Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 213/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1941

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Gegenstand

Kaufpreiszahlung unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal: Eintritt der Erfüllung des Kaufpreisanspruchs; Einbeziehung der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Auslegung der Erklärungen der Kaufvertragsparteien; stillschweigende Vereinbarung über die Wiederbegründung der getilgten Kaufpreisforderung bei Rückbelastung des PayPal-Kontos des Verkäufers nach Antrag des Käufers auf Käuferschutz


Leitsatz

1. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorhaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.

2. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt.

3a. Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom 24. August 2016, VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017, VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN).

3b. Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 31. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt einen Online-Handel für Bauartikel. Am 9. Juli 2011 bestellte der Beklagte über deren Internetseite eine von der Streithelferin hergestellte [X.] zum Preis von 486,79 €.

2

Der Beklagte zahlte den Kaufpreis über den auf der Internet-Seite der Klägerin angebotenen Online-Zahlungsdienst [X.], der von der [X.] ([X.]) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: [X.]) in [X.] betrieben wird. Für ihre jeweilige Geschäftsbeziehung zu [X.] akzeptierten die Parteien die Geltung der von [X.] formularmäßig verwendeten Nutzungsbedingungen sowie der sogenannten [X.]-Käuferschutzrichtlinie und der [X.]-Verkäuferschutzrichtlinie. Die [X.]-Käuferschutzrichtlinie bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem:

"1. Allgemeines

Der [X.]-Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, siehe hierzu Ziffer 4.

[…]

2. Auszahlung

Wenn ein Antrag auf [X.]-Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet [X.] dem Käufer den Kaufpreis inkl. Versandkosten. […]

Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob [X.] den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann.

[…]

3. Anspruchsberechtigung

Um den [X.]-Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

[…]

3.6 Der Käufer meldet innerhalb von 45 Tagen, nachdem die Zahlung auf der [X.]-Webseite eingeleitet wurde, den Konflikt und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch [X.] bereitgestellten Hilfsmittel zu klären. […] Falls eine Klärung nicht erreicht wird, stellt der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz. […]

4. Welche Fälle sind abgesichert?

Der Käufer hat [X.]-Käuferschutz in den folgenden Fällen:

[…]

4.2 Der gelieferte Artikel weicht erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers ab.

[…]

[X.] entscheidet von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht.

Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber [X.] wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.

[…]

5. Pflichten des Käufers

[…]

5.2 Wenn der Käufer einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz stellt, weil der erhaltene Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, muss der Käufer den Artikel in bestimmten Fällen auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurücksenden und einen entsprechenden [X.] vorlegen. [X.] behält sich außerdem vor, weitere Dokumente zur Unterstützung der Forderung von dem Käufer anzufordern. Der Käufer hat die ihm hierfür eventuell entstehenden Kosten zu tragen.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Empfang der Auszahlung des [X.]-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf [X.]-Käuferschutz zu Grunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des [X.] an [X.] ab.

6.2 Verfügbarkeit des [X.]-Käuferschutzes. [X.] behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen.

[…]

6.5 Gesetzliche Rechte. Die [X.]-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht. [X.] tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. [X.] entscheidet lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz.

[…]"

3

Am 11. Juli 2011 wurde der Kaufpreis dem [X.]-Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die dem Beklagten am 12. Juli 2011 gelieferte [X.] entsprach allerdings nicht den Lichtbildern auf der Internetseite der Klägerin.

4

Der Beklagte beantragte deshalb - nachdem die Klägerin eine von ihm für "Zusammenbau-, Einpass- und Einstellarbeiten und Auswinkeln der Maschine" geforderte Zahlung in Höhe von 180 € abgelehnt hatte - Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-Käuferschutzrichtlinie. Nach entsprechender Aufforderung von [X.] übersandte der Beklagte [X.] ein in seinem Auftrag erstelltes Privatgutachten, nach welchem die streitgegenständliche Maschine - was die Klägerin und die Streithelferin bestreiten - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus [X.]" sei. Die weitere Aufforderung von [X.], die [X.] zu entsorgen oder zu vernichten, weil ein Rückversand "gesetzeswidrig" sei, bestätigte der Beklagte am 6. September 2011.

