Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2020, Az. I ZB 39/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11639

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Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Auf den Antrag der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzen.

2

Maßgeblich für die Festsetzung des [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des [X.] auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] die Einzelrichterin des Senats.

4

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 [X.]).

Schmaltz

Meta

I ZB 39/19

17.02.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

§ 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2020, Az. I ZB 39/19 (REWIS RS 2020, 11639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11639


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 29 W (pat) 44/18

Bundespatentgericht, 29 W (pat) 44/18, 08.04.2019.


Az. I ZB 39/19

Bundesgerichtshof, I ZB 39/19, 17.02.2020.


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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 39/19

XI ZR 355/18

Zitiert

I ZB 45/16

Zitieren mit Quelle:
x

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