Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az. 8 AZR 697/10

8. Senat | REWIS RS 2012, 9042

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Gegenstand

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher Arbeitgeber


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2010 - 13 [X.]/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des [X.] vom 5. Oktober 2010 - 13 [X.]/10 - klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2010 - 11 [X.] - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.700,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Anschlussrevision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2010 - 13 [X.]/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben Kläger und Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des [X.] wegen einer [X.]enachteiligung aufgrund seiner [X.]ehinderung bei einer [X.]ewerbung.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss der [X.]erufsausbildung zum Elektroinstallateur [X.]. als Pförtner und Fahrer von Oktober 1987 bis Dezember 1990 tätig. In den Folgejahren arbeitete er [X.]. als Monteur, legte die Meisterprüfung als Elektroinstallateur ab und arbeitete als Haushandwerker und Fahrer von Juli 1999 bis Dezember 2006. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der [X.]ehinderung von 60.

3

Am 18. März 2004 hatte das [X.] ([X.]) mit der Hauptschwerbehindertenvertretung des [X.], der Hauptschwerbehindertenvertretung des [X.] ([X.]), den jeweiligen Hauptpersonalräten, der Schwerbehindertenvertretung des [X.], dem Personalrat des [X.] und der Gleichstellungsbeauftragten eine „Rahmenvereinbarung zur Integration schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im [X.] und den [X.]ehörden seines Geschäftsbereichs (einschließlich [X.]) gemäß § 83 Sozialgesetzbuch - [X.] (SG[X.] IX)“(im Folgenden: Rahmenintegrationsvereinbarung) geschlossen. In dieser Rahmenvereinbarung ist [X.]. das Folgende geregelt:

        

1. Präambel

        

(1) Schwerbehinderte Menschen im [X.] und den [X.]ehörden seines Geschäftsbereichs (einschl. [X.])1 sind wie alle anderen [X.]eschäftigten leistungsfähig und leistungsbereit. ...

        

(2) Mit dieser Rahmenintegrationsvereinbarung werden die Maßnahmen und Möglichkeiten aufgezeigt, die die beruflichen Chancen und die konkreten Arbeitsbedingungen dieser Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle weiter verbessern sollen. ...

        

(3) Alle beteiligten Stellen und Personen sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenz[X.]rbeiten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vorhandenen Möglichkeiten den Anliegen der schwerbehinderten Menschen verständnisvoll, sach- und behindertengerecht zu begegnen. Soweit der Dienststelle vom Gesetzgeber ein Ermessensspielraum zugestanden wird, sollte dieser im Interesse der schwerbehinderten [X.]eschäftigten möglichst großzügig gehandhabt werden.

                 
        

2. Ziele

        

(1) Nach Art. 3 Abs. 3 GG unterliegen behinderte Menschen dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Die Dienststelle wahrt die Rechte der schwerbehinderten [X.]eschäftigten und berücksichtigt ihre [X.]elange bei allen Maßnahmen, von denen sie berührt sind.

        

(2) Schwerbehinderte [X.]eschäftigte dürften bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der [X.]egründung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen [X.]eschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg oder bei einer Kündigung nicht wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt werden. ...

                 
        

4. Personalmanagement

        

…       

        

4.2.4 Einstellung

        

…       

        

(3) Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten [X.]ewerbern.

        

…       

        

(5) Schwerbehinderte [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber sind zu Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für eine Verwendung auf Grund bestehender Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen offensichtlich nicht geeignet erscheinen. Von einer Einladung zum Auswahlverfahren ist abzusehen, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass die [X.]ewerberin oder der [X.]ewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in [X.]etracht kommt. Der Personalrat ist vor dieser Entscheidung anzuhören.

        

…       

        

(7) Die Verpflichtung zur [X.]eschäftigung schwerbehinderter Menschen wird durch andere gesetzliche Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und [X.]eschäftigung bestimmter Personengruppen nicht berührt (§ 122 [X.]).

        

…       

        

12 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

        

...     

        

(2) Rechtsvorschriften und tarifliche Regelungen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.“

4

Die dem [X.] unterstellte [X.] schrieb am 13. März 2009 eine Stelle als Pförtner/in, Wächter/in aus. In der Ausschreibung heißt es:

        

„...   

        

Die [X.] hat zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Dienstposten für Tarifbeschäftigte im Sachbereich 37 (Zentraler Dienst) für den Pförtner- und Wachdienst zu besetzen und sucht deshalb

        

eine Pförtnerin/Wächterin bzw. einen Pförtner/Wächter.

        

Die Tätigkeit ist mit der [X.] 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bewertet.

        

Das Aufgabengebiet beinhaltet:

        

•       

Kontrolle des ein- und ausgehenden Personenverkehrs sowie des ein- und ausfahrenden Kfz-Verkehrs einschließlich Kontrolle der entsprechenden Ausweise sowie der [X.]erechtigung zum Aufenthalt in der Liegenschaft

        

•       

Empfang und Anmeldung von [X.]esuchern, Erteilen von Auskünften

        

•       

[X.]estreifung des Geländes der Liegenschaft F

                 
        

Anforderungen:

        

•       

[X.]ereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung in Form eines Regeldienstes rund um die Uhr (Früh-, Spät- und Nachtdienst)

        

•       

gepflegtes Erscheinungsbild, überzeugendes und sicheres Auftreten sowie gute Umgangsformen

        

•       

körperliche Eignung

        

•       

gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift

        

•       

Erfahrungen oder Ausbildung im [X.]ereich des Wach- und Sicherheitsdienstes vorteilhaft

        

•       

[X.]ereitschaft zum Führen einer Schusswaffe

        

•       

Führungszeugnis ohne Eintrag (braucht in der [X.]ewerbung noch nicht vorgelegt werden!)

                 
        

Eine [X.]esetzung mit Teilzeitkräften ist grundsätzlich möglich. [X.]ereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung gemäß den dienstlichen Erfordernissen wird vorausgesetzt.

        

Die [X.] ist bestrebt, den Frauenanteil zu erhöhen. [X.]ewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. [X.]ei gleicher Eignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des [X.]undesgleichstellungsgesetzes bevorzugt berücksichtigt.

        

Im Rahmen der Stellenbesetzungen werden die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten beteiligt. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt, es wird ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.

        

...“   

5

Mit Schreiben vom 16. März 2009 bewarb sich der Kläger um die ausgeschriebene Stelle. Auszugsweise lautet die [X.]ewerbung des [X.] wie folgt:

        

„Ich bin 43 Jahre alt und habe ausreichend [X.]erufserfahrung im Fahr- und Pfortendienst inclusive Personen- und Zugangskontrolle. Durch diese [X.]erufserfahrung und meine bisherigen Q[X.]lifikationen fühle ich [X.] bestens geeignet, die von Ihnen ausgeschriebene Stelle ideal zu besetzen.