5

Am Folgetag teilte ihm [X.] mit, der Käuferschutzantrag sei zu seinen Gunsten entschieden worden, und schrieb den Kaufpreis in Höhe von 486,79 € seinem [X.]-Konto wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das [X.]-Konto der Klägerin belastet.

6

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 486,79 € nebst Zinsen gerichtete Klage sowie die auf Erstattung der Kosten des [X.] in Höhe von 235,74 € gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht ([X.], NJW-RR 2017, 504) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die streitgegenständliche Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 [X.]) sei aufgrund der vorbehaltlosen Gutschrift des [X.] auf dem [X.]-Konto der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 [X.]) erloschen.

Dem stehe das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2010 ([X.], [X.], 269) nicht entgegen, nach welchem beim [X.] die durch Gutschrift eingetretene [X.]wirkung rückwirkend (§ 159 [X.]) entfalle, wenn es infolge eines Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung komme. Denn diese Entscheidung beruhe auf den Besonderheiten des [X.]s, bei dem es dem Schuldner gestattet sei, bis zu einer Frist von acht Wochen nach Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des [X.] zu verlangen.

Beim [X.]-Zahlverfahren sei der Käufer demgegenüber grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden und könne den durch Gutschrift auf dem [X.]-Konto des Zahlungsempfängers eingetretenen Leistungserfolg nicht einseitig durch Widerruf zunichte machen. Wichtig sei, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive Versandkosten nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren durch [X.] an den Käufer unabhängig davon erfolgen solle, ob [X.] den Erstattungsbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 Satz 3 der [X.]). An dieser Ausgestaltung des [X.] werde deutlich, dass [X.] den Käufern damit eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspreche. Weiterhin sei die Entscheidung von [X.] über den Antrag auf Käuferschutz endgültig und der Rechtsweg gegenüber [X.] ausgeschlossen (Ziff. 4.2 der [X.]). Die Exklusivität des [X.] werde ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der [X.] die gesetzlichen Rechte des Käufers unberührt blieben und [X.] lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz entscheide.

Auch sei die Rückbuchung nicht vom Beklagten, sondern von [X.] veranlasst worden. Wenn [X.] einem Antrag auf Käuferschutz stattgebe und den Kaufpreis erstatte - und zwar unabhängig davon, ob [X.] den Zahlbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 der [X.]) - habe [X.] nach den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Zahlungsempfängers auf seinem [X.]-Konto auszugleichen. Diese Belastung des [X.] sei aber eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu [X.], nicht der Rechtsbeziehung der Kaufvertragsparteien.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zwar ist - wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat - der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 [X.]) dadurch erloschen, dass der von dem Beklagten entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, dem [X.]-Konto der Klägerin vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist. Jedoch haben die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des [X.] [X.] gleichzeitig stillschweigend vereinbart (§ 311 Abs. 1 [X.]), dass diese Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das [X.]-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag des Beklagten auf Käuferschutz in entsprechender Höhe rückbelastet wird.

1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] (§ 433 Abs. 2 [X.]) der Klägerin durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf ihrem virtuellen [X.]-Konto erloschen ist.

a) Die Vertragsparteien haben mit Abschluss des Kaufvertrags als [X.] vereinbart, den Kaufpreis unter Verwendung des vom Zahlungsdienstleister [X.] betriebenen gleichnamigen [X.] zu entrichten. Dabei schreibt [X.] dem virtuellen [X.]-Konto des Verkäufers E-Geld (§ 1a Abs. 3 des [X.] - ZAG) gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei [X.] hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels [X.] verwendet.

b) Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt der [X.], wie das Berufungsgericht seinen Ausführungen mit Recht zugrunde gelegt hat, indem der geschuldete Betrag dem virtuellen [X.]-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist.

