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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes)
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 300.000 € festgesetzt.
Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
1. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2006 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - [X.], [X.], 127 Rn. 3; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - [X.]/16, juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des [X.]s entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen ([X.], [X.], 127 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], 349 Rn. 1). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2007 - [X.], [X.], 510 = [X.], 791 - Milchschnitte: 100.000 €; Beschluss vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 900 = [X.], 1338 - [X.]: 100.000 €; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.], [X.], 669 = [X.], 815 [X.]: 200.000 €; Beschluss vom 2. April 2009 - [X.], [X.], 954 = [X.], 1250 - Kinder III: 500.000 €; Beschluss vom 6. November 2013 - [X.]/12, [X.], 565 = [X.], 576 - smartbook: 250.000 €; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 483 Rn. 8 = [X.], 438 - test: 500.000 €; [X.], [X.], 127: 10.000.000 €; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2017 - [X.]/16: 750.000 €). So verhält es sich im Streitfall.
2. Der [X.] bemisst den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 300.000 €. Im parallelen [X.] ([X.]/16), in dem sich die Markeninhaberin unter Berufung auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Marke "[X.]" gegen die Verwendung der Bezeichnungen "[X.]", "Hecht [X.]" und "[X.] Weihrauch" durch die Antragstellerin und weitere Beklagte gewendet hat, entfiel von dem [X.] in Höhe von 422.500 € auf den gegen die Antragstellerin gerichteten Unterlassungsantrag ein Teilstreitwert von 150.000 €. Das Interesse der Markeninhaberin am Bestand ihrer Marke ist höher zu bemessen als ihr Interesse, ihre Marke vor Verletzungen zu schützen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 - [X.]/13, juris Rn. 8). Der [X.] erachtet es deshalb für angemessen, das Bestandsinteresse der Markeninhaberin mit dem Doppelten des Wertes des im [X.] gegenüber der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruchs zu bewerten.
Schaffert |
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[X.] |
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Löffler |
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Feddersen |
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Schmaltz |
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Meta
29.03.2018
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 9. November 2017, Az: I ZB 17/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2018, Az. I ZB 17/17 (REWIS RS 2018, 11377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11377
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundespatentgericht, 25 W (pat) 1/15, 01.02.2017.
Bundesgerichtshof, I ZB 17/17, 29.03.2018.
Bundesgerichtshof, I ZB 17/17, 09.11.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 17/17 (Bundesgerichtshof)
I ZB 114/17 (Bundesgerichtshof)
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