        

[X.]ereits bei meiner Tätigkeit als Fahrer/Pförtner beim S in [X.]e, habe ich die Hauptaufgaben in diesem Arbeitsbereich frühzeitig kennen gelernt. Durch meine langjährige [X.]erufserfahrung verfüge ich über umfangreiche Kenntnisse in der Personen- und Fahrzeugkontrolle sowie in der mündlichen bzw. telefonischen Auskunftserteilung und als Lotse bezüglich der [X.]esuchereinweisung vor Ort innerhalb der Liegenschaften. Aufgaben, wie die Zustellung und [X.]eförderung der Post, sowie der Personentransport im städtischen und ländlichen [X.]ereich, gehörten auch zu meinen täglichen [X.]. Ich bin im [X.]esitz aller Führerscheinklassen.

        

Wörter, wie Diskretion, Verlässlich- und Pünktlichkeit sind keinesfalls fremd für [X.], genauso wie ein gepflegtes Äußeres und ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Loyalität. Meine vorhandene Schwerbehinderung mit einem Gd[X.] von 60 würde [X.] weder körperlich noch geistig für die geforderten Aufgaben in Ihrem Hause einschränken, so dass ich gerne meine Fähig- und Fertigkeiten bei Ihnen einbringen würde.

        

Der von Ihnen beschriebene Arbeitseinsatz im Schichtdienst kommt meiner derzeitigen Lebenssit[X.]tion entgegen.“

6

Zu den dem [X.]ewerbungsschreiben beigefügten Unterlagen gehörte [X.]. auch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises des [X.]. Auf dem Ausweis ist maschinenschriftlich ein Gd[X.] von 50 befristet bis März 2007 und handschriftlich ein Gd[X.] von 60 seit dem 29. Juni 2004 mit einem eingestempelten Gültigkeitsdatum bis Jan[X.]r 2022 vermerkt.

7

Im Rahmen des Auswahlverfahrens für die zu besetzende Stelle beteiligte das [X.] seine Zentralabteilung, die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte sowie den Personalrat. Zwischen diesen herrschte Einvernehmen darüber, dass der Kläger für die Stelle wegen offensichtlich fehlender Eignung nicht in [X.]etracht komme. Von seiner Einladung zu einem Vorstellungsgespräch wurde deshalb abgesehen. Zu Vorstellungsgesprächen wurden neben fünf Männern auch fünf Frauen eingeladen. Ausweislich der von der [X.]eklagten vorgelegten Unterlagen zum [X.]ewerbungsverfahren bewarben sich auf die ausgeschriebene Stelle neben dem Kläger auch weitere schwerbehinderte bzw. gleichgestellte [X.]ewerber, die ebenfalls nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden.

8

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 teilte die [X.] dem Kläger mit, dass man sich im Auswahlverfahren für eine [X.]ewerberin entschieden habe.

9

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2009 die [X.] aufgefordert hatte, ihn bei der [X.]esetzung der Stelle zu berücksichtigen, machte er mit Schreiben vom 18. Juni 2009 Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche iHv. sechs Monatsgehältern wegen der Nichteinstellung geltend. Dem trat die [X.]eklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2009 entgegen.

Mit seiner am 15. September 2009 beim [X.] eingegangenen und der [X.]eklagten am 28. September 2009 zugestellten Klage nimmt der Kläger die [X.]eklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern der [X.] 3, Stufe 2, des [X.] in Anspruch.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die nicht erfolgte Einladung zum Vorstellungsgespräch sei ein Indiz dafür, dass er wegen seiner [X.]ehinderung benachteiligt worden sei. Da ihm die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt habe, wäre er einzuladen gewesen. Auf das Absehen von einer Einladung aufgrund Ziff. 4.2.4 Abs. 5 der Rahmenintegrationsvereinbarung vom 18. März 2004 könne sich die [X.]eklagte nicht mit Erfolg berufen, da sonst § 82 SG[X.] IX umgangen würde.

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 5.723,28 [X.] zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie macht geltend, der Kläger habe im [X.]ewerbungsverfahren seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Außerdem seien wegen § 19 Haushaltsgesetz 2009 Versetzungsbewerber und wegen § 7 [X.]GleiG bevorzugt Frauen zu berücksichtigen gewesen, da diese unterrepräsentiert gewesen seien. Der Kläger sei zudem deshalb nicht eingeladen worden, weil den Unterlagen kein Hinweis auf eine Sachkundeprüfung nach § 34a ([X.]ewachungsgewerbe) [X.] zu entnehmen gewesen sei. Vor allem habe eine Einladung zum Vorstellungsgespräch deshalb unterbleiben dürfen, weil nach Ziff. 4.2.4 Abs. 5 der Rahmenintegrationsvereinbarung vom 18. März 2004 Einvernehmen bestanden habe, dass der Kläger für den freien Arbeitsplatz nicht in [X.]etracht komme. Jedenfalls treffe die [X.]eklagte weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] die [X.]eklagte zur Zahlung von 2.700,00 [X.] verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlussrevision die Verurteilung der [X.]eklagten zur Zahlung von 5.723,28 [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist unbegründet, während die [X.] des [X.] unzulässig ist.

A. Sein Urteil, mit dem es die [X.] zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700,00 Euro an den Kläger verurteilt hat, hat das [X.] im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei wegen eines Merkmals iSd. § 1 [X.], nämlich seiner [X.]ehinderung, benachteiligt worden (§ 7 Abs. 1 [X.]). Dafür habe er mit der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch (§ 82 [X.]) ein ausreichendes Indiz vorgetragen. Die fachliche Eignung habe dem Kläger nicht offensichtlich gefehlt, da er das nach der Stellenausschreibung erforderliche Anforderungsprofil erfülle. Eine Sachkundeprüfung nach § 34a ([X.]ewachungsgewerbe) [X.] werde dort nicht verlangt. Die [X.] habe die Vermutung der [X.]enachteiligung wegen der [X.]ehinderung nicht entkräftet. Insbesondere könne sie sich nicht erfolgreich darauf berufen, die am Einstellungsverfahren [X.]eteiligten seien übereinstimmend der Auffassung gewesen, der Kläger sei offensichtlich nicht geeignet. Die Rahmenintegrationsvereinbarung sei nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam, da mit ihr in unzulässiger Weise der Rechtsschutz schwerbehinderter Menschen beschnitten werde. Es werde mit Ziff. 4.2.4 Abs. 5 der Rahmenintegrationsvereinbarung der Eindruck erweckt, eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung sei nicht mehr möglich. Dies unterlaufe den allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Auch § 15 Abs. 3 [X.] sei zugunsten der [X.]n nicht einschlägig. Ob § 15 Abs. 3 [X.] gegen [X.] verstoße, könne dahinstehen, denn die [X.] treffe jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens. Die [X.] habe an der Rahmenintegrationsvereinbarung selbst mitgewirkt. Sie hätte erkennen müssen, dass kollektiv-rechtliche Regelungen, die den Zugang zu den Gerichten beschneiden, verfassungswidrig sind.