aa) Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels [X.] unmittelbar um die Bewirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 [X.] handelt ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 244-248 Rn. [X.]) oder - weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt - um eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 [X.]; siehe [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 362 Rn. 12; [X.]/Stürner, [X.], 16. Aufl., Anmerkungen zu den §§ 364, 365 Rn. 9; [X.], [X.], 1[X.]., § 364 Rn. 10; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 12. Aufl., § 364 Rn. 19). Ebenso wenig kommt es - wie vereinzelt angenommen wird - darauf an, ob eine Leistung an [X.] statt (§ 364 Abs. 1 [X.]) erbracht wird (vgl. [X.]/Wahlers, [X.], 240, 243, ohne Begründung).

bb) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des [X.]s - ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen ([X.], Urteile vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 269 Rn. 22 f.; vom 5. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 140 Rn. 23; [X.], Urteil vom 3. April 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008 [X.] Rn. 23 - 01051 [X.]; siehe auch [X.]/[X.], aaO Rn. 10 f.; MünchKomm[X.]/Fetzer, [X.], 7. Aufl., § 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN) - ein, wenn der geschuldete Betrag dem [X.]-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht des Schrifttums zum Bezahlsystem [X.] (BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. Juli 2017, § 362 Rn. 177; [X.]/[X.], aaO Rn. 12; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO, § 362 Rn. 12; [X.]/Stürner, aaO; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn. 41; jurisPK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 362 [X.] Rn. 48; [X.], [X.], 200, 202; zu einem ähnlichen Bezahlsystem ebenso [X.]/Wahlers, aaO; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei denen durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein virtuelles Konto veranlasst werden: NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 362 Rn. 19 und MünchKomm[X.]/Fetzer, aaO Rn. 18).

cc) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei derartigen Bezahlsystemen komme erst der Weiterüberweisung vom [X.]-Konto auf das Bankkonto des Gläubigers [X.]wirkung zu ([X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO). Diese Ansicht verkennt, dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels [X.] geleisteten Zahlung nicht zum [X.] gehört. Bereits die vorbehaltlose Gutschrift auf dem [X.]-Konto, die (innerhalb des [X.] [X.]) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem Zahlungsempfänger zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Kaufvertragsparteien zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. [X.] [X.]wirkung erst bei einer Weiterüberweisung vom [X.]-Konto auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der [X.]wirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO).

dd) Allerdings ist der Verkäufer gemäß Ziffer 3.6 der [X.]-[X.] innerhalb der dort bestimmten Fristen dem Risiko einer Rückbuchung durch [X.] ausgesetzt, weil der Käufer in diesem Zeitraum einen Antrag auf [X.]-Käuferschutz stellen kann. Die Rückbelastungsmöglichkeit rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche Wille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der [X.] eintreten solle. Ebenso wie bei Zahlungen im Kreditkarten- oder Lastschriftverfahren würde dies dem Umstand nicht gerecht, dass entsprechende Zahlungen in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 24).

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die [X.]wirkung nicht rückwirkend entfallen ist, indem [X.] den Kaufpreis aufgrund des Antrags des Beklagten auf [X.]-Käuferschutz zurückgebucht und seinem [X.]-Konto wieder gutgeschrieben hat. Soweit die Revision demgegenüber meint, durch die Rückbuchung sei eine zuvor von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten, die die [X.]wirkung entfallen lasse (§ 158 Abs. 2, § 159 [X.]), trifft dies nicht zu.

a) Die [X.]wirkung, die durch die vorbehaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem [X.]-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn [X.] den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem [X.]-Konto des Käufers wieder gutschreibt (vgl. BeckOGK-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, Stand: 13. April 2017, Rn. [X.].1; jurisPK-[X.]/[X.], aaO). Ein vereinbarter Vorbehalt der Rückforderung - hier in Gestalt erfolgreicher Inanspruchnahme des [X.]-[X.] - stünde der [X.]wirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann ([X.], Urteil vom 27. Juni 2008 - [X.], [X.], 1703 Rn. 26; MünchKomm[X.]/Fetzer, aaO Rn. 25a; Hadding, [X.], 97 f.; jeweils mwN), sondern regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 90 Rn. 13; vom 21. November 2013 - [X.], NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 25).

b) Zwar hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] für das [X.] angenommen, eine rechtsgeschäftliche [X.]vereinbarung, die erforderlich sei, weil im Fall des Einzugs einer Forderung mittels Lastschrift eine "andere Leistung" als die originär geschuldete (Bar-)Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 [X.]), könne unter der auflösenden Bedingung eines Erstattungsverlangens des Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 [X.]) stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 [X.]) entfalle (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO).

