann dahinstehen, ob die Folgenabwägung zugunsten des Erlasses der einstweiligen Anordnungen ausgehen würde, weil die [X.] in der Hauptsache nicht zulässig erhoben werden könnten.

a) Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. [X.] 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; [X.], Beschluss des [X.] vom 30. Oktober 2018 - 2 BvQ 90/18 -, juris, Rn. 9; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 19; Beschluss des [X.] vom 30. Oktober 2018 - 2 BvQ 90/18 -, juris, Rn. 9; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat das [X.] grundsätzlich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

b) Die zu erhebenden [X.] wären unzulässig, weil die Zustimmung der Bundesregierung zum [X.] ([X.]) und zum Flüchtlingspakt ([X.]) keinen tauglichen Beschwerdegegenstand gemäß § 90 Abs. 1 [X.] darstellen. Eine Betroffenheit der Antragsteller in grundrechtlich geschützten Interessen liegt fern (cc).

[X.]) Der [X.] ist - ungeachtet seiner politischen Wirkungen - nicht geeignet, Rechtswirkungen für die Antragsteller herbeizuführen.

Die für den 10. und 11. Dezember 2018 beabsichtigte Zustimmung der Bundesregierung zur Annahme des [X.]es stellt sich als ein Verhalten auf [X.] dar, das keine innerst[X.]tlichen Rechtswirkungen auszulösen vermag (vgl. [X.] 1, 281 <283>; 77, 170 <209 f.>). Insbesondere ergeben sich daraus keine rechtlichen Wirkungen für die Antragsteller (vgl. [X.] 143, 65 <89 Rn. 42, 101 Rn. 73>).

Der [X.] stellt keinen völkerrechtlichen Vertrag dar (vgl. BTDrucks 19/1751, [X.]; BTDrucks 19/2945, [X.] f.; [X.], in: [X.], 21. November 2018). Er ist rechtlich unverbindlich und erzeugt keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den unterzeichnenden [X.] (vgl. [X.], Blog of the European Journal of International Law, veröffentlicht am 21. November 2018, abrufbar unter: [X.]/; [X.], [X.], veröffentlicht am 21. November 2018, abrufbar unter: [X.]/; BTDrucks 19/1751, S. 1; BTDrucks 19/2945, [X.] f.; vgl. auch Stellungnahme des [X.] vom 19. April 2018 - [X.] 2 - 3000 - 052/18 -, [X.]). Der [X.] schafft daher auch keinen neuen Rechtsrahmen und enthält keine eigenständigen Verpflichtungen der [X.] (vgl. BTDrucks 19/1751, [X.]; BTDrucks 19/5394, [X.]). Er enthält lediglich politische Selbstverpflichtungen, deren Nichterfüllung jedoch nicht sanktioniert ist. Insoweit handelt es sich um ein völkerrechtlich nicht bindendes Kooperationsrahmenwerk (vgl. BTDrucks 19/5394, S. 1 f.), das primär ein politisches Bekenntnis zur internationalen Zusammenarbeit in Migrationsfragen enthält (vgl. [X.], in: [X.], 21. November 2018). [X.] Rechte werden durch ihn nicht begründet (vgl. BTDrucks 19/5815, [X.]6 f.; BT-Drucks 19/6056, S. 1 f.). Dies wird auch durch Textziffer 7 der Präambel und [X.]) der Rubrik "Gemeinsamer Zweck" ausdrücklich hervorgehoben, denen zufolge der [X.] einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen darstellt.

[X.]) Diese Ausführungen gelten entsprechend für den parallel hierzu entwickelten Flüchtlingspakt. Auch hier stellt Textziffer 4 des endgültigen Entwurfstextes klar, dass es sich um einen rechtlich nicht verbindlichen Pakt handelt, und mithin nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag (vgl. BTDrucks 19/2945, [X.], 8 und 16).

cc) Da weder der [X.] noch der Flüchtlingspakt unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, kommt eine Betroffenheit der Antragsteller in grundrechtlich geschützten Interessen nicht in Betracht. Eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die, wie die Antragsteller zu 1 bis 11 behaupten, zur Inanspruchnahme des Widerstandsrechts gemäß Art. 20 Abs. 4 GG berechtigen würde, liegt fern. Im Übrigen stehen den Antragstellern - wie das vorliegende Verfahren zeigt - rechtsst[X.]tliche Möglichkeiten offen, sich gegen eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auch in Zukunft zur Wehr zu setzen (vgl. [X.] 89, 155 <180>).

Auch eine Beeinträchtigung anderer von den Antragstellern als verletzt gerügter Grundrechte ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit sich der Antragsteller zu 12 schließlich auf eine Verletzung von Beschlüssen der [X.]-Menschenrechtskommission vom 17. April 1998 beruft, handelt es sich nicht um einen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Maßstab, § 90 Abs. 1 [X.].

2. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nicht vor.

Zwar kann im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise auch vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden, wenn dem Antragsteller ohne eine vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. [X.] 131, 47 <52 f.>; 134, 366 <391 Rn. 34>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, juris, Rn. 11; Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss des [X.] vom 30. Oktober 2018 - 2 BvQ 90/18 -, juris, Rn. 11). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil weder der [X.] noch der Flüchtlingspakt unmittelbare Rechtswirkungen für die Antragsteller herbeiführen. Sollte sich im Zuge der Anwendungspraxis daran etwas ändern, kann gegen entsprechende Maßnahmen der öffentlichen Gewalt effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG begehrt und gewährt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 105/18, 2 BvQ 106/18, 2 BvQ 108/18, 2 BvQ 109/18, 2 BvQ 110/18, 2 BvQ 111/18, 2 BvQ 112/18, 2 BvQ 113/18, 2 BvQ 114/18, 2 BvQ 115/18, 2 BvQ 117/18, 2 BvQ 118/18, 2 BvQ 119/18

07.12.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

Art 20 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, FlüAbk

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.12.2018, Az. 2 BvQ 105/18, 2 BvQ 106/18, 2 BvQ 108/18, 2 BvQ 109/18, 2 BvQ 110/18, 2 BvQ 111/18, 2 BvQ 112/18, 2 BvQ 113/18, 2 BvQ 114/18, 2 BvQ 115/18, 2 BvQ 117/18, 2 BvQ 118/18, 2 BvQ 119/18 (REWIS RS 2018, 710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 710

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