In Anbetracht von Art und Schwere der [X.]enachteiligung, ihrer Dauer, ihrer Folgen, des Anlasses und des [X.], des Grades der Verantwortlichkeit und der Genugtuungsfunktion sowie der Notwendigkeit einer abschreckenden Wirkung der zuzusprechenden Entschädigung sei vorliegend eine solche in Höhe von 2.700,00 Euro angemessen.

Die Entscheidung des [X.]s hält nicht in allen Teilen der [X.]egründung, wohl aber im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

[X.]. Die zulässige Revision der [X.]n ist unbegründet.

I. Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens (§ 15 Abs. 2 [X.]) und nicht ein auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 [X.]). Zwar verwendet der Kläger zur [X.]egründung der Klage wiederholt den [X.]egriff „Schadensersatz“, jedoch macht er ausweislich der von ihm gegebenen [X.]egründung keinen Schadensersatzanspruch geltend. Insbesondere kann der Klagebegründung nicht entnommen werden, dass der Kläger einen konkreten Verdienstausfall für einen bestimmten Zeitraum wegen unterbliebener Einstellung begehrt. Auch behauptet er nicht, er wäre als am besten geeigneter [X.]ewerber von der [X.]n einzustellen gewesen. Mit der von ihm angegebenen Klageforderung von 5.723,28 Euro hat der Kläger ausdrücklich drei Monatsgehälter ersichtlich als Entschädigung iSv. § 15 Abs. 2 [X.] gefordert.

II. Die Klage ist in Höhe des ausgeurteilten [X.]etrags (2.700,00 Euro) begründet.

1. Die [X.] hat bei der [X.]esetzung der Stelle eines Pförtners/Wächters bzw. einer Pförtnerin/Wächterin im Frühjahr 2009 gegen das Verbot verstoßen, schwerbehinderte [X.]eschäftigte wegen ihrer [X.]ehinderung zu benachteiligen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 [X.], §§ 7, 1 [X.]). Der Kläger hat als benachteiligter schwerbehinderter [X.]eschäftigter nach § 81 Abs. 2 SG[X.] IX, § 15 Abs. 2 [X.] Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

a) Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. Der Kläger ist als [X.]ewerber „[X.]eschäftigter“ im Sinne des [X.]. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] gelten als [X.]eschäftigte auch [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber für ein [X.]eschäftigungsverhältnis. Für den [X.] kommt es dabei weder auf die objektive Eignung (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] [X.] § 3 Nr. 5 = EzA [X.] § 15 Nr. 12) noch auf die subjektive Ernsthaftigkeit der [X.]ewerbung an. An der subjektiven Ernsthaftigkeit bestehen unabhängig davon keine Zweifel. Das Fehlen einer solchen würde auch nur zum Einwand treuwidrigen Verhaltens des [X.]ewerbers führen (vgl. [X.] 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/11 -).

b) Die [X.] ist als „Arbeitgeber“ passiv legitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 [X.] „beschäftigt“. Arbeitgeber ist also derjenige, der um [X.]ewerbungen für ein von ihm angestrebtes [X.]eschäftigungsverhältnis bittet (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.]/09 - [X.] § 81 Nr. 19 = EzA [X.] § 15 Nr. 11). Dies trifft auf die [X.] aufgrund der Stellenausschreibung zu.

2. Der Kläger hat seinen Anspruch innerhalb der Fristen des § 15 Abs. 4 [X.] geltend gemacht.

a) Die Ablehnung der [X.]ewerbung wurde dem Kläger mittels Schreibens der [X.] vom 11. Mai 2009 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 machte der Kläger Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend. Damit hat er die Zweimonatsfrist für die schriftliche Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] gewahrt. Unerheblich ist, ob der Kläger sein Schreiben vom 18. Juni 2009 unterschrieben hat. Das Schriftformgebot des § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] verlangt nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 Abs. 1 [X.]G[X.], ausreichend ist vielmehr die Textform nach § 126b [X.]G[X.] (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - EzA [X.] § 22 Nr. 3). Für die Textform nach § 126b [X.]G[X.] muss zwar - neben der Nennung der Person des Erklärenden - der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Hierzu genügt aber eine Grußformel oder die Nennung des Namens am Textende (vgl. MüKo[X.]G[X.]/[X.] 6. Aufl. § 126b [X.]G[X.] Rn. 6; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 71. Aufl. § 126b Rn. 5). Diesen Erfordernissen genügt das Schreiben vom 18. Juni 2009 mit der Grußformel am Textende unter Namensnennung. Nicht erforderlich war, dass der Kläger die Entschädigungsforderung bezifferte (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] [X.] § 3 Nr. 5 = EzA [X.] § 15 Nr. 12).

b) Die am 15. September 2009 beim [X.] eingegangene Klage, die der [X.]n am 28. September 2009 zugestellt wurde, hat die Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt. Sie wurde innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erhoben. Für die Fristwahrung genügte gemäß § 167 ZPO der Eingang der Klage beim [X.], weil deren Zustellung demnächst erfolgte (vgl. [X.] 24. April 2008 - 8 [X.] - [X.] [X.] § 33 Nr. 2 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611a Nr. 6, zu § 611a [X.]G[X.] aF).

