Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2018, Az. I ZB 17/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11377

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Gegenstand

(Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes)


Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 300.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

1. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2006 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - [X.], [X.], 127 Rn. 3; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - [X.]/16, juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des [X.]s entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen ([X.], [X.], 127 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], 349 Rn. 1). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2007 - [X.], [X.], 510 = [X.], 791 - Milchschnitte: 100.000 €; Beschluss vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 900 = [X.], 1338 - [X.]: 100.000 €; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 669 = [X.], 815 [X.]: 200.000 €; Beschluss vom 2. April 2009 - [X.], [X.], 954 = [X.], 1250 - Kinder III: 500.000 €; Beschluss vom 6. November 2013 - [X.]/12, [X.], 565 = [X.], 576 - smartbook: 250.000 €; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 483 Rn. 8 = [X.], 438 - test: 500.000 €; [X.], [X.], 127: 10.000.000 €; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2017 - [X.]/16: 750.000 €). So verhält es sich im Streitfall.

3

2. Der [X.] bemisst den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 300.000 €. Im parallelen [X.] ([X.]/16), in dem sich die Markeninhaberin unter Berufung auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Marke "[X.]" gegen die Verwendung der Bezeichnungen "[X.]", "Hecht [X.]" und "[X.] Weihrauch" durch die Antragstellerin und weitere Beklagte gewendet hat, entfiel von dem [X.] in Höhe von 422.500 € auf den gegen die Antragstellerin gerichteten Unterlassungsantrag ein Teilstreitwert von 150.000 €. Das Interesse der Markeninhaberin am Bestand ihrer Marke ist höher zu bemessen als ihr Interesse, ihre Marke vor Verletzungen zu schützen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris Rn. 8). Der [X.] erachtet es deshalb für angemessen, das Bestandsinteresse der Markeninhaberin mit dem Doppelten des Wertes des im [X.] gegenüber der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruchs zu bewerten.

Schaffert     

        

[X.]     

        

Löffler

        

Feddersen     

        

Schmaltz     

        

Meta

I ZB 17/17

29.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 9. November 2017, Az: I ZB 17/17, Beschluss

§ 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2018, Az. I ZB 17/17 (REWIS RS 2018, 11377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11377


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 25 W (pat) 1/15

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 1/15, 01.02.2017.


Az. I ZB 17/17

Bundesgerichtshof, I ZB 17/17, 29.03.2018.

Bundesgerichtshof, I ZB 17/17, 09.11.2017.


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