Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 1 StR 187/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7965

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 20. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 16. Oktober 2023. Sie ist unbegründet.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung und die weiteren Schriftsätze der Verteidigung – auch der Schriftsatz vom 18. September 2023 – lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor und sind sowohl hinsichtlich des behaupteten [X.] als auch bei der Entscheidung über die Verfahrensrüge und bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.

3

Aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Begründung des Beschlusses vom 20. September 2023 nicht auf sämtliches Vorbringen der Revision eingegangen ist, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 [X.]/19 Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung des [X.]s. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 [X.] Rn. 2 und vom 19. November 2014 – 1 [X.] Rn. 6).

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger     

      

Bellay     

      

Bär     

      

Leplow     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 187/23

15.11.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 20. September 2023, Az: 1 StR 187/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 1 StR 187/23 (REWIS RS 2023, 7965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7965


Verfahrensgang

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Az. 1 StR 187/23

Bundesgerichtshof, 1 StR 187/23, 15.11.2023.

Bundesgerichtshof, 1 StR 187/23, 20.09.2023.


Az. 2 BvR 1816/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1816/23, 14.02.2024.


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