3. Die vom [X.] festgestellten Tatsachen lassen einen Verstoß der [X.]n gegen das [X.]enachteiligungsverbot des § 7 [X.] iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] IX vermuten.

a) Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] ist ein Verstoß gegen das [X.]enachteiligungsverbot des § 7 [X.]. § 15 Abs. 2 [X.] enthält nur eine Rechtsfolgenregelung, jedoch ist für die Voraussetzungen des Anspruchs auf § 15 Abs. 1 [X.] zurückzugreifen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang (vgl. [X.]VerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16/10 - [X.]VerwGE 139, 135; [X.] 17. August 2010 - 9 [X.] [X.] § 15 Nr. 4 = EzA SG[X.] IX § 81 Nr. 21).

b) Der Kläger hat eine [X.]enachteiligung im Hinblick auf seine [X.]ehinderung erfahren.

aa) Der [X.]egriff der [X.]ehinderung im Sinne von § 1 [X.], wegen der gemäß § 7 [X.] [X.]eschäftigte nicht benachteiligt werden dürfen, entspricht den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IX und § 3 [X.]GG (vgl. [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 31). Auf einen bestimmten Grad der [X.]ehinderung kommt es nicht an (vgl. [X.] 3. April 2007 - 9 [X.] - [X.]E 122, 54 = [X.] [X.] § 81 Nr. 14 = EzA SG[X.] IX § 81 Nr. 15). Der Kläger, für den seit dem 10. April 2003 ein Grad der [X.]ehinderung von 50 und seit dem 29. Juni 2004 ein Grad der [X.]ehinderung von 60, dh. eine Schwerbehinderung, festgestellt ist, unterfällt dem [X.]ehindertenbegriff des § 1 [X.].

bb) Eine unmittelbare [X.]enachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige [X.]ehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Der Kläger erfuhr eine weniger günstige [X.]ehandlung als die eingestellte [X.]ewerberin. Weniger günstig war auch die [X.]ehandlung des [X.] im Vergleich mit den zu Vorstellungsgesprächen eingeladenen [X.]ewerbern/innen. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung, insbesondere bei einer Einstellung und [X.]eförderung, liegt bereits vor, wenn der [X.]eschäftigte - wie hier der Kläger - nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgenommen wird. Die [X.]enachteiligung liegt in der Versagung einer [X.]hance (vgl. [X.] 17. August 2010 - 9 [X.] [X.] § 15 Nr. 4 = EzA SG[X.] IX § 81 Nr. 21).

cc) Der Kläger und die letztlich eingestellte [X.]ewerberin befanden sich auch in einer vergleichbaren Situation.

Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (vgl. [X.] 7. April 2011 - 8 [X.]- [X.] [X.] § 15 Nr. 6 = EzA [X.] § 15 Nr. 13). Für das Vorliegen einer [X.]enachteiligung ist es erforderlich, dass eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht ausgewählt oder schon nicht in [X.]etracht gezogen wurde. Könnte auch ein objektiv ungeeigneter [X.]ewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des [X.]. Das [X.] will vor ungerechtfertigter [X.]enachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist also keine ungeschriebene Voraussetzung der [X.]ewerbereigenschaft, sondern Kriterium der „vergleichbaren Situation“ iSd. § 3 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] [X.] § 3 Nr. 5 = EzA [X.] § 15 Nr. 12).

Grundsätzlich ist für die objektive Eignung nicht auf das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, abzustellen, sondern auf die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers frei entscheiden darf. Durch das Stellen von Anforderungen an den [X.]ewerber, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des [X.] de facto beseitigen (vgl. [X.] 7. April 2011 - 8 [X.]- [X.] [X.] § 15 Nr. 6 = EzA [X.] § 15 Nr. 13). Diese Grundsätze gelten allerdings bei der [X.]esetzung von Stellen öffentlicher Arbeitgeber nur eingeschränkt. Während der private Arbeitgeber im Rahmen der oben dargelegten Grundsätze frei ist, welche Anforderungen er in seiner Stellenausschreibung an [X.]ewerber stellt und ob er dann bei seiner Auswahlentscheidung von einzelnen dieser geforderten Qualifikationen abweicht, hat der öffentliche Arbeitgeber Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Hiernach besteht nach Eignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur [X.]eamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitern und Angestellten besetzt werden. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen [X.]esetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen (sog. [X.]estenauslese), zum anderen trägt er dem berechtigten Interesse des [X.]ewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Art. 33 Abs. 2 GG begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die [X.]ewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in der Regelung - hier der Stellenausschreibung - genannten Auswahlkriterien (sog. [X.]ewerbungsverfahrensanspruch; vgl. [X.] 7. April 2011 - 8 [X.]- aaO).

Die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Gesichtspunkte der Eignung, [X.]efähigung und fachlichen Leistung sind die allein maßgeblichen Kriterien für die [X.]ewerberauswahl; andere Kriterien sind nicht zulässig. Allerdings bestimmt Art. 33 Abs. 2 GG nicht, auf welchen [X.]ezugspunkt sich diese Kriterien beziehen. Dies folgt erst aus dem Anforderungsprofil, welches als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Stelleninhaber erfüllen muss. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen [X.]edürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der [X.]ewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende [X.]ewerber zu messen sind (vgl. [X.] 7. April 2011 - 8 [X.]- [X.] [X.] § 15 Nr. 6 = EzA [X.] § 15 Nr. 13).

Mit der [X.]estimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der [X.]ewerber fest; an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der [X.]ewerber gemessen (vgl. [X.]VerfG 8. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 1846/07 - [X.]VerfGK 12, 284). Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die ein [X.]ewerber für eine erfolgreiche [X.]ewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind (vgl. [X.]VerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16/10 - [X.]VerwGE 139, 135). Aufgrund des Anforderungsprofils sollen einerseits geeignete [X.]ewerber gefunden, andererseits ungeeignete [X.]ewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden [X.]ewerber ausgeschlossen werden. Mit der Festlegung des Anforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen. Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und Satz 3 SG[X.] IX (vgl. [X.]VerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16/10 - aaO).

Für die Dauer des Auswahlverfahrens bleibt der Arbeitgeber an das in der veröffentlichten Stellenbeschreibung bekannt gegebene Anforderungsprofil gebunden (vgl. [X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] - [X.]E 131, 232 = [X.] § 82 Nr. 1 = EzA SG[X.] IX § 82 Nr. 1).