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer Rückbuchung des Kaufpreises durch [X.] aufgrund eines Antrags auf [X.]-Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; jurisPK-[X.]/[X.], aaO), weil sie maßgeblich auf der Besonderheit des [X.]s beruht, dass der Zahler innerhalb von acht Wochen (§ 675x Abs. 4 [X.]) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des [X.] verlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], aaO).

Bei einer Zahlung mittels [X.] wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von [X.]-Käuferschutz gründet sich vielmehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen [X.] und dem Käufer. Dabei ist nicht dem Käufer, sondern allein [X.] die Befugnis eingeräumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird oder nicht (vgl. Ziff. 4.2 Abs. 4, 5 der [X.]-[X.] in der hier maßgeblichen Fassung).

Soweit [X.] in entsprechender Höhe das [X.]-Konto des Verkäufers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von [X.] zum Verkäufer; dementsprechend bestimmt die [X.]-[X.], die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig davon, ob [X.] den erstatteten Betrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern kann (Ziff. 2 Abs. 2 der [X.]-[X.]). Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im [X.] - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und dem Käufer einerseits sowie [X.] und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils [X.] die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt.

3. Dennoch steht der Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen [X.], den Zahlungsdienst [X.] zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das [X.]-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der [X.]-[X.] rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 [X.]).

a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei einem - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei entsprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten [X.] liegen kann ([X.], [X.] 1972, 782 unter 2 a; MünchKomm[X.]/Fetzer, aaO Rn. 25a; [X.]/[X.], aaO, Vor § 362 Rn. 1; jurisPK-[X.]/[X.], aaO Rn. 11; [X.], [X.], 1633, 1639; siehe auch [X.], aaO, Vor § 362 Rn. 2; [X.]/Stürner, aaO, Vor § 362 Rn. 4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 57 Rn. 49 mwN; siehe auch [X.], aaO). Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatautonomie auch bereits im Vorfeld - mit Vertragsabschluss - und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt.

b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin [X.]en Vertragsauslegung (zu diesem [X.] [X.], Urteile vom 22. Februar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 231 Rn. 21; vom 13. April 2016 - [X.], [X.], 350 Rn. 22; jeweils mwN).

Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen [X.], zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst [X.] zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§ 133, 157 [X.] ergebenden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.], denen die Parteien vor der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes [X.] zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 24. August 2016 - [X.], [X.]Z 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - [X.], [X.], 1660 Rn. 12; jeweils mwN, zu den [X.]). Der Aussagegehalt der von [X.] verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich der [X.]-[X.], ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind, entsprechend in die Auslegung der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.

aa) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags auf Käuferschutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Käuferschutz Bestand haben sollten.

Nach Ziffer 6.5 Satz 1 der [X.]-[X.] "berührt" diese "die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht". Vielmehr entscheidet [X.] nach Satz 3 derselben Bestimmung "lediglich" über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz. Mit Rücksicht darauf besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf [X.]-Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung unter den Voraussetzungen der § 437 Nr. 2, §§ 434, 323, 346 [X.] Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Ebenso wenig soll der Käufer, der seine Vorleistung nach Gewährung von [X.]-Käuferschutz zurückerhalten hat, gehindert sein, gegebenenfalls weitergehende Gewährleistungsrechte zu verfolgen.

Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein [X.], dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf [X.]-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen. Denn es widerspräche in evidenter Weise den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, im Fall der Durchführung des ohnehin nur eine Partei - den Käufer - begünstigenden [X.] die andere Partei - den Verkäufer - über die eigentlichen Mechanismen dieses Verfahrens hinaus durch Ausschluss oder Einschränkung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Rechte unangemessen zu benachteiligen. Dementsprechend hebt Ziffer 6.5 Satz 3 der bei der Bestimmung des [X.] der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigenden [X.] ausdrücklich hervor, dass [X.] ausschließlich über den Antrag auf Käuferschutz entscheidet.

bb) Die Annahme einer (stillschweigend vereinbarten) Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist zur Wahrung berechtigter Parteiinteressen auch deshalb geboten, weil [X.] im Fall eines [X.] nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der dem deutlich komplexeren und eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ermöglichenden Regelungsgehalt des gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts nach Maßgabe der §§ 434 ff. [X.] nicht ansatzweise vergleichbar ist und dessen Anwendung im Einzelfall - wie auch vorliegend - für die Vertragsparteien nur begrenzt nachvollziehbar und erst recht nicht überprüfbar ist.

Wenn - wie vorliegend - der Kaufgegenstand nach Ansicht des Käufers "erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht" (Ziff. 4.2 der [X.]-[X.]) entscheidet [X.] "von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht" (Ziff. 4.2 Abs. 3). So hat der Beklagte im vorliegenden Fall nach Aufforderung von [X.], binnen zehn Tagen das Ausmaß des Schadens begutachten und bestätigen zu lassen, ein Privatgutachten erstellen lassen. Ob und in welchem Umfang [X.] dieses seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und - entsprechend den in Ziffer 4.2 der [X.] genannten Fällen - etwa von einem "völlig anderen Artikel", einem "erheblich abweichendem Zustand", "fehlender Verwendbarkeit", einer "Raubkopie" oder, da die Aufzählung nicht abschließend ist, von einem unbenannten Fall ausgegangen ist, erschließt sich nicht, zumal [X.] sich auf die Mitteilung beschränkt hat, der Fall sei abgeschlossen und der [X.] zugunsten des Beklagten entschieden worden.

Der beschränkte Prüfungsmaßstab geht im Wesentlichen zu Lasten des Verkäufers. So findet die Entscheidung über den Antrag des Käufers weitgehend ohne Anhörung und Beteiligung des Verkäufers statt. Auch vorliegend ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, ob die Klägerin zum Vorbringen des Beklagten Stellung nehmen konnte oder ihr das Privatgutachten vor der Entscheidung über den [X.] überhaupt zugänglich gemacht wurde. Ebenso wenig sehen die Vorschriften der [X.]-[X.] vor, dass der Verkäufer seinerseits Beweis erbringen darf, um die Behauptung des Käufers zu entkräften.

Ein derart vereinfachter Prüfungsmaßstab ist bei einer nach beiden Seiten [X.]en Vertragsausgestaltung aber allenfalls insoweit gerechtfertigt, als er sich auf die Gewährung von [X.]-Käuferschutz beschränkt. Auch dem Verkäufer soll offensichtlich nicht verwehrt sein, nach einem für den Käufer erfolgreichen Antrag auf [X.]-Käuferschutz die staatlichen Gerichte anzurufen und den Rechtsstreit im Rahmen eines die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigenden Verfahrens zu beenden. Dies entspricht auch der in Ziffer 6.5 Satz 3 der [X.]-[X.] getroffenen Aussage, wonach [X.] "lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz" entscheidet.

cc) Durch das Recht des Verkäufers nach Rückbelastung seines [X.]-Kontos wieder auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen, wird der [X.]-Käuferschutz auch nicht obsolet.

Denn auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rückbelastung seines [X.]-Kontos wiederbegründet wird, ist ein erfolgreicher [X.] für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist, von beträchtlichem Vorteil (vgl. [X.]/Grabe, [X.], 467, 475 f.). Bereits die [X.] ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf [X.]-Käuferschutz - hier nach Maßgabe von Ziffer 4.2 der [X.]-[X.] - Erfolg, erlangt er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müssen, ob ihm ein [X.] zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

dd) Durch eine Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Denn bereits nach Ziffer 6.2 Satz 1 der [X.]-[X.] behält [X.] sich das Recht vor, "jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den [X.]-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen". Angesichts der dem [X.]-Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Verständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sachgemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander bestehenden Ansprüche unabhängig von der Gewährung von [X.]-Käuferschutz weiterzuverfolgen.

ee) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstörungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister [X.] zu verweisen.

