Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.08.2018, Az. 2 BvQ 53/18, 2 BvQ 54/18, 2 BvQ 55/18, 2 BvQ 56/18, 2 BvQ 57/18, 2 BvQ 58/18, 2 BvQ 59/18, 2 BvQ 60/18, 2 BvQ 61/18, 2 BvQ 62/18, 2 BvQ 63/18, 2 BvQ 64/18, 2 BvQ 65/18, 2 BvQ 66/18, 2 BvQ 67/18, 2 BvQ 68/18, 2 BvQ 70/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 4534

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einstweiliger Anordnungen, gerichtet auf die Verpflichtung des Bundestages zur Entscheidung über Wahlprüfungsanträge mit Blick auf die fehlende Wählbarkeit der CDU in Bayern bzw der fehlenden Wählbarkeit der CSU außerhalb Bayerns: Unzulässigkeit der Anträge in der Hauptsache sowohl als Wahlprüfungsbeschwerden als auch als auf Art 19 Abs 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerden


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Antragsteller haben gegen die Wahl zum [X.] am 24. September 2017 jeweils Einsprüche eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden ist. Sie sehen sich in ihrem Recht auf freie Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 GG verletzt, weil die [X.] für Wahlberechtigte mit Wohnsitz in [X.] und die [X.] für Wahlberechtigte mit Wohnsitz außerhalb [X.]s nicht wählbar sind.

2

2. Mit ihren Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 32 [X.] begehren sie die Verpflichtung des [X.]es, über ihre [X.] innerhalb einer vom [X.] zu bestimmenden Frist zu entscheiden, und anzuordnen, dass sie bei fruchtlosem Fristablauf auch ohne Entscheidung des [X.]es über ihre [X.] zulässigerweise [X.] zum [X.] erheben können.

3

Sie machen die Befürchtung geltend, die Legislaturperiode werde aufgrund des mühevollen Starts der Bundesregierung und des "derzeitigen [X.] zwischen [X.] und [X.]" zu Ende gehen, ohne dass der Wahlprüfungsausschuss und daran anschließend das [X.] über ihre Anträge auf Wahlprüfung entschieden hätten. Nach Ablauf der Legislaturperiode würden sich die Anträge auf Wahlprüfung erledigt haben. Dies verletze ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, zumal dem [X.] in der Hauptsache eine hinreichende [X.] zur Entscheidungsfindung eingeräumt werden müsse. Sollten sich die Anträge auf Wahlprüfung vor einer rechtlichen Klärung erledigen, stelle dies einen schweren Nachteil dar. Die Vereinbarkeit der fehlenden Wählbarkeit der [X.] in [X.] und der [X.] außerhalb [X.]s mit Art. 38 Abs. 1 GG werde bezweifelt. Eine Klärung dieser Rechtsfrage müsse bis zur nächsten [X.] herbeigeführt werden, weshalb der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen für das allgemeine Wohl geboten sei.

4

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind abzulehnen.

5

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. [X.] 11, 339 <442>; 27, 152 <156>; 92, 130 <133>) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

6

2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einstweiliger Anordnungen vorliegend nicht in Betracht, da zulässige Anträge in der Hauptsache nicht gestellt werden könnten. Sowohl auf die fehlende Wählbarkeit der [X.] in [X.] und die fehlende Wählbarkeit der [X.] außerhalb [X.]s gerichtete [X.] (a) als auch auf die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes gestützte Verfassungsbeschwerden wären unzulässig (b). Sonstige Anträge in der Hauptsache sind nicht ersichtlich.

7

a) Auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der fehlenden Wählbarkeit der [X.] in [X.] und der fehlenden Wählbarkeit der [X.] außerhalb [X.]s gerichtete [X.] wären unzulässig.

8

Der Zulässigkeit solcher [X.] steht der fehlende Abschluss der Wahleinspruchsverfahren vor dem [X.] entgegen. Gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist erst gegen den Beschluss des [X.]es die Beschwerde an das [X.] zulässig (vgl. [X.] 63, 73 <76>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7). Daran fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn dem Beschwerdeführer ein Abwarten der Entscheidung des [X.]es über den eingelegten Wahleinspruch nicht zugemutet werden kann. Dies könnte in Betracht kommen, wenn über einen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das [X.] nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7; [X.], Urteil vom 31. Januar 2011 - Lv 13/10 -, juris, Rn. 83, 84). Die Antragsteller haben jedoch keine Umstände vorgetragen, die für die Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung des [X.]es sprechen. Solche sind auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich. Die bisherige Dauer der Wahleinspruchsverfahren von weniger als einem Jahr kann nicht ohne Weiteres als unangemessen angesehen werden (vgl. [X.] 121, 266 <290>; 123, 39 <65>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 7). Es ist auch nicht absehbar, dass die Entscheidung des [X.] erst zu einem [X.]punkt ergehen wird, der die Durchführung ordnungsgemäßer [X.] vor dem [X.] gefährdet. Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei aufgrund eines Streits innerhalb der Regierungskoalition ein vorzeitiges Ende der Legislaturperiode und damit eine Erledigung ihrer [X.] zu befürchten, ist hierfür im [X.]punkt der vorliegenden Entscheidung nichts ersichtlich. Es sind auch keine sonstigen Gründe erkennbar, die für ein vorzeitiges Ende der bestehenden Regierungskoalition und eine vorzeitige Auflösung des [X.]es sprechen würden.

9

b) Auch noch zu erhebende, auf die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch den [X.] gestützte Verfassungsbeschwerden wären unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. [X.] 11, 329 f.; 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 28, 214 <219>; 63, 73 <76>; 83, 156 <158>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Die Wahlprüfung obliegt gemäß Art. 41 Abs. 1 GG dem [X.], gegen dessen Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das [X.] zulässig ist. Damit wird die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. [X.] 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46, 196 <198>; 66, 232 <234>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Daran hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen ([X.] 2012 S. 1501) nichts geändert (vgl. [X.] 134, 135 <138 Rn. 5>; [X.], Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Demgemäß ist für eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im Wahlprüfungsverfahren kein Raum (vgl. [X.] 66, 232 <234>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. August 2017 - 2 BvQ 50/17 -, juris, Rn. 1; Beschluss des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris, Rn. 8). Das Vorbringen der Antragsteller bietet keine Veranlassung, diese Rechtslage in Frage zu stellen.

Meta

2 BvQ 53/18, 2 BvQ 54/18, 2 BvQ 55/18, 2 BvQ 56/18, 2 BvQ 57/18, 2 BvQ 58/18, 2 BvQ 59/18, 2 BvQ 60/18, 2 BvQ 61/18, 2 BvQ 62/18, 2 BvQ 63/18, 2 BvQ 64/18, 2 BvQ 65/18, 2 BvQ 66/18, 2 BvQ 67/18, 2 BvQ 68/18, 2 BvQ 70/18

22.08.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

Art 19 Abs 4 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.08.2018, Az. 2 BvQ 53/18, 2 BvQ 54/18, 2 BvQ 55/18, 2 BvQ 56/18, 2 BvQ 57/18, 2 BvQ 58/18, 2 BvQ 59/18, 2 BvQ 60/18, 2 BvQ 61/18, 2 BvQ 62/18, 2 BvQ 63/18, 2 BvQ 64/18, 2 BvQ 65/18, 2 BvQ 66/18, 2 BvQ 67/18, 2 BvQ 68/18, 2 BvQ 70/18 (REWIS RS 2018, 4534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4534

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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