Unter [X.]eachtung dieser Grundsätze bestehen unter Zugrundelegung des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung vom 13. März 2009 an der objektiven Eignung des [X.] für die von der [X.]n ausgeschriebene Stelle keine Zweifel. Die [X.] hat mit ihrer Ausschreibung eine Pförtnerin/Wächterin bzw. einen Pförtner/Wächter gesucht und dazu ein Anforderungsprofil aufgestellt, wonach die [X.]ereitschaft zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung, ein gepflegtes Erscheinungsbild, ein überzeugendes und sicheres Auftreten, gute Umgangsformen, körperliche Eignung, gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, die [X.]ereitschaft zum Führen einer Schusswaffe und ein Führungszeugnis ohne Eintrag verlangt wurde. Erfahrungen oder eine Ausbildung im [X.]ereich des Wach- und Sicherheitsdienstes waren nach dem Anforderungsprofil nicht vorausgesetzt, sondern nur vorteilhaft. Fachliche Voraussetzungen werden mit dem Anforderungsprofil nicht aufgestellt. Der Kläger hatte in der Vergangenheit bereits als Pförtner gearbeitet und ausweislich seines [X.]ewerbungsschreibens umfangreiche Kenntnisse im [X.]ereich von Personen- und Fahrzeugkontrollen. Im Hinblick auf die vom Kläger in der Vergangenheit verrichteten Tätigkeiten und ausweislich der Angaben des [X.] im [X.]ewerbungsschreiben ist auch von seiner körperlichen Eignung auszugehen. Auch die [X.] zieht diese nicht in Zweifel. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der [X.]ewerbung keine Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 [X.] abgelegt hatte, ist im Hinblick auf das verbindliche Anforderungsprofil der [X.]n nicht relevant. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anforderungen im Erscheinungsbild und Auftreten erfüllt, zumal etwaige Defizite in diesen [X.]ereichen nur in einem Vorstellungsgespräch hätten festgestellt werden können.

c) Die [X.] behandelte den Kläger auch wegen seiner [X.]ehinderung weniger günstig.

aa) Der Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger [X.]ehandlung und [X.]ehinderung ist bereits dann gegeben, wenn die [X.]enachteiligung an die [X.]ehinderung anknüpft oder durch sie motiviert ist (vgl. [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 32 zu § 3 Abs. 1 [X.]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund, dh. die [X.]ehinderung, das ausschließliche Motiv für das Handeln des [X.]enachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die [X.]ehinderung [X.]estandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine [X.]enachteiligungsabsicht kommt es nicht an ([X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - EzA [X.] § 22 Nr. 3).

bb) Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verpönten Merkmal ist in § 22 [X.] eine [X.]eweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der [X.]eschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine [X.]enachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die [X.]enachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist. Durch die Verwendung der Wörter „Indizien“ und „vermuten“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 [X.] genannten Gründe und einer ungünstigeren [X.]ehandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist. Liegt eine Vermutung für die [X.]enachteiligung vor, trägt nach § 22 [X.] die andere Partei die [X.]eweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die [X.]estimmungen zum Schutz vor [X.]enachteiligung vorgelegen hat ([X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - EzA [X.] § 22 Nr. 3).

cc) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem [X.]ewerber vorgetragenen oder unstreitigen Tatsachen eine [X.]enachteiligung wegen seiner [X.]ehinderung vermuten lassen, ist nur beschränkt revisibel. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen einer [X.]ehinderung und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich, in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt ([X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - EzA [X.] § 22 Nr. 3).

dd) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] zunächst angenommen, als ein Indiz für einen Kausalzusammenhang stelle sich die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch dar.

Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 [X.], den schwerbehinderten [X.]ewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 [X.] (vgl. [X.]VerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16/10 - [X.]VerwGE 139, 135; [X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] - [X.]E 131, 232 = [X.] [X.] § 82 Nr. 1 = EzA SG[X.] IX § 82 Nr. 1).

Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass die Pflicht, den Kläger zum Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 82 Satz 3 [X.] wegen offensichtlich fehlender fachlicher Eignung entfallen war.

Ein schwerbehinderter [X.]ewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die [X.]hance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der [X.]ewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere [X.]ewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte [X.]ewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten [X.]ewerber nach dem [X.] einladen. Der schwerbehinderte [X.]ewerber soll den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige [X.]ehandlung als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher [X.]ewerbungschancen gegenüber anderen [X.]ewerbern für erforderlich hält. Der Ausschluss aus dem weiteren [X.]ewerbungsverfahren ist eine [X.]enachteiligung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der [X.]ehinderung steht ([X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] - [X.]E 131, 232 = [X.] § 82 Nr. 1 = EzA SG[X.] IX § 82 Nr. 1).

Auch für die Frage, ob dem [X.]ewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist im öffentlichen Dienst auf die veröffentlichte Stellenbeschreibung abzustellen (vgl. [X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] - [X.]E 131, 232 = [X.] § 82 Nr. 1 = EzA SG[X.] IX § 82 Nr. 1), denn mit dem veröffentlichten Anforderungsprofil bestimmt der öffentliche Arbeitgeber den Umfang seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und Satz 3 [X.] (vgl. [X.]VerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16/10 - [X.]VerwGE 139, 135).

Die Würdigung des [X.]s, dem Kläger habe die fachliche Eignung nicht offensichtlich gefehlt, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger erfüllt die Anforderungen der Stellenbeschreibung, die keine besonderen Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse stellt. Auch die [X.] behauptet nicht, der Kläger erfülle eine oder mehrere Anforderungen der veröffentlichten Stellenbeschreibung nicht. Auf eine fehlende Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 [X.] kann sich die [X.] nicht erfolgreich berufen, da in der Stellenausschreibung eine solche nicht verlangt wird.

Dem [X.] ist jedoch nicht dahin zu folgen, dass Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 2 der Rahmenintegrationsvereinbarung wegen § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam ist. Vielmehr ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Rahmenintegrationsvereinbarung keine zuungunsten des schwerbehinderten [X.]ewerbers von § 82 Satz 2 und Satz 3 SG[X.] IX abweichende Regelung enthält. Weder nach § 82 Satz 3 SG[X.] IX noch nach Ziff. 4.2.4 Abs. 5 der Rahmenintegrationsvereinbarung durfte eine Einladung des [X.] zum Vorstellungsgespräch unterbleiben.

Das [X.] hat Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 2 der Rahmenintegrationsvereinbarung zu Unrecht entnommen, abweichend von § 82 Satz 3 SG[X.] IX sei dort der [X.]n die [X.]efugnis eingeräumt, von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abzusehen, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der [X.]ewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in [X.]etracht kommt.

Nach Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 1 der Rahmenintegrationsvereinbarung sind schwerbehinderte [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber zu Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für eine Verwendung aufgrund bestehender Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen offensichtlich nicht geeignet erscheinen. Damit knüpft Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 1 der Rahmenintegrationsvereinbarung an die bestehende Rechtslage nach § 82 Satz 2 und Satz 3 SG[X.] IX an. Die die Rahmenintegrationsvereinbarung abschließenden Parteien gehen vom gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnis aus. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch/Die Zulassung zum Auswahlverfahren ist der Regelfall, der Ausschluss wegen offensichtlicher Nichteignung die Ausnahme. Dabei wird auch die gesetzliche Terminologie der offensichtlich fehlenden Eignung aufgegriffen, sodass davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien den gesetzlichen [X.]egriff der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung aus § 82 Satz 3 SG[X.] IX zugrunde gelegt und dieses [X.]egriffsverständnis zum Inhalt der Rahmenintegrationsvereinbarung gemacht haben. Damit ist die Eignung am veröffentlichten Stellenprofil zu messen. Die in der Rahmenintegrationsvereinbarung angesprochenen Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen können daher nur dann maßgeblich sein, wenn diese in das veröffentlichte Stellenprofil Eingang gefunden haben.

Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 2 der Rahmenintegrationsvereinbarung schränkt dies nicht ein, sondern soll den gesetzlich bestehenden Schutz vielmehr erweitern. Zwar ist nach Satz 2 von einer Einladung zum Auswahlverfahren abzusehen, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der [X.]ewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in [X.]etracht kommt. Diese Regelung ist aber nicht so zu verstehen, dass auch bei Nichtvorliegen einer offensichtlichen Nichteignung aufgrund eines Einvernehmens der genannten Stellen von einer Einladung zum Auswahlverfahren/Vorstellungsgespräch abgesehen werden darf. Schon in Abs. 2 der Präambel der Rahmenintegrationsvereinbarung ist ausgeführt, dass mit dieser die beruflichen [X.]hancen und konkreten Arbeitsbedingungen in der Dienststelle „weiter verbessert“ werden sollen. In Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenintegrationsvereinbarung ist ausgeführt, dass die Dienststelle die Rechte der schwerbehinderten [X.]eschäftigten wahrt und bei allen Maßnahmen deren [X.]elange berücksichtigt. Hieraus ergibt sich, dass der gesetzliche Mindestschutz des § 82 Satz 2 und Satz 3 SG[X.] IX nicht unterschritten, sondern durch die Rahmenintegrationsvereinbarung ein höheres Schutzniveau gewährleistet werden soll. Vor allem ergibt sich dies aus deren Ziff. 12 Abs. 2. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsvorschriften und tarifliche Regelungen durch die Rahmenintegrationsvereinbarung nicht berührt werden. Dadurch haben die Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass ein Abweichen von gesetzlichen Vorschriften zuungunsten Schwerbehinderter - unabhängig davon, inwieweit dies überhaupt rechtlich zulässig wäre - nicht beabsichtigt ist. Damit kommt es auch nach der Rahmenintegrationsvereinbarung für die Frage der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung auf das veröffentlichte Anforderungsprofil an. Von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch darf nach Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 2 der Rahmenintegrationsvereinbarung deshalb nur dann abgesehen werden, wenn zusätzlich zur offensichtlich vorliegenden fehlenden Eignung Einvernehmen zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter über diese Nichteignung besteht. Da dem Kläger aber die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte, war der Kläger auch nach den Regeln der Rahmenintegrationsvereinbarung einzuladen.

ee) Eine Pflichtverletzung nach § 82 Satz 2 SG[X.] IX ist als Indiz im Sinne von § 22 [X.] nur dann geeignet, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung des [X.]ewerbers bekannt gewesen ist oder sich der Arbeitgeber aufgrund der [X.]ewerbungsunterlagen diese Kenntnis hätte verschaffen können. Andernfalls ist der Pflichtenverstoß dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen (vgl. [X.] 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - [X.] SG[X.] IX § 81 Nr. 16 = EzA SG[X.] IX § 81 Nr. 19). Es obliegt dem abgelehnten [X.]ewerber deshalb darzulegen, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung bekannt gewesen ist oder er sich aufgrund der [X.]ewerbungsunterlagen diese Kenntnis jedenfalls hätte verschaffen können.

Dies hat der Kläger getan. Er hatte die [X.] auf die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft in seinem [X.]ewerbungsschreiben hingewiesen. Dort heißt es, dass ihn die „vorhandene Schwerbehinderung mit einem Gd[X.] von 60“ weder körperlich noch geistig für die Aufgaben einschränkt. Auch die [X.] hatte den Kläger im [X.]ewerbungsverfahren als schwerbehinderten Menschen geführt, wie sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen zur Erfassung der [X.]ewerber ergibt.

ff) Die [X.] hat die Vermutung der [X.]enachteiligung des [X.] wegen dessen [X.]ehinderung nicht widerlegt.

Wenn die festgestellten Tatsachen eine [X.]enachteiligung wegen der [X.]ehinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22 [X.] die [X.]eweislast dafür, dass eine solche [X.]enachteiligung nicht vorlag. Der Arbeitgeber muss das Gericht davon überzeugen, dass die [X.]enachteiligung nicht (auch) auf der [X.]ehinderung beruht. Damit muss er Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die [X.]ehinderung, die zu der weniger günstigen [X.]ehandlung geführt haben (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] [X.] § 15 Nr. 5 = EzA [X.] § 15 Nr. 10), und in seinem Motivbündel weder die [X.]ehinderung als negatives noch die fehlende [X.]ehinderung als positives Kriterium enthalten war.

Für die Frage, welche Tatsachen geeignet sind, die Vermutung der [X.]enachteiligung zu widerlegen, sind die [X.]esonderheiten des [X.]ewerbungsverfahrens für ein öffentliches Amt iSv. Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. [X.] 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - [X.] § 81 Nr. 16 = EzA SG[X.] IX § 81 Nr. 19) und die gesetzlichen Regelungen des [X.] zu beachten. Für den nach § 22 [X.] möglichen Nachweis, dass für die Nichteinladung eines [X.]ewerbers entgegen § 82 Satz 2 SG[X.] IX ausschließlich andere Gründe als die [X.]ehinderung erheblich waren, können nur solche Gründe herangezogen werden, die nicht die fachliche Eignung betreffen. Hierfür enthält die in § 82 Satz 3 SG[X.] IX geregelte Ausnahme mit dem Erfordernis der „offensichtlichen“ Nichteignung eine abschließende Regelung. Sie prägt auch die Anforderungen, die bei Verstößen im [X.]ewerbungsverfahren bei auf die fachliche Eignung bezogenen Erwägungen für den Gegenbeweis zugrunde zu legen wären. Dies entspricht dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 [X.] iVm. § 82 Satz 2 [X.], der das Recht schwerbehinderter Menschen und der ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf ein benachteiligungsfreies [X.]ewerbungsverfahren schützt (vgl. [X.]VerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16/10 - [X.]VerwGE 139, 135). Die Widerlegung der infolge der Verletzung des § 82 Satz 2 [X.] vermuteten Kausalität setzt daher den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen [X.]ezug zur [X.]ehinderung aufweisen noch die fachliche Eignung des [X.]ewerbers berühren, wenn nicht sowieso bereits eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung iSd. § 82 Satz 3 SG[X.] IX vorgelegen und deshalb die Einladung entbehrlich gemacht hat. Dies folgt aus dem insoweit abschließenden [X.]harakter des § 82 Satz 3 SG[X.] IX. Der öffentliche Arbeitgeber darf daher von der Einladung eines schwerbehinderten [X.]ewerbers im Hinblick auf die fachliche Eignung nur dann absehen, wenn er vorab ein diskriminierungsfreies und sachlich gerechtfertigtes Anforderungsprofil erstellt hat (vgl. [X.]VerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16/10 - aaO) und der [X.]ewerber dieses offensichtlich nicht erfüllt.

