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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
I. Auf den Antrag der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 [X.] festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des [X.] des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des [X.] auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Dezember 2017 - [X.]/16, [X.], 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] die Einzelrichterin des Senats.
Schmaltz
Meta
17.02.2020
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2020, Az. I ZB 39/19 (REWIS RS 2020, 11639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11639
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundespatentgericht, 29 W (pat) 44/18, 08.04.2019.
Bundesgerichtshof, I ZB 39/19, 17.02.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 55/22 (Bundesgerichtshof)
Gegenstandswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit
I ZB 65/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 25/18 (Bundesgerichtshof)
Gegenstandswert im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren
Rechtsbeschwerdeverfahren: Gebührenstreitwert bei markenrechtlichem Widerspruch
I ZB 14/19 (Bundesgerichtshof)