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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gegenstandswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 45.000 € festgesetzt.
I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des [X.] auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 1. September 2020 - [X.]/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens zwar nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, das Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch den weit überwiegenden Teil der von ihr beanspruchten Waren betraf. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die Marke Schutz für Waren der Klassen 10, 18 und 25 beansprucht hat und der Löschungsantrag vor dem [X.] nur hinsichtlich eines Teils der Waren der [X.] erfolglos geblieben ist, auf neun Zehntel von 50.000 €.
II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] die Einzelrichterin des Senats.
Schwonke
Meta
11.04.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 23. Februar 2023, Az: I ZB 55/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2023, Az. I ZB 55/22 (REWIS RS 2023, 2000)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2000
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundespatentgericht, 29 W (pat) 10/19, 17.06.2022.
Bundesgerichtshof, I ZB 55/22, 11.04.2023.
Bundesgerichtshof, I ZB 55/22, 23.02.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 65/22 (Bundesgerichtshof)
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