Für eine mögliche Widerlegung der Vermutung einer [X.]enachteiligung wegen der [X.]ehinderung ist auch die in § 122 SG[X.] IX getroffene Regelung zu beachten, wonach die Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und [X.]eschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur [X.]eschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entbinden. Die Vorschrift regelt das Verhältnis der Regelungen des SG[X.] IX über die Einstellung und [X.]eschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen für andere besonders schutzbedürftige Personen (vgl. FKS-SG[X.] IX-[X.] 2. Aufl. § 122 Rn. 1). § 122 [X.] stellt klar, dass sich der Arbeitgeber nicht dadurch von seinen Verpflichtungen zur [X.]eschäftigung schwerbehinderter Menschen entlasten kann, dass er auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber anderen schutzbedürftigen Personen verweist (vgl. [X.] in HK-[X.] 3. Aufl. § 122 Rn. 3). Die Regelung spricht zwar nur von „[X.]eschäftigung“ schwerbehinderter Menschen - im Gegensatz zur „Einstellung und [X.]eschäftigung“ der anderen Personenkreise - jedoch ist der [X.]egriff „[X.]eschäftigung“ nach Sinn und Zweck der Norm weit zu verstehen. Er umfasst daher auch die [X.]esetzung von Arbeitsplätzen und die Einstellung von Arbeitnehmern (vgl. [X.] aaO Rn. 5; [X.] aaO Rn. 4; [X.] GK-SG[X.] IX Stand Januar 2012 § 122 Rn. 12; [X.] in [X.]/Noftz SG[X.] IX Stand November 2011 K § 122 Rn. 4). Damit konkretisiert § 122 SG[X.] IX das [X.]enachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. [X.] aaO). Ob § 122 [X.] eine Vorrangregelung zugunsten Schwerbehinderter darstellt (dagegen: [X.]/[X.] 12. Aufl. § 122 SG[X.] IX Rn. 1; [X.] SG[X.] IX Kommentar 5. Aufl. § 122 Rn. 3; [X.] in LPK-[X.] 2. Aufl. § 122 Rn. 6), kann dahinstehen. Jedenfalls folgt aus § 122 [X.] das Verbot, die Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen aus Anlass von Verpflichtungen gegenüber anderen Personen zu missachten (vgl. [X.] aaO Rn. 10; [X.] aaO Rn. 6; [X.] aaO Rn. 6). Das hat zur Folge, dass der öffentliche Arbeitgeber nicht mit der [X.]egründung, allein die Förderung anderer Personenkreise habe seine Entscheidung motiviert und die [X.]ehinderung sei daher in keiner Weise ein Kriterium für den Ausschluss eines schwerbehinderten [X.]ewerbers vom Vorstellungsgespräch gewesen, den [X.] nach § 22 [X.] führen kann.

Zunächst kann sich die Widerlegung der [X.]enachteiligungsvermutung nicht aus einer besseren Eignung der tatsächlich eingestellten [X.]ewerberin ergeben. Denn die bessere Eignung schließt die [X.]enachteiligung nicht aus. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Danach ist selbst dann eine Entschädigung zu leisten, wenn der schwerbehinderte [X.]ewerber auch bei [X.] nicht eingestellt worden wäre. Im Übrigen bewirken Fragen der fachlichen Eignung keine Entlastung des Arbeitgebers nach § 22 [X.], weil § 82 Satz 3 [X.] insoweit eine abschließende Regelung enthält (vgl. oben).

Die Einlassung der [X.]n, ausschlaggebend für die Nichteinladung des [X.] sei gewesen, dass sie § 19 Haushaltsgesetz 2009 und § 7 [X.]undesgleichstellungsgesetz ([X.]GleiG) zu beachten hatte, ist nicht geeignet nachzuweisen, dass die Einladung aufgrund von nicht diskriminierenden Umständen unterblieben ist. In § 19 Haushaltsgesetz 2009, wonach freie Planstellen und Stellen vorrangig mit [X.]ediensteten zu besetzen sind, die bei anderen [X.]ehörden der [X.]undesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der [X.]ehörde nicht mehr benötigt werden, ist eine Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung und [X.]eschäftigung eines bestimmten Personenkreises iSv. § 122 [X.] getroffen. Diese entbindet die [X.] nicht von ihrer Verpflichtung nach § 82 Satz 2 [X.] (vgl. oben). Gleiches gilt für die in §§ 7, 8, 9 [X.]GleiG und die dort zugunsten von Frauen getroffenen Regelungen (vgl. [X.] in HK-[X.] 3. Aufl. § 122 Rn. 7; FKS-SG[X.] IX-[X.] 2. Aufl. § 122 Rn. 5). § 7 [X.]GleiG ordnet an, dass bei der [X.]esetzung von Arbeitsplätzen in [X.]ereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzuladen sind, welche die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation aufweisen, sofern [X.]ewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen. Damit war die [X.] nach § 122 SG[X.] IX aufgefordert, sowohl ihre Einladungspflicht nach § 7 [X.]GleiG als auch nach § 82 Satz 2 [X.] zu erfüllen. Die [X.] kann sich nicht durch einen Verweis auf ihre Pflicht zur Frauenförderung gegenüber dem schwerbehinderten [X.]ewerber entlasten.

4. Ein Ausschluss der Haftung der [X.]n folgt nicht aus der Haftungsprivilegierung des § 15 Abs. 3 [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob die [X.] bei der Anwendung der Rahmenintegrationsvereinbarung grob fahrlässig gehandelt hat, wie vom [X.] angenommen. Vorliegend ist bereits der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 [X.] nicht eröffnet.

