Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. I ZB 65/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6166

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Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzen.

2

Maßgeblich für die Festsetzung des [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des [X.] auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 11. April 2023 - [X.]/22, [X.], 720 [juris Rn. 2] mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] die Einzelrichterin des Senats.

4

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 [X.]).

Schwonke

Meta

I ZB 65/22

24.08.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 1. Juni 2023, Az: I ZB 65/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. I ZB 65/22 (REWIS RS 2023, 6166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6166


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 26 W (pat) 38/17

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 38/17, 26.07.2022.


Az. I ZB 65/22

Bundesgerichtshof, I ZB 65/22, 24.08.2023.

Bundesgerichtshof, I ZB 65/22, 01.06.2023.


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Referenzen
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Zitiert

I ZB 55/22

I ZB 45/16

I ZB 34/12

1 BvR 667/22

I ZB 32/22

I ZB 59/16

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