Dies wird auch anhand von Ziffer 4.2 Abs. 4 der [X.]-[X.] deutlich. Danach soll die Entscheidung von [X.] über die Gewährung von Käuferschutz bei einer erheblichen Abweichung des Kaufgegenstands von der Artikelbeschreibung "endgültig" und der Rechtsweg gegenüber [X.] wegen dieser Entscheidung ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass [X.] einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsverhältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von [X.], die den Zugang zu den Gerichten vollends ausschließen siehe [X.][X.]/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. [X.]; vgl. auch [X.] in Wolf/[X.]/[X.], aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 [X.] Rn. 142). Dies ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das Anliegen von [X.], selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungsstörungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen.

III.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und inwieweit sich der Beklagte, was nicht auszuschließen ist, gegenüber dem wiederbegründeten Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises auf kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrechte (§ 437 [X.]) berufen kann.

Dabei wird es unter anderem darauf ankommen, ob der behauptete Sachmangel festgestellt werden kann und gegebenenfalls ein Nacherfüllungsverlangen, welches der Beklagte unstreitig nicht erklärt hat, - etwa wegen Unbehebbarkeit des Mangels oder aus einem anderen Grund - entbehrlich war.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Ziffer 6.1 der [X.]-[X.] ("Abtretung des Rückzahlungsanspruchs"), wonach der Käufer "mit dem Empfang der Auszahlung des [X.]-[X.] alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem seinem Antrag auf [X.]-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbetrags an [X.]" abtritt, einer Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Beklagten nicht entgegenstünde. Diese sind - nach dem insoweit maßgeblichen Gesamtinhalt der [X.]-[X.] - nicht von der vorgenannten Klausel erfasst.

Bereits nach deren Wortlaut erschließt sich nicht frei von Widerspruch, was Gegenstand der Abtretungsvereinbarung sein soll. So soll sich die Abtretung an [X.] einerseits auf "alle Ansprüche" des Käufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag erstrecken, nach der Überschrift der Klausel soll die Abtretung hingegen einzig auf einen sogenannten "Rückzahlungsanspruch" beschränkt bleiben. Um einen solchen geht es hier jedoch nicht, zumal der Kaufpreis dem Beklagten bereits zurückerstattet worden ist.

Unbeschadet des widersprüchlichen Wortlauts der Klausel ist ihr Aussagegehalt anhand des gesamten Inhalts der [X.]-[X.] zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2017 - [X.], [X.], 3292 Rn. 18; vom 15. Februar 2017 - [X.], aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - [X.], [X.]Z 170, 86 Rn. 30). Dabei ist hier insbesondere Ziffer 6.5 Satz 1 der [X.]-[X.] zu berücksichtigen, der ausdrücklich bestimmt, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers - und damit auch etwaige Mängelgewährleistungsrechte - unberührt bleiben. Zudem will [X.] nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung "lediglich über den Antrag auf [X.]-Käuferschutz" entscheiden, beabsichtigt also - nach der insoweit maßgeblichen Sichtweise von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise - erkennbar keine Auseinandersetzung mit dem Verkäufer über etwaige Mängelgewährleistungsrechte.

Dr. Milger     

      

Dr. [X.]     

      

Dr. Achilles

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Meta

VIII ZR 213/16

22.11.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Saarbrücken, 31. August 2016, Az: 5 S 6/16

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 362 BGB, §§ 362ff BGB, § 433 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 213/16 (REWIS RS 2017, 1941)

Papier­fundstellen: WM2018,1341 REWIS RS 2017, 1941


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 213/16

Bundesgerichtshof, VIII ZR 213/16, 22.11.2017.


Az. 5 S 6/16

Landgericht Saarbrücken, 5 S 6/16, 31.08.2016.


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