Nach § 15 Abs. 3 [X.] ist der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Unabhängig davon, ob eine Integrationsvereinbarung nach § 83 [X.] eine kollektivrechtliche Vereinbarung im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] darstellt und unabhängig von der Frage der Europarechtswidrigkeit des § 15 Abs. 3 [X.] (offengelassen: [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - [X.]E 129, 181 = [X.] [X.] § 15 Nr. 1 = EzA [X.] § 15 Nr. 1) kommt eine Anwendung von § 15 Abs. 3 [X.] nach Sinn und Zweck deshalb nicht in [X.]etracht, weil der Kläger durch die falsche Anwendung der nicht diskriminierenden kollektivrechtlichen Regelung - nämlich der Rahmenintegrationsvereinbarung - benachteiligt worden ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 63; [X.]/[X.]ertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15 [X.] Rn. 89a). Denn Grund für die in § 15 Abs. 3 [X.] enthaltene Privilegierung ist, dass der Arbeitgeber für die Folgen einer diskriminierenden kollektivrechtlichen Vereinbarung, die er anwendet, nicht (allein) verantwortlich sein soll. Die falsche Anwendung einer diskriminierungsfreien Kollektivvereinbarung wird von § 15 Abs. 3 [X.] dagegen nicht erfasst.

5. Der Ausschluss des [X.] vom Vorstellungsgespräch lässt sich auch nicht mit einer Förderung von Frauen nach §§ 7 ff. [X.]GleiG als positive Maßnahme nach § 5 [X.] rechtfertigen.

Zwar ermöglicht § 5 [X.] kompensatorische Maßnahmen, um bestehende Nachteile wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes auszugleichen. Soweit dabei aber mit der Förderung einer Gruppe von [X.] nach § 1 [X.] zugleich eine Zurücksetzung einer anderen Gruppe verbunden ist, sind gesetzliche Konkurrenzregelungen zu beachten. Im Falle von schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Menschen hat der Gesetzgeber in § 122 SG[X.] IX eine solche Konkurrenzregelung getroffen, die eine Zurücksetzung dieser Gruppe zugunsten einer anderen Gruppe von [X.] nach § 1 [X.] ausschließt (vgl. MüKo[X.]G[X.]/[X.] 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 5 Rn. 4). In der Rahmenintegrationsvereinbarung wird hierauf in Ziff. 4.2.4 Abs. 7 [X.]ezug genommen. Eine Förderung von Frauen unter Missachtung der Regelungen der §§ 81, 82 SG[X.] IX ist folglich ausgeschlossen.

6. Das [X.] hat die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit 2.700,00 Euro bemessen.

a) § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] räumt dem Gericht einen [X.]eurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein. [X.]ei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Art und Schwere der [X.]enachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der [X.]eweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und in jedem Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss ([X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - [X.]E 129, 181 = [X.] [X.] § 15 Nr. 1 = EzA [X.] § 15 Nr. 1).

Da die Höhe der Entschädigung von einem [X.]eurteilungsspielraum abhängt, ist die [X.]emessung des [X.] grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (vgl. [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - [X.]E 129, 181 = [X.] [X.] § 15 Nr. 1 = EzA [X.] § 15 Nr. 1). Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung obliegt demnach nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dabei ist revisionsrechtlich zu überprüfen, ob das Urteil das [X.]emühen um eine angemessene [X.]erücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob es gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - aaO).

b) Zwischen den Parteien war in den Tatsacheninstanzen nicht streitig, dass der Kläger auch bei [X.] nicht eingestellt worden wäre, sodass die Entschädigungshöhe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt ist. Der Kläger hat seine Klageforderung hieran ausgerichtet und drei Monatsgehälter á 1.907,76 Euro ([X.] 3, Stufe 2 TVöD [X.]und) gefordert. Dies hat das [X.] beachtet und im Übrigen Art und Schwere des Verstoßes, Folgen und [X.]edeutung für den Kläger und das Nichtvorliegen eines Wiederholungsfalles zutreffend gewürdigt und auf dieser Grundlage - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - etwa die Hälfte der vom Kläger begehrten Entschädigung für angemessen erachtet.

[X.]. Die [X.] des [X.] ist unzulässig. Die Revisionsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

I. Die [X.] ist zwar in der [X.] vom 4. Februar 2011 begründet worden (§ 554 Abs. 3 ZPO). Für den notwendigen Inhalt dieser [X.]egründung gelten dieselben Grundsätze wie für die [X.]egründung der Revision. So müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. [X.]ei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des [X.]erufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - [X.] 2011, 878; 24. März 2009 - 9 [X.] - [X.]E 130, 119 - [X.] [X.]UrlG § 7 Nr. 39 = EzA [X.]UrlG § 7 Abgeltung Nr. 15). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des [X.]erufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - aaO; 13. Oktober 2009 - 9 AZR 875/08 - [X.] ArbGG 1979 § 72 Nr. 54).

II. Diesen Anforderungen wird die [X.]egründung der [X.] nicht gerecht.

Das [X.] hat dargelegt, aus welchen Gründen es dem Kläger eine Entschädigung iHv. von 2.700,00 Euro zugesprochen hat.

Die [X.] setzt sich insoweit mit den Entscheidungsgründen des [X.]s nicht auseinander. Zunächst wiederholt der Kläger nur bereits in den Vorinstanzen geäußerte Rechtsauffassungen in zusammengefasster Form, denen das [X.] in weiten Teilen gefolgt war. Zur Entschädigungshöhe ist in der [X.] lediglich ausgeführt, diese müsse angemessen und geeignet sein, eine abschreckende Wirkung haben und im Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen. Erstmals macht der Kläger in der [X.] geltend, es könne nicht gesagt werden, ob der Kläger auch bei [X.] nicht hätte eingestellt werden müssen, weshalb von drei Monatsgehältern als Entschädigungsleistung auszugehen sei. Es wird nicht erläutert, worin der Rechtsfehler des [X.]s liegen soll, dem der Gesetzgeber als Tatsachengericht bei der [X.]emessung der Höhe der Entschädigung einen [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt hat, und in welcher Weise das [X.] diesen [X.]eurteilungsspielraum verkannt bzw. gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben soll.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO.

        

    [X.]    

        

    [X.]öck    

        

    [X.]reinlinger    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    Mallmann    

                 

Meta

8 AZR 697/10

16.02.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Januar 2010, Az: 11 Ca 7932/09, Urteil

Art 33 Abs 2 GG, § 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 6 Abs 1 AGG, § 6 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 3 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 22 AGG, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, § 81 Abs 2 S 1 SGB 9, § 82 S 2 SGB 9, § 82 S 3 SGB 9, § 83 SGB 9, § 122 SGB 9, § 126 Abs 1 BGB, § 126b BGB, § 167 ZPO, § 286 Abs 1 ZPO, § 551 Abs 3 ZPO, § 554 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az. 8 AZR 697/10 (REWIS RS 2012, 9042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9042

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